Urteil
L 7 U 18/19
Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2020:1021.L7U18.19.00
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Leitsätze
1. Dem gesetzlichen Auftrag des § 26 Abs 2 Nr 2 SGB 7, wonach der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern hat, würde es widersprechen, wenn man einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur denjenigen Versicherten zubilligen würde, die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis standen. (Rn.34)
2. § 2 Abs 3a Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie regelt nur, wann Arbeitsunfähigkeit bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 vorliegt, nicht jedoch, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 SGB 7 zu erbringen sind. (Rn.35)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.5.2019 sowie der Bescheid vom 28.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erbringen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem gesetzlichen Auftrag des § 26 Abs 2 Nr 2 SGB 7, wonach der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern hat, würde es widersprechen, wenn man einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur denjenigen Versicherten zubilligen würde, die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis standen. (Rn.34) 2. § 2 Abs 3a Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie regelt nur, wann Arbeitsunfähigkeit bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 vorliegt, nicht jedoch, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 SGB 7 zu erbringen sind. (Rn.35) Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.5.2019 sowie der Bescheid vom 28.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erbringen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Berufung ist begründet. Nach § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des SGB IX Anspruch auf unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Unfallversorgungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern (§ 26 Abs. 2 Nummer 2 SGB VII). Diese Regelungen geben einen Anspruch dem Grunde nach; die Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungen sind in § 35 SGB VII in Verbindung mit den Vorschriften des SGB IX festgelegt (vergleiche BSG, Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 18/05 R - Rn. 15). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 49 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen gemäß § 49 Abs. 3 SGB IX insbesondere - Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Nummer 1), - eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Nummer 2), - die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung (Nummer 3), - die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (Nummer 4), - die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (Nummer 5), - die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX (Nummer 6) und - sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nummer 7). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 49 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Eintritt des Versicherungsfalls verlangt - haftungsbegründend - die Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit für den Eintritt einer Schädigung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB VII). Weiterhin muss die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Schädigung beruhen. Der eingetretene Schaden muss (haftungsausfüllend) Ursache für die Inanspruchnahme dieser Leistungen sein. Art und Schwere der Folgen des Versicherungsfalls erfordern rechtlich wesentlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das ist der Fall, wenn der Versicherte auf Dauer seinen bisherigen Beruf/seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., Stand 4.2.2020, § 35 SGB VII Rn. 29) oder wenn der Versicherte seinen Arbeitsplatz verloren hat, zu verlieren droht oder keinen neuen geeigneten Arbeitsplatz findet (Römer in Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, US/Lfg. 1/14 Kennzahl 400, S. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger kann wegen seiner bei dem Arbeitsunfall erlittenen schweren Verletzung seinen in Russland erlernten Beruf als Landmaschinenmechaniker nicht mehr ausüben. Dies steht aufgrund des eingeholten Gutachtens, wonach der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten bei vorwiegend sitzender Tätigkeit ausüben kann, zur Überzeugung des Senats fest. Wegen seiner unfallbedingten Behinderung ist es dem Kläger bislang auch nicht gelungen, einen neuen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Dies wird von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten. Der Auffassung des SG, der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehe der Umstand entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls arbeitsuchend und im Rahmen einer Trainingsmaßnahme (1-Euro-Job) in einem Baubetrieb beschäftigt gewesen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das SG geht insoweit bereits von einem falschen Sachverhalt aus. Der Kläger war nicht im Rahmen einer Trainingsmaßnahme (1-Euro-Job) in einem Baubetrieb beschäftigt gewesen. Ihm war vielmehr von der Bundesagentur für Arbeit unter dem 28.6.2007 ein Arbeitsplatz als Landmaschinenmechaniker bei der Firma H. & K. GmbH vorgeschlagen worden. Im Rahmen einer von der ARGE A-Stadt getragenen Maßnahme sollte der Kläger dort an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme teilnehmen; eine anschließende Übernahme des Klägers war beabsichtigt. Im Übrigen wird in § 26 Abs. 2 Nummer 2 SGB VII nicht danach differenziert, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Dort heißt es vielmehr umfassend, dass der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern hat. Dabei umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere auch Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 35 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nummer 1 SGB IX). Diesem gesetzlichen Auftrag würde es widersprechen, wenn man einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur denjenigen Versicherten zubilligen würde, die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis standen (vergleiche auch Palsherm in Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl. 2014, Teil 3 Einzelne Leistungsgesetze, Kapitel E: SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, Rn. 31, wonach der Unfallversicherungsträger unter Umständen eine Ausbildung zu einem Beruf nach einer Ausbildungsordnung zu fördern hat, wenn der Unfallverletzte vor seinem Arbeitsunfall noch keinen Beruf ausgeübt hat und aufgrund der Unfallfolgen nur dadurch die Eingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden kann). Der Senat hält auch die Auffassung des SG und der Beklagten für fehlerhaft, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht notwendig seien, weil der Kläger nicht arbeitsunfähig im Sinne des § 2 Abs. 3a der Arbeitsunfähigkeit-Richtlinie sei. Der Umstand, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig im Sinne des § 2 Abs. 3a Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist, entbindet die Beklagte nicht davon, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Nach dieser Vorschrift sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende - „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Diese Vorschrift regelt nur, wann Arbeitsunfähigkeit bei Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorliegt, nicht jedoch, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 SGB VII zu erbringen sind. Da die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat, hat die Berufung Erfolg. Welche konkreten Leistungen zu erbringen sind, steht im Auswahlermessen der Beklagten (vergleiche BSG, aaO, Rn. 17). Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass mittlerweile eine Bescheinigung der Handwerkskammer des Saarlandes vorliegt, wonach die vom Kläger in Russland erworbene Qualifikation „Techniker-Mechaniker“ als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Landmaschinenmechaniker in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der 1970 geborene Kläger siedelte im Jahr 2005 aus Russland, wo er eine Ausbildung zum „Techniker-Mechaniker“ gemacht hatte, in die Bundesrepublik Deutschland über. Von Juli 2006 bis Juni 2007 war er als Helfer im Garten-und Landschaftsbau bei der N. A. S. GmbH beschäftigt. Dem Kläger war von der Bundesagentur für Arbeit unter dem 28.6.2007 ein Arbeitsplatz als Landmaschinenmechaniker bei der Firma H. & K. GmbH vorgeschlagen worden. Im Rahmen einer von der ARGE A-Stadt getragenen Maßnahme sollte der Kläger dort an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme teilnehmen; eine anschließende Übernahme des Klägers war beabsichtigt. Am 24.8.2007 erlitt der Kläger beim Verladen eines Baggerlöffels einen Unfall, der zu einer Unterschenkelamputation links führte. Der Kläger bezieht eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH. Der Kläger nahm zulasten der Beklagten an einem individuellen modularen Integrationsmodell Rehamanagement der (FAW) gGmbH von April bis Dezember 2012 teil. Seitens der FAW war eine Erprobung als Orthopädieschuhmacher sowie als Zahntechniker vorgeschlagen worden, da eine Vermittlung ohne eine vorhergehende Umschulung als äußerst schwierig angesehen werde im Hinblick auf die Kombination der körperlichen und sprachlichen Einschränkungen. Dies wurde von der Beklagten gegenüber der FAW abgelehnt. Im Abschlussbericht der FAW wird ausgeführt, dass eine berufliche Vermittlung des Klägers in eine leidensgerechte Tätigkeit ohne vorhergehende qualifizierende Maßnahmen momentan als nicht möglich angesehen werde. Einer Qualifizierung stünden allerdings deutlich seine sprachlichen Defizite entgegen, deren Umfang in Bezug auf eine berufliche Weiterbildung oder gar einen neuen Berufsabschluss festgestellt werden müssten. Eine Alternative könne eine langfristige begleitete Einarbeitung in einem Betrieb darstellen, bei der notwendige Fachkenntnisse kleinschrittig und bedarfsgerecht vermittelt würden. Mit Bescheid vom 28.1.2013 lehnte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nur zu erbringen, wenn aufgrund des Arbeitsunfalls mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei und eine abgeschlossene Ausbildung vorliege. Der Kläger habe im Rahmen einer Trainingsmaßnahme als ALGII-Empfänger einen Arbeitsunfall erlitten. Nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (§ 2 Abs. 3) seien Arbeitsuchende dann arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage sein, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dabei sei es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte während des Unfalls nachgegangen sei. Aufgrund der Unfallfolgen stehe der Kläger trotz seiner Einschränkungen dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 15 Stunden zur Verfügung. Eine weitere grundlegende Voraussetzung für eine Qualifizierung sei die notwendige abgeschlossene, hier in Deutschland anerkannte Ausbildung. Eine Umschulung dauere in der Regel zwei Jahre und setze eine vorherige abgeschlossene Ausbildung voraus. Eine Ausbildung als qualifizierte Maßnahme werde allenfalls nur erbracht, wenn jemand einen Arbeitsunfall während der Ausbildung erleide. Auch das liege beim Kläger nicht vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Umschulung aufgrund der fehlenden Voraussetzung durch die Beklagte nicht zu erbringen sei. Die von ihr eingeleitete unterstützende Vermittlung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz stelle keine qualifizierte Maßnahme dar, sondern solle dem Kläger lediglich dienen, eine leidensgerechte Tätigkeit zu finden. Laut der FAW seien die Vermittlungsbemühungen erfolglos verlaufen, sodass die Zusammenarbeit zwischen der FAW und der Beklagten beendet werde. Für weitere berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sei die zuständige Agentur für Arbeit Kosten- und Leistungsträger. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013). Auf die dagegen am 14.11.2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht für Saarland (SG) ein Gutachten (vom 15.7.2014 mit Ergänzung vom 9.11.2014) bei PD Dr. Me. eingeholt, der eine Leistungsfähigkeit von 3-6 Stunden täglich angenommen hat. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. Tä. ist dagegen in seinen von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen (vom 9.9.2014 und 10.12.2014) von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen. Mit Gerichtsbescheid vom 20.5.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass er infolge seines Arbeitsunfalls seine Arbeit verloren habe. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls sei der Kläger arbeitsuchend und im Rahmen einer Trainingsmaßnahme (1-Euro-Job) in einem Baubetrieb beschäftigt gewesen. 1-Euro-Jobs seien sozialversicherungsfreie Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen müssten. Sie würden auch als Arbeitsgelegenheiten bezeichnet. Arbeitsgelegenheiten seien eine Hilfestellung auf dem Rückweg ins Berufsleben für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II. Sie dürften nicht von jedem Unternehmen angeboten werden, sondern nur von geeigneten Trägern. Es könne sich zum Beispiel um Arbeit in einem Verein oder bei einer öffentlichen Einrichtung handeln. Durch die Tätigkeit dürfe kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz gefährdet sein. Eine Arbeitsstelle im Sinne der vorgenannten Regelungen habe der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls damit bereits nicht inne gehabt. Auch lasse sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben könne. Zum einen wäre dabei lediglich eine zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ausgeübte und nicht etwa die erlernte Berufstätigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, sei der Kläger aber zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe im Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestanden. Zum anderen sei dem Kläger durch das Gutachten Professor Dr. Me. eine 3 bis 6-stündige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert worden, so das nicht von Arbeitsunfähigkeit im Sinne des für den Kläger als Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschlägigen § 2 Abs. 3a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auszugehen sei. Gegen den ihm am 22.5.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.6.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Tätigkeit bei der Firma H. & K. GmbH habe er keinesfalls im Rahmen eines 1-Euro-Jobs angetreten, sondern weil ihm von der Agentur für Arbeit dort ein Arbeitsplatz vermittelt worden sei. Der schwere Arbeitsunfall liege inzwischen viele Jahre zurück, ohne dass er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/Wiedereingliederung erhalten habe. Er habe mehrfach bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen und nachgefragt, ob nicht irgendeine Möglichkeit zur Vermittlung/Wiedereingliederung usw. bestehe. Es sei dann immer umgehend ein Hinweis auf die angeblich fehlende Zuständigkeit erfolgt und dass man wegen des hieraus folgenden „Leistungsverbotes“ für ihn nichts tun könne. Auch verschiedene Vorsprachen auf dem Integrationsamt seien wegen der angeblichen Unzuständigkeit ergebnislos ausgefallen. Genauso sei es ihm auch mit Nachfragen beim Jobcenter oder bei der Beklagten ergangen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 20.5.2019 sowie den Bescheid vom 28.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihren Bescheiden fest. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.