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Urteil

L 7 U 8/17

Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Gemeindearbeiter, der beim Rasenmähen bewusstlos wird und sich durch den nachfolgenden Sturz verletzt, erleidet einen versicherten Arbeitsunfall, wenn die Bewusstlosigkeit mit Wahrscheinlichkeit durch die betrieblichen Umstände (hier: direkte Sonneneinstrahlung und Flüssigkeitsmangel) verursacht worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass zum Unfallzeitpunkt außergewöhnliche Wetterverhältnisse (zB schwül-warme klimatische Bedingungen oder besonders hohe Temperaturen) herrschten. (Rn.37)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gemeindearbeiter, der beim Rasenmähen bewusstlos wird und sich durch den nachfolgenden Sturz verletzt, erleidet einen versicherten Arbeitsunfall, wenn die Bewusstlosigkeit mit Wahrscheinlichkeit durch die betrieblichen Umstände (hier: direkte Sonneneinstrahlung und Flüssigkeitsmangel) verursacht worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass zum Unfallzeitpunkt außergewöhnliche Wetterverhältnisse (zB schwül-warme klimatische Bedingungen oder besonders hohe Temperaturen) herrschten. (Rn.37) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Kläger begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vergleiche §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1, 55 Abs. 1 Nummer 1 SGG; vergleiche BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Az.: B 2 U 11/16 R Rn. 9), die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 22.05.2012 ein Arbeitsunfall ist. 2. Das SG hat der Klage auch zutreffend stattgegeben. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Az.: B 2 U 11/16 R Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Hinsichtlich des Beweismaßstabes ist zu beachten, dass das Vorliegen des Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschadens im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen muss, während für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit genügt (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R RdNr. 16). Der Kläger verrichtete zum Unfallzeitpunkt eine gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 1 SGB VII versicherte Tätigkeit, als er zur Erfüllung seines Beschäftigungsverhältnisses als Gemeindearbeiter den Rasen des Hanges und der Außenanlage des Sportplatzes in S. mähte. Der Kläger hat zudem eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper erlitten, indem er auf den Boden bzw. den Rasenmäher fiel. Dadurch hat er sich als Gesundheitserstschaden zumindest ein Hämatom am rechten Oberarm zugezogen. Die Einwirkung ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten „infolge“ der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr damit auch zuzurechnen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Az.: B 2 U 19/11 R Rn. 32). Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung „allgemein“, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Az.: B 2 U 19/11 R Rn. 32). Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit) verursacht wurde. Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen. Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Az.: B 2 U 19/11 R Rn. 33; Urteil vom 24.07.2012 - Az.: B 2 U 9/11 R Rn. 31; zum Begriff der „Wirkursache“ vergleiche auch Spellbrink, „Gibt es eine neue BSG-Rechtsprechung zur Kausalitätsprüfung in der Gesetzlichen Unfallversicherung?“ SGb 2017, 1; derselbe, „Die Aufgabenverteilung zwischen (medizinischem) Sachverständigen und Richter bei der Kausalitätsprüfung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung“ Med Sach 2017, 51, 54). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung (und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - Az.: B 2 U 19/11 R Rn. 36; Urteil vom 24.07.2012 - Az.: B 2 U 9/11 R Rn. 59). Dies wird in der Regel die Auffassung der Mehrheit der im jeweiligen Fragenbereich veröffentlichenden Wissenschaftler/Fachkundigen eines Fachgebiets sein. Lässt sich eine solche „herrschende Meinung“ nicht feststellen, so darf der Richter nicht gleichsam als Schiedsrichter im Streit einer Wissenschaft fungieren und selbst eine (von ihm anerkannte) Ansicht zur maßgeblichen des jeweiligen für ihn fachfremden Wissenschaftsgebietes erklären. Vielmehr kommt, falls auch durch staatliche Merkblätter, Empfehlungen der Fachverbände etc. kein von den Fachkreisen mehrheitlich anerkannter neuester Erfahrungstand festgestellt werden kann, eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen in Betracht (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - Az.: B 2 U 9/11 R Rn. 61). Allerdings darf das Gericht die jeweils einschlägige Wissenschaft (oder Fachkunde) auch nicht mit gebietsfremden Anforderungen überfordern, welchen dieser Erfahrungsbereich nicht genügen kann. Das Rechtssystem knüpft in den Grenzen der Rechtslogik an den jeweiligen aktuell anerkannten Stand der einschlägigen empirischen Wissenschaft (oder Fachkunde) an. Es sind - gerade auch im Bereich der Medizin - nicht immer deterministische Erfahrungssätze vorhanden oder anerkannt. Sehr häufig werden nur wissenschaftlich begründete Wahrscheinlichkeitssätze (die nichts mit dem juristischen Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit zu tun haben) festgestellt werden können. Dabei gibt es in den verschiedenen Wissenschaften unterschiedliche Begriffe von empirischer Wahrscheinlichkeit bis hin zu probabilistischen Erfahrungssätzen. Sie werden nach entsprechenden Untersuchungen gelegentlich mathematisch formuliert, häufig aber allein durch tradierte Erfahrung im jeweiligen Fachkreis mit geringer Überprüfungsdichte gelehrt und/oder bloß unausgesprochen in der Praxis vorausgesetzt (begründete Vermutungen). Hier sind Unterschiede ferner zwischen Fachbereichen zu beachten, in denen es wissenschaftliche Fachdisziplinen gibt, und solchen, in denen es überwiegend nur die tradierte Erfahrung des Kreises der professionell im jeweiligen Gebiet Tätigen gibt (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - Az.: B 2 U 9/11 R Rn. 65, 66). Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes ist für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich. Ausgangsbasis der richterlichen Erkenntnisbildung über wissenschaftliche Erfahrungssätze sind auch bei Fragen der objektiven Verursachung die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich. Außerdem sind die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen. Hinzu kommen andere aktuelle wissenschaftliche Veröffentlichungen. Diese Quellen hat der Richter jeweils kritisch zu würdigen. Eine bloße Literaturauswertung durch auf dem einschlägigen Gebiet nicht fachgerecht ausgebildete Richter genügt zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten) aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über Kausalbeziehungen in der Regel nicht. Vielmehr wird dessen Klärung im Rahmen des ohnehin benötigten Gutachtens erfolgen. Dieser Kenntnisstand ist aber die Basis für die Beurteilung durch den Sachverständigen, die er stets zugrunde legen muss und von der er nur durch zusätzliche Ausführungen, weshalb er ihr nicht folgt, mit wissenschaftlicher Begründung abweichen darf (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - Az.: B 2 U 9/11 R Rn. 68, 69). Der Kläger war am Unfalltag durch den Sturz einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen auf seinen Körper ausgesetzt. Ursache des Sturzes war die plötzliche Bewusstlosigkeit des Klägers. Bei Unfällen aus sogenannter innerer Ursache ist der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten, wenn entweder betriebliche Umstände die innere Ursache wesentlich beeinflusst haben oder dem Versicherten der Unfall ohne die versicherte Tätigkeit wahrscheinlich nicht in derselben Art oder Schwere zugestoßen wäre (BSG, Urteil vom 15.02.2005 - Az.: B 2 U 1/04 R Rn. 15). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass vorliegend betriebliche Umstände die innere Ursache wesentlich beeinflusst haben. Der Kläger war beim Rasenmähen der Einwirkung der Sonnenstrahlen ausgesetzt, wobei berücksichtigt werden muss, dass es ein sonniger Tag mit bereits vormittags relativ hohen Temperaturen (Temperaturen laut Wetterstation A-Stadt: 7:00 Uhr: 15,9 °C, 8:00 Uhr: 17,1 °C, 9:00 Uhr: 17,9 °C, 10:00 Uhr: 18,5 °C) war und der Kläger nicht im Schatten arbeitete, sondern der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt war. Zudem war die verrichtete Arbeit, auch wenn der Rasenmäher mit einem Antrieb versehen war, körperlich anstrengend. Beides zusammen führte zu einem Flüssigkeitsverlust, den der Kläger nicht ausgleichen konnte, da er sein Getränk zu Hause vergessen hatte. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. an, dass die vom Kläger erlittenen Synkope mit Wahrscheinlichkeit auf eine durch diese äußeren Einwirkungen hervorgerufene Kreislaufstörung zurückzuführen ist. Dr. K. hat für den Senat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass zu den Risikofaktoren für einen Hitzekollaps unter anderem eine starke Sonneneinstrahlung auf den Kopf sowie auf den Nacken, eine Dehydratation sowie körperliche Arbeit zählen. Körpereigene Ursachen liegen nicht vor. Die Untersuchungsbefunde geben keinen Hinweis auf eine kardial oder eine reflektorisch bedingte Synkope. Dr. K. konnte weiterhin unter Zugrundelegung der aktuellen Leitlinie der europäischen Gesellschaft für Kardiologie zur Diagnostik und Therapie der Synkope (2009) sowie des vom Sachverständigen Dr. F. durchgeführten Schellong-Tests eine orthostatisch bedingte Synkope ausschließen. Dies wird von der Beklagten auch nicht angegriffen, vielmehr hat sich auch ihr Beratungsarzt Dr. D. dieser Einschätzung angeschlossen. Ebenso kann die ursprüngliche Verdachtsdiagnose Epilepsie ausgeschlossen werden. Soweit der Beratungsarzt Dr. D. und ihm folgend die Beklagte eine vasovagale Synkope als wahrscheinlich annimmt, kann der Senat dem nicht folgen. Der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. D. kann nicht entnommen werden, dass dieser die direkte Sonneneinstrahlung über einen Zeitraum von 1 Stunde, der der Kläger ausgesetzt war, sowie die Dehydratation berücksichtigt und bewertet hat. Im Übrigen geht auch der Sachverständige Dr. F. von einer (Teil-)Ursächlichkeit der Dehydratation aus. Soweit Dr. F. die Auffassung vertritt, betriebliche Umstände hätten die körpereigenen Ursachen nicht wesentlich beeinflusst, weil eine wesentliche Beeinflussung nur dann vorliegen könne, wenn zum Zeitpunkt des Kollapses tatsächlich schwülwarme klimatische Bedingungen geherrscht hätten, kann der Senat dem nicht folgen. Das Unfallereignis erstreckt sich auch auf Geschehnisse, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit „üblich“ sind. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt gerade, aber auch nur diejenigen Verrichtungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der Begriff des Unfallereignisses setzt auch nicht ein außergewöhnliches Geschehen voraus (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - Az.: B 2 U 10/11 R Rn. 14). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die Wetterverhältnisse. Die Beklagte wendet dagegen ein, dass nach den Leitlinien der DGAUM zur Arbeit unter klimatischer Belastung bei Hitze sowie der Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen bei der Beurteilung von Hitzearbeit (herausgegeben im Juni 2007 vom HVBG) Wetterbedingungen wie zum Unfallzeitpunkt, insbesondere eine Temperatur von unter 20 °C, unter wissenschaftlicher Betrachtung nicht geeignet seien, eine Synkope ursächlich herbeizuführen, und sich aus den Leitlinien Orientierungswerte von 27 °C bzw. 28 °C ergäben. Die Beklagte verweist insofern auf Punkt 3.5 auf Seite 14 der Leitlinie, wonach die Erträglichkeitsgrenzen bei einem 8-stündigen Arbeitseinsatz bei mittlerer Luftfeuchte und bei niedrigen Windgeschwindigkeiten bei etwa 27°C/28°C seien; bei Hitzeeinwirkungen von geringerer Dauer - wie vorliegend - müsste nach Auffassung der Beklagten die Temperatur entsprechend höher sein, um die Erträglichkeitsgrenze zu überschreiten. Dieser Ansicht der Beklagten kann der Senat nicht folgen. In der Leitlinie heißt es nämlich auch, dass bei der Beurteilung der Klimawirkung nicht nur die Temperatur und die Expositionsdauer zu berücksichtigen sind, sondern alle Faktoren, die die metabolische Wärmeproduktion des menschlichen Körpers und seinen Wärmeaustausch mit der Umgebung beeinflussen (Punkt 3 der Leitlinie, Seite 6). Zudem heißt es unter Punkt 2 der Leitlinie (Seite 5) weiter, dass bei einer Hitzeexposition die Gesundheit auch durch eine übermäßige Vasodilatation, unzureichenden Flüssigkeitsersatz, überhöhten Kochsalzverlust und gegebenenfalls durch intensive, ungeschützte Sonnenbestrahlung von Kopf und Nacken gefährdet ist. Insbesondere der Flüssigkeitsverlust sowie die ungeschützte Sonnenbestrahlung von Kopf und Nacken sind vorliegend besonders zu berücksichtigen. Auch im Merkheft des HVBG wird darauf hingewiesen, dass es bei starkem Schwitzen und gleichzeitig ungenügender Flüssigkeitszufuhr zu einer Bewusstlosigkeit kommen kann (Seite 6). Zur Überzeugung des Senats steht somit fest, dass die Synkope mit Wahrscheinlichkeit auf die direkte Sonneneinstrahlung und die Dehydratation, hervorgerufen durch das starke Schwitzen und die fehlende Flüssigkeitszufuhr, ursächlich zurückzuführen ist. Ob der Umstand, dass der Kläger sein Getränk zu Hause vergessen hatte und deshalb eine Flüssigkeitszufuhr nicht möglich war, eine unversicherte Ursache darstellt, kann der Senat offen lassen, da die versicherte Tätigkeit rechtlich wesentlich für den Erfolg der Einwirkung war. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit der Ursache hat das BSG folgende Grundsätze herausgearbeitet: es kann mehrere rechtliche wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: B 2 U 1/05 R Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Der Umstand, dass der Kläger sein Getränk zu Hause vergessen hatte, hat vorliegend keine überragende Bedeutung. Ohne das durch die versicherte Tätigkeit bedingte starke Schwitzen wäre es nämlich gar nicht erst zu dem Flüssigkeitsverlust gekommen. Es kommt somit nicht darauf an, ob, wie der Kläger meint, seine Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, Getränke bereitzustellen. Dass sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll, bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Gesundheitserstschaden ist zumindest das Hämatom am Oberarm. Ob auch insbesondere die Rotatorenmanschettenruptur Gesundheitserstschaden oder weitere Unfallfolge ist, ist nicht Streitgegenstand, nachdem die Beklagte bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint hatte. Dies wird die Beklagte in einem Verwaltungsverfahren noch zu prüfen haben, ebenso die Frage, welche weiteren Leistungen an den Kläger zu erbringen sind. Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 22.05.2012 ein Arbeitsunfall ist. Der am … 1963 geborene Kläger ist als Arbeiter bei der Gemeinde A-Stadt beschäftigt. Am 22.05.2012 war er dem Bauhof zugewiesen. Nach Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände um 7:00 Uhr, Herstellen der Einsatzbereitschaft des Dienstfahrzeugs und Verladen der benötigten Arbeitsmittel führte der Kläger zunächst Pflegearbeiten an verschiedenen Grünanlagen in der Gemeinde S. aus. Um 8:30 Uhr traf er auf dem Sportplatz der Gemeinde S. ein und begann dort unmittelbar mit dem Mähen des Rasens der Außenanlage und des Hanges. Da der 22.05.2012 ein sonniger Tag und es bereits am Vormittag relativ warm war (Temperaturen laut Wetterstation A-Stadt: 7:00 Uhr: 15,9 °C, 8:00 Uhr: 17,1 °C, 9:00 Uhr: 17,9 °C, 10:00 Uhr: 18,5 °C), schwitzte der Kläger stark. Flüssigkeit nahm der Kläger nicht zu sich, da er sein Getränk zu Hause vergessen hatte. Als er sich gegen 9.30 Uhr seinen Pullover wegen der hohen Temperaturen ausziehen wollte, wurde er bewusstlos und stürzte. In der Unfallanzeige (vom 01.06.2012) gab der Kläger an, er könne nicht sagen, wie es genau zu dem Sturz gekommen sei und wo er hingefallen sei. Aufgrund eines 10 cm großen Hämatoms am rechten Oberarm könne es sehr gut möglich sein, dass er auf den Rasenmäher gefallen sei. Der Kläger wurde durch den Rettungsdienst in das Caritas-Krankenhaus L. gebracht, wo er sich bis zum 25.05.2012 sowie erneut vom 06.06.2012 bis 22.06.2012 in stationärer Behandlung befand. Im Rettungsdienstprotokoll heißt es, laut Mitarbeitern habe der Kläger plötzlich auf dem Boden mit Schaum auf den Lippen gelegen. Im Entlassungsbericht des Krankenhauses L. (vom 24.07.2012) werden als Diagnosen ein Zustand nach epileptischem Anfall und Sturz auf der Arbeit am 22.05.2012, eine komplexe Schulterverletzung mit Schulterluxation und Rotatorenmanschettenruptur rechts sowie eine Wundinfektion aufgeführt. Im Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. (vom 09.07.2012) heißt es, der Kläger habe sich zur EEG-Kontrolle vorgestellt. Synkopale Ereignisse oder gar Anfallsäquivalente seien nicht mehr aufgetreten. Rückblickend lasse sich das Ereignis vom 22.05.2012 nicht als anfallsäquivalent diagnostizieren, sondern entspreche einer Kreislaufdysregulation. Mit Bescheid vom 27.09.2012 lehnte die Beklagte das Ereignis vom 22.05.2012 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ursächlich für den Schwächeanfall und den darauf folgenden Sturz sei die körpereigene Veranlagung gewesen. Es habe eine Kreislaufdysregulation vorgelegen, auf die der Schwächeanfall rechtlich wesentlich zurückzuführen sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte hinsichtlich äußerer betrieblicher Einwirkungen vor, die zu der am 22.05.2012 eingetretenen Kreislaufschwäche und dem nachfolgenden Sturz geführt hätten. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.11.2012, dem Kläger zugestellt am 06.12.2012). Auf die am 07.01.2013 (Montag) erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) ein Gutachten (vom 19.12.2014 mit Ergänzung vom 15.10.2015) bei Dr. F. eingeholt. Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, beim Kläger bestehe, wie im durchgeführten Kreislauftest nach Schellong habe gezeigt werden können, eine sympathikusbetonte hypotone Kreislaufdysregulation, welche im Zusammenhang mit einer unzureichenden Flüssigkeitszufuhr während der Arbeit zum Kollaps mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit und Sturz geführt habe. Ob es in diesem Rahmen auch zu einem sogenannten Gelegenheitskrampf gekommen sei, wie vom behandelnden Notarzt vermutet und im Notarztprotokoll dokumentiert, sei im Nachhinein nicht mehr zu klären, wobei dies für die vorliegende Fragestellung auch unerheblich sei. Das Vorliegen einer Epilepsie sei aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Beim Eintritt des Schadensereignisses hätten betriebliche Umstände die körpereigenen Ursachen nicht wesentlich beeinflusst. Eine wesentliche Beeinflussung könne nur vorliegen, wenn zum Zeitpunkt des Kollapses tatsächlich schwülwarme klimatische Bedingungen geherrscht hätten. Bei aktenkundigen Wetterbedingungen mit Temperaturen unter 20° zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sowie einer relativen Luftfeuchtigkeit von 68 % lägen jedoch keine schwül warmen Wetterbedingungen vor. Nach medizinischen und wetterkundlichen Kriterien sei bei einer Lufttemperatur von 20 °C eine relative Luftfeuchtigkeit von mindestens 80 % erforderlich, damit die Wetterbedingungen als schwül einzustufen seien. Somit hätten die Wetterbedingungen keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheitsstörungen des Klägers ausgeübt. In einem weiteren nach § 109 SGG eingeholten Gutachten (vom 23.05.2016) hat Dr. K. ausgeführt, gemäß der aktuellen Leitlinie der europäischen Gesellschaft für Kardiologie zur Diagnostik und Therapie der Synkope (2009) würden Synkopen in 3 Kategorien unterteilt: - kardial bedingte Synkopen - reflektorische Synkopen - sekundäre Synkopen, basierend auf einer orthostatischen Hypotension. Gemäß den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass es sich bei der vom Kläger erlittenen Synkope um eine kardial bedingte oder um eine reflektorisch bedingte Synkope handele. Sekundäre Synkopen, basierend auf einer orthostatisch bedingten Hypotension, beruhten auf einer chronisch reduzierten efferenten Aktivität des sympathischen Nervensystems. Dies habe zur Folge, dass unter Einnahme einer aufrechten Körperposition keine ausreichende Vasokonstriktion generiert werde, wodurch es nachfolgend zu einem Blutdruckabfall mit zerebraler Minderperfusion und konsekutiver Synkope kommen könne. Ein mögliches diagnostisches Verfahren jedoch mit mäßiger Spezifität biete der Schellong-Test. Nach dem Ergebnis des von Dr. F. durchgeführten Schellong-Tests lägen gemäß den aktuellen Leitlinien die Kriterien für eine klassische orthostatisch bedingte Hypotension (Abnahme des systolischen Blutdrucks um mindestens 20 mmHg, respektive Abnahme des diastolischen Blutdrucks um mindestens 10 mmHg innerhalb der ersten 3 Minuten nach Einnahme einer aufrechten Körperposition) nicht vor. Ebenso sei unter Berücksichtigung des Schellong-Tests nicht von einer initialen orthostatischen Hypotension (sofortiger Blutdruckabfall um mindestens 40 mmHg nach Einnahme einer aufrechten Körperposition und nachfolgend schneller Normalisierung des Blutdrucks) auszugehen. Eine progressive orthostatisch bedingte Hypotension sei gekennzeichnet durch eine progressive Abnahme des Blutdrucks unter Einnahme einer aufrechten Körperposition. Auch diese sei basierend auf den erhobenen Untersuchungsergebnissen nicht gegeben. Da zudem die Verdachtsdiagnose eines epileptischen Anfalls als unwahrscheinlich gesehen worden sei, sei bei dem Kläger gemäß den erhobenen Untersuchungsbefunden keine leicht ansprechbare Krankheitslage im Sinne eines inneren krankhaften Vorgangs feststellbar. Demnach sei bei der erlittenen Synkope nicht von einer Gelegenheitsursache auszugehen. Vielmehr erscheine es am wahrscheinlichsten, dass die vom Kläger erlittene Synkope auf einen durch die Hitze begünstigte Kreislaufstörung (Hitzekollaps) zurückzuführen sei. Darunter verstehe man einen Kollaps respektive eine Ohnmacht bei längerem Aufenthalt in der Sonne, häufig im Stehen. Ursächlich für einen Hitzekollaps sei eine Gefäßerweiterung, sowie Verminderung der Durchblutung des Gehirns. Zu den exogenen Risikofaktoren zählten unter anderem eine starke Sonneneinstrahlung auf den Kopf sowie auf den Nacken, wobei als endogene Faktoren unter anderem eine Dehydratation sowie eine körperliche Anstrengung gelten würden. Unter Berücksichtigung der Unfallumstände seien mehrere der prädisponierenden Faktoren gegeben gewesen: So habe der Kläger bis zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens für bereits 1 Stunde gearbeitet und sei in diesem Zusammenhang einer direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen. Da er im Rahmen der Tätigkeit stark geschwitzt habe und eine Flüssigkeitszufuhr aufgrund des vergessenen Getränks nicht möglich gewesen sei, sei zudem von einer Dehydratation auszugehen. Zusammenfassend sei also die Synkope am ehesten als Hitzekollaps im Rahmen der Berufsausübung bei direkter Sonneneinstrahlung und Dehydratation zu werten. Körpereigene Ursachen beständen nicht. Die Beklagte hat im Klageverfahren ein ärztliches Gutachten (vom 22.07.2016) der Dres. D. und G. zu den Akten gereicht. Dort wird ausgeführt, nach den vorliegenden Befunden des Dr. F. liege beim Kläger kein anlagebedingtes Leiden im Sinne einer hypotonen Kreislaufdysregulation vor. Die Blutdruckwerte und die Herzfrequenzwerte anlässlich des durchgeführten Schellong-Tests sprächen eindeutig gegen das Vorliegen einer orthostatischen Hypertonie. Der am 22.05.2012 eingetretene Kreislaufkollaps sei unter Berücksichtigung der Aufzeichnung der Wetterstation in A-Stadt nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Hier sei die vasovagale Synkope (reflexvermittelte Synkopen als häufigste Form der Synkopen bei gesunden Personen, Karotissinussyndrom mit Synkopen, Husten-Synkope und Miktionssynkope) als ursächlich anzunehmen. Mit Urteil vom 06.02.2017 hat das SG den Bescheid vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Schadensereignis vom 22.05.2012 um einen Arbeitsunfall handelt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. erschienen der Kammer schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Einerseits dürfe das Arbeiten im Freien bei direkter Sonneneinstrahlung nicht mit den Temperaturen gleichgesetzt werden, die als Umgebungstemperaturen für den Unfalltag und die Unfallzeit ermittelt worden seien. Der Kläger habe sich nicht im Schatten aufgehalten, sondern sei einer direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen, wobei er stark geschwitzt habe. Andererseits ergäben sich auch aus dem Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers keine die Annahme einer inneren Ursache stützenden Umstände. Schließlich dürfte sich bei der Schwere der Verletzung eine Gefahr mitursächlich ausgewirkt haben, welcher der Kläger im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit im Besonderen ausgesetzt gewesen sei, und zwar im Hinblick auf das verwendete Arbeitsgerät, auf welches der Kläger gestürzt sei. Nach alledem sprächen die aktenkundigen äußeren Umstände für einen Hitzekollaps des Klägers als Ursache für die aufgetretene kurzzeitige Ohnmacht und das nachfolgende Sturzereignis. Gegen das ihr am 22.02.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.03.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) zur Arbeit unter klimatischer Belastung bei Hitze sowie der Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen bei der Beurteilung von Hitzearbeit (herausgegeben im Juni 2007 vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - HVBG) seien Wetterbedingungen wie zum Unfallzeitpunkt, insbesondere eine Temperatur von unter 20°C, unter wissenschaftlicher Betrachtung nicht geeignet gewesen, eine Synkope ursächlich herbeizuführen. Aus den Leitlinien ergäben sich Orientierungswerte von 27 °C bzw. 28 °C. Demnach sei die vom BSG geforderte Geeignetheit eines Ereignisses nach aktuellem wissenschaftlichem Stand als Ursache für die eingetretene Gesundheitsstörung hier nicht erfüllt. Zudem habe es sich bei dem Rasenmäher um ein Modell mit Antrieb gehandelt, welches ein Arbeiten mit geringem Kraftaufwand ermögliche. Es gebe auch keine Beweisregel, wonach bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache sei, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Beim Kläger habe vielmehr eine vasovagale Synkope vorgelegen, die bei gesunden Personen ohne besondere äußere Einwirkungen entstehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG vom 06.02.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.