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Urteil

L 2 AL 18/21

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:1122.L2AL18.21.00
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Leitsätze
1. Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB 10 liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein versandter Bescheid auch ankommt. Bei Bestreiten des Zugangs kann dessen Bekanntgabe auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden.(Rn.28) 2. Hat der Adressat eines Bescheides auf keine Mahnung oder Vollstreckungsmaßnahme mitgeteilt, dass ihm die Forderung der Behörde unbekannt sei, sondern im Gegenteil Zahlungen auf die Forderung geleistet, so ist von einer Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides auszugehen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB 10 liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass ein versandter Bescheid auch ankommt. Bei Bestreiten des Zugangs kann dessen Bekanntgabe auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden.(Rn.28) 2. Hat der Adressat eines Bescheides auf keine Mahnung oder Vollstreckungsmaßnahme mitgeteilt, dass ihm die Forderung der Behörde unbekannt sei, sondern im Gegenteil Zahlungen auf die Forderung geleistet, so ist von einer Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides auszugehen.(Rn.30) 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten vom 14. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2014 sind nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Kläger hat den Widerspruch zu spät erhoben. Die Bescheide vom 14. November 2011 wurden dem Kläger spätestens am 29. November 2011 bekanntgegeben, der Widerspruch ging erst am 11. November 2013 bei der Beklagten ein. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass die Beklagte dem Kläger willentlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts verschafft und der Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (vgl. Siewert in: Diering/Timme/Stähler, SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. 2022, § 37 Rn. 3). § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht, um von einem Zweifelsfall i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. SGB X ausgehen zu können, oder ob es sich nicht um einen „berechtigten Zweifel“ handeln oder der Adressat gar den Zugang des Bescheides substantiiert bestreiten muss (vgl. hierzu u.a. Hessisches LSG, Urteil vom 09. März 2005 - L 6 AL 1276/03; juris). Der Regelung in § 37 Abs. 2 SGB X liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass die versandte Post grundsätzlich auch ankommt. Dem Adressaten, der einen Verwaltungsakt demgegenüber nicht erhalten hat, bleibt jedoch zunächst keine andere Möglichkeit, als den Zugang pauschal zu bestreiten. Insoweit sind an das Bestreiten keine höheren Anforderungen zu stellen. Der der Beklagten obliegende Beweis der Bekanntgabe der Bescheide vom 14. November 2011 kann nach Überzeugung des Senats aber auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweisführung geführt werden (vgl. Siewert a.a.O., § 37 Rn. 13 m.w.N.). Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG), hat der Kläger die Bescheide vom 14. November 2011 spätestens am 29. November 2011 erhalten, so dass die Frist zur Erhebung des Widerspruchs spätestens am Donnerstag, dem 29. Dezember 2011 ablief. Dies ergibt sich aus den aktenkundigen Telefonvermerken. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Telefonvermerke. Der von dem Kläger vor dem Sozialgericht vorgetragene anderslautende Ablauf der Telefonate, ist mit dem Inhalt der Vermerke nicht in Einklang zu bringen. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein vollkommen anderes Gespräch. Denn insbesondere aus dem zweiten Vermerk vom 29. November 2011 ergibt sich, dass Gegenstand dieses Gesprächs konkret der Bescheid vom 14. November 2011 war. Auch der Rückforderungszeitraum war Gegenstand des Gesprächs. Zudem hat der Kläger im ersten Telefonat ausdrücklich angegeben, dass er sich nicht wegen eines Bescheides des Jobcenters meldet. Aus alldem ergibt sich, dass ihm die Bescheide vom 14. November 2014 vorgelegen haben müssen. Der weitere Verlauf nach den Telefonaten zeigt ebenfalls, dass der Kläger nach Überzeugung des Senats Kenntnis von den Bescheiden vom 14. November 2011 hatte. Denn er hat auf keine der Mahnungen oder die Vollstreckungsmaßnahmen mitgeteilt, dass ihm die Forderung nicht bekannt sei. Im Gegenteil: er hat Zahlungen auf die Forderung geleistet, eine Ratenzahlung beantragt, auf Vollstreckungsmaßnahmen hin seinen Leistungsbescheid vorgelegt, einen Auskunftsbogen ausgefüllt und nach Erhalt der Mahnung vom 02. Mai 2013 am 13. Mai 2013 bei der Inkassostelle der Beklagten angerufen und nach dem Grund der Mahnung gefragt, weil er doch zahlen würde. Zudem hat sich der Kläger über die viele Post aufgeregt und ausdrücklich angegeben, er werde jetzt alles wegschmeißen. Insoweit verwundert es nicht, dass er die Bescheide nicht mehr vorliegen hat. Die Entsorgung der Unterlagen rechtfertigt es aber nicht, im Nachhinein die Bekanntgabe der belastenden Verwaltungsakte zu bestreiten. Hinzu kommt, dass der Kläger auch die Bekanntgabe diverser belastender Verwaltungsakte, die Gegenstand anderer sozialgerichtlicher Verfahren sind, erst nach Jahren gegenüber der Beklagten bestritten hat. Er hat sogar den Erhalt einzelner Bescheide bestritten, die nachweislich zugegangen sind. All dies wertet der Senat als gewichtiges Indiz dafür, dass das Bestreiten der Bekanntgabe auch der Bescheide vom 14. November 2011 eine reine Schutzbehauptung darstellt. Nicht überzeugend ist der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, dass ein alternativer Geschehensablauf denkbar sei, weil auch ein Unbekannter den Bescheid erhalten und bei der Beklagten angerufen haben könne. Es ist schon nicht nachvollziehbar, welches Interesse ein unbekannter Dritter daran haben könnte, sich bei der Beklagten telefonisch zu der Rückforderung gegenüber dem Kläger und den Bescheiden vom 14. November 2011 zu erkundigen. Zudem hat der Kläger selbst vor dem Sozialgericht eingeräumt, dass er bei der Beklagten angerufen hat. Er hat lediglich einen anderen Gesprächsinhalt geschildert. Bestritten hat er das Telefonat jedoch nicht. Der Überzeugung des Senats stehen auch nicht die beiden Postrückläufe zu den Bescheiden vom 14. November 2011 entgegen. Aus der Akte ist ersichtlich, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten die Adresse am 23. November 2011 ergänzt hat und dass ein weiterer Postrücklauf gerade nicht zu verzeichnen war. Insoweit bieten die früheren Postrückläufe keine Anhaltspunkte, die gegen die Bekanntgabe der Bescheide vom 14. November 2011 spätestens am 29. November 2011 sprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Widerspruchs vom 21. Oktober 2013 gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14. November 2011 in Höhe von 1.320,00 Euro für die Zeit vom 01. September 2011 bis 31. Oktober 2011. Der Kläger war in der Vergangenheit verschiedentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und stand wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom 15. Dezember 2009 bis 31. Januar 2011 war er als Bäcker bei der Bäckerei Koc beschäftigt. Der Kläger beantragte am 21. Februar 2011 mit Wirkung zum 01. Februar 2011 Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 09. März 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01. Februar 2011 für 427 Tage. Die Auszahlung begann aufgrund eines vorläufigen Erstattungsanspruchs des Jobcenters zum 01. April 2011. Nachdem das Jobcenter den Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2011 mit, dass für die Zeit vom 19. März 2011 bis 31. März 2011 249,03 Euro nachgezahlt würden. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Umfang des Erstattungsanspruchs keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr habe. Am 25. Oktober 2011 erhielt die Beklagte eine Überschneidungsmitteilung für die Zeit ab dem 01. September 2011, weil der Kläger zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Mit Aufhebungsbescheid vom 14. November 2011 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 1. September 2011 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom gleichen Tag eine Überzahlung in Höhe von 1.320,00 Euro zurück. Am 21. November 2011 wurden zwei Postrückläufe festgehalten. Die Beklagte veranlasste eine Einwohnermeldeanfrage, ergänzte die bekannte Anschrift des Klägers um den Zusatz des Stockwerks und sandte sowohl den Aufhebungs- als auch den Erstattungsbescheid vom 14. November 2011 erneut am 23. November 2011 ab. Am 29. November 2011 erfasste die Beklagte Beratungsvermerke über Telefonkontakte mit dem Kläger. Zunächst wurde vermerkt, der Kläger habe um Rückruf zur Klärung von Fragen zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zum Arbeitslosengeld (lt. Aussage des Klägers keine Schreiben vom Jobcenter) gebeten. Kurze Zeit später habe er sich wegen des Aufhebungsbescheides vom 14. November 2011 gemeldet und gefragt, weshalb er das Arbeitslosengeld zurückzahlen müsse. Ihm sei erklärt worden, dass eine Überzahlung für die Zeit vom 01. September 2011 bis 31. Oktober 2011 entstanden sei, da die Mitteilung der Arbeitsaufnahme nur im Jobcenter erfolgt sei. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitsaufnahme auch in der Arbeitsagentur mitzuteilen sei. Der Kläger habe sich dann bezüglich der Zahlungsmodalitäten mit dem Forderungseinzug in Verbindung setzen wollen. Die Beklagte gab die Angelegenheit zum Forderungseinzug an die Regionaldirekton N. mit Schreiben vom 30. November 2011 ab. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 zur Zahlung unter Benennung des Erstattungsbescheides vom 14. November 2011 gemahnt. Ihm wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 das Einverständnis mit einer Ratenzahlungsvereinbarung mitgeteilt. Ausstehende Raten wurden unter Bezugnahme auf den Erstattungsbescheid vom 14. November 2011 angemahnt mit Schreiben vom 31. Mai 2012 und 22. Juni 2012. Am 22. Juli 2012 wurde die Vollstreckung der Forderung angeordnet. Der Kläger füllte im Rahmen dessen einen Auskunftsbogen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus und legte einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vor. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 übersandte die Regionaldirektion N. dem Kläger eine Kontoübersicht mit Zahlungsliste und Kopien der Ratenzahlungsvereinbarungen. Sie erklärte sich mit Schreiben vom 13. Februar 2013 erneut mit einer Ratenzahlung einverstanden. Nachdem die nächste fällige Rate wiederum nicht gezahlt wurde, mahnte der regionale Inkasso-Service den Kläger am 08. April 2013 und 02. Mai 2013, jeweils unter Benennung des Erstattungsbescheides vom 14. November 2011. Der Kläger meldete sich am 13. Mai 2013 telefonisch bei dem Inkasso-Service der Beklagten. Er fragte nach dem Grund für die Mahnungen, er zahle doch. Ihm wurde erläutert, dass er die erste Rate verspätet und im April doppelt gezahlt habe. Der Kläger habe sich sodann über die viele Post aufgeregt und angekündigt, alles wegschmeißen zu wollen. Er könne nicht regelmäßig zahlen. Im Rahmen einer erneuten Vollstreckungsanordnung vom 03. Juni 2013 konnte der Kläger persönlich nicht angetroffen werden. Am 13. und 15. August 2013 sowie am 10. September 2013 zahlte er jeweils eine Rate auf die hier gegenständliche Forderung. Am 21. Oktober 2013 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung des Klägers an. Er führte aus, dass der Kläger den Erstattungsbescheid vom 14. November 2011 und die Mahnung vom 3. Mai 2013 nicht erhalten habe. Nachdem die Beklagte dem Bevollmächtigten den Erstattungsbescheid vom 14. November 2011 am 07. November 2013 übermittelte, legte dieser gegen den Bescheid am 11. November 2013 Widerspruch ein. Der Kläger habe zwar einige Male zur Vermeidung von unberechtigten Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt aber habe nicht gewusst wofür. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig. Sie führte aus, die Widerspruchsfrist sei nicht eingehalten worden, denn die Bescheide vom 14. November 2011 würden als am 17. November 2011 zugegangen gelten. Soweit der Bevollmächtigte vortrage, der Kläger habe die Bescheide nicht erhalten, sei dies nicht glaubhaft, denn der Kläger habe sich am 29. November 2011 wegen der Bescheide gemeldet. Hiergegen hat der Kläger am 03. März 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und sein Vorbringen vertieft. Die Beratungsvermerke vom 29. November 2011 seien falsch. Er habe bei der Beklagten angerufen und nach seinen Leistungen gefragt, die er bis dahin nicht erhalten habe. Anlass sei das Schreiben vom 21. Oktober 2011 gewesen. Der Gesprächspartner habe angedeutet, dass der Kläger etwas zurückzahlen solle. Dies habe ihn überrascht und verärgert. Er habe ausdrücklich erklärt, keinen Erstattungsbescheid erhalten zu haben. Im zweiten Gespräch habe er nachgefragt, worum es sich bei dem erwähnten Bescheid gehandelt habe. Daraufhin habe ihm der Gesprächspartner geschildert, dass es sich um eine Rückforderung für die letzten zwei Monate handle und ihm der Bescheid zugestellt werden würde. Er habe die Zustellung abwarten und dann dagegen vorgehen wollen. Tatsächlich habe er erst im Jahr 2013 irgendwelche Mahnungen erhalten. Die Aktenführung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, die Bescheide enthielten keinen Abvermerk und es seien lediglich Zweitschriften in der Akte vorhanden. Die Beklagte hat sich auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 bezogen und auf die Beratungsvermerke vom 29. November 2011 verwiesen. Der Vortrag des Klägers sei nicht schlüssig. Er habe nach der Arbeitsaufnahme am 01. September 2011 keine Leistungen beantragt, nach deren Verbleib er sich habe erkundigen können. Zudem habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht wegen eines Schreibens des Jobcenters anrufe. Das habe er ja nicht wissen können, sofern ihm das Schreiben nicht vorgelegen habe. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 21. August 2018 hat der Kläger erklärt, er wohne in einem Haus mit 15 Etagen mit jeweils 8 Wohnungen. Die Briefkästen seien frei zugänglich und nicht sicher. Post erreiche ihn öfter mal nicht. Die Briefkästen seien oft aufgebrochen worden. Es liege viel Papier auf dem Boden vor den Briefkästen. Die Haustür sei abends oft offen, wenn er nach Hause komme. Sie werde auch oft kaputt gemacht und im Haus seien viele ihm unbekannte Personen unterwegs. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2020 abgewiesen. Es hat hinsichtlich der Ausführungen zur Widerspruchsfrist ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Bekanntgabe der Bescheide vom 14. November 2011 sei bereits im November 2011 erfolgt. Ein Absendevermerk sei nicht vorhanden. Das Vorbringen des Klägers sei jedoch nicht glaubhaft. Der Gesprächsvermerk der Beklagten vom 29. November 2011 über ein Telefonat mit dem Kläger zeige, dass ihm offenbar der Inhalt des Bescheides bekannt war. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, den Inhalt dieses Vermerks in Zweifel zu ziehen. Nach der Chronologie der Leistungsangelegenheit ergebe sich, dass der Telefonanruf des Klägers am 29. November 2011 zeitnah zur erneuten Aufgabe der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zur Post erfolgt sei, denn in den Verwaltungsvorgängen fänden sich zwei Postrückläufe am 21. November 2011, deren erneute Aufgabe zur Post am 23. November 2011 veranlasst worden sei. Der am Montag, den 29. November 2011 aufgenommene Telefonvermerk mache die Bekanntgabe 2011 so wahrscheinlich, dass die Kammer daraus den Nachweis des Zugangs ableite und das im Nachhinein durch den Bevollmächtigten des Klägers vorgebrachte Bestreiten einer vor 2013 erfolgten Bekanntgabe als prozesstaktische Einlassung ansehe, die die Umstände, die für eine Bekanntgabe der Bescheide schon im November 2011 sprächen, nicht entkräften könne. Der Kläger hat gegen das am 26. November 2020 zugestellte Urteil am 09. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Ein Anruf von einem Unbekannten rechtfertige nicht die Annahme, dass dies der Kläger gewesen sein müsse. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass der Kläger wegen anderer Probleme mit der Beklagten und dem Jobcenter angerufen habe, ohne den Inhalt des Bescheides vom 14. November 2011 zu kennen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass ein Dritter den Bescheid erhalten und angerufen haben könne. Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2020 und die Bescheide der Beklagten vom 14. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten zu den Aktenzeichen S 13 AL 281/17 (L 2 AL 19/21), S 13 AL 370/17 (L 2 AL 20/21), S 13 AL 439/17 (L 2 AL 21/21) sowie S 13 AL 708/16 und die Sitzungsniederschrift vom 22. November 2023 Bezug genommen.