Urteil
L 1 KR 101/22 ZVW
Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat hat auch nach der Entpflichtung des besonderen Vertreters und des Verbringens der Klägerin durch herbeigerufene Rettungssanitäter ins Krankenhaus noch vor Beendigung des Termins zur mündlichen Verhandlung in der Sache L 1 KR 94/22 ZVW D und vor Aufruf der Sachen L 1 KR 101/22 ZVW sowie L 1 KR 102/22 ZVW verhandeln und entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladene – und ja auch zunächst erschienene – Klägerin ist seit dem 14. Mai 2025 nach Überzeugung des Senats wieder als prozessfähig anzusehen, sodass es keines besonderen Vertreters mehr bedarf (dazu a), und der Senat ist darüber hinaus der Überzeugung, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens L 1 KR 94/22 ZVW D angegebene und demonstrierte akute gesundheitliche Notsituation tatsächlich nicht bestand, dass es sich vielmehr um eine von der Klägerin bewusst gesteuerte Inszenierung gehandelt hat, um eine Beendigung der Verfahren zu verhindern (dazu b). a) Aufgrund des auch das BSG überzeugenden (s. Beschluss vom 26. März 2025 – B 4 AS 87/23 B), unter dem 7. Dezember 2023 nach Änderung der Beweisanordnung (was jederzeit auch durch schlüssiges Verhalten möglich ist, s.u.a. BSG, Urteil vom 24. Juni 1960 – 8 RV 1249/58) zulässigerweise (s. hierzu auch BSG, Beschluss vom 6. Januar 2025 – B 4 AS 87/23 B – über die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt R. auch dort zum besonderen Vertreter) nach Aktenlage erstellten Gutachtens der Sachverständigen nebst nachfolgender ergänzender Stellungnahmen, insbesondere derjenigen vom 30. Dezember 2024 unter Auswertung des persönlichen Eindrucks der Sachverständigen von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2024, sowie der derjenigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls seit März 2013 geschäfts- und prozessunfähig war, dass dies sicher auch noch im Juli 2024 der Fall war und sicher erst seit dem 14. Mai 2025 nicht mehr. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus der Aktenlage mit den insbesondere für die Jahre 2010 bis 2016 vorliegenden ärztlichen Berichten ableitbaren schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin unfähig machten, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, sodass von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung auszugehen war, so nicht mehr bestehen, dass die Klägerin vielmehr gegenwärtig grundsätzlich in der Lage ist, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu unterscheiden. Die sogenannte Realitätskontrolle war in der Vergangenheit eingeschränkt, ist jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2025 als im Wesentlichen intakt zu bewerten, sodass die diagnostizierte psychische Störung aktuell nicht eine psychopathologische Ausprägung erreicht, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Diesen Besserungsnachweis vermag der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der möglichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 (L 1 KR 94/22 ZVW D) im Vergleich zu demjenigen am 1. Juli 2024 und dem auch im Übrigen aktenkundigen Verhalten (s. neben der Vielzahl an Schriftsätzen und Eingaben beispielhaft nur die im Sachverständigengutachten auf S. 29 – 30 zitierten Vermerke der LSG-Mitarbeiterinnen x und x, die im Übrigen im Verfahren L 1 KR 108/20 RG niedergelegt worden und damit Bestandteil der Prozessakten sind und entgegen den immer wiederkehrenden Behauptungen der Klägerin nicht aus einer angeblich bei der Gerichtsverwaltung geführten „Sammelakte“ stammen) gut nachzuvollziehen. Die Klägerin ist in der Verhandlung vom 15. Mai 2025 (L 1 KR 94/22 ZVW D) durchweg gut ansprechbar gewesen und hat auf die Ansprache kontrolliert und adäquat reagiert. Darüber hinaus hat sie ein Rechtsschutzbegehren formuliert und sich nicht wie zuletzt darauf beschränkt, lediglich die Zurückverweisung an das SG zu fordern und keinen Sachantrag stellen zu wollen. Schließlich hat sie sich unmittelbar vor der gutachterlichen Untersuchung in psychiatrische Behandlung begeben, was auf eine sich einstellende, bisher von der Sachverständigen verneinte Krankheitseinsicht hindeuten dürfte. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG nicht mehr vor. b) Dass das Verhalten der Klägerin, das letztlich zum Abtransport durch Rettungssanitäter ins Krankenhaus führte, gesteuert war, ist von der zu diesem Zeitpunkt anwesenden Sachverständigen Dr. K1. ausdrücklich bestätigt worden. Diese Einschätzung hatte sich bereits dem Senat aufgedrängt. Unmittelbar im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses über die Ablehnung des jüngsten Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der zuvor ein Klageziel formulierenden Klägerin hat klar werden müssen, dass das Verfahren bei einer Fortsetzung zu ihren Ungunsten ausgehen würde, hat die Klägerin sich gekrümmt und ist mit gequältem Gesichtsausdruck zu Boden gesunken. Wenige Sekunden danach konnte sie sich jedoch erheben und rasch zur Toilette laufen. Dass es sich dabei um eine Inszenierung der Klägerin handelte, ist insbesondere auch daran deutlich geworden, dass der sie – wie auch schon in der Vergangenheit – begleitende Arzt G. nach dem Zu-Boden-Sinken der Klägerin mitnichten – wie es zu erwarten gewesen wäre – zu ihr eilte, sie ansprach und untersuchte, sondern vielmehr ohne all dies im Zuschauerraum unmittelbar aufsprang, zum Mobiltelefon griff, die Notfallnummer wählte und mit lauter Stimme einen Rettungswagen mit dem Hinweis verlangte, dass bei der Klägerin eine Synkope eingetreten sei. Das Vorliegen einer Synkope hat die Sachverständige Dr. K1 nachvollziehbar ausschließen können, weil die Klägerin jederzeit ansprechbar und beweglich war und es an einer Bewusstlosigkeit fehlte. Hiervon war nach dem Eintreffen der Rettungssanitäter auch nicht mehr die Rede, nachdem die Klägerin nunmehr im Flur des Gerichts lag und Bauchschmerzen vorgab und Herr G. nunmehr von einem „akuten Abdomen“ und einem nicht diagnostizierten „Ulcus duodeni“ sprach und ungefragt eine Konversionsneurose verneinte. Dieses Verhalten fügt sich auch schlüssig in die bisherige Verfahrensführung durch die Klägerin, die über die Jahre stets mit verschiedenen Mitteln versucht hat, einen Abschluss der Verfahren verhindern. 2. Der Senat hat sich auch nicht gedrängt sehen müssen, die mündliche Verhandlung zu vertagen (dazu a), und er hat über den wiederholten Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter unter dessen Mitwirkung ohne Einholung einer vorherigen dienstlichen Stellungnahme abschlägig entscheiden dürfen (dazu b). a) Das etwaige Ergebnis der von der Klägerin in der vorangegangenen Verhandlung (L 1 KR 94/22 ZVW D) beantragten Zeugeneinvernahme des Arztes K2. vom U. kann unter keinen Umständen Bedeutung für die Entscheidung in der Hauptsache haben, denn der Senat hat aufgrund der ihn aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugenden aktuellen Ausführungen der Sachverständigen den besonderen Vertreter wegen wieder eingetretener Prozessfähigkeit entpflichtet. Da die Klägerin den Arzt K1. nach ihren Angaben erst vor kurzem (erstmals) aufgesucht hat, vermögen dessen etwaigen Befunde nicht die Umstände in Frage zu stellen, die zu der Feststellung geführt haben, dass die Klägerin jedenfalls seit März 2013 geschäfts- und prozessunfähig war, dass dies sicher auch noch im Juli 2024 der Fall war und aktuell nicht mehr. Dass etwaige Befunde möglicherweise belegen könnten, dass bereits im früheren Verlauf des Monats Mai 2025 eine maßgebliche Besserung eingetreten war, ist für den Rechtsstreit in jeder Hinsicht ohne Bedeutung. Eine Vertagung hat sich auch nicht unter dem Aspekt aufgedrängt, dass die Klägerin in der vorangegangenen Verhandlung (L 1 KR 94/22 ZVW D) darauf hingewiesen hat, sie sei unvorbereitet in die Verhandlung gegangen, weil ihr bis dahin ein besonderer Vertreter zugeordnet gewesen sei. Denn der über Jahre laufend schriftsätzlich und im Rahmen mündlicher Verhandlungstermine erfolgte zielgerichtete, von genauer Detailkenntnis des der streitigen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts getragene Vortrag der Klägerin selbst widerlegt die Behauptung mangelnder Vorbereitung. Der mehrfach erfolgten Anregung, Beweis durch Einvernahme mehrerer Zeugen, insbesondere des Arztes Dr. N., zu erheben, war nicht nachzugehen, weil die streitentscheidende gutachterliche Bewertung nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. K1. insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2024 sowie der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 nachvollziehbar auf dem Gesamtbild des über viele Jahre zusammengetragenen Akteninhalts mit seinen zahlreichen schriftlichen Erklärungen bzw. Äußerungen der Klägerin gegenüber Gerichten sowie des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2024 beruht und der Frage, ob Details schriftlicher Angaben von Ärzten sich im Rahmen einer Beweisaufnahme als wahr erweisen oder nicht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus hat die Sachverständige überzeugend hergeleitet, dass die Unterstellung von Falschangaben sowie einer Verschwörung behandelnder Ärzte und der Beklagten gegen sie Folge der jedenfalls seit März 2013 bis mindestens Juli 2024 bestehenden stark ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung mit komplett fehlender Krankheitseinsicht sind (sog. Anosognosie), sodass der Senat keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der ärztlichen Unterlagen sieht. Der von der Klägerin im Hinblick auf die Frage ihrer Prozess(un)fähigkeit zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG hat sich erledigt, nachdem der benannte Sachverständige eine Begutachtung abgelehnt und trotz Fristsetzung kein anderer Sachverständiger benannt worden ist. Im Übrigen geht der Senat ja mittlerweile selbst von einer wiedereingetretenen Prozessfähigkeit aus und hat den besonderen Vertreter entpflichtet. b) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 13. Mai 2025 ist offensichtlich unzulässig gewesen. Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Die vorgebrachten Ablehnungsgründe sind bereits Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats auf Ablehnungsanträge der Klägerin gegen den Berichterstatter gewesen, und das Verhalten der Klägerin während der gesamten Dauer dieses und anderer beim Senat anhängig gewesener Verfahren, insbesondere im Vorfeld von mündlichen Verhandlungen sowie in deren Rahmen, belegt eine durchgehend vorhandene Verschleppungsabsicht. 3. Die Berufung ist mit dem vom erkennenden Senat dem aufgehobenen Urteil vom Juni 2021 zugrunde gelegten und nach Eintritt des nach § 72 SGG vom Senat bestellten besonderen Vertreters, Herrn Rechtsanwalt R., als sachgerecht angesehenen und angekündigten Sachantrag zulässig. Die früheren, wegen der von der Sachverständigen überzeugend dargelegten, jedenfalls seit März 2013 durchgehend bestehenden Prozessunfähigkeit schwebend unwirksamen Prozesshandlungen hat der besondere Vertreter in großen Teilen ausdrücklich, im Übrigen konkludent genehmigt, was auch zur Heilung der zunächst bestehenden schwebenden Unwirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin in dem dem Klageverfahren zwingend vorgeschalteten Verwaltungs- und Vorverfahren sowie der wohl – schwebenden (?) – Unwirksamkeit der Bekanntgabe von Verwaltungsakten führt (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 15. Mai 2025 – L 1 KR 94/22 ZVW D). 4. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt auch nach erneuter Überprüfung den Gründen seines aufgehobenen Urteils vom 7. Juni 2021 mit der Einschränkung, dass es sich bei „derselben Krankheit“ im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht um eine somatoforme Störung, sondern vielmehr um eine chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie handelte. Die Sachverständige Dr. K1. hat in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2023 unter ausführlicher Darlegung der jeweiligen Diagnosekriterien und Einordnung der aktenkundigen Umstände schlüssig hergeleitet, dass die Diagnosekriterien einer somatoformen Störung nicht voll erfüllt waren, diejenigen einer chronischen schizophrenen Psychose vom halluzinatorisch-paranoiden Verlaufstyp hingegen schon. Des Weiteren hat sie überzeugend dargelegt, dass auch die Angabe körperlicher Beschwerden durch die Klägerin bei verschiedenen Ärzten letztlich auf der psychiatrischen Erkrankung beruhte. Dass die psychiatrische Erkrankung durchgehend bestand und mangels festgestellter körperlicher Ursachen durchgehend für die Arbeitsunfähigkeitszeiten verantwortlich war, erscheint dem Senat nachvollziehbar. Dabei ist bestätigend zu berücksichtigen, dass der Internist Dr. B1. bereits im Juni 2014 teils aggressives Verhalten und Schwierigkeiten der Kommunikation mit der Klägerin beschrieb und dass eine Vorstellung beim MDK sowie beim Psychiater sinnvoll sei. Die Allgemeinmedizinerin Dr. P. äußerte im Juli 2014 den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung/Psychose. Dr. K. vom MDK beschrieb auffälliges Verhalten und die Ablehnung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung im März 2015. Die MDK-Ärztinnen Dr. B. und Dr. H. schrieben im Mai 2015, dass eine ausgeprägte Psychopathologie deutlich geworden sei und empfahlen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wobei keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Auch in der Folge beschrieben Ärztinnen und Ärzte eine auffällige Psychopathologie und rieten zu einer psychiatrischen Vorstellung, die jedoch nicht erfolgte. Dass die Klägerin dem ebenso wenig nachkam wie weiteren körperlichen Untersuchungen und im gerichtlichen Verfahren die behandelnden Ärzte nicht von deren Schweigepflicht hat entbinden wollen, wirkt sich unabhängig davon, dass das Gericht von einer während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit diese verursachenden psychiatrischen Erkrankung ausgeht, nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast aufgrund einer Beweislastumkehr zu Ungunsten der Klägerin aus. Die Umstände, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung verhinderten (und weiter verhindern) gehören allesamt der Sphäre der Klägerin an, die sich weitergehenden körperlichen sowie psychiatrischen Untersuchungen mit der Folge verweigerte, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weitergehenden Feststellungen möglich sind. Auch verweigerte sie im Laufe des Verfahrens eine Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin mit Ablauf des 8. November 2015 zu Recht nach § 48 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert wurde. Die 1972 geborene Klägerin wurde vom 20. März 2013 bis zum 22. April 2013 hausärztlicherseits unter der Diagnose K29.1 (sonstige akute Gastritis) und vorübergehend hinzutretend einer akuten Pharyngitis (Rachenentzündung) arbeitsunfähig geschrieben. Nach Ende der Entgeltfortzahlung nahm die Beklagte ab dem 22. März 2013 die Zahlung von Krankengeld auf und gewährte dieses für den Zeitraum bis zum 22. April 2013. Für den 16. Mai 2014 und 22. Mai 2014 wurde während des Bezugs von Arbeitslosengeld jeweils wegen Beschwerden in Teilen des Unterbauchs bzw. nicht näher bezeichneten Bauchschmerzen Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab dem 14. Juni 2014 bescheinigten dann laufend Ärzte verschiedener Fachrichtungen Arbeitsunfähigkeit vor allem wegen Gastritis, nicht akuter abdomineller Beschwerden, Schmerzen im Bereich des Oberbauchs, funktioneller Dyspepsie, gastroösophagealer Refluxkrankheit ohne Ösophagitis, Enterokolitis, aber zum Teil auch ohne Angabe einer Diagnose, dies vor allem in Privat-Attesten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Bl. 198 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten nebst darin enthaltener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bereits im Juni 2014 beschrieb der Internist Dr. B. wechselhafte Krankheitsbeschwerden und teils aggressives Verhalten und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit der Klägerin, die deshalb auch der Praxis verwiesen worden sei; aus seiner Sicht sei eine Vorstellung beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und beim Psychiater sinnvoll. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Psychotherapie, Dr. P. gab im Juli 2014 als Diagnose den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung/Psychose an. Die Beklagte gewährte der Klägerin ab 17. Juni 2014 kalendertägliches Krankengeld i.H.v. 38,68 Euro (Bescheid vom 1. Juli 2014). Nachdem die Beklagte am 11. März 2015 wegen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eine Anfrage beim MDK gestellt hatte, hieß es in dessen sozialmedizinischer Stellungnahme vom 30. März 2015 (Dr. K.), die Klägerin sei aus medizinischer Sicht nicht weiter arbeitsunfähig. Nach telefonischer Rücksprache mit der zuletzt Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärztin sei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Gastritis nicht weiter medizinisch begründet. Bei auffälligem Verhalten der Versicherten werde eine fachärztliche psychiatrische Behandlung abgelehnt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2015 eine Weitergewährung von Krankengeld über den 2. April 2015 hinaus ab, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte. Unterdessen bescheinigten weiterhin wechselnde Ärzte laufend eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, zum Teil ohne, zum Teil mit Angabe einer Diagnose wie insbesondere Gastritis und Dyspepsie. Im Auftrag der Beklagten erstellte die Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie Dr. B. vom MDK nach Untersuchung der Klägerin am 21. Mai 2015 ein Gutachten und kam unter Hinzuziehung der die Klägerin nach deren anfänglicher Weigerung ebenfalls untersuchenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. gemeinsam mit dieser zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell eingeschränkt, die Arbeitsunfähigkeit in der Zusammenschau aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht plausibel sei. Es eine ausgeprägte Psychopathologie deutlich geworden, ohne dass wegen des nur einmaligen Kontaktes und fehlender Vorinformationen eine gesicherte psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde dringend empfohlen, wobei keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Es sei kaum vorstellbar, dass die Klägerin ihren Alltag angemessen gestalten könne. Aus somatischer Sicht werde eine gastroenterologische Abklärung mit Magen-Darmspiegelung empfohlen. Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin gegen die Einstellung der Krankengeldzahlungen mit Bescheid vom 10. Juni 2015 voll ab. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit einer Leistungsversagung nach §§ 62, 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch auf, einen Facharzt für Gastroenterologie aufzusuchen, um die vom MDK-Gutachter empfohlene Abklärung auf diesem Gebiet anzugehen, wozu es trotz weiterer Aufforderungen vom 25. (E-Mail), 26. und 29. Juni 2015 sowie schließlich einer Terminvereinbarung durch die Beklagte vom 14. Juli 2015 zur gastroentorologischen Vorstellung der Klägerin im U.am 3. September 2015 nicht kam. Unterdessen stellten trotz Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, den ständigen Arztwechsel zu meiden, wiederum wechselnde Ärzte fortlaufend eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fest. Als Diagnosen wurden ein gastroösophagaler Reflux, eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung, sonstige nicht näher bezeichneten Bauchschmerzen und eine Pharyngitis genannt. Nach vorheriger Ankündigung vom 7. September 2015 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2015 die Zahlung von Krankengeld ab dem 7. November 2015 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin seit dem 14. Juni 2014 arbeitsunfähig erkrankt sei und der Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren bestehe. Diese Frist beginne am 20. März 2013 und dauere bis zum 19. März 2016. Auf die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Juni 2014 seien weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten von 32 Tagen (20. März bis 22. April 2013) sowie zwei Tage, an denen der Anspruch wegen anderer Geldleistungen geruht habe (16. Mai 2014, 22. Mai 2014) anzurechnen. Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Oktober 2015 Widerspruch und suchte am 10. Dezember 2015 beim Sozialgericht (SG) Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nach, der ihr mit Beschluss vom 5. Januar 2016 versagt wurde. Unter dem 15./16. Dezember 2015 führte der die Klägerin behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. N. aus, dass sich die Diagnose somatoforme Störung durch den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juni bis zum 9. Dezember 2015 „wie ein roter Faden“ gezogen habe. Andere Diagnosen seien hinzugekommen, hätten teils den Ton angegeben, die Musik habe aber die somatoforme Störung gespielt. Eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin sei vorgesehen. Dieser fehle jedoch die Einsicht in die Notwendigkeit. Nachdem Dr. B. vom MDK in einer weiteren Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 unter anderem ausgeführt hatte, dass hinsichtlich der von einer Gynäkologin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am 22. Mai 2014 wegen Unterbauchbeschwerden kein Zusammenhang mit den im Übrigen Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen bestanden habe, half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 15. Januar 2016 teilweise ab und gewährte Krankengeld für den 8. November 2015. Die Beklagte holte zur Frage, ob zwischen den Arbeitsunfähigkeiten vom 20. März bis 22. April 2013, am 16. und 22. Mai 2014 sowie seit dem 14. Juni 2014 ein Zusammenhang im Sinne einer durchgängigen Erkrankung bestehe, ein weiteres Gutachten des MDK ein. Dr. B. kam am 13. Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass seit dem 14. Juni 2014 durchgehend Arbeitsunfähigkeit bei mitgeteilter Oberbauchsymptomatik und auffälliger Psychopathologie bestehe. Weitere Erkrankungen seien zeitweilig hinzugetreten. Diese Symptomatik habe auch während der Arbeitsunfähigkeit vom 20. März bis zum 16. April 2013 bestanden. Es sei anhand der vorliegenden Angaben anzunehmen, dass auch vom 17. April bis zum 22. April 2013 sowie am 16. Mai 2014 ein enger Zusammenhang mit der gleichen Symptomatik vorgelegen habe. Dr. B. wiederholte seine Ausführungen vom 14. Dezember 2015, wonach lediglich für den 22. Mai 2014 ein innerer Zusammenhang mit der aktuellen Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden könne. Hinsichtlich des bereits im März/April 2013 bestehenden Verdachts auf eine psychosomatische Ursache der angegebenen Oberbauchbeschwerden verwies Dr. B. unter anderem auf ein Attest von Dr. W. vom 29. Dezember 2015, wonach deshalb auch damals schon zur psychiatrischen Vorstellung geraten worden sei. Nachdem der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 5. Januar 2016 zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 29. Februar 2016 – L 1 KR 8/16 B ER –), wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Einstellung der Krankengeldzahlung mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2016 (nach der Teilabhilfe im Übrigen) zurück. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach der für die Zeit vom 20. März bis 22. April 2013 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen sonstiger akuter Gastritis die Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2014 zwar zunächst nur mit der Diagnose Gastritis begründet gewesen sei, aber im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit durch verschiedene Ärzte weitere Diagnosen als Hinzutritt bescheinigt worden seien. Spätestens am 1. Juli 2014 sei eine Arbeitsunfähigkeit wegen danach durchgehend bestehender somatoformer Störung hinzugetreten. Rechtlich sei dieser Hinzutritt so zu behandeln, als habe die Erkrankung wegen somatoformer Störung bereits von Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 14. Juni 2014 an bestanden. In Fällen, in denen mehrere Erkrankungen Arbeitsunfähigkeit begründeten und nicht eindeutig geklärt werden könne, ob die Erkrankungen von Anfang an gleichzeitig vorgelegen hätten oder ob gegebenenfalls die eine oder andere hinzugetreten sei, sei anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit von allen Erkrankungen einheitlich verursacht worden sei. Des Weiteren habe eine Prüfung ergeben, dass für den 16. Mai 2014 von Dr. W. eine Erstbescheinigung mit der Diagnose R10.4 (Sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen) ausgestellt worden sei. Diese falle in den maßgeblichen Dreijahreszeitraum und sei anzurechnen. Die Klägerin hat am 8. April 2016 Klage beim SG Hamburg mit dem Ziel erhoben, Krankengeld über den 8. November 2015 hinaus zu erhalten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie in maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 20. März 2013 bis zum 8. November 2015 wegen verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. Zwischen den einzelnen Diagnosen bestehe kein innerer Zusammenhang; insbesondere leide sie auch nicht rückwirkend seit dem 1. Juli 2014 unter somatoformen Beschwerden. Diese Diagnose sei erstmalig im Juli 2015 von dem seinerzeit behandelnden Arzt Dr. N. ausgestellt worden. Mehrere Ärzte hätten der Klägerin erklärt, sie seien von Mitarbeitern der Beklagten angerufen und nach der Ursache ihrer Arbeitsunfähigkeit befragt worden. Die Klägerin könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass ihre Ärzte massiv unter Druck gesetzt worden seien, zuletzt eine somatoforme Störung als Diagnose auszustellen, damit der Bezug des Krankengeldes enden könne. Die Klägerin hat es mehrfach abgelehnt, die sie behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, und sich gegen eine Anforderung von Befunden sowie gegen eine „Zwangsbegutachtung“ verwahrt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Diagnosen einzutragen seien, welche die Arbeitsunfähigkeit begründeten und entsprechend zu bezeichnen. Des Weiteren habe gemäß der Berufsordnung der Ärzte der behandelnde Arzt bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Deswegen könne die Beklagte dem Eindruck der Klägerin, die streitigen Bescheinigungen seien unter Druck der Beklagten ausgestellt worden, nicht folgen. Das SG hat zunächst ein Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie Dr. L. einholen wollen. Jener hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 mitgeteilt, dass aufgrund fehlender aussagefähiger Befunderhebungen für den genannten Zeitraum eine somatoforme Störung nicht zu sichern sei, weil allein eine schier unübersehbare Anzahl an Bescheinigungen mit jeweils nur ICD 10 Ziffern und zahllose Schriftsätze der Klägerin vorlägen. Es müsse auch bezweifelt werden, ob eine aktuelle Untersuchung der Klägerin hier weiterhelfen würde. Nachdem sich die Klägerin auf entsprechende Nachfrage des SG mangels erkennbaren Sinns gegen eine gutachterliche Untersuchung ausgesprochen hatte, hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage von dem Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H1, der unter dem 9. April 2020 ausgeführt hat, dass die Klägerin ab dem 20. März 2013 unter Bauchschmerzen und psychischen Auffälligkeiten gelitten habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von dem Verdacht auf eine psychosomatische Ursache der Oberbauchbeschwerden ausgegangen und eine psychiatrische Vorstellung empfohlen worden, zumal eine somatische Ursache für die Bauchschmerzen nicht gefunden worden sei. Auch alle weiteren arbeitsunfähigkeitsbegründenden Diagnosen ab dem 14. Juni 2014 bezögen sich auf eine gastrointestinale Symptomatik mit im Vordergrund stehenden Bauchschmerzen, für deren Ursache von Beginn an eine psychosomatische Genese diskutiert worden sei. Auch ab dem 14. Juni 2014 seien von den unterschiedlichsten Ärzten eine Bauchschmerzsymptomatik und psychische Auffälligkeiten beschrieben worden, wobei auch dann eine somatische Ursache für die Bauchschmerzen nicht gefunden worden sei. Eine angeratene endoskopische Untersuchung oder psychiatrische Diagnostik sei von der Klägerin nicht wahrgenommen worden. Dr. Hettich hat die Beweisfragen abschließend dahingehend beantwortet, dass bei der Klägerin im Zeitraum ab dem 20. März 2013 eine somatoforme Störung mit im Vordergrund stehenden Bauchschmerzen bestanden habe. Es habe sich bei der ab dem 20. März 2013 die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheit um dieselbe Krankheit gehandelt, die auch die Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 14. Juni 2014 und ab 7. November 2015 begründet habe. Die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Juni 2014 habe nicht auf einer hinzugetretenen Krankheit beruht. Ab dem 7. November 2014 sei bei der Klägerin eine akute Entzündung des Rachens, eine Pharyngitis, hinzugetreten. Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. N. bescheinige allerdings am 16. Dezember 2015, dass die somatoforme Störung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeitszeit am 9. Dezember 2015 die hauptsächlich Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheit gewesen sei. Die Klägerin hat gemeint, dass aus den Ausführungen von Dr. L. zu schließen sei, dass eine gesicherte Diagnose einer durchgehenden somatoformen Störung nicht gestellt werden könne. Zudem dürfe das Gutachten von Dr. H1. nicht verwertet werden, weil sie hierzu keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben habe. Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2020 als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage des Krankengeldanspruchs seien die §§ 44 ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt würden. Nach § 48 Abs. 1 SGB V erhielten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Die Klägerin habe die Krankengeldanspruchshöchstdauer am 8. November 2015 erreicht. Die Klägerin sei sowohl im Zeitraum vom 20. März bis 22. April 2013, am 16. Mai 2014 und vom 14. Juni 2014 bis zum 8. November 2015 an einer somatoformen Störung mit im Vordergrund stehenden Bauchschmerzen erkrankt, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Bei dem Begriff „dieselbe Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung allein Sache der Gerichte sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden, die die Gefahr begründe, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukomme, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krankengeldgewährung bezwecke (Hinweis auf BSG, Urteil 21. Juni 2011 – B 1 KR 15/10 R –). Dr. H1. habe für das Gericht plausibel aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des streitigen Zeitraums herausgearbeitet, dass die somatischen Beschwerden in Form von Oberbauchbeschwerden der Klägerin eine psychische Ursache hätten. So habe die Klägerin bereits am 21. März 2013 gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. W. berichtet, dass große familiäre Probleme bestünden, weshalb Frau Dr. W. davon ausgegangen sei, dass Oberbauchbeschwerden eine psychische Ursache hätten, und eine psychiatrische Vorstellung empfohlen habe. Zu dem gleichen Ergebnis sei Dr. B. am 14. Juni 2014 und am 11. Juli 2014 gekommen, der aufgrund der bescheinigten Gastritis und unklarer Oberbauchschmerzen psychische Auffälligkeiten bescheinigt und eine psychiatrische Vorstellung für indiziert gehalten habe. Auch die Allgemeinmedizinerin und Psychotherapeutin Dr. Pohlmann habe im Juli 2014 eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung bescheinigt. Auch aus ihrer Sicht bestehe Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Psychopathologie. Zu diesem Ergebnis seien auch Dr. B. und Dr. H.gekommen, die die Klägerin für den MDK untersucht hätten. Neben den Oberbauchbeschwerden habe die Klägerin über Ängste, Gedankenkreisen und ungewollte Gewichtsabnahme von mehr als 10 kg berichtet. Zwar könne eine gesicherte psychiatrische Diagnose aufgrund des einmaligen Kontaktes und fehlender Vorinformationen nicht gestellt werden, aber auch die Klägerin selbst habe angegeben, dass psychische Belastungen bei ihr zu den körperlichen Beschwerden führen würden. Das von den behandelnden Allgemeinmedizinern hauptsächlich die Diagnose Gastritis klassifiziert worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn eine Magenspiegelung, in deren Rahmen eine Gastritis hätte bestätigt werden können, sei nicht durchgeführt worden. Auch die angeratene psychiatrische Diagnostik sei von der Klägerin nicht wahrgenommen worden. Für das Vorliegen einer somatoformen Störung spreche des Weiteren, dass das Aufsuchen einer Vielzahl von Allgemeinmedizinern auf ein Krankheitsverhalten schließen lasse, dass sich häufig bei Patienten mit somatoformen Störungen finde. Auch wenn Dr. N. für die Zeit vom 6. November bis zum 9. November 2015 Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Pharyngitis feststelle, ergänze er, dass sich die Diagnose somatoforme Störung über den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli bis zum 9. Dezember 2015 wie ein roter Faden hindurch gezogen habe. Somit sei die Diagnose der akuten Pharyngitis hinzugetreten. Es sei auch nicht erkennbar, dass die behandelnden Ärzte unrichtige Diagnosen gestellt hätten, um einem vermeintlichen Druck der Beklagten nachzugeben. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK zu überprüfen, § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Diese Vorschrift berechtige sie, die behandelnden Ärzte um Auskunft zu bitten, um eine Beurteilungsgrundlage für eine gutachterliche Stellungnahme des MDK zu schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnden Ärzte nicht objektiv gewesen wären, lägen nicht vor. Das Gericht habe das Gutachten von Dr. H1. auch ohne Erklärung einer Schweigepflichtentbindung der Klägerin verwerten dürfen. Ärztliche Befundunterlagen, für die immer eine Schweigepflichtentbindung des behandelnden Arztes erforderlich sei, habe das Gericht nicht eingeholt. Für gerichtliche Sachverständige, die als Gehilfen des Gerichts kraft besonderer Sachkunde Wertungen abgäben (Hinweis auf Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 § 118 Rn. 11b), bedürfe es keiner Schweigepflichtentbindungserklärung der Klägerin. Die Entscheidung des Gerichts, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, geschehe im Rahmen der Amtsermittlung. Beauftrage das Gericht einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung, habe es diesem gemäß §§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 404a der Zivilprozessordnung auch die zugrunde zu legenden Tatsachen vorzugeben. Welche Tatsachen und Akten dabei übersandt würden, sei vom Gericht zu bestimmen. Bei einer Prüfung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V seien zu einer qualifizierten Gutachtenerstellung alle in den streitigen Zeitraum fallenden medizinischen Unterlagen und Gutachten zu berücksichtigen. Hierzu gehörten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die vom MDK erstellten Gutachten. Vielmehr habe die Klägerin mit der Weigerung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, eine unverzichtbare Obliegenheit verletzt, nämlich Angaben zu machen, die eine Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ermöglichten. Damit falle die Unaufklärbarkeit der Ursache der Erkrankung der Klägerin im streitigen Zeitraum wegen mangelnder Befunderhebungen in die Sphäre der Klägerin. Die objektive Beweislast für den zeitlich unbeschränkten Krankengeldanspruch, der nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V die Regel sei und bei der Beklagten liege (Hinweis auf Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2016 – L 1 KR 8/16B ER), gehe in Umkehr von dieser Regel daher zu ihren Lasten. Gegen diesen ihr am 26. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30. November 2020 Berufung eingelegt, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG wegen Verfahrensfehlern begehrt und weiterhin behauptet, die Beklagte habe ihre behandelnden Ärzte im Hinblick auf deren Dokumentation beeinflusst. Die Klägerin hat nach wie vor ausdrücklich keine Schweigepflichtentbindung zugunsten ihrer behandelnden Ärzte abgegeben und jedermann verboten, vor weiterer Klärung ärztliche Dokumente zu ihrer Person einzubeziehen. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 8. April 2021 die Berufung dem Berichterstatter übertragen (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ), der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juni 2021 zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil über diese entschieden und sie zurückgewiesen hat. Auch wenn die Klägerin keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt habe, sei ihr Begehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen und in Form eines sachgerechten Antrags darzustellen, den der Senat dahingehend formuliert hat, dass die Klägerin in der Sache sinngemäß (Auslegung nach § 123 SGG unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ) beantrage, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. September 2015 in der Fassung vom 15. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2016 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – Krankengeld über den 8. November 2015 hinaus zu gewähren. Die von der Klägerin begehrte Zurückverweisung an das SG halte der erkennende Senat nicht für sachgerecht, weil die Sache nach Durchführung des Verfahrens in der zweiten Tatsacheninstanz, wodurch etwaige Verfahrensfehler der ersten Instanz geheilt werden könnten, entscheidungsreif sei. Die Voraussetzungen des § 159 SGG lägen nicht vor. Weiter hat es geheißen: Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts zu führen vermag. Vielmehr hält sie daran fest, dass sie die sie behandelnden Ärzte nicht von deren Schweigepflicht entbinden wolle, sodass eine weitere Sachaufklärung schon nicht erfolgen kann, was sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Ungunsten der Klägerin auswirkt. Darüber hinaus bleibt es dabei, dass der Sachverständige Dr. Hettich in seinem den erkennenden Senat ebenso wie bereits das SG überzeugenden Gutachten den vorhandenen Akteninhalt schlüssig ausgewertet und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass alles dafür spricht, dass die Klägerin durchgehend seit März 2013 unter einer somatoformen Störung mit im Vordergrund stehenden Bauchschmerzen und damit derselben Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V litt. Dieses Urteil ist auf die Beschwerde der Klägerin vom Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 10. November 2022 – B 3 KR 21/22 B – wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Hamburg zurückverwiesen worden. Am 24. November 2022 hat der Senat in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls anhängigen Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D über die Berufung mündlich verhandelt und ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass starke Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestünden. Das Ergebnis eines parallel anhängigen Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg solle abgewartet werden. Da das Amtsgericht Hamburg zunächst einen zeitnahen Abschluss des dortigen Verfahrens – 863 XVII 138/21 – nicht in Aussicht zu stellen vermocht hat (wobei es später am 25. Januar 2024 mitgeteilt hat, dass das Verfahren ohne Einrichtung einer Betreuung eingestellt worden sei), hat der erkennende Senat selbst Beweis zu der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin erhoben und in dem Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D mit Beweisanordnung vom 23. Januar / 7. Februar 2023 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Dr. med. K1. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige ist unter dem 7. Dezember 2023 zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid-hallunizatorischen Schizophrenie leide und seit vielen Jahren – wahrscheinlich schon seit 2010, möglicherweise länger, jedenfalls aber seit März 2013 und damit auch zu Prozessbeginn – und dauerhaft unfähig sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, dass ein Ausschluss der freien Willensbestimmung anzunehmen sei, dass Prozessunfähigkeit vorliege. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Auch wenn das Gutachten nach Aktenlage erstellt worden ist, nachdem die ursprüngliche Beweisanordnung eine ambulante Untersuchung der Klägerin vorgesehen hatte, welcher sich diese aber entzogen hat, und nachdem der Berichterstatter des Senats daraufhin im Austausch mit der Sachverständigen eine Begutachtung nach Aktenlage nach entsprechender Androhung gegenüber der Klägerin genehmigt hatte, hat der Senat sich auf dessen Grundlage vom Vorliegen von Prozessunfähigkeit der Klägerin überzeugen können und in allen drei bei ihm anhängigen Verfahren der Beteiligten (L 1 KR 94/22 ZVW D, L 1 KR 101/22 ZVW sowie L 1 KR 102/22 ZVW) jeweils mit Beschluss vom 21. März 2024 Herrn Rechtsanwalt R. gemäß § 72 SGG zum besonderen Vertreter bestellt. Wegen der Einzelheiten der Umstände, die zur Bestellung und zuvor zur Begutachtung nach Aktenlage anstelle einer solchen nach ambulanter Untersuchung geführt haben, wird auf die Darlegungen in den Beschlüssen vom 21. März 2024 sowie auf die Schreiben der Sachverständigen zum Aktenzeiche L 1 KR 94/22 ZVW D vom 14. April 2023, 22. Mai 2023 nebst Anlage, 12. Juli 2023 nebst Anlagen, 14. Januar 2024 und 14. März 2024, auf die Verfügungen / Vermerke vom 20. April 2023, 25. Mai 2023, 7. Juni 2023, 26. Juni 2023, 4. Juli 2023 und 13. September 2023 sowie auf die diesbezüglichen Darlegungen im Gutachten Bezug genommen. Der besondere Vertreter hat in der Folge die bisherige Prozessführung der Klägerin genehmigt und den vom Senat im aufgehobenen Urteil zugrunde gelegten Antrag angekündigt. Am 1. Juli hat der Senat in den Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten L 1 KR 101/22 ZVW und L 1 KR 102/22 ZVW mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Dr. K1. Beweisthema war die Erläuterung des unter dem gerichtlichen Aktenzeichen L 1 KR 94/22 ZVW D erstellten Sachverständigengutachtens vom 7. Dezember 2023. Die Sachverständige hat erklärt, dass sie ihre nach Aktenlage und den häufigeren telefonischen Kontakten gefundene Diagnose durch den persönlichen Eindruck in der damaligen mündlichen Verhandlung bestätigte sehe, auch wenn Sie gerne im Rahmen einer ambulanten Untersuchung ohne Öffentlichkeit länger mit der Klägerin sprechen würde. Nach ihrer Auffassung bestehe mindestens seit 2013, eher 2010, Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Angesprochen auf einzelne, von der Klägerin bestrittene Tatsachen bzw. Fehlverständnisse aufgrund schlechter Lesbarkeit von Schriftstücken hat die Sachverständige erklärt, dass es sich bei ihrer Bewertung um eine Gesamtschau handele. Weder die angesprochene fehlende Erwähnung von „Betrugsrecht“ (statt „Beitragsrecht“) noch die Frage, ob die Klägerin tatsächlich gegenüber Dr. ... angegeben habe, sich durch Geheimdienste verfolgt zu sehen – was sie bestreite –, seien für die abschließende gutachterliche Einschätzung ausschlaggebend. In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 hat die Sachverständige auch unter Auswertung der bis dahin ergangenen weiteren Schreiben der Klägerin bekräftigt, dass die in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2023 geäußerten Schlussfolgerungen aufrechterhalten blieben. Zu den in den zur Verfügung gestellten Akten vielfach beschriebenen und nunmehr in der persönlichen Begegnung im Rahmen der Verhandlung am 1. Juli 2024 unmittelbar bestätigten Verhaltensauffälligkeiten zählten insbesondere psychomotorische Unruhe und Erregtheit, daraus resultierende Kommunikationsschwierigkeiten, eine geringe Frustrationstoleranz, verminderte psychophysische Belastbarkeit, ausgeprägtes Misstrauen, Reizbarkeit sowie Anzeichen von Inadäquatheit und Enthemmtheit. Die Klägerin zeige eine ausgeprägte paranoide Wahrnehmung und weiterhin keinerlei Krankheitseinsicht. Wegen der Einzelheiten der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben vom 30. Dezember 2024 Bezug genommen. Am 15. Mai 2025 hat der Senat zunächst erneut über die Berufung L 1 KR 94/22 ZVW D mündlich verhandelt und in diesem Rahmen weiter Beweis erhoben durch erneute ergänzende Vernehmung der Sachverständigen Dr. K1., die die Klägerin auf Anordnung des Senats am Tag vor der mündlichen Verhandlung ambulant untersucht hat. Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf die durch die Sachverständige – offensichtlich versehentlich – auf den 12. Mai 2025 datierte zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs vom 14. Mai 2025 sowie die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2025 Bezug genommen. Da die Sachverständige bei der Untersuchung – anders als noch im Juli 2024 anlässlich der mündlichen Verhandlung in den Verfahren L 1 KR 101/22 ZVW und L 1 KR 102/22 ZVW – bei im Übrigen unveränderter Diagnose keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten mehr hat feststellen können und der Senat dies anhand des persönlichen Eindrucks von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat nachvollziehen können, ist die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt R. als besonderer Vertreter der Klägerin während der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Im Anschluss hat der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern das unter den Aktenzeichen aller drei beim Senat anhängigen Verfahren gestellte Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Berichterstatter vom 13. Mai 2025 für unzulässig erklärt. Noch während der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin durch herbeigerufene Rettungssanitäter ins Krankenhaus verbracht worden. Wegen der Umstände, die dazu geführt haben, wird auf die Sitzungsniederschrift in der Sache L 1 KR 94/22 ZVW D Bezug genommen. Der Senat hat in jener Sache nichtsdestotrotz die mündliche Verhandlung fortgesetzt und in der Sache durch Urteil entschieden. Bei Aufruf der hiesigen Berufung, die zusammen mit derjenigen im Verfahren L 1 KR 102/22 ZVW verhandelt worden ist, ist für die Klägerin niemand erschienen. Der Senat hat auch in diesen Verfahren die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt R. als besonderer Vertreter aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte des Gerichts und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2025 beigezogenen weiteren Akten und Unterlagen Bezug genommen.