Urteil
L 2 U 39/20
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0324.L2U39.20.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Macht ein Hinterbliebener Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach § 63 Abs. 1 SGB 7 geltend, so kann er sich darauf beschränken, vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall - Arbeitsunfall, Berufskrankheit - vorgelegen, der dessen Tod herbeigeführt habe.(Rn.27)
2. Ist der Versicherte an einer interstitiellen Lungenerkrankung mit rezidivierenden Pneumonien und Entzündungen im Pleuraraum bei nach Nr. 4101 BKV anerkannter Silikose als Berufskrankheit verstorben, so spricht nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Einwirkung. In einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen mindestens wesentlichen Teilursächlichkeit dafür, dass der Tod des Versicherten auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Hinterbliebener Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach § 63 Abs. 1 SGB 7 geltend, so kann er sich darauf beschränken, vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall - Arbeitsunfall, Berufskrankheit - vorgelegen, der dessen Tod herbeigeführt habe.(Rn.27) 2. Ist der Versicherte an einer interstitiellen Lungenerkrankung mit rezidivierenden Pneumonien und Entzündungen im Pleuraraum bei nach Nr. 4101 BKV anerkannter Silikose als Berufskrankheit verstorben, so spricht nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Einwirkung. In einem solchen Fall fehlt es an der erforderlichen mindestens wesentlichen Teilursächlichkeit dafür, dass der Tod des Versicherten auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist.(Rn.31) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist indes unbegründet. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3. Hinterbliebenenrenten, 4. Beihilfe. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Eine vorliegend allein in Betracht kommende Berufskrankheit (BK) als Ursache für den Tod des Versicherten ist hier nicht gegeben. Bei BKen ist nach § 9 SGB VII zwischen "Listen-BKen" und "Wie-BKen" zu unterscheiden. Eine Listen-BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Krankheit als BK in einem Tatbestand der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst ist und diesen erfüllt. Hingegen ist eine Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn die Krankheit nicht in der BKV bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt, aber nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft die Voraussetzungen für ihre Bezeichnung als BK in der Anlage zur BKV durch den Verordnungsgeber gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegen. Das Gesetz definiert für die BK also zwei Arten von Versicherungsfällen (BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 1/00 U R, Juris und BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 – B 2 KN 2/07 U R, Juris). Jeder dieser Versicherungsfälle kann im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zum Tod des Versicherten führen und Leistungen an Hinterbliebene auslösen. Hinterbliebene machen ein abgeleitetes, aber eigenständiges Recht gegen den Träger geltend (vgl. BSG, Urteil vom 15. Januar 2010 – B 2 U 5/08 R, Juris). Nach § 63 Abs. 1 SGB VII ist Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts (§§ 64 bis 71 SGB VII), dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall, z.B. eine bestimmte BK oder Wie-BK habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe irgendein Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Listen-BK, Wie-BK) vorgelegen, der seinen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht. Hingegen ist er schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hatte. Die Beklagte hat unter Beachtung dieser Grundsätze zu Recht festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente habe. Für die Entscheidung, ob der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls verstorben ist, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Versicherte verstorben ist. Nach Würdigung der sich in den Akten befindlichen medizinischen Gutachten und Stellungnahmen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Tod des Versicherten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge eines Versicherungsfalls nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 4101 der Anlage zur BKV eingetreten ist. Aufgrund der Angaben im Sterbebrief und den Ausführungen des Dr. S. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zum Tod des Versicherten ein interstitieller Lungenprozess mit rezidivierenden Pneumonien und Entzündungen im Pleuraraum führte. Diese zum Tode führende Erkrankung ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mindestens wesentlich teilursächlich durch die als BK anerkannte und hier allein als Versicherungsfall in Betracht kommende Silikose verursacht worden. Was die hinreichende Wahrscheinlichkeit betrifft, sind die diesbezüglichen Anforderungen grundsätzlich höher als diejenigen an die Glaubhaftmachung (BSG, Urteil vom 8. August 2001 – B 9 U 23/01 R, Juris), wobei unter Glaubhaftmachung im Sinne eines Beweismaßes nach allgemeiner Auffassung der Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird. Glaubhaftmachung bedeutet also überwiegende Wahrscheinlichkeit, d.h. die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Bei der hier erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges muss dagegen absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache sprechen. Um hinreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen, muss sich also unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG a.a.O.). Eine im dargestellten Sinne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegende wesentliche Teilursächlichkeit reicht auch in den Fällen aus, in denen ein Folgeschaden durch die BK und daneben auch durch andere mögliche Ursachenketten herbeigeführt worden ist. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier die anerkannte Silikose - eine naturphilosophische Teilursache einer Krankheit bzw. des Todes ist, stellt sich die Frage nach einer rechtlich wesentlichen Verursachung des "Erfolgs" durch das Ereignis. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in diesem zweiten Schritt zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird und die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSG vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R, Juris). Dies zugrunde gelegt steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die zum Tod des Versicherten führende Erkrankung des Lungengewebes mit rezidivierenden Pneumonien Folge der anerkannten BK Silikose ist. Um zur Überzeugung einer notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit der (Mit-) Verursachung der letztlich zum Tode des Versicherten führenden Erkrankung des Lungengewebes durch die Silikose in dem oben dargelegten Sinne zu gelangen, wäre erforderlich, dass nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Einwirkung spräche. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits nach den ersten durchgemachten Pneumonien in der ersten Jahreshälfte 2017 heißt es im Entlassungsbericht der Schön Klinik Hamburg Eidelstedt vom 6. Juni 2017: „Die beschriebenen Befunde sind zum Teil vereinbar mit der vorbekannten Silikose, das ausgeprägte Honeycombing vom Verteilungsmuster einer UIP gehört jedoch nicht zum klassischen Erscheinungsbild, hier sind fibrotische Veränderungen anderer Genese (medikamentös, rheumatologische Erkrankung, idiopathisch) anzunehmen“ (Bl. 405 VA). Dieses Honeycombing im Sinne eines fibrotischen Umbaus war bei dem vorherigen stationären Aufenthalt im März 2017 noch nicht beschrieben worden, so dass der erhebliche Wandel des Krankheitsgeschehens, welchen Dr. S. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 15. April 2019 beschreibt, deutlich wird und nachvollziehbar ist. Grundsätzlich sei der erhobene Befund vereinbar mit einer Silikose, das Honeycombing sei allerdings kein typisches Muster einer Silikose. Der Befundwandel in derart rascher Zeit sei ausgesprochen untypisch für eine Silikose und mit dieser nicht vereinbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es im Rahmen von rezidivierenden Pneumonien zu einer Pleuropneumonie gekommen sei, mit Ausbildung von eitrigem bakteriellem Erguss und dass diese ausgeprägte und schnell verlaufende interstitielle Lungenerkrankung schließlich allein zum Tode des Versicherten geführt habe. Nach alledem konnte der Senat sich nicht eine hinreichende Überzeugung davon verschaffen, dass der zum Tod des Versicherten führende interstitielle Lungenprozess mit rezidivierenden Pneumonien und Entzündungen im Pleuraraum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mindestens wesentlich teilursächlich durch die als BK anerkannte Silikose verursacht worden wäre. Schließlich greift zu Gunsten der Klägerin auch die Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht ein. Nach dieser Vorschrift steht dem Tod infolge eines Versicherungsfalls der Tod des Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit infolge einer Berufskrankheit nach den Ziffern 4101 bis 4104 der Anlage zur BKV um 50 v.H. gemindert war. Hierbei kommt es, wie oben dargelegt, nicht darauf an, ob in dieser Höhe eine MdE zu Lebzeiten bereits festgestellt war. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Senat eine Überzeugung davon verschaffen kann, dass eine BK, die eine MdE in der genannten Höhe bedingte, tatsächlich vorlag. Dies ist indes nicht der Fall. Die anlässlich der Reha des Versicherten im Februar 2017 durchgeführten Funktionsuntersuchungen zeigten in der Lungenfunktionsanalyse keine Hinweise für eine wesentliche obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung bei normalen Blutgaswerten in Ruhe und nach leichter körperlicher Anstrengung. Damit war die MdE mit 40 v.H. noch zu diesem Zeitpunkt richtig bemessen. Der Befundwandel ab März 2017 mit rezidivierenden Pneumonien war keine Folge der BK, sondern allen medizinischen Unterlagen zur Folge schicksalsbedingte Folge bakterieller Infektionen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinterbliebene ihres am 21. Dezember 2018 verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin war bis zu dessen Tode die Ehefrau des am xxxxx 1934 geborenen Versicherten M.G.. Bei diesem war mit Bescheid vom 24. Juni 2005 eine Silikose als Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Berufskrankheiten-Liste anerkannt. Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde dem Versicherten aufgrund dieser Erkrankung eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v.H.) ab dem 30. November 2012 zuerkannt. Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 wurde die MdE ab dem 1. August 2016 auf 40 v.H. neu festgestellt und die Rente entsprechend erhöht. Es sei eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich eines Abfalls des Sauerstoffpartikeldrucks bei nun mittelgradiger Gasaustauschstörung der Lunge eingetreten. Im Februar 2017 absolvierte der Versicherte eine stationäre Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten in der B. Klinik B1, aus welcher er ohne Hinweis auf eine wesentliche obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung bei normalen Blutgaswerten in Ruhe und nach leichter körperlicher Anstrengung entlassen wurde. Im März, April und Juni 2017 erkrankte der Versicherte an Lungenentzündungen, sein Allgemeinzustand verschlechterte sich, so dass bei dem Versicherten Mitte 2017 das Vorliegen des Pflegegrades 2 festgestellt wurde. Einen Erstattungsanspruch der Pflegekasse des Versicherten lehnte die Beklagte im April 2018 ab. Eine Pflegebedürftigkeit aufgrund der Folgen der Berufskrankheit bestehe nicht. Unabhängig von der Berufskrankheit seien die folgenden Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes bei dem Versicherten gegeben: Nikotinabusus, Verdacht auf leichtgradige chronische Bronchitis, leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas, chronische Myokardinsuffizienz, hypertensive Herzerkrankung, arterieller Hypertonus, Zustand nach radikaler Zystektomie mit Illium-Conduit-Anlage und Appendektomie 2/2012 wegen Prostatakarzinom und Harnblasenkarzinom, lokales LWS-Syndrom, Arthralgie beider Schultergelenke, chronische Niereninsuffizienz Stadium III, chronische Obstipation, Unterschenkelthrombose rechts, gastro-ösophageale Refluxerkrankung. Wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde zudem seitens der Beklagten eine weitere Begutachtung des Versicherten veranlasst, zu welcher es indes nicht mehr kam. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes des Versicherten vom 21. September 2018 bis 8. Oktober 2018 erfolgte die Neuimplantation eines DDD-Schrittmachers bei AV-Block 3. Grades mit bradykardem Ersatzrhythmus. Vom 7. Dezember 2018 bis zum 14. Dezember 2018 befand sich der Versicherte erneut wegen einer beidseitigen Unterlappenpneumonie in stationärer Behandlung. Am 19. Dezember 2018 wurde der Versicherte über die Zentrale Notaufnahme in der A. Klinik H. aufgenommen, wo er am 21. Dezember 2018 verstarb. Die behandelnden Ärzte führten aus, dass der Patient eine seit einigen Wochen bestehende Verschlechterung des Allgemeinzustandes beklagt habe. Er habe bei Aufnahme aber keine Luftnot und keine Schmerzen geäußert, insbesondere keine Thoraxschmerzen. Im Rahmen eines CT-Thorax-Abdomen vom 20. Dezember 2018 sei eine bekannte Silikose mit randständig verkalkten mediastinalen und bihilären Lymphknoten festgestellt worden, bei unklarer pleuranaher Verdichtung des ventrobasalen linken Lungenoberlappens. Der Befund sei nur atelektatisch, eine Raumforderung letztlich nicht auszuschließen. Bei Aufnahme habe sich sonographisch ein ausgeprägter Pleuragerguss rechts mit respiratorischer Einschränkung gezeigt, so dass die Anlage einer Bülaudrainage und die Entnahme von Bakteriologie und Pathologie erfolgt sei. Es habe bei dem Patienten eine komplexe Vorgeschichte u.a. mit Prostata-CA, rez. Pneumonie, B-CLL, Basaliom sowie ein Zustand nach Urothel-CA mit Neoblasenanlage bestanden. Im gemeinsamen Konsens mit der Klägerin habe sich das Krankenhaus zu einer maximal konservativen Versorgung entschlossen. Als Todesursache gab die Klinik im Sterbebrief vom 27. Dezember 2018 an: „Exitus letalis bei respiratorischer Insuffizienz bei Pleuraerguss rechts, V.a. postinfektiös bei rez. Pneumonien DD kardial“. Im Januar 2019 beantragte die Klägerin telefonisch die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Ihr Ehemann sei an den Folgen der anerkannten Berufskrankheit verstorben. Die Beklagte beauftragte den Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie Dr. S. mit der Erteilung einer beratungsärztlichen Stellungnahme. Dieser führte am 15. April 2019 aus, röntgenmorphologisch im Rahmen der letzten gutachterlichen Untersuchung im Jahre 2016 sei ein Befundwandel nicht eingetreten gewesen. Die Lungenfunktion habe einen normalen Atemwegswiderstand ohne Hinweis auf Überblähung mit normalen ventilierbaren Volumina gezeigt. Die Vitalkapazität sei bei mehreren Untersuchungen mit 93% des Sollwertes gemessen worden. Der Atemstoß habe 114% des Sollwertes betragen. Im Jahre 2017 sei es dann zu einem erheblichen Wandel des Krankheitsgeschehens gekommen. Bei dem Versicherten sei es im April 2017 zu einer Unterlappenpneumonie gekommen. Es hätten sich auch vermehrte, aber nicht pathologisch vergrößerte Lymphknoten in den Hili und im Mediastinum gezeigt, überwiegend mit eierschalenartigen Verkalkungen. Ein derartiger Befund sei durchaus vereinbar mit der Silikose, allerdings sei das ausgeprägte „Honeycombing“, also die kleinzystische Degeneration des Lungengewebes, vom Verteilmuster einer Usual Interstitiell Pneunomia (UIP) nicht als typisches Muster einer Silikose aufzufassen. Dem entsprechenden Arztbrief aus dem Krankenhaus H. sei zu entnehmen, dass es bei dem Versicherten zu einem Exitus letalis bei respiratorischer Insuffizienz und Pleuraerguss rechts gekommen sei. Es sei der Verdacht auf postinfektiösen Pleuraerguss bei rezidivierenden Pneumonien bzw. einem kardial bedingten Pleuraerguss geäußert worden. Insgesamt sei der Versicherungsfall nicht Ursache des Todes des Versicherten. Es sei davon auszugehen, dass es zu einem interstitiellen Lungenprozess im Sinne einer UIP mit rezidivierenden Pneumonien und schließlich auch Entzündungen im Pleuraraum im Sinne einer Pleuritis bakterieller Art gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass unter Abwägung der zusammenwirkenden, zum Tode führenden Ursachen, die Berufskrankheit rechtlich wesentliche Mitursache gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Todeszeitpunkt allein aufgrund der berufskrankheitenunabhängigen Erkrankung absehbar gewesen sei. Eine derartig ausgeprägte und schnell verlaufende interstitielle Lungenerkrankung mit ausschließlich auch rezidivierenden Pneumonien und bakteriellem Pleuraerguss sei allein als ausreichend anzusehen, um zum Versterben des Versicherten zu führen. Somit sei nicht zu begründen, dass die Lebenserwartung ohne den Versicherungsfall noch mehr als ein Jahr betragen hätte. Mit Bescheid vom 7. Mai 2019 stellte die Beklagte fest, der Tod des Versicherten sei nicht Folge einer Berufskrankheit gewesen. Der Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wurde abgelehnt, auch ein Anspruch auf eine Rentenerhöhung der anerkannten Berufskrankheit zu Lebzeiten bestehe nicht. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2019). Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Dr. S. eingeholt, welcher am 30. März 2020 ausgeführt hat, bei dem Versicherten sei es zu einem interstitiellen Lungenprozess im Sinne einer UIP mit immer wieder neu auftretenden Lungenentzündungen und bakteriellen Entzündungen mit Flüssigkeitsansammlungen im Bereich des Raumes zwischen Rippenfell und Lungenfell gekommen. Diese hätten schließlich zum Tode des Versicherten geführt. Hinweise für eine berufskrankheitenbezogene Verursachung des Todes fänden sich nicht. Weder sei danach eine Zunahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu begründen gewesen, noch habe die Lebenserwartung ohne den Versicherungsfall noch mehr als ein Jahr betragen. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (Quarzstaublungenerkrankung) verstorben sei. Nachvollziehbar habe insbesondere Dr. S. in seinen gutachterlichen Stellungnahmen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass keine unmittelbare Auswirkung des durch die Silikose verursachten verstärkten Abfalles des Sauerstoffpartialdruckes bei mittelgradiger Gasaustauschstörung der Lunge zum Tod des Versicherten geführt habe, sondern insbesondere die bestehende ausgeprägte und schnell verlaufende interstitielle Lungenerkrankung mit ausschließlich auch rezidivierenden Pneumonien und bakteriellem Pleuraerguss. Die Klägerin hat gegen den ihr am 15. Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. Oktober 2020 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, sie bleibe dabei, dass ihr Ehemann an den Folgen einer Silikose gestorben sei. Es handele sich hierbei um eine Erkrankung, die nicht besser, sondern im Gegenteil immer schlimmer werde. Ihr Ehemann habe daher auch nachts lange Atemaussetzer gehabt und sie habe in ständiger Furcht gelebt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2019 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus Anlass des Todes des Versicherten M.G. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 17. Februar 2021 und vom 18. Februar 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind.