Urteil
L 1 KR 87/22 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0125.L1KR87.22D.00
18Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein aufgrund einer zulässigen typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung ist zu entscheiden, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Vorsorgebezug i. S. des § 229 SGB 5 handelt und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kaptalauszahlungen hierunter fallen. (Rn.55)
2. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt und damit der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. (Rn.57)
3. Dabei ist entsprechend § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 unbeachtlich, dass der Versicherte allein die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen hat. (Rn.58)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aufgrund einer zulässigen typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung ist zu entscheiden, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Vorsorgebezug i. S. des § 229 SGB 5 handelt und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kaptalauszahlungen hierunter fallen. (Rn.55) 2. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt und damit der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. (Rn.57) 3. Dabei ist entsprechend § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 unbeachtlich, dass der Versicherte allein die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen hat. (Rn.58) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, und dem angefochtenen Urteil ist eigentlich nichts hinzuzufügen, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf dessen Gründe nimmt. Das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Lediglich zusammenfassend sei ausgeführt, dass die Kapitalauszahlung der P1 aus der von der früheren Arbeitgeberin des Klägers auf diesen abgeschlossenen Direktversicherung einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit S. 3 Var. 2 SGB V in Gestalt betrieblicher Altersversorgung als vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht wiederkehrende Leistung darstellt. Ausdrücklich geregelt wird die von dem Kläger mit seiner früheren Arbeitgeberin vereinbarte Zahlung von Beiträgen an eine Direktversicherung als typische Form der betrieblichen Altersvorsorge in § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a BetrAVG. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben die Instanzgerichte, das BSG und auch das BVerfG entschieden, dass allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) zu befinden ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 7.4.2008 – 1 BvR 1924/07 –, SGb 2009, 223, und vom 6.9.2010 – 1 BvR 739/08 –, NZS 2011, 463; BSG, zuletzt Urteil vom 8.7.2020 – B 12 KR 1/19 R – und Beschluss vom 3.11.2022 – B 12 KR 11/22 B –, jeweils juris, sowie Urteile des erkennenden Senats vom 4.6.2020 – L 1 KR 75/19 –, 22.10.2020 – L 1 KR 12/19 –, 23.9.2021 – L 1 KR 16/19 WA – und 27.10.2021 – L 1 KR 7/21 –, jeweils juris, mit einer Fülle von Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Gesetzeshistorie). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1.1.2004, mit der die vom Gesetzgeber gesehene, Umgehungsmöglichkeiten eröffnende Lücke in der bis dahin bestehenden Rechtslage aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen geschlossen werden sollte, und führt am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sind (verfassungskonforme Auslegung). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beitragspflicht davon abhängen sollte, ob von vornherein eine einmalige Kapitalleistung zur Alterssicherung vereinbart wird, eine Rentenleistung oder zunächst eine Rentenleistung, die dann nach Eintritt des Versicherungsfalls oder aufgrund einer Vereinbarung vor dessen Eintritt durch eine einmalige Leistung ersetzt wird. Das SG hat auch zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 8.7.2020 – B 12 KR 1/19 R – den Versorgungscharakter der streitigen Kapitalleistung der P1 bejaht. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben und dadurch objektivieren. Auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres – vorliegend sogar auf einen deutlich späteren Zeitpunkt – bezogene Direktversicherung dient nach der ständigen, überzeugenden Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat wiederum in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, der Altersversorgung, wobei es für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem SGB VI vergleichbar ist (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dies ist der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit der (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Altersrente nach geltendem Recht grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr in Betracht kommt (vgl. z.B. § 236a Abs. 1 S. 2, § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Im Übrigen setzt auch § 226 Abs. 1 S. 1 SGB V voraus, dass Versorgungsbezüge neben dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anfallen und der Beitragsbemessung versicherungspflichtiger Beschäftigter zugrunde gelegt werden können. Dass die Berechnung der dem Grunde nach zu Recht erhobenen Beiträge durch die Beklagte der Höhe nach fehlerhaft gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger allein die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen hatte. Dies ergibt sich aus 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auch diese Regelung ist mehrfach und zutreffenderweise sowohl vom BSG als auch vom BVerfG unter Hinweis darauf, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten, für rechtmäßig erachtet worden (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 28.2.2008 – 1 BvR 2137/06 –, NZS 2009, 91, vom 7.4.2008 – 1 BvR 1924/07 –, vom 6.9.2010 – 1 BvR 729/08 –, jeweils a.a.O., sowie vom 9.7.2018 – 1 BvL 2/18 –, NJW 2018, 3171, und zuletzt BSG, Urteil vom 8.7.2020 – B 12 KR 1/19 R –, a.a.O.). Dass die für den Kläger unerwartete Gesetzesänderung im Jahr 2004 seine erwartete Rendite vermindert oder gar (über)aufgezehrt haben dürfte, ändert nichts an der nach der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatierenden Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten, wonach ausschließlich eine typisierende Betrachtungsweise der streitigen Bezüge und deren Herkunft zu erfolgen hat. Danach handelte es sich bei der von der damaligen Arbeitgeberin des Klägers zu dessen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung um betriebliche Altersvorsorge und bei der darauf beruhenden Kapitalleistung der P1 an den Kläger um einen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Aus diesem Modell werden im Übrigen (neben Steuer- und Beitragsvorteilen z.B. nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV, §§ 63 Nr. 63 S. 1 und 2 sowie 100 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sowie durch die Gehaltsumwandlung) weitere Vorteile gezogen worden sein. In Betracht kommen zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung verbundene Vorteile wie geringere Verwaltungs- oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung für die Lebensversicherung, Pfändungsschutz in der Ansparphase und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Der am xxxxx1948 geborene Kläger war bis Oktober 2011 versicherungspflichtig bei der P. beschäftigt. Seit November 2011 erhält er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Er ist bei der Beklagten zu 1 gesetzlich kranken- und bei der Beklagten zu 2 pflegeversichert. Am 1.11.2013 zahlte die Versicherung „P1“ (im Folgenden: P1) drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 28.395,90 €, 24.035,92 € und 15.965,49 € an den Kläger aus. Hierbei handelte es sich um Kapitalzahlungen aus drei Lebensversicherungsverträgen (Versicherungsnummern 02416071, 2416005, 2416031). Versicherungsgeber im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags war jeweils die P1. Versicherungsnehmer war die P.. Versicherte Person war der Kläger. Bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben erfolgte die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber, der Kläger trat jeweils am 1.1.2012 als Versicherungsnehmer in die Verträge ein. Beitragszahlungen nach dem Eintritt als Versicherungsnehmer erfolgten nicht. Mit Bescheiden vom 30.12.2014 und 17.3.2015 erhob die Beklagte zu 1 – wie bei allen Folgebescheiden zugleich auch im Namen der Beklagten zu 2 (im Folgenden beide gemeinsam als Beklagte bezeichnet) – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Gesamtbetrag der Kapitalleistungen ab dem 1.1.2015. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5.8.2015, Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.8.2017 – S 56 KR 1364/15 –, Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 4.6.2018 – L 1 KR 100/17 –). Mit Bescheid vom 19.12.2018 setzte die Beklagte die Beiträge aus den Kapitalleistungen für die Zeit ab 1.1.2019 fest (Krankenversicherungsbeitrag 89,49 €, Pflegeversicherungsbeitrag 17,38 €, insgesamt 106,87 €). Der Kläger erhob mit Schreiben vom 9.1.2019 Widerspruch. Wie bereits im o.g. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, gab der Kläger zur Begründung an, die Kapitalzahlung stelle keine Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und keine betriebliche Altersvorsorge dar. Gegenstand der Kapitallebensversicherung sei niemals eine Rentenzahlung bzw. eine Ersatzleistung als Abfindung gewesen. Die Kapitalleistung stelle daher keinen Versorgungsbezug dar. Mit Bescheid vom 14.10.2020 setzte die Beklagte die Beiträge aus den Kapitalleistungen für die Zeit ab 1.1.2020 unter Berücksichtigung der neu eingeführten Freibetragsregelung fest (Krankenversicherungsbeitrag 64,49 €, Pflegeversicherungsbeitrag 17,38 €, insgesamt 81,78 €). Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.10.2020 Widerspruch Mit Bescheid vom 12.1.2021 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab dem 1.1.2021 fest (Krankenversicherungsbeitrag 65,28 €, Pflegeversicherungsbeitrag 17,38 €, insgesamt 82,66 €). Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25.1.2021 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2021 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 9.1.2019, 30.10.2019 und 25.1.2021 zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung unter Hinweis auf § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hätten die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen mit mehreren Entscheidungen, die im einzelnen zitiert wurden, bestätigt. Eine Beitragspflicht auf die Kapitalleistungen hätte nur dann nicht bestanden, wenn bzw. soweit der Kläger selbst Versicherungsnehmer der Lebensversicherungen gewesen wäre. Am 4.5.2021 hat der Kläger Klage beim SG Hamburg erhoben mit dem Ziel, die Verpflichtung zur Beitragszahlung auf die Kapitalleistungen zu beseitigen. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Insbesondere sei bereits die Meldung der Kapitalzahlungen durch das Lebensversicherungsunternehmen an die Beklagte gemäß § 202 SGB V rechtswidrig gewesen. Vor dem 1.1.2004 seien von den Versicherungen keine einmaligen Kapitalauszahlungen an die Krankenkassen gemeldet worden. § 202 SGB V sei aber nicht geändert worden, sodass dies auch nach dem 1.1.2004 nicht habe geschehen dürfen. Daraus folge auch die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Weiterhin könne inzwischen durch Zeitzeugen belegt werden, dass nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers bei der Einführung der neuen Fassung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nur eine Umgehungskonstruktion des Versorgungswerks der Presse über Kapital-Abfindungen habe ausgeschlossen werden sollen. Nach dem Wortlaut und der sprachlichen Bedeutung des Ausdrucks „eine solche Leistung“ in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V könne insbesondere vor dem historischen Hintergrund nicht die Erfassung aller nicht regelmäßigen, bereits anfänglich vereinbarten Kapitalleistungen gemeint sein. Der Kläger hat wörtlich beantragt: „Rücknahme aller rechtswidrigen Bescheide seit 2014 wie vom 30.12.2014 (Anlage K4), vom 17.3.2015 (Anlage K4.1), vom 19.12.2018 (Anlage K4.2), vom 14.10.2020 (Anlage K4.3) und vom 12.1.2021 (Anlage K4.4) sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 5.8.2015 (Anlage K6) und 22.4.2021 (Anlage K6.1) durch die Barmer. Aufhebung aller rechtswidrigen Bescheide der Barmer seit 2014 wie vom 30.12.2014, vom 17.3.2015, vom 19.12.2018, vom 14.10.2020 und vom 12.1.2021 sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 5.8.2015 und 22.4.2021 durch die zuständige Kammer beim Sozialgericht Hamburg und die bisher erhobenen KV- u. PV-Beiträge auf die LV werden einschließlich 4 % Verzinsung gemäß § 27 SGB IV zurückerstattet und zukünftige Beiträge nicht weiter erhoben. Klärung ggf. noch strittiger Rechtsfragen zur Beitragsfreiheit meiner erhaltenen einmaligen Kapitalzahlungen in der hiermit ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung, damit § 105 SGG nicht greift.“ Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf den Inhalt der vom SG beigezogenen Verwaltungsakte, den Widerspruchsbescheid und das vorangegangene gerichtliche Verfahren entgegengetreten. Das SG hat über die Klage am 1.9.2022 mündlich verhandelt und sie mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich in den Anträgen 1. und 2. gegen frühere Bescheide, hier also die Bescheide der Beklagten vom 30.12.2014 und 17.3.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 5.8.2015 richte. Diese Bescheide seien bereits Gegenstand des Verfahrens beim SG Hamburg mit dem Az. S 56 KR 1364/15 und beim LSG Hamburg mit dem Az. L 1 KR 100/17 gewesen. Die Unzulässigkeit folge insofern aus der entgegenstehenden Rechtskraft der genannten Entscheidungen bzw., soweit noch Rechtsmittel anhängig sein sollten, aus der doppelten Rechtshängigkeit dieser Streitgegenstände. Die mit den Anträgen 1. und 2. gegen die Bescheide vom 19.12.2018, vom 14.10.2020 und vom 12.1.2021 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.4.2021 gerichtete Klage sei als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie sei jedoch nicht begründet. Die Bescheide über die Beitragserhebung vom 19.12.2018, vom 14.10.2020 und vom 12.1.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.4.2021 seien rechtmäßig, sodass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert sei. Der Kläger sei zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus den Kapitalleistungen vom 1.11.2013 aus den Lebensversicherungen verpflichtet. Dies ergebe sich für die Zeit bis zum 31.12.2019 für die Krankenversicherungsbeiträge aus § 223, § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 (in den Fassungen vom 5.12.2012, 28.11.2018, 21.12.2019 und 11.7.2021), § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 (in den Fassungen vom 17.8.2017 und 11.12.2018), § 241, § 242 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V (in den Fassungen vom 11.12.2018, 14.12.2019, 12.6.2020 und 22.12.2020). Für die Zeit ab dem 1.1.2020 sei insbesondere die Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V (ab der Fassung vom 21.12.2019) anzuwenden. Für die Pflegeversicherung ergebe sich die Pflicht zur Zahlung der Beiträge dem Grunde und der Höhe nach aus § 54, § 55, § 57 Abs. 1 S. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 226 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Gemäß der Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI folge die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Pflegeversicherung dabei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 3,05 % gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Lediglich die ab 1.1.2020 anzuwendende Freibetragsregelung aus § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V sei nicht mit anzuwenden. Für die Berücksichtigung der Kapitalleistungen aus der Lebensversicherung gälten daher für die Pflegeversicherung im Grundsatz die gleichen Erwägungen wie in der Krankenversicherung. Ausschlaggebend für die Erhebung der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung auf die Kapitalleistungen vom 1.11.2013 aus den drei Kapital-Lebensversicherungen sei die Anwendung von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 SGB V. Nach diesen Vorschriften gälten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie u.a. zur Altersversorgung erzielt würden. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Außer Betracht blieben dabei Riester-Renten (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, letzter Hs. SGB V) sowie mit Wirkung ab dem 15.12.2018 Leistungen, die Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleinige Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hätten (§ 229 SGB V in der Fassung vom 11.12.2018). Die Kapital-Lebensversicherungen, aus denen der Kläger die Kapitalleistungen bezogen habe, hätten im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB V der Altersversorgung gedient. Für die Zuordnung komme es darauf an, ob das Lebensalter bei Erhalt der Leistung nach der Verkehrsanschauung typischerweise schon als Beginn des Ruhestandes gelten könne (dann Versorgungszweck) oder nicht (dann Überbrückungszweck) (vgl. Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 229, Stand: 8.2.2022, Rn. 51; BSG, Urteil vom 29.7.2015 – B 12 KR 4/14 R –, Rn. 21). Bei der vereinbarten Laufzeit bis 1.11.2013 und dem Geburtsjahr des Klägers (1948) seien die Leistungen für ein Alter von knapp 65 Jahren vorgesehen gewesen. Dabei handle es sich um ein Alter, das typischerweise als Beginn des Ruhestandes gelten könne. Zur Prüfung der Frage, ob eine Leistung, die Versicherte erhielten, der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1 SGB V zuzuordnen sei, nehme das BSG in ständiger Rechtsprechung eine sogenannte institutionelle Abgrenzung in typisierender Weise vor. Es führe dazu aus: „Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt (zB Pensionskasse, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen […].“ (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R –, Rn. 23). Bezug genommen werde dabei auf die Definition der Direktversicherung in § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG (früher § 1 Abs. 2 S. 2 BetrAVG): „Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), ...“. Die Legaldefinition stelle also nur auf die Kriterien ab, wer Versicherungsnehmer gewesen sei bzw. sei (Arbeitgeber) und wer bezugsberechtigt sei (Arbeitnehmer). Die Kapital-Lebensversicherungen, die dem Kläger im Jahr 2013 ausgezahlt worden seien, seien nach diesen Kriterien Direktversicherungen und damit als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Auf die vom Kläger ausdrücklich oder implizit vorgebrachten wertenden Gesichtspunkte der fehlenden Versorgungszusage des Arbeitgebers und der Aufbringung der Beiträge für die Lebensversicherungen aus seinen Nettobezügen komme es daher nicht an. Die Anknüpfung des BSG an diesen Tatbestand der Direktversicherung – ohne dass es auf das Bestehen oder Fortbestehen einer Versorgungszusage nach dem BetrAVG ankomme – habe das BVerfG mehrfach gebilligt (insb. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08 –, Rn. 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 16). Dabei habe es festgehalten (1 BvR 1660/08, Rn. 12): „Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind, und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also – anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag – auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist. Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag, zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt.“ Zuletzt habe das BVerfG im Rahmen seiner Entscheidung von 2018 (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27. Juni 2018 – 1 BvR 100/15 –, Rn. 17) ausgeführt: "Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als betriebliche Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Daher scheidet eine Differenzierung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung allein nach der die Versicherungsbeiträge finanzierenden Person aus. Es liegt mit der institutionellen Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (vgl. BVerfGK 18, 4 )." Das Bundesverfassungsgericht habe damit seine bereits in der Entscheidung von 2010 verwendete Formulierung erneut bekräftigt, dabei allerdings eindeutig klargestellt, dass es die zu Beginn des jeweiligen Zitats als Voraussetzung des Betriebsrentenrechts eingeführte Versorgungszusage für die Abgrenzung bei der Anwendung von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V nicht als maßgeblich ansehe. Die gegen die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG vorgebrachten Argumente (insb. Bieback, NZS 2019, 246) griffen nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis nicht durch: Die Anwendung der Rechtsprechung des BSG auch auf einmalige Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sei dem BVerfG bei seinen Entscheidungen aus 2010 und 2018 bekannt und bewusst gewesen. So zitiere das BVerG in der Entscheidung 1 BvR 739/08 (Rn. 16) ausdrücklich eine entsprechende Entscheidung des BSG (B 12 KR 6/08 R). Auch der Einwand bezüglich einer „doppelten Verbeitragung“ greife nicht durch. Es sei verständlich, wenn es als Härte empfunden werde, wenn bereits die Beiträge zu Lebensversicherungen aus dem Netto-Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien und auf die Kapitalleistung ebenfalls Beiträge erhoben würden. Allerdings habe sich auch mit diesem Einwand die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits auseinandergesetzt. Wenn das BVerfG (1 BvR 1660/08, Rn. 12) ausführe, es sei im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das BSG auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge im Rentenversicherungsrecht ebenfalls als noch betrieblich veranlasst einstufe, so billige es damit auch die Einbeziehung der von Arbeiternehmer/innen ebenfalls aus bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen geleisteten Beiträge. Dem BVerfG sei zu diesem Zeitpunkt auch bekannt gewesen, dass das BSG ein „Verbot der Doppelverbeitragung“ ausdrücklich abgelehnt gehabt habe. Das BSG führe in der vom BVerfG zitierten Entscheidung B 12 KR 6/08 R (Rn. 40) aus: „§§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. G. ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend macht. Unabhängig davon, ob im Fall der Klägerin der Anwendungsbereich eines derartigen Verbotes überhaupt eröffnet wäre, hatte der Gesetzgeber ein hiermit von ihr sinngemäß behauptetes "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu beachten. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Davon ist der Senat stets ausgegangen und hat deshalb bereits in früheren Entscheidungen keine Bedenken geäußert, dass Beiträge auch auf Versorgungsbezüge erhoben werden, die teilweise oder vollständig durch eigene Beitragszahlungen aus ggf beitragspflichtigen Einkünften finanziert worden waren […].“ Das BSG begründet diese Auffassung für das Gericht nachvollziehbar mit dem Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Sozialversicherung (a.a.O., Rn. 39): „Zum anderen steht der Ansatz des Gesetzes, zur Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei versicherungspflichtigen Rentnern an alle diejenigen aktuell zufließenden Einkünfte anzuknüpfen, die bei typisierender Betrachtung mit der Berufstätigkeit in hinreichendem Zusammenhang stehen, in Einklang mit den Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Heranziehung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist eine Konsequenz des Solidaritätsprinzips. Einen Grundsatz, der es dem Gesetzgeber dabei verbieten würde, für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die jeweils aktuellen Einkünfte eines Versicherten abzustellen, gibt es nicht. Insbesondere gibt es kein Prinzip, dass es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur insoweit ankommt, als sie die "direkte Kehrseite der individuellen Arbeitskraft" ist, wie von der Klägerin geltend gemacht wird.“ Mit seinem auf § 202 SGB V gestützten Argument, die Verbeitragung scheitere an der Rechtswidrigkeit der Meldung der Kapitalleistungen durch das Lebensversicherungsunternehmen an die Beklagte, dringe der Kläger nicht durch. Zum einen stütze sich das Argument auf die Annahme, die Meldung sei deshalb rechtswidrig, weil die Kapitalleistungen tatsächlich gar nicht als Versorgungsbezüge zu verbeitragen seien. Dies sei – wie vorstehend ausgeführt – nicht zutreffend. Zum anderen sei aber die Rechtmäßigkeit der Meldung gemäß § 202 SGB V keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Beitragserhebung. Keine der maßgeblichen Vorschriften in den §§ 223, 226 und 229 SGB V habe die Rechtmäßigkeit der Meldung durch das Versicherungsunternehmen als Tatbestandsvoraussetzung. Es führe nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass die Änderung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V zum 1.1.2004 lediglich das gesetzgeberische Ziel gehabt habe, eine Umgehungslösung des Versorgungswerks der Presse auszuschließen. Die historische Auslegung sei nur eine der juristischen Auslegungsmethoden. Das Gericht gehe aufgrund der vorstehend ausgeführten Gründe davon aus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgrund des Wortlauts der Vorschrift mit den (übrigen) juristischen Auslegungsmethoden zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen sei. Die Ausnahmetatbestände aus § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, letzter Hs. SGB V griffen nicht zugunsten des Klägers ein. Es sei nicht ersichtlich, dass er als Versicherungsnehmer der Kapital-Lebensversicherung Beiträge geleistet habe. Die von der Beklagten zutreffend festgesetzte Beitragshöhe ergebe sich in der Krankenversicherung aus dem allgemeinen Beitragssatz gemäß § 241 SGB V von 14,6 % und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz gemäß § 242 Abs. 1 SGB V der Beklagten von 1,1 % (bis 2020) bzw. 1,5 % (insgesamt 15,7 % bzw. 16,1 %) unter Anwendung auf die beitragspflichtigen Einnahmen. Diese hätten im Jahr 2019 gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V monatlich 569,98 € (120. Teil der Kapitalleistungen) betragen. Damit habe der monatliche Beitrag 89,49 € betragen. Im Jahr 2020 sei von dem monatlichen Betrag von 569,98 € gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (159,25 €; Bezugsgröße: 3185,00 €) abzuziehen. Der Beitrag auf die verbleibenden 410,73 € betrage also 64,49 €. Im Jahr 2021 sei von dem monatlichen Betrag von 569,98 € gemäß § 226 Abs. 2 S. 2 SGB V ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (164,50 €; Bezugsgröße: 3290,00 €) abzuziehen. Der Beitrag auf die verbleibenden 405,48 € betrage also 65,28 €. Die von der Beklagten zutreffend festgesetzte Beitragshöhe in der Pflegeversicherung ergebe sich für den Zeitraum ab dem 1.1.2019 aus der Anwendung des Beitragssatzes von 3,05 % gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI (in der Fassung vom 17.12.2018) auf den in entsprechender Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V zu berücksichtigenden Betrag von 569,98 €. Der Beitrag habe also seit dem Jahr 2019 17,38 € betragen. Der unter 3. vom Kläger gestellte – verfahrensbezogene – Antrag sei durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erledigt, soweit er sich auf die Durchführung einer solchen bezogen habe. Soweit unter dem Antrag 3. die „Klärung ggf. noch strittiger Rechtsfragen zur Beitragsfreiheit“ beantragt sei, habe dieser Antrag entweder keinen anderen Gegenstand als die Anträge zu 1. und 2. – in diesen sei gerade die Frage der Beitragsfreiheit bzw. Beitragserhebung streitig – oder er sei als bedingter Antrag für den Fall der gerichtlichen Feststellung der Beitragsfreiheit, gerichtet auf Klärung weiterer Folgefragen neben der Verzinsung, zu verstehen. Weil das Gericht seiner Entscheidung das Bestehen der von der Beklagten beschiedenen Beitragspflicht zugrunde lege (s. 0 oben), trete die innerprozessuale Bedingung, die eine Klärung von Folgefragen unter Umständen erforderlich machen könnte, nicht ein. Über den Antrag sei daher nur zu entscheiden gewesen, soweit er sich inhaltlich mit den Anträgen zu 1. und 2. decke. Es gälten daher die obigen Ausführungen. Gegen dieses ihm am 10.9.2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 4.10.2022 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1.9.2022 aufzuheben und weiter: 1. Rücknahme aller rechtswidrigen Bescheide seit 2014 wie vom 30.12.2014 (Anlage K4), vom 17.3.2015 (Anlage K4.1), vom 19.12.2018 (Anlage K4.2), vom 14.10.2020 (Anlage K4.3) und vom 12.1.2021 (Anlage K4.4) sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 5.8.2015 (Anlage K6) und 22.4.2021 (Anlage K6.1) durch die Barmer. 2. Aufhebung aller rechtswidrigen Bescheide der Barmer seit 2014 wie vom 30.12.2014, vom 17.3.2015, vom 19.12.2018, vom 14.10.2020 und vom 12.1.2021 sowie der beiden Widerspruchsbescheide vom 5.8.2015 und 22.4.2021 durch die zuständige Kammer beim Sozialgericht Hamburg und die bisher erhobenen KV- u. PV-Beiträge auf die LV werden einschließlich 4 % Verzinsung gemäß § 27 SGB IV zurückerstattet und zukünftige Beiträge nicht weiter erhoben. 3. Klärung ggf. noch strittiger Rechtsfragen zur Beitragsfreiheit meiner erhaltenen einmaligen Kapitalzahlungen in der hiermit ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung, damit § 105 SGG nicht greift. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie nehmen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils. Am 25.1.2023 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.