Urteil
L 2 U 6/23 D
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0312.L2U6.23D.00
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Leitsätze
Nach den derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen besteht keine Eignung einer Grippeschutzimpfung zur Verursachung einer Vaskulitis. (Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den derzeit anerkannten medizinischen Erfahrungssätzen besteht keine Eignung einer Grippeschutzimpfung zur Verursachung einer Vaskulitis. (Rn.41) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Vorliegend liegt schon kein Arbeitsunfall vor und die Beklagte hat einen solchen auch nicht anerkannt (1). Selbst wenn man vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls ausginge, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen als Folgeerkrankungen auf die Impfung mit dem Impfstoff I. zurückzuführen sind (2). Ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG war nicht einzuholen (3). (1) Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist von der Beklagten – entgegen der Auffassung des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin – nicht anerkannt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2. August 2018 lediglich festgestellt, dass die Grippeschutzimpfung als solche unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden habe und sich die Entscheidung über den Eintritt von Gesundheitsschäden vorbehalten. Damit ist ein Arbeitsunfall bereits deshalb nicht anerkannt, weil nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, welche zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Eintritt eines Gesundheitserstschadens ist damit Bestandteil des Unfallbegriffs. Dessen Feststellung oder Nichtfeststellung hat sich die Beklagte aber gerade vorbehalten und lediglich die Impfung als von außen einwirkendes Ereignis als unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehend anerkannt. Zwar ist auch die planmäßig, freiwillig und mit ausdrücklicher Einwilligung durchgeführte Impfung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII liegt indes erst dann vor, wenn die Impfung einen Gesundheitserstschaden bewirkt hat. Dieser besteht nicht bereits in der Verletzung im Bereich einer Injektionsstelle, in der bloßen Zufuhr des Impfstoffs oder in einer üblichen Impfreaktion, sondern liegt erst in einer Schädigung des Organismus, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht (BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22, juris). Der Gesundheitserstschaden muss im Vollbeweis vorliegen. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel. Zwar leidet die Klägerin, was zur Überzeugung des Senats im Vollbeweis feststeht, an einer Polymyositis/ Jo1 Syndrom sowie an der rheumatoiden Arthritis. Jedoch kann der Senat nicht feststellen, dass die Impfung mit dem Grippeimpfstoff Influsplit Tetra 2017/2018 mit der Chargennummer AFLBA228DA ursächlich für eine Impfkomplikation und damit für die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen geworden ist. Der Senat teilt dabei die Auffassung des Sozialgerichts, dass es bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem ersten Auftreten von Symptomen fehlt. Hierbei legt der Senat die als allgemeinkundig erachtete Tatsache zu Grunde, dass Impfreaktionen innerhalb weniger Tage nach der Impfung auftreten und auch wieder verschwinden. Lediglich bei Lebendimpfungen können innerhalb von 1-3 Wochen nach der Impfung noch Ausschlag und Magen-Darm-Probleme auftreten (vgl. nur: https://www.impfen.de/wissenswelt/nebenwirkungen/#intro). Um einen solchen Lebendimpfstoff handelt es sich vorliegend aber nicht. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, sie habe bereits unmittelbar nach der Impfung unter Durchfällen, Kopfschmerzen und Muskelschmerzen gelitten, lassen sich derartige mögliche Impfreaktionen nicht im notwendigen Vollbeweis sichern. Weder ist eine solche Impfreaktion vom Hausarzt dokumentiert, den die Klägerin dann doch immerhin am 24. November 2017 von F. aus telefonisch kontaktiert hat, noch hat die Klägerin dies in ihrer Unfallanzeige oder gegenüber dem ersten von ihr nach der Impfung aufgesuchten Arzt auf F. angegeben (am 22. November 2017: „Seit drei Tagen Schluckbeschwerden, Fieber mit 38/39 Grad seit gestern“). Darüber hinaus lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen der Grippeschutzimpfung und den Erkrankungen der Klägerin nicht mit Wahrscheinlichkeit sichern. Zum einen handelt es sich bei dem Jo-1-Syndrom mit Polymyositis und einer leukozytoklastischen Vaskulitis um chronisch verlaufende, rheumatische Autoimmunerkrankungen bislang unklarer Ätiologie. Zum anderen erschließt sich dem Senat nicht, woher die Klägerseite die Auffassung bezieht, die Eignung einer Grippeschutzimpfung zur Verursachung einer Vaskulitis stehe fest. Der Fachinformation sind derartige Zusammenhänge nicht zu entnehmen und hinsichtlich des ebenso wie die Polymyositis unter die Entzündungen des Nerven- und Muskelsystems fallende Guillain-Barrè-Syndroms konnte inzwischen ein kausaler Zusammenhang nicht bestätigt werden (vgl. Fachinformation Influsplit Tetra 2024/25). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung wie schon die Vorinstanz dem Gutachten des Dr. I3 vom 30. Juli 2019 an und nimmt auf dieses Gutachten Bezug, wobei anzumerken ist, dass auch das damals noch als seltene Nebenwirkung angegebene und vom Gutachter noch berücksichtigte Guillain-Barrè-Syndrom sich inzwischen nicht als kausal auf die Impfung rückführbar bestätigt hat. (2) Selbst wenn man den zeitlichen Zusammenhang noch als gegeben ansehen wollte (so möglicherweise ohne nähere Begründung und auch ohne Relevanz für die Entscheidung für über 9 Monate nach der Impfung aufgetretene Fieberschübe: BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 3/22 R, juris), fehlt es aufgrund des - wie dargelegt - nicht herstellbaren Kausalzusammenhangs aber jedenfalls an der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Erkrankungen der Klägerin durch die Grippeschutzimpfung. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob, wie die Klägerin vorträgt, Alternativursachen nicht vorliegen. Allein das Fehlen von Alternativursachen belegt nicht den notwendigen Kausalzusammenhang (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 25. Juli 2023 – L 9 VE 18/20 mwN). Dies gilt auch und insbesondere für Erkrankungen unklarer Genese wie die bei der Klägerin vorhandenen, bei welchen eine Vielzahl von Alternativursachen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sein könnte, denkbar sind. (3) Wenngleich auch der Senat das Gutachten des Dr. I2 mangels Begründungstiefe für kaum verwertbar hält und infolgedessen allein dem Gutachten des Dr. I3 folgt, war ein weiteres Sachverständigengutachten nach § 109 SGG nicht einzuholen. Einem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG ist, insbesondere, wenn weitere Verzögerungen des Verfahrens hierdurch zu besorgen sind, nur unter besonderen Umständen zu folgen. Kein besonderer Grund ist, dass der Gutachter nicht über die erwartete Kompetenz verfügte oder dass das Gutachten Mängel in der wissenschaftlichen Begründung enthält. Nach § 109 SGG ist es in das Belieben des Versicherten gestellt, welcher Arzt auf seinen Antrag als Sachverständiger gehört werden soll. Das Gericht ist weder gehalten, einen Beteiligten auf eine vermeintliche oder tatsächliche Ungeeignetheit des benannten Arztes als Sachverständiger für den Beweisgegenstand hinzuweisen, noch darf es den Antrag des Versicherten aus diesem Grund ablehnen. Die Klägerin mag die Wahl des Sachverständigen nachträglich als Fehlgriff ansehen. Dieser gibt ihr jedoch nicht den Anspruch auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 109 SGG zu demselben Beweisthema (grundlegend: BSG, Beschluss vom 17. April 1974 – 2 RU 33/74 –, Rn. 6 - 7, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Gesundheitsschäden als Folge einer im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erfolgten Grippeimpfung. Die 1963 geborene Klägerin war als Hebamme tätig. Am 30. Oktober 2017 erhielt sie in der Praxis des Arztes für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. R. eine Grippeschutzimpfung mit dem Impfstoff I. 2017/2018 (Ch.Nr. Zuvor hatte die Klägerin bereits am 7. November 2016 eine Grippeschutzimpfung mit I. 2016/2017 erhalten. Im November unterzog sich die Klägerin privat einer Radiofrequenztherapie zur Behandlung von Cellulite mit vier Sitzungen, zuletzt am 11. November 2017. Am 18. November 2017 flog die Klägerin zu einem Urlaub auf die s. Insel F.. Am 22. November 2017 suchte die Klägerin dort das C. in J. auf. Sie habe seit drei Tagen Schluckbeschwerden und seit dem Vortag Fieber mit 38-39 Grad. Es wurde die Diagnose eines Infektes der oberen Atemwege gestellt. Bei Wiedervorstellung am 25. November berichtete die Klägerin über fortbestehendes Fieber, Muskel- und Knochenschmerzen, Halsschmerzen und Beschwerden im linken Ohr. Festgestellt wurde zudem ein Erythem am Oberschenkel und ein fleckiger, über den ganzen Körper verteilter Ausschlag. Anlässlich einer weiteren Vorstellung vom 28. November wurde kein Fieber mehr angegeben oder festgestellt. Vom 4. Dezember 2017 bis zum 14. Dezember 2017 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Zentrum für Innere Medizin und Dermatologie am U.. Im Entlassungsbericht vom 14. Dezember 2017 diagnostizierten die behandelnden Ärzte einen Verdacht auf ein Antisynthease-Syndrom (Jo-1-Ak-Syndrom), differentialdiagnostisch einen Morbus Still sowie ein Erysipel am rechten Oberschenkel. Die Klägerin sei am 4. Dezember 2017 notfallmäßig mit Erysipel des rechten Beines zur intensivierten Therapie sowie weiterführenden Diagnostik bei makulösem Exanthem mit Fieberschüben stationär aufgenommen worden. Bei initialem Verdacht auf ein Arzneimittelekzem nach Einnahme des Antibiotikums sei zur Therapie des Erysipels eine intravenöse Antibiotikatherapie mit C1 3 x täglich eingeleitet worden. Lokal seien am rechten Oberschenkel feuchte, antiseptische Umschläge mit L. zur Kühlung zur Anwendung gekommen. Nach Rückgang der Überwärmung und Rötung sei auf eine topische Therapie umgestellt worden. Die Schmerzen seien durch I1 und P. behandelt worden. Aufgrund des anhaltenden, intermittierend fieberhaften Verlaufs mit Gelenkschmerzen sei eine konsularische Vorstellung bei den rheumathologischen Kollegen erfolgt. Am 6. Dezember 2017 sei eine orale Steroidtherapie mit P. 40 mg 1-0-0 (später Erhöhung auf 80 mg 1-0-0) unter Magen- und Osteoporoseschutz eingeleitet worden. Bei Vorliegen eines makulösen Exanthems mit intermittierenden Fieberschüben, Gelenkschmerzen, erhöhten Ferritin-, Leberenzym- und Gesamt-CK-Werten sowie zurückliegendem Infekt der oberen Atemwege mit Halsschmerzen sei die Verdachtsdiagnose eines Antisynthease-Syndroms DD Morbus Still gestellt worden. Vom 20. Dezember 2017 bis zum 23. Dezember 2017 und vom 7. Januar 2018 bis zum 10. Januar 2018 befand sich die Klägerin in der Klinik für Rheumatologie und Immunologie des Klinikum B.. Der behandelnde Arzt PD Dr. I3 stellte die Diagnose einer floriden Polymyositis mit Jo1-Antikörper-Nachweis DD Polymyositis/Dermatomyositis EM 11/17, ED 12/17, einer unklaren nekrotisierenden Hauterkrankung, DD leukozytoklastische Vaskulitis (Histologie Haut) DD Begleitvaskulitis sowie positive CCP-Antikörper fest, aktuell ohne Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis. Mit Bescheid vom 2. August 2018 erklärte die Beklagte, dass die am 30. Oktober 2017 erfolgte Grippeschutzimpfung im Rahmen der versicherten beruflichen Tätigkeit als selbstständige Hebamme erfolgt sei und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Ob und gegebenenfalls welche Gesundheitsschäden durch die Grippeschutzimpfung eingetreten seien, werde gesondert geprüft. Hierzu erhalte die Klägerin weitere Nachricht. Die Beklagte beauftragte in der Folge ein rheumatologisches Sachverständigengutachten, welches Dr. I3 am 30. Juli 2019 erstattete. Dieser führte aus, die Familienanamnese der Klägerin weise keine rheumatischen Erkrankungen auf. Inwiefern die immunologische Störung bereits vor der Impfung vorgelegen habe, lasse sich nicht beurteilen, weil keine diesbezüglichen Voruntersuchungen vorlägen. Zur möglichen Bedeutung der Influenzaimpfung wies der Gutachter darauf hin, dass diese im Allgemeinen als gut verträglich gelte und schwere Nebenwirkungen selten seien. Als sehr häufig und häufig würden in der Fachinformation in den Zulassungsstudien des Herstellers zur Impfung Muskel- und Gelenkschmerzen, Fieber, Exanthem, Magen-Darm Syndrome inklusive Erbrechen, Schmerzen an der Einstichstelle und auch zum Beispiel Kopfschmerzen berichtet. Dies seien Symptome, wie sie die Klägerin direkt nach der Impfung beklagt habe (wobei Dr. I3 allerdings fälschlicherweise von einer Impfung am 30. November 2017 statt am 30. Oktober 2017 ausing). In sogenannten Post-Marketinguntersuchungen nach Zulassung des Impfstoffes seien laut Fachinformation des Herstellers seltene Nebenwirkungen (kleiner als 1/10.000 – größer als 1/1000) angegeben, wie vorübergehende Lymphadenopathie, allergische Reaktion einschließlich Anaphylaxie, Neuritis, einschließlich Guillain Barre Syndrom, Erytheme inklusive Angioödem und Nesselsucht sowie grippeähnliche Symptome. Über die Induktion eines entzündlich-rheumatischen Krankheitsbildes im Sinne einer Polymyositis/Jo1 Syndroms oder einer rheumatoiden Arthritis sei in der Fachinformation keine Auskunft zu erhalten. Auch bei Patienten mit bekannten entzündlich rheumatischen Erkrankungen gälten Impfungen im Allgemeinen als sicher und würden in der Regel allen Patienten bei Fehlen von Kontraindikationen empfohlen. Dies gelte besonders auch für die saisonale Influenzaimpfung. Es sei möglich, dass die spezifischen Autoantikörper der Klägerin im Sinne von CCP, Rheumafaktor, ANA und vor allen Dingen Jo 1 Antikörper, die ca. 6 Wochen nach der Impfung im U. erstmals detektiert worden seien, bereits zum Zeitpunkt der Impfung bei der Klägerin vorgelegen haben könnten. Aus Untersuchungen zur Pathophysiologie von entzündlich rheumatischen Erkrankungen sei bekannt, dass dieser Antikörper Jahre vor Ausbruch der Erkrankung nachweisbar sein könnten, ohne dass die Patienten symptomatisch sein müssten. Es sei in der Vergangenheit spekuliert worden, dass nach Impfungen entzündlich rheumatische Erkrankungen entweder sich verschlechtert oder durch die Impfung erst manifestiert und somit möglicherweise induziert worden seien. Hierzu seien auch eine Reihe von Fallbeschreibungen publiziert worden. Auch gebe es zu dieser Theorie zahlreiche immunologische Modelle, die eine Triggerung der präexistenten immunologischen Störungen zu einer manifesten klinischen Autoimmunerkrankung erklären könnten. Schlussendlich sei der Beweis (aufgrund des Fehlens epidemiologischen oder auch prospektiven Studien) dieser Theorie aber nicht gelungen. Ein ursächlicher Zusammenhang sei möglich, beweisen bzw. belegen lasse sich ein kausaler Zusammenhang zwischen Impfung und Krankheitsausbruch allerdings nicht. Mit Bescheid vom 11. November 2020 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen anlässlich der bestehenden Erkrankungen ab, da diese sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Grippeschutzimpfung mit dem Impfstoff I. 2017/2018 zurückführen ließen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2021). Mit ihrer am 19. April 2021 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass der Gutachter auf Nachfrage der Klägerin erklärt habe, ihm sei die Theorie der rechtlich-wesentlichen Bedingung unbekannt. Allein deswegen könne das Zusammenhangsgutachten keinen Bestand haben. Darüber hinaus stehe die grundsätzliche Eignung der Grippeschutzimpfung zur Verursachung einer Vaskulitis fest. Es gebe einen engen zeitlichen Zusammenhang, impfstofftypische Symptome und es fehlten mögliche andere Auslöser. Es sprächen daher mehr Umstände für einen Zusammenhang als dagegen. Ein Bulletin für Arzneimittelsicherheit aus dem Jahr 2012 weise aus, dass durchaus Fälle von Vaskulitiden nach saisonalen Grippeschutzimpfungen bekannt seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2023 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei gerade nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die der Klägerin am 30. Oktober 2017 verabreichte saisonale Grippeschutzimpfung die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht habe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwögen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden könne. Eine Möglichkeit verdichte sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spreche und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausschieden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssten die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen. Vorliegend überwögen, entgegen der Auffassung der Klägerin, die für einen Kausalzusammenhang sprechenden Umstände nicht. Von vornherein sei ein zeitlicher Zusammenhang zur eigentlichen Impfung nicht gegeben, da diese bereits am 30. Oktober 2017 stattgefunden habe und unspezifische Symptome wie Kopfschmerzen, Fieber und Hautveränderungen ohne Juckreiz, wie sie initial von den erstbehandelnden Ärzten beschrieben worden seien, erst knapp 4 Wochen später im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Spanien (F.) aufgetreten seien. Der von der Klägerin angeführte fehlende mögliche andere Auslöser überzeuge ebenfalls nicht, da innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen überhaupt nicht ersichtlich sei, welchen anderen äußeren Umständen die Klägerin ggf. ausgesetzt gewesen ist. Dies gelte insbesondere für einen urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt mit einer Vielzahl von unbekannten Faktoren (Umgebung, Essen, Personen). Ein zeitlicher Zusammenhang sei hier vielmehr zwischen dem Beginn des Urlaubs auf F. und die kurze Zeit später auftretenden Kopfschmerzen, Fieber und Hautveränderungen herzustellen. Überdies gehe die Klägerin fehl in der Annahme, dass allein durch die Meldung von Verdachtsfällen auf eine Vaskulitis nach einer saisonalen Grippeschutzimpfung die grundsätzliche Geeignetheit feststehe. Der beratende Facharzt der Beklagten Dr. K. habe in diesem Sinne zu Recht darauf hingewiesen, dass bis heute gerade nicht geklärt sei, ob es sich dabei um einen ursächlichen Zusammenhang handele, so dass gerade nicht von einer grundsätzlichen Geeignetheit ausgegangen werden könne. Offenbar sei auch in keinem bisher gemeldeten Fall ein Zusammenhang anerkannt worden. An dieser medizinischen Tatsache komme das Gericht nicht vorbei, da es gehalten sei, sich an der ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu orientieren. In diesem Sinne habe auch Dr. I3 recht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich ein kausaler (medizinischer) Zusammenhang zwischen Grippeschutzimpfung und Krankheitsausbruch nicht belegen oder beweisen lasse. Im Übrigen sei es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht erforderlich, dass der Gutachter die „Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung“ kenne, da die Aufgabe des Gutachters nicht darin bestehe, den von ihm aufgezeigten medizinischen Sachverhalt rechtlich einzuordnen. Dies sei Aufgabe der Verwaltung bzw. der Anwälte und Gerichte. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den ihm am 6. Februar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. März 2023 Berufung eingelegt, mit welcher vorgetragen wird, die Beklagte habe bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung vom 30. Oktober 2017 als Arbeitsunfall anerkannt. Dr. I3 habe einen ursächlichen Zusammenhang aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges ausdrücklich impliziert. Dieser lasse sich aber nicht beweisen. Das Sozialgericht habe versäumt, ein ausdrücklich beantragtes medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dass das Sozialgericht dies nicht getan habe und auch nicht auf den Vortrag eingegangen sei, dass vorliegend mehr für als gegen einen Verursachungszusammenhang spreche, verletze den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Übrigen habe die Klägerin direkt nach der Impfung bereits Schmerzen im Arm. In den folgenden zwei bis drei Tagen sei es zu Muskelschmerzen in den Beinen und zu Gelenkschmerzen in den Armen und Beinen gekommen. Nach ungefähr einer Woche habe die Klägerin massive Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Schweißausbrüche und Durchfälle sowie Hautausschlag, zuerst am Rücken, später am ganzen Körper bekommen. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe zunächst gedacht, die Beschwerden seien auf einen mangelnden Trainingszustand zurückzuführen. Nachdem auch der erkennende Senat die Einholung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgericht (SGG) nicht in Betracht gezogen hat, hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG der Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie Dr. I2 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Der Gutachter hat am 12. Juli 2024 ausgeführt, in der rheumatologischen Wissenschaft sei bekannt, dass Autoimmunerkrankungen symptomlos lange Zeit vor der Erstdiagnose „schlummerten“, mitunter bereits seit Jahren. Zum Zeitpunkt der Impfung habe die Klägerin bereits unter rezidivierenden Infekten gelitten. Die Impfung habe vorbestehende Gesundheitsstörungen auch nicht verschlimmert, die erste Impfung im Jahr 2016 sei auch gut und ohne Komplikationen vertragen worden. Die Klägerin hat sich gegen das Gutachten gewendet und einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt wegen von diesem getätigten Äußerungen. Der Sachverständige hat bestritten, die ihm vorgeworfenen Äußerungen getätigt zu haben. Der Senat hat daraufhin den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 23. August 2025 zurückgewiesen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Angaben des Sachverständigen zu seiner Adresse seien unzutreffend, der Sachverständige habe sie unter seiner Privatanschrift empfangen. Auch sei er entgegen seiner Angaben nicht stellvertretender Direktor der Abteilung für klinische Pharmakologie an der Universitätsklinik Bonn gewesen. Es laufe auch aus diesen Gründen ein berufsrechtliches Verfahren und ein Strafverfahren gegen den Sachverständigen. Auch inhaltlich sei das Gutachten nicht nachvollziehbar, denn es sei bekannt, dass es nach Impfungen zu Vaskulitiden kommen könne und sehr viel seltener zu einer Polymyositis. Die Klägerin hat eine ärztliche Bescheinigung ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. K. vorgelegt, welche die Klägerin erstmals am 20. Dezember 2017 gesehen hat. Sie beantrage ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2021 zu verpflichten, a) die Polymositis/Dermatomyositis Jo 1 Syndrom; b) die leukozytoklastische Vaskulitis mit kardiologischer Beteiligung und neuropathischen Komponente; c) die rheumatoide Arthritis mit Erkrankungsfolgen chronisches Fatigue Syndrom, psychische Erschöpfung, erhebliche Depression, Infektanfälligkeit durch laufende Immunsuppression sowie insgesamt eingeschränkte Belastbarkeit als Folge der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Hebamme erfolgten Grippeschutzimpfung vom 30. Oktober 2017 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt vor, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Krankheitsausbruch lasse sich nicht beweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.