Urteil
L 6 AL 3/20
Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2021:0615.L6AL3.20.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung setzt voraus, dass diese Zwischenprüfung in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist; eine lediglich aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers vorgesehene Zwischenprüfung reicht hierfür nicht, wenn diese zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erforderlich ist. (Rn.25)
2. Das mit der Einführung der Prämien gem § 131a Abs 3 SGB III verfolgte gesetzgeberische Ziel, Durchhaltevermögen und Lernmotivation im Sinne eines Erreichens des Ausbildungsziels hochzuhalten und zu steigern (vgl BT-Drucks 18/8042, S 27), wird durch den in jedem Fall bestehenden Prämienanspruch gem § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III bei Bestehen der Abschlussprüfung gewahrt. (Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.07.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung setzt voraus, dass diese Zwischenprüfung in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist; eine lediglich aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers vorgesehene Zwischenprüfung reicht hierfür nicht, wenn diese zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erforderlich ist. (Rn.25) 2. Das mit der Einführung der Prämien gem § 131a Abs 3 SGB III verfolgte gesetzgeberische Ziel, Durchhaltevermögen und Lernmotivation im Sinne eines Erreichens des Ausbildungsziels hochzuhalten und zu steigern (vgl BT-Drucks 18/8042, S 27), wird durch den in jedem Fall bestehenden Prämienanspruch gem § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III bei Bestehen der Abschlussprüfung gewahrt. (Rn.28) Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.07.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, die von Seiten der Beklagten insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingelegt worden ist, begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeit im Übrigen keinen Bedenken. Sie ist auch begründet. Die streitgegenständliche Frage, ob die seitens der Beklagten durch Bescheid vom 08.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2019 verfügte Ablehnung der Gewährung einer Bildungsprämie für die vom Kläger am 29.05.2019 erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung rechtswidrig ergangen ist, ist entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zu verneinen. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Prämie in Höhe von 1.000,00 € für das Bestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen seiner seit dem 08.08.2018 begonnenen und zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossenen Umschulungsmaßnahme zum Personaldienstleistungskaufmann bei der Firma W. Tr. AG abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. § 131a Abs. 3 SGB III in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) vom 18.07.2016 (BGBl I, S. 1710) mit Wirkung vom 01.08.2016 bis zum 28.05.2020 lautete: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.“ Zwar handelt es sich – dies ist auch zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Frage gestellt worden – bei der vom Kläger absolvierten Umschulung um eine gem. § 81 SGB III von der Beklagten mittels Bildungsgutschein geförderte und vom Kläger tatsächlich auch durchlaufene berufliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf, dem des Personaldienstleistungskaufmanns, führt, für den auch nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und schließlich ist der Kläger auch als Arbeitnehmer im Sinne der Norm anzusehen, da er während der Zeit der Arbeitslosigkeit dem Kreis von Personen zuzurechnen ist, der andernfalls eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben würde (BSG, Urteil vom 11.03.1976 – 7 Rar 93/74 – Juris, RdNr. 22), jedoch stellt die vom Kläger am 29.05.2019 abgelegte Zwischenprüfung keine nach jenen Vorschriften i.S.v. § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III geregelte Zwischenprüfung dar; folglich sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt. Die vom SG angenommene Argumentation hinsichtlich des mit der Gewährung dieser Prämie verfolgten gesetzgeberischen Ziels ist zwar zutreffend dargestellt, trägt indes nicht in Bezug auf eine Auslegung dergestalt, dass auch solche Zwischenprüfungen in die Regelung miteinzubeziehen sind, die gerade nicht nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sondern – wie vorliegend – lediglich in den internen Weiterbildungsordnungen der Bildungsträger vorgesehen sind. Zum einen – und dies hat die Amtsermittlung des SG durch Befragung der insoweit sachlich zuständigen IHK des Saarlandes zweifelsfrei ergeben – ist das Absolvieren einer solchen Zwischenprüfung nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorliegend gerade nicht erforderlich, um zur Abschlussprüfung der IHK des Saarlandes zum erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsberufs eines Personaldienstleistungskaufmanns zugelassen zu werden, denn § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK des Saarlandes vom 14.11.2011 sieht ausdrücklich vor, dass Umschüler zur Abschlussprüfung auch zuzulassen sind, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 (wer an vorgeschrieben Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat) nicht vorliegen. Dies entspricht auch dem Maßnahmebogen des Trägers, der eine zwei Jahre andauernde Umschulung in Vollzeit in Form eines Präsenzunterrichts im virtuellen Klassenraum sowie ein sechs Monate umfassendes Praktikum vorsieht, jedoch lediglich eine aus zwei Teilen bestehende Abschlussprüfung im letzten Umschulungsquartal – im Falle des Klägers am 28./29.04.2020 und am 07.08.2020 – vorschreibt; eine Zwischenprüfung ist dort zu keinem Zeitpunkt und erst recht nicht als verbindlicher Bestandteil der Umschulung vorgesehen. Zum anderen entfällt damit auch die mit der Prämienzahlung intendierte Sicherstellung des Erreichens des Ausbildungsziels durch Förderung der Lernmotivation, anders als bei zwingend vorgeschriebenen Zwischenprüfungen. Eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsordnungen, die eine Zwischenprüfung zwingend voraussetzen und die eine solche gerade nicht erfordern, liegt daher bereits im Ansatz nicht vor. Um Durchhaltevermögen und Lernmotivation für den Erfolg im Rahmen einer auch bei einer Weiterbildung erforderliche Abschlussprüfung hingegen hochzuhalten und zu steigern, hat der Gesetzgeber vielmehr in § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III eine gesonderte Prämienzahlung in Höhe von 1.500,00 € vorgesehen, die sowohl auf Auszubildende als auch auf Umschüler gleichermaßen Anwendung findet. Da der Gesetzgeber selbst im Rahmen seine Gesetzesentwurfsbegründung festgestellt hat, dass für trägerinterne Leistungsüberprüfungen die Prämienregelungen keine Anwendung finden (BT-Drucks 18/8042, S. 27), geht der Senat davon aus, dass dem Gesetzgeber die auch im Falle des Klägers zum Tragen kommende Konsequenz bewusst war, weshalb man im Ergebnis dem Gesetzgeber weder einen entsprechenden Gleichbehandlungswillen im Sinne einer teleologischen Auslegung unterstellen, noch vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die die Möglichkeit einer analogen Anwendung zumindest eröffnen würde, ausgehen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegend nicht vorliegen. Anders als in dem vom LSG Nordrhein-Westfalen zugunsten der dortigen Klägerin entschieden Fall (Urteil vom 11.03.2021 – L 19 AS 466/20 – Juris), der mittlerweile beim D. als Revision anhängig ist (B 14 AS 31/21 R), betrifft die vorliegende Frage den Anspruch auf die Zahlung einer Prämie für eine weder nach den landes- und bundesrechtlichen Vorgaben erforderliche Zwischenprüfung, wohingegen es dort um eine in zwei Teile gestreckte, vorgeschriebene Abschlussprüfung im Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher geht. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 € nach Maßgabe des § 131a Abs. 3 Sozialgesetzbuchs Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Der 1967 geborene Kläger nahm seit dem 08.08.2018 an einer Umschulungsmaßnahme zum Personaldienstleistungskaufmann bei der Firma W. Tr. AG teil. Die Kosten für die Teilnahme an dieser beruflichen Weiterbildung wurden von der Beklagten durch einen Bildungsgutschein gemäß § 81 Abs. 4 SGB III übernommen. Hierfür gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2018 Lehrgangskosten in Höhe von 17.680,80 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 1.029,60 €. Mit Änderungsbescheid vom 18.01.2019 wurden die gewährten Fahrtkosten auf 1.047,60 € erhöht und die Auszahlungsbeträge ab Januar und März 2020 jeweils angepasst. Im Fortlauf wurden mit weiterem Änderungsbescheid vom 11.09.2019 die Fahrtkosten nochmals erhöht auf insgesamt 1.438,47 € und die monatliche Auszahlung ab September und Oktober 2019 angepasst. Mit E-Mail vom 24.06.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Bildungsprämie für die am 29.05.2019 erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung. Nach Anforderung einer entsprechenden Bescheinigung übersandte der Kläger ein Zwischenprüfungszertifikat des Bildungsträgers vom 01.07.2019. Mit Bescheid vom 08.07.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung der Bildungsprämie mit der Begründung ab, als Nachweis für eine erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung könnten nur Dokumente der zuständigen Kammern akzeptiert werden. Auf trägerinterne Leistungsüberprüfungen fände die Prämienregelung des § 131a Abs. 3 SGB III hingegen keine Anwendung. Seinen hiergegen mit Schreiben vom 02.08.2019 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger dahingehend, dass seines Erachtens der Anspruch auf die Prämie nicht davon abhänge, dass die Zwischenprüfung von einer Kammer abgenommen werde und ihm zudem die Teilnahme an der Zwischenprüfung der IHK nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen sei der Bildungsträger berechtigt, Zwischenprüfungszertifikate auszustellen und diese Prüfung sei mit der der IHK vergleichbar. Zum Beweis dessen legte er eine entsprechende Bestätigung des Bildungsträgers vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies auf die Begründung im Ausgangsbescheid. Die IHK des Saarlandes habe zudem bestätigt, dass für eine Umschulung zum Personaldienstleistungskaufmann keine offizielle Zwischenprüfung angeboten werde. Die hiergegen am 20.11.2019 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) eingegangene Klage begründete der Kläger dahingehend, dass er sich durch die Versagung in seinen Gleichheitsrechten verletzt sehe. Eine Zwischenprüfung werde von der IHK nicht angeboten, weswegen nur die Möglichkeit der Teilnahme an der Zwischenprüfung der W. Tr. AG bestanden habe; anderen Teilnehmern von Umschulungsmaßnahmen desselben Bildungsträgers in anderen Bundesländern seien Bildungsprämien für die erfolgreiche Zwischenprüfung gewährt worden. Die Beklagte hatte sich der Klage entgegengestellt und geltend gemacht, dass die vom Kläger absolvierte Maßnahme von vornherein ohne Zwischenprüfung konzipiert gewesen sei und eine Zwischenprüfung bei der zuständigen Kammer nachweislich nicht stattgefunden habe. Das SG hat sodann im Rahmen der Amtsermittlung von der IHK des Saarlandes Auskunft erhalten, dass eine Zwischenprüfung im Rahmen einer Ausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann durchgeführt werde, nicht jedoch im Rahmen einer Umschulung; dort sei sie nicht Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung. Die Zwischenprüfung bei Auszubildenden diene dazu, den Ausbildungsbetrieben einen Rückschluss auf den Kenntnisstand zu geben und ggf. regulierend eingreifen zu können. Dies sei bei erfahreneren Umschülern nicht notwendig. Im Übrigen sei eine entsprechende Prüfungsgebühr auch nicht im Gebührensatz der Umschulung enthalten. Nach vorheriger Anhörung und Hinweis auf ein Urteil des SG Berlin vom 20.06.2019 (Az. S 137 AS 3894/18) hat das SG dem Klagebegehren mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2020 entsprochen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2019 verurteilt, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 € für die bestandene Zwischenprüfung zu zahlen. Begründend hat das SG ausgeführt, § 131a Abs. 3 Nr.1 SGB III bestimme, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnähmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe und für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt sei, nach dem Bestehen „einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung“ eine Prämie von 1000,00 € erhielten. Der Kläger nehme an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung zum Personaldienstleistungskaufmann teil. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vom 13.02.2008 bestimme, dass die Ausbildungsdauer 3 Jahre betrage. § 131a Abs.3 SGB III sei anwendbar. Bei der vom Kläger am 29.05.2019 erfolgreich abgelegten Zwischenprüfung handele es sich auch um eine Zwischenprüfung im Sinne von § 131a Abs.3 Nr. 1 SGB III. Der Förderungsfähigkeit stehe nicht entgegen, dass die Zwischenprüfung vom Bildungsträger und nicht von der zuständigen Kammer, der IHK des Saarlandes, abgenommen worden sei. Sofern § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III das Erfordernis des Bestehens einer nach diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung aufstelle, so werde Bezug genommen auf die bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führten. Dies ergebe sich aus der Systematik des § 131a Abs. 3 SGB III, welcher zunächst bestimme, dass die Weiterbildungsprämie nur für die Umschulung zu einem Ausbildungsberuf gezahlt werden könne, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt sei. Werde dann in § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf „diese Vorschriften“ Bezug genommen, so ergebe sich, dass hiermit die entsprechenden ausbildungsrechtlichen Bestimmungen gemeint seien. Da die Gewährung einer Weiterbildungsprämie jedoch tatbestandlich gerade die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme und nicht das Absolvieren einer Ausbildung erfordere, sei die Vorschrift erweiternd so auszulegen, dass auch auf Weiterbildungs- und Umschulungsvorschriften Bezug genommen werde. § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vom 13.02.2008 bestimme in Abs. 1, dass eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen sei. Demnach sei die Zwischenprüfung in „diesen“, nämlich in den Vorschriften der bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zur Erlangung eines Abschusses in dem Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau vorgesehen. Allerdings bestimme § 8 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in seiner Fassung vom 14.11.2011 in Abs. 3, dass Umschüler zur Abschlussprüfung auch dann zugelassen würden, wenn an Zwischenprüfungen nicht teilgenommen worden sei. Demnach sei es dem Kläger auch ohne Teilnahme an der Zwischenprüfung möglich gewesen, den angestrebten Abschluss zu erreichen. Hierauf könne es jedoch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III nicht ankommen. Denn in der Gesetzesbegründung heiße es: „Nach den Gesetzesmaterialien stellt die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen.“ Dies gelte für Arbeitslose, aber insbesondere auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Betreuungs- und Familienpflichten. Mit der Einführung von Erfolgsprämien für das Bestehen einer durch Gesetz oder Verordnung geregelten Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung solle die Motivation erhöht werden, eine von den Agenturen für Arbeit geförderte abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die Prämienzahlungen honoriere damit Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden (BT-Drucks 18/8042, S. 15, 27). Knüpfe man an die mit der Gewährung von Weiterbildungsprämien verbundene gesetzgeberische Intention an, sei kein Grund ersichtlich, lediglich für zwingende und von der jeweiligen Kammer durchzuführende Zwischenprüfungen eine Weiterbildungsprämie zu gewähren. Es sei nicht ersichtlich, dass bei trägerinternen Prüfungen eine erhöhte Motivation durch das in Aussichtstellen der entsprechenden Prämien nicht erreicht werden könne. Da es im Ergebnis um dieselben Berufsabschlüsse gehe, die am Ende der Ausbildung stünden, erschiene es als eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, für die Förderung danach zu unterscheiden, ob eine mit der Zwischenprüfung der jeweiligen Kammer vergleichbare Zwischenprüfung durch die Kammer selbst oder durch einen Bildungsträger abgenommen werde (so auch SG Berlin, Urteil vom 20.06.2019 – S 137 AS 3894/18). Dies gelte umso mehr, als dem Kläger die Teilnahme an der von der IHK des Saarlandes angebotenen Zwischenprüfung für die Ausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau nachweislich nicht möglich gewesen sei. Die vom Kläger absolvierte Zwischenprüfung habe sich hinsichtlich der Schwierigkeit der Fragestellungen, der Breite der Themen, der Frageformate, der Aufgabenmenge, der Bearbeitungszeit sowie der Bewertung der Aufgaben an der von der IHK vorgeschriebenen Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau orientiert. Eine inhaltliche Vergleichbarkeit der Prüfungen sei nach Überzeugung des Gerichts somit gegeben. Gegen diese ihr am 21.07.2020 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 17.08.2020 Berufung eingelegt und diese dahingehend begründet, dass für die vorliegend maßgebliche Umschulungsmaßnahme eine Zwischenprüfung nicht geregelt sei und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III nicht vorlägen. Die Auslegung eines Gesetzes sei stets durch den Wortlaut begrenzt. Die IHK habe im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass die Zwischenprüfung für Umschüler keine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung sei. Dementsprechend habe auch der Maßnahmebogen der vom Kläger besuchten Umschulung keine solche Zwischenprüfung vorgesehen und Prüfungstermine seien erst für den 29.04.2020 und 07.08.2020 geplant gewesen. Die Beklagte beantragt schriftlich, den Gerichtsbescheid es Sozialgerichts für das Saarland vom 14.07.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger ist der Berufung unter Verweis auf die Begründung des SG entgegengetreten und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 gemachten Inhalt der beigezogenen Akte sowie der Verfahrensakten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.