Urteil
L 1 KR 17/21
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0520.L1KR17.21.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer erhobenen Klage ist gemäß § 92 Abs. 1 SGG erforderlich, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Bei mangelhafter Klage ist die Klage unzulässig.(Rn.8)
2. Im Übrigen ist eine Klage bei bestehender Bestandskraft des angefochtenen Bescheides unzulässig.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer erhobenen Klage ist gemäß § 92 Abs. 1 SGG erforderlich, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Bei mangelhafter Klage ist die Klage unzulässig.(Rn.8) 2. Im Übrigen ist eine Klage bei bestehender Bestandskraft des angefochtenen Bescheides unzulässig.(Rn.17) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), abgewiesen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Antragstellung sein Klagebegehren konkretisiert. Dabei ist es ihm allerdings vor allem um den Leistungsantrag gegangen, der ebenfalls Gegenstand des zeitgleich verhandelten und entschiedenen Verfahrens L 1 KR 15/21 ist. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags hat das SG in jedem Fall zu Recht ausgeführt, dass dieser wegen entgegenstehender Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 15. Oktober 2018 und damit Bestandskraft der damals klagegegenständlichen Bescheide unzulässig ist. Die Unzulässigkeit des Leistungsantrags ergibt sich jedenfalls aus der entgegenstehenden Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Verfahren L 1 KR 15/21. Dass der Leistungsantrag darüber hinaus auch unbegründet ist, wird in dem Urteil zum Verfahren L 1 KR 15/21 vom heutigen Tag ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der 1947 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt (wohl auch in diesem Verfahren) die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Nachdem dem Kläger im Herbst 2015 der rechte Vorfuß amputiert worden war, hatte er bei der Beklagten bereits im Februar 2016 einen Antrag auf stationäre Rehabilitation gestellt, der bestandskräftig abgelehnt worden war (Bescheid vom 20. April 2016, Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016, klageabweisender Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2018 – S 48 KR 1717/16 –, Rücknahme der Berufung hiergegen in der mündlichen Verhandlung des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. April 2019 – L 1 KR 119/18 –). Am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger erneut eine stationäre Leistung zur Rehabilitation mit Bademöglichkeit. Gegen die Ablehnung dieses Antrags (Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2018, Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018) hat er sich am 27. Dezember 2018 mit einer Klage gewandt, die das SG Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2021 abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers hiergegen ist Gegenstand des gemeinsam mit dem hiesigen verhandelten und entschiedenen Verfahrens vor dem erkennenden Senat mit dem Aktenzeichen L 1 KR 15/21 gewesen. Auf den diesbezüglichen Akteninhalt wird Bezug genommen. Am 29. Juni 2020 hat der Kläger eine Klage beim SG Hamburg erhoben und angegeben, er begehre, „den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 umzuwandeln und die Beklagte alleine zu verurteilen“. Hierzu hat er ungeordnete Quittungen, Ladungen, Bescheinigungen von Ärzten sowie Schriftverkehr mit Gerichten und anderen Institutionen zu den unterschiedlichsten Gegenständen vorgelegt. Auf den Hinweis der Beklagten, dass der in der Klageschrift genannte Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 bereits Gegenstand des Gerichtsverfahrens S 48 KR 1717/16 gewesen sei, welches durch Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2018 beendet worden sei, weil der Kläger die hiergegen eingelegte Berufung beim LSG Hamburg zum Aktenzeichen L 1 KR 119/18 in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2019 zurückgezogen habe und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, worin sich das neue Klagebegehren gründe, hat der Kläger nur mit der Vorlage weiterer ungeordneter Korrespondenz mit der Beklagten und anderen Institutionen reagiert. Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2021 als unzulässig abgewiesen. Einer Sachentscheidung gegen die Beklagte stehe die Bindung des rechtskräftigen Gerichtsbescheides vom 15. Oktober 2018 – S 48 KR 1717/16 – entgegen. Rechtskräftige Urteile bänden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei, unter anderem die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Im Übrigen lasse sich trotz Auslegung des Prozessvorbringens des Klägers und der vorliegenden Unterlagen der Gegenstand des Klagebegehrens der Klage nicht hinreichend bestimmen, weshalb auch deshalb eine Sachentscheidung ausscheide. Wegen § 123 SGG entscheide das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Gemäß § 92 Abs. 1 SGG gelte, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen müsse (Satz 1). Zur Bezeichnung des Beklagten genüge die Angabe der Behörde (Satz 2). Die Klage solle einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein (Satz 3). Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollten in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden (Satz 4). Es sei erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar werde und das Gericht somit in die Lage versetzt werde, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Das Gericht müsse auf Grund der Bestimmtheit der Darstellung des Begehrens in Antrag und sonstigem Vorbringen im Sinne von § 123 SGG in der Lage sein zu befinden, inwieweit es dem Begehren folge oder inwieweit es dieses abzuweisen habe. Der Kläger müsse daher kenntlich machen, was er als gerichtliche Entscheidung anstrebe und was nicht (Hinweis auf Bundessozialgericht , Beschluss vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 63/10 B, juris-Rn. 22). Im vorliegenden Fall ermögliche das prozessuale Vorbringen des Klägers keine Sachentscheidung. Bei mangelhafter Klage und Nichtbeseitigung dieses Mangels sei die Klage unzulässig, § 92 Abs. 1 S. 1 SGG, bei dem es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handele. Gegen diesen ihm am 30. Januar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. Februar 2021 eingelegte Berufung des Klägers, die er ähnlich betreibt wie zuvor das Klageverfahren. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2021 hat er die Versorgung mit einer Orthoprothese des rechten Vorfußes unter Bezugnahme auf eine entsprechende dringende Empfehlung des behandelnden Orthopäden Dr. H. vom 5. Mai 2021 beantragt, worüber die Beklagte nach Prüfung entscheiden will. An dem Reha-Begehren hält der Kläger fest und beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 28. Januar 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine stationäre Rehabilitationsleistung zu gewähren. Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15. März 2021 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Der Senat hat über die Berufung am 20. Mai 2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des Tatbestandes ebenso Bezug genommen wie auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift darüber hinaus vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.