Urteil
L 1 SF 37/20 EK
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0422.L1SF37.20EK.00
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Leitsätze
1. Nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.(Rn.14)
2. Der Verfahrensbeteiligte muss zumindest zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt.(Rn.16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 4200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.(Rn.14) 2. Der Verfahrensbeteiligte muss zumindest zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt.(Rn.16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 4200,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem beide Beteiligte dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ). Die als allgemeine Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 5 SGG; ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , z.B. Urteil vom 27. März 2020 – B 10 ÜG 4/19 R, NZS 2020, 546; s.a. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 30; jeweils m.w.N.), zu Recht beim Landessozialgericht Hamburg als Entschädigungsgericht erhobene Klage (§ 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 S. 1 GVG) ist zulässig, aber unbegründet. Es liegen nicht alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem über § 202 S.1 SGG anwendbaren § 198 GVG vor (dazu, dass diese zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit der Klage gehören vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – B 10 ÜG 9/13 B, NZS 2013, 958). Zwar hat der Kläger die Klage innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG erhoben, indem er dies mit der Rücknahme seiner unter dem Aktenzeichen des Sozialgerichts Hamburg S 47 (39) AS 1092/16 geführten Klage verbunden hat. Es fehlt jedoch an der wirksamen Erhebung einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG und damit auch an der Voraussetzung des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, wonach eine Klage zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (sogenannte Wartefrist). Daher kann dahingestellt bleiben, ob das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht unangemessen lange gedauert und der Kläger dadurch einen Nachteil erlitten hat (§ 198 Abs. 1 und 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG). Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen (§ 198 Abs. 3 S. 3 GVG). Andernfalls werden diese Umstände von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt (§ 198 Abs. 3 S. 4 GVG). Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 S. 5 GVG). Die sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr dienende (BT-Drs. 17/3802 S. 20) Verzögerungsrüge hat eine Doppelnatur: Sie ist materielle Anspruchsvoraussetzung, kombiniert mit Elementen einer Prozesshandlung; ohne eine wirksame Verzögerungsrüge besteht kein Anspruch auf Entschädigung in Geld (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 17. Februar 2016 – L 11 SF 86/16 EK SB; Röhl in juris-PK SGG, 1. Aufl. 2017, Stand: 10. Dezember 2020, § 198 GVG Rn. 85 f.; Schmidt, a.a.O., Rn. 27; jeweils m.w.N.). Für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge sind die für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen (BSG, Urteil vom 27. März 2020 – B 10 ÜG 4/19 R, a.a.O.; Röhl, a.a.O., Rn. 88.1). § 198 Abs. 3 S. 1 und 3 GVG regeln die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Verzögerungsrüge. Diese Anforderungen sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch darstellt. Es ist keine ausdrücklich als „Verzögerungsrüge“ bezeichnete Äußerung erforderlich. Indes kann auch nicht jegliche Bezugnahme auf die Verfahrensdauer oder jede Sachstandanfrage als Rüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG angesehen werden. Bei der allzu leichten Bejahung einer Verzögerungsrüge besteht die Gefahr, dass eine Willenserklärung unterstellt wird, die der Beteiligte gar nicht abgeben wollte und die durchaus negative Folgen für ihn haben kann (LSG NRW, a.a.O., m.N.). So könnte die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 2 GVG unwirksam und eine Wiederholung dennoch erst frühestens nach sechs Monaten möglich sein. Die Präklusionswirkung des § 198 Abs. 3 S. 3 und 4 GVG könnte ebenso zum Nachteil des Klägers aktiviert werden wie die Frist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG. Jedenfalls muss der Beteiligte zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung des Verfahrens verlangt (BT-Drs. 17/3802 S. 20), also nicht nur darum bittet (Röhl, a.a.O., Rn. 89), und dies frühestens zu einem Zeitpunkt, zu dem Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 S. 2 GVG), also aufgrund des bisherigen Verlaufs des Ausgangsverfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (Schmidt, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der allein als Verzögerungsrüge in Betracht kommende und auch von ihm diesbezüglich in Bezug genommene Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2016 (nach dessen Weiterleitung an die Beklagte ist der Rechtsstreit für einen Erörterungstermin vorgesehen worden, und bis zu dessen Ladung im Dezember 2019 ist das Verfahren von keinem der Beteiligten weiterbetrieben worden) nicht. Zum einen verlangt der Kläger darin nicht unmissverständlich eine Beschleunigung des Verfahrens, sondern bittet („Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn…“) wegen der mittlerweile angedrohten Zwangsvollstreckung und, um sich ungestört wieder um seine Arbeit kümmern zu können, um eine schnellstmögliche Beendigung der Angelegenheit. Zum anderen hat zu diesem Zeitpunkt bei vernünftiger Betrachtungsweise noch kein Grund für die Annahme bestanden, dass es zu unangemessenen Verzögerungen kommen werde. Die Klage war nicht einmal sieben Monate zuvor erhoben und das Verfahren seither ständig durch das Gericht gefördert worden. Zuletzt hatte es mit Verfügung vom 26. September 2016 die Beklagte um Auskunft bezüglich der mit deren Schriftsatz vom 4. Juli 2016 angekündigten weiteren Feststellungen und Stellungnahme gebeten. Selbst wenn man also in der Erklärung des Klägers vom 10. Oktober 2016 eine Verzögerungsrüge sähe, was mangels entsprechenden Inhalts und der oben aufgezeigten, wegen möglicher negativer Folgen für den Kläger zurückhaltenden Auslegungsgrundsätze tatsächlich nicht angezeigt sein dürfte, aber letztlich offen bleiben kann, wäre diese verfrüht erhoben und daher zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht geeignet, sondern sie ginge ins Leere (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20), wäre endgültig, also nicht heilbar unwirksam (vgl. Schmidt, a.a.O., Rn. 28; Röhl, a.a.O., Rn. 94). Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in der Situation, in der sich der Kläger nach Androhung der Zwangsvollstreckung im Oktober 2016 befand, die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Mittel der Wahl gewesen wäre, wenn nicht das damals beklagte Jobcenter ohnehin sofort die aufschiebende Wirkung der Klage anerkannt hätte; eine forcierte Förderung des Klageverfahrens wegen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung konnte insbesondere vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt noch deutlich unter einjährigen Verfahrensdauer nicht verlangt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 4200 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 47 (39) AS 1092/16 geführten Klageverfahrens. In jenem Verfahren wandte sich der 1981 geborene, selbstständig erwerbstätige Kläger nach erfolglosem Vorverfahren gegen einen Bescheid, mit dem das Jobcenter team.arbeit.hamburg dessen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Bewilligungszeitraum im Jahr 2013 nach abschließenden Angaben zur Einkommenshöhe endgültig festgesetzt und die Erstattung überzahlter Beträge des Arbeitslosengeldes II gefordert hatte. Die Klage ging am 18. März 2016 beim Sozialgericht Hamburg ein und wurde mit Erstverfügung der Kammervorsitzenden vom 29./30. März 2016 an das Jobcenter, dessen Verwaltungsakten gleichzeitig angefordert wurden, zur Stellungnahme übersandt. Die Klageerwiderung ging zusammen mit den Verwaltungsakten am 21. April 2016 beim Sozialgericht ein und wurde mit Verfügung vom 3./4. Mai 2016 zur Stellungnahme an den Kläger weitergeleitet. Dessen am 21. Juni 2016 eingegangene Äußerung wurde wiederum mit Verfügung vom 24./28. Juni 2016 an das Jobcenter zur Stellungnahme weitergeleitet, das mit am 6. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz unter anderem mitteilte, dass zu einer Stellungnahme noch Feststellungen erforderlich seien und es nach deren Abschluss unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Dieser Schriftsatz wurde mit Verfügung vom 25./26. Juli 2016 an den Kläger zur Kenntnis gesandt. Mit Verfügung vom 21./26. September 2016 erbat das Sozialgericht von dem Jobcenter eine Sachstandsmitteilung innerhalb einer Frist von vier Wochen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 wies der Kläger darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zwangsvollstreckung wegen des streitgegenständlichen Erstattungsbetrages angedroht habe. Ihm sei der aktuelle Stand des Klageverfahrens seit Einreichung seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2016 nicht bekannt. Spätestens seit Androhung der Zwangsvollstreckung herrsche Dringlichkeit. Wörtlich schrieb der Kläger weiter: Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn es eine Möglichkeit gäbe, diese Angelegenheit schnellstmöglich zu meinen Gunsten zu beenden. Denn: abgesehen davon, dass ich bereits mit Einreichen der Klage schlüssig dargelegt habe, dass die Forderung eindeutig nicht rechtens ist, müsste es doch zudem auch im Interesse aller Beteiligten sein, dass ich mich ungestört um eine Arbeit kümmern kann, anstatt wertvolle Zeit mit dieser unsinnigen „Rechtsmittel-hin-und-her-Schieberei“ zu vertreiben. Allein schon aus dem Grund, um eben mal dauerhaft hier auf die Beine zu kommen und nicht nächsten Monat schon wieder Kunde beim Jobcenter zu sein, was ja auch bedeuten würde, dass Selbiges seine Forderungen dann aus eigener Tasche in Raten begleichen kann. Dieses Schreiben leitete das Sozialgericht mit Verfügung vom 13./14. Oktober 2016 an das Jobcenter weiter, das mit Eingang am 21. Oktober 2016 mitteilte, dass die aufschiebende Wirkung beachtet werde und es sich bei der Zahlungsaufforderung um ein technisches Problem handle. Nachdem das Schreiben mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 an den Kläger zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme weitergeleitet worden war, wurde der Rechtsstreit für einen Erörterungstermin vorgesehen, der nach Ladung vom 18. Dezember 2019 am 5. Februar 2020 stattfand. In dem Termin gab die Kammervorsitzende rechtliche Hinweise und regte eine Klagerücknahme an, die der Kläger im Nachgang mit am 26. Februar 2020 eingegangenem Schriftsatz vom 24. Februar 2020 erklärte. Mit eben diesem Schriftsatz hat der Kläger gleichzeitig beim Landessozialgericht Hamburg Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens erhoben und mit einem Verfahrensstillstand vom 18. Juni 2016 bis 18. Dezember 2019 (42 Monate) begründet. Auch nach seinem Schreiben vom 10. Oktober 2016, mit dem er das Gericht um eine zeitnahe Entscheidung gebeten habe, da aufgrund der Androhung einer Zwangsvollstreckung mittlerweile Dringlichkeit bestanden habe, sei „bis dato“ kein Urteil ergangen. Da er im Hauptberuf selbstständig unternehmerisch tätig sei, sei wirtschaftliche Planungssicherheit existenziell für ihn. Eine überlange Verfahrensdauer in der bezeichneten Sache führe nicht nur zu materiellen, sondern auch zu immateriellen Schäden. Daher fordere er eine Entschädigung in Höhe von 1200 Euro pro Jahr der Verzögerung bzw. 100 Euro pro angefangenen Kalendermonat. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 47 (39) AS 1092/16 geführten Klageverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 4200 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) schon an der Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG fehle. In dem diesbezüglich allein in Betracht kommenden Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2016 bringe jener bereits nicht zum Ausdruck, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden sei. Dass er darauf hinweise, dass Dringlichkeit herrsche, sei nicht dasselbe. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an. Denn selbst wenn man dem Schriftsatz den Charakter einer Verzögerungsrüge beimessen wollte, wäre diese verfrüht erhoben. Gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 GVG könne die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zu der Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Diese Voraussetzungen hätten bei Eingang des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2016 nicht vorgelegen. Die Klage sei zu dieser Zeit gerade einmal sieben Monate anhängig gewesen. Während dieser Zeit habe das Gericht das Verfahren in angemessener Weise gefördert, eingegangene Schriftsätze zeitgerecht weitergeleitet und angemessene Äußerungsfristen gesetzt. Zuletzt habe es die Beklagte unter dem 21. September 2016 erinnert, ihre Ankündigung, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und dann unaufgefordert weiter Stellung nehmen zu wollen, und eine Erklärungsfrist von 4 Wochen gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Hamburg S 47 (39) AS 1092/16 nebst dort hinzugezogenen Verwaltungsakten des Jobcenters team.arbeit.hamburg Bezug genommen.