Urteil
L 2 U 27/22
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0702.L2U27.22.00
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Leitsätze
1. Zur Geltendmachung von Verletztengeld nach § 45 SGB 7 ist u. a. der Nachweis eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 SGB 7 erforderlich. Die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden müssen erwiesen sein. (Rn.27)
2. Fehlt es sowohl am Nachweis eines unfallverursachenden Ereignisses als auch am Nachweis eines Gesundheitserstschadens, so ist die Gewährung von Verletztengeld ausgeschlossen. (Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Geltendmachung von Verletztengeld nach § 45 SGB 7 ist u. a. der Nachweis eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 SGB 7 erforderlich. Die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden müssen erwiesen sein. (Rn.27) 2. Fehlt es sowohl am Nachweis eines unfallverursachenden Ereignisses als auch am Nachweis eines Gesundheitserstschadens, so ist die Gewährung von Verletztengeld ausgeschlossen. (Rn.28) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld oder weiterer Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte nach § 45 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) u. a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nicht nachgewiesen. Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 25/12 R, BSGE 115, 256). Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden bzw. der Tod, müssen erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84, BSGE 58, 80). Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet (BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Der Senat konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass ein Arbeitsunfall vorgelegen hat. Zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt und den Unfallhergang liegen die Angaben des Klägers und der Zeugin Z. vor, die im Verwaltungsverfahren befragt worden ist. Die Zeugin gab an, dass der Kläger nur kurz im Restaurant erschienen sei, das Treffen abgesagt habe und sofort ins Krankenhaus weiter sei. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren dagegen zunächst vor, sich anderthalb Stunden im Restaurant aufgehalten zu haben. Erst im Klageverfahren hat der Kläger dann vorgetragen, das Meeting abgesagt zu haben, weil er sofort ins Krankenhaus habe gehen wollen. Weiter hat die Zeugin ausgesagt, dass der Kläger eine leichte Schwellung und Schrammen am linken Handgelenk gehabt habe. Der Durchgangsarzt hat am gleichen Abend jedoch weder eine Schwellung noch Hautabschürfungen feststellen können. Der Kläger hat zudem ausgeführt, beim Sturz Handschuhe getragen zu haben, so dass das Vorliegen von Schrammen nach einem Sturz eher unwahrscheinlich ist. Aufgrund dieser Widersprüche in der Aussage der Zeugin, der Angaben des Klägers und den Feststellungen des Durchgangsarztes konnte sich der Senat keine Überzeugung bilden, dass ein Treffen in dem Restaurant tatsächlich geplant war, kurz stattgefunden hat und sich der Kläger auf dem Weg dorthin bei einer versicherten Tätigkeit befunden hat. Zudem fehlt es aber auch an dem Nachweis eines Gesundheitserstschadens, der zur Überzeugung des Senats auf einen stattgehabten Unfall schließen lassen könnte, so dass vor diesem Hintergrund von einer erneuten Vernehmung der Zeugin Z. abgesehen wurde. Der Durchgangsarzt Dr. H2 hat keine äußeren, traumatischen Verletzungszeichen feststellen können. Die Diagnosen einer Handgelenksprellung links, einer Schultergelenksprellung links und einer Knieprellung links beruhten allein auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers. Prellmarken oder Hautabschürfungen lagen nicht vor und auch die Beweglichkeit der Gelenke war nicht eingeschränkt. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die erstmals in den MRT-Aufnahmen vom 8. März 2019 in beiden Handgelenken festgestellte Bandverletzung auf den angegebenen Sturz vom 4. Februar 2019 zurückzuführen sein könnte, da der Kläger erstmals in der Klagebegründung vorgetragen hat, sich bei dem Sturz auch das rechte Handgelenk verletzt zu haben. Zuvor hatte der Kläger stets vorgetragen, sich nur auf der linken Körperhälfte verletzt zu haben. Auch vermag die Angabe des Klägers in der Klagebegründung, durchgehend bis zum 30. April 2019 arbeitsunfähig gewesen zu sein, nicht zu überzeugen, da er bereits im Februar 2019 zwei weitere Arbeitsunfälle gemeldet hatte, also seine versicherte Tätigkeit zwischenzeitlich wieder ausgeübt haben muss. War schon dem Vortrag des Klägers zu einem stattgehabten Arbeitsunfall nicht zu folgen, kommt auch die Anerkennung weiterer mittelbarer Unfallfolgen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztengeld und weiteren Entschädigungsleistungen. Der als selbständiger Fotograf bei der Beklagten unfallversicherte Kläger trug gegenüber der Beklagten in seiner Unfallanzeige vom 5. Februar 2019 vor, dass aufgrund einer bevorstehenden Produktion in Süd-Ost Europa ein Treffen mit der Geschäftsführerin der Firma C. im Restaurant T. verabredet gewesen sei. Aus diesem Grund sei er am 4. Februar 2019 von H. nach B. gereist. Auf dem Weg zum Treffpunkt sei er von der Straßenbahnhaltestelle in H1 auf dem gut beleuchteten Parkweg am Wall entlanggegangen. An der gegenüberliegenden Hausnummer ... fange ein unbeleuchtetes Teilstück des Weges an, welches zur B1 führe, wo auch das Restaurant liege. Geblendet durch das helle Umfeld habe er eine auf dem Erdweg teilweise freiliegende Baumwurzel übersehen und sei in den abschüssigen Weg gestolpert. Dr. H2 führte im Durchgangsarztbericht anlässlich der Untersuchung des Klägers am 4. Februar 2019 aus, dass der Kläger erklärt habe, am Abend eine Verabredung zu einem Geschäftsessen mit seiner Kollegin Z. im Restaurant T. gehabt zu haben. Dabei sei er über eine Wurzel gestolpert und gestürzt. Seither habe er Schmerzen an dem linken Handgelenk, der linken Schulter und dem linken Knie. Der Durchgangsarzt stellte keine Prellmarken und keine Schürfwunden fest. Es bestehe ein Druckschmerz über dem distalen Radius links, leichte Schmerzen bei Supination im Handgelenk, darüber hinaus keine Schwellung, kein Hämatom. Ebenso hätten sich weder an der linken Schulter noch dem linken Knie Hämatome oder Hautabschürfungen gefunden. Ferner seien dem Kläger eine ausgeprägte Gestik möglich und die Gelenke frei beweglich gewesen. Der Arzt diagnostizierte eine Handgelenksprellung links, eine leichte Schulterprellung sowie eine Kniegelenksprellung. Arbeitsunfähigkeit liege bis zum 6. Februar 2019 vor. Im weiteren Verlauf hielt sich der Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit in G. und Z1 auf. Der von ihm dort am 12. Februar 2019 aufgesuchte Arzt C1 erklärte, dass der Kläger u. a. Schmerzen im Dreiecksknorpel angegeben habe. Eine gefertigte Röntgenaufnahme habe keine Fraktur gezeigt. Der Kläger benötige ein MRT zur Untersuchung des Dreieckknorpels und sei bis zum 19. Februar 2019 arbeitsunfähig geschrieben. Der Kläger zeigte bei der Beklagten weitere Arbeitsunfälle in G. für den 20. Februar 2019 und 28. Februar 2019 an. Die Zeugin Z. erklärte gegenüber der Beklagten auf schriftliche Zeugenbefragung mit Belehrung zur Wahrheitspflicht, dass sie sich am 4. Februar 2019 um 18 Uhr mit dem Kläger habe treffen wollen. Dieser sei kurz erschienen, habe das Treffen abgesagt und habe dann sofort ins Krankenhaus gewollt. Sie habe nur eine leichte Schwellung und Schrammen am linken Handgelenk wahrgenommen. Nach der Rückkehr nach Deutschland stellte sich der Kläger in der B2 Unfallklinik bei Dr. F. vor. Dieser erklärte mit Befundbericht vom 6. März 2019, dass sich der Kläger mit Schmerzen in beiden Handgelenken vorgestellt habe. Zugrunde lägen ein Sturz auf die rechte Hand in Istanbul am 27. November 2017 und ein Stolpersturz auf die linke Hand am 4. Februar 2019. Der Kläger klage in der linken Hand über Schmerzen beim Druck auf das distale Ulnarköpfchen und bei der Bewegung im DRUG. Die Schmerzen hätten bei der passiven Ulnarabduktion und Dorsalextension zugenommen. Die Flexion und Radialabduktion seien endgradig schmerzhaft gewesen. Die Sensibilität sei erhalten, die Durchblutung kräftig und die Haut geschlossen, bei 5/5 Kraft. Der Kläger sei arbeitsfähig. Die MRT-Aufnahme des rechten Handgelenkes vom 8. März 2019 ergab eine beugeseitige Zerrung und Teilruptur der Bandhaft des TFCC am processus styloideus ulanea mit kleinem Kontusionsödem. Darüber hinaus zeigte es eine radialseitige Binnendegeneration und Abflachung, nicht aber Rissbildung des TFCC, bei intaktem SL-Band sowie eine schwere aktivierte hypertrophe Rhizarthrose. Die MRT-Aufnahme des linken Handgelenkes vom 8. März 2019 zeigte ebenfalls eine Zerrung und Teilruptur der beugeseitigen Bandhaft des TFCC, ein Kontusionsödem des radialseitigen Discus ohne Korpusriss sowie des angrenzenden Os lunatum. Zudem bestanden eine ausgeprägte Rhizarthrose mit intraossären Ganglionen und Geröllzysten und eine mäßige STT-Arthrose. Im Zwischenbericht des B2 -Klinikum vom 19. März 2019 hieß es, dass die Ruhigstellung des linken Handgelenkes beendet werde. Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit liege kein Hinweis auf eine komplette Ruptur bzw. Instabilität des TFCC beiderseits vor, so dass eine konservative Therapie erfolge. Mit Durchgangsarztbericht vom 27. März 2019 berichtete der Arzt Schmidt, dass der Kläger auf dem Weg nach Haus von der Physiotherapie auf einer Rolltreppe ausgerutscht und gestürzt sei. Der Durchgangsarzt diagnostizierte nach Befundung einer blutenden Wunde an der Nase eine Schädelprellung, eine Gesichtsschädelprellung sowie offene Wunden im Bereich der Nase. Der Kläger sei arbeitsfähig. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. April 2019 hinsichtlich des Ereignisses vom 4. Februar 2019 die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Ein Gesundheitsschaden sowie ein Unfallereignis seien nicht nachgewiesen. Im Rahmen der Krankenhausuntersuchung durch Dr. H2 seien das Vorliegen von Prellmarken, Schürfwunden oder Schwellungen an den Händen, am linken Handgelenk und am linken Kniegelenk verneint worden. Da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, habe es sich bei dem Unfall am 27. März 2019 auch nicht um eine mittelbare Unfallfolge gehandelt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass der Durchgangsarzt keine Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls geäußert habe. Der Unfall sei um 18 Uhr geschehen und die Unfallstelle sei ca. 150 m vom Restaurant T. entfernt gewesen. Die Fahrkarte sei mit seinem Namen unterschrieben und von ihm um 14:21 Uhr des gleichen Tages mit einer Kreditkarte bezahlt worden. Insofern habe er den Arbeitsbeginn auf seiner Unfallanzeige auf 14 Uhr zu korrigieren. Der Zug sei verspätet in B. angekommen. Er sei in die falsche Straßenbahn gestiegen und dann H1 ausgestiegen, um zu Fuß die ca. 700 Meter lange Strecke zum Treffpunkt zurückzulegen. Wegen der Kälte habe er Handschuhe getragen und in der linken Hand eine Tasche gehalten. Nach dem Unfall habe er Frau Z. im Restaurant getroffen. Frau Z. habe ihm geholfen, ein geeignetes Krankenhaus zu finden. Sie habe gemeint, er könne sogar zu Fuß dieses Krankenhaus finden. Nach ca. 90 Minuten habe er das Restaurant verlassen und sich auf den Weg gemacht. Es sei dunkel gewesen und er habe das Krankenhaus zu Fuß nicht finden können, so dass er nach einem Taxi Ausschau gehalten habe. Er habe sich ziemlich verlaufen und noch ca. 10 Minuten auf ein Taxi warten müssen. Die Taxifahrt habe 11,90 Euro gekostet, was darauf schließen lasse, dass er sich um Kilometer entfernt vom Krankenhaus aufgehalten habe. Er sei gegen 20:30 Uhr im Krankenhaus angekommen und die Notaufnahme sei nur gelegentlich besetzt gewesen. Er habe lange warten müssen, bis sein Unfall aufgenommen worden sei. Wegen anderer aktueller Unfälle sei er erst gegen ca. 20:30 Uhr untersucht worden. Am 20. Februar 2019 habe er vorübergehend die Arbeit wieder aufgenommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 zurück. Der Kläger hat am 14. Januar 2020 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er habe sich bei dem Sturz an beiden Handgelenken und der linken Schulter verletzt. Das eigentliche Meeting mit Frau Z. sei dann von ihm abgesagt worden, weil er sofort ins Krankenhaus habe gehen wollen. Der Grund des Geschäftsessens sei die Produktionsreise nach G. und Z1 gewesen. Zusätzlich zu einer geplanten Besprechung habe er auch Geräte der Bild- und Tontechnik, und zwar ein Objektiv, Speicherkarten und Festplatten für die geplante Produktion in B. abgeholt. Die Produktionsreise sei bereits seit Herbst 2018 in Vorbereitung gewesen und der Flug nach A. sei für den 7. Februar 2019 gebucht gewesen. Am Nachmittag seiner Ankunft habe der Kläger sofort Kontakt mit dem Orthopäden C1 aufgenommen und einen Untersuchungstermin für den 9. Februar 2019 bekommen. Eine Arbeitsfähigkeit habe erst am 30. April 2019 wieder bestanden. Im Übrigen könne Frau Z. bezeugen, dass am Unfalltag eine leichte Schwellung am linken Handgelenk sowie eine leichte Schramme bestanden hätten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Angaben der Zeugin Z. vom 20. Februar 2019 im Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. H2 am 4. Februar 2019 stünden. Danach hätten keine Prellmarken, Schürfwunden, Hämatome oder Schwellungen festgestellt werden können. Die Befunde der am 7. März 2019 und 8. März 2019 durchgeführten Magnetresonanztomographie beider Handgelenke seien bei eingeschränkter Beurteilbarkeit nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 4. Februar 2019 zurückzuführen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2022 abgewiesen. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass die bei dem Kläger nach dem Unfall durch die MRT-Aufnahmen vom 8. März 2019 aufgezeigte Zerrung und Teilruptur der beugeseitigen Bandhaft des TFCC sowie ein Kontusionsödem des radialen Discus ohne Korpusriss sowie des angrenzenden Os lunatum am linken Handgelenk sowie eine beugeseitige Zerrung und Teilruptur der Bandhaft des TFCC am processus styloideus ulanea mit hier und am Mondbein kleinem Kontusionsödem am rechten Handgelenk mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 4. Februar 2019 zurückgeführt werden könnten. Vorliegend sprächen die überwiegenden Umstände gegen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und einer traumatischen Verletzung des rechten und linken Handgelenkes mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2019. Zu Recht und ausschlaggebend für die Beurteilung eines unfallbedingten Zusammenhangs habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass weder Dr. H2 noch andere Ärzte äußere Verletzungszeichen nach dem behaupteten Sturzereignis vom 4. Februar 2019 beschrieben hätten. Die Erstdiagnosen einer Handgelenksprellung sowie einer leichten Schulterprellung rechtfertigten in keinem Fall eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit, zumal es dem Kläger kurz nach dem Unfall offenbar möglich gewesen sei, nach G. und Z1 zu reisen und dort seiner Tätigkeit als Fotograf nachzugehen. Dem entsprächen auch die von Dr. H2 aufgenommenen Befunde, wie das Fehlen von „Prellmarken“, von Schürfwunden, von Schwellungen und Hämatomen, bei im Übrigen offenbar erwähnenswerter Möglichkeit einer uneingeschränkten ausgeprägten Gestik. Leichte Prellungen, wie offenbar in diesem Fall, heilten in jedem Fall nach wenigen Tagen aus und bedingten insbesondere keine weitergehenden traumatischen Verletzungen. Die von der ärztlichen Literatur geforderte „Prellmarke“ bei stärkeren Prellungen, in der Regel verbunden mit einer Weichteilschwellung, habe offenbar nicht vorgelegen. Gegen einen Zusammenhang spreche insbesondere das Fehlen traumatischer Verletzungsfolgen unfallzeitpunktnah. Insofern sei, unabhängig von der Beurteilung der erst später im März 2019 gefertigten MRT-Aufnahmen, im Rahmen der festgestellten Handgelenksprellung links und leichten Schulterprellung links sowie der unmittelbar nach dem Unfall offenbar aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Fotograf in G. und Z1 nicht von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ebenso spreche gegen einen Unfallzusammenhang, dass in den beiden MRT-Aufnahmen vom 7. und 8. März 2019 an beiden Handgelenken ähnliche Gesundheitsschäden (Zerrung und Teilruptur der Bandhaft des TFCC) nachgewiesen worden seien, obwohl nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. H2 und der eigenen Angabe des Klägers lediglich die linke Körperseite (linke Schulter, linkes Handgelenk, linkes Knie) durch das Ereignis vom 4. Februar 2019 betroffen gewesen sei. Zudem weise die Schwere der bandhaften Veränderungen für den Fall, dass ein traumatisches Ereignis als Ursache angenommen werde, auf eine wesentlich schwerwiegendere Einwirkung hin, als der von Dr. H2 im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Ereignis vom 4. Februar 2019 beschriebene und als „blande“ zu bezeichnende Befund. Der Kläger hat gegen den ihm am 5. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. Juni 2022 Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag weist er darauf hin, dass ihm bei dem Gespräch in dem Restaurant auch zahlreiche Gerätschaften, wie Speichermedien und ein Canon Objektiv für die Produktion überlassen worden seien. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2022 und den Bescheid vom 5. April 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der aufgrund des Arbeitsunfalles vom 4. Februar 2019 erlittenen Schäden Verletztengeld/Entschädigungsleistungen in voller Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Mit Übertragungsbeschluss vom 8. März 2023 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2025 ergänzend Bezug genommen.