Beschluss
L 1 KR 78/22 B D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Eröffnung des Zivilrechtswegs für die Klage eines Krankenhausträgers gegen den Erbringer einer ambulanten Strahlentherapie, mit der die Kosten für Transporte einer Versicherten vom Krankenhaus zur Strahlentherapie, gestützt auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags, geltend gemacht werden. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eröffnung des Zivilrechtswegs für die Klage eines Krankenhausträgers gegen den Erbringer einer ambulanten Strahlentherapie, mit der die Kosten für Transporte einer Versicherten vom Krankenhaus zur Strahlentherapie, gestützt auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags, geltend gemacht werden. (Rn.5) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Die am 12. August 2022 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2022 übermittelten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022, mit dem die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs festgestellt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Mitte verwiesen worden ist, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie §§ 173, 65a und 65d SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Rechtswegverweisung steht nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich beim Sozialgericht Köln erhoben und von dort wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen worden ist. Ist – wie vorliegend – von dem aus anderen Gründen erstverweisenden Gericht nicht über den Rechtsweg entschieden worden, so ist damit keine unanfechtbare Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges gefällt worden, die eine Weiterverweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges ausschlösse (Bundesgerichtshof , Urteil vom 1. Februar 1978 – IV ZR 142/77, BGHZ 70, 295; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. , § 98 Rn. 29). Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG ist nicht eröffnet, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung, auf die nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, ausgeführt hat. Es handelt sich vorliegend weder um eine öffentlich-rechtliche noch um eine privatrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin begehrt als Trägerin des Krankenhauses, das eine Versicherte der AOK R. stationär behandelte und währenddessen die Fortführung einer zuvor ambulant begonnenen, von der Beklagten erbrachten Strahlentherapie dadurch ermöglichte, dass sie die Transporte der Versicherten organisierte und die Kosten hierfür und gegenüber der Beklagten für die weitere Strahlentherapie durch Zahlung einer Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) übernahm, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB). Der Umstand, dass es sich bei der behandelten Patientin um eine gesetzlich Krankenversicherte handelte, vermag an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Deren öffentlich-rechtliche Beziehung zur AOK R., für die wiederum die Klägerin im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis als Leistungserbringerin auftrat, spielt im zweiseitigen Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens keine Rolle. Die Beklagte ist nicht Bestandteil des Dreiecksverhältnisses Krankenkasse-Versicherte-Leistungserbringer. Die von ihr aufgrund der der Klägerin gegenüber bestehenden privatrechtlichen Verpflichtung erbrachte Leistung könnte sie im Übrigen in gleicher Form auch im Zusammenhang mit der Behandlung eines nicht gesetzlich, sondern privat versicherten Patienten schulden. Auch die Beklagte wird nicht die Ansicht vertreten, dass für hieraus resultierende Streitigkeiten ein anderer als der Zivilrechtsweg in Betracht käme. Insofern verfängt auch das Argument der Beklagten nicht, die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergebe sich daraus, dass die Frage streitgegenständlich sei, ob die von ihr erbrachte Strahlentherapie eine vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und damit eine allgemeine Krankenhausleistung dargestellt habe, sodass sämtliche den Sachverhalt prägende Vorschriften dem Sozialrecht entstammten. Denn zum einen ist streitgegenständlich nicht eine bestimmte Rechtsnorm, sondern ein erhobener prozessualer Anspruch nebst dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Der prozessuale Anspruch besteht vorliegend aus dem geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch in Rückabwicklung des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages. Dass dieser Anspruch besteht, ist im Übrigen auch dann nicht unbedingt zwingend, wenn man zu dem Schluss kommen sollte, dass es sich nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung gehandelt habe mit der Folge, dass die ursprünglich gegenüber der AOK R. erhobene Forderung der Klägerin zu hoch gewesen wäre. Denn die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssten in ihrer Gesamtheit vorliegen und durchgreifende Einreden/Einwendungen dürften nicht bestehen. Darüber hinaus betrifft § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG nicht nur öffentliche-rechtliche Rechtsverhältnisse, sondern wäre beim Streit im Zusammenhang mit der Behandlung eines nicht gesetzlich versicherten Patienten in gleicher Form heranzuziehen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass bei ähnlichen Sachverhalten wie dem vorliegenden Klagen in der Regel vor den Sozialgerichten geführt würden, weil die Krankenhäuser die höhere Vergütung gegenüber den Krankenkassen geltend machten, und deshalb meint, die Rechtswegzuständigkeit dürfe nicht vom Zufall der prozessualen Rollenverteilung abhängig sein, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Frage, wer in welchem Rechtsverhältnis prozessuale Ansprüche erhebt, ist keine zufällige, und gerade an diese knüpfen zwingend die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen an. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass nur im sozialgerichtlichen Verfahren mittels des Instituts der Beiladung das Rechtsverhältnis insgesamt auch in Bezug auf die gesetzliche Krankenkasse geklärt werden könne, ist dies ebenfalls nicht dazu angetan, das grundgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter, hier in Gestalt der Regelungen zur Rechtswegzuständigkeit, abzubedingen. Soweit die Beklagte hierin eine Benachteiligung der Klägerin sieht und diese rügt, ist festzustellen, dass auch dieser Vortrag – selbst wenn man seine Richtigkeit unterstellte – die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht außer Kraft zu setzen vermag, wobei die vom Sozialgericht vorgenommene Rechtswegverweisung im Übrigen im Einklang mit dem schriftsätzlich gestellten Antrag der Klägerin erfolgt ist. Abgesehen davon hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Beiladung der AOK R. vorliegend gar nicht zu erwägen ist, weil nach der Rechnungskorrektur durch die Klägerin eine höhere Forderung als die von der AOK R. bereits erfüllte nicht mehr im Raum steht, sodass eine Verurteilung der Krankenkasse nach derzeitigem Sachstand gar nicht in Betracht käme. Im nach alledem einschlägigen Zivilrechtsweg besteht eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg (§ 17 der Zivilprozessordnung). In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist – isoliert für das Beschwerdeverfahren – eine Kostenentscheidung zu treffen; im Übrigen gilt § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 9. Februar 2006 – B 3 SF 1/05 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr. 2 Rn. 13). Die Kosten hat hier die Beklagte zu tragen, weil die Beschwerde ohne Erfolg bleibt. Einer Entscheidung über den Streitwert bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gerichtskosten in Höhe einer Festgebühr anfallen (Nr. 7504 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ). Die weitere Beschwerde wird vor dem Hintergrund zugelassen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG), dass das BSG mit Beschluss vom 29. Juli 2014 – B 3 SF 1/14 R – (SGb 2015, 464) für die Klage eines Gebärdensprachdolmetschers auf Vergütung der während der vollstationären Behandlung eines gehörlosen Versicherten erbrachten Dolmetscherdienste durch den Krankenhausträger (Beklagter) bzw. die Krankenkasse (Beigeladene) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet gehalten hat. Dem Klagebegehren liege ein umfassender Streitgegenstand zugrunde, bei dem die einheitliche Vergütungsforderung einerseits zivilrechtlicher und andererseits öffentlich-rechtlicher Natur sei. Betrachte man allerdings die Rechtsverhältnisse des Gebärdensprachdolmetschers zur Beklagten einerseits und zur Beigeladenen andererseits in der Gesamtschau, sei festzuhalten, dass der Streitgegenstand überwiegend sozialleistungsrechtlich geprägt sei. Denn es reiche insoweit aus, dass ein an sich dem Zivilrecht zugehöriger Zahlungsanspruch einen engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des betroffenen Sozialleistungsträgers, hier der Beigeladenen, aufweise. Würde man diese, den erkennenden Senat nicht überzeugende Entscheidung (s. zur Kritik auch Groß, SGb 2015, 466) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, könnte angesichts der bereits mit Klageerhebung beantragten Beiladung der AOK R. und dem Hilfsantrag, jene zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag nebst Zinsen zu zahlen, um den die Rechnung auf Betreiben der Krankenkasse gekürzt worden war, auch vorliegend die Einschlägigkeit des Sozialrechtswegs in Betracht kommen, auch wenn die Vergütungsforderung gegenüber der Krankenkasse sich von der bereicherungsrechtlichen Forderung gegenüber der Beklagten unterscheidet. Eine Übertragung der genannten BSG-Rechtsprechung auf Sachverhalte wie den vorliegenden würde im Übrigen dazu führen, dass letztlich auch Streitigkeiten von Krankenhäusern mit Vertragspartnern für Drittleistungen aus letztlich allen ärztlichen, aber auch sonstigen Bereichen, von externen oder pathologischen Laboruntersuchungen bis hin zur Speisenversorgung und zum Reinigungsdienst (so die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 15. Mai 2020 auf Seite 5 Mitte m.N.), im Sozialrechtsweg zu entscheiden wären, was dem erkennenden Senat nicht nur nicht sachgerecht erschiene, sondern an den gesetzlichen Regelungen über die Rechtswegzuständigkeit vorbeiginge. Vor diesem Hintergrund misst der erkennende Senat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei.