Urteil
L 6 AL 1/20
Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2021:0907.L6AL1.20.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt gem § 93 Abs 1 SGB III ua voraus, dass durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn tatsächlich keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs 1 SGB III) vorlag, weil die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt wurde, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall fehlt es an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 22.11.2013 - L 6 AL 35/11). (Rn.34)
2. Für den darüber hinaus erforderlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (§ 93 Abs 2 S 1 SGB III) reicht das Bestehen des Stammrechts nicht aus. Vielmehr bedarf es eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ein solcher ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Verhängung einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist. (Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Berufungsverfahren nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt gem § 93 Abs 1 SGB III ua voraus, dass durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn tatsächlich keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs 1 SGB III) vorlag, weil die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt wurde, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall fehlt es an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 22.11.2013 - L 6 AL 35/11). (Rn.34) 2. Für den darüber hinaus erforderlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (§ 93 Abs 2 S 1 SGB III) reicht das Bestehen des Stammrechts nicht aus. Vielmehr bedarf es eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ein solcher ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Verhängung einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist. (Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet auch im Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, die von Seiten des Klägers insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden ist, begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeit im Übrigen keinen Bedenken. Sie ist indes unbegründet. Die streitgegenständliche Frage, ob die seitens der Beklagten durch Bescheid vom 11.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2019 verfügte Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses für die ab dem 01.08.2018 aufgenommene selbständige Tätigkeit rechtmäßig ist, ist im Einklang mit der vom SG vertretenen Rechtsauffassung zu bejahen. Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verneint. § 93 SGB III in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I, S. 2854) mit Wirkung seit dem 01.04.2012 sieht vor: (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. (2) 1Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. 2Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. (3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten. (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. (5) Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten. Zwar war im Falle des Klägers zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit am 01.08.2018 die Förderung mittels Gründungszuschuss nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen gewesen wären (vgl. § 93 Abs. 4 SGB III), noch hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Lebensjahr für die Regelaltersrente (§ 93 Abs. 5 SGB III) erreicht, jedoch fehlt es bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 sowie des Abs. 2 SGB III, so dass es auf die Frage, ob die Beklagte im Rahmen ihrer ablehnenden Entscheidungen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen (zutreffend) ausgeübt hat, dahinstehen kann. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit arbeitslos im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB III (I.); darüber hinaus fehlte es an einem Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III (II.). I. Denn nach § 93 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung haben nur Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Arbeitslos im Sinne des SGB III nach § 138 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (aaO.) ist nur derjenige Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). In Konstellationen wie der vorliegenden, in dem ein Arbeitsverhältnis aufgegeben wird mit dem planmäßigen Ziel, sich selbstständig zu machen und diese Selbstständigkeit unmittelbar umgesetzt wird, fehlt es bereits – und dies hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 22.11.2013 – L 6 AL 35/11 – S. 6 ff.) – an der Verfügbarkeit im o.g. Sinne. Denn der Kläger hat seine abhängige vollschichtige Beschäftigung bei der Firma Da. SE mit Wirkung zum 30.05.2018 gekündigt, um – wie er selbst unter dem 22.05.2018 angegeben hat – seine seit 2017 ausgeübte nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Servicekraft/Theke/Küchenhilfe und Hausmeister fortan hauptberuflich auszuüben; dies hat er ab dem 01.08.2018 auch getan. Dem Arbeitsmarkt stand er daher zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zur Verfügung, was sich auch daran zeigt, dass er sich auf keine der mehreren Vermittlungsvorschläge des Beklagten beworben hat. II. Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 – L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit – also vorliegend dem 01.08.2018 – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 11 AL 11/09 R – Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 – L 9 AL 219/13 – Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 – L 2 AL 9/17 – Juris, RdNr. 29 mwN.). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Leistung, namentlich den Lebensunterhalt zu sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren (vgl. BT-Drs. 16/1696, S. 30) war und ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Gründungszuschusses die vom BSG schon zu dem früher im Arbeitsförderungsrecht geltenden Überbrückungsgeld (vgl. § 55a Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) entwickelte und später zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 a) SGB III a.F. beibehaltende Rechtsprechung (BSG, aaO., RdNr. 24) aufgeben wollte. Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden könnte, sind dabei nicht anzustellen (vgl. so auch LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2017 – L 2 AL 64/16 – Juris, RdNr. 18; Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 93 SGB III, Stand: 15.01.2019, RdNr. 40). Zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit am 01.08.2018 hatte der Kläger zwar, wie dem damals noch existenten Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12.07.2018 zu entnehmen war, seit dem 01.06.2018 einen mehr als 150 Kalendertage umfassenden Anspruch auf Arbeitslosengeld, jedoch hierdurch lediglich einen Anspruch dem Grunde nach. Einen Auszahlungsanspruch hatte er indes zu keinem Zeitpunkt, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund festgestellter Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom ersten Tag des Entstehens bis zum 23.08.2018 ruhte, bevor er letztlich mit Bescheid vom 22.08.2018 rückwirkend zum 01.08.2018 sogar wieder aufgehoben wurde. Soweit der Kläger – dieser Rechtslage entgegen – einen Anspruch aus der zwischen den Beteiligten unter dem 10.07.2018 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung herleiten will, ist dem entgegen zu halten, dass sich aus jener nach verständiger Würdigung eine Bewilligung oder eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X nicht ergibt. Unmissverständlich heißt es vielmehr dort: „Unterstützung durch die Agentur für Arbeit Beratung GZ wurde durchgeführt. 6 Monate GZ in Höhe des ALG I und einer monatl. Pauschale von 300,- €, danach Möglichkeit 9 Monate Weitergewährung, dann nur noch Pauschale von 300,-€ monatl. Notwendig: rechtzeitige Antragstellung sowie bei Beginn der Selbständigkeit einen Restanspruch auf ALG I von mind. 150 Tagen erläutert. Auf Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§28a) hingewiesen, auf Frist der Anmeldung innerhalb drei Monaten ab Beginn der Selbständigkeit hingewiesen. Aktivitäten von Herrn A. ich teile alle vermittlungsrelevanten Änderungen (...) Unverzüglich mit. Bei einer Ortsabwesenheit (Urlaub/Reise) hole ich mir vorab die Zustimmung meiner Agentur für Arbeit ein. (Ebenso bei einer Probearbeit bei einem Arbeitgeber). Ich bewerbe mich auf mindestens zwei Stellen in der Woche, weise diese anhand der ausgehändigten Liste nach. Diese Liste lege ich bis zum 31.07.18 vor.“ Aus diesem Text und dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nach Auffassung des Senats unmissverständlich, dass der Bewilligung eines Gründungszuschusses eine vorherige Antragstellung und Prüfung vorausgehen sollte und lediglich eine Beratung zu der Höhe und Laufzeit dieser Förderungsmöglichkeit erfolgen sollte. Ansonsten wären die Hinweise auf eine rechtzeitige Antragstellung sowie den erforderlichen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bei Beginn der Selbständigkeit obsolet gewesen. Auch die dort vereinbarten Verpflichtungen des Klägers, sich entsprechend den für Arbeitslose, mithin Nichtselbständige in einem Umfang, der die Arbeitslosigkeit beendet (siehe oben), gültigen Vorschriften beim Beklagten zu melden, Veränderungen mitzuteilen und Bewerbungsunternehmungen nachzuweisen, sprechen eindeutig gegen eine bereits verbindlich verfügte bzw. in Aussicht gestellte Förderung für die ab dem 01.08.2018 aufgenommene Tätigkeit. Im Übrigen wäre, eine Zusicherung im Sinne des Gesetzes unterstellt, vorliegend aufgrund der durch Bescheid vom 22.08.2018 mit Wirkung zum 01.08.2018 verfügten Aufhebung des Arbeitslosengeldanspruchs eine Änderung der Sach-und Rechtslage derart eingetreten, dass die Beklagte an eine entsprechende Zusicherung nicht mehr gebunden wäre (§ 34 Abs. 3 SGB X), da für eine spätere Gewährung des Gründungszuschusses nach Aufhebung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld schon in Ermangelung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 SGB III kein Raum mehr wäre. Ob in der schriftlich festgehaltenen Beratung über die im Falle des Klägers mögliche Förderung in der Eingliederungsvereinbarung vom 10.07.2018 daher allenfalls eine Selbstbindung der Beklagten hinsichtlich des auf der Rechtsfolgenseite auszuübenden Ermessens liegen könnte, kann der Senat daher mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm dahinstehen lassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch entgegen der von der Klägerbevollmächtigten vertretenen Rechtsauffassung aus der Formulierung des an den Kläger versandten Mitwirkungsschreibens vom 27.09.2018 nichts Anderes folgt. Soweit die Beklagte dort von einer „Entziehung (des) Gründungszuschuss(es)“ gesprochen hat, ergibt sich bei objektiver, verständiger Würdigung des Gesamtschreibens unzweifelhaft, dass es sich hierbei um eine im eindeutigen Widerspruch zu der vorher geschriebenen Aufforderung, für die „Prüfung (des) Anspruchs auf Gründungzuschuss“ benötigte weitere Unterlagen vorzulegen, stehende Formulierung handelt, die allenfalls rechtsfehlerhaft die Folgen einer etwaig fehlerhaften Mitwirkung darstellen, jedoch in keinem Fall einen Anspruch auf Gründungszuschuss aussprechen bzw. voraussetzen sollte. Im Übrigen und insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zum vorliegend nicht durchgreifenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verweist der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Gewährung eines Gründungszuschusses nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Der 1992 geborene Kläger arbeitete hauptberuflich bei der Firma Da. SE vollschichtig als Mitarbeiter im Facility Management. Nebenberuflich übte er seit 2017 eine selbständige Tätigkeit als Servicekraft/Theke/Küchenhilfe und Hausmeister aus. Der Kläger kündigte seinen Arbeitsvertrag bei der Firma Da. SE zum 30.05.2018, da er sich – nach seinen eigenen Angaben vom 22.05.2018 – selbständig machen wollte. In der Folge gewährte die Beklagte ihm Arbeitslosengeld ab dem 06.06.2018 durch Bescheid vom 12.07.2018 für 360 Tage, wobei ein Ruhen des Anspruchs bis zum 23.08.2018 aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verfügt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2019 als unbegründet zurückgewiesen und wurde bestandskräftig. Nachdem der Kläger Mitte August 2018 angegeben hatte, seit Beginn des Monats August 2018 eine selbständige Tätigkeit im Umfang von 40-50 Wochenstunden auszuüben, wurde die Arbeitslosengeldbewilligung mit Bescheid vom 22.08.2018 rückwirkend zum 01.08.2018 aufgehoben; auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der zuvor unter dem 10.07.2018 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2018 ab und wies den hiergegen am 19.10.2018 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2019 zurück. Begründend führte die Beklagte aus, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Gründungszuschusses und im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu beachten, dass ein Vermittlungsvorrang gegenüber der Gewährung eines Gründungszuschusses bestehe und sich der Kläger nicht auf die unterbreiteten Vermittlungsvorschläge beworben habe. Aus einer Gesamtabwägung – eigene Verursachung der Arbeitslosigkeit und möglicherweise bereits erfolgte Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie der Verpflichtung, ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit fortzusetzen einerseits und einer bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel im Interesse der Versichertengemeinschaft andererseits – bestehe kein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Eine Förderungszusage oder eine Zusicherung seien nie erteilt worden; im Rahmen des Gesprächs anlässlich des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung vom 10.07.2018 sei lediglich über einen Gründungszuschuss beraten und auf leistungsrechtliche Komponenten desselben hingewiesen worden. Dies sei auch ausdrücklich so vermerkt und lediglich der Antrag ausgehändigt worden. Die hiergegen vom Kläger unter dem 31.01.2019 erhobene Klage zum Sozialgericht für das Saarland (SG), die er mit der Begründung erhoben hatte, einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses zu haben, da in der letzten Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden sei, dass er – was ihm die zuständige Arbeitsvermittlerin auch so bestätigt habe – Arbeitslosengeld und einen pauschalen Gründungszuschuss von 300,00 € beziehen könne und zudem seien die Vermittlungsvorschläge der Beklagten wegen zu hoher Anforderungen oder zu geringem Lohn nicht zumutbar gewesen, wies das SG mit Urteil vom 02.07.2020 nach mündlicher Verhandlung ab. Zur Begründung führte das SG aus, die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet.Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2019 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser weder aus den gesetzlichen Vorschriften, der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung noch aus dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen solchen Anspruch auf den begehrten Gründungszuschuss herleiten könne. Voraussetzung für die Gewährung eines Gründungszuschusses gem. § 93 SGB III sei, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betrage und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhe, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen werde und die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt würden. Es habe im Falle des Klägers bereits an der Voraussetzung eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 01.08.2018 wegen des Ruhens seines Arbeitslosengeldanspruchs bis zum 23.08.2018 gefehlt. Die Kammer folge insoweit nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg, das in seinem Urteil vom 31.07.2019 (L 2 AL 50/18, RdNr. 23ff.) zur Auslegung des § 93 Abs. 3 SGB III ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld auch in den Fällen nicht gegeben seien, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordne und damit eine Zahlungssperre bewirke, auch wenn hiervon der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach unberührt bliebe. Dieser Sichtweise stehe im Übrigen auch § 93 Abs. 3 SGB III nicht entgegen. Zwar lasse sich, so das LSG Hamburg weiter, diese Vorschrift, nach der der Gründungszuschuss nicht geleistet werde, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten, auch so verstehen, dass das dort angeordnete Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nur zum – untechnisch gesprochen – Ruhen des Anspruchs auf Gründungszuschuss führen und nicht bereits die Entstehung dieses Anspruchs hindern solle, gegen eine solche Auslegung von § 93 Abs. 3 SGB III sprächen jedoch historische, systematische und vor allem auch teleologische Gründe: Der Zweck von § 93 Abs. 3 SGB III liege wie bereits bei seiner Vorgängervorschrift § 57 Abs. 3 SGB III a.F. in der Vermeidung von Doppelleistungen sowie darin, die Umgehung von Sanktionen durch einen Wechsel von Arbeitslosengeld zum Gründungszuschuss zu verhindern. § 93 Abs. 3 SGB III modifiziere damit nicht etwa die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III (mit der Folge, dass auch ein Ruhenszeitraum als Bezugszeitraum zu gelten hätte), sondern stelle sicher, dass die Sanktionswirkung der genannten Ruhensvorschriften auch dann greife, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld durch den des Gründungszuschusses ersetzt werde. Nur durch eine solche Auslegung, so das LSG Hamburg weiter ausführend, könne auch vermieden werden, dass ein Gründungszuschuss im Falle erheblicher, bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit laufender Ruhenszeiträume ab einem Zeitpunkt lange nach der Aufnahme zu bewilligen sein könnte, obwohl der Gründungszuschuss gerade zu Beginn den Lebensunterhalt sichern solle und durch dessen Ruhen von vornherein die zu fördernde Tätigkeit in ihrer wirtschaftlichen Auskömmlichkeit bedroht und damit insgesamt gefährdet sei. So liege der Fall des Klägers, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der verhängten Sperrzeit aufgrund Arbeitsaufgabe ab dem grundsätzlichen Beginn der Leistungen zum 01.06.2018 geruht habe, der jedoch noch vor Beendigung der Sperrzeit am 23.08.2018 eine selbständige Tätigkeit zum 01.08.2018 aufgenommen habe. Da der Kläger somit keinen Tag einen Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, bevor er seine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe, sei nach Ansicht der Kammer ein Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB III nicht gegeben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte von anderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses in ihrer Geschäftsanweisung ausgegangen sei. Bei diesen Geschäftsanweisungen der Beklagten handele es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um für das Gericht bindende Auslegungen des Gesetzes. Zudem erfassten die konkreten Geschäftsanweisungen den konkreten Fall des Klägers gar nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines Gründungszuschusses aus der Eingliederungsvereinbarung vom 10.07.2018, da in dieser keine Zusicherung der Beklagten auf tatsächliche Gewährung eines Gründungszuschusses zu entnehmen sei, sondern lediglich eine Beratung bezüglich des Gründungszuschusses. Auch das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verhelfe dem begehrten Anspruch des Klägers im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg. Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt habe und dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Schließlich müsse der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Zwar könne ohne Zweifel von einer Beratungs- bzw. Auskunftspflicht ausgegangen werden, da dem Kläger nach den eigenen Aufzeichnungen der Beklagten am 10.07.2018 mitgeteilt worden sei, dass er sich trotz Bestehens eines Ruhenstatbestandes selbständig machen könne und den Gründungszuschuss nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer von sechs Monaten erhalte, obwohl dies nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht richtig gewesen sei. Im Unterschied und zur Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch komme jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen, denen gestaltende Entscheidungen des Antragstellers zu Grunde lägen, nicht in Betracht. Der Kläger habe sich während des Bestehens des Ruhenstatbestandes aufgrund der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe selbständig gemacht. Diese Handlung stelle eine ausschließlich in der Gestaltungsmacht des Klägers liegende Disposition dar, deren erst spätere Durchführung nicht fingiert werden könne, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liege. Gegen dieses ihm am 20.07.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 03.08.2020 eingelegten Berufung. Er führt begründend aus, er habe einen Anspruch auf den begehrten Gründungszuschuss und habe auch aufgrund der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch Bescheid vom 12.07.2018 hierauf vertrauen dürfen. Das SG habe den Anspruch des Klägers aus „einem sozialrechtlichen Restitutionsanspruch“ verkannt. Ferner liege eine Zusicherung der Beklagten vor, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 10.07.2018 bzw. aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.09.2018 ergebe. Entgegen der Rechtsauffassung des SG liege auch eine Ermessensreduktion auf Null vor, da der Kläger sein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ziel- und zweckgerichtet beendet habe, um in die Selbständigkeit zu wechseln. Die Beklagte habe nicht von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.07.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2019 zu verurteilen, ihm für die ab dem 01.08.2018 aufgenommene selbständige Tätigkeit einen Gründungszuschuss zu gewähren. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf die mit der Berufung angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend hält. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, sei der Anspruch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung, die im Widerspruchsbescheid enthalten sei, abzulehnen gewesen. Bei der am 10.07.2018 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung handele es sich um keine Zusicherung. Aus dem Beratungsvermerk vom 10.07.2018 ergebe sich, dass dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Gründungszuschusses bestehe und keine Zusage erteilt worden sei. Im Schreiben vom 27.09.2018 sei das Wort „Entziehung“ fälschlicherweise gebraucht worden, tatsächlich sei jedoch keinerlei Entscheidung über einen Gründungszuschuss in diesem Schreiben getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2021 gemachten Inhalt der beigezogenen Akte sowie der Verfahrensakten der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.