Urteil
L 2 AL 16/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0326.L2AL16.24.00
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Leitsätze
Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist nach § 151 Abs. 5 SGB 3 maßgeblich, wie viele Arbeitsstunden der Arbeitslose aufgrund seines Leistungsvermögens wöchentlich noch erbringen kann. Die Norm ist Ausdruck des Entgeltersatzprinzips, nach dem der Arbeitslose nicht mehr an Arbeitslosengeld erhalten soll, als mit einem bestimmten Leistungsvermögen an Arbeitseinkommen erzielt wird. Dabei kommt es auf die Stundenzahl der Tätigkeit an, die der Arbeitslose noch zu erbringen vermag. Die Regelung verstöß nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist nach § 151 Abs. 5 SGB 3 maßgeblich, wie viele Arbeitsstunden der Arbeitslose aufgrund seines Leistungsvermögens wöchentlich noch erbringen kann. Die Norm ist Ausdruck des Entgeltersatzprinzips, nach dem der Arbeitslose nicht mehr an Arbeitslosengeld erhalten soll, als mit einem bestimmten Leistungsvermögen an Arbeitseinkommen erzielt wird. Dabei kommt es auf die Stundenzahl der Tätigkeit an, die der Arbeitslose noch zu erbringen vermag. Die Regelung verstöß nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG.(Rn.20) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die bereits zur Vorgängervorschrift des § 151 Abs. 5 SGB III, dem § 112 Abs. 8 S. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes ergangen ist,ist bei der Feststellung des Arbeitsentgelts für die Zeit, während der der Arbeitslose wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten kann, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt, die Zahl von Arbeitsstunden zugrundezulegen, die der Arbeitslose wöchentlich zu leisten imstande ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungsminderung vor dem Bemessungszeitraum, in dem Bemessungszeitraum oder danach eingetreten ist. Maßgebend ist lediglich, ob der Arbeitslose während der Alg Bezugszeit die Anzahl von Arbeitsstunden wöchentlich erbringen kann, die im Bemessungszeitraum für seine Beschäftigungsverhältnisse bestimmend war. Die vorgeschriebene Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen in der Bezugszeit durch Verringerung der Stundenzahl, mit dem das in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt zu vervielfältigen ist, ist abschließend. Es kommt nur auf die Stundenzahl der Tätigkeit an, die der Arbeitslose noch zu erbringen vermag. Die Regelung verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 des Grundgesetzes. Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im wesentlichen dem Gesetzgeber, ein Anspruch auf eine bestimmte Regelung besteht nicht (BSG, Urteil vom 14. August 1980 – 7 RAr 62/79, juris m.w.N. und ausf. Begründung). Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung aus anderen Gründen zu niedrig bemessen wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision sind nciht ersichtlich. Streitig ist, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen, insbesondere, ob die Beklagte das Leistungsentgelt zutreffend anhand einer Wochenstundenzahl von 30 ermittelt hat. Die Beklagte hatte dem 1959 geborenen Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 2. Januar 2019 für 720 Kalendertage bewilligt, die Bewilligungsentscheidung aber ab 13. November 2019 aufgrund einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit aufgehoben. Am 10. Februar 2021 meldete sich der Kläger erneut mit Wirkung zum 31. März 2021 unter Hinweis auf seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen und des Bezugs einer laufenden Erwerbsminderungsrente seit 30. November 2009 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte zunächst vorläufig Alg ab 31. März 2021 für 648 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 50,24 €. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juli 2021 bewilligte die Beklagte ab 22. Juli 2021 vorläufig Alg in Höhe eines Leistungsbetrags von täglich 40,49 €. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. August 2021, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2024). Mit Bescheid vom 20. September 2021 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 13. September 2021 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung auf. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers zum 27. Oktober 2021. Am 21. Oktober 2021 meldete sich der Kläger daher erneut zum 28. Oktober 2021 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. In seinem Antrag gab er an, keine Nebentätigkeiten auszuüben. Aus gesundheitlichen Gründen könne er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder müsse sich zeitlich einschränken. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Er sei bereit, höchstens 30 wöchentliche Arbeitsstunden ohne Pausen/Wegezeiten bzw. montags bis freitags 6 Stunden täglich zu arbeiten. Er beziehe eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund bis 31. Dezember 2025. Hierzu reichte er den Rentenbescheid über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 11. Januar 2021 ein. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19. November 2021 Alg ab 28. Oktober 2021 für 485 Kalendertage in Höhe eines Leistungsbetrags von 40,49 € täglich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 101,23 € und eines Leistungsentgelts in Höhe von 67,48 €. Zur Begründung ist ausgeführt, das Bemessungsentgelt vermindere sich im Verhältnis der aktuell möglichen Zahl von 30 Arbeitsstunden zu den früher geleisteten 39 Stunden. Den Widerspruch des Klägers verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021 als unzulässig. Auf die hiergegen eingereichte Klage hin hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2022 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Anspruch auf ein Bemessungsentgelt, welches 39 Stunden Wochenarbeitszeit zu Grunde lege. Auf dieser Grundlage habe er 10 Jahre lang Beiträge entrichtet. Er halte die Vorgehensweise der Beklagten für diskriminierend und nicht verfassungsgemäß. Die Beklagte hat vorgetragen, § 151 Abs. 5 SGB III sehe eine Minderung des Arbeitsentgelts vor, wenn der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage sei, die im Bemessungszeitraum entfallende Zeit von Arbeitsstunden zu leisten. Die Norm beruhe auf dem Entgeltersatzprinzip; der Arbeitslose solle nicht mehr an Alg erhalten, als er mit seinem Leistungsvermögen oder seiner Leistungsbereitschaft an Arbeitseinkommen erzielen könne. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2024 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchbescheides abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Leistungsminderung auch bei der fiktiven Bemessung des Alg zu berücksichtigen. Diesbezüglich stehe der Beklagten kein Handlungsspielraum zur Verfügung; es handele sich um eine gesetzliche Regelung, die von der Beklagten beachtet werden müsse. Nach der gesetzlichen Regelung und damit nach dem Willen des Gesetzgebers vermindere sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten wolle oder könne, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum, wenn der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage sei, die im Bemessungszeitraum entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten (§ 151 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung [SGB III]). Diese Norm sei Ausfluss des Entgeltersatzprinzips, nach dem der Arbeitslose nicht mehr an Alg erhalten solle, als mit einem bestimmten Leistungsvermögen oder einer bestimmten Leistungsbereitschaft an Arbeitseinkommen erzielt werde (unter Hinweis auf Valgolio in: Hauck/Noftz SGB III, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 151 SGB 3, Rn. 85. Dabei führten gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens zu einer Minderung des Bemessungsentgelts. Das Bemessungsentgelt reduziere sich in diesen Fällen auf das Restleistungsvermögen entsprechend den ärztlichen Feststellungen. Dies sei auch vorliegend zu berücksichtigen gewesen. De facto habe der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden und zwar nach den Feststellungen im ärztlichen Gutachten mit einer Leistungsfähigkeit im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich. Zwischen Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Teilzeitverfügbarkeit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, da die Beklagte den Kläger nur in zumutbare Beschäftigungen vermitteln dürfe (§ 140 Abs. 1 SGB III), sodass sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit auch nur auf Tätigkeiten beschränkten, die dem Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zumutbar seien; Tätigkeiten, die der Kläger nur auf Kosten seiner Gesundheit ausüben könne, dürften von der Beklagten nicht zumutbar vermittelt werden. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers zur Bemessung der Höhe der Beitragszahlung in seinem Versicherungspflichtverhältnis. Die Höhe der Beitragszahlung in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag richte sich nicht wie vom Kläger angenommen nach dem Umfang der geleisteten Arbeitszeit, sondern werde unabhängig davon nach der monatlichen Bezugsgröße festgesetzt (§ 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 28a Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III). Weiterhin komme es bei der fiktiven Bemessung nicht auf die zuvor geleistete Arbeitszeit an. Maßgeblich für die Minderung sei nach dem Gesetz die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst gegolten habe und nicht die zuvor individuell durch Arbeitslose geleistete Arbeitszeit (§ 151 Abs. 5 Satz 3 SGB III). Dementsprechend bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung oder Zweifel an einer Verfassungsgemäßheit des § 151 Abs. 5 SGB III. Der Kläger hat gegen den seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 17. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Juli 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, er sei zwar seit 2009 erwerbsgemindert, habe aber während seiner selbständigen Tätigkeit den vollen Beitrag erwirtschaftet und gezahlt. Unter den gegenwärtigen Bedingungen erhalte er aber als erwerbsgeminderter Mensch immer eine geringere Leistung als ein voll erwerbsfähiger Mensch und dies obwohl er einen höheren Aufwand gehabt habe als ein gesunder Mensch, um die Beiträge zu erwirtschaften. Dies verstoße gegen das Antidiskriminierungsgesetz und gegen Vertrauensschutzgrundsätze. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. Mai 2019, 19. August 2019, 14. Januar 2019 und vom 22. April 209 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2020 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 131,60 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.