Urteil
L 2 AL 2/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0507.L2AL2.24.00
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Leitsätze
1. Eine Verpflichtungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 54 Abs. 1 SGG einen beantragten, aber unterlassenen Verwaltungsakt voraus. (Rn.15)
2. Hat der Kläger den hierzu erforderlichen Antrag bei dem Versicherungsträger überhaupt nicht gestellt und ist infolgedessen ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden, so ist die nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Verpflichtungsklage unzulässig. (Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verpflichtungsklage setzt zu ihrer Zulässigkeit nach § 54 Abs. 1 SGG einen beantragten, aber unterlassenen Verwaltungsakt voraus. (Rn.15) 2. Hat der Kläger den hierzu erforderlichen Antrag bei dem Versicherungsträger überhaupt nicht gestellt und ist infolgedessen ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden, so ist die nach § 54 Abs. 1 SGG erhobene Verpflichtungsklage unzulässig. (Rn.16) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat in Abwesenheit des Klägers in mündlicher Verhandlung entscheiden konnte, weil dieser hierzu ordnungsgemäß am 12. März 2025 geladen wurde, ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie ist indes unbegründet. Die am 2. Februar 2023 erhobene Klage ist wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig, vgl. § 54 SGG. Lediglich ergänzend wird daher auf die Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 9. April 2024 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Der 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung einer Ausbildung beim Berufsbildungswerk. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seitens der Deutschen Rentenversicherung N. (DRV N.) sind dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Die Weiterleitung des Antrages auf Leistungen beruflicher Rehabilitation an die DRV N. im Jahr 2020 war Gegenstand des Rechtsstreits S 14 AL 202/20 (L 2 AL 54/21). Am 2. Februar 2023 erhob der Kläger ohne vorherige Vorsprache bei der Beklagten beim Sozialgericht Klage „gegen die Berufsberatung H. der Agentur für Arbeit“. Hierzu fügte er ein Schreiben vom 1. Februar 2023 bei, wonach er eine Neuaufnahme der Klage gegen die Berufsberatung H. erwirken wolle. Er wünsche bereits seit 1998 eine Ausbildung zum Fachlageristen beim Berufsbildungswerk zu absolvieren, was ihm verweigert werde. Nachdem der Kläger am 6. März 2023 und am 9. März 2023 bei der Beklagten vorgesprochen und den Wunsch nach einer Ausbildung im Berufsbildungswerk geäußert hatte, übersendete die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2023 dem Kläger das Antragsformular auf Leistungen zur Teilhabe und wies darauf hin, dass, sofern die Zuständigkeit voraussichtlich bei einem anderen Rehabilitationsträger liege, der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe umgehend weitergeleitet werde und der zuständige Rehabilitationsträger sich anschließend zeitnah mit dem Kläger in Verbindung setze. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, denn es fehle an einem Verwaltungsverfahren. Den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. August 2023 abgelehnt. Die Klage sei bereits unzulässig, da es wegen des fehlenden bzw. noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem hat sich das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 19. September 2023 – L 2 AL 24/23 B PKH D) angeschlossen und weiter ausgeführt, es bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass sich die Beklagte nicht für zuständig halte. Der Kläger beziehe nämlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und der zuständige Rentenversicherungsträger habe bereits im Jahr 2020 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2024, dem Kläger zugestellt am 24. Februar 2024, abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte halte sich zu Recht für nicht zuständig. Zuständig sei der Rentenversicherungsträger. Der Kläger beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und der zuständige Rentenversicherungsträger habe bereits mit Bescheid vom 7. Mai 2020 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Der Kläger könne sich einen Rehabilitationsträger nicht danach aussuchen, wo er die größten Erfolgsaussichten für die begehrte Maßnahme vermute. Der Kläger hat am 29. Februar 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, es gäbe Zeugen, die zum Termin geladen werden müssten, hierfür benötige er einen Anwalt, der ihm beigeordnet werden solle. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Weiterbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 9. April 2024 und 21. März 2025 die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und unter anderem ausgeführt: „Der Senat hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass hier die DRV N. der zuständige Träger der Leistungen zur Teilhabe ist, welche diese Leistungen auch dem Grunde nach bewilligt hat und dass der Kläger sich den Rehabilitationsträger nicht aussuchen kann. Es wird daher nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.