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Urteil

L 1 KR 63/23 D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:0318.L1KR63.23D.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das im Wesentlichen nur wiederholende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger über all die Jahre bestandskräftig, also bindend (§ 77 SGG) gewordene Beitragsbescheide ebenso übersandte wie Auszüge aus dessen Beitragskonto, aus denen alle wesentlichen Informationen ablesbar waren. Ein Überprüfungsantrag ist ebenso erfolglos geblieben wie die zweimalige Einschaltung von Rechtsanwälten ergebnislos. Eine Überprüfung der Beitragshöhen und der Zahlungsvorgänge seit 2002 findet im Rahmen des Verfahrens vor dem erkennenden Senat nicht mehr statt. Dem Anspruch auf Begründung vergangener Bescheide ist die Beklagte unabhängig von deren Bestandskraft nachgekommen, dem Anspruch auf Akteneinsicht durch Übersendung von Auszügen des Beitragskontos. Eine Anspruchsgrundlage für weitergehende Auskünfte des Klägers ist dem erkennenden Senat ebenso wenig ersichtlich wie dem SG. Ob die Verrechnung der Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers mit den damals noch bestehenden Beitragsrückständen rechtmäßig war, ist allein Gegenstand des derzeit noch vor der Rentenkammer des SG anhängigen Verfahrens. Dem Kläger wird dringend angeraten, sich das bereits entstandene und durch seine Ratenzahlungen stetig wachsende Beitragsguthaben auszahlen zu lassen. Dies würde die eventuelle Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung unrechtmäßig gezahlter Beiträge nach § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht hindern. Die gerichtliche Geltenmachung eines solchen Anspruchs würde jedoch einen Antrag bei der Beklagten, eine Ablehnung durch diese sowie ein erfolgloses Vorverfahren vor Klageerhebung voraussetzen. In einem solchen Verfahren hätte der Kläger allerdings die Fehlerhaftigkeit der abgeführten Beiträge darzulegen, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt von der Beklagten ihm nachvollziehbare Auskünfte über die Höhe von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu seinen Beitragszahlungen seit dem Jahr 2002. Der am xxxxx 1947 geborene Kläger ist seit Juni 2006 freiwilliges Mitglied der Beklagten, zuvor bestand eine Pflichtversicherung bei Bezug von Überbrückungsgeld der Seemannskasse, von dem im Zeitraum bis April 2006 Beiträge zunächst nicht bzw. nicht vollständig abgeführt worden waren. Laut einer Berechnung der Beklagten vom 28. April 2006 beliefen sich die Beitragsrückstände auf 5.435,63 Euro. Die Beklagte bot dem Kläger – u. a. mit Schreiben vom 11. Juli 2006 – die Begleichung dieser Forderung in Raten an. In den Folgejahren erfolgten mehrfach Verhandlungen und Vereinbarungen der Beteiligten über die Höhe der Raten und die Stundung der Beitragsrückstände. Im Jahr 2007 erhöhten sich die jeweils durch Bescheid festgestellten Rückstände um mehrere Tausend auf über 10.000 Euro, nachdem der Beklagten die frühere Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers bekannt geworden und sie ihn daher rückwirkend zu höheren Beiträgen veranlagt hatte. Der Kläger nahm in den Jahren 2013 und 2019 anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die ihm nicht (mehr) nachvollziehbare Entwicklung der Beitragsrückstände zu überprüfen. Die Beklagte übersandte dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten mehrfach Forderungsaufstellungen und Übersichten für das Versicherungskonto. Im September 2019 erfolgte ein Antrag des Klägers auf Überprüfung sämtlicher Beitragsbescheide, Säumniszuschläge und Stundungszinsen seit dem Jahr 2002, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 ablehnte. Im Oktober 2019 beantragte der Kläger unter Hinweis auf frühere Schreiben die detaillierte und getrennte Auflistung seiner Zahlungen seit dem Jahre 2000 mit näheren Anweisungen zur Form dieser Auflistung. Im November 2019 erfolgte seitens der Beklagten als Träger der Rentenversicherung die Aufrechnung einer Nachzahlung (Zuschüsse zur freiwilligen Versicherung für Zeiträume der Vergangenheit) mit Forderungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Hiergegen hat der Kläger zunächst Widerspruch und nach Abschluss des Vorverfahrens Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben. Die zunächst unter dem Aktenzeichen S 42 KR 183/20 geführte Klage ist im Juni 2020 an eine für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige Kammer des Sozialgerichts abgegeben worden (Aktenzeichen S 51 R 392/20). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, dort soll als nächstes ein Erörterungstermin anberaumt werden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. In dem Schreiben hieß es u. a. wie folgt: „Antrag auf Auflistung in Rubriken aufgeführten, von mir geleisteten gesamten Schulden-Zahlungen vom Jahr 2002 bis heutiger Zeit und deren Erklärung! Ordentliche Beiträge für Abzahlungen verbucht? Hierzu ist das Muster beigelegt, in dem zu sehen ist, wie die freundlichst von mir bestimmte Aufforderung zu einer rubrikmäßigen Auflistung meiner gesamten Zahlungen zu erfolgen hat!“ Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Kläger hat am 28. Februar 2020 Klage mit dem Ziel vor dem SG Hamburg erhoben, die Beklagte zu verurteilen, eine nach Rubriken getrennte Auflistung der gesamten von 2002 bis 2020 vom Kläger geleisteten Zahlungen, einschließlich der zu viel gezahlten Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge mit gesonderten Zusatzkosten nebst Zinsrechnungen von 2002 bis 2020, vorzulegen. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine nach seinen Vorgaben und nach seinem Muster erstellte Aufstellung der Beitragsforderungen und Beitragszahlungen für die Zeit seit 2002 zu übersenden. Hierbei seien u. a. die zu viel gezahlten Beiträge mit gesonderten Zusatzkosten nebst Zinsberechnungen zu erstellen. Die ihm bislang von der Beklagten übersandten Aufstellungen seien nicht ausreichend. Es sei für niemanden nachvollziehbar, was wofür und warum zu zahlen gewesen sei. Bei der Bearbeitung sei es zu zahlreichen Fehlern und Ungenauigkeiten gekommen. Die Übersicht müsse so gestaltet sein, dass auch das Gericht die Zahlungen und Beiträge leicht und schnell erfassen könne. Diese Klage sei vorrangig gegenüber der gegenüber der Rentenversicherung geführten Klage. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Bei der Übersendung eines Beitragskontoauszugs handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der mit einem Widerspruch und einer Klage angegriffen werden könne. Ein Widerspruchsverfahren sei auch nicht anhängig gewesen. Es bestehe auch inhaltlich kein Anspruch des Klägers auf die Übersendung einer Forderungsaufstellung für die letzten 18 Jahre nach seinen eigenen Vorgaben/Mustern. Der Kläger hat am 28. Dezember 2020 eine weitere Klage vor dem SG Hamburg zum Aktenzeichen S 42 KR 3121/20 (nach deren Abweisung und Einlegung der Berufung jetzt L 1 KR 70/23 D) erhoben, mit der er eine Mitteilung über Zahlungsrückstände angegriffen hat. Das SG hat am 13. Juli 2022 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beklagte hat in diesem Termin einen aktualisierten Beitragskontoauszug überreicht, dessen Angaben bis zum Jahre 1997 zurückreichen. Das SG hat die Beteiligten mit der Übersendung der Sitzungsniederschrift zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat sich in der Folgezeit mehrmals zum Verfahren und zu seinem Anliegen geäußert. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2023 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte Klage ist zwar zulässig (1.). Sie ist jedoch nicht begründet, denn für das vom Kläger verfolgte Begehren besteht keine ausreichende rechtliche Grundlage (2.). Gegenstand der Klage ist hierbei der vom Kläger in seiner Klageschrift vom 26. Februar 2020 formulierte Antrag auf Erteilung einer nach genauen Vorgaben des Klägers erstellten Auskunft zu den erfolgten Beitragszahlungen mit weiteren Aufschlüsselungen. Der Kläger hat im Verfahren, auch nach dem Erörterungstermin vom 13. Juli 2022, an seinem Antrag festgehalten. Über diesen Antrag hat das Gericht nach Maßgabe von § 123 SGG zu entscheiden, für eine weitere Auslegung oder Umdeutung des klägerischen Antrags sieht die Kammer hier keinen Raum. 1. Die Klage ist nach § 54 Abs. 5 SGG als allgemeine Leistungsklage statthaft und nach Auffassung der Kammer auch zulässig. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Erteilung der vom Kläger gewünschten Auskunft wäre kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) X, denn eine Auskunft enthält keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, sondern enthält lediglich eine informatorische Mitteilung über die sachlichen oder rechtlichen Verhältnisse (LSG Hamburg, Urt. v. 25.07.20217 – L 3 R 116/16; vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 15 SGB I, Rn. 45; BeckOGK/Spellbrink SGB I, § 15 Rn. 14, jew. m. w. N.). Da die Beklagte die Erteilung der gewünschten Auskunft im vorliegenden Fall nicht durch einen Verwaltungsakt abgelehnt hat, bedurfte es nicht der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 78 SGG und der Erhebung einer unechten Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer nach seinen Vorgaben erstellten Auskunft. Als rechtliche Grundlage kommen nach Auffassung des Gerichts allenfalls §§ 14, 15 Abs. 1 SGB I in Betracht. Gemäß § 14 SGB I hat jedermann Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, wobei für die Beratung die Leistungsträger zuständig sind, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 SGB I sind u. a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch – also auch nach dem SGB V – Auskünfte zu erteilen. Hierbei erstreckt sich die Auskunftspflicht auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist (§ 15 Abs. 2 SGB I). Eine Auskunft kann sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden, ein Anspruch auf eine schriftliche Auskunft besteht nicht (BeckOGK/Spellbrink SGB I, § 15 Rn. 6). Es muss nicht über jedes Detail beraten werden (Mrozynski, Kommentar zum SGB I, Rn. 10) und § 14 SGB I vermittelt kein Recht auf eine bestimmte Art und Weise einer Beratung (vgl. LSG München, Beschl. v. 09.08.2013 – L 7 AS 472/13 B ER). Zwar bestand und besteht grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Beratung und Auskunft zu seinem Versicherungsverhältnis und auch zu seinen Beitragspflichten. Diesem Anspruch ist die Beklagte im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren aber in ausreichender Weise nachgekommen. Die Beklagte hat dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten jeweils aktuelle Auszüge aus seinem Beitragskonto überlassen – zuletzt im Rahmen des Erörterungstermins vom 13. Juli 2022. Ein weitergehender Anspruch auf Aufschlüsselung der seit dem Jahre 2002 gezahlten Beiträge und auf Vorlage von Zinsberechnungen besteht nicht. Es ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Auskunftspflichten der ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten bedient und bei der Auskunft zu den bereits erfolgten Beitragszahlungen vor allem auf die erstellten Beitragskontoauszüge verweist. Den Kontoauszügen lassen sich die von der Beklagten verbuchten Zahlungen und die im jeweiligen Zeitraum geltend gemachten Beitragsforderungen entnehmen. Die weitere, vom Kläger gewünschte Aufschlüsselung von Zahlungen und der hierauf entfallenden Zinsen hat die Beklagte auf Grundlage der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nicht vorzunehmen, zumal diese Auskunft auch komplexe rechtliche Bewertungen erfordern würde. So sollen nach der Vorstellung des Klägers auch Summen für Falschbuchungen („gezahlte Beiträge für Schuldkonto genommen trotz Ratenregelung“) und für zu viel gezahlte Beiträge, jeweils mit Zinsen, aufgeführt werden. Zu einer solchen mehrstufigen Prüfung ist die Beklagte aber im Rahmen eines Beratungs- und Auskunftsanspruchs nicht verpflichtet. Die weiteren Ausführungen des Klägers zu der aus seiner Sicht fehlerhaften Bearbeitung seiner Angelegenheit vermögen den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht zu begründen. Die Klage war daher abzuweisen. Gegen diesen, ihm am 21. Juni 2023 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Juli 2023 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er möchte eine Aufstellung in einer ihm nachvollziehbaren Form. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juni 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine nach Rubriken getrennte Auflistung der gesamten von 2002 bis 2020 vom Kläger geleisteten Zahlungen, einschließlich der zu viel gezahlten Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge mit gesonderten Zusatzkosten nebst Zinsrechnungen von 2002 bis 2020, vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass das Beitragskonto des Klägers mittlerweile ein Guthaben von mehreren Tausend Euro aufweist, dessen Auszahlung vom Kläger ausdrücklich nicht gewünscht werde. Der Kläger erklärt hierzu, er wolle den Status quo der Beitragszahlung zum Verständnis des Gerichts aufrechterhalten; es solle nicht durch Entgegennahme des Guthabens suggeriert werden, dass er alles bekommen habe und seine Ansprüche geregelt seien. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2024 sowie die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vorliegenden Akten und Unterlagen.