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Urteil

L 2 U 12/22

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 BKV ist als arbeitstechnische Voraussetzung das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter von 50 kg erforderlich. Diese müssen wenigstens 10 Berufsjahre lang und regelmäßig in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein.(Rn.30) 2. Dabei sind nur solche Lasten zu berücksichtigen, die zu einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung geführt haben.(Rn.35) 3. Erforderlich ist eine Mindesttragezeit von einer halben Stunde pro Arbeitsschicht.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 BKV ist als arbeitstechnische Voraussetzung das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter von 50 kg erforderlich. Diese müssen wenigstens 10 Berufsjahre lang und regelmäßig in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein.(Rn.30) 2. Dabei sind nur solche Lasten zu berücksichtigen, die zu einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung geführt haben.(Rn.35) 3. Erforderlich ist eine Mindesttragezeit von einer halben Stunde pro Arbeitsschicht.(Rn.36) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R, BSGE 118, 255). Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen (BSG, a.a.O.). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (BSG, a.a.O.). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen (BSG, a.a.O.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, a.a.O.) Die in der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie "langjährig" oder "schwer" sind dabei näher zu konkretisieren. Bei Berufskrankheiten ist dabei jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 11/19 R, juris). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG, a.a.O.). Hierbei sind u. a. die Merkblätter des zuständigen Ministeriums, die Begründungen des Sachverständigenbeirats und Konsensempfehlungen heranzuziehen und zu würdigen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bek. des BMA, BArbBl 3/1993, S. 53) und der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim BMAS vom 1. Dezember 2016 (GMBl. 31. Januar 2017, S. 29 ff.) zu. Das Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2109 nach der Anlage 1 zur BKV geht dabei von folgenden arbeitstechnischen Voraussetzungen aus: 1. Das Tragen von schweren Lasten auf der Schulter setzt Lastgewichte von 50 kg und mehr voraus. 2. Die Lasten müssen langjährig getragen worden sein. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern ist. 3. Die Lasten müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Das Bundessozialgericht hat zum Kriterium der Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter ausgeführt, dass hierfür das Tragen schwerer Lasten in der ganz überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten ausreiche, ohne dass eine genaue Zeitgrenze pro Arbeitsschicht genannt werden könne. Wie bei der Belastungsdauer könnten geringere oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht durch stärkere oder länger dauernde Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden. Insoweit lasse sich dem BK-Tatbestand, der Begründung des Verordnungsgebers und dem Merkblatt nur das Erfordernis eines regelmäßigen Tragens nicht aber eines arbeitstäglichen Tragens von schweren Lasten auf der Schulter entnehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R, BSGE 114, 90). Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS hat in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 die Auffassung vertreten, dass ein unteres Abschneidekriterium für die erforderliche Dauer pro Schicht der arbeitsbedingten Einwirkung notwendig sei, da es aus wissenschaftlicher Sicht nicht begründbar sei, dass eine sehr kurzzeitige arbeitsbedingte Einwirkung im Sinne der BK 2109 pro Schicht, z. B. das Tragen einer Schweinhälfte á 50 kg über zehn Meter pro Tag, entsprechend einer Einwirkungsdauer von ca. zehn Sekunden bis allenfalls ca. 20 Sekunden am Tag, eine BK Nr. 2109 verursachen solle. Für ein solches unteres Abschneidekriterium hat der ärztliche Sachverständigenbeirat als Anhaltspunkte formuliert, dass der Versicherte Lasten mit einem Lastengewicht von 40 kg oder mehr auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens während eines Schichtanteils von etwa einer halben Stunde oder mehr getragen hat. Der Kläger hat keine Lastgewichte von mehr als 50 kg auf der Schulter getragen. Dabei sind nur solche Lasten zu berücksichtigen, die zu einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung geführt haben (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 11/12 R, juris). Die Glasscheiben, die teilweise die Gewichtsgrenze überschritten haben dürften, wurden seitlich vom Körper mit Tragegurten getragen und erforderten keine nach vorn und seitwärts erzwungene Haltung des Kopfes (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 10. Januar 2018 – L 17 U 389/14, juris). Erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass die Glasscheiben auch auf der Schulter getragen worden seien und dort von weiteren Kollegen mit Saugnäpfen in der Balance gehalten worden seien. Dies widerspricht nicht nur den früheren Angaben des Klägers, der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass gerade die großen und schweren Glasscheiben regelmäßig unsicher auf der Schulter balanciert worden sein sollen. Die Gerüstteile wiederum haben nicht das Gewicht von 50 kg erreicht. Werkzeuge wurden entweder neben dem Körper getragen oder haben das Gewicht ebenfalls nicht erreicht. Der Kläger trägt zwar nunmehr vor, dass die Kittfräse auch auf der Schulter getragen worden sei. Aber auch diese erreicht kein Gewicht von mindestens 50 kg. Der Kläger hat jedoch Lastgewichte von etwas über 40 kg auf der Schulter mit Zwangshaltung des Kopfes getragen, und zwar die Vollholzbohlen der Gerüste. Der Transport der Vollholzbohlen erreichte aber weder die vom Sachverständigenbeirat geforderte Mindesttragezeit von einer halben Stunde pro Arbeitsschicht noch erfolgte er – wie im Merkblatt zur BK Nr. 2109 gefordert – in der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Die Gerüstbauarbeiten waren lediglich vor- bzw. nachbereitende Handlungen und sind auch nicht auf jeder Baustelle angefallen. Auf Großbaustellen wurde der Gerüstbau von anderen Firmen übernommen und bei kleineren Baustellen war nicht bei jedem Einsatz der Aufbau eines Gerüstes erforderlich. Der Kläger hat vielmehr selbst den Transport von Glasscheiben durch die Treppenhäuser als besonders belastend beschrieben. Den Anteil des Gerüstbaus gibt er selbst mit 15-20 % an, was der Senat angesichts der vom Kläger konkret beschriebenen beruflichen Einsätze insbesondere auf Großbaustellen schon als sehr hoch einschätzt. Denn auf diesen Baustellen dürften über mehrere Wochen beispielsweise gar keine Gerüstbauarbeiten angefallen sein. Aber selbst dann unter Zugrundelegung eines Anteils an Gerüstbauarbeiten von 15-20 % wird entsprechend der Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eine Mindesttragezeit von einer halben Stunde nicht erreicht und auch ein regelmäßiges Tragen in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten liegt nicht vor. Der Kläger hat zudem vorgetragen, dass die Vertikalrahmen des Gerüstes in gleicher Weise wie die Vollholzbohlen auf der Schulter transportiert worden sein sollen, dies hält der Senat jedoch nicht für möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule geführt haben. Der am … 1961 geborene Kläger war zunächst von 1979 bis 1980 als Tankwarthelfer tätig. Er absolvierte ab August 1980 eine dreijährige Lehre als Glaser und ist seitdem bei der Firma K. GmbH in H. tätig. Am 9. Dezember 2019 erstattete der Chirurg Dr. K1 gegenüber der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit aufgrund diagnostizierter massiver degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule und des Schultergelenkes. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 2020 mit, dass er als Bauglaser häufiger Arbeiten über Kopf und mit seitlichem Heben und Tragen und besonders einseitigem Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten verrichtet habe. Darüber hinaus habe seine Tätigkeit regelmäßig aus Treppensteigen, Arbeiten in Rumpfvorbeuge und Rotation im Stehen, besonders unter Last, bestanden. Der Glastransport habe durch die Treppenhäuser vom Erd- bis zum Dachgeschoss erfolgen müssen. Auch habe er in gebückter Haltung, kniend und kriechend gearbeitet. Das Glas sei mit zunehmender Verglasung (3-fach) immer schwerer geworden. Der Präventionsdienst der Beklagten führte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 14. Januar 2020 aus: Der Kläger habe bei der Firma K. zunächst eine dreijährige Lehre absolviert und einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, die übrige Zeit sei er in der Werkstatt oder auf Baustellen tätig gewesen. In der Werkstatt würden die Kunststoff- und die Aluminiumrahmen für die Fenster und die Türen mit der Kreissäge zugeschnitten und zusammengesetzt. Für die Sicherheitsverglasung habe der Kläger ein Gewicht je nach Größe der Scheibe von 10-30 kg und für die großflächige Verglasung (Schaufenster) bis 75 kg und mehr angegeben. Als besonders schwer und belastend werde der Transport der Scheiben und Fenster im Treppenhaus angegeben. Das Material werde dort von mindestens zwei Mitarbeitern rechts- oder linksseitig neben dem Körper transportiert. Je nach Größe der Verglasung würden pro Tag 6 bis 10 Scheiben verbaut. Die Scheiben würden nach Angaben des Versicherten ausschließlich mit einem Tragegurt rechts- und linksseitig neben dem Körper transportiert. Der Transportweg sei mit 20 bis 100 m angegeben worden. In der Sanierung würden mit einer Kittfräse die eingebauten Glasscheiben gelöst. Die verbauten Fenster- und Türrahmen würden abgebrochen. Die Glasscheiben würden meist zerschlagen und in den Glascontainern entsorgt. Der Kläger habe angegeben, dass die Firma auch eigene 4 bis 6-lagige Alu-Leichtbaugerüste errichte. Der prozentuale Anteil des Gerüstbaus werde mit 15-20 % angegeben. Die Horizontalholme mit einem Gewicht von 20 bis 30 kg und die lastverteilenden Beläge mit einem Gewicht von 20 kg würden auf der Schulter transportiert. Die Transportwege lägen zwischen 20 bis 100 m. Nach dem Errichten des Gerüstes würden die Scheiben für die Balkonverglasungen über Kopf von einer Gerüstlage auf die nächste weitergereicht. Der Kläger habe dies als körperlich stark belastende Tätigkeit angegeben. In der zusammenfassenden Beurteilung habe der Kläger keine Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Lasten von 40 kg und mehr auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens getragen worden seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. März 2020 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV ab. Unter der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV seien bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule erfasst, welche durch langjähriges Tragen schwerer Lasten von mindestens 40 kg auf der Schulter oder über der Schulter, mit Beteiligung des Rückens, während eines Schichtanteils von etwa einer halben Stunde oder mehr entstehen und die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Nach dem Ermittlungsergebnis liege eine derartige außergewöhnliche Belastung der Halswirbelsäule bei der Tätigkeit des Klägers als Bauglaser nicht vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass er regelmäßig Lasten auf der Schulter von 30-80 kg und mehr getragen habe. Es seien sowohl die Glasscheiben, weiteres Material, Werkzeuge und Maschinen durchs Treppenhaus vom Erd- bis ins Dachgeschoss transportiert worden. Auch die Gerüstteile hätten händisch transportiert werden müssen. Die Gerüstteile seien auf der Schulter getragen und dann über den Kopf angehoben worden, bis der Kollege die Gerüstteile abgenommen habe. Daneben seien auch Maschinen, Kartons mit Glasbausteinen oder auch Holzbohlen auf der Schulter getragen worden. Fahrstühle seien auf den Baustellen praktisch nicht vorhanden gewesen. In einer weiteren Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition führte der Präventionsdienst der Beklagten ergänzend aus, dass der prozentuale Anteil des Gerüstbaus vom Kläger mit 15-20 % angegeben werde. Die Horizontalholme hätten ein Gewicht von 20-30 kg und die lastverteilenden Beläge ein Gewicht von 20 kg, welche auf der Schulter transportiert würden. Die Transportwege lägen bei 20-100 m. Nach dem Errichten des Gerüstes seien die Scheiben für die Balkonverglasungen über Kopf von einer Gerüstlage auf die nächste weitergereicht worden. Der Kläger habe dies als körperlich stark belastende Tätigkeit angegeben. Eine Überkopfarbeit sei jedoch nicht relevant für die BK 2109. Die Angaben zu den Gewichten sei der IFA-Datenbank zur BK 2108 entnommen worden. Auch der Kläger habe die Gewichte von 20-30 kg genannt. Ein Maschineneinsatz, der ein Gewicht von 40 kg überschreite und auf der Schulter transportiert worden sei, sei von dem Kläger nicht genannt worden. Ausnahme bildeten hier die Kittfräse oder ein Schussgerät, welche wegen der Größe und des Gewichts aber nicht relevant für die BK 2109 seien. Der Kläger habe weiterhin keine Tätigkeiten angeführt, bei denen Lasten von mindestens 40 kg und mehr auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens getragen worden seien. Hinsichtlich des Transports von Scheiben habe der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er diese ausschließlich mit einem Tragegurt rechts- und linksseitig neben dem Körper getragen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2020 zurück und führte aus, dass nach der wissenschaftlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Belastung im Sinne der BK 2109 folgende Voraussetzungen habe: 1. Lasten mit einem Gewicht von mindestens 40 kg seien auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens während eines Schichtanteils von etwa einer halben Stunde oder mehr getragen worden, 2. der Tragevorgang zu einer Kopfbeugehaltung nach vorne oder seitwärts oder zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule geführt habe und 3. eine kumulative Gesamtbelastung von mindestens 4,4 x 10 4 (kg x h) erreicht worden sei. Dies entspreche einer täglichen Mindestbelastung über 10 Jahre. Bei intensiver Belastung werde die Gesamtbelastung schon früher erreicht. Diese Voraussetzungen lägen nach den Ermittlungen des Präventionsdienstes bei der Tätigkeit des Klägers als Bauglaser nicht vor. Auf die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen habe daher verzichtet werden können. Der Kläger hat am 16. Oktober 2020 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die damaligen Gerüstteile ein anderes Gewicht gehabt hätten als die heute gebräuchlichen Alu-Leichtbau-Gerüste. Er habe regelmäßig Lasten von 40 kg und mehr auf bzw. über der Schulter getragen. Zudem seien die Glasscheiben mittels Tragegurten von zwei Personen einseitig auf einer Schulter getragen worden. Zu der Frage, ob der Transport tatsächlich ausschließlich in dieser Form erfolgt sei, werde ergänzend vorgetragen. In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Kläger dann vorgetragen, dass die Vertikalrahmen (44 kg) ebenso wie die Eimer mit den Kupplungen (40 kg) auch auf der Schulter getragen worden seien. Auch habe er größere Wegstrecken zurückgelegt, als von der Beklagten berücksichtigt. Der Weg sei zu kurz berechnet worden. Häufig seien die Teile auch durch das Haus oder die Treppe hinaufgetragen worden. Der Präventionsdienst der Beklagten hat mit ergänzender Stellungnahme vom 24. März 2021 zur Arbeitsplatzexposition darauf hingewiesen, dass auf dem Rückweg zum Lkw keine Lasten bewegt worden seien. Zudem sei die Berechnung anhand der dafür vorgesehenen Module der Arbeitsgemeinschaft „Belastung des Muskel- und Skelettsystems“ (BdMSS) durchgeführt worden (als Bestandteile für die Berechnung nach dem „Mainz-Dortmunder-Dosismodell“ – „MDD-Modell“ – zur Bestimmung der Gesamtbelastungsdosis gefährdender Tätigkeit im Sinne der BK 2108). In den einzelnen Modulen für die unterschiedlichen Gewerke seien valide Angaben von Arbeitgebern und durch Beobachtungen der einzelnen Gewerke auf den Baustellen, die bewegten Lasten und die Ausführung der Tragepositionen für die unterschiedlichen Tätigkeiten beschrieben und verankert. Diese Module seien auch für die Beurteilung der Belastung der BK 2109 herangezogen worden. Da die Tätigkeit des Klägers das Abladen und den Transport von Gerüstteilen beinhaltete, sei ein Aufbau-Fassaden-Systemgerüst von ca. 120 m² pro Mann und Tag, mit einem Stahl-Vertikalrahmen von 200/70 cm und Vollholzbohlen von 250/32/5 cm berücksichtigt worden. Dabei wiesen die Vertikalrahmen mit 44 kg, welche neben dem Körper getragen würden, Vollholzbohlen mit 42 kg, welche auf der Schulter getragen würden und Kleinteile, wie Kupplungen in Eimern mit 40 kg, welche beidseitig des Körpers getragen würden, berücksichtigungsfähige Lasten aus. Bei diesem Systemgerüst seien demnach die Vollholzbohlen mit einem Gewicht von über 40 kg per Schulter getragen worden. Bei der Berücksichtigung von 120 m² würden 48 Vollholzbohlen benötigt. Da zwei Vollholzbohlen pro Tragevorgang transportiert worden seien, sei von 24 Tragevorgängen, mit einer durchschnittlichen Trageentfernung von 10 m, auszugehen. Der Tragevorgang dauere ca. 4 Minuten. Auch bei einer Wegstrecke von 50 m (als Durchschnittswert sehr unrealistisch) dauere der reine Tragevorgang mit Vollholzbohlen ca. 20 Minuten. Der geforderte Schichtanteil von 30 Minuten pro Tag werde in keinem Fall erreicht. Überkopfarbeiten des Klägers seien für die BK 2109 nicht relevant. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es fehle bereits an den sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2109. Weder aus den Stellungnahmen zur Arbeitsplatzexposition noch aus den Schilderungen des Klägers ergebe sich eine ausreichende Belastungs- und Beanspruchungssituation von mindestens 30 Minuten innerhalb einer Arbeitsschicht. Insofern werde auf die plausiblen Ermittlungsergebnisse des Präventionsdienstes der Beklagten in seiner ergänzenden Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 24. März 2021 verwiesen, wonach zwar von einer gefährdenden Tätigkeit des Klägers im Sinne einer BK Nr. 2109 ausgegangen werde, diese jedoch in ihrem Umfang nicht ausreiche, um die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Benennung einer arbeitsbedingten Mindestbelastung in Höhe von 4,4 x 104 (kg x h) (nicht die „Tagesdosis“) begründe sich auf der Zugrundelegung einer Trageentfernung „unter Last“ der untersuchten Fleisch- und Kohleträger (nach Schäfer/Mahlberg/Luttmann/Jäger (2008): „Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträger beim Tragen von Lasten auf der Schulter“, ZblArbeitsmed 58, 82-93) im Bereich von 2.000 bis 4.500 m und somit – bei typischen Geschwindigkeiten von etwa einem Meter pro Sekunde – bei Tragedauern von über 30 Minuten bis 75 Minuten pro Tag. In Verbindung mit einer Mindestlast von 40 kg je Tragevorgang errechne sich hieraus eine tägliche Dosis von 20 (kg x h), die als Richtwert für eine tägliche Belastung durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens im Sinne der BK-Nr. 2109 definiert werde. Diese stelle das Maß für die arbeitsbedingte Gesamtbelastung dar, ab welcher eine ausreichende Exposition im Sinne der BK Nr. 2109 angenommen werde (unter Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 02/21, M 2109, S. 11 m.w.N.). Selbst im Rahmen einer (im Übrigen unwahrscheinlichen) „worst case“ Betrachtung für die Tragedauer des Klägers und regelmäßiger Transportstrecken auf bzw. über der Schulter mit Rückenbeteiligung von 50 m werde der für eine BK 2109 geforderte Schichtanteil von 30 Minuten nicht erreicht, sondern nur maximal 20 Minuten. Es sei vor diesem Beurteilungshintergrund auch nicht zu beanstanden, dass der Präventionsdienst der Beklagten sich hinsichtlich der Berechnung der Belastungsdosis auf die für die Berechnung nach dem „MDD-Modell“ u.a. heranzuziehenden Module der Arbeitsgemeinschaft „Belastung des Muskel- und Skelett-Systems“ (BdMSS) bezogen und diese angewendet habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts biete das MDD aufgrund des derzeitigen Standes der medizinischen Erkenntnisse eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine gleichmäßige Rechtsanwendung und basiere auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen (somit auch diejenigen der Halswirbelsäule) durch äußere Einwirkungen verursacht werden könnten und dafür eine gewisse Belastungsdosis im Sinne eines Drucks auf die Bandscheiben notwendig sei. Insofern handele es sich um die Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen. Auf das Vorliegen des medizinischen Erkrankungsbildes im Rahmen der BK 2109 komme es aufgrund des Nichtvorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht mehr an. Gegen den ihm am 11. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. März 2022 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2022 und den Bescheid vom 19. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2020 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass bei der Firma K. in Diebsteich jeder Geselle seinen Tätigkeitsbereich habe. Manche montierten Duschabtrennungen, andere beispielsweise Küchenrückwände. Für größere Sachen würden verschiedene Kollegen zusammengezogen. Er sei als Springer eingesetzt und überwiegend auf Großbaustellen tätig. Montiert hätten sie Ganzglasanlagen und moderne Balkonverglasungen. Für diese benötige man besonderes Sicherheitsglas, das zum Beispiel 16-18 mm stark sei. Diese Scheiben seien dann auch entsprechend schwer, manche wögen etwa 150 bis 180 kg. Diese Scheiben hätten sie zu zweit oder dritt angehoben und sie bis zum Einbauort die ganze Zeit auf der Schulter transportieren müssen. Fahrstühle habe es auf den Baustellen meistens nicht gegeben und wenn doch, hätten sie nicht benutzt werden dürfen. Er sei zum Beispiel auf einer Baustelle der Firma D. am N. und in der H1 bei einem Bauvorhaben der Firma W. tätig gewesen. Auf Montage sei er auch mal auf dem B. Großflughafen gewesen. Das seien aber nur so zwei bis drei Wochen gewesen. Es treffe zu, dass gerade bei den zuletzt genannten Bauvorhaben die Gerüste bereits vorhanden gewesen seien. Ihm falle noch ein, dass er zum Beispiel bei einem Bauvorhaben an der Hamburger Straße der Firma W. tätig gewesen sei. Dort hätten sie Glasscheiben, die in Eisenträgern gesteckt hätten, montiert. Die Eisenträger seien 1,5 bis 2 m lang gewesen. Er habe die Scheiben nicht gewogen, aber die seien bestimmt über 100 kg schwer gewesen. Wenn Kräne auf den Baustellen vorhanden gewesen seien, hätten sie natürlich auch versucht, diese zu nutzen. Das habe aber nur selten geklappt. Diese bis zu 90 kg schweren Scheiben hätten sie zum Beispiel durch Treppenhäuser getragen. Um die Balance zu halten, seien gegebenenfalls Kollegen dazu gekommen, die mit Tragesaugern die Scheibe abgestützt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. September 2022 ergänzend Bezug genommen.