OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 KR 108/22 D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0427.L1KR108.22D.00
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Materiell ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Darauf, dass das SG Dortmund wegen der Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin in die U. erst nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständig gewesen wäre, kommt es wegen des rechtskräftig gewordenen Verweisungsbeschlusses nicht an. Abgesehen davon leitet das Berufungsgericht seine örtliche Zuständigkeit ohnehin nur von dem erstinstanzlich entscheidenden SG ab. Klarzustellen ist jedoch in formeller Hinsicht, dass Gegenstand der Klage zum einen die vom SG genannten Bescheide nur insoweit sind, wie darin Beiträge auf die Kapitalleistung der S.-Pensionskasse erhoben werden, und zum anderen über die genannten Bescheide hinaus auch diejenigen vom 9. Oktober, 5. Dezember sowie 28. Dezember 2017 sowie derjenige vom 14. März 2018 Gegenstand sind: Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 5. und 28. Dezember 2017 wurden ebenso wie derjenige gegen den Bescheid vom 5. Januar 2017 mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 zurückgewiesen; die vom SG gar nicht erwähnten Bescheide vom 9. Oktober 2017 und 14. März 2018sind jeweils nach § 86 bzw. 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie durch die (letztlich vorübergehende) Beendigung der Beitragserhebung auf die Kapitalleistung der S.-Pensionskasse die vorherigen Beitragsbescheide geändert haben. Danach ergangene Bescheide waren hingegen weder Gegenstand des Widerspruchsbescheids, noch sind sie nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens geworden, weil mit jedem Wegzug aus Deutschland die Pflichtversicherung in der KVdR sowie die Beitragserhebung auf die Kapitalleistung der S.-Pensionskasse endeten, fortan nur Beiträge für die Anwartschaftsversicherung erhoben wurden, was keine Änderungen der Beitragsbescheide im Rahmen der Pflichtversicherung darstellte, sondern etwas davon Unabhängiges Neues, und mit jeder Rückkehr nach Deutschland die Versicherungs- und daraus resultierende Beitragspflicht neu festgestellt und nicht lediglich die Beitragserhebung im Rahmen der Anwartschaftsversicherung geändert wurde. Nach Angaben der Beteiligten ist aber jeweils Widerspruch eingelegt und das Verfahren hierüber mit Blick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht worden. Des Weiteren sind die Klage und der angefochtene Gerichtsbescheid dahingehend auszulegen, dass sie nicht nur die Beklagte zu 1 betreffen, sondern auch die bei dieser eingerichteten Pflegekasse, die erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich ins Rubrum aufgenommene Beklagte zu 2, in deren Namen die angefochtenen Bescheide jeweils im Hinblick auf die festgesetzten Beiträge zur Pflegeversicherung auch erlassen wurden. Schließlich ist zu ergänzen, dass der Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018, soweit er den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2017 zurückweist, bereits deshalb im Ergebnis rechtmäßig ist, weil der Widerspruch unzulässig war. Auch jener Bescheid ist nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den vorherigen Bescheid vom 5. Dezember 2017 im Hinblick auf die Höhe des Beitrags auf die Kapitalleistung der S.-Pensionskasse änderte. Im Übrigen gibt das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Zum einen hat die Beklagte zu Recht die während des U.-Aufenthalts ausgezahlte Kapitalleistung entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V als über 10 Jahre erzieltes fiktives Einkommen aufgeteilt. Die Regelung knüpft an die Leistungsfähigkeit des Versicherten an und gilt deshalb zu Recht unabhängig von dem zum Zeitpunkt der Auszahlung anwendbaren deutschen Sozialversicherungsrecht. Denn die Leistungsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn besteht in jedem Fall gleich lange, unabhängig davon, wo sich der Berechtigte zum Auszahlungszeitpunkt aufgehalten hat. Dies führt zur Beitragspflicht zu jedem Zeitpunkt innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums, an dem deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, hier also während der Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland, in denen jeweils eine Mitgliedschaft in der KVdR nebst Pflegepflichtversicherung bestand. Zweck der Regelung ist eine Gleichbehandlung von Empfängern einmaliger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Versicherten, die laufende Leistungen beziehen. Diesem Zweck entspricht die Verbeitragung des fiktiv aufgeteilten Betrages während der Zeiten der Mitgliedschaft in der KVdR, in denen ja auch Bezieher laufender Versorgungsleistungen jeweils beitragspflichtig wären. Im Übrigen würde eine Rechtsanwendung, wie sie die Klägerin begehrt, einer manipulativen vorübergehenden Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Geltungsbereich des SGB und damit einer nicht sachgerechten Verminderung des Beitragsaufkommens Vorschub leisten. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte die von der Klägerin in den U. gezahlten Steuern nicht von dem Auszahlungsbetrag abgesetzt. In der Sozialversicherung gilt das Bruttoprinzip, was das BSG in ständiger Rechtsprechung bekräftigt und auch bereits für die Kapitalauszahlung im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge entschieden hat (BSG, Urteil vom 4. September 2018 – B 12 KR 20/17 R, juris-Rn. 21 m.N.; hier wurde die Zahlung mehrerer 1000 Euro an Kapitalertragssteuer auf den Auszahlungsbetrag einer Direktversicherung als beitragsrechtlich unerheblich angesehen). Damit liegt im Ergebnis zwar eine Doppelbelastung der Klägerin vor, aber keine unzulässige Doppelbesteuerung. Einerseits musste sie in den U. Steuern zahlen, andererseits in der BRD zu späteren Zeitpunkten Sozialversicherungsbeiträge. Letzteres wäre allerdings auch dann der Fall gewesen, wenn die Kapitalleistung bei Auszahlung während des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland steuerpflichtig gewesen wäre, was zwar bei sog. Altverträgen – wie wohl auch vorliegend – (Abschluss vor dem 1. Januar 2005, seither nachgelagerte Besteuerung) in der Regel nicht der Fall gewesen wäre, aber auch nicht ausgeschlossen ist, wie der vorgenannte, vom BSG entschiedene Fall zeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die während ihres gewöhnlichen Aufenthalts in den U. von einer S.-Pensionskasse ausgezahlte Kapitalleistung für die Zeiträume ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Die am xxxxx 1951 geborene Klägerin ist seit Beginn des Bezuges ihrer gesetzlichen Rente (Altersrente für Frauen, anfänglich monatlich 815,36 Euro) ab dem 1. Juni 2014 als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1 (Krankenversicherung der Rentner, KVdR) und bei der Beklagten zu 2 pflegepflichtversichert. Neben ihrer gesetzlichen Rente bezieht die Klägerin seit dem 1. Juni 2014 monatliche Leistungen der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (anfänglich 142,54 Euro), von denen direkt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagten abgeführt werden. Zum 1. Juni 2016 wurde der Klägerin darüber hinaus von der S.-Pensionskasse als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung ein Betrag in Höhe von 26.553,17 Euro ausgezahlt. Zum Auszahlungszeitpunkt lebte die Klägerin in den U. (U.). Für die Dauer ihres am 29. Januar 2015 begonnenen Aufenthalts hatte die Klägerin eine Anwartschaftsversicherung bei der Beklagten zu 1 und eine private Krankenversicherung in den U. abgeschlossen. Vom 16. November 2016 bis zum 4. August 2017 lebte die Klägerin wieder in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und war als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied bei den Beklagten. Vom 5. August 2017 bis zum 11. November 2017 hielt sich die Klägerin erneut in den U. mit gleichzeitiger Anwartschaftsversicherung bei der Beklagten zu 1 auf. Vom 12. November 2017 bis zum 14. März 2018 lebte die Klägerin erneut in der BRD und war als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied bei den Beklagten. Nach einem weiteren Aufenthalt in den U. vom 15. März 2018 bis zum 23. Juni 2018 lebt die Klägerin seit dem 24. Juni 2018 wieder in der BRD als pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 5. Januar 2017 teilte die Beklagte zu 1 – wie in allen folgenden Bescheiden zugleich im Namen der Beklagten zu 2 (daher im Folgenden nur „Beklagte“) – der Klägerin mit, dass die am 1. Juni 2016 erhaltene Kapitalleistung mit 1/120 der ausgezahlten Summe monatlich grundsätzlich über zehn Jahre, hier vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026, beitragspflichtig sei. Es ergebe sich ein errechnetes monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 221,28 Euro. Hieraus forderte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von anfänglich monatlich insgesamt 39,72 Euro ab dem 16. November 2016, dem Tag des Wiedereintritts der Klägerin in die KVdR. Hiergegen legte die Klägerin am 3. Februar 2017 durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung ihren ständigen Aufenthalt in den U. gehabt und zu dieser Zeit nur eine Anwartschaftsversicherung bei der Beklagten, aber keine Sozialversicherungspflicht in der BRD bestanden habe. Der ausgezahlte Betrag habe rechtlich allein dem Hoheitsbereich der U. unterlegen und sei dort entsprechend versteuert worden. Eine nochmalige Heranziehung durch die Beklagte würde zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führen. Jedenfalls sei die Leistung aus dem S-pensionsfonds um den Betrag der gezahlten Steuern zu mindern (4296 US-Dollar auf umgerechnet 24.959 US-Dollar). Nach Wiederausreise der Klägerin beendete die Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 die Verbeitragung der Kapitalleistung mit Wirkung ab dem 5. August 2017 und stellte das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen sowie die Fortführung der Mitgliedschaft zu ermäßigten Beiträgen im Rahmen der Anwartschaftsversicherung fest. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 zog die Beklagte die ausgezahlte Kapitalleistung für die Zeit ab dem 12. November 2017, dem Tag des erneuten Wiedereintritts der Klägerin in die KVdR, wiederum zur Beitragsberechnung heran. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 Widerspruch und bezog sich auf das bereits laufende Widerspruchsverfahren. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 teilte die Beklagte der Klägerin die Höhe der ab 1. Januar 2018 zu zahlenden Beiträge mit (Verminderung des Zusatzbeitrags). Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Widerspruch und bezog sich auf das laufende Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 3. Februar 2017, 27. Dezember 2017 und 19. Januar 2018 zurück. Zur Begründung verwies sie auf § 229 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach die Verbeitragung einer einmaligen Leistung der betrieblichen Altersversorgung – wie im Falle der Klägerin – zulässig und verfassungsmäßig sei. Die Frist von zehn Jahren beginne mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Monats. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V sei es für die Beitragspflicht unerheblich, dass die Kapitalleistung während des Aufenthaltes der Klägerin in den U. ausgezahlt worden sei. Die ausgezahlte Kapitalleistung gelte ab dem auf die Auszahlung folgenden Monat für 120 Monate als Versorgungsbezug. Folglich unterliege sie auch für die Zeit vom 16. November 2016 bis zum 4. August 2017 sowie ab dem 12. November 2017 und ab dem 1. Januar 2018 weiterhin im Rahmen der Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR mit monatlich 221,28 Euro der Beitragspflicht. Hiergegen hat die Klägerin am 8. März 2018 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, das sich mit Beschluss vom 17. Mai 2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Hamburg verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen auf Ihren Vortrag in den Widerspruchsverfahren verwiesen und dabei betont, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung, nicht nur ihren ständigen Aufenthalt nicht im Gebiet der BRD gehabt habe, sondern während dieser Zeit auch insbesondere keine Pflichtmitgliedschaft mit Beitragspflicht bei der Beklagten bestanden habe. Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat ergänzend gemeint, dass aufgrund des Bruttoprinzips die steuerrechtlichen Abzüge in den U. zur Reduzierung der Beiträge nichtberücksichtigt werden könnten. Das SG hat über die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten in einem Erörterungstermin durch Gerichtsbescheid entschieden und diese unter dem 1. Dezember 2022 als unbegründet abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Auszahlsumme aus dem Versorgungsbezug auf 120 Monate verteilt und (ausschließlich) in den Zeiten der Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR monatlich verbeitragt. Von der Darstellung der Entscheidungsgründe werde unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid abgesehen. Insoweit folge das Gericht nach eigener Prüfung den richtigen und hinreichenden Ausführungen der Beklagten, § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Falle ein Beitragszeitraum – wie etwa die unstreitig bestehenden Pflichtmitgliedszeiten der Klägerin – in den nach § 229 Abs.1 S. 3 SGB V entstandenen 10-Jahres-Zeitraum, so sei die ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von monatlich 1/120 in dieser Zeit beitragspflichtig, unabhängig davon, wann die (einmalige) Auszahlung erfolgt sei. Damit werde dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Versicherten entsprochen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Kapitalleistung ausschließlich in den Pflichtmitgliedszeiten der Klägerin verbeitragt habe. In den Monaten, in denen eine Anwartschaftsversicherung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes bestanden habe, habe keine Verbeitragung der Kapitalleistung stattgefunden. Eine unzulässige Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung, wie von der Klägerin vorgetragen, liege nicht vor. Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Dezember 2022 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin meint, dass entgegen der Ansicht des SG eine unrechtmäßige Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung vorliege. Von den ausgezahlten 26.553,17 Euro (entsprechend 24.949,00 US-Dollar ) habe sie bereits 4296,00 US-Dollar abführen müssen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung habe sie bereits seit vielen Monaten ihren ständigen Aufenthalt in den U. gehabt und dort eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Im Zuge dessen seien dann auch nur die amerikanischen Gesetze anwendbar und lediglich Abgaben an den amerikanischen Fiskus zu leisten. Etwas anderes könne höchstens dann gelten, wenn die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt lediglich in der Absicht ins Ausland verlagert hätte, eventuelle Abgaben zu minimieren. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Weder habe die Klägerin die Abgaben minimieren wollen, noch wäre dies vorliegend zutreffend. Hätte es den ständigen Aufenthalt in den U. überhaupt nicht gegeben, so stünde die Klägerin besser da und hätte insgesamt weniger Abgaben zu leisten. Das deutsche Sozialrecht könne vorliegend schon überhaupt nicht anwendbar sein. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Auszahlung – dem einzig relevanten Zeitpunkt – überhaupt nicht bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen. Eine Anwartschaftsversicherung sei hierbei nicht von Bedeutung. Im Übrigen dürften Sinn und Zweck des Gesetzes nicht außer Betracht bleiben. Die sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers stehe vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertungen. Diese leiteten und begrenzten die Gestaltungsfreiheit. Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Gesetzgeber, soziale Gegensätze auszugleichen und für eine gerechte Gesellschaftsordnung zu sorgen. § 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bringe das Gebot der sozialen Sicherheit und sozialen Gerechtigkeit zum Ausdruck, welches das Bundesverfassungsgericht aus dem in Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes verankerten Sozialstaatsprinzip ableite. Es stelle jedoch keine soziale Gerechtigkeit dar, wenn die Klägerin erneut Beiträge leisten müsse aus einem Betrag, der bereits versteuert worden sei. Es sei dabei auch nicht von Bedeutung, dass die Beklagte lediglich für Zeiträume, in denen die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt erneut in die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe, Beiträge verlange. Es verstehe sich von selbst, dass Beiträge nur für Zeiträume verlangt werden könnten, in denen eine Krankenversicherung abgeschlossen sei. Im Umkehrschluss könnten dann jedoch Zahlungen, die in einem Zeitraum ausgezahlt worden seien, in denen kein Versicherungsschutz bestanden habe, nicht bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2022 sowie die Bescheide der Beklagten vom 5. Januar 2017 in der Fassung vom 9. Oktober 2017 und vom 5. Dezember 2017 in der Fassung vom 28. Dezember 2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2018, soweit dieser nicht die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2017 betrifft, und den Bescheid vom 14. März 2018 aufzuheben, soweit in diesen Beiträge auf die Kapitalleistung der S.-Pensionskasse festgesetzt werden. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie nehmen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids. Auf Nachfrage des Senats sind noch folgende nach Erlass des Widerspruchsbescheids erlassene Beitragsbescheide vorgelegt worden: - 14. März 2018 (anlässlich der Wiederausreise der Klägerin Beendigung der Verbeitragung der Kapitalleistung mit Wirkung ab dem 15. März 2018 und Feststellung des Ruhens des Anspruchs auf Leistungen sowie der Fortführung der Mitgliedschaft zu ermäßigten Beiträgen im Rahmen der Anwartschaftsversicherung) - 3. September 2018 (Wiedereinreise zum 24. Juni 2018 mit entsprechender Umstellung von Anwartschafts- auf Pflichtversicherung) - 8. November 2018 (Wiederausreise zum 25. Oktober 2018 mit entsprechender Umstellung von Pflicht- auf Anwartschaftsversicherung) - 19. Dezember 2018 (Änderung der Beitragsbemessung) - 9. Januar 2019 (Wiedereinreise zum 22. Dezember 2018 mit entsprechender Umstellung von Anwartschafts- auf Pflichtversicherung) - 8. Oktober 2020 (rückwirkende Berücksichtigung neu eingeführten Freibetrags) - 19. Dezember 2020 (Änderung der Beitragsbemessung) - 26. Mai 2021 (Änderung der Beitragsbemessung) - 25. Mai 2022 (Änderung der Beitragsbemessung) - 17. Dezember 2022 (Änderung der Beitragsbemessung). Am 27. April 2023 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.