Urteil
L 1 KR 68/22 D
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:1209.L1KR68.22D.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird unter Einbeziehung der weiteren Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 und 2 des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids nunmehr wie folgt gefasst wird:
1. Die Bescheide vom 4. Dezember 2018 und 16. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 sowie die Bescheide vom 14. September 2020, 13. Januar 2021, 13. Januar 2022, 5. Januar 2023, 17. Januar 2023, 4. Juli 2023, 9. Januar 2024 und 31. Januar 2024 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2017 kein versichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen ist.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten wird unter Einbeziehung der weiteren Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 und 2 des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids nunmehr wie folgt gefasst wird: 1. Die Bescheide vom 4. Dezember 2018 und 16. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 sowie die Bescheide vom 14. September 2020, 13. Januar 2021, 13. Januar 2022, 5. Januar 2023, 17. Januar 2023, 4. Juli 2023, 9. Januar 2024 und 31. Januar 2024 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2017 kein versichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen ist. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, nachdem alle Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ). Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der erkennende Senat entscheidet dabei auch über die Rechtmäßigkeit der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide, dies allerdings nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage (s. nur Bundessozialgericht , Urteil vom 14. Juli 2021 – B 6 KA 1/20 R, juris; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 7 und 12a m.w.N.), die ebenfalls begründet ist. Materiell ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, wobei der Senat unter Einbeziehung der zutreffenden Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung über den die weiteren, nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide berücksichtigenden Maßgabetenor zu 1 hinaus mit dem Maßgabetenor zu 2 klarstellt, dass die Klägerin seit Oktober 2017 nicht nur nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt, sondern auch nicht aufgrund freiwilliger Versicherung Mitglied der Beklagten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung. Soweit sie es für fraglich hält, ob Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überhaupt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung verdränge, da nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Pflichtversicherung gälte, vermag der Senat dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Abgesehen vom Wortlaut, der eine solche Auslegung nicht hergibt, wären die weiteren Regelungen in den Abs. 2 und 3 des Art. 14 der Verordnung nicht verständlich, wenn der Ausschluss nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung nur für Zweige der sozialen Sicherheit gälte, in denen in allen Mitgliedstaaten lediglich eine freiwillige (Weiter-)Versicherung vorgesehen wäre. Im Übrigen bestünde bei einer solchen Regelung eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit. Schließlich könnten sich Rechtsverhältnisse in einem Bereich der sozialen Sicherheit, in dem bislang in allen Mitgliedstaaten lediglich freiwillige (Weiter-)Versicherungen bestanden, allein dadurch ändern, dass ein Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung einführt oder ein neuer Mitgliedstaat der EU beitritt, in dem es eine Pflichtversicherung für diesen Bereich der sozialen Sicherheit gibt. Daran, dass es sich bei der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V um eine freiwillige Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt besteht für den Senat keine Zweifel. Aus dem Wortlaut („freiwillige Mitgliedschaft“) und der systematischen Stellung (Sechstes Kapitel des SGB V „Organisation der Krankenkassen“, Dritter Abschnitt „Mitgliedschaft und Verfassung“, Erster Titel „Mitgliedschaft“) ergibt sich bereits, dass es sich um eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V handelt, auch wenn sie Merkmale eines neuen Typus einer „Pflichtkrankenversicherung“ aufweist (BSG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – B 12 KR 19/17 B – sowie Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 13/20 R, jeweils juris). Schließlich besteht eine Austrittsmöglichkeit, und der Begriff „freiwillige (Weiter-)Versicherung“ im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst sogar Antragspflichtversicherungen sowie solche, bei denen eine Person durch konkludente Willenserklärung entscheiden kann, ob sie der Versicherung beitritt (Donus in jurisPK-SGB I, 4. Aufl. 2024, Art. 14 VO (EG) 883/2004 Rn. 11). Soweit die Beklagte meint, deutsche Rechtsvorschriften müssten Anwendung finden, weil die Klägerin ihre Einkünfte in D. erziele, fehlt ein diesbezüglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt für den vorliegend maßgeblichen Zweig der sozialen Sicherheit „Leistungen bei Krankheit“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Eine derartige tatbestandliche Anknüpfung findet sich insbesondere nicht in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dass die Anknüpfung z.B. im Steuerrecht eine andere sein könnte, spielt vorliegend keine Rolle. Ebenso kann offenbleiben, ob das p. Krankenversicherungsrecht eine Berücksichtigung der in D. erzielten Einkünfte der Klägerin vorsieht. Schließlich kann bei dieser rechtlichen Ausgangslage keine Pflichtversicherung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eingetreten sein. Dieser Tatbestand betrifft grundsätzlich Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs einen Wohnsitz oder zumindest gewöhnlichen Aufenthalt haben („alle Einwohner“, „niemand in Deutschland soll ohne Schutz im Krankheitsfall sein“, BT-Drs. 16/3100, S. 86, 94.; Felix in jurisPK-SGB V, 4. Aufl. (Stand: 21.12.2023), § 5 Rn. 121). Die Klägerin hat zum einen ihren ausschließlichen Wohnsitz in P. und ist zum anderen dort krankenversichert. Da vorliegend keine europarechtliche Kollisionsnorm die Anwendung d. Rechts vorschreibt, findet ausschließlich nationales Recht Anwendung (vgl. Stamatia Devetzi in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 14 EGV 883/2004 Rn. 5), für die Beurteilung des Krankenversicherungsstatus´ der Klägerin ausschließlich polnisches. Nach § 30 Abs. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts die Vorschriften des SGB nicht für die Klägerin. Auch die Sonderregelung des § 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum Geltungsbereich der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung führt nicht zur Anwendung d. Rechts, insbesondere nicht der Vorschriften über die Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V und der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn beide setzen nicht eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit voraus. Vielmehr gälten beide Vorschriften selbst bei einer Anwendung d. Rechts aufgrund europäischen Kollisionsrechts aufgrund der Regelung in § 3 SGB IV vorliegend nicht. Im Übrigen würde die Anschlussversicherung selbst bei einer Anwendbarkeit des § 188 Abs. 4 SGB V daran scheitern, dass der Widerspruch der Klägerin vom 7. März 2019 als – mangels vorherigen Hinweises der Beklagten – fristgerechte Austrittserklärung mit Nachweis der anderweitigen Absicherung in P. einzuordnen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin versichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen ist und deshalb Beiträge zur d. gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat. Die am xxxxx 1969 geborene Klägerin hat die p. Staatsangehörigkeit und ihren dauerhaften Wohnsitz seit dem 22. März 2004 in P.. Bis zu dessen Tod am 7. Januar 2015 war sie mit dem d. Staatsangehörigen H. verheiratet und über ihren Ehemann auch in D. familienversichert gewesen. Nach dem Tod ihres Mannes hatte die Klägerin eine Witwenrente von der D1 bezogen. Aufgrund dessen war sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geworden. Am 16. September 2017 heiratete die Klägerin einen p. Staatsangehörigen. Mit der Heirat endete der Bezug der Witwenrente zum 30. September 2017. Die Klägerin wurde am 5. Dezember 2017 von ihrem p. Ehemann als versicherungsberechtigte Familienangehörige zur Krankenversicherung angemeldet. Der verstorbene deutsche Ehemann der Klägerin hatte als Alleingesellschafter das Logistikunternehmen H1 geführt. Mit seinem Tod wurde die auch ein Einzelunternehmen betreibende Klägerin als Erbin Alleingesellschafterin der GmbH. Die Klägerin ist in das operative Geschäft beider Unternehmen nicht eingebunden. Die Geschäftsführung wird durch Angestellte durchgeführt. Eine Gewerbeanmeldung liegt vor. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 fest, dass die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausübe und die Pflichtmitgliedschaft ab dem 1. Oktober 2017 als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werde. Mit weiterem Bescheid vom 4. Dezember 2018 wurden – wie auch stets in der Folge zugleich im Namen der Beigeladenen – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 752,73 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 wurde der Beitrag mit Wirkung ab 1. Januar 2019 auf 773,58 Euro erhöht. Gegen die an die deutsche Unternehmensanschrift gerichteten Bescheide vom 4. Dezember 2018 und vom 16. Januar 2019 legte die Klägerin am 7. März 2019 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ging allerdings davon aus, dass die Bescheide ihr persönlich am ausländischen Wohnsitz hätten bekannt gegeben werden müssen. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch damit, dass sie als hauptberuflich Selbstständige in D. nicht versicherungspflichtig und in P. über ihren Ehemann krankenversichert sei. Eine freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten sei von ihr nicht gewünscht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterlägen die Personen, für die die Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung unterliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Nach den d. Rechtsvorschriften habe sich die freiwillige Versicherung bei der Klägerin mit dem Ende der Versicherungspflicht fortgesetzt, weil die Klägerin keinen Austritt erklärt habe und über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfüge. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen von Auseinandersetzungen um Vollstreckungsversuche der Beklagten wegen angenommener Beitragsrückstände die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin vom 7. März 2019 angemahnt, Untätigkeitsklage angedroht und auf Nachfrage mitgeteilt hatten, dass der Widerspruchsbescheid bis dahin weder ihnen noch der Klägerin zugegangen sei, übermittelte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020. Am 26. Januar 2021 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und vorgetragen, dass eine obligatorische gesetzliche Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in ihrem Fall nicht bestehe. Die Beklagte habe keinen Hinweis über die Austrittsmöglichkeit nach § 188 SGB V erteilt. Die Klägerin habe spätestens mit Widerspruch vom 7. März 2019 ihren Austritt erklärt und den anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in Form der in P. bestehenden Familienversicherung nachgewiesen. Da die Klägerin weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches habe und auch keine Beiträge geleistet oder Leistungen in Anspruch genommen habe, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 4 SGB V vor. Die Beklagte ist dem entgegengetreten, indem sie auf den Inhalt ihres Widerspruchbescheids verwiesen hat. Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin den d. Rechtsvorschriften unterliege und sich daher in D. gesetzlich oder privat krankenversichern müsse. Spätestens mit dem Widerspruchsbescheid sei die Klägerin über ihre Austrittsmöglichkeiten informiert gewesen. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 13. Juni 2022 und entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das SG der Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2022 stattgegeben, die Bescheide der Beklagten vom 4. Dezember 2018 und 16. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Die zulässige Klage sei insbesondere fristgemäß erhoben worden. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Der Widerspruchsbescheid datiere zwar auf den 10. März 2020, sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin allerdings erst am 28. Dezember 2020 zugegangen. Einen früheren Zugang habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin werde durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie rechtswidrig seien. Sie unterliege seit dem 1. Oktober 2017 nicht der Versicherungspflicht in der (d. gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V gebe es nicht. Die Klägerin sei bis zum 30. September 2017 als Empfängerin einer Witwenrente gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig gewesen. Mit der Heirat der Klägerin seien die Voraussetzungen für den Bezug der Witwenrente entfallen, sodass auch die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zum 30. September 2017 geendet habe. Weitere Pflichtversicherungstatbestände seien im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere übe sie keine Beschäftigung in D. im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Alleingesellschafterin im Unternehmen ihres verstorbenen Ehemanns hauptberuflich selbstständig im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V und daher versicherungsfrei. Im Falle der Klägerin greife auch die Vermutung des § 5 Abs. 5 S. 2 SGB V, da im Unternehmen ihres verstorbenen Mannes regelmäßig mehr als ein Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt werde. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, sich im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V in D. bei der Beklagten freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung in D. als anderweitige Versicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V abzuschließen. Anders als von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt, finde Art. 11 der Verordnung (EG) 883/2004 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Art. 11 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 regele, das Personen, für die diese Verordnung gelte, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterlägen. Welche Rechtsvorschriften dies seien, bestimme sich nach Art. 11 der Verordnung. Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung unterlägen Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübten, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates. Demnach würde die Klägerin den Rechtsvorschriften D. unterliegen. Allerdings bestimme Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004, dass die Artikel 11 bis 13 nicht für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung gälten, es sei denn in einem Mitgliedstaat gebe es für einen der in Art. 3 Abs. 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung. Art. 14 mache damit von dem Grundsatz, dass nur eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung anwendbar sein dürfe, eine Ausnahme für den Fall der freiwilligen Versicherung und der freiwilligen Weiterversicherung. Dadurch werde hinsichtlich der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung allein auf das nationale Recht verwiesen. Art. 11 bis 13 der Verordnung (EG) 883/2004 blieben insoweit unanwendbar. Das Kollisionsrecht der Verordnung gelte damit grundsätzlich nur für Pflichtversicherungen (Hinweis auf Fuchs-Steinmeyer, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, VO (EG) 883/2004 Art. 14, Rn. 3). Da bezogen auf die Klägerin im vorliegenden Fall in D. kein Pflichtversicherungstatbestand einschlägig sei, komme für sie nur eine freiwillige Krankenversicherung in Frage, was gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004 die Anwendung des Art. 11 der Verordnung ausschließe. Das Argument der Beklagten, bei der obligatorischen Anschlussversicherung handle es sich um eine fortgesetzte Pflichtversicherung und diese sei daher keine freiwillige Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004, könne indes nicht verfangen. Unter freiwilliger Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004 sei jede Versicherung zu verstehen, die zu ihrem Zustandekommen einen eigenen Entschluss der betroffenen Person, also eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung voraussetze (Schweikardt in: Schlegel/Voelzke, 3. Aufl. 2018, juris-PK-SGB I, Art. 14 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Demnach sei auch die freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) 883/2004 zu verstehen, weil die Versicherung nur bei fehlender Austrittserklärung fortgesetzt werde und gerade in den Fällen eingreife, in denen eine Person versicherungsfrei sei. Im Fall der Klägerin richte sich damit die Anwendbarkeit des SGB V nur nach den Regelungen des d. Sozialrechts. Hinzu komme, dass der Klägerin nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung zukomme. Danach trete die Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden habe. Mit der Versicherung in der p. Familienversicherung ihres p. Ehemanns, habe die Klägerin diese Wahlmöglichkeit ausgeübt. Im Fall der Klägerin sei die obligatorische Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V nicht zum Tragen gekommen. Nach § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V setze sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erkläre innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Dies gelte nach § 188 Abs. 4 S. 4 SGB V jedoch nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches habe ermitteln können. Diese Ausnahme sei im Fall der Klägerin einschlägig. § 188 Abs. 4 S. 4 SGB V solle sicherstellen, dass eine freiwillige Versicherung im Inland nach dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I nur bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bestehe. Nach § 30 Abs. 3 SGB I habe jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf schließen ließen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen werde.Wohnsitz bedeute nicht nur eine räumliche Bleibe, sondern den räumlichen Bereich, in dem jemand den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe (Hinweis auf Spellbrink in: Kasseler Kommentar, § 30 SGB I, Werkstand 117. EL Dez. 2021, Rn. 10, 12). Die Klägerin lebe jedenfalls seit ihrer Heirat im September 2017 vollständig in P. bei ihrem Ehemann. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich seither in P.. Dort sei sie auch mit ihrem Wohnsitz gemeldet. In D. sei sie nur sporadisch für wenige Tage im Jahr. Der Wohnsitz der Klägerin liege daher in P. und nicht in D.. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es für die Klägerin noch eine Meldeadresse unter der Firmenanschrift ihres Unternehmens gebe. Gegen diesen ihr am 13. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Juli 2022 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, dass für die Klägerin nach wie vor die d. Rechtsvorschriften gelten, da die Klägerin in D. erwerbstätig sei. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 883/04 gehörten nach dem Europarecht auch selbstständig Tätige zu Erwerbstätigen ungeachtet der Tatsache, dass dieser Personenkreis in D. als freiwillig versichert gelte. Es sei bereits fraglich, ob hier Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überhaupt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verdränge, da nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Pflichtversicherung gelte. Aber auch unabhängig davon müssten hier deutsche Rechtsvorschriften Anwendung finden, da die Klägerin ihre Einkünfte in D. erziele. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin ihre nach deutschem Recht bestehende freiwillige Versicherung bei der Beklagten hätte kündigen müssen oder ob die Klägerin seit ihrem Wohnstaatwechsel der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliege, da diese Versicherungen bezüglich der Beitragspflicht und Beitragshöhe gleichzusetzen seien. Die Beklagte. die außer den im angefochtenen Gerichtsbescheid genannten Bescheiden auch die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Beitragsbescheide vom 14. September 2020, 13. Januar 2021, 13. Januar 2022, 5. Januar 2023, 17. Januar 2023, 4. Juli 2023, 9. Januar 2024 und 31. Januar 2024 erlassen hat, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen, und darüber hinaus sinngemäß, auch die Bescheide vom 14. September 2020, 13. Januar 2021, 13. Januar 2022, 5. Januar 2023, 17. Januar 2023, 4. Juli 2023, 9. Januar 2024 und 31. Januar 2024 aufzuheben. Insoweit beantragt die Beklagte sinngemäß, auch die weitere Klage abzuweisen. Die Klägerin schließt sich der Begründung im Gerichtsbescheid an und erwidert weiter, dass die Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen sei. Die gesetzliche Fortsetzung der (Auffang-) Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft sei bereits nach eindeutigem Wortlaut und Systematik eine freiwillige (Weiter-)Versicherung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. An der Freiwilligkeit der Versicherung ändere auch der Hinweis nichts, dass nach den Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Pflichtversicherung gelte. Diese freiwillige (Weiter-)Versicherung sei vom Anwendungsbereich der Art. 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 explizit ausgenommen. Auch verkenne die Beklagte, dass jegliche denkbare Anschlussversicherung (sei es nach § 188 Abs. 4 oder § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) das Fehlen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall erfordere. Derartige anderweitige Absicherungen könnten auch durch ausländische Sicherungssysteme erfolgen, was hier durch die p. Familienversicherung der Klägerin der Fall sei. Soweit die Beklagte auf die fehlende Austrittserklärung der Klägerin verweise, gehe dies fehl, da die Klägerin nicht auf die Austrittmöglichkeit bzw. Wahlmöglichkeit hingewiesen worden sei. Das hier vertretene Ergebnis entspreche auch dem EU-rechtlich festgelegten Kollisionsrecht bzgl. der Leistungszuständigkeit im Wohnsitzstaat. Die Beigeladene äußert sich weder zur Sache noch stellt sie einen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.