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Urteil

L 2 U 32/23 D

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0312.L2U32.23D.00
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Tenor
1. Unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 22. November 2023 wird die Beklagte zu 1. verurteilt, 1.075.729,52 € an die Klägerin zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 22. November 2023 wird die Beklagte zu 1. verurteilt, 1.075.729,52 € an die Klägerin zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch nur hinsichtlich der Beklagten zu 1. und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Gegenüber der Beklagten zu 2. hat das Sozialgericht zutreffend einen Anspruch der Klägerin im geltend gemachten Umfang zugesprochen (1). Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. bestehen hingegen nicht (2). (1) Der Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2. folgt allerdings nicht aus § 14 Abs. 4 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a.F.), sondern aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. bestimmte: „Wird nach Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger … festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistungen erbracht hat, dessen Aufwendungen für den nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.“ Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Leistungen der Rehabilitation nach § 5 SGB IX und ist daher vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin gegenüber der Versicherten keine Leistungen aktivierender Pflege für die Beklagte zu 2. erbracht hat, sondern Leistungen der notwendigen Pflege (vgl. Nellissen in: juris-PK-SGB IX, § 42 Rn. 28). Es ist daher § 105 SGB X anwendbar. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der an sich zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs. 1 SGB X setzt daher voraus, dass sie die Aufwendungen für die Behandlung der Unfallfolgen als materiell-rechtlich unzuständiger Träger erbracht hat. Die Unzuständigkeit der Klägerin ergibt sich nicht bereits aus einer Bindungswirkung des gegenüber der Versicherten ergangenen bestandskräftigen Bescheids vom 24. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019, mit dem die Beklagte gegenüber dem Vater der Versicherten als gesetzlichem Vertreter die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Dieser Bescheid entfaltet gegenüber dem Erstattungsanspruch gegen die Beklagten keine Bindungswirkung, denn er greift nicht unmittelbar in die Rechte der beklagten Kranken- und Pflegekasse ein und die Beklagten waren auch nicht Beteiligte im Sinne des § 77 SGG (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2018 – L 2 U 18/17, juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016 – B 1 KR 25/16 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 19/18 R, BSGE 130, 25). Die Beklagte ist hier jedenfalls ab dem 9. Juni 2016 unzuständiger Träger, weil die Behandlung der Versicherten und deren Pflegebedarf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Unfall, sondern auf der Grunderkrankung der Versicherten beruhten. Hiervon ist der Senat, ebenso wie schon das Sozialgericht zuvor, überzeugt aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Z. und der in den Akten befindlichen Unterlagen. Dabei ist es im Rahmen der von den Sozialgerichten durchzuführenden Amtsermittlung unerheblich, dass die Klägerin zunächst ihren Anspruch darauf gestützt hat, dass kein Unfallereignis vorläge. Dass ein solches Unfallereignis vorgelegen hat mit der Folge eines knöchern ohne Fehlstellung verheilten Oberschenkelschaftbruches rechts und eines knöchern in mäßiger Fehlstellung und Knickbildung ausgeheilten Oberschenkelbruches links knapp oberhalb des Kniegelenkes, steht fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Z. und wird auch von der Klägerin nicht mehr in Abrede gestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch alle im Anschluss an den versicherten Unfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen kausal der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sind. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist vielmehr selbständig zu prüfen, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist. Auch bei dieser Kausalitätsprüfung haben diejenigen unfallfremden Ursachen, deren tatsächliche Grundlagen nicht sicher festgestellt sind, außer Betracht zu bleiben (BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 RU 31/90, juris). Zwar ist den Beklagten, insbesondere auch soweit sie den behandelnden Kinderarzt Dr. G1 zitieren, darin zu folgen, dass sich ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall der Versicherten und der Anlage eines Tracheostomas daraus ergibt, dass die Operation aufgrund der unfallbedingten Verletzungen durchgeführt wurde. Da diese Operation nicht stattgefunden hätte und damit auch die Notwendigkeit der Anlage eines Tracheostomas jedenfalls zu diesem Zeitpunkt (wahrscheinlich) nicht eingetreten wäre, wenn die Versicherte den Unfall nicht erlitten hätte, ist das Unfallgeschehen für die Anlage des Tracheostomas in jedem Fall eine Ursache im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität („conditio sine qua non"). Allerdings war die erhebliche Vorerkrankung der Versicherten mit fehlendem Muskeltonus der Zunge und nächtlicher Beatmung ebenfalls eine Ursache für die Notwendigkeit der Anlage eines Tracheostomas im Sinne der „conditio sine qua non". Ob und wieweit die Notwendigkeit der Erst- und später die Weiterversorgung mit einem Tracheostoma durch den Versicherungsfall festgestellt werden kann, entscheidet sich aber - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für die Notwendigkeit der Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und der Pflegebedürftigkeit der Versicherten bildet. Was die Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin hier ihr Erstattungsbegehren auf den Zeitraum ab dem 22. Dezember 2016 beschränkt hat. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann die Notwendigkeit der Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und insbesondere auch die Pflegebedürftigkeit der Versicherten nicht mehr auf das Unfallereignis vom 8. April 2016 zurückgeführt werden. Dies folgt, wie der Gutachter Z. zutreffend ausführt, daraus, dass Behandlungsmaßnahmen mit spezieller Lagerung und Anpassung von Hilfsmitteln von den die Versicherte nach dem Unfall behandelnden Ärzten lediglich für 8 Wochen nach dem Unfall als notwendig erachtet wurden. So ist die Erforderlichkeit einer 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Umfeld für 6 Wochen nach der Krankenhausbehandlung bescheinigt worden und der Pflegedienst hat bestätigt, diese 24-Stunden-Versorgung auch lediglich für diesen Zeitraum durchgeführt zu haben und danach zum vor dem Unfall bestehenden Pflegeumfang zurückgekehrt zu sein. Bereits bei Entlassung nach der Revision der aus dem alten Bruch vom 28. Januar 2016 vorhandenen Schraube am 15. Juni 2016 war das Drehen der Versicherten im Bett auf die Seite erlaubt (die zum Trachestoma führende Immobilität also nicht mehr vorhanden) und physiotherapeutische Mobilisation sogar empfohlen worden, ohne dass der hier angeschuldigte Unfall noch relevant für diesbezügliche Einschränkungen gewesen wäre. Zudem wurde auch am 16. November 2016 von Dr. S. mitgeteilt, dass Behandlung und Knochenheilung des Unfalls vom 8. April 2016 mittlerweile abgeschlossen seien. Dass das Tracheostoma zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder entfernt werden konnte, ist – soweit sich hieraus überhaupt ein im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhöhter Pflegebedarf gegenüber dem Zustand vor dem Unfall ergibt – nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. April 2016 zurückzuführen, sondern kann ebenso auf die Vorerkrankung der Versicherten und bzw. den Unfall vom 27. September 2016 zurückgeführt werden. Soweit Dr. T. und Dr. H. in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 ausführen, in der Versorgung multimorbider und stark vorgeschädigter Patienten wie der Versicherten könne ein Trauma wie das von der Versicherten erlittene zu einer dauerhaften, wenn nicht gar lebenslangen Verschlechterung der respiratorischen Gesamtsituation führen, handelt es sich um eine bloße Möglichkeit, die für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die die Pflegeleistungen bedingenden Gesundheitsschäden der Versicherten auf den Unfall zurückzuführen wären, nicht ausreicht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, warum ausgerechnet und ausschließlich der Unfall vom 8. April 2016, nicht aber die vorher durchgeführten umfangreichen Operationen, aus denen darüber hinaus ebenfalls der Bruch eines Oberschenkelknochens resultierte oder aber der nach dem hier streitigen Unfall beim Transfer erfolgte Bruch des Oberschenkels vom 27. September 2016 zu einer derartigen lebenslangen Verschlechterung der respiratorischen Situation geführt haben soll. Die Klägerin hat folglich, da sich weder die Krankenbehandlungskosten noch die Pflegeleistungen ab dem 23. Juni 2016 auf den Unfall adäquat kausal zurückführen lassen, als unzuständiger Träger Sozialleistungen erbracht. Sie hat gegenüber der Beklagten zu 2. auch die Frist des § 111 SGB X eingehalten. Nach § 111 SGB X ist ein Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden ist, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist gegenüber der Beklagten zu 2. vorliegend durch die Anmeldung vom 22. Januar 2020 gewahrt. Denn die Zwölfmonatsfrist beginnt am Folgetag des Tages, für den der erstattungsberechtigte Träger die Sozialleistung letztmals erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind. Das ist hier der 2. Januar 2020, denn ausweislich der Aufstellung in der Anmeldung der Forderung vom 22. Januar 2020 hat die Beklagte Leistungen der häuslichen Pflege an die Versicherte an diesem Tag zuletzt erbracht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 (und damit innerhalb der Zwölf-Monats-Frist des § 111 SGB X) hat die Beklagte dann aber unbedingt und unter Auflistung und Bezifferung der entstandenen und gegenüber den Beklagten geltend gemachten Kosten ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht. (2) Nicht gewahrt ist die Frist dagegen gegenüber der Beklagten zu 1. Hier sind Leistungen, welche von dieser zu erstatten wären, nach der Aufstellung der Klägerin nur bis allenfalls 18. Juli 2018 erbracht worden, das Schreiben vom 23. Januar 2020 liegt daher nicht mehr innerhalb der Frist des § 111 SGB X. Die Schreiben der Klägerin vom 4. November 2016 und vom 22. Dezember 2016 genügt den Anforderungen des § 111 SGB X nicht. Zwar sind an das Geltendmachen im Sinne des § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen zu stellen, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen. Dem Wort „Geltendmachen" ist danach keine andere als die allgemeine Bedeutung beizulegen. Unabhängig von jedem besonderen rechtlichen Bezug wird darunter so viel wie „Vorbringen", „Anführen", „Behaupten", nicht aber zugleich auch „Darlegen in allen Einzelheiten" verstanden. Gleichwohl ist ein unbedingtes Einfordern der Erstattung notwendig. So genügt ein bloß vorsorgliches Anmelden nicht. Der Wille des Erstattungsberechtigten, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die gegen ihn erhobene Forderung ausgeschlossen ist oder er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat. Es genügt allerdings, dass die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und insbesondere der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Geringere inhaltliche Anforderungen gelten, wenn der Erstattungsanspruch, was grundsätzlich zulässig ist, vor seiner Entstehung geltend gemacht wird. In einem derartigen Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Angaben über Art und Umfang der künftigen Leistungen allgemein unter Verwendung der Kenntnisse gemacht werden, die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 – B 2 U 24/99 R, juris; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 14/09, juris). Daraus ergibt sich auch, dass Erstattungsansprüche grundsätzlich noch während der Leistungserbringung und damit bereits vor Beginn der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht werden können (BVerwG a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die Schreiben der Klägerin vom 4. November 2016 und vom 22. Dezember 2016 zur Überzeugung des Senats nicht. Aus ihnen wird insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass die Klägerin hier rechtssichernd tätig werden wollte, es ergibt sich insbesondere auch nicht, welche konkreten Forderungen geltend gemacht werden sollen. Zudem ist von einer vorsorglichen Anmeldung die Rede. Nähere Umstände, aus welchen die Klägerin eine Erstattungspflicht herleiten wollte, waren den Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen, so dass die Beklagte zu 1. nicht ohne weitere Nachforschungen beurteilen konnte, ob mit einer Erstattung zu rechnen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Unterliegen der Klägerin – ausgehend von dem ursprünglich geltend gemachten Betrag – bei unter 10 % liegt (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung). Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 2. Erstattung von Kosten für Aufwendungen von Pflegekosten ab dem 9. Juni 2016 in Höhe von noch 1.075.729,52 €, von der Beklagten zu 1. Aufwendungen für Maßnahmen der Heilbehandlung in Höhe von noch 14.388,73 €. Die Klägerin ist als Landesunfallkasse Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der Versicherten B. (im Folgenden: die Versicherte), die Beklagten sind Trägerinnen deren gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung. Die im Jahre 1998 geborene Versicherte leidet aufgrund einer geburtsassoziierten Schädigung an einer spastischen Cerebralparese, einer Amblyopie, einem Mikrozephalus, einer Epilepsie, einer Hypothyreose, einer Kieferfehlstellung und einer schweren zerebralen Mehrfachbehinderung. Seit 2003 wurde sie über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) ernährt. Aufgrund der Tetraspastik und Entwicklungsstörung wurden 2013 und 2015 bei Skoliose Spondylodesen durchgeführt. Im Jahr 2014 fanden zwei Hüftoperationen statt. Ein schweres Schlafapnoesyndrom wurde nächtlich mit einer Maskenbeatmung therapiert. 2014 kam es zu einer Pneumonie mit sich anschließendem Pleuraempyem. Im Januar 2016 kam es aufgrund einer der notwendigen Operationen zu einer Fraktur des rechten Oberschenkelhalses. Am 8. April 2016 erlitt die Versicherte als Schülerin auf dem Sportplatz laut Unfallanzeige vom 12. April 2016 einen Unfall, als eine ihren Rollstuhl schiebende Mitschülerin an einem angrenzenden Rasenstück die Kontrolle über den Rollstuhl der Versicherten verlor und diese im Rollstuhl sitzend umkippte bzw. nach vorne kippte und zu Boden stürzte. Die Versicherte zog sich dabei erneut einen Bruch des rechten Oberschenkelknochens, einen suprakondylären Oberschenkelbruch links sowie eine Gesichtsprellung zu. Der Durchgangsarzt Prof. Dr. K. führte in seinem Arztbericht vom 8. April 2016 aus, dass die Klägerin schwerst-mehrfach behindert sei und weder gehen noch stehen könne. In den letzten Jahren seien multiple Umstellungsosteotomien durchgeführt worden, mit dem Ziel, die Versicherte wenigstens auf dem Stehbrett stehfähig zu machen. Es sei bereits vor einigen Wochen ein Oberschenkelbruch links eingetreten, da die Versicherte eine schwere Osteoporose und dysplastische Knochen habe. Die Versicherte befand sich vom 8. April 2016 bis zum 14. April 2016 in stationärer Behandlung, in welcher sie mit einer langstreckigen Plattenosteosynthese und einem Oberschenkelgips ärztlich versorgt wurde. Im Entlassungsbericht heißt es unter anderem: „Am Freitag ist eine stationäre Aufnahme im L. geplant, um die Beatmung zu optimieren, die zu Hause, aber auch in unserer Klinik immer wieder zu Problemen geführt hat.“ Die Versicherte litt bereits vor der Aufnahme an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom (OSAS) und war mit einem Beatmungsgerät versorgt. Ab dem 15. April 2016 bis zum 19. Mai 2016 befand sich die Versicherte im sogenannten „L.“ des A., einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen, welche auf Langzeitbeatmung angewiesen sind. Hier hatte sich die Versicherte vor dem Unfall bereits vom 20. Januar 2016 bis zum 22. Januar 2016 aufgrund des schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms mit nächtlichem erheblichem Abfall von Sauerstoffsättigung des Blutes (SpO2) und Herzfrequenz in stationärer Behandlung befunden. Anlässlich des erneuten Aufenthalts ab dem 15. April 2016 wurde die Versicherte mit einem Tracheostoma operativ versorgt. Hierzu heißt es im Entlassungsbericht: „Nach umfangreichen Bemühungen in den letzten Monaten und während des aktuellen Aufenthalts eine NIV (nichtinvasive Beatmung) zu etablieren, wurde diese als nicht durchführbar eingeschätzt und die Indikation für die Anlage eines Tracheostoma gestellt.“ Die Indikation erfolge unter palliativer Zielsetzung. Der häusliche Pflegedienst sei über die neue Situation informiert und der Bedarf auf zunächst 24 Stunden angehoben. Die behandelnden Ärzte der Versicherten bescheinigten im weiteren Verlauf die Erforderlichkeit einer 24 Stunden-Betreuung für sechs Wochen im häuslichen Umfeld durch die Eltern. Der Pflegedienst bestätigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016, die Versicherte seit November 2015 zehn Stunden nachts, nach dem Unfall für sechs Wochen 24 Stunden und danach wieder ausschließlich nachts versorgt zu haben. Die Beklagte zu 1. leitete mit Schreiben vom 26. Mai 2016 den Antrag der Versicherten auf Kostenübernahme für die häusliche Krankenpflege (gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ) an die Klägerin weiter, da es sich um Folgen eines Schulunfalles gehandelt habe. In einem Telefonat vom 3. Mai 2016 teilte der Vater der Versicherten u.a. mit, dass die Versicherte aktuell im A. sei, es solle eine Anpassung der Atemmaske erfolgen. Die Behandlung sei schon vor dem Unfall geplant gewesen und zwingend erforderlich. Am 14. Juni 2016 kam es zu einer weiteren stationären Aufnahme der Versicherten in der S., nachdem Röntgenbilder eine (veraltete, aus dem Unfall von Januar 2016 resultierende) mediale Schenkelhalsfraktur rechts nach Plattenosteosynthese mit perforierender Schraube gezeigt hätten, wodurch es zu einer Fehllage einer langen winkelstabilen Schraube gekommen sei. Dr. S. führte in dem Entlassungsbericht vom 15. Juni 2016 aus, dass die Versicherte aufgrund ihres Tracheostomas auf der IMC Station überwacht worden sei. Die Wunden hätten sich nach der Operation reizlos und die postoperative Röntgenkontrolle habe eine vollständige Entfernung der Schraube gezeigt. Die Versicherte sei am 15. Juni 2016 in ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Das Drehen der Versicherten auf die Seite im Bett sei erlaubt. Empfohlen werde zudem physiotherapeutische Mobilisation. Die Entfernung des Nahtmaterials sei nach 14-16 Tagen vorgesehen. Ab dem 11. Juni 2016 wohnte die Versicherte in einer Wohngruppe, wo es am 27. September 2016 zu einem weiteren Bruch des linken Oberschenkelknochens beim Transfer der Versicherten vom Bad ins Bett kam. Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 4. November 2016 gegenüber der Beklagten zu 1. erstmals einen Erstattungsanspruch nach § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Es sei fraglich, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen habe bzw. ob die Behandlung Folge des Arbeitsunfalles sei. Die Klägerin führte die bisher geleisteten Kosten, wie Verletztengeld, Krankenhausbehandlung, Hilfsmittel und sonstiges auf. Sie wies darauf hin, dass vorsorglich ein eventueller Erstattungsanspruch zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht werde. Dieser beinhalte auch bereits erbrachte, aber noch nicht bekannt gewordene sowie bis zum Abschluss des Behandlungsfalles entstandene bzw. noch entstehende Aufwendungen. Dr. S., von der Klinik für Kinderorthopädie der S., teilte am 16. November 2016 der Beklagten mit, dass die Behandlung des Unfalls vom 8. April 2016 mittlerweile abgeschlossen sei. Die Knochenheilung sei ebenfalls abgeschlossen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber den Beklagten zu 2. an. Es sei fraglich, ob die häusliche Krankenpflege im Rahmen einer 24 Stunden Beatmungspflege sowie Hilfsmittel-Anpassungen Folgen des Arbeitsunfalles seien. Zur Wahrung der Ausschlussfrist mache man vorsorglich einen eventuellen Erstattungsanspruch geltend. Dieser umfasse auch bereits erbrachte, aber noch nicht bekannt gewordene Aufwendungen und bis zum Abschluss des Behandlungsfalles entstehende Aufwendungen. Aufgeführt sind als erbrachte Leistungen Kinderkrankenverletztengeld, Krankenhausbehandlung und verschiedene Hilfsmittel mit einem Betrag von insgesamt rund knapp 40.000 €. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 meldete die Beklagte zu 1. ihrerseits einen Erstattungsanspruch bei der Klägerin an. Man habe die häusliche Pflege nur für die Nachtzeit genehmigt, für die Zeit von 6 bis 20 Uhr die Verordnungen dagegen an die Beklagte weitergeleitet, die hierfür zuständig sei; der Leistungserbringer habe indes nur sie als Krankenversicherer in Anspruch genommen und die Rechnungen seien auch vom 19. Mai 2016 bis in den November 2016 hinein bezahlt worden. Darüber hinaus sei die Klägerin seit dem Schulunfall auch für die nächtliche Beobachtung zuständiger Leistungsträger. Die Klägerin holte Befundberichte behandelnder Ärzte und Krankenhäuser der Versicherten ein. Professor Dr. K. von der S. teilte auf Anfrage der Beklagten mit Stellungnahme vom 18. April 2017 folgendes mit: „Die Unfallverletzte ist schwerst-mehrfach behindert und kann weder gehen noch stehen. Hier im Hause erfolgten in den letzten Jahren multiple Umstellungsosteotomien mit dem Ziel, die Patientin wenigstens auf dem Stehbrett stehfähig zu machen. Am 29. Januar 2016 wurde eine Winkelplatte aus dem proximalen Femur nach erfolgreicher Umstellungsosteotomie entfernt. Am 8. April 2016 fiel die Unfallverletzte aus dem Rollstuhl, während eine Mitschülerin sie über den Schulhof schob. Dabei zog sie sich eine Femurschaftfraktur rechts zu, deren proximale Ausläufer sich bis durch die Schraubenlöcher der Winkelplatte ziehen. Darüber hinaus zog sie sich eine suprakondyläre Femurfraktur links zu. Noch am Unfalltag wurde die Femurschaftfraktur rechts durch eine winkelstabile Plattenosteosynthese versorgt. Die suprakondyläre Femurfraktur links wurde konservativ behandelt. Am 15. Juni 2016 wurde die proximale Schraube der Platte am rechten Femur entfernt, da es bei im Schenkelhals liegender Schraube zu einer spontanen Schenkelhalsfraktur gekommen war. Diese Fraktur heilte in Varusstellung ab. Die wesentliche Frage ist, ob diese Patientin überhaupt einen berufsgenossenschaftlichen versicherten Schulunfall erleiden kann. Aufgrund der starken Behinderung ist das gesamte Skelettsystem extrem hypoplastisch (die Unfallversicherte weist einen Zwergenwuchs auf) und wegen der bislang nicht erfolgten Mobilisation eine erhebliche Inaktivitätsosteoporose besteht. Das Risiko, eine Fraktur zu erleiden, ist bei der Unfallversicherten gegenüber einem Gesunden sicher um ein Mehrfaches erhöht. Daher reichen auch Bagatelltraumen aus, Frakturen hervorzurufen.“ Wegen der Oberschenkelfraktur rechts finde keine unfallbedingte Behandlung mehr statt. Auch die Femurfraktur links sei Folge des Unfalls, jedoch seien – auch wenn es zu einer Verkürzung des linken Femur gekommen sei – künftige Anpassungen von Stehhilfen und Sitzschalen (d.h. über die von der Klägerin bereits diesbezüglich finanzierte Versorgung hinaus) nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern auf die Grunderkrankung der Versicherten. Die 24-stündige Beatmungspflege der Versicherten sei mit Sicherheit nicht auf das Unfallgeschehen vom 8. April 2016, sondern auf die Grunderkrankung der Versicherten zurückzuführen. Da die Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung vermutlich weitgehend ausgeschöpft seien, versuche der Vater der Versicherten, den sicherlich bestehenden Behandlungsbedarf seiner Tochter als Folge des Unfalles vom 8. April 2016 darzustellen. Dies sei seines Erachtens nach nicht richtig, da die Frakturen inzwischen abgeheilt seien. Der Facharzt für Chirurgie Dr. T. und der Allgemeinmediziner Dr. H. kamen in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017 dagegen zu der Einschätzung, in der Versorgung multimorbider und stark vorgeschädigter Patienten wie der Versicherten könne ein Trauma wie das von der Versicherten erlittene zu einer dauerhaften, wenn nicht gar lebenslangen Verschlechterung der respiratorischen Gesamtsituation führen. Bekannt sei dies von Patienten mit ALS oder MS, bei welchen skelettale Traumata zu einer hochgradigen Verschlechterung des Gesamtzustandes führen könnten, welche die Entwöhnung einer maschinellen Beatmung nicht mehr möglich mache. Ob die vorbestehende Schädigung der Versicherten zu einer dauerhaften Beatmungspflicht auch ohne Trauma geführt hätte, lasse sich nicht beantworten. Unzweifelhaft habe jedoch das erlittene skelettale Trauma zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes geführt. Die Gutachter Professor Dr. J./Dr. G./Dr. P. kamen in ihrem Zusammenhangsgutachten vom 27. September 2018 zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis nicht die wesentliche Ursache für die Brüche an den Oberschenkeln gewesen sei, da bei der Versicherten eine ausgeprägte Inaktivitätsosteoporose vorliege. So sei es auch im Rahmen einer Materialentfernung am 25. Januar 2016 zu einem Bruch des linken Oberschenkels unterhalb der Rollhügel gekommen, obwohl es sich dabei um den stabilsten Knochen des menschlichen Körpers handele. Der wesentliche Grund für das Frakturgeschehen sei in den genannten intraindividuellen Gegebenheiten zu sehen. Das Unfallereignis sei dagegen nur unwesentliche Teilursache für die Realisierung der Femurfrakturen rechts und links. Die „rund um die Uhr“ Behandlungspflege der Versicherten sei auch unter Außerachtlassung dieser Erwägungen keine Folge des Unfallereignisses. Von verschiedener Seite sei argumentiert worden, dass die Versicherte nach erfolgter operativer Versorgung auf dem Rücken habe liegen müssen und damit die bisher durchgeführte Maskenbearbeitung nicht mehr habe durchgeführt werden können und daher durch eine Tracheotomie habe ersetzt werden müssen. Zwar sei im Entlassungsbericht aus der operierenden Klinik nur eine beschränkte Seitenlage unter besonderer Vorsicht zugelassen, aber es sei auch zweifelsfrei ausgeführt worden, dass eine Hochlagerung des Körpers bis 45° problemlos möglich gewesen sei. Bei einer solchen Körperhaltung spreche aber kein gegenüber der Zeit vor der Operation neuer Gesichtspunkt gegen eine Maskenbeatmung. Es sei darauf hinzuweisen, dass die im Entlassungsbericht genannten Besonderheiten bei der Lagerung nur deswegen erforderlich gewesen seien, weil nach erfolgter winkelstabiler Osteosynthese die Festigkeit des Knochens als so gering eingeschätzt worden sei, dass die besagten Vorsichtsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, sodass das gewünschte Procedere nicht aufgrund des Osteosyntheseergebnisses, sondern wegen der unfallunabhängig vorliegenden Osteoporose als notwendig erachtet worden sei. Dass die Tracheotomie nicht aufgrund der postoperativen Situation erforderlich geworden sei, werde auch sehr deutlich aufgrund der Berichte aus dem „L.“ des A.. Hervorzuheben sei der Bericht bezüglich der stationären Behandlung vom 15. April bis zum 19. Mai 2016. In diesem werde ausgeführt, dass nach umfangreichen Bemühungen in den letzten Monaten und während des aktuellen Aufenthaltes, eine nicht invasive Beatmung zu etablieren, dies als nicht durchführbar eingeschätzt worden sei und die Indikation für die Anlage eines Tracheostomas erfolgt sei. Auch in anderen Arztberichten sei auf Schwierigkeiten bei der Maskenbeatmung in der Zeit vor dem Unfallgeschehen hingewiesen worden. In seinem internistischen Gutachten vom 14. Januar 2019 wies Dr. V. darauf hin, dass auch schon vor dem Ereignis starke pulmonale Beeinträchtigungen mit Pleuraschwielen, einer Zwerchfellteillähmung, einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom sowie einem Zustand nach Pneumonie und Pleuritiden bestanden hätten, zudem durch die Inaktivität eine ausgeprägte Osteoporose. Die Beatmungsbedürftigkeit über Tracheostoma sei nur temporär auf die Lagerungsnotwendigkeit bei Oberschenkelbrüchen beidseits zurückzuführen. Er schätze die Dauer retrospektiv auf sechs Wochen ab dem Auftreten der Femurfraktur. Die weitere Beatmungsnotwendigkeit sei nicht auf die Unfallfolgen zurückzuführen. In den Vorberichten sei schon mehrfach auf die Schwierigkeit der Maskenbeatmung und der grenzwertigen respiratorischen Therapiemöglichkeiten ohne invasive Beatmung hingewiesen worden. Die weiter bestehende Beatmungsnotwendigkeit sei aus diesem Grunde auf die Vorschädigungen mit zunehmenden Problemen bei der mehrfachbehinderten Versicherten sowie die auftretenden Komplikationen in Form von weiterer Skoliosebildung, Infekten der Luftwege und allgemeiner körperlicher Beeinträchtigung zurückzuführen. Mit Bescheid vom 24. April 2019 lehnte die Klägerin nach Anhörung Leistungen für die Versicherte aus Anlass des Hergangs vom 8. April 2016 ab. Die derzeit erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege würden für einen geordneten Übergang der Kostenträgerschaft bis zum Ablauf des Monats Juli 2019 weiter erbracht. Nach den vorliegenden ärztlichen Befundberichten habe bei der Versicherten bereits eine vorbestehende ausgeprägte Osteoporose und eine daraus resultierende hochgradige Verletzlichkeit der hypoplastischen Skelettstrukturen bzw. eine erhebliche Knochenbruchgefahr bestanden. Der Hergang vom 8. April 2016 sei nur als unwesentliche Teilursache bei vorbestehenden diversen Knochenbrüchen zu sehen. Aufgrund der vorgeschädigten Knochen sei der Hergang vom 8. April 2016 grundsätzlich austauschbar gewesen. Da von Anfang an kein Schulunfall vorgelegen habe, könne die nachgehende Tracheostoma-Versorgung auch nicht zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung gehen. Während des daraufhin vom Vater der Versicherten veranlassten Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Professor Dr. W. vom 13. Juli 2019 ein. Dieser führte aus, dass keine Spontanfrakturen des Skelettsystems der Versicherten vor dem Ereignis dokumentiert seien. Der Bruch des linken Oberschenkels nach Entfernung des Osteosynthesematerials, welcher als Begründung von Seiten der Ärzte des B. angeführt worden sei, sei bezüglich des Nachweises einer Knochenschwächung nicht anzuführen, da überhaupt nicht bekannt sei, welche Kräfte bei der Materialentfernung hätten aufgewendet werden müssen. Das Ereignis sei grundsätzlich als geeignet anzusehen, Brüche an den unteren Extremitäten zu verursachen. Unter Berücksichtigung der teilweise fixierten und behinderten Versicherten in einem Rollstuhl, seien keine Abwehrhaltungen oder Ausgleichsbewegungen möglich gewesen, sodass es sich nicht um ein alltägliches Ereignis gehandelt habe. Es fehle ein Vollbeweis für eine derart schwere Form von Knochenvulnerabilität bei der Versicherten, die jederzeit spontan zu Frakturen geführt habe. Hiervon sei in der Vergangenheit nichts bekannt. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und blieb bei ihrer Auffassung, dass die Entstehung der Frakturen bei der Versicherten mit der bestehenden Inaktivitätsosteoporose auch durch Gelegenheitsursachen verursacht werden könnten. Der internistische Zusatzgutachter V. stütze sich in seiner Argumentation auf die erneuten Femurfrakturen. Derartige Knochenverletzungen kämen bei immobilisierten und inaktiven Personen häufig vor. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22. Januar 2020 und 23. Januar 2020 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.123.075,22 € für häusliche Pflege für den Zeitraum vom 22. Dezember 2016 bis zum 2. Januar 2020 gegenüber der Beklagten zu 2 und in Höhe von 52.478,52 € für Arzt- und Krankenhausbehandlungen, Arznei- und Hilfsmittel, ambulante Therapien, Verletztengeld, Sozialversicherungsbeiträge bei Verletztengeld, Krankentransporte, Haushaltshilfe, sonstige Leistungen zur Teilhabe und „Sozialgerichtsverfahren“ für den Zeitraum vom 26. April 2016 bis zum 22. November 2018 gegenüber der Beklagten zu 1 geltend und übersandte dazu die entsprechende Kostenaufstellung. Das Ereignis vom 8. April 2016 sei als Schulunfall abgelehnt worden, da dieses nur die Gelegenheit gewesen sei, ein vorbestehendes Leiden in Erscheinung treten zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 sei dieser Bescheid bestätigt worden. Eine Klage sei bisher nicht eingereicht worden. Eine Erstattung lehnten die Beklagten ab und verwiesen insbesondere auf die Ausführungen von Professor Dr. W. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13. Juli 2019. Die Klägerin forderte daraufhin weitere medizinische Unterlagen über die Versicherte an, aus denen sich ergab, dass die Versicherte zwischen 2013 und 2016 mehrfach in der S. stationär behandelt wurde. Es werde eine Versorgung mit Vitamin D und Calcium erwähnt, jedoch keine weiteren Brüche aufgrund Osteoporose (zusammenfassender Aktenvermerk vom 11. September 2020). Die Klägerin hat am 16. November 2020 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, bei derart gravierenden Vorschäden, wie sie bei der Versicherten vorgelegen hätten, bilde ein grundsätzlich geeigneter Unfallmechanismus keine rechtlich wesentliche Ursache für das Zustandekommen des Gesundheitsschadens. Die aufgetretenen Verletzungen in Form von Brüchen hätten sich auch außerhalb des Schulbesuches unter Belastungen des täglichen Lebens bei ähnlichen Anlässen ohne jede äußere Einwirkung ereignen können. Ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. April 2016 und dem Bruch des linken Oberschenkels mit nachgehender Tracheostoma-Versorgung bestehe daher nicht. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens, welches der Sachverständige Z. am 29. Juni 2022 erstattet hat. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Versicherte zwar an einer erheblichen Osteoporose, an Fehlstellungen verschiedener Gelenke mit Kontrakturen, an Minderwuchs und weiteren erheblichen Erkrankungen mit Schwerstmehrfachbehinderung leide, das Ereignis vom 8. April 2016 jedoch die wesentliche Ursache für die Brüche am rechten Oberschenkel im Schaftbereich sowie am linken Oberschenkel knapp oberhalb des Kniegelenkes gewesen sei. Diese Verletzungen seien knöchern ausgeheilt, rechts ohne Fehlstellung mit noch einliegendem Osteosynthesematerial, links mit Knickbildung oberhalb des Kniegelenkes, knöchern ebenfalls fest ausgeheilt. Behandlungsmaßnahmen mit spezieller Lagerung und Anpassung von Hilfsmitteln seien aufgrund der Fehlstellung des linken Oberschenkels erforderlich. Die Behandlungsmaßnahmen seien entsprechend den Angaben der Ärzte und nach chirurgischer Einschätzung für acht Wochen erforderlich gewesen. Die Behandlungsmaßnahmen seien ausschließlich lagerungsbedingt erforderlich gewesen, durch Schonung der verletzten Knochen. Die häusliche Rundumpflege aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung mit einem Tracheostoma sei jedoch keine Folge des Ereignisses. Bereits vor dem hier zu diskutierenden Ereignis habe die Versicherte an einem schweren Schlafapnoesyndrom gelitten. Die Lunge der Versicherten sei erheblich vorgeschädigt gewesen durch Lungenentzündungen, Abszesse in der linken Lungenseite und Teillähmung. Das schwere Schlafapnoesyndrom sei bereits vor dem hier zu diskutierenden Ereignis durch Maskenbeatmung behandelt worden. Es habe trotz der Maskenbeatmung keine effiziente Beatmung mit Erhöhung des Sauerstoffgehaltes über Nacht erzielt werden können. Eine Behandlung sei unabhängig von dem erlittenen Schulunfall bereits in einer speziellen Klinik vorgesehen gewesen, um die Maskenbeatmung anzupassen. Da eine ausreichende Beatmung der Versicherten über Maske nicht sicherzustellen gewesen sei, sei von den Ärzten eine Behandlung durch Einbringen einer Trachealkanüle empfohlen worden, allerdings ohne Bezug zu dem Unfall und der notwendigen Lagerung. Mithin sei die Notwendigkeit des Einbringens einer Trachealkanüle über Tracheostoma erforderlich aufgrund der Grunderkrankungen der Versicherten, nämlich der Lungenerkrankung und dem Schlafapnoesyndrom. Anhand des Entlassungsberichtes habe sich nicht die Notwendigkeit einer dauerhaften Rückenlage ergeben. Diese werde als Begründung angeführt für die Notwendigkeit des Einbringens einer Trachealkanüle. Erlaubt gewesen sei ein Anheben des Oberkörpers bis 45° und eine Seitlagerung bis 30° und darüber hinaus. Lagerungsbedingt (aufgrund der Unfallfolgen) sei damit eine Trachealkanüle nicht zu begründen. Auch aus dem Entlassungsbericht der Klinik, die die Indikation für das Tracheostoma und die Trachealkanüle stellten, hätten sich keine Hinweise für eine lagerungsbedingte Notwendigkeit des Eingriffes ergeben. Die Einträge im Krankenhaus nach dem operativen Eingriff am 8. April 2016 hätten aufgezeigt, dass die Versicherte die Tage danach eine normale Atmung aufgewiesen habe und keinerlei Behandlungsmaßnahmen zur Beatmung erforderlich gewesen seien. Erst nach einigen Tagen habe sich eine Verschlechterung der Atmung eingestellt. Hier sei die Unfallkausalität weder durch direktes Trauma noch indirekt durch Beatmung der Versicherten im Rahmen des operativen Eingriffes zu belegen, mithin fehle es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die Verschlimmerung der Atmung unfallbedingt sei. Die Versicherte sei geplant zur Überprüfung der Atmung im A. aufgenommen worden. Da keine ausreichende Atmung über eine Maske habe sichergestellt werden können, sei die Indikation für eine Trachealkanüle gestellt worden. Hinweise auf einen Unfallzusammenhang fänden sich in dem Entlassungsbericht nicht. Im Gegenteil fänden sich eindeutige Hinweise darauf, dass alle vorherigen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien und der Entschluss zur Steigerung der Therapiemaßnahmen durch Tracheostoma/Trachealkanüle aus diesem Grunde gestellt worden sei und damit als Folge der Vorerkrankungen. Mit Schriftsatz vom 16. August 2022 hat die Klägerin daraufhin erklärt, die Kosten aus dem Erstattungsanspruch vom 23. Januar 2020 gegenüber der Beklagten zu 1. bis zum 8. Juni 2016 zu übernehmen. Ab dem 9. Juni 2016 seien die Kosten für die Rundumpflege aufgrund der Notwendigkeit der Versorgung mit einem Tracheostoma von der Beklagten zu 1. zu erstatten. Die Beklagte hat sich ausführlich gegen das Gutachten gewandt und unter anderem eine Stellungnahme des die Versicherte behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, Kinderpneumologie Dr. G1 beigefügt, welcher ausgeführt hat: „Auch wenn eine Kausalität nicht im ursprünglichen Sinne gegeben ist (das OSAS war vorbestehend und ist nicht erst durch den Unfall aufgetreten) so ist doch eine Verschlechterung der respiratorischen Situation nach dem Unfall zu konstatieren, die im Sinne des „Tropfens, der das Fass zum Überlaufen bringt“ verstanden werden kann… Der Autor dieser Stellungnahme muss hier eine eindeutige Antwort (auf die Frage, ob die Anlage des Tracheostomas auch ohne das Unfallereignis, allein aufgrund der Grunderkrankung, notwendig gewesen wäre) schuldig bleiben. Immerhin aber zeigt die erfolgreiche Dekanülierung im September 2022, dass trotz fortbestehender Grunderkrankung eine stabile respiratorische Situation auch ohne Tracheostoma möglich ist, wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen (keine Schmerzen, keine Mobilisation ins Pflegebett, Unterbringung in gewohnter Umgebung) gegeben sind. Insofern hält der Autor dieser Stellungnahme jedenfalls für möglich, dass die Anlage des Tracheostomas ohne das Unfallereignis hätte vermieden werden können.“ Mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2023, den Beklagten zugestellt am 23. November 2023 hat das Sozialgericht die Beklagten verurteilt, der Klägerin die Kosten für Aufwendungen von Heilbehandlungs- und Pflegemaßnahmen für die Versicherte B2 ab dem 9. Juni 2016 in Höhe von insgesamt 1.152.395,05 € gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) a.F. zu erstatten. Die Klage sei als Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet. Die Klägerin habe gegenüber den Beklagten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, eingeführt durch Art. 1 und 68 SGB IX vom 19.06.2001, BGBl I 2001, 1046) einen Anspruch auf Erstattung von Pflege- und Heilbehandlungsleistungen als unzuständiger Rehabilitationsträger für erbrachte Leistungen für die Versicherte ab dem 9. Juni 2016. Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bzw. neu nach § 16 Abs. 1 SGB IX begründe für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen speziellen Erstattungsanspruch, der wiederum den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorgehe und diese verdränge. Hierdurch sei sichergestellt, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger, dem der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag weitergeleitet habe, im Nachhinein vom „eigentlich“ zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen nach den für ihn, den zweitangegangenen Rehabilitationsträger, geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhalte. Voraussetzung eines Erstattungsanspruches nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sei, dass der leistende Rehabilitationsträger Leistungen im eigenen Namen erbracht habe und sich im Nachhinein ergebe, dass für die Leistungen ein anderer beteiligter Rehabilitationsträger materiell-rechtlich zuständig sei. Dies sei zumindest ab dem 9. Juni 2016 vorliegend der Fall, da ab diesem Zeitpunkt die von der Klägerin erbrachten Pflege- und Therapiemaßnahmen für die Versicherte aufgrund des Anlegens eines Tracheostomas mit der Folge einer 24-Stunden-Pflege im häuslichen Bereich nicht hinreichend wahrscheinlich in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem erlittenen Schulunfall vom 8. April 2016 gestanden hätten und für die Kosten dieser Leistungen daher die Beklagten die richtigen Kostenträgerinnen seien. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei dann anzunehmen, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwögen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden könne. Eine Möglichkeit verdichte sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spreche und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausschieden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssten die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen. Vorliegend sprächen die überwiegenden Umstände gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem am 8. April 2016 durch die Versicherte erlittenen Schulunfall mit der Folge von Brüchen der Oberschenkelknochen links und rechts und einer Anlage eines Tracheostomas mit der Folge einer häuslichen 24-Stunden-Pflege. Überzeugend habe insbesondere der Sachverständige Z. herausgearbeitet, dass die sich an den Unfall vom 8. April 2016 anschließende stationäre Heilbehandlung sowie die aufgrund der Oberschenkelbrüche durchgeführten Operationen auch im weiteren Verlauf nicht mit der Notwendigkeit der Versorgung mit einem Tracheostoma verbunden gewesen seien. Zu Recht habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass eine ausschließliche Rückenlagerung unfallbedingt weder erforderlich noch gewünscht gewesen sei. Denn Dr. S. habe in dem Entlassungsbericht vom 15. Juni 2016 ausgeführt, dass die Wunden nach der Operation reizlos gewesen seien, die postoperative Röntgenkontrolle eine vollständige Entfernung der Schraube gezeigt habe und die Versicherte am 15. Juni 2016 in ambulante Weiterbehandlung entlassen worden sei. Aufschlussreich habe Dr. S. ebenfalls mitgeteilt, dass das Drehen der Versicherten auf die Seite im Bett erlaubt gewesen sei und er habe sogar physiotherapeutische Mobilisation empfohlen. Somit habe der Sachverständige Z. nachvollziehbar erklärt, dass klinischerseits keine Hinweise auf eine auf den Unfall zurückzuführende lagerungsbedingte Notwendigkeit für die Anlage eines Tracheostomas und einer Trachealkanüle vorgelegen hätten. Neben dem Sachverständigen Z. habe auch Professor Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Frakturen abgeheilt seien, keine unfallbedingte Behandlung mehr stattfinde und die 24-stündige Beatmungspflege der Versicherten mit Sicherheit nicht auf das Unfallgeschehen vom 8. April 2016 zurückzuführen sei, sondern auf die Grunderkrankung der Versicherten. Diese Ansicht werde ebenfalls gestützt durch den Entlassungsbericht der behandelnden Ärzte des A., in welchem sich die Klägerin vom 15. April 2016 bis 19. Mai 2016 in stationärer Behandlung wegen ihres schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms befunden habe. Die Ärzte hätten mitgeteilt, dass die Aufnahme zur Einstellung der nächtlichen Beatmung im Rahmen der Grunderkrankung vorgenommen worden sei, welche bisher mit der nicht invasiven Maskenbeatmung nur unzureichend habe stabilisiert werden können. Ausschließlich im Rahmen dieser Grunderkrankung hätten die Ärzte dann die Indikation für die operative Anlage eines Tracheostomas gesehen, nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfallereignisses. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruches der Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Sinne des § 111 SGB X verfristet. Nach dieser Vorschrift sei der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden seien, geltend mache. Der Lauf der Frist beginne frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt habe. An die Erklärung, mit der der Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, seien keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen, sie müsse aber den unbedingten Willen erkennen lassen, den Anspruch zumindest rechtssicher geltend machen zu wollen, dürfe also nicht nur vorsorglich angemeldet werden. Das Erstattungsbegehren müsse sich auf den konkreten Erstattungsanspruch beziehen. Der Erstattungspflichtige müsse anhand der Erklärung erkennen können, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen habe. Die Umstände, die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich seien, müssten daher nach den Umständen des Einzelfalles hinreichend konkret mitgeteilt werden. Die Erklärung könne sich auch auf die im Zeitpunkt der Geltendmachung vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken. Insbesondere könne die Bezifferung des Anspruchs später erfolgen. Diese Kriterien seien von der Klägerin durch die Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs bereits mit Schreiben vom 4. November 2016 gegenüber der Beklagten zu 1. erfüllt worden. Zum einen sei damit die einjährige Ausschlussfrist hinsichtlich tatsächlich erbrachter Leistungen (hier geltend gemacht ab dem 9. Juni 2016) eingehalten worden. Zum anderen habe die Klägerin in diesem Schreiben konkret darauf hingewiesen, aufgrund welcher Diagnose welche Leistungen bereits erbracht worden seien (u.a. Zahlung von Verletztengeld in Höhe von 14.541,38 €, Krankenhausbehandlung in Höhe von 16.141,83 € und Kosten für Heil- und Hilfsmittel) und explizit mitgeteilt, dass „zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X“ ein Erstattungsanspruch vorsorglich geltend gemacht werde. Das Wort „vorsorglich“ schließe den unbedingten Willen den Anspruch rechtssichernd geltend zu machen, insbesondere vor dem Hintergrund der mitgeteilten detaillierten Informationen hinsichtlich der Art und des Umfangs des Leistungsanspruchs sowie des Hinweises, dass mit diesem Schreiben die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gewahrt werden solle, keinesfalls aus. Vor diesem Hintergrund sei auch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 gegenüber der Beklagten zu 1. und 2. rechtlich nicht zu beanstanden und überdies innerhalb der Ausschlussfrist. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat gegen den ihm am 24. November 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Dezember 2023 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, die Klägerin habe ihre vermeintlichen Ansprüche damit begründet, dass das Unfallereignis der Versicherten am 8. April 2016 nicht adäquat kausal zu den Frakturen an den Oberschenkeln geführt habe. Die Klägerin habe somit lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis am 8. April 2016 und den Frakturen an den Oberschenkeln bestritten. Ein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Frakturen und der notwendigen Versorgung mit einem Tracheostoma sei von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen und damit unstreitig gestellt worden. Das vom Sozialgericht in Auftrag gegebene Gutachten habe ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin unzutreffend sei. Hinsichtlich des Gutachtens sei zu beanstanden, dass nicht die vollständige Behandlungsdokumentation des A. seit 2014 ausgewertet worden sei. Zum Krankheitsbild der Versicherten vor dem Unfall sei auszuführen, dass nachts der Muskeltonus der Versicherten abgenommen habe, sodass die Zunge nach hinten gefallen sei. Auf Kosten der Beklagten zu 1. sei deshalb eine spezielle Maske angefertigt und eine Monitorüberwachung eingerichtet worden. Beim Kontrolltermin vom 20. bis zum 22. Januar 2016 sei der Sitz der Maske für gut befunden und ein neuer Kontrolltermin am 15. April 2016 vereinbart worden. Dies zeige, dass die Eltern was die Verbesserung des Schlafes der Versicherten angehe, sich auf der Zielgeraden befunden hätten. Nach dem Unfall habe die Versicherte dann, wohl aus Schmerz und Panik, auch tagsüber die Zunge zurückgezogen. Nach dem Unfall sei dann auch erstmals die Notwendigkeit einer Trachealkanüle angesprochen worden, welche erst am 6. September 2022 wieder habe gezogen werden können. Dies ergebe sich aus dem Entlassungsbericht des A. vom 6. November 2015, dem sozialmedizinischen Gutachten des MDK vom 25. November 2015 und dem Entlassungsbericht vom 23. Januar 2016. Der Sachverständige Z. sei als Chirurg nicht fachlich geeignet, Fragen auf dem Gebiet der Pneumologie zu beantworten. Dieser habe sich auch mit den medizinischen Unterlagen und mit dem Vorbringen der Beklagten nur unzureichend auseinandergesetzt. Es sei vor dem Unfall keineswegs geplant gewesen, die Versicherte mit einem Tracheostoma zu versorgen. Es sei vielmehr auch nach den Auskünften des Pflegedienstes so, dass – das Unfallereignis hinweggedacht – die Versicherte nicht in Rückenlage gelagert und ein Tracheostoma nicht hätte gelegt werden müssen. Die Beklagte bezieht sich dabei insbesondere auch auf die Ausführungen des Dr. T. und Dr. H. in ihrem Bericht vom 12. Juni 2017. Auch der Umstand, dass die Trachealkanüle am 6. September 2022 wieder habe entfernt werden können, spreche dafür, dass die Indikation sich nicht aus einem Fortschreiten der Grunderkrankung abgeleitet habe, sondern als Unfallfolge zu qualifizieren sei. Dies folge auch aus dem Entlassungsbericht vom 13. Oktober 2022, in welchem es heiße: „Seit Oktober 2015 erfolgte hier wiederholt die Behandlung im Rahmen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms. Es erfolgte eine nicht-invasive Beatmung, welche aufgrund einer oralen Leckage bei offenstehenden Mund große Probleme bereitet. Nach dem Unfall 2016 kam es zu einer Schmerz-bzw. affektbedingten Glossoptose (aktives Zurückziehen), es bestand eine obstruktive Atemproblematik im Wachzustand. Die Glossoptose ließ sich auch unter hohen PEEP Werten nicht behandeln, daher musste ein Tracheostomas angelegt werden.“ Denke man den Unfall hinweg, wäre es nicht zum Auftreten der Glossoptose und damit auch nicht zur Anlage eines Tracheostomas gekommen. Das Auftreten der Glossoptose sei danach ursächlich auf den Unfall zurückzuführen, das Anlegen des Tracheostomas auf die Glossoptose. Diese Auffassung vertrete auch der die Versicherte behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderpneumologie Dr. G1. Vor diesem Hintergrund sei ein pneumologisches Gutachten einzuholen gewesen. Auch der Vortrag zu § 111 SGB X werde aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 habe die Klägerin lediglich „vorsorglich“ unter Bezugnahme auf § 14 SGB IX einen Anspruch angemeldet. Dies reiche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch im Zusammenhang mit § 111 SGB X nicht aus. Soweit sie, die Beklagten, mit Schreiben vom 21. September 2018 und 6. November 2018 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten, beziehe sich das nicht auf die Frist des § 111 SGB X, welche eine Ausschlussfrist darstelle. Diese Ausschlussfrist sei von Amts wegen zu beachten. Dass die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2019 und vom 22. Januar 2020 Ansprüche gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX (a.F.) geltend gemacht habe, sei richtig, zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Ansprüche bereits verfristet gewesen. Zudem habe die Klägerin nicht zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. unterschieden. Die Beklagten beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2025 hat die Klägerin erklärt, die Klage in Höhe von 47.345,70 € gegenüber der Beklagten zu 2. sowie in Höhe von 2.184,00 € gegenüber der Beklagten zu 1. nicht weiter zu verfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Klägerin sowie der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.