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Urteil

L 2 AL 13/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Voraussetzung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 SGB 3 die persönliche Arbeitslosmeldung des Antragstellers.(Rn.47) 2. Darauf kann nicht verzichtet werden.(Rn.49) 3. Die persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht Gegenstand eines Verwaltungshandelns sein. Infolgedessen kann sie nicht aufgrund einer ausstehenden Beratung durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.(Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 SGB 3 die persönliche Arbeitslosmeldung des Antragstellers.(Rn.47) 2. Darauf kann nicht verzichtet werden.(Rn.49) 3. Die persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht Gegenstand eines Verwaltungshandelns sein. Infolgedessen kann sie nicht aufgrund einer ausstehenden Beratung durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.(Rn.51) 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht ist nicht an einer Entscheidung gehindert, weil ein Betreuungsverfahren betreffend die Klägerin anhängig ist. Ein besonderer Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG ist der Klägerin nicht zu bestellen. Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Prozessfähigkeit ist die prozessuale Handlungsfähigkeit, d.h. Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können. Prozesshandlungen sind alle Handlungen, insbesondere alle Erklärungen, die einem Beteiligten zuzurechnen sind, sich auf ein bestimmtes gerichtliches Verfahren beziehen und die im Verhältnis gegenüber anderen Beteiligten oder dem Gericht erfolgen. Vornahme meint sowohl die Abgabe wie die Entgegennahme. Die Rechtswirkung bezieht sich immer auf eigene Rechte (vgl. Roller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 15. Juni 2022, § 71 Rn. 10 f.). Geknüpft wird die Prozessfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Volljährige Erwachsene sind regelmäßig als geschäfts- und damit prozessfähig anzusehen (vgl. Hager in: BeckOK BGB, Stand: 01. Mai 2023, § 104 Rn. 1). Dem Gericht liegen weder medizinische Unterlagen vor, die ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prozessunfähigkeit der Klägerin bieten, noch hat die Klägerin hierzu ausreichend vorgetragen. Um ihre Prozessunfähigkeit darzulegen, hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, dass sie unter einer krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit leide und es sich hierbei nicht nur um einen vorübergehenden Zustand handelt (so auch BSG, Urteil vom 15. November 2000 – B 13 RJ 53/00 B, juris). Die Klägerin beruft sich hingegen lediglich darauf, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde und andere Senate sie für prozessunfähig hielten. Entscheidungen dazu liegen indes nicht vor. Über die Einrichtung einer Betreuung hat das Vormundschaftsgericht bisher ebenfalls nicht entschieden. Eine derartige Bestellung setzt gemäß § 1896 BGB ohnehin keine Prozessunfähigkeit voraus. Ist ein Betreuer bestellt, ändert dies nichts an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Betreuten (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 71 Rn. 4). Aus der Aktenlage zum hiesigen Verfahren ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht prozessfähig sein könnte. Ihr Vorbringen ist stringent und in weiten Teilen strukturiert. Sie bringt ihre Ansicht schriftlich in sachlichem Ton vor und kann nachvollziehbar darstellen, welches Begehren sie verfolgt und aus welchen Gründen sie die bisher getroffenen Entscheidungen nicht für richtig erachtet. Dem steht auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2023 nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin vor dem Senat lange Monologe gehalten, die teilweise nicht zum Verfahren gehörten. Sie spricht zudem sehr schnell, was es schwieriger macht, ihr zu folgen. Daraus allein resultiert jedoch keine Prozessunfähigkeit. Die Gedankengänge der Klägerin waren für das Gericht nachvollziehbar – auch wenn es ihre Ansicht im einzelnen nicht teilen kann und sie Schlussfolgerungen zieht, die nicht immer nahe liegen. Für die Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit besteht aufgrund dessen aber kein Anlass. 2. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Präsidenten des Landessozialgerichts Siewert in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2023 gehindert. Festzuhalten ist zunächst, dass die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern die mündliche Verhandlung weiterführen konnte, nachdem die Klägerin sofort nach deren Eröffnung die Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit beantragt hat. Gemäß § 60 Abs. 1 SGG gelten für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 bis 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die §§ 47 bis 49 ZPO entsprechend. § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO regelt, dass wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde, der Termin (sogar) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann. Der Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit wurde von der Klägerin vorliegend nach Beginn der mündlichen Verhandlung vor Erörterung des Sachverhalts gestellt. Ziel dieses Antrags war eine Vertagung. Der Senat konnte den Termin dennoch fortsetzen, da der abgelehnte Richter an der Verhandlung und Entscheidung in der Sache nicht beteiligt war. Denn der 2. Senat hat mit Übertragungsbeschluss vom 20. Juni 2022, berichtigt durch Beschluss vom 26. Mai 2023 der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Die Entscheidung über den Befangenheitsantrag konnte nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ergehen und von dem erkennenden Senat auch selbst im Rahmen der Sachentscheidung getroffen werden, da ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch vorliegt (vgl. dazu Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 28.06.2023, § 60 Rn. 163, 165). Die richterliche Tätigkeit des Präsidenten des Landessozialgerichts Siewert ist im vorliegenden Verfahren durch Übertragung des Verfahrens auf die Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, beendet. Eine Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen den nicht mehr am Verfahren beteiligten Richter ist prozessual überholt, da die bereits getroffene Entscheidung nicht mehr abgeändert werden kann und er an künftigen Entscheidungen nicht mehr beteiligt ist (vgl. dazu Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 28.06.2023, § 60 Rn. 102 m.w.N., Rn. 106). 3. Der Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Hamburg zu einer erneuten Entscheidung hat keinen Erfolg. a) Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leiden könnte. Ein solcher Mangel könnte darin bestehen, dass die Anhörungsmitteilung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid der 14. Kammer des Sozialgerichts Hamburg nicht den Anforderungen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG entspricht. Indes hindert dies den Senat nicht an einer Entscheidung in der Sache. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und die Sache an jenes Gericht zurückverweisen. Eine Zurückverweisung ist nicht zwingend und es wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen davon abgesehen. Hinzu kommt, dass keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, was ebenfalls Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich kein Grund für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits, weil das Jobcenter zum Verfahren nicht beigeladen wurde. Der Senat kann ohne eine Beiladung des Jobcenters entscheiden, da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass die zu erwartende Entscheidung in die Rechtsphäre des Dritten unmittelbar eingreift, d.h. gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt, feststellt, verändert oder aufhebt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 – 2 RU 5/78 und vom 31.08.1983 – 2 RU 65/82, jeweils juris). Voraussetzung für eine einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG ist, dass berechtigte Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden. Zu den berechtigten Interessen gehören nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, tatsächliche, kulturelle, soziale oder ideelle Interessen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, 2020, § 75 Rn. 8). Die Rechtsstellung des Jobcenters, das den Antrag auf Leistungen bei der Beklagten für die Klägerin gestellt hat, oder seine berechtigten Interessen werden durch die Entscheidung des Senats nicht berührt. Zwar kann die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld an die Klägerin dazu führen, dass sich ihre Leistungsansprüche gegen das Jobcenter verändern und das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gegen die Beklagte erlangt. Es fehlt jedoch an einer Identität des Streitgegenstands, da die Klägerin bei der Beklagten vorliegend einen Leistungsanspruch verfolgt, der zu einem eigenen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X des Jobcenters gegen die Beklagten führen kann. Dieser Anspruch wird nicht von dem originären Leistungsanspruch der Klägerin abgeleitet (vgl. BSG Urteil vom 09. Dezember 1986 – 8 RK 12/85, juris). Der hier streitige, vorrangige Leistungsanspruch stellt für den Erstattungsanspruch lediglich eine materiell-rechtliche Vorfrage dar (vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 20/14 R, NZS 2018, 139, 141 f.). 4. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 07. Juni 2019 in Gestalt des Bescheides vom 24. Juni 2019. Diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosengeld und im Zusammenhang damit auf eine ergänzende Beratung. Der Bescheid vom 07. Juni 2019 in Gestalt des Bescheides vom 24. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Materiell-rechtlicher Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Gewährung von Arbeitslosengeld an die Klägerin. Ihr ist zuzugestehen, dass der Antrag auf die Leistung nicht von ihr, sondern von dem Jobcenter gestellt wurde. Dennoch ist die Entscheidung über den Leistungsanspruch von der Beklagten an die Leistungsempfängerin – die Klägerin – mitzuteilen, sie ist die richtige Adressatin. Als Leistungsempfängerin ist sie nämlich gerade nicht unbeteiligte Dritte, sondern bleibt Verfahrensbeteiligte (vgl. Armborst in: Münder/Geiger, SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, 7. Aufl. 2021, § 5 Rn. 51). Lediglich das Antragsrecht kann nach § 5 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die Beklagte übergehen, jedoch nicht die Inhaberschaft des Leistungsanspruchs. Das Jobcenter tritt in dieser Situation als Prozessstandschafter auf und macht deshalb fremde Rechte im eigenen Namen geltend (vgl. BSG, Beschluss vom 08. Juli 1965 – 12/4 RJ 130/60, juris). Neben der Möglichkeit zur Stellung des Antrags hat das Jobcenter keine weitergehenden Möglichkeiten, um dem Anspruch zum Entstehen zu verhelfen (Armborst a.a.O., § 5 Rn. 53). Aufgrund dessen bleibt die Klägerin selbst in der Lage, die von der Beklagten getroffene Entscheidung anzufechten. b) Ein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gegen die Beklagte steht der Klägerin nicht zu. Es fehlt insoweit an der persönlichen Arbeitslosmeldung der Klägerin. Maßgebend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld im gegenständlichen Zeitraum 2018/2019 ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]). Gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Gemäß § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat sich die oder der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Nach § 141 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist eine Meldung auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Dass eine solche Meldung nicht stattgefunden hat, war zwischen den Beteiligten bis zur mündlichen Verhandlung unstreitig. Die Beklagte hatte eine Vorsprache der Klägerin als persönliche Arbeitslosmeldung fingiert, dem ist die Klägerin aber mehrfach ausdrücklich entgegengetreten. Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, sich am 27. Februar 2019 doch arbeitslos gemeldet zu haben. Dieses Vorbringen ist für den Senat nicht überzeugend, da die Klägerin ihren Vortrag offensichtlich spontan angepasst hat. Der neue Vortrag steht in vollständigem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. Nach Auffassung des Senats ist den ersten Angaben der Klägerin im Rahmen des Verfahrens mehr Gewicht beizumessen, als dem angepassten Vortrag. Auf die persönliche Arbeitslosmeldung kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verzichtet werden. aa. Ein Verzicht ergibt sich nicht aus der Regelung des § 5 Abs. 3 SGB II. Denn dort ist lediglich geregelt, dass das Jobcenter für den Leistungsempfänger Anträge stellen kann. Weitergehende Möglichkeiten, dem Anspruch zum Erfolg zu helfen, stehen dem Jobcenter nach der Regelung aber gerade nicht zu (vgl. Armborst in: Münder/Geiger, SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, 7. Aufl. 2021, § 5 Rn. 53). Das Jobcenter kann und konnte die Klägerin mithin nicht arbeitslos melden und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auf eine persönliche Arbeitslosmeldung verzichtet werden können soll. Im Gegenteil: Die Entwicklung der Norm, die zusätzliche Einführung der Möglichkeit zur Versagung von Leistungen durch das Jobcenter gem. § 5 Abs. 3 S. 3 ff. SGB II zeigt, dass neben der Antragstellung durch das Jobcenter andere Mitwirkungshandlungen des Leistungsempfängers nicht ersetzt werden können. bb. Die persönliche Arbeitslosmeldung kann auch nicht aufgrund einer ausstehenden Beratung durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte zu einer Beratung der Klägerin, insbesondere zur Beantwortung der von ihr gestellten Fragen, verpflichtet war. Die Arbeitslosmeldung stellt eine Tatsachenerklärung dar (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 14. März 2023, § 141 SGB III Rn. 30). Mit ihr wird der Beklagten gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, angezeigt (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 75/95, juris). Sie dient vornehmlich dazu, die Beklagte tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit des Leistungsempfängers und damit die eigene Leistungspflicht möglichst rasch zu beenden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 54/99 R m.w.N., juris). Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung gemäß §§ 14, 15 Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 1 RJ 92/81, juris). Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem rechtlich zulässigen Tun oder Unterlassen verpflichten (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979 – 12 RK 47/77, juris). Voraussetzung ist deshalb, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 12 RK 34/80, juris). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum bleibt, soweit der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Letzteres ist hier der Fall. Denn die Arbeitslosmeldung hat durch den Versicherten persönlich zu erfolgen und kann nicht Gegenstand eines Verwaltungshandelns sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2004 – B 13 RJ 16/03 R, juris). c) Selbst wenn man in dem Vorbringen der Klägerin, dass sie einen Auskunfts- und Beratungsanspruch gegen die Beklagte habe, einen eigenen Klagegegenstand sehen wollte, sind keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben. aa. Da es sich bei dem Anspruch auf Aufklärung und Beratung gemäß §§ 14, 15 SGB I um ein subjektives Recht des Einzelnen handelt, kann eine mangelnde Erfüllung dieser Rechte gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, Stand: 25. April 2022, § 14 Rn. 50). Richtige Klageart ist die allgemein Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, da ein Verwaltungsakt zuvor nicht zu ergehen hat. bb. Über eine isolierte allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf eine Auskunft und Beratung gegen die Beklagte, hat das Sozialgericht nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und einer weit verbreiteten Ansicht in der Literatur kann das Berufungsgericht einen erstinstanzlich geltend gemachten, vom Sozialgericht aber versehentlich übergangenen Anspruch, aus Gründen der Prozessökonomie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – B 13 R 91/11 R, juris, a.A. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 140 Rn. 2a m.w.N.). Ginge man davon aus, dass die Klägerin erstinstanzlich eine reine Leistungsklage auf Auskunft- und Beratung erhoben hätte, das Sozialgericht diese aber übergangen hätte, wäre dem erkennenden Gericht eine Sachentscheidung im Einklang mit dem Bundessozialgericht möglich. cc. Eine isolierte Leistungsklage, gerichtet auf Auskunft und Beratung gegen die Beklagte, hätte zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine Aussicht auf Erfolg, denn sie wäre schon unzulässig. Ihr würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist, dass die erstrebte Entscheidung der Klägerin einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann und sie gerichtlicher Hilfe bedarf, um diesen Vorteil zu realisieren (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 16). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die von der Klägerin aufgeworfenen Punkte beziehen sich allesamt auf die Frage, ob sie sich im Februar 2019 persönlich arbeitslos melden sollte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der damals mit 63 Tagen noch bestand, ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits erschöpft. Zudem kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind, § 161 Abs. 2 SGB III. Dies ist hier der Fall. Selbst die Beantwortung der damaligen Fragen kann der Klägerin daher keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen. dd. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine eventuelle Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Auskunft und Beratung verpflichtet gewesen wäre, sind ebenfalls nicht erkennbar. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist das berechtigte Interesse an einer begehrten Feststellung. Dafür genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Das allgemeine Interesse an der Klärung einer interessanten Rechtsfrage oder der Wunsch nach Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung begründen hingegen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Entscheidend ist vielmehr, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein kann, die Position der Klägerin zu verbessern. Typischerweise besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, wenn ein Rehabilitationsinteresse vorhanden ist, wenn Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden sollen oder wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann (Präjudiziabilität). Ein solches Interesse ist hier nicht ersichtlich. Ein berechtigtes Interesse kann sich nicht aus der Präjudiziabilität für ein Amtshaftungsverfahren ergeben. Dieses Interesse kann nämlich dann nicht zum Tragen kommen, wenn eine Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 131 Rn. 10f). Dies ist der Fall, wenn es an der Kausalität zwischen einer Rechtsverletzung und dem Schaden fehlt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 131 Rn. 10g). Eben diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn der Klägerin war die Arbeitslosmeldung durch die ausgebliebene Beratung ja nicht verwehrt. Sie selbst hat entschieden, sich nicht persönlich bei der Beklagten zu melden und hat auch die Fiktion einer Arbeitslosmeldung ausdrücklich abgelehnt. Überdies erscheint es fraglich, ob der Klägerin ein Schaden überhaupt entstanden ist. Eine konkrete Wiederholungsgefahr ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr genügt es nicht, dass eine entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass die gleiche Rechtsfrage zwischen den Beteiligten auftritt. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 131 Rn. 10b). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen die Beklagte ist ausgeschöpft und die Klägerin hat seit Erlass des Widerspruchsbescheids am 24. Juni 2019 keine weiteren Anwartschaftszeiten zur Begründung eines neuen Leistungsanspruchs erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten noch besteht, aufgrund dessen eine gleichartige Entscheidung ergehen könnte. Nur klarstellend ist festzuhalten, dass auch das Interesse an der Klärung einer interessanten Rechtsfrage oder an der Bestätigung einer Richtigkeit der Rechtsansicht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Die am ... 1972 geborene Klägerin meldete sich am 25. April 2013 bei der Beklagten arbeitslos. Zuvor war sie als Assistenzärztin und Schreibkraft tätig. Sie bezog von der Beklagten für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 09. März 2010 Alg. Nach erneuter Arbeitslosmeldung gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 27. Dezember 2013 bis 16. Juni 2014 Alg. Vom 12. März 2016 bis 10. November 2016 gewährte die Beklagte der Klägerin erneut Alg, wobei sie den Anspruch mit Bescheid vom 28. September 2016 bis zum 07. September 2016 begrenzte und die vorigen Bescheide ab dem 08. September 2016 aufhob, so dass ein Restleistungsanspruch von 63 Tagen verblieb. Die Klägerin bezog in der Folgezeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geht sie seitdem nicht mehr nach. Das Jobcenter (nachfolgend: Jobcenter) machte bei der Beklagten zunächst einen Erstattungsanspruch ab dem 26. Februar 2018 geltend und beantragte mit Schreiben vom 25. September 2018 ersatzweise für die Klägerin die Gewährung von Alg. Die Beklagte forderte die Klägerin zu einer persönlichen Arbeitslosmeldung auf und kündigte an, die Leistung anderenfalls zu versagen. Am 27. Februar 2019 übergab die Klägerin in der Eingangszone der Beklagten ein Schreiben mit Fragen zu einem eventuell bestehenden Arbeitslosengeldanspruch. Die Beklagte leitete das Schreiben an das Jobcenter weiter. Die Klägerin bat mit Erinnerungen vom 07. März 2019 und 20. März 2019 erneut um Auskunft zu den von ihr gestellten Fragen. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 111 der Prozessakte ausdrücklich Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04. April 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr Schreiben weitergeleitet habe und die persönliche Vorsprache am 27. Februar 2019 als Arbeitslosmeldung werte. Dem widersprach die Klägerin am 17. April 2019. Sie habe lediglich Schreiben eingereicht und sonst keine Erklärungen abgegeben oder Handlungen vorgenommen. Zudem erklärte sie sich mit der Weiterleitung der Schreiben an das Jobcenter nicht einverstanden. Die Fragen seien an die Beklagte gerichtet. Den Antrag des Jobcenters auf Gewährung von Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. Juni 2019 ab. Die Klägerin habe schriftlich erklärt, dass ihr Erscheinen am 27. Februar 2019 nicht als Arbeitslosmeldung zu deuten sei. Damit habe sie sich nicht wirksam arbeitslos gemeldet. Daneben habe sie angeforderte Unterlagen nicht beigebracht, so dass der Anspruch auch bei persönlicher Arbeitslosmeldung versagt werden würde. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 07. Juni 2019 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf die fehlende Beantwortung ihrer Fragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2019 zurück und vertiefte die Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Am 05. Juli 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen vertieft. Ihre Fragen seien immer noch nicht beantwortet worden. Sie bestreite mit Unwissen, dass ihr kein Arbeitslosengeld zustehe. Die Beklagte ist bei ihrer Rechtsauffassung geblieben. Aufgrund einer bei wohlwollender Auslegung vorgenommenen Arbeitslosmeldung zum 12. März 2020 und der Sonderregelung des § 421d Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2020 Alg für die Zeit vom 12. März 2020 bis zum 13. August 2020 bewilligt. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. Februar 2021 abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Ohne persönliche Arbeitslosmeldung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Alg. Gegen den am 04. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. März 2021 Berufung eingelegt. Sie sei nicht die richtige Adressatin des Bescheides vom 07. Juni 2019, da das Jobcenter die Leistungen für sie beantragt habe. Zudem habe die Klage bereits Erfolg, weil ihre Fragen nicht beantwortet worden seien und eine persönliche Arbeitslosmeldung sei bei Antragstellung durch den nachrangig verpflichteten Leistungsträger entbehrlich. Zudem habe keine Anhörung in der 1. Instanz stattgefunden und sie kenne den Richter, der die Entscheidung getroffen habe. Sie beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Klägerin beantragt ergänzend, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg zurückzuverweisen, weil in dem Antrag auf Arbeitslosengeld gleichzeitig ein Erstattungsbegehren enthalten ist und die erste Instanz hätte erkennen müssen, dass hier das Jobcenter beizuladen war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die erlassenen Bescheide und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts. Mit Übertragungsbeschluss vom 20. Juni 2022, berichtigt durch Beschluss vom 26. Mai 2023 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschlüssen vom 29. November 2021 und 30. Mai 2023 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.