Urteil
L 2 U 16/23 D
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2024:0221.L2U16.23D.00
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Leitsätze
1. Zur Anerkennung eines (hier: weiteren) Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass dieser im naturwissenschaftlichen Sinn rechtlich wesentlich durch das Unfallereignis verursacht worden ist. (Rn.23)
2. Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die versicherte Ursache als solche hinsichtlich Art und Stärke einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierenden Ursachen, Krankheitsbild und Krankengeschichte.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anerkennung eines (hier: weiteren) Gesundheitsschadens als Folge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 ist erforderlich, dass dieser im naturwissenschaftlichen Sinn rechtlich wesentlich durch das Unfallereignis verursacht worden ist. (Rn.23) 2. Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die versicherte Ursache als solche hinsichtlich Art und Stärke einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierenden Ursachen, Krankheitsbild und Krankengeschichte.(Rn.25) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sind rechtens. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 4. September 2017 als Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und sie deshalb Versicherte sind. Ein besonderes, ungewöhnliches oder gar "extremes" Geschehen muss nicht vorliegen. Auch alltägliche Vorgänge können ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein (vgl. BSG, Urteile vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R, SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 77 und vom 29. November 2011 – B 2 U 23/10 R, NZS 2012, 390). Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und das Unfallereignis muss dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) haben (vgl. BSG Urteile vom 30. März 2023 - B 2 U 1/21 R, juris, vom 8. Dezember 2022 - B 2 U 19/20 R, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R1 vom 6. Dezember 2023 steht fest, dass das einwirkende Ereignis (zwei- bis dreistündiges Einscannen von Barcodes) den festgestellten Gesundheitsschaden (zervikale Dystonie) schon nicht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne objektiv verursacht hat. Obwohl der Sachverständige selbst bei seiner Untersuchung der Klägerin den von ihr geschilderten Kopftremor nicht beobachten konnte, hält er deren Schilderung ihres Leidens auch wegen der vorliegenden weiteren Untersuchungsbefunde für glaubhaft. Überzeugend und sorgfältig begründet gelangt der Sachverständige zu der Diagnose einer bei der Klägerin bestehenden zervikalen Dystonie. Nachdem der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine medikamentös bedingte Dystonie bei der Klägerin finden konnte, beschreibt er sehr anschaulich den Unterschied zwischen einer organischen und einer funktionellen Dystonie. Bei letzterer handele es sich nicht um eine organische, sondern um eine psychische Störung, die durch eine dissoziative Störung, eine somatische Belastungsstörung verursacht werden könne. Auch überlastungsbedingte Dystonien seien bekannt. Sie träten nach langjähriger sehr intensiver einseitiger Belastung bei der auslösenden muskulären Belastung auf. So würden Musiker- Dystonien seit August 2017 als Berufskrankheit (BK-Nr. 2115) anerkannt. Voraussetzung sei dafür ein langjähriges und intensives Musizieren, meist mehr als 5.000 Stunden, in der Regel sogar 10.000 Stunden. Eine analoge Situation habe bei der Klägerin keinesfalls vorgelegen. Nach den von der Klägerin geschilderten Begleitumständen des Ereignisses vom 4. September 2017 dränge sich der Eindruck einer Gesundheitsstörung als Reaktion auf die verschiedenen psychischen und physischen Einflüsse geradezu auf. Die Klägerin habe sich am 4. September 2017 in einem so ausgeprägten inneren Konflikt mit ihrem Arbeitgeber befunden, dass eine funktionelle Bewegungsstörung gut erklärbar sei. Unabhängig davon liege nach Art des auslösenden Ereignisses ohne eigentliche Verletzungen und wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Ereignis und Auftreten der Dystonie (kürzer als in jedem bekannten Fallbericht) sowie der Art der Dystonie (dystoner Tremor statt anhaltender Fehlhaltung) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weder eine posttraumatische Dystonie noch eine beschäftigungsinduzierte „organische" Dystonie vor. Bei der einseitigen muskulären Belastung der Klägerin am 4. September 2017 handele es sich somit nicht um die Ursache der zervikalen Dystonie, sondern um eine Auslösesituation, möglicherweise bei vorbestehender Disposition zu einer Dystonie. Der Senat folgt dem Ergebnis der in sich schlüssigen, gut nachvollziehbaren und sorgfältig begründeten Begutachtung des Sachverständigen. Das Ereignis vom 4. September 2017 hat damit schon objektiv den Gesundheitsschaden nicht wesentlich mitverursacht. Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache bei medizinischen Sachverhalten sind die versicherte Ursache als solche hinsichtlich Art und Stärke, einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierenden Ursachen hinsichtlich Art und Stärke, Krankheitsbild und Krankengeschichte, also die weitere Entwicklung und mögliche Vorgeschichte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 9. Mai . 2006 – B 2 U 1/05 R, juris). Um die Wesentlichkeit der versicherten Ursache zu ermitteln, ist eine Abwägung zwischen der versicherten Ursache und der nichtversicherten Ursache erforderlich, wobei "wesentlich" nicht gleichzusetzen ist mit "gleichwertig" oder "annähend gleichwertig". Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen ist und damit keine Ursache im Sinn der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 23/05 R, juris). Eine solche Gelegenheitsursache liegt insbesondere dann vor, wenn – wie der Sachverständige im Streitfall festgestellt hat – ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt nicht geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Als Kontrollüberlegung kann dabei eine versicherte Person mit Vorschädigung (bzw hier: vorbestehender Disposition) verglichen werden mit einer solchen ohne entsprechende Disposition und geprüft werden, ob der Gesundheitsschaden bei der gleichen Einwirkung auch bei einem „gesunden“ Versicherten eingetreten wäre (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 8, Rn. 177). Das kann bei der im Streitfall zu beurteilenden alltäglichen und eher leichten Betätigung, die bei der Klägerin eine Dystonie auslöste, ausgeschlossen werden. De Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, sodass die Berufung zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin durch eine Überbelastung an ihrem Arbeitsplatz einen (weiteren) Arbeitsunfall mit der Folge eines Kopftremors erlitt. Die im Jahre 1968 geborene Klägerin erlitt bereits am 15. April 2016 einen Arbeitsunfall, als sie an ihrer Arbeitsstelle in der Reha-Fachklinik J. im B.) einen umstürzenden Stahlschrank mit dem linken Arm auffangen wollte und sich dabei eine Schultergelenksdistorsion zuzog, die zweimal operativ behandelt werden musste. Im Zeitraum vom 26. April 2017 bis zum 31. Mai 2017 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der Diagnosen eines Supraspinatussehnenrisses links, eines histologisch und bakteriologisch nicht bestätigten Schulterempyems links, einer postoperativen Schultersteife links, einer Medikamentenallergie auf Penicillin, Novalgin und Sedariston, eines psychischen Erschöpfungssyndroms, eines HWS-Syndroms, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sonstiger Kontaktanlässe sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Nach langer Arbeitsunfähigkeit erstattete die Klägerin am 4. September 2017 eine Unfallanzeige, wonach sie ihre Arbeit an ihrem Arbeitsplatz wiederaufgenommen habe, jedoch nicht in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Röntgen- und Laborassistentin beschäftigt worden sei. Im Zuge eines Arbeitsversuchs mit leichter Bürotätigkeit habe sie von ca. 40 - 45 Patienten Barcodes kleben und im Computer einscannen müssen. Für diesen einseitig belastenden Vorgang habe sie ca. zwei bis drei Stunden benötigt. Es habe sich dabei im Laufe der Zeit ein extrem schmerzhafter und immer stärker werdender Tremor entwickelt. Dieser habe die ganze Nacht hindurch und auch am nächsten Arbeitstag angehalten. Ihr Arbeitgeber habe diese Entwicklung nicht zur Kenntnis genommen. Zur Mittagszeit habe sie dann ihren Arbeitsplatz verlassen und sei unter extremsten Schmerzen zu einem Arzt gefahren. Die Fachärztin für Neurologie Dr. G. teilte mit medizinischem Befundbericht vom 20. Oktober 2017 mit, dass bei der Klägerin ein „grobschlägiger Ja-Sage-Kopftremor“ bestehe, der sich auch auf den linken Arm ausbreite. Im Liegen sei der Tremor nicht vorhanden. Insgesamt gehe sie eher von einer muskulären Verspannung aufgrund einer „Frozen Shoulder“ (durch den Arbeitsunfall vom 15. April 2016) aus, bei zusätzlicher Überlastung am Arbeitsplatz am 4. September 2017. Im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Schwerbehinderung gegen das Versorgungsamt Bayern stellte der Facharzt für Neurologie R. gutachtlich am 25. Juni 2018 fest, dass ein ausgeprägter Kopftremor bestehe, der teilweise auch auf den linken Arm und den linken Oberkörper übergehe (grobschlägiger Kopf-Ja-Sage-Tremor). Eine organische Ursache habe bisher dafür nicht sicher festgestellt werden können. Der Tremor habe zu einer Beeinträchtigung des linken Armes und der linken Hand geführt. Insgesamt handele es sich jetzt um einen Tremor und eine stärker behindernde seelische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. In einem „aktuellen Befundbericht“ vom 7. Februar 2019 diagnostizierte die schmerztherapeutische Einrichtung Passau neben einem gesicherten Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren auch einen gesicherten Tremor unklarer Genese. Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 4. September 2017 nicht als Arbeitsunfall an. Der Gesundheitsschaden sei zwar an diesem Tag aufgetreten. Er stehe aber in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem während der beruflichen Tätigkeit eingetretenen Ereignis (einseitige Belastung). Eine organische Ursache für den Kopftremor habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der bei der Klägerin bekannten Asthmaerkrankung habe sie dauerhaft Medikamente mit dem Inhaltsstoff Budesonid eingenommen, bei denen als Nebenwirkung auch ein Tremor bekannt sei. Derselbe Körperschaden habe auch bei einer anderen alltäglichen Tätigkeit zu etwa der gleichen Zeit und etwa dem gleichen Ausmaß eintreten können. Die Entscheidung stütze sich auch auf das Gutachten von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in L. R.. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 12. Juli 2022 Widerspruch ein und erklärte, dass ein Arbeitsunfall auch dann vorliege, wenn ein Arbeitnehmer durch eine äußere Ursache, wie übermäßig anstrengende Arbeit, Dauerstress oder psychische Belastung am Arbeitsplatz erkranke. Die Klägerin habe eine mehrstündige Überlastung der rechten Schulter, des Armes und der rechten Hand aufgrund der ihr zugewiesenen neuen Tätigkeit erleiden müssen. Obwohl die Klägerin ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen habe, dass sich am Vortag bereits ein rechter Kopftremor entwickelt und sie um eine behindertengerechte oder wenigstens um eine adäquate Sitzgelegenheit gebeten habe, habe sie am 5. September 2017 die ihr zugewiesene Tätigkeit am Computer auf dem Drehstuhl fortsetzen müssen. Da ihr Arbeitgeber sie gedrängt habe, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, habe sie unter Stress gestanden. Als sie sich endgültig geweigert habe, habe der Arbeitgeber sie einfach bei der Renten- und Krankenversicherung abgemeldet. Alle diese Ereignisse ständen in einem starken zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Kopftremors, weshalb dieser als Arbeitsunfall einzustufen sei. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2022 wies die Beklagte darauf hin, dass es für die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ausreiche, wenn die Beschwerden lediglich bei einer Betriebstätigkeit aufträten. Die nun erstmals geltend gemachten Gründe von Dauerstress und psychischer Belastung erfüllten bereits nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles, da sie nicht innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten seien. Außerdem sei diese Form der vorgetragenen Einwirkung zeitlich erst nach dem Eintreten der erstmaligen Beschwerden erfolgt, könne also nicht gleichzeitig Ursache der Beschwerden sen. Auch wichen die nun aufgeführten weiteren Gründe von den undatierten Erstangaben auf der Unfallanzeige ab. Das darin aufgeführte Kleben von Barcodes stelle zudem einen kontrollierten und willentlich gesteuerten Bewegungsablauf dar und erfülle damit ebenfalls nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles. Der Gutachter R. beschreibe in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 25. Juni 2018, dass für den Kopftremor keine organische Ursache gefunden werden konnte. Aussagekräftige medizinische Unterlagen, die einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit vom 4. September 2017 und dem Kopftremor belegten, seien nicht vorgelegt worden. Die wesentlichen Ursachenzusammenhänge seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden. Die aufgeführten äußeren Arbeitsbedingungen und –umstände am 4. September 2017 seien für die Beurteilung als Arbeitsunfall ohne Relevanz. Für die Prüfung sei nur die konkret ausgeführte Tätigkeit zu bewerten. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2022 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat vorgetragen, dass sie seit ihrem 17. Lebensjahr an Asthma leide und bis zu dem Unfalltag noch nie ein Kopftremor aufgetreten sei. In dem Gutachten des Neurologen R. stehe auch nicht, dass sie „Budesonid“ einnehme. Ein Arbeitsunfall könne auch dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer durch eine äußere Ursache wie übermäßig anstrengende Arbeit, Dauerstress oder psychische Belastung am Arbeitsplatz erkranke. Alle drei Ursachen hätten bei ihr vorgelegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die durch die Klägerin geschilderte Mobbing-Situation am Arbeitsplatz keine Schädigung durch eine einzelne Arbeitsschicht darstelle und eine Anerkennung als Arbeitsunfall daher nicht erfolgen könne (Hinweis auf Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2012 -– L 3 U 199/11, Rn. 24 juris sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2001 – L 7 U 18/07, Rn. 22 juris). Im Übrigen existiere keine zwingende Regel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache sei, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zur Umkehr der Beweislast führen würde. Die Medikamentennebenwirkung, die im Ausgangsbescheid vom 9. Juni 2022 erwähnt worden sei, sei damals nur ein Teilaspekt gewesen. Es sei nach Aktenlage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die einzelne Arbeitsschicht am 4. September 2017 überhaupt zu irgendeinem objektivierbaren, unfallbedingten Gesundheitserstschaden bei der Klägerin geführt habe. Allenfalls könne das Ereignis vom 4. September 2017 als Anlassgeschehen gesehen werden, wobei im weiteren zeitlichen Verlauf dann entsprechende Beschwerden bei der Klägerin aufgetreten seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2023 abgewiesen, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die überwiegenden Umstände sprächen gegen einen Kausalzusammenhang zwischen der Bürotätigkeit und dem Kopftremor. Weder stelle die äußere Einwirkung ein adäquates Ereignis zur Entwicklung eines Tremors dar noch hätte medizinisch ein Zusammenhang nachgewiesen werden können. Da von den behandelnden Ärzten und Gutachtern übereinstimmend von einem Tremor unklarer Genese ausgegangen werde, widerspräche eine weitere Aufklärung von möglichen anderen insbesondere betriebsfremden Ursachen dem eigentlichen Amtsermittlungsgrundsatz vor dem Hintergrund der Beweis- und Kausalitätsanforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegen diese ihr am 4. Juli 2023 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 4. August 2023 Berufung eingelegt und vorgetragen, das Sozialgericht habe aus eigener Erkenntnis gar nicht beurteilen können, ob die Überlastung am 4. September 2017 ausreichend gewesen sei, bei ihr einen Tremor hervorzurufen. Auch keiner der Vorgutachter sei hierzu beauftragt worden, deshalb liege ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 4. September 2017 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet ein, das zwei- bis dreistündige Einscannen von Barcodes sei in keiner Weise ein adäquates Ereignis zur Entwicklung eines Tremors. Es handele sich um eine willentliche, im Arbeitsalltag typische Tätigkeit. Aus den medizinischen Unterlagen sei eindeutig erkennbar, dass es sich um einen Tremor unbekannter Genese handele, sodass der Sachverhalt abschließend geklärt sei. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Neurologen Prof. Dr. R1 zu der Frage eingeholt, ob die von der Klägerin geschilderte zwei- bis dreistündige einseitig belastende Tätigkeit ursächlich für den Kopf-Tremor gewesen sei. In seinem Gutachten vom 6. Dezember 2023 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Tätigkeit wahrscheinlich nicht als alleinige oder Mit- Ursache der festgestellten Gesundheitsstörungen anzusehen sei. Bei der Untersuchung der Klägerin hätten Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und der Schultergelenke festgestellt werden können, aber keine unwillkürlichen Bewegungen, insbesondere kein Kopftremor. Nach den Schilderungen der Klägerin, dem Bericht der Neurologischen Klinik der T., einem zugesandten Video der Klägerin und eigenen elektromyographischen Befunden gebe es aber keinen Zweifel am Vorliegen einer zervikalen Dystonie (langanhaltende, unkontrollierte Kontraktionen oder periodische, intermittierende Muskelkontraktionen, wodurch u.a. ruckartige Kopfbewegungen entstehen können). Bei der Klägerin spreche deutlich mehr für eine funktionelle (psychogene) als eine organische Dystonie, die durch den ausgeprägten Konflikt der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber gut erklärbar sei. Nach der Art des auslösenden Ereignisses (keine Verletzung, sehr kurze Latenz zwischen Ereignis und Auftreten, keine anhaltende Fehlhaltung) liege jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weder eine posttraumatische noch eine beschäftigungsinduzierte Dystonie vor. Zusammengefasst handele es sich bei der einseitigen muskulären Belastung der Klägerin am 4. September 2027 nicht um die Ursache der zervikalen Dystonie. Der Senat hat über die Berufung am 21. Februar 2024 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.