Urteil
L 2 AL 30/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:1123.L2AL30.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 325 Abs. 3 SGB 3 ist Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. Nach deren Ablauf tritt ein vollständiger Anspruchsverlust ein.(Rn.21)
2. Der betroffene Arbeitnehmer ist selbst nicht anspruchsberechtigt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer ist zwar Inhaber des Anspruchs, aber ohne eigene Antragsbefugnis.(Rn.24)
3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags wegen einer besonderen Härte ist nicht möglich, weil § 324 Abs. 1 S. 2 SGB 3 auf nachträglich zu beantragende Leistungen keine Anwendung findet.(Rn.27)
4. Ist der Leistungsträger seiner Hinweispflicht nach § 16 Abs. 3 SGB 1 dem Arbeitgeber gegenüber nachgekommen, so ist sowohl ein unmittelbarer Leistungsanspruch als auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 325 Abs. 3 SGB 3 ist Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantragen. Nach deren Ablauf tritt ein vollständiger Anspruchsverlust ein.(Rn.21) 2. Der betroffene Arbeitnehmer ist selbst nicht anspruchsberechtigt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer ist zwar Inhaber des Anspruchs, aber ohne eigene Antragsbefugnis.(Rn.24) 3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags wegen einer besonderen Härte ist nicht möglich, weil § 324 Abs. 1 S. 2 SGB 3 auf nachträglich zu beantragende Leistungen keine Anwendung findet.(Rn.27) 4. Ist der Leistungsträger seiner Hinweispflicht nach § 16 Abs. 3 SGB 1 dem Arbeitgeber gegenüber nachgekommen, so ist sowohl ein unmittelbarer Leistungsanspruch als auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ausgeschlossen.(Rn.29) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kug für die streitigen Monate August und September 2020, denn sie hat die Leistung für diese Monate nicht fristgemäß beantragt. Gemäß § 325 Abs. 3 SGB III ist Kug für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. Der Antrag wird als Willenserklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Empfänger, hier also der Beklagten zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Antragsteller trägt somit ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden das volle Übermittlungsrisiko der Postbeförderung (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. Februar 1991 – 7 RAr 74/89, juris). Wegen des Charakters als Ausschlussfrist kommt bei Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 47/03 R, juris). Die Klägerin hat die Frist gemäß § 325 Abs. 3 SGB III vorliegend nicht eingehalten. Diese Frist endete mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Anspruchszeitraums, also für August 2020 am 30. November 2020, für September 2020 am 31. Dezember 2020. Die Anträge der Klägerin sind aber verspätet erst am 28. April 2021 bei der Beklagten eingegangen. Einen früheren Zugang kann der Senat nicht feststellen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wolle, die Einreichung der unvollständigen Antragsformulare ohne Abrechnungslisten vom 30. November 2020 und vom 5. Januar 2020 stelle eine Antragstellung im Sinne des § 325 Abs. 3 SGB III dar, wäre wegen der fehlenden Wiedereinsetzungsmöglichkeit der Antrag für September 2020 nicht innerhalb der Frist gestellt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn eine wirksame Antragstellung liegt vor dem 28. April 2021 weder für August noch für September 2020 vor. Zwar ist es zutreffend, dass das Formular der Beklagten nicht verwendet werden muss, dies bedeutet aber keineswegs, dass der Antrag eine reine Formalie wäre und – wie vorliegend erfolgt – ohne weitere Angaben erfolgen könnte. Dies folgt schon daraus, dass das Verfahren für die Gewährung von Kug zweistufig ausgestaltet ist. Nach § 99 Abs. 3 SGB III erteilt die Agentur für Arbeit dem den Arbeitsausfall Anzeigenden (Arbeitgeber oder Betriebsvertretung) unverzüglich einen schriftlichen Bescheid (Anerkennungsbescheid) darüber, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall (§ 95 Nr. 1, § 96 Abs. 1 SGB III) vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen (§ 97 SGB III) erfüllt sind. Dem Anerkennungsverfahren schließt sich üblicherweise erst das Leistungsverfahren an, in dem in der zweiten Stufe jeweils für Zeiträume, die durch den Leistungsantrag (§ 323 Abs. 2 SGB III) bestimmt werden, das den Arbeitnehmern zustehende Kug bewilligt wird (§§ 104 ff. SGB III. Dieses zweistufige Verfahren, in dessen erstem Schritt allein die betrieblichen Voraussetzungen und die Frage des Arbeitsausfalls geprüft werden und die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer (§ 98 SGB III) erst auf der zweiten Stufe erfolgt, wäre obsolet, wenn ohne weitere Angaben der Antrag unmittelbar mit der Anzeige verbunden werden könnte. Eine solche Verbindung von Anzeige und Antrag ist zwar grundsätzlich möglich, unstreitig sind aber vorliegend weder mit der Anzeige selbst die entsprechenden Angaben über die Arbeitnehmer erfolgt, noch hat die Beklagte über die Regelung des § 99 Abs. 3 SGB III hinaus mit dem Bescheid vom 3. Juni 2020 auch schon die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug an die betroffenen Arbeitnehmer anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 2010 – B 7 AL 29/09 R, juris). Die betroffenen Arbeitnehmer selbst sind – wenngleich sie Inhaber der jeweiligen (Einzel-) Ansprüche sind – nicht antragsberechtigt. Nach § 323 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist der Antrag auf Kug vom Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer ist von der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen. Er ist zwar Inhaber des Kurzarbeitergeldanspruchs, dies aber ohne eigene Antragsbefugnis. Der Arbeitgeber bzw. die Betriebsvertretung (je nach Antragstellung) macht vielmehr diesen Anspruch im eigenen Namen nach Art einer Prozessstandschaft geltend. Hierdurch wird der Arbeitnehmer selbst von der Geltendmachung seines Rechts ausgeschlossen. Wesentlicher Grund für den Ausschluss des Arbeitnehmers von der Geltendmachung seiner Rechte ist neben dem Zweck des Kug insbesondere die vom Gesetzgeber erstrebte Verwaltungsvereinfachung. Über die Ansprüche auf Kug, deren betriebliche Voraussetzungen für das Kollektiv aller betroffenen Arbeitnehmer insgesamt festgestellt werden, soll in einem überschaubaren Verfahren zügig entschieden werden (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 323 SGB III , Rn. 53 m.w.N.). Aus dieser gesetzlichen Konstruktion ergibt sich, dass die von der Klägerin zu stellenden Anträge als „Mindestinhalt“ neben der Festlegung der Ausfallzeit und der Bezugsfrist die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen hatten (Hassel in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 323, Rn. 23; vgl. auch Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 323 SGB III , Rn. 57). Nur hierdurch ist der Beklagten eine Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitnehmer als Inhaber der Ansprüche möglich und dies entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung. So ist im Urteil des BSG vom 25. Mai 2005 (B 11a/11 AL 15/04 R, juris) ausgeführt: „… der Arbeitgeber hat jedoch den als Leistungsvoraussetzung konzipierten Arbeitsausfall anzuzeigen…, hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug nachzuweisen … und er hat, da Kug nur auf Antrag gewährt wird, insbesondere innerhalb der Ausschlussfrist den Antrag auf Kug zu stellen und mit dem Antrag die persönlichen Daten der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Kug beantragt wird (§ 72 Abs. 2 AFG, vgl. jetzt §§ 320 Abs. 1, 323 Abs. 2, 325 Abs. 3 SGB III).“ Dem schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Soweit in der Literatur demgegenüber die Auffassung vertreten wird, es folge aus den gesetzlichen Vorschriften (lediglich), dass der Antrag zumindest Angaben über den Zeitraum und den Umfang des Anspruchs enthalten müsse und darüber hinaus sich keine Mindestanforderungen an den Antragsinhalt ergäben (so etwa: BeckOGK/Kallert, SGB III, § 323 , Rn. 243, 244), schließt sich der Senat aus den genannten Gründen dieser Auffassung nicht an. Sie verhülfe vorliegend der Klägerin allerdings auch nicht zum Erfolg, denn die Klägerin hat für die streitigen Zeiträume vor der Einreichung der vollständigen Anträge am 28. April 2021 nicht einmal Angaben über den Umfang des Anspruchs gemacht. Die Beklagte hat zu Recht nicht geprüft, ob sie nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine verspätete Antragstellung zulassen kann. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der vorschreibt, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Von diesem Grundsatz, der sicherstellen soll, dass vor Leistungserbringung oder -bewilligung die Voraussetzungen der Leistung überprüft werden können, lässt Satz 2 eine Ausnahme zu. Die Vorschrift ist auf das Kug, das nach § 324 Abs. 2 SGB III erst nachträglich zu beantragen ist, nicht anzuwenden (so bereits für das Wintergeld: BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 47/03 R, juris) Soweit nach älterer Rechtsprechung des BSG im Einzelfall die Berufung auf den Fristablauf durch die Agentur für Arbeit rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Einhaltung der Ausschlussfrist für die Verwaltung von geringer Bedeutung ist und ganz erhebliche langfristig wirksame Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen (vgl. BSG v. 21. Februar 1991 - 7 RAr 74/89, juris), liegt auch ein solcher Fall zur Überzeugung des Senats nicht vor. Gegen eine wirtschaftliche Überforderung der Klägerin als Folge der Nichtgewährung der beantragten Leistungen spricht allein schon der Umstand, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen und Angaben für die Berechnung des Kug für August 2020, welches sie pünktlich im jeweiligen Monat an die Arbeitnehmer vorab auszahlen musste, erstmals im April 2021 nachgereicht und damit eine Berechnung und Auszahlung überhaupt erst zu diesem Zeitpunkt möglich gemacht hätte. Aus § 16 Abs. 3 SGB I kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Nach dieser Vorschrift sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagten für den Monat August 2020 durch vielfältige Hinweise in den Bescheiden vom 3. Juni 2020, vom 23. September 2020 und vom 12. November 2020 sowie in den Merkblättern zum Kug auf die notwendigen Angaben und auf Veränderungsmitteilungen nachgekommen. Aus demselben Grund kommt auch ein – von der Klägerin nicht geltend gemachter – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht. Soweit die Beklagte möglicherweise nach dem Eingang des nahezu komplett unvollständigen Antrags für August 2020 Veranlassung für eine Beratung hätte sehen können, war eine gegebenenfalls fehlende Aufklärung nicht ursächlich für die Versäumung der Frist, denn der Antrag für September ging unbeachtlich der rudimentären Angaben – wie oben dargelegt – erst am 5. Januar 2021 und damit erst nach Ablauf der Frist bei der Beklagten ein, ohne dass eine Wiedereinsetzung möglich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) und die Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate August und September 2020. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich von Lackierarbeiten an Flugzeugen und Bau von Flugzeughallen in der Rechtsform einer GmbH. Für die Monate von Mai bis Dezember 2020 setzte sie für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit fest und zeigte dies der Beklagten am 2. Juni 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich werde auf 0 Stunden reduziert und begründete dies mit der Corona-Pandemie, aufgrund derer sich die Produktionsraten des einzigen Kunden der Firma erheblich verringert hätten, was zum nahezu vollständigen Stillstand der Lackieranlagen führe. Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 stellte die Beklagte das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug fest. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Kug wird deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ihres Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III), ab 01.05.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.04.2021 bewilligt. Das Kug ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen (vgl. Nr. 1 der Hinweise zum Antragsverfahren Kug).“ Auf die Anträge für Mai bis Juli 2020 hin gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 23. September 2020 und vom 12. November 2020 Kug und erstattete pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge. Am 30. November 2020 ging bei der Beklagten ein Antragsformular für den Monat August 2020 ein, mit welchem erklärt wird, es werde für 75 Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragt. Die Beträge für Kurzarbeitergeld und pauschalierte Sozialversicherungsabgaben würden nachgereicht. Eine Kug-Abrechnungsliste war nicht beigefügt. Am 5. Januar 2021 ging ein identischer Antrag für den Monat September 2020 bei der Beklagten ein. Am 19. Januar 2021 wies die Beklagte die Klägerin telefonisch darauf hin, dass sie die Anträge als verfristet ansehe, weil die Abrechnungslisten nicht beigefügt gewesen seien. Dem widersprach in der Folgezeit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Mit Datum vom 28. April 2021 gingen die vollständig ausgefüllten Anträge unter Beifügung der Kug-Abrechnungslisten für die Monate August und September 2020 bei der Beklagten ein. Mit Bescheiden vom 6. Mai 2021 lehnte die Beklagte die Anträge für diese Monate unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab. Der Widerspruch, mit welchem die Klägerin jeweils geltend machte, die Notwendigkeit, auch die Abrechnungsliste innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beklagten einzureichen, ergebe sich aus dem Gesetz nicht, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2021). Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, §§ 323 Abs. 2, 325 Abs. 3 SGB III verlangten schon vom Wortlaut her nicht, dass der Antrag beziffert werden müsse. Nur beim Saison-Kug habe der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen aufgestellt, was im Umkehrschluss bedeute, dass beim Kug die Rechtzeitigkeit des Antrags nicht von der Angabe der Kug-Höhe abhängen könne. Aus § 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich, dass die Unvollständigkeit von Angaben die Wirksamkeit des Antrags nicht berühre. Der Antrag für September 2020 sei am 30. Dezember 2020 zur Post gegeben worden, mit einem rechtzeitigen Eingang am 31. Dezember 2020 sei daher zu rechnen gewesen. Abgesehen davon bestehe nach § 324 Abs. 1 S. 2 SGB III die Möglichkeit einer Zulassung der verspäteten Antragstellung. Ihr diesbezügliches Ermessen habe die Beklagte indes nicht ausgeübt, obwohl der Verlust der streitigen Kug-Summe tiefgreifende wirtschaftliche Folgen für die Klägerin habe und ein Härtefall vorliege. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2022 unter Bezugnahme auf die Gründe der Widerspruchsbescheide abgewiesen Die Ausschlussfrist beim Antrag auf Kurzarbeitergeld diene der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und solle der Beklagten die Möglichkeit bieten, zeitnah Informationen über die tatsächliche Lage in den Betrieben und die sich daraus für sie ergebenden Belastungen zu erhalten, um erforderlichenfalls rechtzeitig haushaltsrechtliche Maßnahmen einleiten zu können. Dadurch, dass im Antragsformular auf die mit einzureichenden Abrechnungslisten verwiesen werde, werde deutlich, dass der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck nur mit diesen Angaben erreicht werden könne, was etwaige später erforderliche Korrekturen nicht ausschließe. Des Weiteren sei Anspruchsinhaber der jeweilige Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber als Verfahrensstandschafter tätig werde. Ohne Abrechnungsliste liege daher für die einzelnen Arbeitnehmer kein Antrag vor. Bei verspäteter Antragstellung trete nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III ein vollständiger Anspruchsverlust ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Eine Zulassung der verspäteten Anträge wegen einer besonderen Härte sei nicht möglich, weil § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf nachträglich zu beantragende Leistungen wie das Kurzarbeitergeld (§ 323 Abs. 2 SGB III) keine Anwendung finde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 6. Juli 2021 zugestellte Urteil am Montag, dem 8. August 2021, Berufung eingelegt, mit welcher er unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen weiter die Auffassung vertritt, das Erfordernis, Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, sei seit der Einführung des SGB III nur noch für die Gewährung von Saison-Kug gegeben. Der Leistungsantrag einerseits und die Arbeitnehmerliste andererseits stellten auch zwei unterschiedliche Vordrucke (Kug 107 bzw. Kug 108) dar, woraus sich bereits ergebe, dass die Einreichung unabhängig voneinander sei und es für die rechtzeitige Antragstellung nur auf den Leistungsantrag selbst ankomme. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2022 und die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 2021 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Kurzarbeitergeld und pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge für August 2020 in Höhe von insgesamt 192.476,12 € und für September 2020 in Höhe von insgesamt 164.012,70 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. November 2022 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.