OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 R 69/18

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2020:0715.L2R69.18.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 22 Abs. 2 FRG sind Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat mit 0,025 Entgeltpunkten zu bewerten. Ein Praktikum wird in § 22 FRG nicht ausdrücklich erwähnt. Überwiegt im Rahmen eines Praktikums der Ausbildungszweck, so ist dieses als Ausbildung i. S. des § 22 FRG anzusehen; wird dagegen überwiegend eine mit Arbeitnehmern vergleichbare Arbeitsleistung erbracht, so ist die Beschäftigung nach Qualifikationsgruppen zu bewerten.(Rn.34) 2. In Polen zurückgelegte Beitragszeiten sind den Qualifikationsgruppen gemäß Anlage 13 SGB 6 zuzuordnen. Für diese werden Entgeltpunkte gemäß §§ 256 Abs. 1 S. 1, S. 2 und 9 SGB 6, 22 Abs. 1 S. 1 FRG ermittelt. Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.(Rn.35) 3. In eine höhere Qualifikationsgruppe sind sie dann einzuordnen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Das Kriterium der langjährigen Berufserfahrung erfordert mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit, bevor das Qualifikationsmerkmal des höheren Berufs erfüllt werden kann ( BSG Urteil vom 30. 7. 2008, B 5a R 114/07 R).(Rn.36)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2018 aufgehoben und die Klage ganz abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 22 Abs. 2 FRG sind Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat mit 0,025 Entgeltpunkten zu bewerten. Ein Praktikum wird in § 22 FRG nicht ausdrücklich erwähnt. Überwiegt im Rahmen eines Praktikums der Ausbildungszweck, so ist dieses als Ausbildung i. S. des § 22 FRG anzusehen; wird dagegen überwiegend eine mit Arbeitnehmern vergleichbare Arbeitsleistung erbracht, so ist die Beschäftigung nach Qualifikationsgruppen zu bewerten.(Rn.34) 2. In Polen zurückgelegte Beitragszeiten sind den Qualifikationsgruppen gemäß Anlage 13 SGB 6 zuzuordnen. Für diese werden Entgeltpunkte gemäß §§ 256 Abs. 1 S. 1, S. 2 und 9 SGB 6, 22 Abs. 1 S. 1 FRG ermittelt. Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.(Rn.35) 3. In eine höhere Qualifikationsgruppe sind sie dann einzuordnen, wenn sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Das Kriterium der langjährigen Berufserfahrung erfordert mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit, bevor das Qualifikationsmerkmal des höheren Berufs erfüllt werden kann ( BSG Urteil vom 30. 7. 2008, B 5a R 114/07 R).(Rn.36) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2018 aufgehoben und die Klage ganz abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Die ebenfalls statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGG für zulässig gehalten und teilweise zugesprochen. Eine Feststellungsklage ist jedoch im vorliegenden Fall subsidiär gegenüber einer Leistungsklage auf Gewährung einer höheren Rente. Zudem sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger fällt als anerkannter Spätaussiedler unter den Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes. Nach § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Die Zeit vom 1. September 1969 bis zum 1. Oktober 1970 ist von der Beklagten zutreffend als Ausbildungszeit berücksichtigt worden. Nach § 22 Abs. 2 FRG sind Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling für jeden Kalendermonat mit 0,025 Entgeltpunkten zu bewerten. Der Kläger hat nach Abschluss des Technikums ein sog. Vorbereitungspraktikum absolviert. Nach § 19 des polnischen Gesetzes vom 2. Juli 1958 (poln. Gesetzblatt "Dz. U." Nr. 45 Pos. 226) sind in der streitgegenständlichen Zeit alle Arbeitnehmer unabhängig ihres Alters verpflichtet gewesen, ein Vorbereitungspraktikum zu absolvieren, wenn sie zum ersten Mal eine Beschäftigung in einem Beruf aufnehmen, für den sie ausgebildet wurden, oder eine Beschäftigung in einem Beruf aufnehmen, für den sie nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzen. Ein Praktikum wird in § 22 FRG nicht ausdrücklich erwähnt. Überwiegt im Rahmen eines Praktikums daher der Ausbildungszweck ist dieses als Ausbildung im Sinne des § 22 FRG anzusehen, wird dagegen überwiegend eine mit Arbeitnehmern vergleichbare Arbeitsleistung erbracht, ist die Beschäftigung nach Qualifikationsgruppen zu bewerten (vgl. zu einem Umschüler: BSG, Urteil vom 21. September 1983 – 4 RJ 73/82, juris). Eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Frage des polnischen Vorbereitungspraktikums hat das BSG (Beschluss vom 15. April 2019 – B 13 R 39/18 B) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass allein der Vortrag, dass BSG habe zwar zur Umschulung, nicht jedoch zu den Absolventen entschieden, nicht genüge. Vielmehr liege es nahe, auch im Fall der genannten Absolventen danach zu urteilen, ob bei den ausgeübten Tätigkeiten der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einen Vertrag über ein zunächst zwölfmonatiges Arbeitspraktikum abgeschlossen. Auch im Kontenklärungsverfahren hat der Kläger selbst stets angegeben, ein Praktikum absolviert zu haben. Auch gegen den Vormerkungsbescheid, mit dem die Zeiten als Ausbildungszeiten festgestellt worden sind, hat er keinen Widerspruch eingelegt. Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren die fehlenden Seiten seines Legitimationsbuches vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er vom 1. September 1969 bis zum 1. Oktober 1970 als „stażysta technik” tätig gewesen sei, also als technischer Praktikant. Der Verdienst als Praktikant lag mit 1.410 Zl zudem deutlich unter seinem folgenden Verdienst als technischer Oberreferent mit 2.000 bis 2.700 Zl. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er in seinem ersten Berufsjahr auf der Werft im Konstruktionsbüro und in der Produktion gearbeitet habe. Im Konstruktionsbüro sei er in einer Dreiergruppe tätig gewesen, in dieser seien auch ein Ingenieur und ein Mechaniker gewesen. Zunächst gab der Kläger an, dass alle drei gleich alt gewesen seien. Erst auf Nachfrage hat er eingeräumt, dass der Ingenieur älter als er gewesen sei und zum Beispiel die Arbeit verteilt habe. Vor diesem Hintergrund des jungen Alters des Klägers beim Berufseinstieg, seiner mangelnden Berufserfahrung und der Zusammensetzung der Arbeitsgruppe hält es das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger entgegen seiner früheren Angaben und der Angaben im Arbeitsvertrag kein Praktikum, sondern eine volle Arbeitstätigkeit verrichtet hat. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass während des ersten Tätigkeitsjahres des Klägers Ausbildungszwecke noch im Vordergrund gestanden haben. Die Beklagte hat auch zutreffend die Zeiten vom 1. November 1970 bis zum 18. Mai 1981 der Qualifikationsgruppe 2 und nicht der Qualifikationsgruppe 1 zugeordnet. Für diese Zeiten werden Entgeltpunkte gemäß § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich u. a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben. Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Satz 1). Zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI gehören Hochschulabsolventen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. Des Weiteren gehören hierzu Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen, da er lediglich den polnischen Abschluss des Technikums erlangt hat (vgl. hierzu Müller, in: Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, 361). Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Es sind aber auch Versicherte in eine höhere Qualifikationsgruppe einzuordnen, wenn sie auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Das Kriterium der "langjährigen Berufserfahrung" erfordert nach der Rechtsprechung des BSG mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit in diesem Beruf, bevor das Qualifikationsmerkmal dieses Berufs erfüllt werden kann (st. Rspr. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 5a R 114/07 R, SozR 4-5050 § 22 Nr. 8). Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich dabei nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation – übertragen auf die Verhältnisse der DDR – materiell entspricht (BSG, a.a.O.). Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen (BSG, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab (BSG, a.a.O.). Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets. Der Kläger betont, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die besondere Fähigkeiten auf Managementniveau erfordert habe. Er sei überwiegend in der Materialwirtschaft tätig gewesen und habe dort auch Kontrollaufgaben ausgeführt. Seine Tätigkeitsbeschreibung lässt keine Vergleichbarkeit zu einem Beruf, der in der DDR ein Hochschulstudium erfordert hätte, zu. In der DDR gab es beispielsweise den dreijährigen Ausbildungsberuf des Wirtschaftskaufmanns in der Spezialisierungsrichtung Industrie. Dieser wirkte bei der Vorbereitung, Durchführung und Realisierung des Produktionsprozesses durch planende, organisierende und kontrollierende Tätigkeiten mit. Zudem kann der Kläger aber auch keine entsprechende Tätigkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren vorweisen, zumal seine Wehrdienstzeit sowie die berufliche Anfangszeit nicht mitzurechnen sind. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Aufforderung an den Kläger, ein Hochschulstudium berufsbegleitend zu absolvieren. Denn offenbar verfügte der Kläger gerade noch nicht über ausreichend Fähigkeiten und Kenntnisse, um ohne ein solches seine Tätigkeit weiter auszuüben. Zudem erfolgte das Schreiben erst am 26. November 1979, also kurz nachdem er am 1. November 1979 eine neue Tätigkeit als Fachmann für Materialwirtschaft aufgenommen hat. Bis zu seinem Umzug nach Deutschland im Jahr 1981 hat er jedenfalls nicht den erforderlichen Zeitraum von 10 Jahren erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger in Polen ausgeübte Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als Beitrags- oder Ausbildungszeit nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen ist. Ferner ist ebenfalls streitig, in welche Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Tätigkeit des Klägers wegen der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. November 1970 bis 18. Mai 1981 einzuordnen ist. Der am ... April 1950 in Polen geborene Kläger besuchte von 1964 bis 1969 die technische Oberschule (Technikum) in Danzig und erlangte dort am 14. Juni 1969 die Qualifikation des Mechanotechnikers in der Fachrichtung Schiffsmaschinen- und Schiffsanlagenbau. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte der Kläger nach seinen eigenen Angaben auch Praktika. Im Anschluss war er vom 1. September 1969 bis zum 1. Oktober 1970 bei der Kriegsmarinewerft D. tätig. Diese Tätigkeit bezeichnete er selbst im Kontenklärungsverfahren als Praktikum. Die Vergütung betrug 1410 Zl. Der Arbeitsvertrag vom 3. September 1969 enthielt u. a. folgende Regelungen: - § 1 Der Kläger verpflichtet sich, im oben genannten Betrieb als Schiffsmaschinenmonteur vom 1. September 1969 an zu arbeiten (...) - § 2 Der Betrieb verpflichtet sich zu folgenden Leistungen zugunsten des Absolventen: 1. Den Absolventen als Schiffsmaschinenmonteur mit der Vergütung IV Gruppe und Prämie zu beschäftigen. 2. das Arbeitspraktikum des Absolventen: (...) der Berufs- und Fachschulen gemäß Beschluss Nr. 196 des Ministerrates vom 13. Juni 1958 wird 12 Monate dauern. Im Anschluss war der Kläger vom 1. November 1970 bis zum 21. April 1971 und vom 15. April 1973 bis 31. August 1973 an einer Berufsschule als technischer Oberreferent (Obersachbearbeiter) tätig. Vom 22. April 1971 bis zum 14. April 1973 absolvierte der Kläger seinen Wehrdienst. Danach war der Kläger vom 1. bis zum 6. September 1973 bei der Arbeitsgenossenschaft für Kesselbau der Zentralheizung Metalldienstleistungen als Technologe tätig und vom 18. September 1973 bis zum 4. Oktober 1973 als technischer Oberreferent in der Verwaltung. Vom 5. Oktober 1973 bis zum 30. September 1974 war er als Obertechnologe, vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1976 als selbständig arbeitender Mitarbeiter für technische Angelegenheiten und vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1977 als selbständig arbeitender Einkäufer für die Werft Szczecin tätig. Vom 1. April 1977 bis zum 31. August 1977 war der Kläger als stellvertretender Leiter der Abteilung Materialwirtschaft, vom 1. September 1977 bis 31. Oktober 1979 als selbstständiger Angestellter für Materialwirtschaft und vom 1. November 1979 bis 17. Mai 1981 als Fachmann für Materialwirtschaft tätig. Anschließend übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist als Spätaussiedler anerkannt. Laut Bescheinigung der Stadt Hamburg vom 22. Januar 1982 steht die in Polen erlangte Qualifikation als Mechanotechniker dem Abitur gleich und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen. In dem von ihm beantragten Kontenklärungsverfahren gab der Kläger an, vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als Praktikant tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 15. April 2004 stellte die Beklagte im Kontenklärungsverfahren folgende Zeiten fest: - 01.09.1969 – 09.09.1969: Pflichtbeiträge, Berufsausbildung - 10.09.1969 – 31.10.1970: Pflichtbeiträge, Berufsausbildung - 01.11.1970 – 21.04.1971: Pflichtbeiträge, Qualifikationsgruppe 2 - 22.04.1971 – 14.04.1973: Pflichtbeiträge, Grundwehrdienst - 15.04.1973 – 31.08.1973: Pflichtbeiträge, Qualifikationsgruppe 2 - 01.09.1973 – 06.09.1973: Pflichtbeiträge, Qualifikationsgruppe 2 - 18.09.1973 – 04.10.1973: Pflichtbeiträge, Qualifikationsgruppe 2 - 05.10.1973 – 17.05.1981: Pflichtbeiträge, Qualifikationsgruppe 2 Mit Rentenbescheid vom 28. Februar 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 652,16 Euro. In dem der Berechnung zugrunde gelegten Versicherungsverlauf ordnete die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1969 bis 31. Oktober 1970 als Zeit der beruflichen Ausbildung ein. Die Zeiten vom 1. November 1970 bis 15. Mai 1981 erkannte sie mit Ausnahme der Zeiten des Wehrdienstes als Zeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI an. Hiergegen legte der Kläger am 2. April 2013 Widerspruch ein. Er brachte u. a. vor, dass die Tätigkeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 eine reguläre Arbeit mit Gehalt gewesen sei, die nicht nur als berufliche Ausbildung anerkannt werden könne. In der Zeit vom 1. November 1970 bis zum 21. April 1971 und vom 15. April 1973 bis 31. August 1983 sei er bei den Schulwerkstätten als Technischer Oberreferent tätig gewesen. Vom 1. September 1973 bis zum 6. September 1973 habe er als Technologe und vom 18. September 1973 bis 4. Oktober 1973 als Technischer Oberreferent gearbeitet. Dies seien Tätigkeiten als Angestellter in Polen mit besonderen Fähigkeiten gewesen – eine dem Management Qualifikationsniveau entsprechende Tätigkeit mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnissen. Die Tätigkeit sei die höchste Klassifikation im Bereich der staatlichen Verwaltung gewesen und habe Berufe umfasst, die die Kontrolle und Entscheidungsgewalt über den Einsatz von Produktionsfaktoren in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft beinhaltet hätten. Er sei der Ansicht, dass seine Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berücksichtigung der polnischen Beitragszeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als Berufsausbildung sei korrekt. Alle Berufsanfänger hätten in Polen zu der fraglichen Zeit einen Vorbereitungsdienst ableisten müssen, dessen Dauer zwischen 6 und 18 Monaten gelegen habe. Rechtliche Grundlage sei hierfür das Gesetz über die Berufsausbildung, die Anlernausbildung für eine bestimmte Arbeit, die Beschäftigungen für Jugendliche in Betrieben und die Vorbereitungspraktika vom 2. Juli 1958 gewesen. Erst nach diesem Vorbereitungsdienst sei die Eingruppierung in Lohngruppen erfolgt. Zudem sei die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes vom damaligen Arbeitgeber mit Arbeitsbescheinigung bestätigt worden. Die Eingruppierung der Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz sei korrekt erfolgt, die Entgeltpunkte seien durch eine Zuordnung von Tabellenentgelten zu ermitteln und hierfür die ausgeübte Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe einzustufen. In die Qualifikationsgruppe 1 seien Personen einzustufen, die in Form eines Hochschulstudiums ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten oder denen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden sei. Die Qualifikation könne zwar durch gleichwertige, durch langjährige Berufserfahrung erworbene Fähigkeiten ersetzt werden. Dieser Erwerb der Qualifikation könne sich jedoch nur von dem Zeitpunkt auswirken, zu dem eine langjährige Berufserfahrung vorliege, nicht rückwirkend. In Beschäftigungen der Qualifikationsgruppe 1 betrage die hinreichende Berufserfahrung zehn Jahre, im Falle des Klägers lägen nur 8 Jahre und 8 Monate Berufserfahrung vor. Am 16. September 2016 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er hat die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als reguläre Beitragszeit sowie die Einstufung der Beitragszeiten vom 1. November 1970 bis zum 18. Mai 1981 in die Qualifikationsgruppe 1 begehrt. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass er seit dem 1. September 1969 bis zu seinem Umzug nach Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. So sei auch die 10-Jahresfrist voll erfüllt. Er sei in der Werft nicht im Schiffsbauwerk selbst, sondern in der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde mit selbstverantwortlichen Kontrollarbeiten beschäftigt gewesen. Er hat zudem ein Schreiben der Direktion der Betriebe für Chemische Anlagen und Industriearmaturen vom 26. November 1979 vorgelegt. Hiernach wurde der Kläger verpflichtet, ein Hochschulstudium aufzunehmen und bis Ende 1984 abzuschließen. Falls er das Studium bis dahin nicht beende, könne er in seiner bisherigen Stellung nicht weiter tätig sein. Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Studium begonnen habe. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Juni 2018 die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Oktober 1970 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Bereits aus der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Definition ("Präambel") ergebe sich, dass Versicherte in eine der (folgenden) Qualifikationsgruppen einzustufen seien, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Vorrangiges und wichtigstes Unterscheidungskriterium der einzelnen Qualifikationsgruppen sei die erworbene Qualifikation. Die höchste Gruppe 1 setze ein Studium an einer Universität, Hochschule, Ingenieur-Hochschule oder Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter voraus und den Erwerb eines Diploms oder das Erlangen eines staatlichen Examens. Gemäß § 19 des polnischen Gesetzes vom 2. Juli 1958 (poln. Gesetzblatt "Dz. U." Nr. 45 Pos. 226) seien in der streitgegenständlichen Zeit alle Arbeitnehmer unabhängig ihres Alters verpflichtet gewesen, ein "Vorbereitungspraktikum" zu absolvieren. § 19 Abs. 1 des Gesetzes habe gelautet: "Alle Arbeitnehmer, die – unabhängig von ihrem Alter – zum ersten Male eine Beschäftigung in einem Beruf aufnehmen, für den sie ausgebildet wurden, oder die eine Beschäftigung in einem Beruf aufnehmen, für den sie nicht die erforderlichen Fähigkeiten besitzen, sind verpflichtet, ein Vorbereitungspraktikum zu absolvieren". In § 1 Abs. 7 der Verordnung Nr. 364 des Ministerrates vom 26. September 1958 heiße es ausdrücklich, dass zur Berufsausbildung, zur Anlernausbildung oder zum Vorbereitungspraktikum eingestellte Jugendliche nicht zu der Ausbildung dienenden Arbeiten eingesetzt würden. Hier sei der Kläger jedoch zur vollwertigen Verrichtung der Tätigkeit des Schiffbauingenieurs (in der Aufsicht) beschäftigt worden. Der Kläger habe nach Beendigung seiner Ausbildung in einem technischen Betrieb seiner Ausbildung entsprechend gearbeitet. Nach den glaubhaften und schlüssigen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe dieser als Berufsanfänger die gleiche Tätigkeit verrichtet wie ein erfahrener Arbeiter. Die verrichtete Tätigkeit habe sich vom Arbeitsauftrag nicht von der eines langjährig Beschäftigten unterschieden. Das BSG habe im Urteil vom 21. September 1983 (Az: 4 RJ 73/82) zu der Frage, inwiefern eine Umschulung als Ausbildungszeit im Sinne des Fremdrentengesetzes (FRG) anzusehen sei, ausgeführt, dass entscheidendes Kriterium sei, ob der Kläger als vollwertige Arbeitskraft im Betrieb eingegliedert gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte in ihrer Broschüre "Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre" so ausgeführt. Dort heiße es unter Bezugnahme auf das entsprechende polnische Gesetz: "Soweit ein Vorbereitungsdienst geleistet worden sei, seien die Betroffenen in der Zeit des Vorbereitungsdienstes zu Arbeiten einzusetzen, die der Ausbildung dienten und nach einer tariflichen Zwischeneinstufung zu entlohnen. Eine vollwertige Arbeitskraft seien sie erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und der entsprechenden tariflichen Entlohnung der Arbeitsleistung" (Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Berlin, Amtliches Veröffentlichungsblatt, 46. Jahrgang, Nummer 1/2 1997: Aktuelles zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975, S. 68). Der Kläger habe nach Auffassung der Kammer überzeugend und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seine Tätigkeit bei der Werft keinerlei neue Ausbildungsinhalte aufgewiesen habe. Seine Vergütung sei nach der im Vertrag festgelegten Lohngruppe erfolgt. Der Kläger habe auch keine "Abschlussprüfung" gehabt und im Arbeitsbuch des Klägers sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht als "Praktikum" bezeichnet worden. Ferner habe der Kläger während seiner 5-jährigen Ausbildung am Technikum in Danzig bereits einschlägige Berufserfahrung gesammelt, denn dort habe wöchentlich ein Praktikum stattgefunden. Der Kläger habe mit seinem Arbeitgeber auch keinen Lehr- oder Praktikantenvertrag, sondern einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag sei nach Ablauf der vereinbarten Anfangszeit kraft Gesetzes zu einem unbefristeten Vertrag geworden. Nach Art. 2 des polnischen Arbeitsgesetzbuches seien Arbeitnehmer solche Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in einem Arbeitsverhältnis stünden. Nach alledem gehe die Kammer nicht davon aus, dass die Tätigkeit als eine Zeit der "Ausbildung" anzusehen sei. Vielmehr folge sie den Ausführungen des Klägers, dass die Aufnahme des "Praktikums" in den Arbeitsvertrag ein rein formeller Akt gewesen sei, da es aufgrund der damaligen Gesetzeslage in Polen in vielen Fällen erforderlich gewesen sei, ein Vorbereitungspraktikum zu absolvieren. Hierfür spreche auch, dass in dem Vertrag unter § 2 Nr. 2 unter a) das Praktikum der Hochschulen ebenfalls aufgeführt sei, obwohl diese Regelung für den Kläger offensichtlich nicht einschlägig gewesen sei. Ferner lägen außer der Regelung in § 2 des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine Zeit der Ausbildung gehandelt habe. Die Zeit sei als Zeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 256b Satz 1 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, weil der Kläger eine Fachschulausbildung absolviert habe. Im Übrigen habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Einordnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. November 1970 bis zum 18. Mai 1981 in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß Anlage 13 SGB VI sei rechtmäßig erfolgt. Aufgrund seines Fachschulabschlusses sei der Kläger der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Die Qualifikationsgruppe 1 sei Hochschulabsolventen (oder Versicherten mit vergleichbaren Abschlüssen) vorbehalten. Einen solchen Abschluss habe der Kläger nicht. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hätten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, in diese Stufe einzugruppieren. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor. Das Kriterium der "langjährigen Berufserfahrung" erfordere nach der Rechtsprechung des BSG mindestens eine der formalen Ausbildungsdauer für diesen Beruf entsprechend lange Tätigkeit in diesem Beruf, bevor das Qualifikationsmerkmal dieses Berufs erfüllt werden könne. Zwar verbiete sich in diesen Fällen eine typisierte Betrachtungsweise, aber es sei nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet werde, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, für eine Eingruppierung in die Gruppe 1 sei eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 10 Jahren Voraussetzung. Entscheidend sei vorliegend auch, dass die höhere Qualifikationsstufe immer erst dann zum Tragen komme, wenn die Berufserfahrung dazu geführt habe, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt worden seien, um die höherwertige Tätigkeit vollwertig auszuüben. Da der Kläger insgesamt keine zehn Jahre in Polen erwerbstätig gewesen sei, könne sich eine erlangte gleichwertige Berufserfahrung im Falle des Klägers nicht mehr auswirken. Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. Juli 2018 zugestellte Urteil am 27. Juli 2018 Berufung eingelegt. Der Kläger habe in der Zeit von September 1969 bis Oktober 1970 den Vorbereitungsdienst absolviert. Es werde auf die eigenen Angaben des Klägers sowie den vorliegenden Arbeitsvertrag verwiesen. Danach sei er Praktikant bzw. im Vorbereitungsdienst/Arbeitspraktikum für Absolventen gewesen. Nach Vorlage der fehlenden Seiten des Legitimationsbuches durch den Kläger trägt die Beklagte vor, dass sich die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Vorbereitungsdienst bestätige habe. Der Kläger hat am 1. August 2018 Berufung gegen das ihm am 13. Juli 2018 zugestellte Urteil eingelegt. Für eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 sei keine berufliche Tätigkeit im Umfang von 10 Jahren erforderlich. Die Qualifizierung könne auch durch einen kürzeren Tätigkeitsumfang erzielt werden. Folgende seiner Tätigkeiten rechtfertigten die höhere Einstufung: - 01.11.1970 – 21.04.1971: Referent für technische Mechanik an der Berufsschule - 22.04.1971 – 14.04.1973: Ausbildung als Betriebsmechaniker für Strahlflugzeuge bei der polnischen Marine - 05.10.1973 – 31.03.1977: Selbstständig in der Materialwirtschaft - 01.04.1977 – 31.08.1977: Leiter der Abteilung Materialwirtschaft - 01.09.1977 – 31.10.1979: Selbstständiger Mitarbeiter für Materialwirtschaft - 01.11.1979 – 17.05.1981: Selbstständiger Fachmann/Verwalter für Materialwirtschaft. Der Kläger sei als Angestellter mit besonderen Fähigkeiten in einer dem Management entsprechenden Beschäftigung mit Planungs-, Aufsichts- und Dispositionsbefugnis tätig gewesen. Die Tätigkeit sei die höchste Klassifikation im Bereich der staatlichen Verwaltung gewesen und habe Berufe umfasst, die Kontrolle und Entscheidungsgewalt auch über den Einsatz von Produktionsfaktoren in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft beinhalteten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Klage ganz abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des Sozialgerichts Ham-burg vom 4. Juni 2018 und den Bescheid vom 28. Februar 2013 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 17. August 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Einstufung des Klägers wegen der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. November 1970 bis zum 18. Mai 1981 in die Qualifikationsgruppe 1 gemäß Anlage 13 SGB VI zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2020 ergänzend Bezug genommen.