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Urteil

L 2 U 48/24

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2025:0723.L2U48.24.00
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Leitsätze
1. § 44 SGB 10 ermöglicht ausnahmsweise eine Abweichung von der Bestandskraft unanfechtbar gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte. (Rn.22) 2. Bei der 1. Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist lediglich aus rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist. (Rn.23) 3. Bei der 2. Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist die Behörde nur dann verpflichtet, in eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzutreten, wenn der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die bei Erlass des bestandskräftigen Bescheides noch nicht vorlagen oder bekannt waren. (Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44 SGB 10 ermöglicht ausnahmsweise eine Abweichung von der Bestandskraft unanfechtbar gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte. (Rn.22) 2. Bei der 1. Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist lediglich aus rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist. (Rn.23) 3. Bei der 2. Alternative des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB 10 ist die Behörde nur dann verpflichtet, in eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzutreten, wenn der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die bei Erlass des bestandskräftigen Bescheides noch nicht vorlagen oder bekannt waren. (Rn.24) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsaktes vom 24. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 und des Bescheides vom 25. März 2004 nach § 44 SGB X. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht vor, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich, dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger durch alle Instanzen hindurch Gebrauch gemacht, der Rechtsweg ist daher ausgeschöpft, die beanstandeten Bescheide unanfechtbar. Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative). Dass das SGB X dabei, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz folgt, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt, wie das Sozialgericht ausführt, ist dabei zwar zutreffend. Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es aber, die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen (LSG Bayern, Urteil vom 18. Dezember 2017 – L 2 U 386/15, juris). Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R, juris). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist. Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB X ist hinsichtlich des Bescheides vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 sowie des Bescheides vom 25. März 2004 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB X bei Erlass des Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, ist die Behörde nach der Rechtsauffassung des Senats nur dann verpflichtet, in eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt einzutreten, wenn der Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits noch nicht vorlagen oder bekannt waren. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel können nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und nicht mehr im nachfolgenden Gerichtsverfahren vorgebracht werden. Es liegt in der Hand der Behörde, ob sie sich auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab beruft; nimmt sie eine erneute Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung vor, obwohl der Antragsteller keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, ist sie daran gebunden, und der Antragsteller hat einen auch vor Gericht einklagbaren Anspruch auf vollumfängliche Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide auch in tatsächlicher Hinsicht (ebenso: LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13, juris und Urteil vom 18. Dezember 2017 – L 2 U 386/15, juris). Für die zweite Alternative der Vorschrift kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86, juris). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt. Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1988, a.a.O., so auch bereits LSG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2016 – L 3 U 18/13, juris und Urteil vom 16. Oktober 2024 – L 2 U 5/24). Vorliegend hat sich die Beklagte trotz gründlicher Prüfung noch innerhalb der o. g. ersten Stufe bewegt (Prüfung des Vorbringens des Klägers mit dem Ergebnis, dass aus der geäußerten Kritik und dem Vorbringen kein anderer Sachverhalt folgt und deswegen auch die Rechtsanwendung nicht zweifelhaft ist) und sich zu Recht auf die Bestandskraft der früheren Ablehnungsbescheide berufen. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. August 1995 – 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004 – L 8 U 115/02, juris, LSG Bayern, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt, die dem nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch alle Instanzen bestandskräftigen Bescheide zu Grunde lagen, da er insoweit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hat, die für die Entscheidung von Relevanz gewesen wären. Sein Vortrag erschöpfte und erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Sachbehandlung durch die Beklagte, an den bisher eingeholten Gutachten und an der Bewertung dieser Gutachten durch die Gerichte. Was das Gutachten des Prof. Dr. H2 für das Versorgungsamt angeht, handelt es sich hier nicht um eine neue Tatsache im oben dargelegten Sinne. Dieser Gutachter hat ersichtlich ausschließlich die Angaben des Klägers, welcher nur die ihm günstigen Gutachten berichtet hat, seiner Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine Prüfung der Kriterien der PTBS ist durch den Gutachter nicht erfolgt. Soweit festgestellt wird, der Kläger berichte immer noch über entsprechende Beeinträchtigungen, die zu einer PTBS passten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verbitterungsstörung des Klägers, von welcher der Gutachter ganz offensichtlich nicht in Kenntnis gesetzt wurde, zu ebensolchen Beeinträchtigungen führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens über die Weitergewährung einer Verletztenrente über den 31. März 2004 hinaus. Der am xxxx 1959 geborene Kläger war als gelernter Hafenfacharbeiter seit 1986 im H. Hafen tätig. Am 4. August 1999 gegen 9.00 Uhr erlitt er einen Arbeitsunfall beim Entladen eines Schiffes. In der Unfallanzeige vom 3. September 1999 heißt es, der Kläger sei mit einem Mafi (Zugmaschine) und einem beladenen Trailer von Deck 2 zu Deck 3 gefahren. Die Steigung habe 12 % betragen. Die vorderen Räder des Mafi hätten die Bodenhaftung verloren, der Mafi sei die Rampe heruntergerutscht, habe den Trailer verloren und sei am Schott zum Stehen gekommen. Aus dem technischen Gutachten des Dipl.-Ing. Rainer Ahlberg vom 15. Oktober 2003, das für die Staatsanwaltschaft Hamburg erstellt wurde, ergibt sich, dass der vom Kläger geführte Mafi eine Zugleistung von ca. 30 t hatte, der angehängte Trailer ein Gewicht von ca. 60 t aufwies und die schräge Ebene, die der Kläger von Deck 2 zu Deck 3 befahren musste, rund 52 m lang war. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass der Mafi des Klägers kurz vor Erreichen des Decks 3 gestoppt und langsam die Rampe zurückgerutscht sei. Hierbei habe sich das Fahrzeug ca. 1 Meter hochgehoben und sei auch gegen das Deck geschlagen, so dass der Kläger im Führerhaus hin und her geschleudert worden sei. Der Kläger sei von zwei Arbeitskollegen aus seinem Fahrzeug herausgeholt worden. Mit Bescheid vom 24. September 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit vom 30. Juli 2001 bis 31.Juli 2002 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert, ab 1. August 2002 nach einer MdE von 30 vom Hundert. Als Unfallfolgen erkannte die Beklagte neben dem verheilten Kompressionsbruch des 3. Lendenwirbelkörpers mit leichter vorderer und deutlich rechtseitiger Höhenminderung und Formänderung des 3. Lendenwirbelkörpers mit daraus resultierender Fehlstatik im Sinne einer kurzstreckigen linkskonvexen seitwärts Verbiegung der mittleren Lendenwirbelsäule u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung, d.h., Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an den Unfall vom 4. August 1999 wachrufen können, emotionale Stumpfheit und Gleichgültigkeit gegenüber der Umgebung an. Mit Schriftsatz vom legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, dass die Gutachten von Dr. H1 und Dr. G. in Bezug auf die Bewertung der MdE nicht schlüssig seien, denn beim Kläger liege tatsächlich eine höhere MdE vor. Im Übrigen seien auch eine Osteoporose und der Bruch des 7. Brustwirbelkörpers Unfallfolge und müssen daher berücksichtigt werden. Widerspruch, Klage (Az.: S 40 U 190/03), Berufung (Az: L 3 U 52/07) und Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: B 2 U 231/08 B) blieben erfolglos. Im sozialgerichtlichen Verfahren wurde ein nervenärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. F. vom 18. Februar 2004 eingeholt, aufgrund dessen die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2004 im laufenden Klageverfahren die Verletztenrente entzog und zur Begründung ausführte, die Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung lägen nach den Ausführungen von Dr. F. nicht mehr vor. Es sei ein Wechsel der Wesensgrundlage eingetreten. Das zurzeit bestehende seelische Leiden im Sinne einer Anpassungsstörung werde nicht mehr wesentlich durch die seelische Beeindruckung infolge des Unfallerlebens verursacht. Unter dem 16. April 2009 beantragte der Kläger erstmals die Überprüfung der Bescheide der Beklagten und beantragte die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 vom Hundert. Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 und Widerspruchsbescheid 22. Juli 2009 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der Bescheide mit der Begründung ab, die nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehe, weil sie aufgrund der vielen Gutachten erfolgt sei. Klage (Az.: S 40 U 197/09), Berufung (Az.: L 3 U 37/13) und Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: B 2 U 280/16 B) blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung der Bescheide und die Gewährung einer Verletztenrente wegen Unfallfolgen. Das Gutachten des Dr. F. aus dem Jahr 2004 sei falsch. Der Gutachter habe es selbst in der damaligen mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger legte ein Gutachten des Prof. Dr. H2, erstellt zur Feststellung der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) aus März 2023 vor, in welchem dem Kläger aufgrund der von diesem geschilderten Beeinträchtigungen eine PTBS mit einem Teil-GdB von 30 attestiert wird. Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 und Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2023 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der Ausgangsbescheide mit der Begründung ab, die nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehe. Neue Gesichtspunkte lägen nicht vor. Insbesondere habe Dr. F. sein Gutachten nicht zurückgenommen, wie dies der Kläger behaupte. Aus dem Gutachten des Dr. H2 ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, zumal der Gutachter sich mit Vorgutachten ebenso wenig auseinandersetze wie mit den klinischen Kriterien für eine PTBS. Mit der am 17. November 2023 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sich insbesondere auf das Gutachten des Prof. Dr. H2 bezogen. Aus diesem seien neue Argumente, Fakten und Erkenntnisse zu ziehen, die in den vorherigen fehlerhaften Entscheidungen nicht berücksichtigt seien. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2024 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Ausgangsbescheide der Beklagten bestehe nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheides vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 und bei Erlass des Bescheides vom 25. März 2004 weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweise, denn der Kläger habe wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. August 1999 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Nach § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Das SGB X folge dabei, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebühre. Nach § 44 Abs. 4 SGB X komme als frühester möglicher Leistungszeitpunkt der 1. Januar 2019 in Betracht, weil der Kläger den Überprüfungsantrag im Jahre 2023 gestellt habe und eine rückwirkende Änderung nur einen Leistungsanspruch für vier Jahre rückwirkend begründen könne. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass der Ausgangsbescheide das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hätten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert sei, einen Anspruch auf Rente. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch das Unfallereignis vom 4. August 1999 und deren Unfallfolgen nicht über den 31. März 2004 hinaus im rentenberechtigenden Ausmaß gemindert. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich für das Gericht, dass die vom Kläger geklagten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, die durch das Unfallereignis verursacht worden seien, objektiv nicht ein Ausmaß erreichten, dass dies zu einer MdE von 20 vom Hundert führen würde. Der Kläger habe durch das Unfallereignis einen isolierten Wirbelkörperbruch im Bereich L3 erlitten. Die unfallbedingt hieraus resultierende MdE sei mit 10 vom Hundert zu bewerten. Das Gericht folge insoweit erneut den schlüssigen Ausführungen des Dr. S1, sowie dem Vorgutachter Dr. E. (Gutachten vom 18. Februar 2004). Beide Gutachter hätten die bestehenden unfallbedingten und unfallunabhängigen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule beim Kläger zutreffend herausgearbeitet und entsprechend bewertet. Das Gericht folge hierbei ebenfalls den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 17. Juni 2008 (Az.: L 3 U 52/07) und verweise insoweit auf dortige Ausführungen, insbesondere Seite 15f des Urteils. Der Einschätzung des Dr. A. könne sich das Gericht erneut nicht anschließen, denn der Sachverständige vermenge in seinen Ausführungen die unfallunabhängigen Beschwerden mit den tatsächlich unfallbedingten. Da der Kläger unter anderem an Osteoporose leide, seien beispielsweise die chronischen Schmerzen nicht wesentlich auf das Unfallereignis zurück zu führen. Das Gericht könne auch nicht feststellen, dass in Bezug auf neurologisch-psychiatrische Unfallfolgen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 SGB X gegeben seien. Die Beklagte, das Sozialgericht und das Landessozialgericht hätten bereits mit ihren vorherigen Entscheidungen festgestellt, dass eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen eingetreten sei, die zum Wegfall der Verletztenrente zum 1. April 2004 geführt habe. Es könne hierbei offen bleiben, ob beim Kläger jemals eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen habe, wie dies zwischen den einzelnen Gutachtern und behandelnden Ärzten offensichtlich streitig sei, denn anhand der im Vorprozess eingeholten Gutachten, insbesondere von Dr. F. (Gutachten vom 18. Februar 2004) und Dr. N. (Gutachten vom 30. September 2005) sei belegt, dass eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten sei, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr vorliege und deswegen keine unfallbedingte MdE mehr begründet werden könne.. Das Gericht folge auch erneut nicht den Ausführungen des Dr. R. denn diese hielten einer kritischen sozialmedizinischen Prüfung nicht stand. Es sei bereits zweifelhaft, dass der Sachverständige das Unfallereignis vom 4. August 1999 mit dem des Zugunglückes von Eschede in eine Verbindung bringe. Auch die Diskussion über „Vorschäden“ habe insoweit keine rechtliche Relevanz, denn es sei medizinisch um einen so genannten Wechsel der Wesensgrundlage im Sinne einer wesentlichen Änderung im Rechtssinne gegangen. Außerdem sei bereits festgestellt worden, dass der Kläger vor dem Unfall zu depressiven bzw. psychovegetativen Fehlregulationen geneigt habe und im ersten Halbjahr 1999 über einen Monat wegen einer depressiven Entwicklung arbeitsunfähig war. Das Landessozialgericht habe hierzu bereits ausgeführt, dass der Kläger unter einer Vielzahl von Belastungsfaktoren gelitten habe. In diesem Rahmen habe die durch den Unfall verursachte posttraumatische Belastungsstörung eine Zeit lang im Vordergrund gestanden. Danach seien die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung soweit abgeklungen, dass für die psychischen Erkrankungen des Klägers, wie sie sich zumindest seit der Untersuchung durch Dr. F. dargestellt hätten, (wieder) unfallunabhängige Faktoren lebensbiographischer Veränderungen überwiegend verantwortlich seien. Der Sachverständige Dr. R1 setze sich nicht hinreichend genug mit diesen unfallunabhängigen Faktoren auseinander, die nach Auffassung der anderen Gutachter zur wesentlichen Änderung geführt hätten. Auch der Tod bzw. die Krebsdiagnose beim Zwillingsbruder des Klägers werde nicht hinreichend in die Abwägungen mit einbezogen. Insgesamt ersetze der Sachverständige durch seine Würdigung der vorliegenden Umstände die Bewertung der vorher tätigen Gutachter, wie dies bereits der Gutachter Herr L. in seinem Gutachten im Vorprozess vom 8. Januar 2007 gemacht habe, ohne wesentlich Neues im Sinne des § 44 SGB X vorzubringen. Der Kläger hat gegen den am 16. November 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 15. Dezember 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, die Beklagte habe es von Anfang an darauf abgesehen, ihm die Unfallrente mit Hilfe der Ärzte wieder zu entziehen. Es sei ihm von der Beklagten mehrfach ein Vergleichsangebot gemacht worden, was die Beklagte nun bestreite. Das Gutachten des Dr. F. sei fehlerhaft erstellt worden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. November 2024 und den Bescheid der Beklagten vom Bescheid vom 1. Juni 2023 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2003 und den Bescheid vom 25. März 2004 abzuändern und dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 4 August 1999 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 vom Hundert nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.