OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 KR 94/22 ZVW D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0515.L1KR94.22ZVW.D.00
22Zitate
28Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 28 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist ein Kläger nach überstandener Geschäfts- und Prozessunfähigkeit, sowohl nach der Beurteilung des Gerichts als auch nach derjenigen eines Sachverständigen wieder in der Lage, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen seiner Interessenvertretung zu unterscheiden, so ist von dessen Prozessfähigkeit gemäß § 71 SGG auszugehen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG nicht mehr vor. (Rn.93) 2. Im Übrigen kommt einer bloßen Aufforderung der Verwaltung zur Zahlung keine Verwaltungsaktqualität i. S. von § 31 SGB 10 zu. Infolgedessen kann diese nicht mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angegriffen werden. (Rn.103)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Kläger nach überstandener Geschäfts- und Prozessunfähigkeit, sowohl nach der Beurteilung des Gerichts als auch nach derjenigen eines Sachverständigen wieder in der Lage, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen seiner Interessenvertretung zu unterscheiden, so ist von dessen Prozessfähigkeit gemäß § 71 SGG auszugehen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG nicht mehr vor. (Rn.93) 2. Im Übrigen kommt einer bloßen Aufforderung der Verwaltung zur Zahlung keine Verwaltungsaktqualität i. S. von § 31 SGB 10 zu. Infolgedessen kann diese nicht mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG angegriffen werden. (Rn.103) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Der Senat hat auch nach der Entpflichtung des besonderen Vertreters und des Verbringens der Klägerin durch herbeigerufene Rettungssanitäter ins Krankenhaus noch vor Beendigung des Termins zur mündlichen Verhandlung weiter verhandeln und entscheiden können, denn die Klägerin ist seit dem 14. Mai 2025 nach Überzeugung des Senats wieder als prozessfähig anzusehen, sodass es keines besonderen Vertreters mehr bedarf (dazu a), und der Senat ist darüber hinaus der Überzeugung, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegebene und demonstrierte akute gesundheitliche Notsituation tatsächlich nicht bestand, dass es sich vielmehr um eine von der Klägerin bewusst gesteuerte Inszenierung gehandelt hat, um eine Beendigung des Verfahrens zu verhindern (dazu b). a) Aufgrund des auch das BSG überzeugenden (s. Beschluss vom 26. März 2025 – B 4 AS 87/23 B), unter dem 7. Dezember 2023 nach Änderung der Beweisanordnung (zur Zulässigkeit jederzeit auch durch schlüssiges Verhalten s.u.a. BSG, Urteil vom 24. Juni 1960 – 8 RV 1249/58) zulässigerweise (s. hierzu auch BSG, Beschluss vom 6. Januar 2025 – B 4 AS 87/23 B – über die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt R. auch dort zum besonderen Vertreter) nach Aktenlage erstellten Gutachtens der Sachverständigen nebst nachfolgender ergänzender Stellungnahmen, insbesondere derjenigen vom 30. Dezember 2024 unter Auswertung des persönlichen Eindrucks der Sachverständigen von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2024, sowie der derjenigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls seit März 2013 geschäfts- und prozessunfähig war, dass dies sicher auch noch im Juli 2024 der Fall war und sicher erst seit dem 14. Mai 2025 nicht mehr. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus der Aktenlage mit den insbesondere für die Jahre 2010 bis 2016 vorliegenden ärztlichen Berichten ableitbaren schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin unfähig machten, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, sodass von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung auszugehen war, so nicht mehr bestehen, dass die Klägerin vielmehr gegenwärtig grundsätzlich in der Lage ist, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu unterscheiden. Die sogenannte Realitätskontrolle war in der Vergangenheit eingeschränkt, ist jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2025 als im Wesentlichen intakt zu bewerten, sodass die diagnostizierte psychische Störung aktuell nicht eine psychopathologische Ausprägung erreicht, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Diesen Besserungsnachweis vermag der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der möglichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 im Vergleich zu demjenigen am 1. Juli 2024 und dem auch im Übrigen aktenkundigen Verhalten (s. neben der Vielzahl an Schriftsätzen und Eingaben beispielhaft nur die im Sachverständigengutachten auf S. 29 – 30 zitierten Vermerke der LSG-Mitarbeiterinnen Kuhlberg und Höfling, die im Übrigen im Verfahren L 1 KR 108/20 RG niedergelegt worden und damit Bestandteil der Prozessakten sind und entgegen den immer wiederkehrenden Behauptungen der Klägerin nicht aus einer angeblich bei der Gerichtsverwaltung geführten „Sammelakte“ stammen) gut nachzuvollziehen. Die Klägerin ist in der Verhandlung vom 15. Mai 2025 durchweg gut ansprechbar gewesen und hat auf die Ansprache kontrolliert und adäquat reagiert. Darüber hinaus hat sie ein Rechtsschutzbegehren formuliert und sich nicht wie zuletzt darauf beschränkt, lediglich die Zurückverweisung an das SG zu fordern und keinen Sachantrag stellen zu wollen. Schließlich hat sie sich unmittelbar vor der gutachterlichen Untersuchung in psychiatrische Behandlung begeben, was auf eine sich einstellende, bisher von der Sachverständigen verneinte Krankheitseinsicht hindeuten dürfte. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG nicht mehr vor. b) Dass das Verhalten der Klägerin, das letztlich zum Abtransport durch Rettungssanitäter ins Krankenhaus führte, gesteuert war, ist von der zu diesem Zeitpunkt anwesenden Sachverständigen Dr. K. ausdrücklich bestätigt worden. Diese Einschätzung hatte sich bereits dem Senat aufgedrängt. Unmittelbar im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses über die Ablehnung des jüngsten Antrags auf Prozesskostenhilfe und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der zuvor ein Klageziel formulierenden Klägerin hat klar werden müssen, dass das Verfahren bei einer Fortsetzung zu ihren Ungunsten ausgehen würde, hat die Klägerin sich gekrümmt und ist mit gequältem Gesichtsausdruck zu Boden gesunken. Wenige Sekunden danach konnte sie sich jedoch erheben und rasch zur Toilette laufen. Dass es sich dabei um eine Inszenierung der Klägerin handelte, ist insbesondere auch daran deutlich geworden, dass der sie – wie auch schon in der Vergangenheit – begleitende Arzt G. nach dem Zu-Boden-Sinken der Klägerin mitnichten – wie es zu erwarten gewesen wäre – zu ihr eilte, sie ansprach und untersuchte, sondern vielmehr ohne all dies im Zuschauerraum unmittelbar aufsprang, zum Mobiltelefon griff, die Notfallnummer wählte und mit lauter Stimme einen Rettungswagen mit dem Hinweis verlangte, dass bei der Klägerin eine Synkope eingetreten sei. Das Vorliegen einer Synkope hat die Sachverständige Dr. K. nachvollziehbar ausschließen können, weil die Klägerin jederzeit ansprechbar und beweglich war und es an einer Bewusstlosigkeit fehlte. Hiervon war nach dem Eintreffen der Rettungssanitäter auch nicht mehr die Rede, nachdem die Klägerin nunmehr im Flur des Gerichts lag und Bauchschmerzen vorgab und Herr G. nunmehr von einem „akuten Abdomen“ und einem nicht diagnostizierten „Ulcus duodeni“ sprach und ungefragt eine Konversionsneurose verneinte. Dieses Verhalten fügt sich auch schlüssig in die bisherige Verfahrensführung durch die Klägerin, die über die Jahre stets mit verschiedenen Mitteln versucht hat, einen Abschluss des Verfahrens zu verhindern. Dies korrespondiert auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 formulierten Klageziel, die Erlangung eines Vollstreckungstitels gegen sie durch die Beklagte verhindern zu wollen. 2. Der Senat hat sich auch nicht gedrängt sehen müssen, die mündliche Verhandlung auf Antrag der Klägerin zu vertagen (dazu a), und er hat über den wiederholten Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter unter dessen Mitwirkung ohne Einholung einer vorherigen dienstlichen Stellungnahme abschlägig entscheiden dürfen (dazu b). a) Das etwaige Ergebnis der von der Klägerin beantragten Zeugeneinvernahme des Arztes K1 vom U. kann unter keinen Umständen Bedeutung für die Entscheidung in der Hauptsache haben, denn der Senat hat aufgrund der ihn aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugenden aktuellen Ausführungen der Sachverständigen den besonderen Vertreter wegen wieder eingetretener Prozessfähigkeit entpflichtet. Da die Klägerin den Arzt K1 nach ihren Angaben erst vor kurzem (erstmals) aufgesucht hat, vermögen dessen etwaigen Befunde nicht die Umstände in Frage zu stellen, die zu der Feststellung geführt haben, dass die Klägerin jedenfalls seit März 2013 geschäfts- und prozessunfähig war, dass dies sicher auch noch im Juli 2024 der Fall war und aktuell nicht mehr. Dass etwaige Befunde möglicherweise belegen könnten, dass bereits im früheren Verlauf des Monats Mai 2025 eine maßgebliche Besserung eingetreten war, ist für den Rechtsstreit in jeder Hinsicht ohne Bedeutung. Eine Vertagung hat sich auch nicht unter dem Aspekt aufgedrängt, dass die Klägerin darauf hinweist, sie sei unvorbereitet in die Verhandlung gegangen, weil ihr bis dahin ein besonderer Vertreter zugeordnet gewesen sei. Denn der zielgerichtete, von genauer Detailkenntnis des der streitigen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts getragene Vortrag der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung und der über Jahre laufend erfolgende umfangreiche schriftliche Vortrag zur Sache widerlegen die Behauptung mangelnder Vorbereitung. b) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 13. Mai 2025 ist offensichtlich unzulässig gewesen. Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Die vorgebrachten Ablehnungsgründe sind bereits Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats auf Ablehnungsanträge der Klägerin gegen den Berichterstatter gewesen, und das Verhalten der Klägerin während der gesamten Dauer dieses und anderer beim Senat anhängig gewesener Verfahren, insbesondere im Vorfeld von mündlichen Verhandlungen sowie in deren Rahmen, belegt eine durchgehend vorhandene Verschleppungsabsicht. 3. Die Berufung ist mit dem jetzt erstmals formulierten Sachantrag der seit dem 14. Mai 2025 wieder feststellbar prozessfähigen Klägerin zulässig. Ihre früheren, wegen der von der Sachverständigen überzeugend dargelegten, jedenfalls seit März 2013 durchgehend bestehenden Prozessunfähigkeit schwebend unwirksamen Prozesshandlungen hat der nach § 72 SGG vom Senat bestellte besondere Vertreter, Herr Rechtsanwalt R., in großen Teilen ausdrücklich, im Übrigen konkludent genehmigt. Durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 hat letztlich auch die nunmehr wieder prozessfähige Klägerin ihre bisherige Prozessführung selbst konkludent genehmigt. 4. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Bei der Feststellung des Klagebegehrens legt der Senat das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 im Zusammenhang mit dem zuletzt gestellten Prozesskostenhilfeantrag formulierte Ziel zugrunde, wonach sie verhindern wolle, dass die Beklagte „auf prozessrechtlich unzulässigem Weg“ einen Vollstreckungstitel für den Zoll erlange, hilfsweise wende sie sich gegen die Verböserung, die im „vorgeblichen Bescheid“ vom 13. Dezember 2016 liege. Dieses Klageziel entspricht dem vom Senat in dem durch das BSG aufgehobenen Urteil vom 7. Juni 2021 (damaliges Aktenzeichen L 1 KR 90/18) beschriebenen Klageziel, keine Beitragsschulden zahlen zu müssen, sodass auch rückblickend und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes die mit dem damaligen Urteil beschiedenen sinngemäßen Anträge als sachgerecht einzuschätzen sind, zumal die dem hiesigen Berufungsverfahren zugrunde liegenden drei später vom SG miteinander verbundenen Klagen sich zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erhebung ausdrücklich gegen die vom Senat in der aufgehobenen Entscheidung benannten Bescheide der Beklagten einschließlich des auch nunmehr ausdrücklich genannten Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016 gerichtet hatten. An den Gründen, aus denen die so verstandene Berufung keinen Erfolg haben kann, hält der Senat auch in seiner jetzigen Besetzung und nach erneuter Überprüfung fest und nimmt diesbezüglich entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die damalige Entscheidung. Lediglich zur erneuten Verdeutlichung weist der Senat darauf hin, dass bloßen Aufforderungen zur Zahlung wie z.B. mit dem Schreiben vom 26. August 2014 insoweit, also abgesehen von damit verbundenen etwaigen Festsetzungen von Mahngebühren und Säumniszuschlägen, keine Verwaltungsaktqualität kommt, sodass sie nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die von der Klägerin immer wieder angesprochene Frage der Wirksamkeit des Widerrufs (s. Verwaltungsakte der Beklagten Bl. 261, 266, 267) des von der Mutter der Klägerin mit der Beklagten geschlossenen Vergleichs (s. Verwaltungsakte Bl. 216, 230) durch die Klägerin, ist erneut dahingehend zu beantworten, dass diese schon aufgrund der sich dem Widerruf anschließenden Erklärung der Mutter der Klägerin und der vollzogenen Rückabwicklung nicht in Zweifel steht, der Vergleich also keinerlei Rechtswirkungen nach sich zieht und aus den in der Zeit bis zur Rückabwicklung erfolgten Auskünften der Beklagten zu Beitragsrückständen keine Rechte hergeleitet werden können. Schließlich ergeben sich aus dem Umstand, dass die Klägerin während des Großteils der den der Berufung zugrunde liegenden Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungs- und Vorverfahren geschäfts- und prozessunfähig war, für das hiesige Verfahren keine rechtlichen Konsequenzen. Die daraus folgende schwebende Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin wie Anträgen und Widersprüchen sowie die wohl – schwebend (?) - unwirksame Bekanntgabe von Verwaltungsakten sind durch die Genehmigung der Prozessführung durch den besonderen Vertreter und nunmehr auch der Klägerin selbst geheilt worden. Zwar ist zu dem Thema vieles umstritten (s. nur Hessisches LSG, Urteil vom 5. Februar 2020 – L 6 AS 562/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 2021 – L 6 VG 2874/20; Sonnhoff in jurisPK SGB X, § 11 Rn. 67; Pattar in jurisPK SGB X, § 37 Rn. 54 und 199; VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2005 – 1 S 254/05), aber unabhängig davon, ob man nun eine Genehmigungsfähigkeit der Handlungen annimmt oder z.B. einen Verzicht auf die Rüge ordnungsgemäßer Bekanntgabe, führt in Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen vorgerichtlich weder nach § 15 SGB X noch nach dem BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden war, kein Weg daran vorbei, dem gerichtlich bestellten besonderen Vertreter die Möglichkeit zu geben, auch vorgerichtliche Handlungen zur Wirksamkeit zu verhelfen, denn sonst könnte § 72 SGG seinem Zweck nicht gerecht werden. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass die Genehmigung von im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Erklärungen im Ergebnis bedeutungslos bliebe, weil jede Klage, der ein Verwaltungs- und Vorverfahren voranzugehen hatte, unzulässig wäre. Wenn man nunmehr zugrunde legte, dass die Klägerin im Laufe des Verfahrens Teile ihrer ursprünglich gegen die ausdrücklich genannten Bescheide erhobenen Klagen fallen gelassen hätte, wären die jeweiligen Bescheide insoweit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden und eine erneute Klage hiergegen unzulässig. Da die ursprünglich den Klagen zugrunde liegenden Bescheide den Rahmen der jeweiligen Verfahren vorgeben, wären etwaige andere im Laufe des Verfahrens formulierte Klagebegehren mangels Einlassung der Beklagten und fehlender Anhaltspunkte für eine Sachdienlichkeit als unzulässige Klageänderung (§ 99 SGG) einzuordnen, und das SG hätte allenfalls die Klage mit falscher Begründung (unbegründet statt unzulässig), aber im Ergebnis doch zutreffend abgewiesen, sodass sich an der Unbegründetheit der Berufung nichts änderte. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre Klage ausschließlich gegen die Beklagte, nicht jedoch auch gegen die bei dieser errichtete Pflegekasse erhoben und mehrfach ausdrücklich einer Erweiterung des Passivrubrums widersprochen hat, führt dazu, dass die Anträge, soweit sie die Mitgliedschaft in der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse sowie darauf beruhende Beitragspflichten betreffen, allein schon deshalb ohne Erfolg bleiben müssen, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richten. Schließlich kann offenbleiben, ob der Klägerin vor dem Hintergrund überhaupt noch die befürchtete Vollstreckung aufgrund von Beitragsschulden aus den vorliegend streitgegenständlichen Zeiträumen droht, dass die Beklagte bereits vor Jahren der Anregung des Berichterstatters des Senats gefolgt ist und die entsprechenden Forderungen niedergeschlagen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor Die Klägerin möchte verhindern, dass die Beklagte Vollstreckungstitel gegen sie erlangt, und meint, dass Forderungen der Beklagten gegen sie in der angegebenen Höhe nicht bestehen. Am 20.05.2010 meldete sich die 1972 geborene Klägerin nach einem Auslandsaufenthalt und vorübergehender Arbeitslosmeldung (bis März 2010) bei der damaligen BKK Gesundheit, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), und gab an, nicht mehr arbeitslos gemeldet zu sein und von Erspartem zu leben. Sie bitte um Mitteilung, welche Beitragshöhe an die Beklagte zu überweisen sei. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2011 die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nebst Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – diesbezüglich wie stets in derartigen Zusammenhängen auch für die bei ihr eingerichtete Pflegekasse handelnd – für die Zeit ab 01.01.2010 fest. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht (SG) München durch Gerichtsbescheid vom 10.07.2012 abgewiesen, die Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) blieb erfolglos (Urteil vom 11.11.2014 – L 5 KR 316/12), wobei das Verfahren hinsichtlich der Zeiträume vor dem 01.04.2010 (wegen Arbeitslosigkeit) und ab dem 01.08.2011 (wegen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab diesem Tag) vorab übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, sodass das Urteil den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.07.2011 betraf (I). Über die Wirksamkeit der Teilerledigungserklärung streiten die Beteiligten nach entsprechenden Entscheidungen des Bayerischen LSG (Urteile vom 17.01.2017 – L 5 KR 544/16 – und vom 20.02.2018 – L 5 KR 666/17 ZVW) und Zurückverweisungen durch das Bundessozialgericht (BSG, Beschlüsse vom 10.10.2017 – B 12 KR 64/17 B – und vom 10.12.2019 – B 12 KR 69/19 B –) bis heute, wobei das Verfahren aktuell ruht. Auf die jeweiligen Anträge der Klägerin hin wurde sie unter anderem für die Zeiträume vom 01.09.2011 bis zum 14.05.2012 (II), vom 20.07.2012 bis zum 27.02.2013 (III) und vom 23.04.2013 bis zum 31.08.2013 (IV) als freiwilliges Mitglied auf Grundlage der maßgebenden beitragspflichtigen Mindesteinnahmen krankenversichert sowie pflegepflichtversichert, und es wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt (bestandskräftige Bescheide vom 08.12.2011, 27.02.2012, 01.03.2012, 18.10.2012, 07.01.2013 und 29.07.2013). Die Mutter der Klägerin zahlte auf einen entsprechenden Vergleichsvorschlag hin rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.685,35 Euro sowie Zusatzbeiträge in Höhe von 208,00 Euro an die Beklagte. Letztere buchte im Gegenzug Säumniszuschläge und Gebühren für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 1.096,75 Euro aus. Über den Inhalt dieses Vergleiches wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 informiert, die Zahlung der Mutter der Klägerin erfolgte am 21.01.2013. Im Dezember 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragsniederschlagung nach dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung und wollte von der vergleichsweisen Zahlung durch ihre Mutter Abstand nehmen. Das Geld solle an diese zurückgezahlt werden. Nach Korrekturmeldungen durch die Agentur für Arbeit sowie ehemalige Arbeitgeber der Klägerin berichtigte die Beklagte mit Bescheiden vom 12.03.2014 die ursprünglichen, bestandskräftig festgestellten Zeiten der Versicherungspflicht bzw. freiwilligen Versicherung, indem sie sie auf die o.g. Zeiträume I bis IV verkürzte, den Zeitraum I zunächst nur auf einen Beginn am 10.03.2010. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass das Guthaben aufgrund der Korrektur der Versicherungszeiten in Höhe von 517,73 Euro mit Beitragsrückständen ab dem 01.02.2013 verrechnet werden würde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2014 Widerspruch ein und widerrief (erneut) den Vergleich. Ihre Mutter sei nicht bevollmächtigt gewesen, und als Ärztin sei sie von der Pflichtversicherung befreit. Mit Schreiben vom 04.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass durch den Widerruf des Vergleiches neben der Beitragsforderung in Höhe von 4685,35 Euro die erlassenen Gebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 1709,75 Euro wieder zur Zahlung fällig werden würden. Eine Beitragsniederschlagung könne nur für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2011 geprüft werden. Diese sei aber nicht möglich, weil die Versicherte für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2011 Leistungen in Anspruch genommen habe. Für die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012, vom 25.08.2012 bis zum 27.02.2013 sowie vom 23.04.2013 bis zum 31.08.2013 sei ein Beitragserlass nicht möglich, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten gehöre. Die Mutter der Klägerin erklärte unter dem 07.05.2014, dass der von ihr entrichtete Betrag auf das von ihr benannte Konto zurückgezahlt werden möge und dass ihr die Konsequenzen der Rückabwicklung des Vergleichs bewusst seien. Entsprechend wurde dann verfahren. Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Beitragskonto nunmehr einen Rückstandsbetrag in Höhe von 6.249,95 Euro aufweise. Den Antrag der Klägerin auf Beitragserlass nach § 256a SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2014 ab, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob. In einem Schreiben vom 15.11.2014 nahm die Klägerin ihre Anträge auf freiwillige Versicherung für die Zeit von 2011 bis 2013 zurück, legte hilfsweise Widerspruch gegen die freiwillige Mitgliedschaft ein und focht die freiwillige Mitgliedschaft weiter hilfsweise an. Mit Schreiben vom 25.11.2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03.2014. Sie sei nie freiwillig versichert gewesen. In weiteren Schreiben vom 10.03.2015, 15.04.2015, 20.04.2015, 03.05.2015, 07.05.2015, 15.05.2015, 19.05.2015, 31.05.2015 und 12.06.2015 hieß es im Wesentlichen, dass sie der Rückgängigmachung des Vergleiches widerspreche. Ihr sei zugesichert worden, dass nur noch eine Beitragsschuld in Höhe von 303,26 Euro bestehe. Dieser Umstand sei auch Grundlage der teilweisen Erledigungserklärung vor dem Bayerischen LSG gewesen. Die Vollstreckung sei auszusetzen. Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sei, da sie die bestandskräftigen Bescheide vom 08.12.2011, 18.10.2012 und 29.07.2013 nur insoweit abänderten, als sie Zeiträume, in denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien, reduzierten. Der Widerspruch werde als Überprüfungsantrag hinsichtlich der bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 hat die Klägerin am 10.04.2015 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 48 KR 487/15). Mit Bescheid vom 30.06.2015 lehnte die Beklagte eine Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide und Neufeststellung nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung hieß es, dass die Beklagte die von der Klägerin eingereichten Beitrittserklärungen bzw. Wahlerklärungen zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Vergangenheit mehrfach auf ihren eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt habe. Auf Grundlage der Meldungen der Agentur für Arbeit und von Arbeitgebern seien sowohl der Beginn der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V als auch der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaften zu ihren Gunsten abgeändert worden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V verwies die Beklagte auf die bereits ergangenen Entscheidungen des SG München und des Bayerischen LSG. Ein Beitragserlass für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.08.2010 scheitere daran, dass die Klägerin keine Erklärung über einen Leistungsverzicht für diesen Zeitraum eingereicht habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin sei darüber informiert worden sei, dass durch die Rückerstattung der Beiträge an ihre Mutter der Vergleich vom 21.12.2012 seine Rechtswirksamkeit verlöre und damit die Beitragsforderungen einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge zu entrichten seien. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch meinte die Klägerin, dass dem Antrag auf Beitragserlass durch die Mitteilung der Beklagten mit dem Inhalt, es bestünden nur noch Beitragsschulden in Höhe von 303,26 Euro, stattgegeben worden sei. Diesen Widerspruch – und inhaltlich zugleich auch denjenigen gegen den den Erlass von Beitragsschulden ablehnenden Bescheid vom 24.09.2014 – wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 zurück. Der Einwand, die von der Mutter der Klägerin zunächst gezahlten und dann an diese zurückerstatteten Beiträge seien bei der Ermittlung des Beitragsrückstandes zu berücksichtigen, gehe ins Leere. Die Klägerin sei darüber informiert worden, dass die Erstattung des Beitrages zur Folge habe, dass die erstatteten Beiträge und Nebenforderungen erneut fällig würden und somit von ihr zu entrichten seien. Auch führe der Hinweis in der Forderungsmitteilung vom 29.04.2014 in Höhe von 303,23 Euro zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des aktuellen Beitragsrückstandes. Des Weiteren handele es sich bei der Forderungsmitteilung vom 29.04.2014 nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mahnung, die keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungspflichtigen. Ein Erlass der Beitragsschulden nach § 256a SGB V komme nicht in Betracht, da nach der Intention des Gesetzgebers die durch die verspätete Anzeige entstehenden erheblichen Beitragsansprüche für die Vergangenheit begrenzt bzw. beseitigt werden sollten. Daher seien Beitragserhebungen für relativ kurze Zeiträume von dieser Zielsetzung nicht erfasst, weil sie für das Mitglied zumutbar seien. Diese Frist sei daher vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf drei Monate festgesetzt worden. Auf die seitens der Beklagten erfolgte Anfrage zur Klärung des Versicherungsschutzes vom April 2010 habe die Klägerin am 18.05.2010 die Fortführung der Mitgliedschaft beantragt. Die Fortführung der Mitgliedschaft sei dann mit Wirkung vom 10.03.2010, mithin innerhalb von drei Monaten hergestellt worden. Neben der Tatsache, dass die Klägerin im zu beurteilenden Zeitraum vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen in Anspruch genommen habe, erfülle sie bereits die Grundvoraussetzungen für einen Erlass nach § 256a SGB V nicht. Der zu beurteilende Erlasszeitraum gemäß § 256 a SGB V i. V. m. den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung der Beitragsschulden umfasse nur die Zeit vom Beginn der Beitragspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergehe, mithin die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 30.04.2010. Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2015 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 48 KR 1646/15). Bereits am 27.07.2015 hat die Klägerin darüber hinaus Klage beim SG Hamburg gegen die Forderungsmahnung der Beklagten vom 26.08.2014 erhoben (S 48 KR 1126/15). Sie habe im Juli und Dezember 2014 eine Schuldenniederschlagung beantragt, die ihr im Schreiben vom 29.04.2014 bestätigt worden sei. Das SG hat alle drei Klageverfahren (S 48 KR 487/15, S 48 KR 1126/15 und S 48 KR 1646/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zum einen die Beitragsforderungen gegen die Klägerin für die Zeit vom 10.03. bis zum 30.04.2010 nach Hinweis des Gerichtes erlassen und dies mit Bescheid vom 26.10.2016 geregelt. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 die Widersprüche der Klägerin gegen die Forderungsmahnung vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Soweit das Schreiben eine Zahlungsaufforderung enthalte, handele es sich lediglich um ein Hinweisschreiben und keinen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt. Soweit sich der Widerspruch gegen die Forderung der Säumniszuschläge und Mahngebühren richte, sei er unbegründet. Diese rechtfertigten sich aus § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bzw. § 19 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 12.07.2017 abgelehnt, der erkennende Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017 zurückgewiesen (L 1 KR 58/17 B PKH) und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, ihr sei mündlich erklärt worden, ihr würden ihre Beitragsschulden erlassen, rechtlich nicht von Belang sei. Eine entsprechende Zusicherung bedürfe nach § 34 SGB X der Schriftform. Die Klägerin falle nicht in den Schutzbereich des § 256a SGB V. Aus dessen teleologischer Auslegung folge, dass diese Vorschrift nur so verstanden werden könne, dass ein Erlass von Beitragsschulden nur bis zur ersten Anzeige des Mitglieds in Betracht komme. Die Regelung sei klar als Stichtags- und Übergangsregelung konzipiert. Schon daraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine einmalige Meldung und einen einmaligen Beitragserlass vor Augen gehabt habe, als er die Regelung eingefügt habe. Sie betreffe damit dem Sinn und Zweck nach Personen, die bis zum Stichtag über einen längeren Zeitraum unversichert ohne Kenntnis der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien und wegen der hohen Beitragsrückstände keinen Anreiz mehr gehabt hätten, sich überhaupt zu melden. Um diesen Umstand nicht zu verfestigen und damit de facto einen krankenversicherungslosen Personenkreis zu etablieren, habe ein einmaliger Erlass ohnehin kaum zu realisierender Beiträge erfolgen sollen (Hinweis auf BT-Drs. 17/13947, S. 28). Keineswegs sei beabsichtigt gewesen, Personen, die sich beim ständigen Wechsel zwischen Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und Zeiten ohne Tätigkeit und Leistungsbezug nicht rechtzeitig wieder bei ihrer Krankenversicherung meldeten, immer wieder erneut von der Beitragslast freizustellen. Diese Auslegung entspreche auch dem Wortlaut „die Anzeige“ in Abs. 2 der Vorschrift, die im Singular und nicht im Plural formuliert sei. Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen. Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 feststelle, werde auf die Gründe des Urteils des Bayerischen LSG vom 11.11.2014 – L 5 KR 316/12 – verwiesen, in denen deren Rechtmäßigkeit bestätigt werde. 1. Ein über den in der mündlichen Verhandlung gewährten hinausgehender Erlass der Beitragsschulden komme für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 nicht in Betracht. Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 256 a Abs. 2 S. 2 SGB V in Verbindung mit S. 1, für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung verweise § 60 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf § 256a SGB V. § 256 a Abs. 1 und 2 SGB V lauteten: (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach einem der in § 186 Abs. 11 S. 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen. (2) Erfolgt die Anzeige nach Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. Die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die mit dem 01.04.2007 eingeführte Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V häufig nicht oder verspätet angezeigt worden sei und daher im Falle einer nachträglichen Erfassung solcher Mitgliedschaften hohe Beitragsrückstände und Säumniszuschläge aufgelaufen seien. Im vorliegenden Fall seien nach Anerkenntnis der Beklagten keine Beiträge mehr im Nacherhebungszeitraum erhoben worden. Die Klägerin habe nämlich auf die Anfragen der Beklagten hin bereits mit Schreiben vom 18.05.2010 erklärt, sie sei seit März 2010 nicht mehr arbeitslos gemeldet, lebe von Erspartem, und habe um Mitteilung der Beitragshöhe gebeten. Ab Mai 2010 habe sie mithin ihre Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V gekannt und sei somit nicht unter den Schutzbereich der Norm gefallen. Die Möglichkeit des Erlasses noch nicht gezahlter Säumniszuschläge nach § 256a Abs. 3 SGB V, wonach die Säumniszuschläge, welche aufgrund des bisherigen, aber mit Wirkung vom 01.08.2013 durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2013 aufgehobenen Abs. 1a des 24 SGB IV (i.d.R. 5 % der Forderung pro Monat) für die Zeit bis zum 31.07.2013 angefallen seien und den Säumniszuschlag des Abs. 1 des § 24 SGB IV (i.d.R. 1 % der Forderung pro Monat) überstiegen, entsprechend zu erlassen seien, habe die Beklagte berücksichtigt. Die überhöht geforderten Säumniszuschläge für den maßgeblichen Zeitraum seien bereits erlassen und die Säumniszuschläge entsprechend berechnet (vgl. Anhang des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.06.2017, S. 2). 2. Die Beitragserhebung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei auch für die Zeit vom 01.12.2011 bis 10.05.2012 sowie für die Zeit vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 zu Recht erfolgt. Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten sei durch ihre Beitrittserklärung im Sinne einer schriftlichen empfangsbedürftigen Willenserklärung nach § 188 Abs. 3 SGB V vom 28.11.2011 zum 01.12.2011 nach § 9 SGB V begründet worden. Hieran sei die Klägerin nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V mindestens 18 Monate gebunden gewesen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft sei zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erkläre (§ 175 Abs. 4 S. 2 SGB V). Die Kündigung werde erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweise (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V). Eine Kündigung der freiwilligen Versicherung durch die Klägerin sei nicht erfolgt. Eine rückwirkende Beseitigung der Wirksamkeit der Beitrittserklärung ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin den Beitritt angefochten habe. Zwar könnten verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter Umständen angefochten werden. Vorliegend fehle es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 119 Abs. 1 BGB könne derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen sei oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht habe abgeben wollen, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen sei, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Die Erklärung der Klägerin, im Gegensatz zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung eröffne ihr die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Möglichkeit des Erlasses, stelle keinen beachtlichen Inhaltsirrtum dar. Es liege vielmehr ein unbeachtlicher Rechtsfolgen- oder Motivirrtum vor, nämlich die irrige Annahme, dass bei einer Versicherung nach § 5 Nr. 13 SGB V – wegen fehlender anderweitiger Absicherung – andere Rechtsfolgen eingetreten wären. Für eine Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung fehle es ebenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten. Unter Täuschen werde die Erregung eines Irrtums durch Vorspiegeln unwahrer oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen verstanden. Sie könne durch aktives Tun oder durch Unterlassen geschehen, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Soweit der Klägerin von der Beklagten zugesichert worden sei, dass ihr durch eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung keine Nachteile entstehen würden, wie in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 von ihr erklärt worden sei, sei diese Auskunft richtig. Denn wie bereits gezeigt, sei ein Erlass von Beiträgen auch bei der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nur vorgesehen, wenn die Versicherungspflicht verspätet angezeigt werde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, wie der Beklagten zum Zeitpunkt der Beratung bekannt gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie ihren Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nicht ausgeübt. Eine Rücknahme der Erklärung oder deren Widerruf seien hinsichtlich des freiwilligen Beitritts nicht möglich, sobald die Krankenkasse hierüber rechtskräftig entschieden habe. Treffe der Versicherte anschließend die Entscheidung, nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein zu wollen, müsse er seinen Austritt unter Beachtung der im Gesetz bzw. der Satzung genannten Fristen erklären (Hinweis auf Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 9 SGB V Rn. 84). Hinsichtlich des begehrten Erlasses nach § 256a SGB V für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 10.05.2012 sowie für die Zeit vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 gelte, dass diese Vorschrift in ihren Absätzen 1 und 2 allein im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stehe und auf den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Versicherungspflicht beschränkt sei (Hinweis auf Felix in jurisPK-SGB V, § 256a Rz. 4). Dies könne aber letztendlich dahingestellt bleiben, weil es sich bei den Beitragsschulden im streitgegenständlichen Zeitraum nicht um solche handele, die wegen einer verspäteten Anzeige der Versicherungspflicht entstanden seien. Die Vorschrift des § 256a Abs. 3 SGB V habe die Beklagte auch für den weiteren Zeitraum beachtet. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach Abschluss des Vergleiches mit der Mutter der Klägerin in einer Forderungsmitteilung einen Beitragsrückstand in Höhe von 303,25 Euro mitgeteilt habe. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 richtig ausgeführt habe, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Diese stelle somit auch keine Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) im Sinne einer von der zuständigen Behörde erteilten Zusage dar, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Aber auch für den hier nicht vorliegenden Fall einer schriftlichen Zusicherung wäre die Beklagte nach § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an die Zusicherung gebunden, weil sich nach Abgabe der Zusicherung durch den Widerruf des Vergleiches die Sach- oder Rechtslage derart geändert habe, dass sie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen. Vielmehr sei die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 über den Inhalt des Vergleiches und mit Schreiben vom 04.04.2014 über die Folgen des von ihr vorgenommenen Widerrufs des Vergleichs informiert worden. Gegen diesen ihr am 6. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. September 2018 beim erkennenden Senat Berufung eingelegt, mit der sie wegen Verfahrensfehlern die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begehrt hat, um dort mündlich verhandeln zu können. Einen Sachantrag wolle sie vor dem erkennenden Senat ausdrücklich nicht stellen. Ebenso wenig habe sie vor dem SG einen Sachantrag gestellt und dies auch ausdrücklich so mitgeteilt (Hinweis auf ein Schreiben aus der Antragsaufnahme des SG Hamburg vom 18.05.2018, das offenbar versehentlich nicht in der hiesigen Prozessakte, sondern in der PKH-Nebenakte abgeheftet worden ist), ohne dass die Kammervorsitzende dies beachtet habe. Die Anträge, über die das SG entschieden habe, seien ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen in den Mund gelegt worden. Die Klägerin hat – anders als die Beklagte – einer vom Senat angeregten Erweiterung des Passivrubrums um die Pflegekasse der Beklagten nicht zugestimmt. In der Sache hat die Klägerin ihren vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und betont, sie sei davon überzeugt gewesen, nicht versicherungspflichtig zu sein, sodass die Voraussetzungen des § 256a SGB V vorlägen. Die Klägerin hat einerseits beantragt, ihre Mutter als Zeugin dazu zu hören, dass unrichtig sei, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag mit der Beklagten heimlich abgeschlossen habe, und andererseits klargestellt, dass es nicht richtig sei, dass sie vorab von dem Vergleichsvertrag zwischen ihrer Mutter und den Rechtsanwälten der DAK gewusst habe, und es sei auch nicht richtig, dass sie den Vergleich widerrufen habe. Die Klägerin hat ergänzt, dass ihr in der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) von dem dortigen Berater nach längerem Studium von Gerichtsprotokollen und Urteilen aus München bzw. des Bayerischen LSG mitgeteilt worden sei, dass für Zeiten, für die eine Erledigungserklärung ausgesprochen worden sei, keine Beiträge mehr erhoben werden dürften. Insoweit liege eine Verwirkung vor. Schließlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach der Anhörung im Oktober 2016 Verwaltungsakte durch die Beklagte erlassen worden seien, die nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Der Berichterstatter hat im ersten von drei Terminen zur mündlichen Verhandlung (4. Juni 2020, 26. November 2020 und 7. Juni 2021) darauf hingewiesen, dass nach Lektüre der Akte seiner Auffassung nach Folgendes Gegenstand dieses Rechtsstreits sein dürfte: - Anfechtung der Bescheide vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015. Diese Widersprüche wurden als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen Versicherung beinhalteten. - Schreiben vom 26. August 2014 (Forderungsmahnung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016, mit dem der allein zulässige Widerspruch gegen die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen zurückgewiesen wurde. - Bescheid vom 24. September 2014 über die Ablehnung eines Erlasses von Beitragsschulden, der wohl im Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 mitbeschieden worden sein dürfte, wie sich aus Blatt 353 der Verwaltungsakte ergibt, in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober 2016, mit dem nach einem entsprechenden Teilanerkenntnis ein Teilerlass für die Zeit vom 10. März bis 30. April 2010 ausgesprochen wurde. - Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015, mit dem der im Widerspruchsbescheid vom 10. März 2015 unterstellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der Klägerin abgelehnt wurde. Abgelehnt worden dürfte sein die Neufeststellung der bestandskräftig gewordenen Bescheide über das Bestehen der Pflichtversicherung bis 31. Juli 2011 (Bescheid vom 16. November 2010, 1. Dezember 2010, Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 ) sowie der Bescheide über die freiwillige Versicherung vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013. Die Klägerin hat erklärt, dass sie all diese Anträge nie gestellt habe. Das Gericht dürfe nicht über das Klagebegehren hinausgehen („ne ultra petita“). Sie hat daran festgehalten, dass sie stattdessen die Zurückverweisung an das SG begehre. Die Beklagte hat die Auffassung des Berichterstatters zum Streitgegenstand geteilt, die angefochtene Entscheidung des SG für richtig gehalten angegeben, dass über die vom Berichterstatter genannten Bescheide hinaus lediglich Forderungsmitteilungen erlassen worden seien, jedoch keine Verwaltungsakte, die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens hätten werden können. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2020 die Berufung dem Berichterstatter übertragen (§ 153 Abs. 5 SGG), der am 7. Juni 2021 zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden und die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hieß es u.a.: Die Klägerin wendet sich – nach Auffassung des Gerichts – noch gegen Beitragsforderungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 (Zeitraum I), vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012 (Zeitraum II) und vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 (richtig: bis 27.02.2013) (Zeitraum III) (zu ergänzen: sowie vom 23.04.2013 bis zum 31.08.2013 ) nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Und weiter: Auch wenn die Klägerin ausdrücklich keinen Sachantrag gestellt hat, ist ihr Begehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auszulegen und in Form eines sachgerechten Antrags darzustellen, wie im Hinweis des Berichterstatters zum Streitgegenstand nach Aktenlage geschehen. Es geht der Klägerin ausschließlich darum, die von der Beklagten für die streitgegenständlichen Zeiträume festgestellten rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren nicht zahlen zu müssen. Die von der Klägerin begehrte Zurückverweisung an das Sozialgericht hält der erkennende Senat nicht für sachgerecht, weil die Sache nach Durchführung des Verfahrens in der zweiten Tatsacheninstanz, wodurch etwaige Verfahrensfehler der ersten Instanz geheilt werden könnten, entscheidungsreif ist. Die Voraussetzungen des § 159 SGG liegen nicht vor. Würde man dem ihrem eigentlichen Ziel der Nichtzahlung von Beitragsrückständen widersprechenden Vortrag, sie wolle keinerlei Sachantrag stellen, entsprechen, wäre die Berufung der Klägerin unbegründet, weil die Klage mangels schutzwürdigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Soweit die Klägerin der Erweiterung des Passivrubrums um die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse nicht zustimmt, bliebe die Klage betreffend die Feststellungen von Versicherungs- und Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung allein deshalb ohne Erfolg, weil sie sich mit der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse gegen die falsche Klagegegnerin richtete. Die Klage ist deshalb als auch gegen die bei der Beklagten eingerichtete Pflegekasse auszulegen und der angefochtene Gerichtsbescheid als auch diese betreffend anzusehen. Schließlich ist die Klage nach Auffassung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu Keller, a.a.O., § 123 Rn. 3 m.N.) nach § 123 SGG und unter Zugrundelegung des eigentlichen Klageziels der Klägerin, nämlich keine Beitragsschulden zahlen zu müssen, dahingehend auszulegen, dass sie sinngemäß beantragt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2018 (falsches Datum, richtig: 23. August 2018) aufzuheben und 1. die Bescheide vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016 aufzuheben, 3. den Bescheid vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 in der Fassung des Bescheides vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ihre Beitragsschulden zu erlassen, 4. den Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 16. November 2010 und 1. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2011 sowie die Bescheide vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013 aufzuheben. Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die ebenso Bezug genommen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG) wie auf diejenigen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. September 2017 – L 1 KR 58/17 B PKH –, abgewiesen. Zusammenfassend sei nur Folgendes ausgeführt: Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 12. März 2014 wurden zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen Versicherung beinhalteten. Der Widerspruch gegen die Forderungsmahnung vom 26. August 2014 war in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig, weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt, und in Bezug auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen unbegründet, weil beides angesichts der Rückstände zu Recht festgesetzt worden war. Die Rückstände wurden im Übrigen auch zutreffend festgestellt. Insbesondere kommt es auf die genauen Umstände des Abschlusses und der Rückabwicklung des Vergleichs zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin nicht an, weshalb auch die von der Klägerin angestrebte Beweisaufnahme unerheblich ist. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag heimlich abgeschlossen hat oder nicht. Mit dem Widerspruch der Klägerin gegen die Zahlung der fremden Schuld und mit der Erklärung der Mutter selbst, wohin das Geld zurückzuzahlen sei unter Bestätigung der Kenntnis aller daraus folgenden Konsequenzen, ist der Vergleich ohnehin nicht mehr als wirksam anzusehen, sodass alle bis dahin entstandenen Forderungen wiederauflebten und zwischenzeitlich ergangene Auskünfte zum Forderungsbestand keine Wirkung mehr entfalteten. Der Erlass von Beitragsschulden wurde über den Teilerlass für die Zeit vom 10. März bis 30. April 2010 hinaus zu Recht abgelehnt, weil – unabhängig von der Entgegennahme von Leistungen in diesem Zeitraum – die Voraussetzungen des § 256a SGB V für den Zeitraum I nicht vorlagen, weil die sich selbst am 18. (richtig: 20.) Mai 2010 bei der Beklagten meldende Klägerin nicht dem Schutzbereich dieser Vorschrift unterfiel, wie das SG und der erkennende Senat bereits umfassend unter Hinweis auch auf die Gesetzesbegründung dargelegt haben. Daran vermag auch der Vortrag der Klägerin nichts zu ändern, sie habe von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehenden Versicherungspflicht nichts gewusst. Im Übrigen meldete sie sich ja gerade bei der Beklagten, um sich einen Krankenversicherungsschutz zu sichern und die Beitragshöhe zu erfahren; die juristisch korrekte Subsumtion unter einen Versicherungstatbestand muss ein Laie nicht nachvollziehen. Hinsichtlich der Zeiträume II und III (zu ergänzen: und IV) lagen die Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil für diese keine Pflichtversicherung, sondern eine freiwillige festgestellt worden war. Aber selbst wenn eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestanden hätte, lägen die Voraussetzungen nicht vor, wie insbesondere das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Der im Interesse der Klägerin unterstellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wurde schon deshalb zu Recht von der Beklagten abgelehnt, weil die bestandskräftig gewordenen Bescheide über das Bestehen der Pflichtversicherung bis 31. Juli 2011 (Bescheid vom 16. November 2010, 1. Dezember 2010, Widerspruchsbescheid vom 11. April 2011 ) sowie der Bescheide über die freiwillige Versicherung vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013 rechtmäßig waren. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, dass mit der Teilerledigterklärung im Verfahren vor dem Bayerischen LSG hinsichtlich der Zeit ab 1. August 2011 keine Beiträge mehr hätten erhoben werden dürfen. Die Erklärung enthielt den Zusatz „soweit streitgegenständlich“ im Rahmen eines Rechtsstreits, mit dem ausschließlich das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und die daraus resultierende Beitragspflicht festgestellt worden waren, und wurde deshalb abgegeben, weil ab 1. August 2011 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden war mit der Folge, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beendet war. In der Anknüpfung an diese Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erschöpft sich die Wirkung der Erledigungserklärung. Mitnichten ist damit erklärt worden, dass für alle Zukunft und unabhängig vom Eintreten neuer Sachverhalte das Feststellen einer Versicherung auf anderer Rechtsgrundlage als einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Beitragspflicht verwirkt worden sein soll. (Zu ergänzen: Deshalb wurde von dem die anwesende Klägerin vertretenden RA T... auch nur ein zeitlich begrenzter Sachantrag , sodass ohne die vorherige Teilerledigterklärung sogar von einer Teilrücknahme auszugehen wäre.) Bereits ab dem 1. Dezember 2011 änderte sich der Status der Klägerin wegen der freiwilligen Anschlussversicherung nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, sodass die Beklagte an der diesbezüglichen, ebenfalls bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) gewordenen Feststellung selbstverständlich nicht gehindert war. Dieses Urteil ist auf die Beschwerde der Klägerin vom BSG durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 66/21 B – wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen worden. Nach Auffassung des BSG hat dieses nicht „durchentscheiden“ können, weil es an einem hinreichend klar erkennbaren Begehren der Klägerin fehle und deshalb eine abschließende Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache ergehen könne, nicht möglich sei. Vor dem Hintergrund der vom BSG angenommenen besonderen Schwierigkeit hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 17. November 2022 den Übertragungsbeschluss vom 1. Oktober 2019 aufgehoben und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 23. August 2018 entsprechend § 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung zurückübernommen. Am 24. November 2022 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt und ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass starke Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestünden. Das Ergebnis eines parallel anhängigen Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg solle abgewartet werden. Da das Amtsgericht Hamburg zunächst einen zeitnahen Abschluss des dortigen Verfahrens – 863 XVII 138/21 – nicht in Aussicht zu stellen vermocht hat (wobei es später am 25. Januar 2024 mitgeteilt hat, dass das Verfahren ohne Einrichtung einer Betreuung eingestellt worden sei), hat der erkennende Senat selbst Beweis zu der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin erhoben und mit Beweisanordnung vom 23. Januar / 7. Februar 2023 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Dr. med. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige ist unter dem 7. Dezember 2023 zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid-hallunizatorischen Schizophrenie leide und seit vielen Jahren – wahrscheinlich schon seit 2010, möglicherweise länger, jedenfalls aber seit März 2013 und damit auch zu Prozessbeginn – und dauerhaft unfähig sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, dass ein Ausschluss der freien Willensbestimmung anzunehmen sei, dass Prozessunfähigkeit vorliege. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Auch wenn das Gutachten nach Aktenlage erstellt worden ist, nachdem die ursprüngliche Beweisanordnung eine ambulante Untersuchung der Klägerin vorgesehen hatte, welcher sich diese aber entzogen hat, und nachdem der Berichterstatter des Senats daraufhin im Austausch mit der Sachverständigen eine Begutachtung nach Aktenlage nach entsprechender Androhung gegenüber der Klägerin genehmigt hatte, hat der Senat sich auf dessen Grundlage vom Vorliegen von Prozessunfähigkeit der Klägerin überzeugen können und mit Beschluss vom 21. März 2024 Herrn Rechtsanwalt R. gemäß § 72 SGG zum besonderen Vertreter bestellt. Wegen der Einzelheiten der Umstände, die zur Bestellung und zuvor zur Begutachtung nach Aktenlage anstelle einer solchen nach ambulanter Untersuchung geführt haben, wird auf die Darlegungen im Beschluss vom 21. März 2024 sowie auf die Schreiben der Sachverständigen vom 14. April 2023, 22. Mai 2023 nebst Anlage, 12. Juli 2023 nebst Anlagen, 14. Januar 2024 und 14. März 2024, auf die Verfügungen / Vermerke vom 20. April 2023, 25. Mai 2023, 7. Juni 2023, 26. Juni 2023, 4. Juli 2023 und 13. September 2023 sowie auf die diesbezüglichen Darlegungen im Gutachten Bezug genommen. Der besondere Vertreter hat in der Folge die bisherige Prozessführung der Klägerin genehmigt und geäußert, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin zumindest beantragen werde, den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 23. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. März 1014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 aufzuheben (hierbei geht es tatsächlich um mehrere Bescheide vom 12. März 2014; die gegen diese gerichteten Widersprüche wurden als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen Versicherung beinhalteten). Womöglich beantrage die Klägerin zudem die Zurückweisung des Rechtsstreits an das SG Hamburg. Es erscheine unklar, ob die Klägerin die weiteren Anträge stellen wolle, von denen das LSG gemäß S. 11 des aufgehobenen Urteils vom 7. Juni 2021 ausgehe. Die Klägerin habe geäußert, sie habe derartige Anträge nicht gestellt, wolle dies auch nicht, und das Gericht dürfe nicht über ihr Klagebegehren hinausgehen. Aus seiner Sicht erscheine es allerdings sinnvoll, dass die Klage der Klägerin – soweit verfahrensrechtlich möglich – auch die Bescheide der Beklagten vom 24. September 2014 (Ablehnung eines Erlasses von Beitragsschulden, dabei handelt es sich nur um einen Bescheid, dieser mit Blick auf Bl. 353 der Verwaltungsakte in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 ), modifiziert durch den Teilabhilfebescheid vom 26. Oktober 2016 (nach einem entsprechenden Teilanerkenntnis wurde ein Teilerlass für die Zeit vom 10. März bis 30. April 2010 ausgesprochen) sowie den Bescheid vom 30. Juni 2005 den in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 (Ablehnung des unterstellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X betreffend die Neufeststellung der bestandskräftig gewordenen Bescheide über das Bestehen der Pflichtversicherung bis 31. Juli 2011 > > sowie der Bescheide über die freiwillige Versicherung vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013) erfasse. Am 1. Juli 2024 hat der Senat in der Besetzung mit dem Berichterstatter und ehrenamtlichen Richtern in den ebenfalls anhängigen Rechtsstreitigkeiten der Beteiligten L 1 KR 101/22 ZVW und L 1 KR 102/22 ZVW mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen Dr. K.. Beweisthema war die Erläuterung des unter dem gerichtlichen Aktenzeichen L 1 KR 94/22 ZVW D erstellten Sachverständigengutachtens vom 7. Dezember 2023. Die Sachverständige hat erklärt, dass sie ihre nach Aktenlage und den häufigeren telefonischen Kontakten gefundene Diagnose durch den persönlichen Eindruck in der damaligen mündlichen Verhandlung bestätigte sehe, auch wenn sie gerne im Rahmen einer ambulanten Untersuchung ohne Öffentlichkeit länger mit der Klägerin sprechen würde. Nach ihrer Auffassung bestehe mindestens seit 2013, eher 2010, Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Angesprochen auf einzelne, von der Klägerin bestrittene Tatsachen bzw. Fehlverständnisse aufgrund schlechter Lesbarkeit von Schriftstücken hat die Sachverständige erklärt, dass es sich bei ihrer Bewertung um eine Gesamtschau handele. Weder die angesprochene fehlende Erwähnung von „Betrugsrecht“ (statt „Beitragsrecht“) noch die Frage, ob die Klägerin tatsächlich gegenüber Dr. N. angegeben habe, sich durch Geheimdienste verfolgt zu sehen – was sie bestreite –, seien für die abschließende gutachterliche Einschätzung ausschlaggebend. In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 hat die Sachverständige auch unter Auswertung der bis dahin ergangenen weiteren Schreiben der Klägerin bekräftigt, dass die in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2023 geäußerten Schlussfolgerungen aufrechterhalten blieben. Zu den in den zur Verfügung gestellten Akten vielfach beschriebenen und nunmehr in der persönlichen Begegnung im Rahmen der Verhandlung am 1. Juli 2024 unmittelbar bestätigten Verhaltensauffälligkeiten zählten insbesondere psychomotorische Unruhe und Erregtheit, daraus resultierende Kommunikationsschwierigkeiten, eine geringe Frustrationstoleranz, verminderte psychophysische Belastbarkeit, ausgeprägtes Misstrauen, Reizbarkeit sowie Anzeichen von Inadäquatheit und Enthemmtheit. Die Klägerin zeige eine ausgeprägte paranoide Wahrnehmung und weiterhin keinerlei Krankheitseinsicht. Wegen der Einzelheiten der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben vom 30. Dezember 2024 Bezug genommen. Am 15. Mai 2025 hat der Senat erneut über die Berufung mündlich verhandelt und in diesem Rahmen weiter Beweis erhoben durch erneute ergänzende Vernehmung der Sachverständigen Dr. K., die die Klägerin auf Anordnung des Senats am Tag vor der mündlichen Verhandlung ambulant untersucht hat. Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf die durch die Sachverständige – offensichtlich versehentlich – auf den 12. Mai 2025 datierte zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs vom 14. Mai 2025 sowie die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2025 Bezug genommen. Da die Sachverständige bei der Untersuchung – anders als noch im Juli 2024 anlässlich der mündlichen Verhandlung in den Verfahren L 1 KR 101 und 102/22 ZVW – bei im Übrigen unveränderter Diagnose keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten mehr hat feststellen können und der Senat dies anhand des persönlichen Eindrucks von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat nachvollziehen können, ist die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt R. als besonderer Vertreter der Klägerin während der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Die Klägerin benennt als Zielrichtung ihrer Klage, dass sie verhindern wolle, dass die Beklagte „auf prozessrechtlich unzulässigen Weg“ einen Vollstreckungstitel für den Zoll erlange. Hilfsweise wende sie sich gegen die „Verböserung“, die in dem „vorgeblichen Bescheid vom 13. Dezember 2016“ liege. Die Beklagte weist darauf hin, dass sie auf die Anregung des Berichterstatters vom 4. Dezember 2020 die Beitragsschulden der Klägerin niedergeschlagen und dies der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2023 mitgeteilt habe, und beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlung, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte des Gerichts und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2025 beigezogenen weiteren Akten und Unterlagen Bezug genommen.