Urteil
L 1 EG 8/13
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs 1 Nr. 1 BErzGG hat unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsgeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.(Rn.40)
2. Nach § 30 Abs. 3 S. 1 SGB 1 hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten wird.(Rn.42)
3. Nach Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 fällt das deutsche Erziehungsgeld als soziale Vergünstigung in den sachlichen Bereich des Gemeinschaftsrechts. Damit gilt das Diskriminierungsverbot. Aufgrund einer ausländischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers liegt jedoch keine direkte Diskriminierung vor. Auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.(Rn.54)
4. Wohnt der Ehegatte in einem Mitgliedstaat, so hat dieser nur dann einen Anspruch auf das deutsche Erziehungsgeld, wenn sein in Deutschland in Vollzeit tätiger Ehegatte hierdurch einen maßgeblichen Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt leistet und damit in die deutsche Gesellschaft hinreichend integriert ist (EuGH Urteil vom 18. 7. 2007, C-213/05).(Rn.61)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs 1 Nr. 1 BErzGG hat unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsgeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.(Rn.40) 2. Nach § 30 Abs. 3 S. 1 SGB 1 hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten wird.(Rn.42) 3. Nach Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 fällt das deutsche Erziehungsgeld als soziale Vergünstigung in den sachlichen Bereich des Gemeinschaftsrechts. Damit gilt das Diskriminierungsverbot. Aufgrund einer ausländischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers liegt jedoch keine direkte Diskriminierung vor. Auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.(Rn.54) 4. Wohnt der Ehegatte in einem Mitgliedstaat, so hat dieser nur dann einen Anspruch auf das deutsche Erziehungsgeld, wenn sein in Deutschland in Vollzeit tätiger Ehegatte hierdurch einen maßgeblichen Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt leistet und damit in die deutsche Gesellschaft hinreichend integriert ist (EuGH Urteil vom 18. 7. 2007, C-213/05).(Rn.61) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG-) ist unbegründet. Insbesondere ist die Berufung fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 S. 2 SGG beträgt die Berufungsfrist bei Bekanntgabe des Urteils des Sozialgerichts im Ausland drei Monate. Das Sozialgericht hat es aber ebenso wie die Beklagte zu Recht abgelehnt, das von der Klägerin begehrte Bundeserziehungsgeld für den noch verbliebenen Zeitraum von rund 4 1/2 Monaten zu gewähren. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 27. August 2009 und 23. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010, mit denen die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin für die Betreuung und Erziehung ihres am ... 2006 geborenen Kindes Erziehungsgeld für die Zeit vom 19. November 2007 bis 2. April 2008 zu gewähren. Die der Berufung zugrundeliegende Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässig. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch ist noch nach den Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG zu beurteilen. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 BEEG, das zwar vor Beginn des hier streitigen Zeitraums am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, aber für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder, wie den Sohn der Klägerin, den Anspruch auf Elterngeld ausschließt und stattdessen die weitere Anwendung der genannten Vorschriften des BErzGG anordnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BErzGG in der hier anzuwendenden, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es auf die Erfüllung der Voraussetzungen in dem streitigen Zeitraum ankommt und nicht etwa – wie die Klägerin meint – auf den Beginn des Leistungszeitraumes. Die von der Klägerin angesprochene Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG, nach der die Anspruchsvoraussetzungen bei Beginn des Leistungszeitraumes vorliegen müssen, will lediglich sicherstellen, dass ein nachträgliches Eintreten von Voraussetzungen nicht ausreichend ist (vgl. BT-Drs. 14/3553 S. 14). § 4 Abs. 3 BErzGG regelt hingegen ausdrücklich, dass der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats endet, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfällt. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erfüllte die Klägerin in dem demnach maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen der Nrn. 2 bis 4 der Vorschrift, nicht jedoch die Voraussetzung nach Nr. 1, weil sie weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten wird. Nach Satz 2 der Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthaltsort dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls in Bezug auf Deutschland nicht erfüllt gewesen, denn die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum in B. gelebt. Soweit die Klägerin mit ihrer Klagebegründung andeuten will, wegen ihrer Rückkehrabsicht nach Deutschland nur vorübergehend Aufenthalt in B. genommen zu haben, ändert dies nichts an den faktischen Verhältnissen, die bei der Ausfüllung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 maßgeblich sind, ohne dass es auf Wünsche des Betroffenen nach späterer Veränderung ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21). Im Übrigen trägt die Klägerin auch selbst vor, zu der fraglichen Zeit in B. ihren Wohnsitz gehabt und diesen bis heute nicht nach Deutschland zurückverlegt zu haben. Ausnahmen von dem Erfordernis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG sind in § 1 Abs. 2 und Abs. 7 BErzGG geregelt. Abs. 2 der Vorschrift ist für die Klägerin ersichtlich nicht einschlägig. Nach Abs. 7 der Vorschrift (in der Fassung, die sie mit Wirkung ab 1. Januar 2001 durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BErzGG vom 12. Oktober 2001, BGBl. I S. 1426 erhalten hat) ist anspruchsberechtigt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BErzGG unter anderem auch, wer als EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat (Satz 1 Nr. 1). Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BErzGG sowie die in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt (Satz 3). Die Klägerin erfüllte in der hier maßgeblichen Zeit von November 2007 bis April 2008 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BErzGG nicht, denn sie stand in Deutschland weder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, noch hatte sie hier ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung. Da sie nach ihren Angaben auch in B. keine Arbeit aufgenommen hatte, ist der sonst möglichen Frage nach einer Gleichstellung mit deutschen Zeiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht nicht weiter nachzugehen. Auch die Voraussetzungen für eine Ehegattenberechtigung nach § 1 Abs. 7 Satz 3 BErzGG erfüllte die Klägerin nicht. Dem dürfte, wie der 2. Senat in seiner Entscheidung über die PKH-Beschwerde der Klägerin vom 2. Februar 2012 zum Az. L 2 EG 6/10 B PKH bereits ausgeführt hat, zwar nicht entgegenstehen, dass sie nicht Ehegatte eines in § 1 Abs. 7 Satz 1 BErzGG genannten EU-Bürgers mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union war, der in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stand oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hatte, sondern eines EU-Bürgers mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Deutschland. Der 2. Senat hat in der angeführten Entscheidung dazu bereits wie folgt überzeugend ausgeführt: „Verleiht nämlich das Gesetz sowohl dem EU-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter den in § 1 Abs. 7 Satz 1 BErzGG genannten Voraussetzungen als auch dessen Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 Satz 3 BErzGG einen Leistungsanspruch, muss dies schon aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ) erst recht in einer sonst gleichen Konstellation gelten, die sich von der gesetzlich vorgegebenen nur dadurch unterscheidet, dass der Ehegatte des Anspruchstellers deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland wohnt.“ Einem Leistungsanspruch der Klägerin aus § 1 Abs. 7 Satz 3 BErzGG steht jedoch entgegen, dass der Kindesvater und damalige Ehemann der Klägerin weder in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stand, noch ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hatte. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. August 2009, wonach der Kindesvater nur in der Zeit vom 7. Juli bis 31. Oktober 2007 sowie vom 3. April bis 31. Dezember 2008 als versicherungspflichtig bei der Firma H1 in H. beschäftigt und angemeldet war, hingegen vom 7. Juli bis 31. Dezember 2007 sowie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, d.h. auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum, jedoch nur geringfügig bei der V. und bei der Firma V1. im Alter tätig gewesen ist. Auch nach dem Inhalt der vom Kindesvater und damaligem Ehemann der Klägerin mit der Firma G. getroffenen Vereinbarung vom 9. Oktober 2007 ist nicht von einer unter anderem in der Arbeitslosenversicherung nach §§ 24, 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, die weder als geringfügige Beschäftigung gemäß § 27 Abs. 2 SGB III noch aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei war. Das Sozialgericht ist dieser Frage im Klagverfahren nachgegangen und hat festgestellt, dass die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der G. nicht vorgelegen haben, da für den ehemaligen Ehemann der Klägerin das Werkstudentenprivileg gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III galt. Danach sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei. Hinzukommen muss nach ständiger Rechtsprechung, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend in Anspruch nimmt und er damit auch seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer ist bzw. der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende Bedeutung zukommt (Brand in Niesel/Brand, K/SGB III, 5. Aufl., § 27 Rn. 23 ff). Versicherungs- und beitragsfrei ist die Werkstudententätigkeit, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl. BSG, Urteile vom 29. September 1992 – 12 RK 31/91 und vom 10. Dezember 1998 – 12 RK 22/97 m.w.N., juris). Nach der überzeugenden Beurteilung der Zeugenaussage des ehemaligen Ehemanns der Klägerin durch das Sozialgericht in dessen mündlicher Verhandlung lagen diese zuletzt genannten Voraussetzungen vor, denn der Kindesvater hat seine Diplomarbeit in dem Forschungszentrum der G. als Student geschrieben. Die Diplomarbeit zum Abschluss seines Studiums war auch der ausschließliche Gegenstand seiner Tätigkeit bei der G.. Zwar habe die G. seine Untersuchungsergebnisse auch für das Forschungszentrum verwandt. Ziel der Beschäftigung sei aber – so die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht – die Anfertigung einer Diplomarbeit zur Vorlage bei seiner Hochschule gewesen. Dabei habe er in einer Forschungsgruppe mit anderen Diplomanden und promovierten Physikern und Ingenieuren gearbeitet. Diese Gruppe habe die Untersuchungen durchgeführt, die er festgehalten und nach Ende seiner Tätigkeit im Forschungszentrum für seine Diplomarbeit verwandt habe. Er sei ergebnisoffen und ohne Vorgaben des Forschungszentrums tätig gewesen. Es sei ihm überlassen gewesen, wie er zu den von ihm gewünschten Zielen gekommen sei. Weisungsgebunden sei er letztlich nur bzgl. des Arbeitsschutzes und Umfangs des Themas seiner Diplomarbeit gewesen. In Anbetracht dieses nachvollziehbar geschilderten Sachverhalts war mit der Vereinbarung vom 9. Oktober 2007 auch kein – sozialversicherungspflichtiges – Arbeitsverhältnis zur Berufsausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 – B 12 R 16/09 R, juris) zwischen der G. und dem Kindesvater begründet worden. Denn die Anfertigung der Diplomarbeit bei der G. stellte offenkundig keine von der G. mit dem damals noch als Studenten an der HAW immatrikulierten Zeugen vereinbarte Berufsausbildung dar. Vielmehr war sie Teil der (Universitäts-) Ausbildung des Klägers und diente der Erstellung seiner Diplomarbeit zum Abschluss seines Hochschulstudiums. Ob die Klägerin überdies gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 BErzGG dann noch die in den EWG-Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 niedergelegten Voraussetzungen erfüllte, kann nach dem zuvor gefundenen Ergebnis der fehlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmereigenschaft des damaligen Ehemannes der Klägerin offen bleiben, da sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wie zuvor festgestellt, von diesem daher nicht ableiten kann. Vorliegend erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für soziale Familienleistungen nach dem BErzGG jedoch auch im Lichte des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht. In Betracht kommt hier Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung vom 29. April 2004 sowie Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung vom 13. April 2005. Der EuGH und das BSG haben bereits entschieden, dass beide Normen nebeneinander bestehen und zur Anwendung kommen können (EuGH, Urteile vom 10.3.1993, C-111/91 Rn. 21 und vom 27.5.1993, Rn. 17 sowie BSG, B 10 EG 12/03 Rn. 21, alle in juris). Ein Erziehungsgeldanspruch der Klägerin kann nicht auf Art. 7 Abs. 2 der EWGV Nr. 1612/68 gestützt werden. Nach Art. 7 Abs. 1 EWGV 1612/68 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden, als die inländischen Arbeitnehmer. Nach Abs. 2 der Vorschrift genießt er dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Wie der EuGH bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 12.05.1998, C-85/96 Rn. 26 und vom 18.7.2007, C-213/05, Rn. 13), fällt das deutsche Erziehungsgeld als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Ebenfalls entschieden hat der EuGH mit Urteil vom 27.11.1997 (C-57/96 in Sammlung der Rechtsprechung 1997, S. I-06689), dass die Vorschrift unter Umständen über das Diskriminierungsverbot faktisch einen Export der betreffenden sozialen Vergünstigung zulässt. Die Klägerin kann aus der genannten Vorschrift dennoch den begehrten Anspruch nicht herleiten, weil sie deren Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Klägerin wird gegenüber inländischen Arbeitnehmern nicht ungleich behandelt; es liegt insbesondere keine direkte Diskriminierung aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Klägerin vor. Auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in B. bzw. einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Allerdings verbietet der sowohl in Artikel 48 des EG-Vertrages, als auch in Artikel 7 der EWGV Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur direkte bzw. offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. insbesondere Urteil des EuGH vom 27.11.1997, aaO., Rn. 44, mwN). Eine Vorschrift, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar oder indirekt, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt. Die Anknüpfung an den Wohnort kann eine mittelbare Diskriminierung bewirken, weil dessen Einhaltung für inländische Arbeitnehmer einfacher ist als für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten. Daher kann es einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bedeuten, wenn ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1612/68 davon abhängig macht, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in diesem Staat hat (so Urteil des EuGH in der Rechtssache C-57/96 aaO.). Die Unterscheidung nach dem Wohnsitz des Anspruchstellers im In- oder Ausland ist jedoch dann nicht als verbotene Diskriminierung zu bewerten, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16.09.1997 in der Rechtssache C-57/96 in Sammlung der Rechtsprechung 1997 S. I-06689, Rn. 61 f). Um solche sachlichen Unterscheidungsgründe handelt es sich vorliegend. Der Grund für die Beschränkung des Erziehungsgeldanspruchs im Ausland lebender EG-Bürger und Grenzgänger auf diejenigen, die dem Mitgliedsstaat durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angehören oder – noch – Leistungen in Folge dieser Angehörigkeit empfangen, ist die Sicherstellung einer ausreichend engen Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt, um die Ausnahme vom Territorialitätsprinzip zu rechtfertigen. Dieses Regelungsziel hat nichts mit einer Diskriminierung zu tun (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in den verbundenen Rechtssachen des EuGH, C-255/94 und C-312/94). Dies gilt zur Überzeugung des Senates nicht nur für eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, sondern auch für eine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Da auch das Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass die deutsche Familienleistung Erziehungsgeld sämtlichen Angehörigen der EG-Mitgliedsstaaten, gleich wo sie wohnen und wo sie ihren Beschäftigungsort haben, also auch solchen, die keine Verbindung zu Deutschland haben, zu gewähren ist, muss es dem deutschen Gesetzgeber gestattet sein, Voraussetzungen für die Verbindung mit Deutschland zur Gewährung von Erziehungsgeld zu verlangen. Ist ein solcher Anknüpfungspunkt nicht über den Wohnort gegeben, so lässt er sich nur über eine an Mindestvoraussetzungen geknüpfte Beschäftigung in Deutschland – sei es in eigener Person oder in der Person des Ehegatten – herleiten. Die Aufstellung von zeitlichen oder finanziellen Mindestanforderungen für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Inland ist daher nicht zu beanstanden. Andernfalls würde bereits ein Beschäftigungsverhältnis von lediglich einer Wochenstunde oder gar einer Stunde im Monat zum Anspruch auf volles Erziehungsgeld führen, obwohl kaum Berührungspunkte zum deutschen (Sozial-) Rechtsraum bestehen. Diese Argumente, die das Territorialitätsprinzip für die Leistungsbegrenzung stützen, ergeben sich auch aus der Natur und Zweck der Erziehungsgeldleistung. Das Bundessozialgericht hatte zu dieser Natur in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 10. Februar 2005 (Az. B 10 EG 12/03 R, Rn 38 ff, Juris) wie folgt formuliert: „Durch den Bezug von Erzg soll ermöglicht oder erleichtert werden, dass sich ein Elternteil in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmet (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 10/3792, S 1). Die Zahlung dient der Anerkennung der Erziehungsleistung junger Familien (vgl BT-Drucks 10/3792, S 13) und der Förderung der Geburtenrate, wobei sie die Entscheidung für das Kind und gegen den Schwangerschaftsabbruch erleichtern soll (vgl aaO S 1 ff). Im Vordergrund steht der Zweck, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 1 BvR 2515/95 - RdNr 33; vergleichbare Argumentation auch bei EuGH, Urteil vom 11. Juni 1998 - C-275/96 -, Slg 1998, I-3419; siehe auch Becker, Die Koordinierung von Familienleistungen - Praktische und rechtliche Fragen der Anwendung der VO 1408/71, in: Schulte/Barwig, Freizügigkeit und Soziale Sicherheit, 1999, S 191, 199 ff). Dem liegt als Motiv des Gesetzgebers auch der Gedanke zu Grunde, dass durch das Aufziehen eines Kindes in Deutschland ein Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in diesem Staat geleistet wird (vgl BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 14 REg 4/94 -, SozR 3-7833 § 1 Nr 13 S 57, 60; Senatsurteil vom 23. September 2004 - B 10 EG 2/04 R -; zum Bundeskindergeldgesetz bereits BSGE 53, 294 = SozR 5870 § 1 Nr 10; BSGE 63, 47 = SozR 5870 § 1 Nr 14; dazu näher Felix, ZAR 1994, 124, 130 mwN). Dementsprechend ist der Gesetzgeber in der Weise vorgegangen, dass er den Anspruch auf Erzg bei Ausländern mit Inlandswohnsitz (vgl dazu § 1 Abs 1a BErzGG aF) auf jene begrenzt hat, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben (vgl Senatsurteil aaO mit Hinweis auf BT-Drucks 12/4401, S 46); ebenso hat er sich nicht verpflichtet gesehen, den Leistungsbezug zuzulassen, wenn bei Auslandswohnsitz eine vergleichbare Verbindung durch einen Beitrag zum Arbeitsmarkt oder zur innerstaatlichen Gesellschaft fehlt. Fraglich ist demnach, ob die Forderung einer verstärkten Bindung an den deutschen Arbeitsmarkt - wie hier in Gestalt einer mehr als geringfügigen Beschäftigung - durch die mit der Leistung von Erzg als sozialer Vergünstigung verfolgten Ziele gerechtfertigt werden kann. Das Kriterium eines Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze iS von § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aF (vgl § 1 Abs 4 BerzGG aF) knüpft den Zugang zur Erzg-Leistung bei Auslandswohnsitz an das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Erst die mehr als geringfügige Beschäftigung vermittelt grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht des Arbeitsverhältnisses (vgl nur Merten in GK-SGB IV § 8 RdNr 5); der Sozialversicherungspflichtigkeit des Arbeitsverhältnisses (und der damit verbundenen Beitrags- und Lohnsteuerzahlung) könnte in vorliegendem Sachzusammenhang eine vergleichbare Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung zukommen wie der Prognose dauernden Inlandsaufenthalts bei in Deutschland wohnenden Ausländern iS von § 1 Abs 1a BErzGG aF. So gesehen wäre es unerheblich, dass das Erzg keine Versicherungsleistung ist, sondern aus Steuermitteln finanziert wird (vgl § 11 BErzGG), und dass auch für geringfügig Beschäftigte eine pauschale Einkommensteuer abgeführt wird (vgl § 40a Abs 2 Einkommensteuergesetz). Beim gegenwärtigen Stand des europäischen Gemeinschaftsrechts ist es Sache des für die Sozialpolitik zuständigen nationalen Gesetzgebers, die zur Verwirklichung seiner sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen zu wählen (vgl EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - C-317/93 -, Slg 1995, I-4625, RdNr 33). Daher mag der Gesetzgeber einen legitimen Gestaltungsspielraum für eine typisierende Regelung haben und nicht darauf Rücksicht nehmen müssen, inwieweit der anspruchstellende Arbeitnehmer mit Steuerzahlungen zur Finanzierung des Erzg beiträgt. Er wäre dann nicht gehindert, den bevölkerungspolitischen Beitrag zur Sicherung der Sozialversicherungssysteme durch die Abgaben eines nicht geringfügig Beschäftigten als Maß für einen hinreichenden Inlandsbezug zu nehmen.“ Der EuGH hat in der dazu ergangenen Entscheidung unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende Ehegatte dann einen Anspruch auf das deutsche Erziehungsgeld hat, wenn sein in Deutschland Vollzeit tätiger Ehegatte hierdurch einen maßgeblichen Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt leistet und damit in die deutsche Gesellschaft hinreichend integriert ist (Urteil vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Rn. 30 ff, juris). Vorliegend hat der Ehemann der Klägerin jedoch in dem streitbefangenen Zeitraum gerade keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ausgeübt, da er alleine für die Erstellung seiner Diplomarbeit tätig gewesen ist. Da der Unterscheidung nach dem Wohnsitz in Verbindung mit einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sachliche Erwägungen zu Grunde liegen, ist diese nicht als verbotene Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu werten. Erst recht gilt dies bei der Klägerin, die im hier fraglichen Zeitraum gar keiner Beschäftigung in Deutschland nachgegangen ist, sondern sich nach Rückkehr in ihr Heimatland B. der Versorgung und Erziehung ihres Sohnes gewidmet hat. Gleiches gilt im Ergebnis in Bezug auf die EWGV 1408/71, denn ein Anspruch auf Leistungen des BErzGG wird für die Klägerin auch nicht durch Art. 73 EWGV 1408/71 eröffnet. Dieser lautet wie folgt: Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Diese Regelung ist vom EuGH (Urteil vom 10. Oktober 1996 - C-245/94 -, Slg 1996 I-4895 = SozR 3-6050 Art 4 Nr 8) über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt worden, dass auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebt, im Mitgliedstaat der Beschäftigung Anspruch auf eine Leistung wie das Bundeserziehungsgeld hat. Diese Rechtsprechung kommt der Klägerin jedoch nicht zu Gute. Denn ihr Ehemann ist nicht als Arbeitnehmer im Sinne der EWGV 1408/71 anzusehen, weil er als nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterfallender Diplomand die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Abschnitt D EWGV 1408/71 nicht erfüllte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 - Slg 1998, I-921 = SozR 3-6050 Art 73 Nr 12; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 40). Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerin in Bezug auf den Status ihres damaligen Ehemannes als Student ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der EuGH hat in den Entscheidungen Hartmann (C-212/05) und Geven (C-213/05) deutlich darauf abgestellt, dass das deutsche Erziehungsgeld ein Instrument der nationalen Familienpolitik zur Förderung der Geburtenrate in Deutschland darstelle. Der Wohnort sei ein Ausdruck einer „besonderen Bindung“ zur deutschen Gesellschaft. Allerdings sei er nicht das einzige Element einer Bindung an den deutschen Staat. Auch ein „maßgeblicher Beitrag“ zum deutschen Arbeitsmarkt in Form einer Beschäftigung, die die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, stelle ebenfalls ein ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft dar. Insgesamt habe der nationale Gesetzgeber dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Es liegt nach Auffassung des Senates im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes des nationalen Gesetzgebers, bei einem Studium nicht von einer derartigen Bindung zur deutschen Gesellschaft auszugehen. Ein Status des damaligen Ehemannes der Klägerin als Student vermag der Klägerin daher auch keinen Anspruch auf Elterngeld zu vermitteln. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG – für die Zeit vom 19. November 2007 bis 2. April 2008. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die am ... 1974 geborene Klägerin, die die b. Staatsangehörigkeit besitzt, war vom 11. Mai 2006 bis zu ihrer am 29. Mai 2009 erfolgten Scheidung mit dem deutschen Staatsangehörigen F.H. verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am ... 2006 geborene Sohn T. hervorgegangen. Im Januar 2007 trennte sich die Klägerin von dem Ehemann und Kindesvater. Mit vor dem Amtsgericht Hamburg am 13. März 2007 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich ihr Ehemann, der Klägerin ab 1. April 2007 Ehegattenunterhalt in Höhe von 468,- € und Kindesunterhalt in Höhe von 199,- € monatlich im Voraus zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam er nach den Angaben der Klägerin jedoch nur unregelmäßig nach. Bereits im Monat der Trennung zog die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn nach P./ B. zu ihren Eltern, wo sie seitdem mit ihrem Kind lebt und später dort auch eine eigene Wohnung bezogen hat. Ausweislich einer Bescheinigung des Amtes Soziale Unterstützung der Agentur für Soziale Unterstützung in P. vom 27. August 2007 konnte sie dort kein Kinder-, Erziehungs- oder Mutterschaftsgeld beanspruchen oder erhalten. Durch Entscheidung des Amtsgerichts P. vom 8. Januar 2009 wurde ihr das Sorgerecht für das Kind übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Familiengericht – vom 1. April 2009 wurde diese Entscheidung anerkannt. Die Klägerin war vor und während ihrer Ehe vom 1. Oktober 2003 bis 31. März 2007 Studentin im Fach Europastudien an der U. und bezog zuletzt im Jahre 2006 Einkünfte aus einer Beschäftigung in Höhe von insgesamt 6.541,68 €. Ihr Ehemann war in der Zeit vom 1. September 2001 bis 24. Oktober 2008 – dem Tag seiner Diplomprüfung – an der H. im Studiengang Verfahrenstechnik immatrikuliert. Im Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2007 war er mit zeitweiligen Unterbrechungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern in H. beschäftigt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass für ihn vom 7. Juli bis 31. Oktober 2007 und vom 3. April bis 31. Dezember 2008 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma H1 bestand. Daneben war er ebenfalls beginnend vom 7. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geringfügig bei der V. bzw. V. Wohnen im Alter beschäftigt. Sein Studium hat er im Frühjahr 2008 erfolgreich abgeschlossen. Für die Zeit vom 15. Oktober 2007 bis 14. April 2008 traf der Kindesvater mit der Firma G. GmbH in G1 (nachfolgend G. - heute: K1 GmbH) am 9. Oktober 2007 folgende Vereinbarung: 1. G. gibt dem Diplomanden für die Zeit vom 15.10.2007 bis 14.04.2008 in ihrem Institut für Werkstoffforschung Gelegenheit, die betrieblichen Forschungseinrichtungen für die Anfertigung seiner Diplomarbeit zu nutzen. Thema: Aufbau und Inbetriebnahme eines Umformwerkzeuges. Der Diplomand erhält für den oben genannten Zeitraum eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 550,-€ brutto monatlich. G. behält sich vor, den Diplomanden im Rahmen seiner Diplomarbeit ggf. auch an einem anderen Ort einzusetzen. 2. Der Diplomand verpflichtet sich: a) die ihm im Rahmen seiner Diplomandentätigkeit übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen und den dienstlichen Anforderungen nachzukommen, b) die bei G. allgemein geltenden Regelungen, insbesondere die Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das Eigentum der Gesellschaft … sorgsam zu behandeln, c) über alle dienstlichen Angelegenheiten vertraulicher Natur, die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, d) G. zu benachrichtigen, falls er an der Ausübung seiner Diplomandentätigkeit gehindert ist. 3. In der G. …GmbH existieren Regelungen zur „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten“. Diese Regelungen sind im Intranet der G. dargestellt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, diese Regelungen unmittelbar nach Vertragsbeginn zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Auf mögliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Regel 6) wird ausdrücklich hingewiesen. 4. Der Diplomand ist verpflichtet, G. ein Exemplar der Diplomarbeit vorzulegen. 5. G. kann diese Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, falls der Diplomand die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt. Unabhängig hiervon kann G. jederzeit die Gewährung der Ausbildungsbeihilfe einstellen.“ Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärte er, er habe in dieser Zeit bei dem Forschungszentrum G. an seiner Diplomarbeit geschrieben. Die Ergebnisse seiner Untersuchung seien von dem Forschungszentrum verwandt worden. Er sei dort quasi als Student bzw. Diplomand angestellt gewesen. Ziel der Beschäftigung sei die Anfertigung einer Diplomarbeit gewesen, um diese bei der Hochschule vorzulegen. Er sei mit anderen Diplomanden in einer Forschungsgruppe beschäftigt gewesen. Weisungsgebunden sei er nur hinsichtlich des Arbeitsschutzes und des groben Umfangs des Forschungsthemas gewesen. Die Art der Zielerreichung und seine konkrete Arbeitsgestaltung seien ihm überlassen gewesen. Das Ziel sei, für die Forschung typisch, hingegen ergebnisoffen gewesen. Sinn seiner Tätigkeit bei der G. sei das Anfertigen der Diplomarbeit gewesen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 wurde der Klägerin Erziehungsgeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes (19. September 2006 bis 18. September 2007) in Höhe von 300,- € monatlich, dem Regelbetrag, gewährt. Am 5. Februar 2008 beantragte sie von B. aus Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2008 unter Hinweis auf den fehlenden, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG aber erforderlichen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland ab. Auf den am 8. April 2009 gestellten Neufeststellungsantrag stellte die Beklagte Ermittlungen zu den Beschäftigungszeiten und der Sozialversicherungspflicht des Kindesvaters an. Auf die Anfrage der Beklagten nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen des Ehemannes der Klägerin teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 19. August 2009 der Beklagten mit, dass dieser in der Zeit vom 7. Juli bis 31. Oktober 2007 sowie vom 3. April bis 31. Dezember 2008 versicherungspflichtig bei der Firma H1 in H. und zusätzlich vom 7. Juli bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 geringfügig bei der V. und bei der Firma V1. im Alter beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin machte im Lauf des Verwaltungsverfahrens geltend, dass sie auf das Erziehungsgeld dringend angewiesen sei und hierauf nach den EU-Vorschriften über Familienleistungen, insbesondere den Art. 1, 19, 72 bis 76 der EWG-Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (vom 14. Juni 1971, Amtsblatt L 74 vom 27. März 1972, S. 1 mit späteren Änderungen, nachfolgend nur als EWG-Verordnung 1408/71 bezeichnet) und des Art. 120 der EWG-Verordnung 574/02 über die Durchführung der EWG-Verordnung 1408/71 (vom 21.März 1972, Amtsblatt L 74 vom 27.3.1972, S. 1 mit späteren Änderungen, nachfolgend nur als EWG-Verordnung 574/72 bezeichnet), unabhängig davon Anspruch habe, dass sie ihren Wohnsitz nach B. habe verlegen müssen. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung im Verfahren C 212/05 (Hartmann) bestätigt. Sie habe zuletzt in Deutschland gearbeitet und müsse, da sie sich der Betreuung ihres Kindes gewidmet und deshalb keine Arbeit mehr habe aufnehmen können, wie eine arbeitslose EU-Bürgerin mit Bindungen nach Deutschland behandelt werden. Ihr Ehemann unterliege als zeitweise arbeitsloser Arbeitnehmer und Student dem deutschen Sozialversicherungs- und Steuersystem und habe seinen Status als Arbeitnehmer nie verloren. Sie und ihr Kind seien Familienangehörige und erhielten keinerlei Leistungen aus B.. Ihr Anspruch dürfe nicht allein anhand von Art. 73 der EWG-Verordnung 1408/71 und deren Anhang I geprüft werden, sondern es seien die Art. 72 ff, insbesondere auch die Art. 76a in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe a EWG-Verordnung 1408/71 sowie Art. 120 der EWG-Verordnung 574/72 zu berücksichtigen. Danach müssten Studierende, die wie der Kindesvater im Rahmen eines Systems oder Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert seien, den Arbeitnehmern und den selbstständig Tätigen gleichgestellt werden. Auch in § 20 BErzGG und in § 20 des jetzt geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei bestimmt, dass die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. Mit Bescheiden vom 27. August 2009 und 23. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin Erziehungsgeld für die Zeiten vom 19. September bis 18. November 2007 und vom 3. April bis 18. September 2008. Im Übrigen, d.h. für die Zeit vom 19. November 2007 bis 2. April 2008 wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidungen führte sie aus, die Klägerin habe für die zuletzt genannte Zeit (auch) nach den Bestimmungen der EWG-Verordnung 1408/71 keinen Anspruch auf Erziehungsgeld, weil ihr Ehemann in dieser Zeit nicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Anhang I, Buchstabe E gewesen sei. Soweit die Klägerin sich auf Art. 76a EWG-Verordnung 1408/71 und die dort bestimmte Anwendung des Art. 72 auf Studierende, auf Art. 1 Buchstabe a dieser Verordnung und auf Art. 120 EWG-Verordnung 574/72 berufe, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass Studierende wie Arbeitnehmer zu behandeln seien. Vielmehr komme es für das Erziehungsgeld ausschließlich auf die Arbeitnehmer-eigenschaft an. Auch § 20 BErzGG verhelfe der Klägerin nicht zu dem geltend gemachten Anspruch, weil diese Vorschrift nur die Elternzeit betreffe. Anderenfalls stünde sie im Widerspruch zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Erziehungsgeld. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16. April 2010 zugestellt. Mit ihrer daraufhin am 14. Mai 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erziehungsgeld für die noch offene Zeit weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage trug sie vor, sie habe sich nur vorübergehend in B. aufgehalten und die feste Absicht gehabt, so bald wie möglich nach Deutschland zurückzukehren, um hier ihr Studium abzuschließen. Dies habe sich jedoch mangels einer geeigneten Unterkunft als unmöglich erwiesen. Ihr Anspruch auf Erziehungsgeld für diese Zeit ergebe sich aus übergeordnetem Gemeinschaftsrecht. Sie habe dies bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargelegt und nehme hierauf Bezug. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin mangels Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erziehungsgeld aus § 1 Abs. 1 Nummer 1 BErzGG habe. Auch die Ausnahmeregeln von § 1 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 BErzGG sei hier nicht einschlägig. Zwar handele es sich bei ihr um eine EU/EWR-Bürgerin mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland jedoch weder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis noch in einem Arbeitsverhältnis mit einer mehr als nur geringfügigen Beschäftigung gestanden und auch in B. habe sie nach ihren eigenen Angaben in diesem Zeitraum keine Arbeit aufgenommen. In Bezug auf einen Anspruch aus § 1 Abs. 7 Satz 3 BErzGG hat das Sozialgericht auf die Ausführungen des Landessozialgerichts in dessen Beschluss vom 2. Februar 2012 (Az.: L 2 EG 6/10 B PKH) verwiesen und diesen im Ergebnis ebenfalls verneint. Das Landessozialgericht hatte in dem fraglichen Kontext die Klärung der Frage für notwendig erachtet, ob der damalige Ehemann der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum mehr als nur geringfügig beschäftigt war. Für diesen Fall hätte es für die Klägerin einen Anspruch aus der fraglichen Norm zuerkannt. Nach der Beweisaufnahme in dessen mündlichen Verhandlung stellte das Sozialgericht fest, dass der Kindsvater im Zeitraum von November 2007 bis April 2008 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Insbesondere die Beschäftigung bei der Firma G. stelle keine versicherungspflichtige Tätigkeit dar, denn für ihn habe das sogenannte Werkstudentenprivileg aus § 27 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III gegolten, wonach Personen versicherungsfrei sind, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Der Kindsvater sei während der fraglichen Zeit an der H. im Studiengang Verfahrenstechnik immatrikuliert gewesen. Die Beschäftigung bei der Fa. G. sei deshalb versicherungs- bzw. beitragsfrei, weil sie neben dem Studium, d.h. diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt worden sei, das Studium damit die Haupt- und die Beschäftigung bei der Fa. G. die Nebentätigkeit gewesen sei. Dies habe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Februar 1993 (Az. 7 RAr 52/92) bereits postuliert, wonach speziell die Anfertigung von Diplomarbeiten, die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit angefertigt würden, regelmäßig nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlägen. So habe es sich bei dem Kindesvater verhalten, was aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Kammer deutlich hervorgegangen sei. Ziel der Beschäftigung sei die Anfertigung einer Diplomarbeit zur Vorlage bei der Hochschule gewesen. Inhalt, Art und Weise seiner Tätigkeit sei ihm weitgehend überlassen gewesen, eine Weisungsgebundenheit habe nur hinsichtlich des Arbeitsschutzes und Umfangs des Themas seiner Diplomarbeit bestanden. Auch habe es sich bei dieser Tätigkeit offenkundig nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB III gehandelt, die ebenfalls versicherungspflichtig gewesen wäre. Der Klägerin habe der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts selbst zugestanden. Dies ergebe sich nicht aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Zwar handele es sich bei dem Erziehungsgeld um eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung. Nach Art. 73 der Verordnung habe jedoch nur ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliege, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob dieser Familienangehörige im Gebiet dieses Staates wohne. Bei dem Ehemann der Klägerin handele es sich jedoch nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift. Unter Anwendung dieser Vorschrift habe nur die Ehefrau eines in Deutschland beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der europäischen Gemeinschaft einen Anspruch auf Erziehungsgeld. Voraussetzung sei mithin ein Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes. Auch aus der EWG-Verordnung 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ergebe sich der begehrte Anspruch nicht. Art. 1 eröffne insoweit nur einen Anspruch, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ungeachtet seines Wohnorts berechtigt sei, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben. Zwar ergebe sich aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, dass ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen habe wie ein inländischer Arbeitnehmer. Auch hier seien die Leistungen an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft. In Konsequenz daraus habe der europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegenstehe, die einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates, der in diesem Staat wohne und in dem erstgenannten Mitgliedstaat eine nur geringfügige Beschäftigung ausübe, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des Elterngeldes ausschließe. Das Urteil wurde der Klägerin am 3. September 2013 in B. zugestellt. Am 8. November 2013 hat sie gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung erhoben. Im Wesentlichen wiederholt sie sehr ausführlich die Argumente der Klagbegründung unter Verweis auf diverse Judikate des EuGH und betont, dass der fehlende Wohnsitz in Deutschland einem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegenstehen könne. Auch über ihren damaligen Ehemann bestehe ein Anspruch auf die begehrte Sozialleistung, schließlich habe sie auch kein Erziehungsgeld in B. bezogen. Das Urteil verletze EU-Recht und diskriminiere sie; auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz werde verletzt. Es müsse ausreichen, dass ihr damaliger Ehemann und Kindesvater sowie das Kind deutsche Staatsangehörige seien. Schließlich müsse das Gericht, sollte es der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, in einem Vorabentscheidungsverfahren den Sachverhalt dem EuGH zur Klärung der Rechtsfragen vorlegen. Die Klägerin beantragt bei verständiger Auslegung der diversen unter der Voraussetzung der Zulässigkeit gestellten Anträge, 1. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 und des Urteils des Sozialgerichts vom 20. August 2013 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Erziehungsgeld i.H.v. 300,- € monatlich für die Zeit vom 19. November 2007 bis zum 2. April 2008 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten sowie 2. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen auf Basis der EWG-Verordnung 1408/71 stets zur Grundlage hatten, dass die jeweiligen Ehegatten in den Mitgliedstaaten berufstätig waren. Dies sei, wie das Sozialgericht nach Beweisaufnahme festgestellt habe, im Falle der Klägerin jedoch nicht festzustellen gewesen. Auch könne man nicht erkennen, dass Deutschland gegenüber der Klägerin zu haften habe, weil es EU-Recht nicht anwende. Schließlich könnten die Anspruchsvoraussetzungen auch während des Bezugs von Erziehungsgeld entfallen, was zur Folge habe, dass auch das Erziehungsgeld nicht mehr beansprucht werden könne. Im Übrigen sei die unter Verweis auf eine Vielzahl von Entscheidungen des EuGH von der Klägerin aufgestellte Behauptung, das Bundeserziehungsgeldgesetz sei europarechtswidrig, für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die europarechtlichen Vorgaben zwängen nicht zur voraussetzungslosen Bewilligung mitgliedsstaatlicher Sozialleistungen an sämtliche EU-Bürger. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.