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Urteil

L 1 KR 103/21

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1128.L1KR103.21.00
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Leitsätze
1. Für Personen, welche die Voraussetzungen für die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 erfüllen, gilt gemäß § 227 SGB 5 für die Beitragsbemessung § 240 SGB 5 entsprechend. Deren Beiträge sind nach § 240 Abs. 4 SGB 5 mindestens auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu erheben. Aufgrund der Pflichtversicherung ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rente abzuführen, §§ 237 i. V. m. §§ 249a, 255 SGB 5, 59 und 60 SGB 11. (Rn.4) 2. Gemäß § 175 Abs. 4 S. 5 SGB 5 wird eine nach S 2 erklärte Kündigung der Mitgliedschaft erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Personen, welche die Voraussetzungen für die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 erfüllen, gilt gemäß § 227 SGB 5 für die Beitragsbemessung § 240 SGB 5 entsprechend. Deren Beiträge sind nach § 240 Abs. 4 SGB 5 mindestens auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu erheben. Aufgrund der Pflichtversicherung ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rente abzuführen, §§ 237 i. V. m. §§ 249a, 255 SGB 5, 59 und 60 SGB 11. (Rn.4) 2. Gemäß § 175 Abs. 4 S. 5 SGB 5 wird eine nach S 2 erklärte Kündigung der Mitgliedschaft erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.(Rn.19) 1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil diese in ihren ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide, dies allerdings nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Lediglich ergänzend wird klargestellt, dass der Kläger durch seine gegenüber der Beklagten abgegebenen Kündigungserklärungen sein Ziel, nämlich eine Beendigung der Versicherung nach deutschem Recht samt Beseitigung der darauf beruhenden Beitragspflicht, nicht hätte erreichen können, denn deren Bestehen steht – solange keine wesentliche Änderung mit Erfüllung eines anderweitigen Versicherungstatbestands eintritt, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt – nach dem rechtskräftigen Urteil des LSG B-B vom 16. August 2018 (L 8 R 972/14) fest, wobei die Rechtskraft nicht – wie das SG ausführt – wegen Nichteinlegung der zugelassenen Revision eingetreten ist, sondern nach deren Verwerfung durch das BSG (Beschluss vom 7. März 2019 – B 12 R 24/18 R, juris). Durch eine – hier allerdings, wie das SG zu Recht ausführt, nicht erfolgte – wirksame Kündigung hätte allenfalls die Mitgliedschaft bei der Beklagten (und der Beigeladenen) beendet werden können, dies wegen der bestehenden Versicherungspflicht allerdings nur bei gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft bei einer anderen deutschen Krankenkasse (und Pflegekasse) mit dortiger Beitragspflicht. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten, bei der der Kläger 1996/1997 zuletzt in Deutschland als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert war, beruht auf der im Klageverfahren vor dem SG Berlin (S 9 R 4586/10) zum Ausdruck gekommenen Wahl des Klägers, der mit seinem damaligen Begehren im Berufungsverfahren vor dem LSG B-B ja auch überwiegend erfolgreich war. Dass der Kläger mittlerweile keine Krankenversicherung bei einem deutschen Träger nebst Ausstellung der Bescheinigung E 121 mehr wünscht und stattdessen eine u. Krankenversicherung in Anspruch nimmt, die jedoch nur dann obligatorisch ist, wenn – anders als hier – kein anderweitiger Anspruch auf Gesundheitsversorgung besteht, ist unbeachtlich. Nach der zwingenden Kollisionsnorm des Art. 24 VO (EG) 883/2004 kann eine sich ggf. daraus ergebende Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der Krankenversicherung eines anderen, rentengewährenden Mitgliedstaats nicht dadurch umgangen werden, dass Betroffene eine freiwillige Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung im Wohnstaat abschließen, ohne sich mit ihrer ausländischen Krankenversicherung registrieren zu lassen (Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-345/09, juris; Leopold in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 24 EGV 883/2004 Rn. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen Beitragsforderungen zur gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung und begehrt die Feststellung, dass er nicht mehr Mitglied der Beklagten und der Beigeladenen ist. Der am xxxxx 1937 in W. geborene Kläger lebt mindestens seit dem Jahr 2002 in U.. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2012 eine gesetzliche Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung (vgl. u.a. Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 3. Februar 2015) und seit dem 29. April 1998 eine Hinterbliebenenrente. Im Rahmen einer am 28. Januar 2010 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin gegen die D. erhobenen Klage (S 9 R 458/10) begehrte der Kläger von der dort notwendig beigeladenen hiesigen Beklagten, bei der er früher gesetzlich krankenversichert gewesen war (freiwillige Krankenversicherung ab dem 15. April 1996 bis zum 15. Februar 1997), die Ausstellung des Formblattes E 121 („Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten und ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse“), um in U. Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können. Nachdem das SG Berlin die Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen hatte, stellte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (B-B) mit Berufungsurteil vom 16. August 2018 fest, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der hiesigen Beklagten (dortigen Beigeladenen) pflichtversichert ist (L 8 R 972/14, juris). Die hiesige Beklagte wurde zur Ausstellung der Bescheinigung E 121 verurteilt. Zwar lägen die Voraussetzung für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht vor, jedoch die Voraussetzungen für die Annahme der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die vom Kläger mitgeteilte bereits bestehende Pflichtversicherung in U. sei „nicht als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anzusehen“. Zudem sei er im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ gewesen. Das Urteil des LSG B-B wurde rechtskräftig. Die Beklagte bat den Kläger in der nachfolgenden Zeit mehrfach um Rücksendung des übersandten, auszufüllenden Antrags auf Mitgliedschaft (u.a. mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 und vom 15. Januar 2019 sowie vom 4. April 2019), um in Anschluss das Formular E 121 zu erstellen. Die Beklagte informierte den Kläger jeweils darüber, dass mit Durchführung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch Beiträge zu entrichten wären und forderte von dem Kläger eine Einkommensauskunft an. Nachdem eine Mitwirkung des Klägers hierzu unterblieb, ermittelte die Beklagte von Amts wegen die Höhe der Einkünfte des Klägers bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Kläger forderte in diversen Schreiben weiterhin die zeitnahe Ausstellung des Formulars E 121. Nach Eingang der Mitteilung der D. vom 26. Juli 2019 führte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2019 die Mitgliedschaft des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seit dem 1. April 2007 durch und erhob – wie auch in der Folge zugleich im Namen der Beigeladenen – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den bis dahin noch nicht verjährten Zeitraum ab dem 1. Dezember 2014 auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze abzüglich seiner Rente. Mit Schreiben vom 5. August 2019 übersandte die Beklagte dem Kläger das Formular E 121. Zuvor hatte die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2019 darüber informiert, dass er mit Einreichung des Formulars E 121 in U. beitragsfrei werde. Mit weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2019 setzte die Beklagte entsprechende Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 fest. Gegen die Beitragsbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Hierauf wird Bezug genommen. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund des Urteils des LSG B-B vom 16. August 2019 (L 8 R 972/14) zur Durchführung der Mitgliedschaft und zur Ausstellung des Formulars E 121 verpflichtet gewesen sei. Sie habe den Kläger mehrfach darüber informiert, dass daraus eine Beitragspflicht bei der Beklagten erwachse, er jedoch dafür in U. beitragsfrei werde. Trotz dieser Informationen habe der Kläger weiterhin auf die Ausstellung des Formulars E 121 bestanden. Gemäß § 227 SGB V gelte für die Bemessung der Beiträge von nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherten Mitgliedern § 240 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung erfolge trotz der Pflichtversicherung nach den für freiwillig Versicherte geltenden Regelungen. Die Beitragsbemessung sei einheitlich durch den Spitzenverband der Krankenkassen geregelt. Die Beklagte verwies insoweit auf die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs)“. Gemäß § 240 Abs. 4 SGB V seien Beiträge mindestens auf Grundlage der sogenannten Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu erheben und zwar auch dann, wenn diese Einnahmen tatsächlich nicht erzielt würden. Sie verwies zudem auf die, für die hier streitgegenständlichen Jahre ab 2014, jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrenzen. Die Beklagte verwies zudem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach diese gesetzliche Regelung bestätigt worden sei. Die Beklagte führte weiter aus, dass der Rentenversicherungsträger aufgrund der Pflichtversicherung verpflichtet sei, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rente des Klägers abzuführen (§ 237 SGB V i.V.m. § 249a SGB V und § 255 SGB V, §§ 59 und 60 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch ). Bei den in den angegriffenen Beitragsbescheiden benannten beitragspflichtigen Einnahmen handele es sich um den Differenzbetrag zwischen der Rente und den beitragspflichtigen Mindesteinnahmen. Beiträge auf diese (fiktiven) Einnahmen seien vom Kläger selbst an die Krankenkasse zu entrichten. Daraufhin erklärte der Kläger u.a. – wie bereits zuvor am 15. August 2019 – mit Schreiben vom 3. Februar 2020 die Kündigung seiner Krankenversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte bestätigte dem Kläger den Eingang der Kündigung mit Schreiben vom 20. Februar 2020, forderte die Mitgliedsbescheinigung der u.n Krankenkasse an und erläuterte die Anforderungen an die Bescheinigung mit Schreiben vom 31. März 2020. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2020, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Zum Beweis der Zahlung von Krankenkassenbeiträgen in U. fügte er dem Schreiben als Anlage Kopien von Überweisungsträgern bzw. Schecks an. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Kündigung unwirksam sei und die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fortgeführt werde. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17. Januar 2020 Klage beim SG Hamburg erhoben. Zu deren Begründung hat er u.a. angegeben, er lebe schon lange nicht mehr in Deutschland, sondern in U. und sei mittlerweile u. Staatsbürger. Die Versicherungspflicht nach dem SBG V könne ihn nicht treffen, da er sich nicht mehr in dessen Geltungsbereich dauerhaft aufhalte. Er sei in U. gesetzlich krankenversichert. Seine Behandlungskosten habe bisher auch die u. Krankenkasse bezahlt. Die Beklagte verlange Beiträge, obwohl sie niemals einen Cent an Leistungen erbracht habe. Er müsse auch in U. Beiträge zur dortigen Krankenversicherung zahlen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er müsse derzeit rechtswidrig doppelt Krankenkassenbeiträge bezahlen, und darin einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Sie habe lediglich auf ausdrücklichen und wiederholten Wunsch des Klägers das Urteil des LSG B-B umgesetzt. Der Kläger habe trotz mehrfacher Hinweise auf die Beitragspflicht auf die Ausstellung des Formulars E 121 und somit auf die Herstellung einer Mitgliedschaft bestanden. Nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2021 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Das Gericht hat nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unklare Anträge auszulegen. Dabei ist von dem auszugehen, was der Kläger mit seinem Antrag erreichen möchte (Keller, in: Meyer-Ladewig ua., SGG-Komm, § 123 Rdnr. 3). Der Kläger wendet sich – soweit ersichtlich – gegen sämtliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, welche nach Durchführung einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erhoben wurden. Streitgegenständlich sind insoweit die hier angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 2019 und 11. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 (§ 95 SGG). Zudem hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung erklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit seinem Antrag auch die Feststellung der Beendigung seiner Mitgliedschaft begehrt. Das so verstandene Begehren des Klägers müsste dieser mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 SGG). Die insoweit statthafte Klage ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Klage bei Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes im Ausland binnen drei Monaten zu erheben. Die am 17. Januar 2020 erhobene Klage lag innerhalb der drei-Monats-Frist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019. Dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides fälschlicherweise eine Klagefrist von lediglich einem Monat angegeben wird, ändert daran nichts. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 2019 sowie vom 11. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit gemäß § 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die richtigen Ausführungen des Beklagten in ihrem hinreichend begründeten Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Gericht macht diese zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung. Darüber hinaus weist das Gericht auf Folgendes hin: Das Urteil des LSG B-B vom 16. August 2018 (L 8 R 972/14), mit dem die Beklagte zur Herstellung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verpflichtet wurde, ist rechtskräftig geworden. Der Kläger hat hiergegen keine Revision eingelegt. Das Sozialgericht Hamburg kann dieses Urteil nicht aufheben. Eine erneute sozialgerichtliche Prüfung, ob die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Herstellung vorlagen, verbietet sich daher. Die Beitragserhebung ist aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig und daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Höhe der Beiträge auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze aus den in dem Widerspruchbescheid zutreffen genannten Gründen zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers zu einer möglichen Doppelverbeitragung in Deutschland und U. nicht nachvollziehbar bzw. nicht substantiiert. Für die Beurteilung der Beitragspflicht bei der Beklagten ist eine etwaige, wie auch immer geartete, Beitragszahlung in U. zu einer ggf. zusätzlichen, wie auch immer gearteten, Krankenversicherung nicht ausschlaggebend, nachdem die Beklagte dem Begehren des Klägers zur Ausstellung des Formulars E 121 (vgl. Art. 24 VO (EG) 987/2009 bzw. Art. 29 VO (EG) 574/72) nachgekommen war. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Auf die Art. 23 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird verwiesen. Zudem stellt das Gericht fest, dass der Kläger seine Mitgliedschaft bisher auch nicht wirksam gekündigt hat und daher weiterhin beitragspflichtiges Mitglied bei der Beklagten ist. Gemäß § 175 Abs. 4 S. 5 Hs. 2 SBG V wird eine nach dortigem S. 2 erklärte Kündigung erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Diesen Nachweis hat der Kläger mit seinem Schreiben (samt Anlagen) vom 27. April 2020 – und auch anderweitig – nach Ansicht des Gerichts bisher nicht erbracht. Gegen diesen ihm am 16. August und 23. September 2021 übersandten, jedoch erst am 19. November 2021 per Einschreiben/Rückschein und am 6. Dezember 2021 über die Deutsche Botschaft in Budapest formal zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. November 2021 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er weiterhin darauf verweist, dass er am 13. Juli 2006 in U. eingebürgert worden sei und dort krankenversicherungsrechtlich abgesichert sei, durch die Beklagte hingegen nicht. Das LSG B-B habe das Recht falsch ausgelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtbescheid des SG Hamburg sowie die Bescheide vom 30. Juli 2019 und 11. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 sowie die Bescheide vom 10. Januar 2020, 13. Januar 2021, 6. Januar 2023, 6. Juli 2023, 27. Juli 2023, 9. Januar 2024 sowie 21. Juni 2024 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht mehr bei der Beklagten und der Beigeladenen versichert ist. Die Beklagte, die nach Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchbescheids noch die vorgenannten, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide vom 10. Januar 2020, 13. Januar 2021, 6. Januar 2023, 6. Juli 2023, 27. Juli 2023, 9. Januar 2024 sowie 21. Juni 2024 erlassen hat, beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid. Die Beigeladene hat sich nicht explizit geäußert. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 14. Februar 2022 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 28. November 2024, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.