OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 7 U 10/21

Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2024:0111.L7U10.21.00
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Honorarbemessung nach Stundensätzen gem § 9 JVEG ist der vergütungsfähige Zeitaufwand anhand eines am Grundsatz der Erforderlichkeit der Vergütung orientierten abstrakten Maßstabes objektiv zu bestimmen. Die individuelle Arbeitsweise und die tatsächlich aufgewandte Zeit sind nicht maßgeblich. (Rn.57) 2. Für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten ist aus Gründen der Praktikabilität ein Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde angemessen. (Rn.69) 3. Die Ausarbeitung, dh die Abfassung der Beurteilung, umfasst die eigentliche Gedankenarbeit und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar, der nach Seitenzahl (Standardseite DIN 1422) Berücksichtigung findet. Ein Richtwert von zwei Standardseiten pro Stunde ist angemessen. (Rn.83) 4. Diktat und Korrektur eines Gutachtens sind im Regelfall mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde für 6 Standardseiten zu bewältigen. (Rn.96)
Tenor
1. Die Vergütung des Antragstellers für sein im Verfahren L 7 U 10/21 erstattetes Sachverständigengutachten vom 3.3.2023 wird auf 12.077,91 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Honorarbemessung nach Stundensätzen gem § 9 JVEG ist der vergütungsfähige Zeitaufwand anhand eines am Grundsatz der Erforderlichkeit der Vergütung orientierten abstrakten Maßstabes objektiv zu bestimmen. Die individuelle Arbeitsweise und die tatsächlich aufgewandte Zeit sind nicht maßgeblich. (Rn.57) 2. Für das Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten ist aus Gründen der Praktikabilität ein Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde angemessen. (Rn.69) 3. Die Ausarbeitung, dh die Abfassung der Beurteilung, umfasst die eigentliche Gedankenarbeit und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar, der nach Seitenzahl (Standardseite DIN 1422) Berücksichtigung findet. Ein Richtwert von zwei Standardseiten pro Stunde ist angemessen. (Rn.83) 4. Diktat und Korrektur eines Gutachtens sind im Regelfall mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde für 6 Standardseiten zu bewältigen. (Rn.96) 1. Die Vergütung des Antragstellers für sein im Verfahren L 7 U 10/21 erstattetes Sachverständigengutachten vom 3.3.2023 wird auf 12.077,91 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Vergütung als Sachverständiger für ein eingereichtes Gutachten vom 3.3.2023 nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im zugrundeliegenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland zum Aktenzeichen L 7 U 10/21– im Wesentlichen gerichtet auf die von dem dortigen Kläger begehrten Feststellungen, ob die Anosmie und die Einschränkung des Schmeckvermögens auf eine Exposition gegenüber Cadmium oder seinen Verbindungen (Berufskrankheit Nr. 1104) und/oder gegenüber Schweißrauchen einschließlich Pyrolyseprodukten im Sinne einer Quasi-BK zurückzuführen und ob diese eine Folge eines Arbeitsunfalls vom 12.6.1985 sind – ist der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 13.4.2022 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 1 SGG, 404 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Sachverständigen ernannt und damit beauftragt worden, ein ergänzendes Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Der Antragsteller war bereits im ersten Rechtszug am 4.3.2015 auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG beauftragt worden, ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung u.a. auch dazu zu erstatten, ob beim Kläger die BK Nr. 1104 bzw. die Anosmie infolge einer Exposition gegenüber Cadmium als Quasi-BK vorliegt bzw. ob die Anosmie auf einer Exposition gegenüber Chlorwasserstoffen als Quasi-BK beruht. Außerdem war angefragt worden, ob Ermittlungen hinsichtlich einer Exposition gegenüber Formaldehyd und Nitrosaminen bzw. den Verbrennungsrückständen von Kunststoffen zu veranlassen seien. Das im ersten Rechtszug angefertigte Gutachten vom 25.8.2015 umfasste 26 Seiten. Die im Berufungsverfahren erfolgte Beweisanordnung vom 13.4.2022 lautete im Wesentlichen wie folgt: „Beweisfragen: 1) Ist die bei dem Kläger festgestellte Anosmie sowie deutliche Einschränkung des Schmeckvermögens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf eine Exposition gegenüber - Cadmium oder seinen Verbindungen (BK Nr. 1104) und/oder - Schweißrauchen einschließlich Pyrolyseprodukten im Sinne einer sog. Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII zurückzuführen? 2) Falls Frage 1) ganz oder teilweise bejaht wird: Seit wann liegt die BK bzw. Quasi-BK vor und wie hoch wird die MdE ab welchem Zeitpunkt eingeschätzt? 3) Handelt es sich bei der festgestellten Anosmie sowie deutlichen Einschränkung des Schmeckvermögens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit um eine Folge des Arbeitsunfalls vom 12.06.1985? 4) Falls Frage 3) bejaht wird: Hat der Unfall vom 12.06.1985 nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung und über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus zu einer rentenberechtigenden MdE geführt, ggf. in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt? Auf die nach dem wissenschaftlichen Gutachten vom 25.08.2015 (Bl. 182 ff der Akten) eingereichten/eingeholten medizinischen Unterlagen/Gutachten und sonstigen Beweisergebnisse wird hingewiesen, insbesondere auf: - HNO-fachärztliches Gutachten K. B. vom 14.09.2016 (Bl. 234 ff der Akten) - HNO-Gutachten Prof. Dr. T. H. vom 03.09.2018 (Bl. 295 ff der Akten) - Aussagen der Zeugen W. E., A. M. und W. B. im Termin am 26.08.2019 (Bl. 318 ff der Akten) - Zusammenhangsgutachten Prof. Dr. E. H. vom 06.10.2020 (Bl. 424 ff der Akten) Der Inhalt der übersandten Akten, insbesondere der darin enthaltenen ärztlichen Gutachten, Befundberichte und andere medizinische Äußerungen ist kritisch zu würdigen. Das Gutachten ist dem Gericht in einfacher Ausfertigung binnen 8 Monaten (§ 411 Abs. 1 ZPO) zu übersenden. Sollte diese Frist nicht ausreichen, kann sie auf Antrag verlängert werden.“ Das Gutachten des Antragstellers vom 3.3.2023 umfasste bei 217.513 Anschlägen insgesamt 130 Seiten inklusive eines 15-seitigen Literaturverzeichnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens vom 3.3.2023 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 7 U 20/21 Bd. IV Bezug genommen. Mit der Rechnung vom 6.3.2023, am 9.3.2023 bei Gericht eingegangen, machte der Antragsteller für die Fertigung des Gutachtens eine Erstattung in Höhe von insgesamt 21.074,31 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: · Aktenstudium 14,0 Std. · Literaturrecherche 4,7 Std. · Abfassen des Gutachtens 108,5 Std. · Diktat und Durchsicht 20,1 Std. · Summe 147,3 Std. · Gerundet 147,5 Std. · 147,5 Std. à 120 € 17.700,00 € · Porto und Verpackung 9,50 € · Summe 17.709,50 € · +19 % Umsatzsteuer (gemäß BMF vom · 08.03.2001 im Bundessteuerblatt Teil 1, Seite 157) 3.364,81 € · Gesamtbetrag 21.074,31 €. Der Rechnung beigefügt war eine Erläuterung zur Liquidation, in welcher der Antragsteller den hohen Zeitbedarf mit Umfang und Schwierigkeit begründete. Es hätten zwei unterschiedliche Fragestellungen vorgelegen. Für deren Beantwortung hätte es einer umfangreichen Literaturrecherche von Publikationen bedurft, die anschließend auf ihre Relevanz hin hätten überprüft werden müssen. Besonders ein Vorgutachten, zu dem er auch zur Stellungnahme beauftragt gewesen sei, habe zahlreiche Mängel aufgewiesen, sodass er eine eingehende wissenschaftlich begründete Stellungnahme habe fertigen müssen. Die Beurteilung seines Gutachtens (echte Diskussion) beginne auf Seite 2 und ende auf Seite 114. Mit einer weiteren Rechnung vom 6.3.2023 machte der Antragsteller Schreibgebühren in Höhe von 317,00 € geltend. Unter dem 29.3.2023 setzte die zuständige Kostenbeamtin eine Entschädigung in Höhe von 9.221,91 € zuzüglich Schreibgebühren fest. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: · Aktenstudium 4,5 Std. · Literaturrecherche 4,7 Std. · Abfassen des Gutachtens 35,00 Std. · Diktat und Durchsicht 20,1 Std. · Summe 64,3 Std. · Gerundet 64,5 Std. · 64,5 Std. à 120 € 7.740,00 € · Porto und Verpackung 9,50 € · Summe 7.749,50 € · +19 % Umsatzsteuer 1.472,41 € · Gesamtbetrag 9.221,91 €. Zur Begründung führte die Kostenbeamtin aus, für das Aktenstudium sei ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden angemessen, was Erfahrungswerten entspreche, die sich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hätten. Die Blattzahl der Gesamtakten betrage ab dem von dem Antragsteller für das Sozialgericht gefertigten Gutachten 418 Seiten. Für die Ausarbeitung des Gutachtens gebe es grundsätzlich keine fiktiven Sätze. Vorliegend sei vom Antragsteller bereits in der Vorinstanz ein Gutachten erstellt worden. Das ergänzende Gutachten umfasse 114 Seiten zuzüglich Literaturangaben. Die gutachtliche Stellungnahme ergebe sich aus den Seiten 44 bis 114. Ein Zeitaufwand von 35 Stunden erscheine hierfür angemessen (Beschluss des LSG für das Saarland vom 28.7.2003 – L 2 U 15/96 -). Da von einem hohen Schwierigkeitsgrad des Gutachtens auszugehen sei, seien hier statt 2,5 Seiten pro Stunde 2 Seiten pro Stunde zu berücksichtigen, wobei die Schwierigkeit des Gutachtens bereits mit dem Stundensatz abgegolten werde. Auf die Möglichkeit, richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG zu beantragen, werde hingewiesen. Mit dem am 24.4.2023 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller um richterliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gebeten. Der Antragsteller hat dazu ausgeführt, der Vergleich beider Gutachten und der Inhalt der Akten zeige, dass er nicht auf der Beurteilung seines Vorgutachtens habe aufbauen können. In diesem habe er weder die Exposition, noch die Erkrankungen abschließend beurteilen können. Ein erneutes Aktenstudium sei unumgänglich gewesen. Die Beurteilung erstrecke sich nicht nur auf die Seiten 44 bis 114, da insoweit nur das Kapitel „Zusammenhangsfrage“ berücksichtigt werde. Tatsächlich beginne die Beurteilung bereits auf Seite 2 mit „Exposition“. Dieses Kapitel enthalte eine fundierte wissenschaftlich begründete Bewertung der Exposition gegenüber unterschiedlichen Arbeitsstoffen. Im Kapitel „Krankheit“ habe er sich eingehend zu den abweichenden Beurteilungen der Vorgutachter äußern müssen. In formaler Hinsicht handele es sich vorliegend um ein zweites Gutachten. Die erforderliche kritische Bewertung von Publikationen sei zeitaufwendig. Der zitierte Beschluss sei mit der vorliegenden Begutachtung nicht vergleichbar. Ein Gutachter mit einer durchschnittlichen Befähigung wäre zumindest in den allermeisten Fällen damit überfordert gewesen, die Beweisfragen kompetent zu beantworten. Ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung hätte erheblich mehr Zeit als er benötigt. Nicht ohne Grund habe das LSG ihn als einen habilitierten Professor für Arbeits- und Umweltmedizin beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 U 10/21 (Bd. I-IV), die Beiakte S 4 U 170/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten (Band 1-3) Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG statthaft und führt zu der Festsetzung der aus dem Tenor ersichtlichen Vergütung. Maßgeblich sind im vorliegenden Fall gemäß § 24 JVEG die Vorschriften des JVEG in der aktuellen Fassung, weil der Antragsteller als Sachverständiger vom LSG für das Saarland mit Beweisanordnung vom 13.4.2022 nach dem Inkrafttreten der Neufassung des JVEG zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-​19-​Pandemie im Zivil-​, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I, 3229), zuletzt geändert am 25.6.2021 (BGBl.I, 2154), herangezogen worden ist. Das LSG für das Saarland ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVEG für die Festsetzung zuständig, weil der Antragsteller vom LSG für das Saarland zur Gutachtenerstattung herangezogen worden ist. Über den Vergütungsfestsetzungsantrag entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nach § 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG nicht mit. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Im Rahmen der Festsetzungsentscheidung sind daher alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen ohne Bindung an die Vergütung durch die Kostenbeamtin. Die Festsetzung ist lediglich der Höhe nach durch den Antrag beschränkt (vgl. zur Problematik: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.6.2022, L7 KO 4/21 (VE) Rn 16). Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Bei der Honorarbemessung nach Stundensätzen gemäß § 9 JVEG ist in einem ersten Schritt eine Zuordnung der jeweiligen gutachtlichen Tätigkeit zu einer der gesetzlich vorgegebenen Honorargruppen erforderlich (1.) sowie in einem zweiten Schritt die Festlegung des insoweit vergütungsfähigen Zeitaufwands (2.). Zu 1.: Das Honorar des Sachverständigen bestimmt sich nach der in § 9 Abs. 1 JVEG genannten Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M1 - M3) eingeteilt. Unter die Honorargruppe M1 fallen einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen. Die Honorargruppe M2 ist in der Anlage 1 als beschreibende (Ist-​Zustands-​) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad definiert. Die Honorargruppe M3 erfordert dagegen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen. Beispielhaft nennt die Anlage 1 hierzu u.a. Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen oder Gutachten zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten. Dies zugrunde legend geht der Senat unter Berücksichtigung des Begutachtungsgegenstands einer BK bzw. Quasi-BK mit komplexen Kausalitätszusammenhangsproblemen von einem als hoch einzustufenden Schwierigkeitsgrad und einem daher insgesamt der Honorargruppe M3 unterfallenden Gutachten aus. Zu 2.: Hinsichtlich der Festlegung des auf dieser Grundlage vergütungsfähigen Zeitaufwands ist anhand eines am Grundsatz der Erforderlichkeit der Vergütung orientierten abstrakten Maßstabs sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts, Gutachtengegenstands und –inhalts der für die auftragsgemäße Begutachtung objektiv anzusetzende zeitliche Umfang zu bestimmen. Wesentlich ist zunächst, dass für die Erstellung des Gutachtens nicht die individuelle Arbeitsweise des Sachverständigen und damit die tatsächlich aufgewandte Zeit maßgeblich ist. Die Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand orientiert, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.6.2022,a.a.O., juris Rn 23). Die Angaben des Sachverständigen zu der von ihm aufgewendeten Zeit sind bei der Vergütungsfestsetzung in dem Sinn zu berücksichtigen, dass sie die Obergrenze festlegen, die vergütet werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Sachverständige den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich – subjektiv- benötigt hat. Der Zeitaufwand ist jedoch darauf zu überprüfen, ob er objektiv erforderlich war. Ausgehend von diesen Grundsätzen gliedert sich zur Strukturierung des Anspruchs die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte: · Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, · Untersuchung und Anamnese, · Abfassung der Beurteilung (Ausarbeitung), · Diktat und Durchsicht (Korrektur). In der Sozialgerichtsbarkeit haben sich detaillierte Erfahrungswerte für die Zeiten dieser Arbeitsschritte herausgebildet, die der Senat bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt hat. Demnach waren vorliegend insgesamt 84,5 Stunden bei der Vergütung zu berücksichtigen. Für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten hält der Senat 13,08 Stunden (2.1.), für die Abfassung und Beurteilung 51,13 Stunden (2.2) sowie für Diktat und Durchsicht 20,14 Stunden (2.3.) für angemessen. Zu 2.1.: Für den Arbeitsschritt "Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten" erachtet der Senat aus Gründen der Praktikabilität und der Handhabbarkeit ohne Differenzierung nach Akteninhalt einen einheitlichen Durchschnittswert von 100 Aktenseiten pro Stunde für angemessen. Nach Auffassung des Senats war es vorliegend erforderlich, dass der Antragsteller die gesamten Akten, also die Verwaltungsakten (Bd. 1-3) sowie die Gerichtsakten L 7 U 10/21 (Bd. I-IV) sowie die Beiakte S 4 U170/09 zur Fertigung seines Gutachtens lesen musste. Es ist zwar richtig, dass der Sachverständige im ersten Rechtszug am 25.8.2015 ein Gutachten nach § 109 SGG verfasst hat. Der Senat hält es aber für erforderlich und folgt insoweit dem Einwand des Antragstellers, dass dieser alle Akten – allein schon wegen des zeitlichen Abstands von 8 Jahren – hat studieren müssen. Demzufolge hatte der Antragsteller ein Aktenstudium von insgesamt 1308 Seiten zu bewältigen, die sich als Summe aus 498 Seiten der Verwaltungsakten Bd. 1-3, 597 Seiten der Gerichtsakten L 7 U 10/21 Bd. I bis IV bis zur Beauftragung am 13.4.2022 (Bl. 598 GA IV) und 213 Seiten der Gerichtsakte S 4 U 170/09 ergeben. Dies erforderte einen Zeitaufwand von 13,08 Stunden (=1308 Seiten : 100 Seiten). Der zweite Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ entfällt im vorliegenden Fall, weil ein Gutachten nach Aktenlage erbeten worden war. Zu 2.2: Der dritte Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung“ (Ausarbeitung) umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren nähere Begründung. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (LSG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 3.2.2020 – L 15 KR 690/19 B – juris Rn 20). Die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und deren Begründung erfolgte nach Ansicht des Senats nicht erst ab Gliederungspunkt 3. „Zusammenhangsfrage“ Seite 44 bis 114 des Gutachtens, sondern bereits ab Seite 3 bis 113 des Gutachtens (Blatt 610-720 der Gerichtsakte IV). Bei der Ermittlung dessen, was der Beurteilung als nicht zugehörig herauszurechnen ist, müssen sich weder die Kostensachbearbeiter noch die Kostenrichter bis in Einzelheiten gehend mit einem Gutachten auseinandersetzen und mit Akribie etwaige Wiederholungen, verzichtbare Ausführungen oder falsche Platzierungen von Textbestandteilen ausfindig machen. Letztlich sollen nur die Passagen unter der Überschrift „Beurteilung" unberücksichtigt bleiben, bei denen es auf der Hand liegt, dass sie nicht dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen sind (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.12. 2013 – L 15 SF 275/13 – juris Rn 53). Davon ausgehend sind als Kernbereich insgesamt 110 Seiten, nämlich Seite 3 bis 113 des Gutachtens, zu berücksichtigen. In dem Gliederungspunkt „Beurteilung“ macht der Antragsteller die erbetenen Ausführungen zur Exposition, zum einen gegenüber Cadmium, zum anderen gegenüber Schweißrauchen sowie thermischen Zersetzungsprodukten und Oxidationsprodukten, zur Krankheit, nämlich der Riech- und Schmeckstörung. Er setzt sich außerdem, wie erbeten, mit den Vorgutachten auseinander. Unter Gliederungspunkt „Zusammenhangsfrage“ beurteilt der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen zur Verursachung, wobei er auf die zuvor gemachten Ausführungen zur Exposition argumentativ zurückgreift. Nicht zu berücksichtigen sind die Seiten 2 und 114 (Blatt 609 und 721 Gerichtsakte IV), da sie keine maßgeblichen beurteilenden Feststellungen enthalten. Bei der Frage, wie viele Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens und die Beantwortung der Beweisfragen üblicherweise nötig sind, ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, die gelieferten Seiten in Standardseiten umzurechnen. Denn erfahrungsgemäß werden die Seiten eines Gutachtens sehr individuell gestaltet. Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich, eine Normseite als Standardseite festzulegen. Eine Standardseite gemäß DIN 1422 weist 30 Zeilen mit 60 Anschlägen, also insgesamt 1.800 Anschläge auf. Aus Gründen der Praktikabilität orientiert sich der Senat an Durchschnittswerten. Bei einem Gutachtenumfang von 130 Seiten fielen ausweislich Blatt 741 der Gerichtsakte Bd. IV 217.513 Anschläge an, also durchschnittlich 1.673,18 Anschläge pro Seite. Die zu berücksichtigenden 110 Seiten des Gutachtens führen zu 184.049,80 Anschlägen (= 1.673,18 Anschläge x 110 Seiten), die auf eine Normseite umgerechnet 102,25 Seiten ergeben (=184.049,80 Anschläge : 1800 Anschläge). Bei der Prüfung, wie viel Zeit es in Anspruch nimmt, die gutachtlichen Ausführungen zu verfassen, hält der Senat einen Richtwert von 2 Standardseiten pro Stunde unabhängig von der Honorargruppe für angemessen. Vorliegend einen anderen Richtwert wegen der Schwierigkeit des Gutachtens zugrunde zu legen, ist nicht veranlasst. Denn die Schwierigkeit des Gutachtens wird bereits mit dem Stundensatz abgegolten und kann daher beim Zeitaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden (so auch: LSG Sachsen-​Anhalt, Beschluss vom 9.9.2019 – L 1 R 469/15 B - juris Rn 26). 102,25 Standardseiten führen bei 2 Seiten pro Stunde zu einem vergütungsfähigen Zeitaufwand von 51,13 Stunden. Nicht erstattungsfähig sind weitere 4,7 Stunden für die Literaturrecherche, da diese bereits in dem Zeitaufwand für das Abfassen der Beurteilung hinreichend berücksichtigt sind. Der Zeitaufwand für Recherchen zum Kenntnisstand in dem von der Sachverständigen vertretenen Fachgebiet ist nicht gesondert berücksichtigungsfähig. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich befähigter Sachverständiger diesen Kenntnisstand ständig vorhält (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.2.2015 – L 15 KR 376/14 B – juris Rn 29) Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise etwas Anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller seine gutachtlichen Feststellungen auf eine Vielzahl von Publikationen, insgesamt 167, gestützt hat. Indes ist in der Beweisanordnung ausdrücklich keine Literaturrecherche verlangt. Die Überprüfung der gefundenen Publikationen auf Relevanz, wie vom Sachverständigen dargelegt, gehört zum Kernstück der Tätigkeit beim Abfassen eines Gutachtens. Ungewöhnlich in diesem Zusammenhang ist auch nicht, dass eine zunächst gefundene Publikation sich nach Überprüfung nicht als berücksichtigungsfähig erweist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller in Bezug auf den Begutachtungsgegenstand über eine lange Erfahrung verfügt. So ist den Literaturangaben der Recherchen der beklagten Berufsgenossenschaft in der Verwaltungsakte (Bd. 1) zu entnehmen, dass der Antragsteller in Fundstellen von 1994, 1998, 2001 und 2003 zitiert wird. Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für eine gesonderte Berücksichtigung der Literaturrecherche. Zu 2.3.: Für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ eines Gutachtens ist nach Auffassung des Senats im Regelfall ein erforderlicher Zeitaufwand von 1 Stunde für 6 Seiten eines Gutachtens anzusetzen, wobei auch insoweit zur sachgerechten Berücksichtigung eine vorherige Umrechnung auf eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen erforderlich ist. Dabei ist das gesamte Gutachten mit allen für das Verständnis und die erforderliche Bewertung eines Gutachtens erforderlichen Neben- und Zusatzinformationen zu berücksichtigen. Danach ist für Diktat und Korrektur von 120,84 Standardseiten auszugehen (=217.513 Anschläge : 1.800 Anschläge), was einen Zeitaufwand von 20,14 Stunden (=120,84 Seiten : 6 Seiten) ergibt. Der damit zu vergütende Betrag von 12.077,91 € setzt sich wie folgt zusammen: · Aktenstudium 13,08 Std. · Abfassen des Gutachtens 51,13 Std. · Diktat und Durchsicht 20,14 Std. · Summe 84,35 Std. · Gerundet 84,50 Std. · 84,50 Std. à 120 € 10.140,00 € · Porto und Verpackung 9,50 € · Zwischensumme 10.149,50 € · +19 % Umsatzsteuer 1.928,41 € · Gesamtbetrag 12.077,91 €. III. Kosten sind nach § 4 Abs. 8 JVEG nicht zu erstatten. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG nicht statt.