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Urteil

L 1 KR 152/19

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0907.L1KR152.19.00
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Leitsätze
1. Ob eine Ermessensentscheidung durch die erlassende Behörde ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig ist, beurteilt sich nach dem Inhalt des maßgeblichen Bescheides, insbesondere nach dessen Begründung, § 35 Abs. 1 S. 3 SGB 10. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde und diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG Urteil vom 17. 10. 1990, 11 RAr 3/88).(Rn.22) 2. Die Ermessensentscheidung ist darüber hinaus zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 2019 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2016 und vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Ermessensentscheidung durch die erlassende Behörde ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig ist, beurteilt sich nach dem Inhalt des maßgeblichen Bescheides, insbesondere nach dessen Begründung, § 35 Abs. 1 S. 3 SGB 10. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde und diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG Urteil vom 17. 10. 1990, 11 RAr 3/88).(Rn.22) 2. Die Ermessensentscheidung ist darüber hinaus zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat.(Rn.22) 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 2019 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2016 und vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht gem. §§ 143, 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und daher zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes sind die streitigen Bescheide auf der Grundlage des § 45 SGB X zu beurteilen. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung wurde von der Beklagten fehlerhaft getroffen. Die Entscheidung des Sozialgerichtes und die streitigen Bescheide waren daher aufzuheben, da sie den Kläger in seinen Rechten beschweren. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes konnte eine erneute Feststellung der Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nur nach Maßgabe des § 45 SGB X getroffen werden. Denn bei dem Verwaltungsakt der Beklagten vom 12. Oktober 2016, mit dem das Ende der Versicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner festgestellt wurde, handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Zumindest für den von diesem Bescheid erfassten Versicherungstatbestand erschöpft sich die Aussage des Bescheides nicht nur darauf, dass bis zu dem Tag seines Erlasses keine Versicherungspflicht bestehe, sondern diese Aussage richtet sich auch in die Zukunft. Das bedeutet, dass zumindest dann, wenn – wie hier – keine wesentlichen Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten sind, die sich als Entstehung eines neuen Pflichtversicherungstatbestandes darstellen, vielmehr nach Ansicht der Beklagten durchgehend die Versicherungspflicht bestand und nur die Feststellung ihres Nichtbestehens rechtswidrig erfolgte, zunächst diese rechtswidrige Feststellung nach § 45 SGB X zurückgenommen werden muss, um wieder auf den Versicherungstatbestand zurückgreifen zu können. Dies entspricht auch der Sichtweise der Beklagten, die ausdrücklich in ihren Bescheiden auf § 45 SGB X abgestellt hat. § 45 SGB X verpflichtet die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung, die zur Überzeugung des Gerichtes rechtsfehlerhaft erfolgte und daher zur Aufhebung des aus diesem Grund rechtswidrigen Verwaltungsaktes führen muss. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen damit korrespondierenden Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem – eingeschränkten – Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig sind Verwaltungsakte demnach in Fällen des Ermessensfehlgebrauchs. Hierzu zählt vor allem der Ermessensnichtgebrauch, der dann vorliegt, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist, bspw. weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Eine Ermessensentscheidung erweist sich aber auch dann als fehlerhaft, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet, das heißt eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge setzt (Ermessensüberschreitung), oder ein Abwägungsdefizit und Ermessenfehl- bzw. -missbrauch vorliegt, mithin die Behörde von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die rechtlich nicht relevant sind, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.1994 – 4 RA 42/94). Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese ggf. rechtmäßig war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Bescheides, insbesondere nach seiner Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.1990 – 11 RAr 3/88 u. 25.01.1994 – 7 RAr 14/93). Die Ermessensausübung ist gerichtlich aber auch dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.08.1993 – 9 BV 4/93). Nach diesen Maßgaben erscheint es schon möglich, vorliegend von einem Ermessensausfall ausgehen zu können. Denn die Beklagte gibt in ihren Bescheiden zwar zu erkennen, dass die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung gesehen wurde. Allerdings erscheinen die hierzu getätigten Hinweise auf die Solidargemeinschaft der Versicherten und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als formelhaft und ohne jeden Bezug zu dem zu beurteilenden Fall. Allein der Umstand, dass die Entscheidung zur Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werde, lässt einen Einzelfallbezug erahnen. Letztlich kann diese Frage auch dahinstehen. Denn zumindest liegt ein ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide begründendes Abwägungsdefizit vor. Denn die Beklagte hat für die Ermessensentscheidung ganz wesentliche Umstände gar nicht berücksichtigt. Dies ist zum einen die Tatsache, dass die Situation, nach der sich der Kläger sowohl in der b. als auch in der deutschen Krankenversicherung versichert sah, nur durch das Verhalten der Beklagten verursacht wurde. Erst durch ihren Hinweis, dass der Kläger aus der deutschen Versicherung entlassen werden könne, wenn er eine bulgarische Versicherung nachweise, hat der Kläger eine bulgarische Krankenversicherung abgeschlossen und sah sich nun einer doppelten Versicherung ausgesetzt. Ob und wie der Kläger sich von der b. Versicherung wieder befreien konnte, hat die Beklagte weder ermittelt noch diese Frage in ihre Ermessenserwägungen einbezogen. Dies verwundert umso mehr, als diese Umstände immer von dem Kläger als zentrale Probleme des Falles benannt wurden. Damit fehlen in den Ermessensabwägungen der Beklagte sowohl der Gesichtspunkt des eigenen maßgeblichen Verschuldens als auch der Gesichtspunkt der durch die bulgarische Versicherung entstandenen Vermögensdispositionen bzw. -verpflichtungen. Die Möglichkeit einer erneute Rücknahme dürfte im Hinblick auf die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen zweifelhaft sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der 1938 geborene, in B. wohnende Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten festgestellte Beitragspflicht als Rentner in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2017. Der Kläger bezieht seit 2003 eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt war er bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Nach seinen von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat er seit 2009 seinen ständigen Aufenthalt in V. in B.. Er ist dort in dem hier streitigen Zeitraum ab Januar 2017 nicht mehr berufstätig und bezieht neben der deutschen keine weitere Rente. Nach einer Auseinandersetzung mit der Beklagten kündigte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2016 ihr gegenüber seine Mitgliedschaft. Mit Schreiben vom 29. März 2016 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung. Diese werde wirksam, wenn der Kläger innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweise. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2016 mit, dass er ab Anfang Juni 2016 Mitglied der „b. Kasse“ sei. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er vom 1. August 2003 bis zum 31. Mai 2016 bei ihr kranken- und pflegeversichert gewesen sei. Die Versicherung habe geendet, weil der Kläger sich im Ausland aufhalte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Kläger ohne nähere Begründung mit, dass er ab 1. Januar 2017 bei ihr kranken- und pflegeversichert sei. Am Ende des Schreibens wurde der Kläger über die Möglichkeit eines Widerspruchs belehrt und dabei eine Widerspruchsfrist von einem Monat angegeben. Mit Schreiben vom 2. März 2017, bei Gericht eingegangen am 10. März 2017, hat der Kläger Klage erhoben. Dabei beruft er sich auf das von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 bestätigte Ende seiner Mitgliedschaft und ist der Auffassung, bei der Beklagten nicht mehr versichert zu sein. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2017 ihren Bescheid vom 23. Dezember 2016 begründet. Danach sei der Kläger aufgrund der maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen wegen seines Rentenbezugs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin nach den deutschen Bestimmungen in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 angenommene Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Mai 2016 sei daher nicht korrekt gewesen. Es habe sich damit um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt. Dieser werde mit Wirkung ab 1. Januar 2017 zurückgenommen. Im Rahmen einer Ermessensausübung müsse berücksichtigt werden, das die Solidargemeinschaft eine ordnungsgemäße Anwendung des geltenden Rechts erwarten dürfe und es sich zudem um eine Entscheidung mit Dauerwirkung und entsprechender Belastung für die Versichertengemeinschaft handeln würde. Sie versah auch dieses Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Kläger binnen eines Monats Widerspruch erheben könne. Nach Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 zurück. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass es sich bei B. um einen Staat mit einem nationalen Gesundheitsdienst handele. Daher würden, auch wenn der Kläger in B. wohne, die deutschen Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner gelten. Dabei stützte sich die Beklagte auf die Verordnung (EG) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 erfolgte Bestätigung, wonach die Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 31. Mai 2016 beendet sei, sei somit rechtswidrig gewesen. Es handele sich hier um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt, der, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter den Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden dürfe. Im Hinblick auf die Ermessensausübung wurde neben den Interessen der Versichertengemeinschaft darauf hingewiesen, dass nur eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft erfolge. In dem daraufhin fortgeführten Klagverfahren verweist der Kläger weiterhin auf die von ihm ausgesprochene Kündigung und die seitens der Beklagten erfolgte Bestätigung. Er weist darauf hin, dass er entgegen der Annahme der Beklagten in der in B. ausschließlich bestehenden staatlichen Krankenkasse versichert sei und verweist dabei auf von ihm vorgelegte Bescheinigungen. Aufgrund der von der Beklagten angenommenen Versicherungspflicht in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung zahle er nun für zwei Krankenkassen Beiträge, was nicht rechtens sein könne. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen beträgt sein Monatsbeitrag zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 65,10 € (Stand ab 1. Juli 2018). Für die Krankenversicherung in B. zahlte der Kläger für den Jahreszeitraum vom 5. Juni 2017 bis 5. Juni 2018 einen Beitrag von insgesamt 226,51 Lewa (entsprechend etwa 116,00 Euro), für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2019 einen Beitrag von insgesamt 67,20 Lewa (entsprechend etwa 34,00 Euro). Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2019 abgewiesen. Die Klage sei nach nachträglicher Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig, jedoch nicht begründet. Prüfmaßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei vorliegend nicht § 45 SGB X. Der Bescheid vom 12. Oktober 2016 stehe nämlich einer Versicherungspflicht des Klägers in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2017 nicht entgegen, so dass er für die Feststellung einer Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt nicht habe zurückgenommen werden müssen. Mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2016 habe die Beklagte lediglich das Ende der Versicherungspflicht zum 31. Mai 2016 und inzidenter das Fehlen einer Versicherungspflicht danach bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestätigt, also bis zum 12. Oktober 2016. Eine zeitlich weiterreichende Regelung enthalte der Bescheid vom 12. Oktober 2016 nicht. Zu prüfen sei daher nur, ob die von der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 2017 festgestellte Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage habe. Dies sei der Fall. Trotz des vom Kläger dargelegten dauernden Aufenthalts in B. und seiner dortigen Versicherungssituation sei deutsches Renten- und Pflegeversicherungsrecht anwendbar. Nach § 6 SGB IV bestimme sich die Frage des anwendbaren Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (im Folgenden: EU-VO 883/2004). Nach Art. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EU-VO 883/2004 unterliege der Kläger den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates und nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a) EU-VO 883/2004 führe dies zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts, mit der Konsequenz einer Versicherungspflicht des Klägers in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Gegen das dem Kläger am 6. Dezember 2019 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Dezember 2019 Berufung eingelegt. Mit der Berufung weist er nochmals darauf hin, dass er im Vertrauen auf die Aussagen der Beklagten sich in B. eine Krankenversicherung gesucht und abgeschlossen habe und ihm die Beklagte so dann auch aus der Mitgliedschaft entlassen habe. Es sei nicht einzusehen, dass er nun zweimal – nämlich einmal in B. und einmal in Deutschland – Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsse. Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2016 und vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.