Urteil
L 1 SF 39/20 EK
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:0428.L1SF39.20EK.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist ausgeschlossen, wenn die Dauer des Verfahrens nicht unangemessen i. S. von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist.(Rn.22)
2. Bei Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung gilt eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten.(Rn.26)
3. Bei einem Überschreiten im erstinstanzlichen Verfahren kann diese im Rahmen des Berufungsverfahrens kompensiert werden.(Rn.40)
4. Ein PKH-Verfahren, welches gleichzeitig neben einem Hauptverfahren geführt wird, führt nicht zu einem weiteren eigenständigen Entschädigungsanspruch.(Rn.47)
Tenor
1. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, an den Kläger 1.100,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. September 2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/8 und der Kläger zu 7/8.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 8.357,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist ausgeschlossen, wenn die Dauer des Verfahrens nicht unangemessen i. S. von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist.(Rn.22) 2. Bei Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung gilt eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten.(Rn.26) 3. Bei einem Überschreiten im erstinstanzlichen Verfahren kann diese im Rahmen des Berufungsverfahrens kompensiert werden.(Rn.40) 4. Ein PKH-Verfahren, welches gleichzeitig neben einem Hauptverfahren geführt wird, führt nicht zu einem weiteren eigenständigen Entschädigungsanspruch.(Rn.47) 1. Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, an den Kläger 1.100,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. September 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/8 und der Kläger zu 7/8. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 8.357,- Euro festgesetzt. Über eine Entschädigung für Verzögerungen im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren war hier nicht zu entscheiden, da es sich dabei um ein eigenständiges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG handelt (vgl. BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R; LSG Hessen, Urt. v. 12.05.2021 – L 6 SF 22/18 EK SF). Das Gericht legt den Zusatz „ggf.“ im Antrag des Klägers daher in seinem Interesse dahingehend aus, dass ein entsprechender Anspruch in diesem Verfahren, das eine Entschädigung für das Hauptsacheverfahren betrifft, nicht geltend gemacht werden soll. Denn in diesem Fall wäre der Antrag bereits aufgrund des Zusatzes „ggf.“ zu unbestimmt und damit unzulässig. Die Klage ist nur zulässig, soweit sie sich auf das erst- und zweitinstanzliche Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht Hamburg bezieht. Soweit der Kläger auch eine Entschädigung für die Verfahren vor dem Bundessozialgericht begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Denn der Kläger macht einen Anspruch gegen die Stadt H. geltend. Dementsprechend ist auch die Stadt H. Beklagte dieses Verfahrens. Für Ansprüche auf Entschädigung von Verfahren vor einem Bundesgericht ist der Bund richtiger Klagegegner und nicht die Stadt H.. Aus diesem Grund ist auch für eine Verweisung der Sache an ein anderes Gericht keine Grundlage ersichtlich. Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) maßgebend. Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht zuständig (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL) und – nach Abschluss des Ausgangsverfahrens – auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Einlegungsfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss, hat der Kläger eingehalten. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, wurde ebenfalls eingehalten. Die Beklagte war zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.100,- Euro nebst Zinsen schon aufgrund ihres dahingehenden Anerkenntnisses zu verurteilen. Ein über dieses Anerkenntnis hinausgehender Anspruch ist für den Senat nicht ersichtlich. Gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Dies ist der Fall, denn der Kläger hat im sozialgerichtlichen Verfahren am 12. Oktober 2012 und erneut am 17. Juli 2013 und im Berufungsverfahren am 23. Oktober 2014 Verzögerungsrüge erhoben. Die Verzögerungsrüge ist auch wirksam erhoben worden. Sie kann gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 GVG erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine solche Besorgnis ist hier zu den Zeitpunkten der Erhebung der Verzögerungsrügen in Anbetracht der seit der Klage- bzw. Berufungserhebung verstrichenen Zeit gerechtfertigt gewesen. Die entschädigungsrelevanten Zeiträume im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG führen jedoch nicht zu einer über den von der Beklagten anerkannten Zeitraum hinausgehende Zahlungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 30.10.2014 - L 1 SF 16/13 ESV) ist Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer anzusehen, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, bewirken daher nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der EMRK nicht verlangt. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Das Bundessozialgericht hat dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahingehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beitrügen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R). Die zeitliche Lage dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit muss und wird sich in der Regel nicht vollständig direkt an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung anschließen, denn in dieser "Frühphase" sorgt das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel und zieht Entscheidungsunterlagen bei. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamt-Verfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat. Kleinste zeitliche Einheit bei der Berechnung der Verzögerung ist immer der Monat (vgl. BSG, Urt. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R). Soweit der Kläger überwiegend taggenaue Berechnungen vornimmt, ist dem daher nicht zu folgen. Bereits mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 hat das Gericht mitgeteilt, dass Monate der gerichtlichen Untätigkeit nur solche sind, in denen das Gericht nicht tätig war, obwohl es hätte tätig werden müssen. Das bedeutet, dass Monate, in denen auf eine Reaktion der Beteiligten gewartet wird, keine Monate der Untätigkeit sind. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass es im Ausgangsverfahren vor allem viele Monate gab, in denen auf eine Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers gewartet wurde und diese Zeiten daher nicht entschädigungsfähig sind. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht des Gerichtes im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Verzögerungen wie folgt gab: 1 Monat September 2010 Verzögerung bei der Weiterleitung der Klageerwiderung 22 Monate Mai 2011 bis Sept. 2012 Untätigkeit vor Gerichtsbescheid und Nov. 2012 bis März 2013 Dies ergibt zusammen 23 Monate der Verzögerung. Abzüglich der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten kommt man zu einem entschädigungsrelevanten Zeitraum von 11 Monaten. Im Berufungsverfahren, welches zunächst bis zum 30. März 2015 lief und dann nach Zurückverweisung vom Bundessozialgericht nochmals von März 2018 bis August 2020, erkennt der Senat folgende Zeiten der Verzögerung: 2 Monate April und Mai 2014 Verzögerung bei der Weiterleitung der Berufungserwiderung 1 Monate Mai 2018 verzögerte Weiterleitung des Schriftsatzes der Beklagten 2 Monate Jan.+ Febr. 2019 Verzögerte Bearbeitung in PKH 2 Monate Juni + Juli 2019 Verzögerte Bearbeitung in PKH 3 Monate Sept. bis Nov. 2019 Verzögerte Bearbeitung in PKH Diese Zeiten addiert ergibt sich hier eine Verzögerung von 10 Monaten. Unter Berücksichtigung der auch für das Berufungsverfahren geltenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten ergibt sich keinerlei entschädigungsrelevante Verzögerung. Vielmehr verbleibt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der instanzübergreifenden Kompensation ein Zeitraum von 2 Monaten, der auf die Verzögerung im sozialgerichtlichen Verfahren hätte angerechnet werden können. Denn nach der Rechtsprechung des Senates (Urt. v. 20.07.2017 - L 1 SF 6/15 EK) können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat. In einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen können daher noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren kompensiert werden und umgekehrt kann im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem Sozialgericht das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern. Dabei können nach der neueren Rechtsprechung des Senats die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es zu mehreren Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2017 – L 37 SF 139/14 EK AS –, Rn. 41). Soweit der Kläger die Zeit als entschädigungswürdig ansieht, in der versucht wurde, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts im Ausgangsverfahren auf konsularischem Weg an den Kläger zuzustellen, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Ob ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, bestimmt sich – wie bereits eingangs dargestellt – vor allem unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und insbes. der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.09.2019 – 1 BvR 1763/18). Dabei verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit überprüfen kann (vgl. Graf, BeckOK, GVG, 2022, § 198 GVG Rn 14 mwN). Die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts kann deshalb nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung begründet auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt hat (vgl. Mayer, Kissel/Mayer, GVG, 2021, § 198 GVG Rn. 14a mwN). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass das Ausgangsgericht vor einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein eine Zustellung auf konsularischem Weg versucht hat, kein entschädigungswürdiger Zeitraum abgeleitet werden. Wie der Kläger selbst zutreffend darstellt, steht es nach Art. 13 Abs. 1 VO 1393/2007 jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen. Daraus ergibt sich, dass die Wahl dieses Wegs der Zustellung vertretbar war. Der weitere Vortrag des Klägers, dass eine Abholung des Schriftstücks in der Botschaft nicht zumutbar gewesen sei, weil diese „Hunderte von Kilometern“ entfernt gewesen sei, ist ebenso unzutreffend wie irrelevant. Zum einen beträgt die Entfernung nur ca. 150 Km, zum anderen sind die Details der Zustellung im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens nicht relevant. Hierfür ist entscheidend, dass die Art der Zustellung grds. zulässig war. Daher spielt es auch keine Rolle, dass es der Senat für wenig überzeugend hält, dass der Kläger keine der 3 Schreiben, mit denen die Botschaft in S. ihn über das zur Abholung bereitliegende Schreiben des Gerichts informiert hatte, erhalten haben will. Geht man von einem Erhalt aus, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich auf die Unzumutbarkeit der Abholung beruft und nicht einfach gar nicht reagiert. Dieses Verhalten wäre dann wiederum Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass eine daraus resultierende Verzögerung der Sphäre des Klägers zuzurechnen wäre. Soweit der Kläger Verzögerungen im PKH-Verfahren benennt und als für sich genommen entschädigungswürdig ansieht, gilt folgendes: Ein PKH-Verfahren, welches - wie hier - gleichzeitig neben einem rechtshängigen Hauptsacheverfahren geführt wird, führt nicht zu einem weiteren - eigenständigen - Entschädigungsanspruch. Ob Verzögerungen im Verfahren um die Bewilligung von PKH während der Dauer eines gleichzeitig rechtshängig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu bewerten, wenn ein Gericht wegen eines PKH-Verfahrens die Hauptsache nicht so zügig bearbeitet wie dies ggfs. erforderlich wäre (vgl. BSG, Urt. v. 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R). Danach ist es unzulässig, wenn der Kläger direkt für Zeiten des PKH-Verfahrens eine Entschädigung geltend macht. Soweit eine verzögerte Bearbeitung im PKH-Verfahren sich auch auf das Hauptsacheverfahren ausgewirkt hat, wurde dies berücksichtigt (vgl. Aufstellung oben). Der Kläger verfolgt im Übrigen offenbar die Argumentation, dass Verzögerungen im Übersenden der Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten entschädigungswürdige Untätigkeit des Gerichtes gleichstehen würde, weil der PKH-Antrag nicht schnell genug beschieden worden sei. Unabhängig davon, dass dieser Ansatz rechtlich nicht tragfähig sein dürfte, trifft diese Darstellung der Abläufe nicht ganz zu. In seinen Fristverlängerungsanträgen hat der Prozessbevollmächtigte zunächst nicht geltend gemacht, wegen fehlender PKH-Gewährung nicht vortragen zu können/ wollen, sondern wegen Kontaktproblemen mit dem Kläger bzw. wegen der von diesem an ihn übersandten Anzahl an Unterlagen bzw. der Schwierigkeit die geforderten Unterlagen herbeizuschaffen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 hat er dann um Bescheidung des PKH-Antrags gebeten und seinen weiteren Vortrag davon abhängig gemacht. Von diesem Zeitpunkt an hat der Senat jedoch Verzögerungen im PKH-Verfahren berücksichtigt. Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 6. Dezember 2019) erfolgt Fristverlängerungsanträge des Prozessbevollmächtigten konnten dann nicht mehr ihren Grund in einer nicht erfolgten PKH-Bewilligung haben. Schließlich war die von dem Kläger auch beantragte Feststellung der überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu tenorieren. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG sein. Nach dieser Bestimmung kann das Entschädigungsgericht in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung aussprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Weil es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Bei dem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der "Wiedergutmachung auf andere Weise", die "neben die Entschädigung" treten kann. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 22) trifft, ist in sein Ermessen ("kann") gestellt. Für die Notwendigkeit einer solchen Feststellung ist hier nichts ersichtlich. Allein die absolute Länge des Verfahrens kann dafür nicht maßgeblich sein, zumal sich dieses Verfahren – wie der Kläger selbst vorträgt – aus vier Verfahrensabschnitten zusammensetzte. Andere Umstände, die im Rahmen der vom Gerichts anzustellenden Ermessenserwägungen zu einer solchen Feststellung führen könnten, sind nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Geldentschädigung ist auch in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ab Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Allerdings setzt dies auch die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Hier wurde die Entschädigungsklage zwar bereits im Jahr 2014 erhoben. Allerdings konnte der Entschädigungsanspruch abschließend erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens entstehen, da erst dann feststand, inwieweit sich eine mögliche Kompensation in späteren Verfahrensabschnitten auf den Anspruch auswirkt. Damit wurde der Anspruch erst mit Eintreten der Rechtskraft des abschließenden Urteils vom 13. August 2020 fällig. Dies war der 27. September 2020, da das Urteil zeitlich zuletzt am 27. August 2020 zugestellt wurde. Zinsen können daher erst ab dem darauf folgenden Tag, dem 28. August 2020, verlangt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einem Streitwert von 8.357,- Euro ergibt sich eine Quote von 1/8 zu 7/8. Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem Sozialgericht Hamburg (Az. S 7 SO 318/10) und dem Landessozialgericht Hamburg (Az. L 4 SO 16/14 und L 4 SO 21/18 ZVW) geführten Verfahrens hat. Der Kläger erhob am 15. Juli 2010 beim Sozialgericht Klage gegen einen Bescheid und Widerspruchbescheid des Bezirksamtes W. der Freien und Hansestadt Hamburg, mit denen dieses Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) abgelehnt hatte. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2013 abgewiesen. Die Zustellung des Gerichtsbescheides wurde zunächst in der Zeit von Mitte April 2013 bis Oktober 2013 auf konsularischem Weg versucht. Die Botschaft in S. schrieb in diesem Zusammenhang dreimal den Kläger an, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Daraufhin wurde dieser Zustellungsversuch erfolglos beendet und es wurde erfolgreich per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Auf das Berufungsverfahren unter dem Az L 4 SO 16/14, welches mit Urteil vom 28. Januar 2015 erfolglos endete, folgten ein Zulassungsverfahren (B 8 SO 97/15 B) und ein Revisionsverfahren (B 8 SO 11/16 R) vor dem Bundessozialgericht, welches die Sache an das LSG Hamburg zurückverwiesen hat. Dort wurde es ab März 2018 unter dem Aktenzeichen L 4 SO 21/18 ZVW weiter betrieben und durch zurückweisendes Urteil vom 13. August 2020 rechtskräftig beendet. Der Ablauf des Verfahrens im Einzelnen ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Im sozialgerichtlichen Verfahren erhob der Kläger am 12. Oktober 20112 und erneut am 17. Juli 2013 Verzögerungsrüge. Im Berufungsverfahren erhob er am 23. Oktober 2014 Verzögerungsrüge. Bereits am 11. August 2014 hat der Kläger Entschädigungsklage erhoben (L 1 SF 19/14 EK). Das Verfahren ist durch Beschluss vom 2. November 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens ausgesetzt und nach Antrag des Klägers vom 1. September 2020 wiederaufgenommen worden. Der Kläger sieht in dem Verfahren vor dem Sozialgericht eine Verzögerung von über einem Monat im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. August 2010, eine Verzögerung von mehr als 2 Jahren vor Erlass des Gerichtsbescheides und eine Verzögerung von über 7 Monaten bezogen auf den Zustellungsversuch des Gerichtsbescheides auf konsularischem Weg. Im ersten Teil des Berufungsverfahrens wird eine Verzögerung von mehr als 4 Monaten ab Februar 2014 und von über 5 Monaten ab Juni 2014 im PKH-Verfahren, sowie weitere 22 Tagen zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils vom 28. Januar 2015 angeführt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision vor dem Bundessozialgericht werden über 2 Jahre und 10 Monate als Zeiten der Verzögerung angesehen. Im zweiten Teil des Berufungsverfahren soll dann ein Schriftsatz der Beklagten vom 23. April 2018 über einen Monat verzögert weitergeleitet worden sein. Für Juni bis August 2018 und August bis Oktober 2018 werden jeweils über 2 Monate als verzögert eingeschätzt, weil der Prozessbevollmächtigte aufgrund verzögerter PKH-Bearbeitung nicht habe Stellung nehmen können. Zugleich werden in diesem Zusammenhang mehr als 7 Monate und über 3 Monate als Verzögerung im PKH-Verfahren genannt. In 2019 soll das PKH-Verfahren nochmals gut 9 Monate verzögert worden sein. Schließlich wird noch im Hauptsacheverfahren eine Verzögerung von einem Monat bezogen auf den Juni 2020 gesehen. Schließlich benennt der Kläger noch Zeiten der Verzögerung im Kostenfestsetzungsverfahren. Der Kläger beantragt, die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens in Höhe von mindestens 8.357 Euro für das Ausgangsverfahren ggf. zzgl. mindestens 2.697 Euro für das Kostenverfahren zuzüglich Kosten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.100 Euro anerkannt und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen. Sie hält die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches über den anerkannten Betrag hinaus nicht für gegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Prozessakte des Verfahrens S 7 SO 318/10 bzw. L 4 SO 16/14 und L 4 SO 21/18 ZVW Bezug genommen.