Urteil
L 1 KR 66/22 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem KSVG ist Ausgangspunkt der nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSCG anzustellenden Prognose für das voraussichtlich zu erzielende Einkommen die Angaben des Versicherten nach § 12 Abs. 1 S. 1 KSVG.(Rn.28)
2. Erst wenn die Meldung des Versicherten mit den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen unvereinbar ist, nimmt die Künstlersozialkasse selbst die für die weiteren Entscheidungen maßgebliche Einschätzung des voraussichtlichen Einkommens gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 KSVG vor.(Rn.30)
3. Grundlage der Prognose können nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d. h. spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem KSVG ist Ausgangspunkt der nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSCG anzustellenden Prognose für das voraussichtlich zu erzielende Einkommen die Angaben des Versicherten nach § 12 Abs. 1 S. 1 KSVG.(Rn.28) 2. Erst wenn die Meldung des Versicherten mit den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen unvereinbar ist, nimmt die Künstlersozialkasse selbst die für die weiteren Entscheidungen maßgebliche Einschätzung des voraussichtlichen Einkommens gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 KSVG vor.(Rn.30) 3. Grundlage der Prognose können nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d. h. spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein.(Rn.33) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Durch das Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, die auf alle Aspekte des Falles ausführlich eingeht, nur in dem dargestellten Umfang stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Hierauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die Klägerin wendet mit der Berufung einzig und allein ein, dass der Bescheid vom 24.Oktober 2018 ihr nie bekanntgegeben worden sei und sie daher keine Beiträge schulde. Gerade auch auf diesen Aspekt sind sowohl das Sozialgericht als auch der erkennende Senat (im Beschluss vom 27. Oktober 2021 in dem Eilverfahren mit dem Aktenzeichen L 1 KR 87/21 B ER) ausführlich eingegangen und haben erläutert, dass und warum der Bescheid vom 24.Oktober 2018 durch das Schreiben vom 6.Februar 2019 wirksam bekanntgegeben worden ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Antrag darauf hin, dass dieser der Auslegung bedarf. Ausgehend von der Annahme der Klägerin, der Bescheid vom 24.Oktober 2018 sei nie bekanntgegeben worden, und ihrem Bestreben, keine Beiträge zahlen zu müssen, dürfte der mit dem tatsächlich gestellten Antrag offensichtlich verfolgte Ansatz, mit einer Verpflichtungs- oder gar Anfechtungsklage darauf hinzuwirken, dass der Bescheid vom 24.Oktober 2018 aufgehoben oder geändert wird, nicht statthaft sein. Denn wenn die Klägerin meint, es gebe keinen Bescheid vom 24.Oktober 2018, kann sie auch nicht dessen Aufhebung oder Änderung begehren. Vielmehr wäre dann wohl eine Feststellungklage mit dem Ziel statthaft, festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen für die hier streitige Zeit hat. Diese Feststellungsklage müsste wohl ergänzt werden um die beantragte Aufhebung des Bescheides vom 2.Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Jnauar 2021, soweit diese davon ausgehen, dass der Bescheid vom 24.Oktober 2018 wirksam bekanntgegeben worden sei. Auf die Erfolglosigkeit der Berufung haben diese Erwägungen jedoch keine Auswirkungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten nach Teilanerkenntnis der Beklagten noch über die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit vom 22. Februar 2018 bis zum 31. August 2018. Die 1965 geborene Klägerin gab in ihrem Antrag zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG vom 22. Februar 2018 u.a. an, für das Jahr 2018 als Journalistin und Lektorin ein Jahreseinkommen in Höhe von 20.000 € zu erwarten. Mit Schreiben vom 19. April 2018 teilte sie der Beklagten mit, dass bei ihr viele Veränderungen eingetreten seien und sie ihre komplette Arbeitskraft nur ausschließlich auf Recherchieren, Schreiben und Lektorieren konzentriere. Da sich diese Tätigkeit im Aufbau befinde, könne sie noch nicht viele Kunden vorweisen. Mit E-Mail vom 19. Juli 2018 teilte sie mit, dass sich ihre geschätzten durchschnittlichen Einkünfte auf 15.000 € jährlich beliefen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung ab dem 22. Februar 2018 auf Grundlage eines Jahreseinkommens in Höhe von 20.000 € fest. Die Beklagte mahnte die Klägerin (Schreiben vom 6. Dezember 2018 und vom 15. Januar 2019) und stellte das Ruhen des Leistungsanspruchs in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Bescheid vom 27. Dezember 2018 fest. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 19. Januar 2019 an die Beklagte. Darin trug sie vor, bisher keinen positiven Bescheid über die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) erhalten zu haben und nicht zu wissen, wie sich die Höhe des Beitrags zusammensetze. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2019, in dem es hieß: „… wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 19. Januar 2019, hier eingegangen am 29. Januar 2019. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 stellten wir die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rückwirkend ab dem 22. Februar 2018 in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung fest. Anliegend übersenden wir Ihnen unseren Bescheid vom 24. Oktober 2018 sowie die Ruhensmahnung vom 6. Dezember 2018 und Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2018, da Sie diese Bescheide/Schreiben offensichtlich nicht erhalten haben.…“. Die Beklagte stellte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2019 die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG zum 31. August 2018 fest und hob mit Bescheid vom 19. Februar 2019 den Ruhensbescheid von Anfang an auf. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2020 gegenüber der Beklagten erneut erklärt hatte, keine Kenntnis über die Mitgliedschaft zu haben, teilte die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass der Bescheid vom 24. Oktober 2018 am 6. Februar 2019 zugestellt und mithin rechtskräftig geworden sei. Nach weiterer Korrespondenz hinsichtlich der Frage der Höhe des Jahreseinkommens der Klägerin lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Oktober 2020 die Rücknahme des Beitragsbescheides vom 24. Oktober 2018 ab. Den Widerspruch der Klägerin vom 31. Oktober 2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2021 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 4. Februar 2021 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die Beklagte die maßgeblichen Bescheide gegenüber der Klägerin nicht wirksam bekannt gegeben habe. Es fehle an dem erforderlichen Bekanntgabewillen der Beklagten. Diese habe das Schreiben nur zur Information übersandt, nicht jedoch mit dem Willen, Rechtsfolgen zu setzen. Deshalb sei die Klägerin auch noch zur Rücknahme des Antrags berechtigt. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge gehe die Beklagte nicht von den korrekten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin aus. Am 16. Juli 2021 hat die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 17. September 2021 (S 48 KR 1474/21 ER) hat das Sozialgericht die Vollziehung des Bescheides vom 24. Oktober 2018 und vom 2. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2021 ausgesetzt, soweit er Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber der Antragstellerin festsetzt, die 1.536,49 € überschreiten, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (L 1 KR 87/21 B ER) die Beschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, gegenüber der Antragstellerin vorläufig und längstens bis zum rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens S 48 KR 236/21 die Vollstreckung der festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu unterlassen, soweit diese einen Betrag von 1.536,49 € überschreiten. In den Gründen hat der Senat dabei ausgeführt, dass die materiell richtige Beitragshöhe wohl 1.525,23 € betragen dürfte. In der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2020 hat sich die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 2.Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Januar 2021 aufzuheben und den Bescheid vom 24.Oktober 2018 unter der Maßgabe zu ändern, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 22.Februar 2018 bis zum 31.August 2018 in Höhe von 1.525,23 € erhoben werden. Darüber hinaus hat sich die Beklagte verpflichtet, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 9.Juni 2022 die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis vom 9.Juni 2022 unter Aufhebung des Bescheides vom 2.Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Januar 2021 verpflichtet, den Bescheid vom 24.Oktober 2018 unter der Maßgabe zu ändern, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 22.Februar 2018 bis zum 31.August 2018 in Höhe von 1.525,23 € erhoben werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Die Klage ist nur in dem Umfang des auf gerichtlichen Hinweis von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2022 abgegebenen nicht angenommenen und daher in ein Teilanerkenntnisurteil zu kleidenden Teilanerkenntnisses begründet. Im Streit stehen daher noch die Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses, mit denen die Beklagte die Verpflichtung der Klägerin zur Beitragsentrichtung wegen der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG festgestellt und die Zurücknahme dieser Bescheide abgelehnt hat (Bescheide vom 2. Oktober 2020 -, Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2021 sowie der bestandskräftige Bescheid vom 24. Oktober 2018). Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Zurücknahme der bestandskräftig gewordenen Bescheide ist § 44 Abs. 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), der auch im Verwaltungsverfahren des KSVG anwendbar ist (§ 36a KSVG). Nach § 44 Abs. 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst damit auch Beitrags- bzw. Abgabebescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Erhebung eines Beitrags auf ihm beruht. Die Beklagte hat das Recht im vorstehend dargestellten Sinne nicht unrichtig angewandt, da die Klägerin, was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist, als selbstständige Künstlerin künstlerische Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Der Bescheid vom 24. Oktober 2018, mit dem die Versicherungspflicht zur KSVG festgestellt wurde, ist der Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2019 bekanntgegeben worden. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gemäß § 37 SGB X als formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden des Bescheids vom 24. Oktober 2018 ist vorliegend gewahrt. Eine wirksame Bekanntgabe ist zu bejahen, wenn die Behörde willentlich dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft und der Adressat zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Die Bekanntgabe setzt somit eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde voraus (Siewert, in: LPK-Komm. Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 37 Rn. 3). Ebenso wie der Erlass eines Verwaltungsaktes verlangt auch dessen Bekanntgabe ein wissentliches und willentliches Handeln der Behörde. Es handelt sich hierbei um den Regelungswillen, welcher neben einem Erklärungsbewusstsein auch einen Rechtsfolgewillen verlangt (Siewert a.a.O.). Der Regelungswille setzt sich aus zwei Teilen zusammen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Rechtsfolgewillen. Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben; hieran fehlt es u.a. bei bloßen Entwürfen zu Verwaltungsakten, die versehentlich, d.h. ohne „Absicht“, an den Adressaten abgesandt werden. Der Rechtsfolgewille ist auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses und damit auf Verbindlichkeit gerichtet (Siewert, a.a.O., § 31 Rn. 29). Daraus folgt, dass weder die zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsakts, etwa durch Mitteilung seitens eines Dritten, noch durch eine spätere Akteneinsicht im Gerichtsverfahren für eine wirksame Bekanntgabe ausreichen (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R, Rn. 12). Zwar dürfte es am Regelungswillen fehlen, wenn die Behörde einem Betroffenen die Kopie eines Bescheides lediglich zur Information zusendet (Siewert, a.a.O., § 37 Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Bekanntgabe des Bescheides vom 24. Oktober 2018 aber durch über erneute Übersendung des Bescheides ordnungsgemäß nachgeholt. Im Anschreiben vom 6. Februar 2019 heißt es: „… wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 19. Januar 2019, hier eingegangen am 29. Januar 2019. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 stellten wir die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rückwirkend ab dem 22. Februar 2018 in der gesetzlichen Renten-, Kranken-und sozialen Pflegeversicherung fest. Anliegend übersenden wir Ihnen unseren Bescheid vom 24. Oktober 2018 sowie die Ruhensmahnung vom 6. Dezember 2018 und Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2018, da Sie diese Bescheide/Schreiben offensichtlich nicht erhalten haben.…“. Wie sich aus dem Anschreiben vom 6. Februar 2019 unmissverständlich ergibt, setzte die Beklagte voraus, dass die Klägerin den Bescheid vom 24. Oktober 2018 nicht erhalten hat. Es handelte sich aus ihrer Sicht somit nicht nur um eine unverbindliche Information über eine nach ihrer Auffassung bereits früher erfolgte Bekanntgabe, sondern um eine gewollte Bekanntgabe des Bescheides vom 24. Oktober 2018. Die Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung eines Jahreseinkommens der Klägerin in Höhe von 15.000 € - welche dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 9. Juni 2022 entspricht - ist, rechtmäßig. Ausgangspunkt der nach § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG anzustellenden Prognose für das voraussichtlich zu erzielende Arbeitseinkommen sind zunächst die Angaben des Versicherten nach § 12 Abs. 1 S. 1 KSVG. Erst wenn seine Meldung mit den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen unvereinbar ist, nimmt die Künstlersozialkasse selbst die für die weiteren Entscheidungen maßgebliche Einschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens vor (§ 12 Abs. 1 S. 2 KSVG). Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 3 KS 4/13 R). Die Prognoseentscheidung der Beklagten bezüglich des voraussichtlichen Arbeitseinkommens ist gerichtlich voll überprüfbar. Ihr steht dabei kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Die Gerichte haben insbesondere zu prüfen, ob die Grundlagen für die Prognose richtig festgestellt und alle in Betracht kommenden Umstände hinreichend und sachgerecht gewürdigt wurden (BSG, a.a.O.). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung. Nach § 12 Abs. 3 S 1 KSVG sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahreseinkommens maßgebend waren, auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der KSK eingeht. Dies gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist (§ 12 Abs. 3 S. 2 KSVG). Neue Unterlagen, die eine treffsicherere Prognose erlauben oder zeigen, dass das prognostizierte Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde, können daher nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden (BSG, a.a.O.). Vorliegend hatte die Versicherte mit Schreiben vom 19. April 2018 der Beklagten mitgeteilt, dass bei ihr viele Veränderungen eingetreten seien und sie ihre komplette Arbeitskraft nur ausschließlich auf Recherchieren, Schreiben und Lektorieren konzentriere. Da sich diese Tätigkeit im Aufbau befinde, könne sie noch nicht viele Kunden vorweisen. Mit E-Mail vom 19. Juli 2018 teilte sie mit, dass sich ihre geschätzten, durchschnittlichen Einkünfte auf 15.000 € jährlich beliefen. Für – richtige – Prognosen gilt grundsätzlich, dass sie für die Vergangenheit auch dann maßgebend bleiben, wenn sie sich im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend erweisen. Solche Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die - richtige - Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann das jedoch Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein (BSG, a.a.O). Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist der aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw Versicherten verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung (BSG, a.a.O.)“ Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.Juni 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.Juli 2022 Berufung eingelegt, weiterhin mit der Begründung, dass der Bescheid vom 24.Oktober 2018 nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9.Juni 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 2.Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.Januar 2021 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet wurde, ihren Bescheid vom 14. (gemeint: 24.) Oktober 2018 unter der Maßgabe zu ändern, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 22.Februar 2018 bis zum 31.August 2018 i.H.v. 1525,23 € erhoben werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.