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Urteil

L 2 AL 24/19

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0603.L2AL24.19.00
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Leitsätze
1. Nach § 159 Abs. 1 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.(Rn.19) 2. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SGB 3 u. a. dann vor, wenn der Arbeitslose die konstruktive Mitarbeit an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. des § 45 SGB 3 verweigert.(Rn.20) 3. Dem Ausschluss durch den Maßnahmeträger muss in der Regel eine Abmahnung mit einer Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen sein, der anschließend ein neues maßnahmewidriges Verhalten gefolgt ist (BSG Urteil vom 16. 9. 1999, B 7 AL 32/98 R).(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 159 Abs. 1 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.(Rn.19) 2. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SGB 3 u. a. dann vor, wenn der Arbeitslose die konstruktive Mitarbeit an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. des § 45 SGB 3 verweigert.(Rn.20) 3. Dem Ausschluss durch den Maßnahmeträger muss in der Regel eine Abmahnung mit einer Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen sein, der anschließend ein neues maßnahmewidriges Verhalten gefolgt ist (BSG Urteil vom 16. 9. 1999, B 7 AL 32/98 R).(Rn.21) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Gegenstand des Klageverfahrens sind alle drei Bescheide vom 3. November 2017, über die auch insgesamt mit dem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 entschieden worden ist. Die gegen den Kläger festgestellte Sperrzeit ist rechtmäßig. Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB III u. a. vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des § 45 SGB III abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer solchen Maßnahme gibt. Bei der Maßnahme bei der M. Partner Service GmbH handelte es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des § 45 SGB III und der Kläger ist seitens des Maßnahmeträgers von der Maßnahme ausgeschlossen worden. Anlass für den Ausschluss war ein maßnahmewidriges Verhalten des Klägers, da die Maßnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen vom Maßnahmeträger beendet worden ist. Der Kläger hat im Erstgespräch sämtliche Angaben zu seiner Person und seinem beruflichen Werdegang verweigert. Am darauffolgenden Tag hat er hierzu wiederum keine Auskünfte geben wollen und sich geweigert, die Entgegennahme der Hausordnung und der PC-Nutzungsbedingungen zu unterschreiben. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Maßnahmeträger überempfindlich sei, wenn er wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr mit ihm habe zusammenarbeiten wollen. Außerdem sei es vom Maßnahmeträger sozial inkompetent, seine Weigerung Daten anzugeben nicht nur als berechtigte Frage anzusehen. Der Maßnahmeträger war berechtigt, die der Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Klägers dienende Maßnahme zu beenden. Der Kläger hat die konstruktive Mitarbeit verweigert, indem er nicht bereit war, Auskunft zu seinen persönlichen Daten und seinem beruflichen Werdegang zu erteilen. In einem solchen Erstgespräch geht es nicht nur darum, bloße Daten zu erfahren, sondern auch um ein Kennenlernen des Teilnehmers der Maßnahme und insbesondere auch um seine Fähigkeiten, seinen Lebenslauf mündlich darstellen zu können. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger durch den Verweis auf die Möglichkeit einer Datenübermittlung durch die Beklagte seine ablehnende Verweigerungshaltung gegenüber der Maßnahme zum Ausdruck bringen wollte. Nachdem er mehrfach auf die Notwendigkeit der aktiven Mitarbeit hingewiesen worden ist, kann er sich auch nicht darauf zurückziehen, dass es sich lediglich um eine Fragestellung gehandelt habe. Denn die Antwort der Notwendigkeit seiner Mitarbeit hatte er schon längst erhalten. Ebenso ist es ein berechtigtes Interesse des Maßnahmeträgers, dass er sich den Erhalt wichtiger Unterweisungen, wie z. B. der Hausordnung und der Nutzungsbedingungen der EDV, quittieren lässt. Auch in einem Arbeitsverhältnis ist dies üblich. Der Kläger hat auch nicht begründet, warum er den Erhalt der Unterlagen nicht hat bestätigen wollen. Konkrete inhaltliche Bedenken gegen die Unterlagen sind von ihm jedenfalls nicht vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund war der Maßnahmeträger berechtigt, eine weitere Zusammenarbeit abzulehnen. Es ist schlicht auch nicht Aufgabe einer solchen Maßnahme, den Kläger zu einer sozialadäquaten Zusammenarbeit zu motivieren, sondern eine solche Bereitschaft ist Voraussetzung, um an einer geförderten Maßnahme teilnehmen zu dürfen. Dem Ausschluss durch den Maßnahmeträger muss in der Regel eine Abmahnung mit einer Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen sein, der anschließend ein neues maßnahmewidriges Verhalten gefolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 7 AL 32/98 R, BSGE 84, 270). Der Kläger war anwesend, als der Maßnahmeträger mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten telefoniert hat, und hat sich trotz drohendem Ausschluss aus der Maßnahme weiterhin entschieden, nicht mitzuwirken. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung war der Zuweisung zur Maßnahme vom 8. August 2017 beigefügt. Die Dauer der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs wurde von der Beklagten mit 21 Tagen ebenfalls rechtmäßig nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III festgestellt. Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach § 159 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB III bei erstmaligem versicherungswidrigen Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme – wie von der Beklagten festgestellt – drei Wochen. Nach § 159 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vorliegend also am 8. September 2017. Die Beklagte hat auch rechtmäßig die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 8. September bis zum 28. September 2017 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben, weil der Kläger wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist. Auch die von der Beklagten geltend gemachte Erstattung in Höhe von 957,39 Euro ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit. Die Beklagte bewilligte dem am ... 1993 geborenen Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2017 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18. Januar 2017 bis 16. Januar 2018. Mit Bescheid vom 24. April 2017 entschied die Beklagte über den Zeitraum vom 18. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 abschließend und bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 45,59 Euro kalendertäglich. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 8. August 2017 einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu. Die Maßnahme V.I.T. bei dem Träger M. Partner Service GmbH finde vom 6. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 statt. Die Mitwirkungspflichten erstreckten sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme sowie auf die Aktivitäten, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung fordere. Lehne der Kläger die Teilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund ab, trete diese nicht an, breche die Maßnahme ab oder werde wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Beklagte aus der Maßnahme ausgeschlossen, trete eine Sperrzeit ein. Die Sperrzeit dauere drei Wochen im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens. Während der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Leistungen und die Anspruchsdauer vermindere sich um die Tage einer Sperrzeit. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Der Kläger sei zu der Maßnahme nicht angehört worden und es sei auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ein maßgeschneidertes Konzept verfolge. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2017 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Maßnahmeträger teilte mit Bericht vom 7. September 2017 mit, dass der Kläger im Erstgespräch am 6. September 2017 sämtliche Aussagen über seine Person und seinen beruflichen Werdegang unter Hinweis darauf verweigert habe, dass alle seine Daten bekannt seien und der Maßnahmeträger darauf Zugriff habe. Somit sei ein Aufnahme- und Erstgespräch nicht möglich gewesen. Zu dem Einzelgespräch am 7. September 2017 wurde vermerkt, dass der Kläger sich geweigert habe, die Hausordnung und die PC-Nutzungsbedingungen schriftlich zur Kenntnis zu nehmen und keine Auskünfte habe machen wollen, da ja alle wichtigen Daten von ihm über das Arbeitsamt bekannt seien. Er sei auf seine Mitwirkungspflichten und ein Minimum an Formalitäten hingewiesen worden. Der Kläger habe aber dennoch nicht unterschreiben wollen. Daraufhin habe der Maßnahmeträger mit der Beklagten telefoniert und man sei übereingekommen, dass die Maßnahme abgebrochen werde, wenn sich der Kläger weiterhin weigere. Dies habe der Kläger während des noch laufenden Telefonats nochmals wiederholt und sei daraufhin nach Hause geschickt worden. Der Kläger habe eine schriftliche Abbruchserklärung gefordert und mit der Polizei gedroht. Die Beklagte hörte den Kläger am 7. September 2017 zunächst zum Eintritt einer Sperrzeit an. Mit Bescheid vom 3. November 2017 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 8. bis zum 28. September 2017 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld werde vom 8. bis zum 28. September 2017 ganz aufgehoben. Das zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld sei zu erstatten. Der Kläger sei am 7. September 2017 von der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung ausgeschlossen worden, weil er die Zusammenarbeit mit dem Träger verweigert habe. Damit habe er durch ein maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus der Maßnahme gegeben. Einen wichtigen Grund habe er nicht mitgeteilt. Die Sperrzeit dauere drei Wochen, weil es sich um das erste versicherungswidrige Verhalten gehandelt habe. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei aufzuheben, da der Kläger gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. In der Zeit vom 8. bis zum 28. September 2017 sei Arbeitslosengeld in Höhe von 957,39 Euro zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei vom Kläger zu erstatten. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte die Sperrzeit um. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag verlangte die Beklagte die Erstattung in Höhe von 957,39 Euro. Der Kläger legte durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Bescheide vom 3. November 2017 ein. Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es könne jeder behaupten, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Träger verweigert habe. Nach erfolgter Akteneinsicht begründete der Kläger den Widerspruch weiter damit, dass allein das Verhalten des Maßnahmeträgers ursächlich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Sperrzeit, die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung, die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs und die Erstattung von Arbeitslosengeld zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2017 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid als unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid als unzulässig. Der Kläger hat am 18. November 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg gegen die Bescheide vom 3. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2017 erhoben. Es müsse zu Lasten der Beklagten gehen, dass sie offensichtlich überempfindliche Maßnahmeträger beauftrage, die sich schon wegen fehlender Unterschriften unter irgendwelche Haus- und EDV-Ordnungen nicht zu einer Zusammenarbeit in der Lage sähen. Der Kläger habe seine Weigerung damit begründet, dass der Maßnahmeträger bereits alle Daten vom Arbeitsamt habe. Die Weigerung sei damit keine Weigerung gewesen, sondern eine berechtigte Frage. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger bereits im Zuweisungsschreiben mitgeteilt, dass dem beauftragten Träger ein selektiver Datenzugriff auf das Bewerberprofil eingeräumt werde. Der Maßnahmeträger sei nicht sozial kompetent gewesen, wenn er jegliche Frage als Weigerung betrachte. Die Ankündigung, die Polizei zu rufen, sei auch keine Drohung gewesen. Es dürfte die normalste Sache der Welt sein, die Polizei zur Feststellung eines Sachverhalts zu rufen, um seine Rechte zu wahren. Bei Verkehrsunfällen sei das auch üblich. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Weigerung des Klägers auch auf die Erteilung von Auskünften zu seiner Person, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich gewesen seien, bezogen habe. Das Verhalten des Klägers sei sehr wohl als Weigerung zu werten. Gegenstand der Maßnahme seien u.a. die Erarbeitung individueller Konzepte und Wege mit dem Kläger, die Unterstützung und Aktivierung seiner Fähigkeiten, das Herausarbeiten persönlicher Kompetenzen, das Erstellen oder die Optimierung von Bewerbungsunterlagen, die Stellenrecherche und die Unterbreitung von Arbeitsplatzvorschlägen gewesen. Keines dieser Angebote sei ohne Mitarbeit des Klägers zu verwirklichen gewesen. Wenn der Kläger sich also geweigert habe, die hierfür erforderlichen Daten bekannt zu geben oder auch hierüber zu reden oder die Regeln des Maßnahmeträgers auch nur zur Kenntnis zu nehmen, sei eine Zusammenarbeit unmöglich gewesen. Mit Urteil vom 17. April 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer folge der Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Forderung der Akzeptanz der Hausordnung und der Nutzungsbedingungen für die EDV des Maßnahmeträgers sei berechtigt und den Teilnehmern einer Schulungsmaßnahme ohne weiteres zuzumuten gewesen. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers sei nicht zu erkennen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm am 9. Mai 2019 zugestellte Urteil am 28. Mai 2019 Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Sperrzeit unverhältnismäßig sei. Es seien keine Mitwirkungspflichten dahingehend bekannt, irgendwelche Hausordnungen zu unterschreiben bzw. deren Erhalt zu quittieren. Es habe dem Maßnahmeträger freigestanden, dem Kläger die Hausordnung unter Zeugen zu übergeben und hierüber ein Protokoll zu führen ebenso wäre ein Versand per Einwurfeinschreiben denkbar gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. April 2019 sowie die Bescheide vom 3. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 3. Juni 2020 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten.