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Urteil

L 2 AL 2/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0811.L2AL2.21.00
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Leitsätze
Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2b SGB 3 ist nicht auf Pflegepersonen beschränkt, die unmittelbar vor dem 1.1.2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben. (Rn.33)
Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 6. Januar 2020 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2b SGB 3 ist nicht auf Pflegepersonen beschränkt, die unmittelbar vor dem 1.1.2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben. (Rn.33) 1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 6. Januar 2020 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 6. Januar 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 137 f SGB III. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach dem Geltungszeitraumprinzip ist das zu dem Zeitpunkt geltende Recht ist anwendbar, zu dem die Rechtsfolgen eintreten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. September 2017 – B 11 AL 18/16 RA, juris). Da hier Arbeitslosengeld ab dem 6. Januar 2020 geltend gemacht wird, sind anwendbar die §§ 142, 143 SGB III in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Am 6. Januar 2020 hat die Klägerin alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die Rahmenfrist umfasst daher den Zeitraum vom 5. Januar 2020 bis 6. Juli 2017. Innerhalb dieser Rahmenfrist war die Klägerin seit dem 1. Januar 2017 versicherungspflichtig gemäß § 26 Abs. 2b SGB III in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (n.F.) und damit weit mehr als die geforderten zwölf Monate. Gemäß § 26 Abs. 2b SGB III n.F. sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2b SGB III n.F. sollte die soziale Sicherung von Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung den Zielsetzungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes entsprechend auf eine neue Grundlage gestellt werden. Versicherungspflicht besteht danach nunmehr – unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz – für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für Pflegepersonen geöffnet, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen. Grundgedanke der Versicherungspflicht der Pflegepersonen bleibt nach wie vor, dass sich die Regelung nur auf Personen erstreckt, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist deshalb – entsprechend den vergleichbaren Regelungen für sonstige Versicherungspflichtige –, dass die Betroffenen unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung waren oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch hatten. Die verbesserte Absicherung von Pflegepersonen dient arbeitsmarktpolitischen Interessen. Durch die Stärkung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit werden Übergänge zwischen zwei Erwerbsphasen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser abgesichert und damit flexibilisiert. Insoweit trägt die Übernahme des Versicherungsrisikos durch die Gemeinschaft der Beitragszahler auch einer verlängerten Verantwortung der Arbeitslosenversicherung für arbeitsmarktpolitische Ziele der Arbeitsförderung Rechnung. Die Betroffenen haben damit für den Fall, dass im Anschluss an eine Pflegetätigkeit eine nahtlose Eingliederung in eine Beschäftigung nicht gelingt, Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (BT-Drucksache 18/5926, S. 146 f). Ergänzt wird § 26 Abs. 2b SGB III durch die Übergangsvorschrift des § 446 SGB III in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (n.F.). Diese bestimmt Folgendes: Für Personen, die am 31. Dezember 2016 nach § 26 Absatz 2b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Pflegezeit fort. Für diese Zeit sind § 345 Nummer 8, § 347 Nummer 10, § 349 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (446 Abs. 1 SGB III). Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, wird ab dem 1. Januar 2017 das Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Absatz 2b fortgesetzt. § 26 Absatz 3 Satz 5 und 6 bleibt unberührt (§ 446 Abs. 2 SGB III n.F.). Nach der Gesetzesbegründung stellt diese Übergangsvorschrift sicher, dass für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Pflichtversicherung wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag versicherungspflichtig waren, keine Nachteile im Versicherungsschutz eintreten. Insbesondere wird nach Absatz 2 für Pflegepersonen, die bislang im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, das Versicherungspflichtverhältnis kraft Gesetzes gemäß § 26 Abs. 2b fortgesetzt, solange diese Pflegetätigkeit geleistet wird (BT-Drucksache 18/5926, S. 148). Nach dieser Maßgabe ist die Klägerin seit dem 1. Januar 2017 versicherungspflichtig gemäß § 26 Abs. 2b SGB III n.F. Sie pflegte als Pflegeperson ihren Sohn L. seit Geburt bis zum 5. Januar 2020, der von der zuständigen Pflegekasse Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bzw. im Rahmen des Pflegegrades 5 im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 5 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung bezog, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in der gemeinsamen häuslichen Umgebung. Die Klägerin ist auch „unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig“ gewesen sein. Die Pflegetätigkeit begann mit Geburt des Sohnes am xxxxx 2000. Bis 5. April 2000 war die Klägerin versicherungspflichtig bei der Firma K. beschäftigt, so dass Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III gegeben war. Unmittelbar vor der Geburt bezog sie seit dem 10. April 2000 Mutterschaftsgeld, so dass Versicherungspflicht gemäß § 427a SGB III bestand. Der Einwand der Beklagten, dass sich die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. zum 1. Januar 2017 nur auf Pflegepersonen beziehe, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten (mithin arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen seien oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt hätten), greift nicht durch. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des § 26 Abs. 2b SGB III n.F. noch der Gesetzesbegründung entnehmen und ergibt sich auch nicht aus systematischen Erwägungen. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2b S. 1 SGB III n. F. knüpft die Versicherungspflicht unter anderem an die Voraussetzung, dass die Personen „unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten“. Der Wortlaut stellt also auf den Beginn der Pflegetätigkeit ab. Dieser kann - wie auch im Falle der Klägerin - durchaus vor dem 1. Januar 2017 liegen. Dass unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 Versicherungspflicht oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestanden haben müsste, lässt sich dem Wortlaut des § 26 Abs. 2b S. 1 SGB III n. F. nicht entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Person, um deren Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. es geht, unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch gehabt haben müsste. Vielmehr heißt es auch in der Gesetzesbegründung, dass Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei, dass die Betroffenen „unmittelbar vor Beginn der Pflege“ versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung waren oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten. Ergänzend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Grundgedanke der Versicherungspflicht der Pflegepersonen nach wie vor bleibe, dass sich die Regelung nur auf Personen erstrecke, die „vor Aufnahme der Pflegetätigkeit“ bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass nur Personen, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehörten, seit 1. Januar 2017 versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2b SGB III werden. Personen, die niemals dem Schutz der Arbeitslosenversicherung unterstanden oder bei denen zwischen einer Pflichtversicherung im Rahmen der Arbeitslosenversicherung und der Aufnahme einer Pflegetätigkeit große Lücken bestehen und die damit nicht das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ erfüllen, sollten nach der Gesetzesbegründung nicht der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2b SGB III n.F. unterfallen. Dass aber der Gesetzgeber Personen, die unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit - und mag diese auch lange vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen worden sein - dem Schutz der Arbeitslosenversicherung unterstanden, aus dem Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. ausschließen wollte, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Aus systematischen Gründen - insbesondere im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des § 446 SGB III n.F.- lässt sich die von der Beklagten vorgenommene einschränkende Anwendung des § 26 Abs. 2b SGB III n.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Übergangsvorschrift des § 446 SGB III n.F. sollte sicherstellen, dass für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 26 Abs. 2b SGB III a.F. oder im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III a.F. versicherungspflichtig waren, keine Nachteile im Versicherungsschutz eintreten sollten. Dieser Übergangsregelung bedurfte es auch ohne die einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2b SGB III n.F., die die Beklagte vornimmt. Erfüllt beispielsweise eine Pflegeperson nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III n.F., weil etwa der Pflegebedürftige nicht Pflegegrad 2 erreicht, so kann über § 446 Abs. 1 SGB III n.F. eine Fortsetzung der Pflichtversicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erreicht werden (Timme, in: Hauck/Noftz, SGB, 03/18, § 446 SGB III, Rn. 4). Für die Dauer der Pflegezeit, d. h. für längstens sechs Monate (vgl. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 S. 1 Pflegezeitgesetz - PflegeZG), besteht damit nach § 446 SGB III die Versicherungspflicht fort. Nach Dauer der Pflegezeit besteht für eine solche Person keine Versicherungspflicht mehr, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III n. F. nicht erfüllt werden. Des Weiteren bedurfte es der Übergangsvorschrift des § 446 Abs. 2 SGB III n.F. für die Fälle, in denen eine Pflegeperson einen Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III a. F. gestellt hatte und diesem auch stattgegeben worden war. Bis 31. Dezember 2016 bestand hier Versicherungspflicht auf Antrag. Dieses Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wurde nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F. aufgrund von § 446 Abs. 2 SGB III n.F. kraft Gesetzes fortgeführt - auch wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III n. F. nicht vorlagen (beispielsweise die Voraussetzung „verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage“ nicht erfüllt war). Hätte der Gesetzgeber für die Vorschrift des § 26 Abs. 2b SGB III n.F. eine solche Einschränkung, wie die Beklagte sie annimmt, als Voraussetzung aufstellen wollen, hätte er diese eindeutig normieren müssen. Dies hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit beispielsweise für eine Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zu. 31. Dezember 2016 geltenden Fassung auch in dessen Absatz 2 Satz 1 gemacht und explizit geregelt, welche (weiteren) Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sein müssen. Eine vergleichbare Normierung besteht für § 26 Abs. 2b SGB III n.F. nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld. Streitig ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit, insbesondere die Frage, ob die Klägerin versicherungspflichtig gemäß § 26 Abs. 2b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist. Die im Jahre 1959 geborene Klägerin arbeitete bis zum 5. April 2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. in H.. Am xxxxx Mai 2000 brachte sie ihren Sohn L. zur Welt, welcher aufgrund von Geburt an bestehender schwerster Behinderungen einer intensiven pflegerischen Versorgung bedurfte. Vom 10. April 2000 bis zum 14. August 2000 bezog die Klägerin von der Securvita BKK – Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Seit Geburt ihres Sohnes erhält die Klägerin von der beigeladenen Pflegekasse Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der Pflegestufe III im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bzw. im Rahmen des Pflegegrades 5 im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 4 Nr. 5 SGB XI in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Die bei dem Sohn der Klägerin erforderliche intensive pflegerische Versorgung wurde von dessen Geburt an bis zum 5. Januar 2020 durch die Klägerin selbst in deren Haushalt erbracht. Aufgrund der pflegerischen Versorgung ihres Sohnes gab die Klägerin ihre zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 29. Februar 2004 formal beendet. Am 20. Dezember 2019 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zum 6. Januar 2020 persönlich arbeitssuchend und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Hintergrund war, dass ihr Sohn zum 6. Januar 2020 aus deren gemeinsamen Haushalt ausziehen sollte und die Klägerin fortan nicht mehr dessen pflegerische Versorgung übernehmen musste. Die Klägerin fügte Schriftverkehr mit der Beigeladenen bei, wonach diese für die Klägerin ab dem 1. Januar 2017 von keiner Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausging und keine Beiträge an die Beklagte abgeführt hatte. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2019, mit welchem die Beigeladene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als Pflegeperson bei der Klägerin abgelehnt hatte, leitete die Pflegekasse an die Beklagte weiter und bat die Beklagte um Entscheidung. Mit Bescheid vom 8. April 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab. Diese habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da sie in den letzten zwei Jahren vor dem 20. Dezember 2019 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Mit ihrem hiergegen am 6. Mai 2020 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaftszeit erfülle. Sie habe ihre berufliche Tätigkeit zur Pflege und Versorgung ihres mehrfach schwerstbehinderten Sohnes einstellen müssen. Die Pflegekasse sei zur Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet gewesen. Sie stehe für eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung am Arbeitsmarkt zur Verfügung. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 20. Dezember 2017 bis 19. Dezember 2019. Innerhalb dieser Rahmenfrist sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen. Aufgrund einer Änderung der Rechtslage würden Pflegepersonen seit dem 1. Januar 2017 grundsätzlich unter den in § 26 Abs. 2b SGB III genannten Voraussetzungen versicherungspflichtig. Dabei beschränke sich die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III zum 1. Januar 2017 jedoch nur auf Pflegepersonen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten (mithin arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen seien oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt hätten) und nicht nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig seien (vgl. § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III). Die Klägerin sei unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen. Damit habe sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 entschied die Beklagte, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sei. Hiergegen legte die Klägerin am 30. Juli 2020 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2021 als unzulässig verworfen wurde. Die dagegen bei dem Sozialgericht Hamburg erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 44 AL 33/21 anhängig. Am 31. Juli 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Ihr stehe ab dem 6. Januar 2020 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Aufgrund der seit der Geburt ihres Sohnes am xxxxx 2000 bis zum 5. Januar 2020 nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit sei die Anwartschaftszeit erfüllt. Dabei könne offenbleiben, ob die Rahmenfrist, wie von der Beklagten angenommen, den Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis zum 19. Dezember 2019 umfasse oder der Zeitraum vom 6. August 2017 bis zum 5. Januar 2020 als maßgebliche Rahmenfrist anzusehen sei. In beiden Zeiträumen habe sie durchgehend in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung seien erfüllt. Im Zeitraum vom xxxxx 2000 bis 5. Januar 2020 habe sie kontinuierlich mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von erheblich mehr als zehn Stunden sowie verteilt über sämtliche Wochentage ihren Sohn nicht erwerbsmäßig gepflegt. Unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit habe sie in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K. in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB III gestanden. § 26 Abs. 2b SGB III stelle explizit und ausschließlich auf das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses „unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit“ ab und nicht auf ein Versicherungspflichtverhältnis unmittelbar vor dem 1. Januar 2017. Es seien keine gesetzessystematischen oder sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigten, sie abweichend vom eindeutigen gesetzlichen Wortlaut vom Versicherungsschutz für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nach § 26 Abs. 2b SGB III auszuschließen. Der Übergangsvorschrift des § 446 SGB III, welche lediglich Regelungen für Personen treffe, die entweder am 31. Dezember 2016 aufgrund der Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder im Rahmen eines als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson durch entsprechende Antragstellung zu diesem Zeitpunkt begründeten Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bereits versicherungspflichtig gewesen seien, sei nicht zu entnehmen, dass alle sonstigen, schon vor dem 31. Dezember 2016 nicht erwerbsmäßig tätigen Personen entgegen dem Wortlaut von § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig sein könnten. Wenn durch den Gesetzgeber ein vom Wortlaut des § 26 Abs. 2b SGB III abweichender Ausschluss von der Versicherungspflicht intendiert gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies eindeutig regeln müssen. Es möge sein, dass sich die Beklagte an die von ihr genannte Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. vom 13. Dezember 2016 gebunden fühle, nach welcher sich die Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2b SGB III angeblich nur auf Pflegepersonen beschränken solle, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten. Diese Beschränkung lasse sich dem Wortlaut des § 26 Abs. 2b SGB III, welcher ausschließlich darauf abstelle, dass der Betroffene unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit (nicht unmittelbar vor dem 1. Januar 2017) versicherungspflichtig gewesen sei oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt habe, allerdings nicht entnehmen. Eindeutige gesetzliche Bestimmungen könnten nicht zu Ungunsten eines Betroffenen durch verwaltungsinterne Vorschriften oder Interpretationshilfen eingeschränkt werden. Die Beklagte hat auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, auf § 446 SGB III sowie auf eine Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. vom 13. Dezember 2016 verwiesen. Darin heiße es, dass in den übrigen, über die von der Übergangsregelung des § 446 SGB III erfassten hinausgehenden Bestandsfällen erstmalig ab 1. Januar 2017 Versicherungspflicht eintrete. Hierbei handele es sich um die Bestandsfälle, in denen für Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen erst am 1. Januar 2017 Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III eintrete, weil am 31. Dezember 2016 weder die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III noch nach § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfüllt gewesen seien. Dies gelte daher für die Bestandsfälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 eine Antragspflichtversicherung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III abgelehnt oder nicht beantragt worden sei. Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III zum 1. Januar 2017 beschränke sich nur auf Pflegepersonen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten (mithin arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen seien oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt hätten) und nicht nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig seien. An diese Ausführungen sei die Beklagte gebunden. Unmittelbar vor der Einführung der aktuellen Fassung des § 26 Abs. 2b SGB III sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020, der Klägerin zugestellt am 21. Oktober 2020, hat das Sozialgericht die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Es werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2020 gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Aus der Übergangsvorschrift des § 446 SGB III ergebe sich eindeutig, dass nur Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 bereits der Arbeitslosenversicherung angehört hätten (aufgrund § 26 Abs. 2b SGB III in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder gemäß § 28a SGB III), in die gemäß § 26 Abs. 2b SGB III ab 1. Januar 2017 eingeführte Pflichtversicherung einbezogen werden sollten. Gegen den der Klägerin am 21. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 8. Januar 2021 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Dem Gerichtsbescheid lasse sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von ihr vorgebrachten Ausführungen nicht entnehmen. Die Vorschrift des § 446 SGB III treffe für Personen, die wie sie im unmittelbaren Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB III bereits vor dem 1. Januar 2017 eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit aufgenommen hätten und diese über den 1. Januar 2017 hinaus kontinuierlich weiter ausgeübt hätten, ohne dass bereits vor dem 1. Januar 2017 eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b SGB III a. F. wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes bestanden hätte oder eine Antragspflichtversicherung nach Maßgabe von § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. als Pflegeperson begründet worden wäre, keine Regelung. Auch ergebe sich aus dieser nicht im Umkehrschluss, dass solche Personen nicht in die ab 1. Januar 2017 eingeführte Pflichtversicherung einbezogen werden sollten. Der Regelungsgehalt des § 446 SGB III erschöpfe sich vielmehr in einer Regelung der Art und Weise der Fortführung einer am 31. Dezember 2016 bereits bestehenden Versicherungspflicht nach dem SGB III als pflegeversicherte Person, wovon die Klägerin weder im positiven noch im negativen Sinne erfasst sei. Aus dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ergebe sich, dass es für das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ab diesem Zeitpunkt ausschließlich darauf ankommen solle, dass der Betroffene unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig gewesen sei oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt habe. Diese Voraussetzung eines unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses sei in ihrer Person unstreitig erfüllt. Es werde auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 26 Abs. 2b SGB III n.F. (Bundestagsdrucksache 18/5926, Seite 146 ff.) hingewiesen. Dort heiße es hinsichtlich der Einbeziehung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung unter anderem wie folgt: Grundgedanke der Versicherungspflicht der Pflegepersonen bleibe nach wie vor, dass sich die Regelung nur auf Personen erstrecke, die vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört hätten. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei deshalb, dass die Betroffenen unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen seien oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt hätten. Auch in den Gesetzgebungsmaterialien finde sich sonach kein Anhaltspunkt für die Annahme der Beklagten, dass Pflegepersonen nur dann unter die Vorschrift des § 26 Abs. 2b SGB III fielen, wenn diese am 31. Dezember 2016 bereits der Arbeitslosenversicherung angehört hätten. In den Gesetzgebungsmaterialien zu § 446 SGB III heiße es, dass die Vorschrift sicherstelle, dass für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2017 im Wege der Pflichtversicherung wegen der Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder im Wege eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag versicherungspflichtig gewesen seien, keine Nachteile im Versicherungsschutz einträten. Davon, dass durch diese Vorschrift im Umkehrschluss Personen von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen werden sollten, die dem Wortlaut nach unter den Anwendungsbereich des neuen § 26 Abs. 2b SGB III fielen, sei den Gesetzgebungsmaterialien nichts zu entnehmen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab dem 6. Januar 2020 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin die Übergangsvorschrift des § 446 SGB III sinnlos sei. Vor dem 1. Januar 2017 pflegende Personen wären versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2b SGB III n.F., wenn sie die in der Übergangsvorschrift genannten Voraussetzungen erfüllten - und alle anderen auch. Sie habe keinen Anlass anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine derart sinnlose Vorschrift habe schaffen wollen. § 446 Abs. 2 SGB III normiere die „reguläre“ Versicherungspflicht von Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2017, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig gewesen seien. Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, wären diese auch ohne die Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2017 versicherungspflichtig - allein nach § 26 Abs. 2b SGB III in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III sei mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben worden. Eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus Pflege- und Erziehungszeiten der Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine Versicherungspflicht aus den Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III und der Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 SGB III komme nicht in Betracht, da diese Vorschriften erst mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eingeführt worden seien. Nach dem zuvor geltenden Recht sei den Interessen der Betroffenen durch eine Verlängerung der Rahmenfrist in § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III a.F. Rechnung getragen worden. Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2020 habe die Übergangsvorschrift des § 434d Abs. 2 SGB III gegolten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, dass die Klägerin und ihr pflegebedürftiger Sohn seit dem 1. Januar 2001 bei ihr versichert seien. Seither unterliege die Klägerin der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson und die Beigeladene habe entsprechende Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Versicherungspflicht wegen Kindererziehung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III bestehe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, sodass hier theoretisch in der Zeit bis zum 22. Mai 2003 eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung möglich wäre. Die Vorschrift sei jedoch erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Im Übrigen sei die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 29. Februar 2004 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sodass sie nach §§ 24, 25 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Die Klägerin erwidert hierzu, dass sie bereits seit wenigstens den 1990iger Jahren bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert sei. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres Sohnes habe sie von der Krankenkasse der Beigeladenen auch Mutterschaftsgeld bezogen; diesbezüglich wird auf die Bescheinigung der Krankenkasse der Beigeladenen vom 14. September 2000, Blatt 119 der Gerichtsakte, verwiesen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 29. Februar 2004 sei sie keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Zwar habe das Arbeitsverhältnis bis zum 29. Februar 2004 noch formal fortbestanden. Seit der Geburt ihres Sohnes sei sie aber wegen dessen Pflege nicht mehr tatsächlich gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Die Klägerin hat einen Rentenversicherungsverlauf vom 15. August 2020 zur Gerichtsakte gereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt 120 ff der Gerichtsakte verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.