Urteil
L 2 U 31/19
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2023:0419.L2U31.19.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 der BKV ist erforderlich, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit eine obstruktive Atemwegserkrankung verursacht hat.(Rn.24)
2. Ist eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht im Vollbeweis nachgewiesen, sondern liegt nach ärztlicher Beurteilung lediglich eine restriktive Ventilationsstörung vor, so ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 bzw. Nr. 4302 BKV ausgeschlossen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 der BKV ist erforderlich, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit eine obstruktive Atemwegserkrankung verursacht hat.(Rn.24) 2. Ist eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht im Vollbeweis nachgewiesen, sondern liegt nach ärztlicher Beurteilung lediglich eine restriktive Ventilationsstörung vor, so ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 bzw. Nr. 4302 BKV ausgeschlossen.(Rn.26) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG). Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und/oder 4302 der Anlage 1 der BKV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R, BSGE 118, 255). Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Die Berufskrankheit Nr. 4301 erfasst durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Mit Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV werden durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, erfasst. Der Kläger erfüllt nicht die medizinischen Voraussetzungen der beiden Berufskrankheitentatbestände. Eine obstruktive Atemwegserkrankung ist bei ihm nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Ein Vollbeweis fordert die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, d. h. dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 9 V 3/15 R, BSGE 122, 218). Ein Asthma bronchiale wurde erstmals im Gutachten von Dr. Winkelmann beim Kläger diagnostiziert. Weder von den behandelnden Ärzten des Klägers noch im Gutachten von Dr. D. wurde diese Diagnose zuvor gestellt. Auch nach dem Gutachten von Dr. Winkelmann ist die Diagnose jedoch nicht im Vollbeweis gesichert, sondern dieser hält das Vorliegen eines Asthmas bronchiale nur für sehr wahrscheinlich. Mitarbeitsbedingte Fehler bei den Messwerten im Rahmen des Provokationstests führten dazu, dass die obstruktive Ventilationsstörung gerade nicht eindeutig dargestellt werden konnte. Dr. S. weist zu Recht darauf hin, dass ein Abfall des Atemstoßes bei regelrechter Messung um 20 Prozent bzw. eine Verdopplung des zentralen Atemwegswiderstandes in den pathologischen Bereich als übliche Kriterien für die Annahme des Vorliegens einer bronchialen Überempfindlichkeit gerade nicht abgeleitet werden konnten. Vor diesem Hintergrund konnte das allein klinisch festgestellte Husten beim Kläger nicht ausreichen, die Diagnose eines Asthmas bronchiale im Vollbeweis zu sichern. Andere obstruktive Atemwegserkrankungen konnten bei dem Kläger ebenfalls nicht festgestellt werden. Es liegt lediglich eine restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 (Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)) und 4302 (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Der am xxxxx 1969 geborene und in F. lebende Kläger beantragte bei der Beklagten u. a. die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV. Der Kläger war im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Schlosser im Rohrleitungsbau vom 30. Juli 1997 bis zum 7. April 2007 beschäftigt. Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten erklärte der Präventionsdienst in seiner Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 14. Dezember 2015, dass der Kläger während seiner Montagetätigkeiten auf Baustellen Einwirkungen von Asbest ausgesetzt gewesen sei. Wie hoch die Expositionsanteile des Klägers gegenüber Asbest gewesen seien, könne nicht ermittelt werden. Da jedoch der Kontakt zu Asbest bei der Demontage von Rohrleitungen nicht ausgeschlossen werden könne, sei unter Berücksichtigung des Zeitraums und des Zeitpunktes nach den Asbestverboten von einer Exposition von mehr als 2,5 Faserjahren auszugehen. Der Gutachter Dr. D. schloss in seinem lungenfachärztlichen Gutachten vom 18. Februar 2016 eine Asbestose von Pleura und Lunge aus. Die durchgeführten Lungenfunktionsuntersuchungen hätten eine grenzwertige, leichte extrapulmonale Restriktion bei Adipositas (108 kg bei 1,67 m) ohne sonstige Auffälligkeiten ergeben. Insgesamt sei die Belastung muskulär bei Trainingsmangel limitiert gewesen. Nach Ansicht der Bilder fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer asbestassoziierten Erkrankung von Pleura oder Lunge. Insbesondere pleurale Veränderungen seien nicht gesehen worden. Es bestünden keine Plaques an Pleura oder Zwerchfell und keine parenchymatösen Veränderungen. Im Rahmen einer beratungsärztlichen Stellungnahme erklärte Frau Dr. H. vom 16. Juni 2017, dass der Kläger zwar über Belastungsluftnot klage, sich aus den Computertomographiebefunden jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Lungenemphysems oder anderer pathologischer Befunde des Lungenparenchyms ergäben. Eine obstruktive Ventilationsstörung liege nicht vor. Formal bestehe spirometrisch eine restriktive Ventilationsstörung, die aber auf die Adipositas zurückzuführen sei. Hinweise für eine Diffusionsstörung oder Gasaustauschstörung lägen nicht vor. Hinweise für ein Asthma bronchiale ergäben sich aus dem Akteninhalt nicht. Das Krankheitsbild der Berufskrankheiten Nr. 4301/4302 bzw. der Berufskrankheit Nr. 4111 liege nicht vor. Nach Einholung eines gewerbeärztlichen Gutachtens nach § 4 BKV von Dr. H1 vom 10. Juli 2017 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2017 die Feststellung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Berufskrankheiten-Liste ab. Es habe keine obstruktive Atemwegserkrankung nachgewiesen werden können. Dies gehe aus dem Gutachten von Dr. D. vom 18. Februar 2016 hervor. Die Belastungsluftnot und die vorliegenden medizinischen Befunde stellten keine Erkrankung im Sinne der Berufskrankheiten Nr. 4301 oder 4302 dar. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte aus, dass er während seines Arbeitslebens von 1987 bis 2007 mehrfach im Rahmen seiner Tätigkeit als Rohrleitungsbauer mit asbesthaltigen Stoffen gearbeitet habe und diesen Stäuben ausgesetzt gewesen sei. Er sei während seiner Tätigkeit auch nicht so ausgerüstet gewesen, dass ein vollumfänglicher Schutz gegen Asbestfasern in der Luft bestanden hätte. Hierdurch sei er in erhöhtem Maße gesundheitsschädlichen Stoffen ausgesetzt gewesen, deren Schädlichkeit allgemeine anerkannt sei und welche zu einer Asbestose geführt hätten. Diese sei auch der Grund für die verringerte Luftkapazität. Andere Hinweise als die Asbestose hätten die Ärzte nicht darlegen können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 zurück. Eine obstruktive Atemwegserkrankung habe nicht nachgewiesen werden können, so dass schon kein Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheiten Nrn. 4301 und 4302 vorgelegen habe. Insofern könne es dahin gestellt bleiben, ob eine Einwirkung durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe am Arbeitsplatz vorgelegen habe. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) komme nicht in Frage, da Voraussetzung sei, dass bei dem Kläger eine Listen-Erkrankung festgestellt worden sei, welches vorliegend aber nicht so sei. Der Kläger hat am 5. September 2018 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass von einer obstruktiven Lungenerkrankung bereits dann auszugehen sei, wenn der Wert FEV1 unter 79 % sinke. Bei dem Kläger habe im Jahr 2015, d.h. zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Wert von 81 % vorgelegen. Es sei anzunehmen, dass dieser Wert sich weiter verschlechtert habe und somit bei dem Kläger mittlerweile eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vorliege. Diese sei auch auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen. Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2019 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und/oder 4302 der Anlage 1 zur BKV. Als Berufskrankheiten seien durch allergisierende (4301) bzw. chemisch-irritativ oder toxisch (4302) wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen anerkannt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder hätten sein können. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger jedoch nicht erfüllt. Nach Auswertung der ausführlich vorliegenden Lungenfunktionsdiagnostik habe neben Dr. D. auch die beratende Ärztin Dr. H. nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger zwar unter einer grenzwertigen, leichten extrapulmonalen Restriktion bei Adipositas leide, aber eben nicht unter einer beruflich verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung und somit bereits das Krankheitsbild der begehrten Berufskrankheiten nicht vorliege. Daran ändere auch die Argumentation des Klägers nichts, dass er langjährig in erhöhtem Maß einer Asbeststaubbelastung ausgesetzt gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei bei ihm nämlich weder eine Asbestose noch eine asbestbedingte körperliche Einschränkung medizinisch nachgewiesen worden. Gegen den am 8. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. August 2019 Berufung eingelegt. Der Kläger leide aufgrund der ständigen Belastung mit asbesthaltigen Stäuben an einer Lungenerkrankung, welche ihm das Atmen wesentlich erschwere. Der Kläger beantragt nach Aktenlage, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 und/oder Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung erkrankt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistisch-pneumologischen Gutachtens von Dr. Winkelmann vom 29. Oktober 2021. Die Werte in der Lungenfunktion vom 7. Oktober 2021 zeigten annähernd normale statische und dynamische Volumina, einen normalen zentralen Atemwegswiderstand sowie keine restriktive und obstruktive Ventilationsstörung. Im unspezifischen bronchialen Provokationstest zeigten sich bei der Ausgangsmessung eine kombinierte überwiegend restriktive Ventilationsstörung mit peripherer Obstruktion und keine zentrale Obstruktion. Nach physiologischer Kochsalzlösung sei ein mitarbeitsbedingter Abfall des FEV1 erfolgt. Nach Provokation mit Metacholin sei es zu mitarbeitsbedingten Schwankungen der Messwerte gekommen. Nach der 3. Inhalation habe der Kläger beim forcierten Atemmanöver gehustet. Es sei ein Abfall der statischen und dynamischen Volumina erfolgt. Am Ende der Provokation sei es zu Hustenanfällen und Giemen gekommen. Nach der Inhalation von Salbutamol seien die statischen und dynamischen Volumina auf das Ausgangsniveau gestiegen. Es habe keine respiratorische Belastungsinsuffizienz vorgelegen. Es lägen ein Asthma, eine nächtliche Beatmungstherapie wegen bekannter Schlafapnoe und Obesitas-Hypoventilationssyndrom und eine arterielle Hypertonie vor. Aufgrund der Beschwerdeverschlechterung durch die Therapiepause und des Verlaufs des bronchialen Provokationstests mit einer eindeutig bronchospastischen Symptomatik sei trotz der atemtechnischen Probleme, durch die eine obstruktive Ventilationsstörung nicht eindeutig dargestellt werden könne, das Vorliegen einer bronchialen Hyperreaktivität sehr wahrscheinlich. Der bronchiale Provokationstest bestätige das Vorliegen einer bronchialen Hyperreaktivität im Sinne eines Asthmas bronchiale mit ausreichender Sicherheit. Somit bestünden die medizinischen Voraussetzungen für die Berufskrankheiten nach Nr. 4301 und 4302. Bei Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei eine MdE von 20 v. H. anzunehmen. Dr. D. habe keine obstruktive Atemwegserkrankung nachweisen können. Allerdings sei das Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 (Asbestose) ergangen. Deshalb seien keine weiteren Untersuchungen veranlasst worden und insbesondere kein bronchialer Provokationstest durchgeführt worden, da diese für diese Fragestellung nicht erforderlich gewesen seien. Eine Berufskrankheit Nr. 4111 liege mit Sicherheit nicht vor, weil der Kläger nicht unter Tage gearbeitet habe. Der Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Allergologie Dr. S. hat am 14. Januar 2022 beratungsärztlich für die Beklagte Stellung zum Gutachten genommen. Die Lungenfunktionsparameter hätten über das methodentypische Maß hinausgehende Schwankungen aufgewiesen. Das Verhältnis zwischen Atemstoß und Vitalkapazität sei normal gewesen, so dass von einer Obstruktion nicht ausgegangen werden könne. Der zentrale Atemwegswiderstand als ein relativ mitarbeitsunabhängiger Parameter sei durchgängig im Normbereich gewesen. Die Mitarbeit während der Messung der Diffusionskapazität sei nicht ausreichend gewesen. Die Annahme des Vorliegens einer bronchialen Überempfindlichkeit stütze sich somit auf die Verschlechterung der Symptomatologie nach Absetzen des Kombinationspräparates Inuvair und eines dann festzustellenden bzw. wohl beobachteten klinischen Eindruckes einer vermehrten Hustensymptomatik im Rahmen des Provokationstests und das Auftreten von Atemgeräuschen im Sinne von Giemen. Ein Abfall des Atemstoßes bei regelrechter Messung um 20 Prozent bzw. eine Verdopplung des zentralen Atemwegswiderstandes in den pathologischen Bereich als übliche Kriterien für die Annahme des Vorliegens einer bronchialen Überempfindlichkeit hätten nicht abgeleitet werden können. Dies habe an der mangelnden Mitarbeit gelegen. Auch bei einer chronischen Bronchitis aufgrund eines Nikotinkonsums jenseits des Nachweises einer Obstruktion sei im nicht unerheblichen Ausmaße eine bronchiale Überempfindlichkeit nachweisbar. Mit Übertragungsbeschluss vom 1. Februar 2023 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Prozessakte, die Akten L 2 U 32/19, L 2 U 19/21, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. April 2023 ergänzend Bezug genommen.