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Urteil

L 6 AL 8/13

Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2015:0206.L6AL8.13.0A
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Leitsätze
1. Nach § 57 Abs. 1 SGB 3 a. F. können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Die Entscheidung ist Ermessensentscheidung.(Rn.54) 2. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle, in der die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejaht wird, ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.(Rn.63) 3. Eine Verurteilung des Leistungsträgers zur Erbringung des Gründungszuschusses kommt nur für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.(Rn.64) 4. Es ist nicht als fehlerhafte Ermessensausübung anzusehen, wenn die Gewährung eines Grundsicherungszuschusses mit der Erwägung abgelehnt wird, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers auch ohne die Gewährung eines Gründungszuschusses sichergestellt ist.(Rn.67) 5. Mit dem Gründungszuschuss wird ein pauschal bemessener Zuschuss gewährt, der nicht den vollständigen Lebensunterhalt des Antragstellers decken muss; es erfolgt auch keinerlei Kontrolle durch die Arbeitsverwaltung, wofür der gewährte Zuschuss konkret verwendet wird.(Rn.68)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 57 Abs. 1 SGB 3 a. F. können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Die Entscheidung ist Ermessensentscheidung.(Rn.54) 2. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle, in der die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejaht wird, ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.(Rn.63) 3. Eine Verurteilung des Leistungsträgers zur Erbringung des Gründungszuschusses kommt nur für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.(Rn.64) 4. Es ist nicht als fehlerhafte Ermessensausübung anzusehen, wenn die Gewährung eines Grundsicherungszuschusses mit der Erwägung abgelehnt wird, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers auch ohne die Gewährung eines Gründungszuschusses sichergestellt ist.(Rn.67) 5. Mit dem Gründungszuschuss wird ein pauschal bemessener Zuschuss gewährt, der nicht den vollständigen Lebensunterhalt des Antragstellers decken muss; es erfolgt auch keinerlei Kontrolle durch die Arbeitsverwaltung, wofür der gewährte Zuschuss konkret verwendet wird.(Rn.68) Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 25.06.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die von der Beklagten eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist begründet. Denn das SG hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger den beantragten Gründungszuschuss zu gewähren. Zutreffend ist das SG zunächst davon ausgegangen, dass vorliegend auf den von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses nicht § 57 SGB III in der vom 01.08.2009 bis 27.12.2011 geltenden Fassung anzuwenden ist. Denn die in § 434x Abs. 1 SGB III in der vom 28.12.2001 bis 31.03.2012 geltenden Fassung (inhaltsgleich mit § 132 SGB III in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung) enthaltene Übergangsregelung betrifft nur den Fall, dass die Verlängerung eines bereits zuvor bewilligten Gründungszuschusses beantragt wird; bei erstmaliger Beantragung findet demgegenüber die allgemeine Regelung des § 422 Abs. 1 SGB III Anwendung. Nach § 422 Abs. 1 SGB III sind im Falle einer Änderung des SGB III auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung – wozu auch der Gründungszuschuss zählt (§ 3 Abs. 4 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. § 3 Abs. 2 SGB III in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung) – bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttreten der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Vorliegend hat der Kläger sich, wie von ihm im Erörterungstermin selbst eingeräumt worden ist, erst mit Wirkung zum 01.01.2012 selbständig gemacht; soweit der Kläger aufgrund der erteilten Hinweise durch die Bedienstete Ba. der Beklagten eine Selbständigmachung ab dem 31.10.2011 erwogen hat, stand dem entgegen, dass – wie von ihm selbst eingeräumt worden ist – L mit einer Gründung der GbR vor dem 01.01.2012 nicht einverstanden war. Gem. § 57 SGB III in der bis und auch nach dem 27.12.2011 geltenden Fassung wurde – und wird: vgl. § 93 Abs. 1 SGB III in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung – ein Gründungszuschuss aber zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung des Gründungszuschusses konnte damit vor dem 01.01.2012 nicht entstehen, mit der Folge, dass für den von dem Kläger gestellten Antrag § 57 SGB III in der ab dem 28.12.2011 geltenden Fassung maßgeblich war. Hiergegen kann sich der Kläger weder mit Erfolg auf eine erteilte Zusicherung durch die Beklagte (wegen der Nichteinhaltung des in § 34 SGB X statuierten Schriftformerfordernisses – vgl. die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG) noch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Der von der Rechtsprechung als Parallele zum Folgenbeseitigungsanspruch für den Bereich des Leistungsrechts entwickelte sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch (vgl. Urteil des Bundessozialgericht vom 12.10.1979, Az.: 12 RK 47/77) beruht auf der Erwägung, dass mit der Begründung eines sozialrechtlichen Verhältnisses hieraus insbesondere nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Versicherungsträger bestimmte Nebenpflichten erwachsen. Dazu zählt u.a. die Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zur verständnisvollen Förderung des Versicherten, die zwischenzeitlich in den §§ 13 und 14 SGB I ihren ausdrücklichen normativen Niederschlag gefunden hat. Sie hat zum Inhalt, dass bei Vorliegen eines konkreten Anlasses der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen hat, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, dass jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde. Verletzt der Versicherungsträger diese ihm obliegende Nebenpflicht, so kann dem Versicherten daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen. Dieser ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG-Urteil vom 22.03.1989, Az.: 7 RAr 80/87; Urteil vom 21.03.1990, Az.: 7 RAr 36/88; Urteil vom 12.06.1992, Az.: 11 RAr 65/91). Der Herstellungsanspruch kommt allerdings nur subsidiär in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 25.01.1996, Az.: 7 RAr 60/94) sind im Einzelnen folgende Voraussetzungen zu prüfen: 1. Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Anspruchsteller oblag. 2. Die Pflichtverletzung muss als nicht hinwegdenkbare Bedingung zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen "ursächlich" einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. 3. Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade von den eingetretenen Nachteilen zu bewahren; es muss also ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil im Sinne eines inneren Zusammenhangs bestehen. 4. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. hierzu auch BSG-Urteil vom 22.03.1989, Az.: 7 RAr 80/87). Im vorliegenden Fall fehlt es an den genannten Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch schon deshalb, weil der Beklagten keine Pflichtverletzung im Verhältnis zum Kläger angelastet werden kann. Denn der Kläger wurde ausweislich der in den Leistungsakten enthaltenen Beratungsvermerke auf eine bevorstehende Gesetzesänderung ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn ein solcher Hinweis von den Bediensteten der Beklagten unterlassen worden wäre, hätte dies nicht ursächlich (s.o. Ziff. 2 der genannten Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs) einen Nachteil bei dem Kläger bewirkt, weil wegen der Weigerung von L eine Anmeldung des Gewerbes vor dem 01.01.2012 gar nicht möglich war. Damit ist der von dem Kläger gestellte Antrag von der Beklagten zutreffend auf der Basis des § 57 SGB III in der 28.12.2011 bis 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) beschieden worden. Gem. § 57 Abs. 1 SGB III a.F. können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Mit der Formulierung „können“ stellte § 57 SGB III a.F. im Unterschied zu der zuvor geltenden gesetzlichen Regelung die Gewährung eines Gründungszuschusses in das pflichtgemäße Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, dies allerdings unter der weiteren Voraussetzung, dass die in § 57 Abs. 2 SGB III a.F. aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren und keine Leistungsausschlussgründe nach § 57 Abs. 3 bis 5 SGB III a.F. gegeben waren. Entgegen der von der Beklagten zunächst im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F. nicht vorgelegen hätten, so dass eine Leistungsgewährung in jedem Fall ausgeschlossen gewesen wäre. Gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. kann ein Gründungszuschuss (nur) geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist, 2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 SGB III beruht, von mindestens 150 Tagen verfügt, 3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Soweit die Beklagte zunächst davon ausgegangen ist, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Prognoseentscheidungen vgl. allgemein BSG-Urteil vom 11.05.2000, Az.: B 7 AL 18/99 R = SozR 3-4100 § 36 Nr. 5) die Tragfähigkeit der Existenzgründung nicht in hinreichendem Maße dargelegt hätte i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III a.F., kann dem nicht gefolgt werden; die Beklagte hat mittlerweile auch selbst wieder von dieser Auffassung Abstand genommen. Denn der Kläger hat der Beklagten die in § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. vorgesehene Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt, in der die Tragfähigkeit der Existenzgründung uneingeschränkt bejaht wurde. Dementsprechend ist die Beklagte auch selbst in ihrer Widerspruchsentscheidung von einer solchen Tragfähigkeit ausgegangen, so dass unter dem Gesichtspunkt der „Selbstbindung der Verwaltung“ (vgl. etwa Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.12.1983, Az.: L 4 V 33/83) in Frage zu stellen ist, ob sich die Beklagte nunmehr darauf berufen könnte, dass die Existenzgründung in Wahrheit nicht tragfähig war. Allerdings werden von der vorgelegten Stellungnahme der fachkundigen Stelle weder die Arbeitsagentur noch die Sozialgerichte gebunden; die Stellungnahme ist vielmehr in vollem Umfang überprüfbar (vgl. SG Karlsruhe vom 02.05.2006, Az.: S 5 AL 2252/05; SG Darmstadt vom 08.07.2013, Az.: S 1 AL 276/11; Kuhnke in jurisPK-SGB III § 93 Randnr. 24.3). Ob im vorliegenden eine objektive Überprüfung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte noch in ihrem Widerspruchsbescheid von einer Tragfähigkeit der Existenzgründung ausgegangen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch unter objektiven Gesichtspunkten eine solche Tragfähigkeit – bezogen auf den für die abzugebende Prognose maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (s.o.) – in jedem Fall zu bejahen war. Denn zu Recht trägt die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz insoweit selbst vor, dass sich aus den zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits vorliegenden Zahlen für den dritten Monat des Jahres 2012 ein Gewinn von 5.258,14 € ergeben habe. Weiterhin ist, wie die Beklagte selbst einräumt, zu berücksichtigen, dass der Kläger die 30.000,00 €, die er als Darlehen aufgenommen hatte, schon zu Beginn in die GbR eingebracht hatte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Betrag für evtl. erforderliche Investitionen zur Verfügung stand. Damit ist mit der nunmehr auch von der Beklagten vertretenen Auffassung davon ausgehen, dass die in der von dem Kläger eingereichten Stellungnahme bestätigte Tragfähigkeit der Existenzgründung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bei prognostischer Sicht zutreffend war. Damit bestehen aber am Vorliegen der in § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. statuierten Voraussetzungen keine Zweifel. Hieraus folgt indes entgegen der vom SG vertretenen Auffassung noch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung. Denn da durch § 57 SGB III a.F. die Gewährung eines Gründungszuschusses in das pflichtgemäße Ermessen der Bundes-agentur für Arbeit gestellt war, kommt – wie das SG noch richtig erkannt hat – eine Verurteilung zur Leistungsgewährung nur für den Fall einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ in Betracht. Entgegen der Auffassung des SG sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine „Ermessensreduzierung auf Null“ nicht erfüllt. Denn eine solche Ermessensreduzierung kommt allgemein überhaupt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen nur eine einzige Entscheidung des Sozialleistungsträgers als rechtmäßig angesehen werden kann, weil ermessensrelevante Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind (vgl. BSG-Urteil vom 20.05.2014, Az.: B 10 EG 2/14 R; BSG-Urteil vom 09.09.1998, Az.: B 13 RJ 41/97 R; BSG-Urteil vom 30.10.1997, Az.: 4 RA 71/96). Hiervon kann vorliegend indes entgegen den Ausführungen des SG nicht ausgegangen werden. Denn die vom SG vertretene Ansicht läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 SGB III a.F. erfüllt sind und der Lebensunterhalt des Antragstellers in der Anlaufphase der selbständigen Tätigkeit nicht gesichert ist, eine Leistungsgewährung zwingend zu erfolgen hat. Dies ist aber schon deshalb nicht zutreffend, weil dann zwischen der bis 27.12.2011 geltenden Regelung des § 57 SGB III und der ab dann geltenden Norm des § 57 SGB III a.F. kein Unterschied bestünde. Durch die vollständige Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung mit Wirkung zum 28.12.2011 wurde vom Gesetzgeber aber eine höhere Flexibilität bei der Förderung von Gründungen beabsichtigt und die Gewährung eines Gründungszuschusses im Einzelfall sollte künftig im Ermessen des jeweils zuständigen Arbeitsvermittlers stehen (vgl. BT-Drucksache 17/6277 Seite 86). Dieser gesetzgeberischen Intention stünde es entgegen, wenn man – wie das SG – in jedem Fall, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 SGB III erfüllt sind, zwingend zu einer Leistungsgewährung käme. Stand die Bewilligung eines Gründungszuschusses mithin im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, kann dieser auch kein Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs zur Last gelegt werden. Allgemein ist ein Ermessensfehlgebrauch zu bejahen, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder wenn sie einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 54 Randnr. 27 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht als fehlerhafte Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens anzusehen, dass diese die Gewährung eines Gründungszuschusses mit der Erwägung abgelehnt hat, dass nach den vorliegenden Unterlagen der Lebensunterhalt des Klägers auch ohne die Gewährung eines Gründungszuschusses sichergestellt sei. Denn der Gesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit kann die Ablehnung eines beantragten Gründungszuschusses grundsätzlich rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante selbständige Tätigkeit bereits in der Anlaufphase der ersten sechs Monate so erfolgreich sein wird, dass der Existenzgründer seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und damit auch seine soziale Absicherung vornehmen kann. Denn in einem solchen Fall ist die Förderung mit dem Gründungszuschuss nicht gerechtfertigt, da der eigentliche Sicherungszweck des § 57 SGB III – seit dem 01.04.2012: § 93 SGB III – verfehlt würde (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 28.02.2014, Az.: L 8 AL 1515/13). Nach § 7 Abs. 1 SGB III gilt für den Bereich der aktiven Arbeitsförderung der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ablehnung der Gewährung von Gründungszuschuss als Reaktion auf bloße Mitnahmeeffekte ist im Hinblick auf diesen Grundsatz dabei grundsätzlich vom Ermessen gedeckt (vgl. auch Jüttner in SGB III – Arbeitsförderung – Großkommentar, 5. Auflage 2013, § 93 Randnr. 68). Soweit das SG in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass bei Zugrundelegung der Bedarfssätze nach dem SGB II der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie bei einer Gegenüberstellung mit den zu erwartenden Gewinnen für Januar und Februar 2012 nicht sichergestellt gewesen sei, hat die Beklagte dem zu Recht entgegengehalten, dass der Gesetzeswortlaut offen lässt, wessen Lebensunterhalt durch die Gewährung des Gründungszuschusses sichergestellt werden soll. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Kläger im Falle der Leistungsgewährung einen monatlichen Betrag von 1.126,50 € zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300,00 € erhalten hätte, womit der vom SG ermittelte monatliche Gesamtbedarf von 1.714,32 € nicht zu decken gewesen wäre. Dies zeigt, dass mit der Gewährung eines Gründungszuschusses nicht die gesetzgeberische Absicht verfolgt wird, den Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familienangehörigen vollständig zu decken. Denn § 57 SGB III a.F. bietet keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Leistungen, die über die in § 58 SGB III a.F. geregelten pauschalen Leistungen hinausgehen (vgl. Jüttner a.a.O. § 93 Randnr. 6 m.w.N.). Die Formulierung in § 57 Abs. 1 SGB III a.F. „zur Sicherung des Lebensunterhalts“ kann damit nur dahingehend verstanden werden, dass mit dem Gründungszuschuss ein pauschal bemessener Zuschuss gewährt wird, der nicht den vollständigen Lebensunterhalt des Antragstellers (und ggf. seiner Familie) zu decken braucht, und hinsichtlich dessen auch keine Kontrolle durch die Arbeitsverwaltung erfolgt, wofür der gewährte Zuschuss konkret verwendet wird (vgl. Jüttner a.a.O.). Zu Recht hat die Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass Merkmal einer selbständigen Tätigkeit im Allgemeinen ist, dass der Unternehmer nicht jeden Monat mit dem gleichen Gewinn rechnen kann. Die Frage, ob ein Selbständiger seinen Lebensunterhalt auf Dauer seinen Lebensunterhalt durch den aus der Tätigkeit erzielten Gewinn sichern kann, ist daher auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits vorliegenden Zahlen und für den Förderungszeitraum zu prognostizierenden Gewinnerwartungen zu beantworten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers ergab sich aus den bereits vorliegenden Zahlen für März 2012 aber ein gegenüber den Vormonaten bereits deutlich gestiegener Gewinn von 5.258,14 € (die entsprechende Erfolgsrechnung datiert vom 18.04.2012). Weiter zu berücksichtigen war, dass der Kläger einen Betrag von 30.000,00 € in die Gesellschaft eingebracht hatte, und dass dem Kläger und seiner Ehefrau ihr Anteil an der Pacht für das Betriebsgrundstück in Höhe von 1.200,00 €/Monat zustand, die sie zur zusätzlichen Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen konnten. Zu berücksichtigen war auch, dass in dem Betrieb 2 Voll- und 12 Teilzeitkräfte beschäftigt waren und nach der ursprünglich eingereichten Umsatzschätzung mit einem Umsatz von rund 250.000 €/Jahr gerechnet wurde. All diese Umstände lassen die prognostische Schlussfolgerung der Beklagten, dass mit der selbständigen Tätigkeit der Lebensunterhalt des Klägers gesichert werden konnte, als zutreffend erscheinen, wobei unerheblich ist, dass das Gewerbe von dem Kläger zum 31.12.2012 wieder abgemeldet worden ist. Ein Ermessensfehler kann der Beklagten damit nicht zur Last gelegt werden. Nach alledem waren auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses. Der 1976 geborene Kläger, der den Beruf des Bürokaufmanns erlernt hat, war bis 30.06.2011 bei der Firma A. K. GmbH in V. als Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin meldete sich der Kläger am 21.04.2011 mit Wirkung zum 01.07.2011 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld, dem stattgegeben wurde. Mit Wirkung zum 01.01.2012 gründete der Kläger zusammen mit Herrn T. L. (im Folgenden L genannt) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), wobei Vertragszweck der Betrieb des E.-Hotels und des Restaurants B. 2000 in der H.-Str., S.-K. war. Anlässlich der Gesellschaftsgründung nahm der Kläger ein Darlehen in Höhe von 30.000,00 € auf; dieses Geld wurde auf das Konto der GbR eingezahlt. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 30.12.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012. Zuvor war L Alleinbetreiber des Hotels und Restaurants gewesen. Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hotel-Restaurant betrieben wurde, waren der Kläger und seine Ehefrau sowie die Eltern von L zu jeweils einem Viertel, die das Grundstück von den vorherigen Eigentümern, den Eheleuten Vi., im Jahr 2010 gekauft hatten. Die GbR zahlte nach ihrer Gründung Pacht an die Eigentümergemeinschaft in Höhe von 2.400,00 €/Monat. Zum 31.12.2012 wurde das Gewerbe wieder abgemeldet; die Eigentumsanteile des Klägers und seiner Frau wurden auf die Eltern von L übertragen. Am 22.09.2011 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die geplante selbständige Tätigkeit gestellt. Nach der von dem Kläger eingereichten Ertragsvorschau war für 2012 ein Gewinn von 23.800,00 € und für 2013 ein solcher von 44.000,00 € zu erwarten. In der weiter von dem Kläger eingereichten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung wurde abschließend ausgeführt, mit dem Vorhaben scheine der Aufbau einer tragfähigen Existenzgründung insgesamt realisierbar. Nach einem Beratungsvermerk der Beklagten vom 19.10.2011 fragte der Kläger an diesem Tag telefonisch bei der Beklagten nach, ob die geplante Gesetzesänderung zum Gründungszuschuss bereits verabschiedet worden sei. Die Bedienstete A. Ba. der Beklagten erläuterte dem Kläger ausweislich des Vermerks die geplante Gesetzesänderung ab November. Der Kläger wolle nun entscheiden, ob er sich schon ab dem 31.10.2011 oder erst im Januar 2012 selbständig machen werde. Nach einem weiteren Vermerk der Bediensteten M. Re. der Beklagten vom 08.02.2012 war der Kläger seit dem 01.07.2011 arbeitslos und eine Vielzahl von Vermittlungsvorschlägen und Eigenbemühungen hatten nicht zum Eingliederungserfolg geführt. Mit Bescheid vom 13.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses gleichwohl mit der Begründung ab, dass es sich bei der begehrten Leistung gem. §§ 3, 57 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung handele. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, ob ohne die Leistung der aktiven Arbeitsmarktförderung die Arbeitslosigkeit auf Dauer nicht beendet werden könne. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die ab dem 01.01.2012 beginnende hauptberufliche selbständige Tätigkeit auch ohne den beantragten Gründungszuschuss dauerhaft tragfähig sein werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.03.2012 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der Gründungszuschuss ausschlaggebend gewesen sei, als er sich im September 2011 für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit entschieden habe. Am 22.09.2011 habe er den Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses gestellt, mit der Bank die Finanzierung gesichert, den Gesellschaftsvertrag unterschrieben und im Dezember abgegeben. Im Dezember 2011 habe er auch den Kaufpreis für das Gewerbe gezahlt. Nach den Richtlinien des Gewerbeamtes sei es nicht möglich gewesen, das Gewerbe bereits bei Antragstellung anzumelden. Der Gründungszuschuss sei sodann aber nicht gewährt worden. Er benötige diesen aber, um alle geplanten Maßnahmen zur Realisierung der Umsatzsteigerungen in die Tat umzusetzen. Momentan denke er über den Verkauf des Gewerbes nach. Dann müsste er sich wieder arbeitslos melden und Leistungen von der Beklagten beantragen. Ab September 2011 bis zuletzt sei seine selbständige Tätigkeit mit Frau Re., der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, besprochen worden. Es könne nicht sein, dass man eine selbständige Tätigkeit mit Gründungszuschuss plane, bereits Geld für den Kauf und diverse Maßnahmen investiere, sich dabei ständig mit der zuständigen Bearbeiterin bei der Beklagten bespreche und dann ohne Zuschuss dastehe, weil 3 Tage vor der Gewerbeanmeldung ein neues Gesetz ohne Vorankündigung sofort in Kraft trete. Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Gründungszuschuss um eine Ermessensleistung handele und deswegen eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klägers an einer Förderung und den Interessen der Versichertengemeinschaft, insbesondere an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, vorzunehmen sei. Die Beklagte habe über ermessenslenkende Weisungen sichergestellt, dass über das ganze Jahr hinweg nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien über die Anträge auf Gründungszuschuss entschieden werde. Die Gewährung des Gründungszuschusses diene der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Der Kläger sei nach Änderung der Rechtsform in den vom bisherigen Inhaber seit Jahren allein geführten Betrieb eingestiegen, der von beiden zusammen fortgeführt worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen verbleibe ein geschätzter Gewinn von 24.000,00 €. Deswegen sei die Förderung mit einem Gründungszuschuss nicht notwendig. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens für die ersten beiden Monate des Jahres 2012 eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen würden für Januar 2012 immerhin einen Gewinn von 2.165,51 € erkennen lassen. Die Zahlen des ebenfalls vorgelegten Monats Februar 2012 würden mit einem Gewinn von 254,13 € davon zwar erheblich abweichen, hierbei könne es sich allerdings nur um außergewöhnlich hohe Belastungen in einem einzelnen Monat handeln. Es seien keine Umstände erkennbar, die die Ertragslage des Unternehmens über marktübliche Schwankungen hinaus so beeinträchtigen würden, dass die Erträge nicht zur Abdeckung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung ausreichen würden. Ein Unternehmen, das laut Gewerbeanmeldung zum 01.01.2012 zwei Vollzeitkräfte und 12 Teilzeitkräfte beschäftige, müsse als ein am Markt etabliertes Unternehmen angesehen werden. Gegen den am 04.05.2012 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04.06.2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Auch seien die neuen gesetzlichen Regelungen, welche einer Ermessensausübung zugrunde lägen, erst nach Antragstellung durch den Kläger in Kraft getreten. Die Beklagte habe ihn nicht ausreichend darüber unterrichtet, dass seitens des Gesetzgebers beabsichtigt gewesen sei, die bisherige Rechtslage derart zu ändern, dass die zu gewährenden Leistungen von einer Ermessensentscheidung abhängig sein würden. Er habe sich, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, mehrfach informiert, was für eine Gesetzesänderung bevorstehe und zu welchem Termin. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sich allenfalls die Höhe der zu zahlenden Leistungen verringern würde, nicht jedoch, dass die einschlägige Bestimmung in eine Ermessensvorschrift umgeändert werde. Die Beklagte habe sich auch außer Stande gesehen, ihm in etwa den Termin der Gesetzesänderung mitzuteilen. Dabei habe er ausdrücklich mitgeteilt, dass er für den Fall einer bevorstehenden Gesetzesänderung seinen Antrag vor dieser Änderung einreichen werde. Die Beklagte habe sodann regelmäßig behauptet, die ihr übermittelten Unterlagen seien nicht vollständig, insbesondere läge die Gewerbeanmeldung nicht vor. Eine solche werde jedoch nur ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit erteilt. Da für eine BGB-Gesellschaft keine Formerfordernisse bestünden, könne die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, ihr sei ein Gesellschaftsvertrag noch nicht vorgelegt worden. Damit ergebe sich aus der Verwaltungsakte, dass der Beklagten sämtliche für eine Bescheidung erforderlichen Unterlagen noch vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung vorgelegen hätten, so dass diese ohne weiteres auch zu einem vorherigen Zeitpunkt den Antrag des Klägers hätte positiv bescheiden können und auch müssen. Der Unterhalt des Klägers sei von Anbeginn der Tätigkeit nicht gesichert gewesen. Er habe zahlreiche Ausgaben allein und zusammen mit dem weiteren Gesellschafter tragen müssen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die GbR gegründet worden sei, um ein Hotel nach einem völlig neuen Konzept zu führen. Es habe ein Restaurantbetrieb erfolgen sollen, welcher einen Mittagstisch anbiete, wobei in mehreren Kilometern Umkreis von dem Hotel- und Restaurantbetrieb keinerlei Konkurrenz vorhanden gewesen sei. Es habe ein rollender Mittagstisch, Party- und Heimservice sowie eine moderne Konzeption der Platzierung der Hotelzimmerangebote angeboten werden sollen. Das Projekt sei weder von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, noch von Anfang an tragfähig gewesen, sondern es habe einer gewissen Anlaufphase bedurft, für welche gerade der begehrte Gründungszuschuss zu gewähren sei. Auch habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Gewinn unter zwei Gesellschaftern habe aufgeteilt werden müssen. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, mit Urteil vom 25.06.2013 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den beantragten Gründungszuschuss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, maßgebende Rechtsgrundlage seien vorliegend §§ 57, 58 SGB III in der Fassung vom 28.12.2011 bis 31.03.2012 beziehungsweise bezüglich des zweiten Förderabschnitts gem. § 422 SGB III die §§ 93, 94 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung. Danach handele es sich aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Wortlauts bei dem Gründungszuschuss um eine Ermessensleistung. Die §§ 57,58 SGB III in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung, nach denen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Gründungszuschuss zu gewähren gewesen sei (sog. gebundener Anspruch), seien vorliegend nicht anwendbar, da die selbständige Tätigkeit nicht vor dem 28.12.2011 aufgenommen worden sei. Denn vor dem „28.12.2012“ sei keine unmittelbar auf den berufsmäßigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die der Gewinnerzielung gedient habe, vorgenommen worden. Insbesondere die Gewerbeanmeldung sei erst am 30.12.2011 erfolgt. Dennoch stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, allerdings nicht bereits aufgrund einer Zusicherung gem. § 34 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu, denn das für die Wirksamkeit einer Zusicherung erforderliche Schriftformerfordernis sei nicht eingehalten worden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses gem. § 57 SGB III in der vom 28.12.2011 bis 31.03.2012 bzw. § 93 SGG in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung bestehe jedoch kein Zweifel. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zum 31.12.2012 stehe der Gewährung des Gründungszuschusses auch nicht entgegen. Denn die Leistung werde als verlorener Zuschuss erbracht, so dass das Scheitern der Existenzgründung den Leistungsanspruch grundsätzlich nicht beeinträchtige. Dementsprechend erfolge die Beurteilung der Tragfähigkeit prognostisch. Vorliegend sei zudem von einer sog. Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Aus den vorliegenden Beratungsvermerken der Beklagten ergebe sich zwar keine mündliche Zusicherung mit der Folge einer Selbstbindung der Beklagten. Die Beklagte könne sich (aber) nicht auf den Vermittlungsvorrang gem. § 4 SGB III berufen. Denn nach dem Vermerk der Beklagten vom 08.02.2012 sei der Kläger seit dem „01.07.2012“ arbeitslos gewesen und eine Vielzahl von Vermittlungsvorschlägen und Eigenbemühungen hätten nicht zum Eingliederungserfolg geführt gehabt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Förderung für den Lebensunterhalt zur sozialen Sicherung während der ersten Phase der Existenzgründung, in der meist noch keine nennenswerten Gewinne gemacht würden, bestimmt sei. Vorliegend sei der Kläger zwar in einen bestehenden Betrieb eingestiegen. Aufgrund der dargestellten Änderungen im Geschäftskonzept sei jedoch auch hier eine entsprechende ,,Anlaufzeit'' wie im Falle einer erstmaligen Neugründung zu erwarten gewesen. Aufgrund des umgestalteten Geschäftskonzepts habe auch aufgrund der Anzahl der Angestellten nicht von einem bereits etablierten Unternehmen ausgegangen werden können. Zudem hätten die beiden ersten Monate des Jahres 2012 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nur einen geringen Gewinn ausgewiesen, mit dem der Kläger den Lebensunterhalt für sich, seine Frau und die drei Kinder nicht habe decken können. Die Sicherung des Lebensunterhalts von Familienmitgliedern sei nicht ausdrücklich als Gesetzeszweck genannt, jedoch ergebe sich dies bereits aus den regelmäßig bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum SGB II habe den Klägern (gemeint war: dem Kläger und seiner Familie) unter Einbeziehung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Gesamtbedarf von 1.714,32 € zugestanden. Mit den voraussichtlichen Gewinnen für Januar und Februar 2012 in Höhe von 2.165,51 € und 254,13 € geteilt durch 2 habe dieser Bedarf nicht gedeckt werden können. Unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen des Klägers von 627,17 € monatlich, die sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2011 ergäben, übersteige das Einkommen den Bedarf zwar um 122,67 €, wobei bei den Gewinnbeträgen allerdings die zu zahlenden Steuern noch nicht abgesetzt und Freibeträge nach § 11 b SGB II noch nicht berücksichtigt worden seien und es auch fraglich sei, ob die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage der antragstellenden Person in die Ermessensprüfung einbezogen werden dürfe. Gem. §§ 57, 58 Abs. 1 SGB III stehe dem Kläger damit ein Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Dauer von 6 Monaten zu. Für die Entscheidung gem. § 94 Abs. 2 SGG bedürfe es keinen erneuten Antrags. Allerdings werde die Beklagte über die weitere Förderung gem. § 94 SGG gesondert entscheiden müssen. Gegen das am 02.07.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.07.2013 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, mit Einführung der neuen gesetzlichen Regelung zum Gründungszuschuss ab 28.12.2011 habe der Gesetzgeber die Gewährung eines Gründungszuschusses in das Ermessen der Agentur für Arbeit gestellt. Vorliegend stelle sich die Frage, ob - auch im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Widerspruchs nach unten korrigierten Zahlen - die Tragfähigkeit der Existenzgründung tatsächlich nachgewiesen worden sei. Bei der Stellungnahme zur Tragfähigkeit des Unternehmens handele es sich um eine Prognoseentscheidung über die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der geplanten Existenzgründung, die von der Bundesagentur für Arbeit auch überprüft werden könne. Von der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage könne dann ausgegangen werden, wenn eine fachkundige Stelle schlüssig darlege, dass der Antragsteller nach einer Anlaufphase voraussichtlich auf Dauer von seinen Einnahmen leben könne. Lägen plausible Gründe vor, die Zweifel an der Tragfähigkeit hervorriefen, könne die Bundesagentur für Arbeit auch abweichend entscheiden. Wenn man die tatsächlichen Betriebsergebnisse für die Monate Januar und Februar 2012, die während des Widerspruchsverfahrens eingereicht worden seien, berücksichtige, hätten die von dem Kläger eingereichten Ertragsvorschauen zu der GbR auf zu optimistischen Annahmen beruht. So hätte eigentlich schon zum Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens aus Sicht der Beklagten feststehen müssen, dass die zuvor eingereichten Ertragsvorschauen für 2012 und 2013 nicht als Beleg für die Tragfähigkeit des Unternehmens hätten dienen können. Das Betriebsergebnis auf der Grundlage der Daten für die ersten beiden Monate für 2012 gebe berechtigte Zweifel auf, dass das Unternehmen den Lebensunterhalt für zwei Parteien habe sichern können. Schon für das Jahr 2011 habe es Hinweise gegeben, dass die Ertragslage des bereits bestehenden Hotels nicht so günstig gewesen sei. Der Kläger gebe selbst an, dass die Gas-Rechnungen aus dem Jahr 2011 von dem Vorbesitzer nicht hätten bezahlt werden können. Zu dem bereits bestehenden Hotel mit Restaurantbetrieb habe als Neuerung lediglich ein Stammessen zur Mittagszeit, ein rollender Mittagstisch sowie Party- und Heimservice hinzukommen sollen. Inwieweit diese Neuerungen einen erheblichen Mehrertrag hätten erbringen können, sei nicht dargelegt worden. Der Nachweis, dass die Selbständigkeit auf Dauer tragfähig sein werde, sei bisher nicht erbracht worden. Somit sei eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Eine Ermessensprüfung sei dann nicht erforderlich. Zudem sei noch auf folgende widersprüchliche Angaben hinzuweisen: Im Rahmen des Klageverfahrens habe der Bevollmächtigte des Klägers den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 11.06.2012 eingereicht. Nach diesem Bescheid gehe das Finanzamt - wohl aufgrund von Angaben des Klägers - davon aus, dass der Kläger im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.900,00 € sowie ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 24.655,00 € erzielen werde. Um welches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit handele es sich hier? Weiter bringe nach dem Gesellschaftervertrag der Gesellschafter L als Einlage sein Einzelunternehmen mit. Bedeute dies, dass L Eigentümer des E.-Hotels sei? Dagegen sprächen aber jährliche Miet- und Pachtkosten in Höhe von 28.800,00 € (siehe Ertragsvorschau 2012). Der Klägervertreter habe selbst im Schriftsatz vom 21.06.2013 im Klageverfahren vorgetragen, dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2011 im Folgejahr weggefallen seien, da der Kläger das Anwesen verkauft habe. Bei der Immobilie habe es sich um das Objekt gehandelt, in welchem der Kläger sein streitgegenständliches Existenzgründungsprojekt betrieben habe. Und nunmehr werde vorgetragen, dass es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handele, die keinerlei Berührung mit dem Streitgegenstand hätten? Das erscheine zumindest erläuterungsbedürftig. Dass sein Nachfolger den Betrieb - nach Umsetzung des Konzeptes des Klägers - nunmehr gewinnbringend betreibe (also die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben überstiegen), heiße aus Sicht der Beklagten noch nicht, dass damit auch sein Lebensunterhalt gesichert sei. Der Nachweis der Tragfähigkeit sei aus Sicht der Beklagten nicht erbracht worden. Aus Sicht der Beklagten könne es auch nicht auf den Satz der kompletten Bedarfsgemeinschaft ankommen, wie es das SG angenommen habe. Unter Berücksichtigung der Intention der Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung sei nicht erkennbar, welchen Einfluss die Größe einer Bedarfsgemeinschaft auf die Entscheidung über eine Versicherungsleistung haben sollte, die selbst nicht von der Größe einer Bedarfsgemeinschaft abhängig sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger durch die Veräußerung des Objektes, in welchem er nach den Ausführungen vom 21.06.2013 im Klageverfahren sein streitgegenständliches Existenzgründungsprojekt betrieben habe, im Jahr 2011 zu einer Belastung der Gesellschaft beigetragen habe, die sich wesentlich auf den zu erwartenden Gewinn ausgewirkt haben dürfte. In der mit Schreiben vom 02.12.2011 vorgelegten Ertragsvorschau sei von einem Aufwand für Miete und Pacht in Höhe von 28.800,00 € ausgegangen worden. Das entspreche einem monatlichen Aufwand in Höhe von 2.400,00 €. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich dieser Aufwand in den später vorgelegten Erfolgsrechnungen hinter der Position Raumkosten verberge, die nicht näher zwischen Miete und Pacht und anderen Raumkosten differenziere. Die Beklagte gehe weiter davon aus, dass der Kläger das Grundstück, hätte er es nicht verkauft, mit in den Betrieb eingebracht hätte und keine Miet- oder Pachtzahlungen der GbR, als Personengesellschaft, deren Gesellschafter er gewesen sei, an ihn selbst erfolgt wären. Zumindest stelle sich die Frage, ob entsprechende Miet- und Pachtzahlungen dann im Rahmen der Ermessensausübung gewinnmindernd zu berücksichtigen wären. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme dann in Betracht, wenn das Ermessen nur zu Gunsten des Klägers habe ausgeübt werden können und jede andere Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Zum einen habe das SG selbst als Maßstab der Sicherung des Lebensunterhalts die Grundsätze des 2. Buches des Sozialgesetzbuchs, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bemüht, ohne andere alternative Maßstäbe (Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Höhe des Gründungszuschusses usw.) überhaupt zu diskutieren. Der Gesetzeswortlaut lasse schließlich offen, wessen Lebensunterhalt durch die Zahlung des Gründungszuschusses sichergestellt werden solle; nur der des Antragstellers oder auch der seiner Familie. Letztlich habe das SG damit selbst Ermessen ausgeübt. Zum anderen habe das SG die ebenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits vorliegenden Zahlen für den dritten Monat des Jahres 2012 nicht berücksichtigt, aus denen sich ein Gewinn von 5.258,14 € ergeben habe. Dabei sei aus Sicht der Beklagten auch deutlich geworden, wie sehr der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens von den unternehmerischen Entscheidungen abhängig gewesen sei, denn offenbar hätten massive Einsparungen im Bereich KFZ auf der Kostenseite und steigende Betriebseinnahmen (ggf. schon als Folge der ersten Werbemaßnahmen, die im Februar bezahlt worden seien?) wesentlich zu dem verbesserten Betriebsergebnis beigetragen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe dabei auch, dass der Kläger 30.000,00 €, die er als Darlehen aufgenommen habe, schon zu Beginn in die GbR eingebracht habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese nicht für Investitionen zur Verfügung gestanden haben sollten. Dem Kläger und seiner Ehefrau habe außerdem ihr Anteil an der Pacht für das Grundstück, auf dem der Betrieb betrieben worden sei, zugestanden. Diese hätten sie zusätzlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen können. Der Kläger hätte als Gründungszuschuss 1.126,50 € zuzüglich 300,00 € Pauschale für Sozialversicherung zunächst für 6 Monate erhalten. Die Beklagte weise darauf hin, dass damit allein der vom Sozialgericht für das Saarland ermittelte monatliche Gesamtbedarf' von 1.714,32 € (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung) nicht zu decken gewesen wäre. Es sei einer selbständigen Tätigkeit im Übrigen eigen, dass man nicht jeden Monat mit dem gleichen Gewinn rechnen könne. Das sei Teil des Unternehmerrisikos. Die Frage, ob ein Selbständiger seinen Lebensunterhalt durch den Gewinn sichern könne, dürfe daher nicht nur auf der Grundlage des Ergebnisses aus zwei Monaten beurteilt werden. Es sei vielmehr zumindest der Gesamtzeitraum der Förderung zugrunde zu legen, hier also zunächst die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012. Aufgrund der positiven Entwicklung im Monat März 2012 sei der Lebensunterhalt des Klägers unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen weiter sichergestellt gewesen, eine weitere positive Entwicklung des Unternehmens ab April 2012 in diesem Sinne vorausgesetzt. Dass sich der Betrieb weiter positiv entwickelt habe, belege aus Sicht der Beklagten der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2012, wonach er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 26.915,00 € erzielt habe. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Partner des Klägers seinen Anteil am Gewinn der GbR ebenfalls erhalten habe. Dies alles stehe im Kontext mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb, der mit Eintreten des Klägers neben dem früheren Inhaber, 2 Vollzeit- und 12 Teilzeitkräften eine weitere Person habe tragen sollen. Es sei (vorsichtig) mit einem Umsatz von rund 250.000,00 € jährlich gerechnet worden. Um die erforderlichen Umsatzsteigerungen zu erreichen, habe ein Investitionsvolumen von 30.000,00 € zur Verfügung gestanden. Woraus das SG schließlich geschlossen habe, dass ein Hotel- und Gaststättenbetrieb mit 2 Vollzeit- und 12 Teilzeitkräften nicht etabliert sei, erschließe sich der Beklagten nicht. Hierzu fehlten sowohl Ermittlungen dazu, ob das Personal übernommen worden sei (was die Beklagte vermute) als auch zum Personalbedarf eines vergleichbaren „etablierten" Unternehmens. Aus Sicht der Beklagten komme es darauf aber nicht an, denn ein Betrieb, der es sich leisten könne, 2 Voll- und 12 Teilzeitkräfte zu finanzieren, könne sich auch den Lebensunterhalt eines der Inhaber (wie auch immer ermittelt) leisten. Der Kläger habe schließlich erklärt, für seine selbständige Tätigkeit ca. 60 Wochenstunden aufzuwenden. Letztlich seo auch die Frage des Personaleinsatzes (und des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft) eine unternehmerische Entscheidung. Die Eigenleistungsfähigkeit könne als Ermessenserwägung bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses herangezogen werden. Die Ermessenserwägungen hätten auch vor dem Hintergrund der Gesetzesintention - Vermeidung von Mitnahmeeffekten - zu erfolgen. Das alles rechtfertige aus Sicht der Beklagten den Schluss, dass die seinerzeit getroffene Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft gewesen sei. Zumindest hätten die Voraussetzungen für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null, mit der Folge einer Verurteilung zur Leistung, nicht vorgelegen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des SG vom 25.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, die Beklagte habe entgegen ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung bei ihrer Ermessensentscheidung gerade zugrunde gelegt, dass angeblich aufgrund der vorgelegten Zahlen überhaupt keine finanzielle Unterstützung notwendig sei und nicht, dass Projekt des Klägers von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei, wie sie es nunmehr glauben machen wolle. Im übrigen habe der Kläger sehr wohl dargetan, dass sein Projekt tragfähig gewesen sei, es allerdings in den ersten Monaten gerade der beantragten Förderung bedurft habe. Dies habe sich im Nachhinein auch als zutreffend erwiesen. Mangels Auszahlung der begehrten Förderungsmittel habe der Geschäftsbetrieb vom Kläger eingestellt werden müssen. Sein Nachfolger, welcher zur Umsetzung des Konzeptes und zur Überbrückung der ersten Einkommensschwankungen finanziell in der Lage gewesen sei, habe das Konzept jetzt vollständig umgesetzt und führe den Betrieb gewinnbringend. Der Kläger hingegen sei nunmehr gehalten, als Angestellter im Me.-Außendienst mittels eines befristeten Vertrages für sein Auskommen zu sorgen. Im Übrigen sei es nicht wahr, dass lediglich ein bestehendes Hotel mit Restaurantbetrieb neue Leistungen habe anbieten sollen. Es habe sich vielmehr zunächst um das Anbieten von Stammessen gehandelt, welches für sämtliche in der Nähe Beschäftigten sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum jetzigen Zeitpunkt sonst durch kein Drittunternehmen in der Umgebung des Hotelbetriebes angeboten werde. Weiter werde ein naher Kindergarten mit Essen beliefert, ein Heimservice mit Reichweite bis Frankreich werde angeboten. Darüber hinaus sei das Hotel nach ersten Anlaufschwierigkeiten auch noch heute mit 70 bis 80 Prozent belegt. In der Vorzeit sei das Hotel mittags geschlossen gewesen, abends sei der Gastraum leer und lediglich ein bis zwei Drittel der Zimmer seien in der Woche gebucht gewesen. Das im Bescheid des Finanzamtes ausgewiesene Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit betreffe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche keinerlei Berührung mit dem Streitgegenstand hätten. Die Frage, wer ein Unternehmen betreibe, habe auch nichts mit dem Eigentum an der Immobilie zu tun, in welcher dieses betrieben werde. Der Berichterstatter hat am 09.12.2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins verwiesen. In diesem Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand des durchgeführten Erörterungstermins war, verwiesen.