Urteil
L 2 U 20/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0806.L2U20.24.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Beklagte war durch § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII ermächtigt, den Bescheid vom 23. Oktober 2015 durch den Bescheid vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 aufzuheben und die Rente ab dem 1. November 2017 zu entziehen. Die Beklagte hat die Entscheidung über die Aufhebung des maßgeblichen Verwaltungsakts sowohl formell als auch materiell rechtmäßig getroffen. Eine Anhörung der Klägerin ist erfolgt. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ist bei der Feststellung der MdE nach § 73 Abs. 3 SGB VII nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt. Eine wesentliche Änderung ist dabei gegeben, wenn seit dem Erlass des Leistungsbescheides eine Änderung in den rechtlichen Regelungen zur Bewilligung der Leistung in der Weise eingetreten ist, dass dieser zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr in dieser Form erlassen werden dürfte (Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 48 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 71). In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine solche wesentliche Änderung eingetreten. Die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 23. Oktober 2015 vorliegende MdE von 20 v. H. hat sich bis zum 1. November 2017 wesentlich dahingehend gebessert, dass nur noch eine MdE in Höhe von 10 v. H. bestanden hat. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Schadensbemessung. Bei der Klägerin lagen am 1. November 2017 als Unfallfolge noch ein knöchern, in keilförmiger Deformierung mit einem Kyphosewinkel von 17° ausgeheilter Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit einer leichten Achsfehlstellung in der Ansicht auf Grund einer Höhenminderung rechts zu Ungunsten links von 2 mm vor. Die begründet nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Z. eine MdE von 10 v. H. In der Literatur wird eine MdE von 20 v. H. erst bei einem stabil verheilten Wirbelbruch mit einem statisch wirksamen Achsenknick mit einem Keilwirbel von mehr als 25° angenommen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 445f.). Ein Achsenknick mit einem Keilwirbel von mehr als 25° wurde weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig in einem der vorliegenden Gutachten befundet. Eine Läsion der Interkostalnerven der Brustwirbelkörper 6-8 konnte im Rahmen der neurologischen Begutachtung durch Prof. Dr. B. nicht mehr nachgewiesen werden. Die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 23. Oktober 2015 noch bestehenden psychischen Beschwerden in Form einer Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung waren am 1. November 2017 abgeklungen und begründeten keine MdE mehr. Die Gutachter Dr. H. und Prof. Dr. B. konnten bei der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine fortbestehende psychische Erkrankung finden. Antrieb und Schwingungsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt und insbesondere die Schilderung des Alltags der Klägerin deutet auf ein normales bis hohes Aktivitätsniveau hin. Es zeigt sich darin nicht das Bild einer in Schmerzen gefangenen Patientin. Auch die Schilderung der im Bereich der Lendenwirbelsäule noch bestehenden Schmerzen durch die Klägerin, die von dreimal täglich auftretenden Schmerzen, die sie durch Bewegung in den Griff bekomme, berichtet, zeigt deutlich, dass die Klägerin für sich einen Weg gefunden hat, sich mit den Schmerzen zu arrangieren. Psychotherapie und Schmerzmedikation werden von der Klägerin abgelehnt, was ebenfalls auf keinen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Leidensdruck hinweist. Die im Bruchbereich des Wirbelkörpers bestehenden Schmerzen der Klägerin sind nachvollziehbar, aber bei der MdE-Bewertung des Wirbelbruches bereits enthalten. Anhaltspunkte für ein Schmerzsyndrom, das darüber hinausreicht und isoliert zu einer MdE führt, lassen sich weder in der eigenen Beschwerdeschilderung der Klägerin noch in den objektiv erhobenen Befunden finden. Dem Gutachter Dr. S1., der zudem die Triggerung des Schmerzsyndroms in Mobbingsituationen 2015 und 2017 sieht, kann nicht gefolgt werden. Die von Dr. S1. bei der Klägerin wahrgenommene Einengung auf das Schmerzerleben konnte von keinem anderem Gutachter gesehen werden und lässt sich auch nicht mit der aktiven Gestaltung des Alltags der Klägerin in Einklang bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. Die im Jahre 1966 geborene Klägerin war als Kinderkrankenschwester beschäftigt und erlitt am 16. November 2012 einen Unfall, als sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einer Leiter stürzte und 1,5 m tief hinunterfiel. Sie zog sich dabei eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu. Im Folgenden wurde eine dorsale Spondylodese BWK 12/LWK 1 durchgeführt. Die Beklagte übernahm im weiteren Verlauf die Kosten der Heilbehandlung. Nach fünf probatorischen Sitzungen bei dem Psychotherapeuten L. brach die Klägerin die Behandlung aufgrund eines fehlenden Vertrauensverhältnisses ab. Vom 22. bis 26. September 2013 führte die Klägerin eine ambulante Schmerztherapie im L1.Krankenhaus S. vom 22. bis 26. September 2013 durch. Im Entlassungsbericht wurden u. a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf eine Anpassungsstörung diagnostiziert. In der abschließenden Beurteilung hieß es, dass der Klägerin ein deutlich adäquaterer Umgang mit der chronischen Schmerzerkrankung gelungen sei. Im Rahmen eines 1. Rentengutachtens von dem Chirurgen Dr. K. vom 17. März 2015 diagnostizierte der Gutachter als wesentliche Unfallfolgen glaubhafte Beschwerden in Form von verminderter axialer Belastung bei längerem Sitzen und Stehen, eine Einschränkung der gebückten Stellung sowie Einschränkung des Tragens und Hebens schwerer Lasten, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, eine deutliche Verschmächtigung der gesamten paravertebralen Muskulatur mit Muskelhartspann, Griffempfindlichkeit und erhöhtem Muskeltonus, eine Abflachung des thorakolumbalen Überganges sowie eine abgeflachte Lendenlordose. Zudem bestehe eine seelische Minderbelastbarkeit im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. K. schätzte die MdE auf 20 v. H. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K1. stellte im Rahmen seines Gutachtens vom 29. Juni 2015 eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, eine chronifizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie sensible Läsionen der Interkostalnerven Th6-Th8 rechts fest. Er schätzte die MdE ab dem 16. Mai 2014 ebenfalls auf 20 v. H. Die Klägerin sei durch die chronische Anpassungsstörung in ihrer Kommunikationsfähigkeit leicht eingeschränkt, dies gelte auch für die Stressresistenz und Frustrationstoleranz. Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom bestehe nicht. Die rein seelische Schmerzkomponente im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sei mit einem Einzel-GdB von 10 v. H. adäquat bewertet. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 16. Mai 2014 eine Rente nach einer MdE von 20 v. H. auf unbestimmte Zeit und erkannte als Folgen des Arbeitsunfalles eine Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Minderung der paravertebralen Muskulatur, einen Spannungszustand und eine Griffempfindlichkeit der paravertebralen Muskulatur, eine Abflachung des Übergangs der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule selbst nach unter Höhenminderung knöchern fest verheiltem Bruch des 1. LWK mit nachfolgender Spondylodese (Versteifung) und psychische Beschwerden in Form einer Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, eine Läsion der Interkostalnerven der Brustwirbelkörper 6-8 an. Unabhängig vom Arbeitsunfall liege ein Carpaltunnelsyndrom rechts vor. Nach der medizinischen Würdigung des Sachverhalts sei die Fraktur des Lendenwirbelkörpers zwischenzeitlich fest verheilt. Es liege kein statisch wirksamer Achsenknick von 15° oder mehr vor, so dass die MdE auf chirurgischem Fachgebiet mit 10 v. H. zu bewerten sei. Bei Würdigung auch der psychischen Unfallfolgen ergebe sich eine Gesamt-MdE von 20 v. H. Die Klägerin nahm vom 20. März 2017 bis zum 22. April 2017an einer BGSW-Maßnahme teil. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden eine subjektive Verbesserung der rumpfmuskulären Stabilität sowie eine Linderung der Schmerzsymptomatik im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Unverändert blieben rezidivierend Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich und Taubheitsgefühle der Finger 4 und 5 beidseits, vorwiegend nachts. In seinem fachärztlichen Gutachten vom 4. September 2017 führte der Neurologe Dr. H. aus, dass eine Verletzung von Nervenstrukturen nicht dokumentiert worden sei und es auch zu keinen Verletzungen von Nervenstrukturen gekommen sei. Motorische Ausfälle oder Sensibilitätsstörungen seien nicht dokumentiert worden. Etwaige Einschränkungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich seien ausschließlich chirurgisch bzw. orthopädisch zu beurteilen. Als zusätzliche Problematik bestünden Halswirbelsäulenbeschwerden nach sequestriertem Bandscheibenvorfall HWK 4/5, Bandscheibenprotrusionen und degenerative Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien. Zudem sei festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bestanden habe. Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei retrospektiv nachvollziehbar, und es lasse sich weiterhin ein gewisses Hadern mit dem Schicksal und daraus resultierenden Einschränkungen feststellen. Das Ausmaß der Erwerbsminderung sei jedoch im Wesentlichen chirurgisch bzw. orthopädisch zu beurteilen. Die Klägerin habe über nach wie vor vorhandene Beschwerden bzw. eine Schmerzsymptomatik mit Schwerpunkt im Wirbelsäulenbereich und im Rumpf geklagt. Den Schwerpunkt der Beschwerden habe die Klägerin jedoch im Halswirbelsäulenbereich angegeben. Im Bereich der Lendenwirbelsäule habe Beschwerdefreiheit bestanden. Darüber hinaus habe die Klägerin einen psychisch weitgehend unauffälligen Zustand beschrieben, bei erhaltener Lebensfreude und Verneinung, unter Depressionen zu leiden. Des Weiteren habe sie, neben ihrer beruflichen Tätigkeit, über einen ausgesprochen aktiven Alltag und vielfältige Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit berichtet. Insgesamt habe sich ein völlig unauffälliger Befund ergeben. Eine Diagnose könne weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Gebiet gestellt werden. Korrelierend mit den zufriedenstellenden Befunden sei eine im Grunde unauffällige Anamnese zum Alltagsverhalten beschrieben. Es erfolge auch keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung. Eine Anpassungsstörung lasse sich nicht mehr nachweisen. Auf die Anhörung der Beklagten zu einer Entziehung der Rente aufgrund einer wesentlichen Besserung, trugt die Klägerin vor, dass der Gutachter ihre Angaben ungenügend wiedergegeben habe. Sie wache z. B. so früh auf, weil die Rückenschmerzen sie nicht schlafen ließen und müsse dann Schmerzmittel nehmen, um kleine Haushaltstätigkeiten erledigen zu können. Das Haus müssten sie verkaufen, weil sie die Putz- und Gartenarbeiten nicht mehr schmerzfrei erledigen könne. Mit den Hunden könne sie nicht mehr als 10 Minuten laufen, weil dann ihr Knie und ihr Rücken weh täten. Wanderungen könne sie nicht mehr unternehmen. Mit den Folgeschäden aus dem Unfall, den degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und der Meniskusläsion sehe sie sich nicht in der Lage, einen normalen Tag bzw. Arbeitsablauf zu bewältigen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Oktober 2015 mit Wirkung ab November 2017 auf. Der Anspruch auf Rente ende mit Ablauf des Monats Oktober 2017. Die mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 zugrundeliegenden Folgen des Versicherungsfalles hätten sich wesentlich gebessert. Die psychischen Beschwerden in Form einer Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung seien zwischenzeitlich vollständig abgeklungen, so dass die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert sei. Grundlage für diese Entscheidung bilde das Gutachten von Dr. H. vom 4. September 2017. Für eine MdE-Bewertung könnten nur die Gesundheitsstörungen herangezogen werden, die auf dem Unfallereignis beruhten. Die Veränderungen an der Halswirbelsäule und die Meniskusläsion seien unfallunabhängig. Hiergegen legte die Klägerin am 22. November 2017 Widerspruch ein und erklärte, dass sie bei Belastung sehr starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. In zunehmendem Maß seien Schmerzen und Beschwerden in der oberen Wirbelsäule sowie in den Händen und Fingern hinzugetreten. Hierbei handele es sich um Beeinträchtigungen, die sich als Kettenreaktion auf den unfallbedingten Bruch in der Lendenwirbelsäule entwickelt hätten und damit auch als unfallbedingt anzusehen seien. Allein aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden im Frakturbereich sei eine MdE von 20 v. H. anzunehmen. Zudem lasse Dr. H. völlig unberücksichtigt, dass sich die depressive Symptomatik schubweise äußere. Im radiologischen Zusatzgutachten vom 25. Juni 2018 wurde ausgeführt, dass sich eine mit mäßiger ventral und rechtsseitig betonter Höhenminderung sowie deutlicher Einmuldung der vorderen Deckplatte knöchern konsolidierte LWK-1-Fraktur mit konsekutiver Kyphosierung im thorakolumbalen Übergang zeige. Es lägen mehrere Schmorl´sche Grund- und Eckplatteneinbrüche im Bereich der miterfassten Wirbelkörper sowie ein knöcherner Durchbau der Facettengelenke BWK 12/LWK 1 und mäßige arthrotische Veränderungen im Segment BWK 11/12 vor. In ihrem freien fachärztlich-chirurgischen Gutachten vom 29. Juni 2018 führten die Gutachter Prof. Dr. W. und Dr. H1. aus, dass es durch den Sturz vom 16. November 2012 zu einer Kompressionsverletzung des 1. Lendenwirbelkörpers gekommen sei. Die Stellung zeige sich in kyphotischer posttraumatischer Stellung mit monosegmentalem Kyphosewinkel von 20° und zusätzlicher rechtskonkaver Fehlstellung von 7°. Die Fraktur sei stabil ausgeheilt. Als Folgen des Unfalls fänden sich heute noch auf chirurgischem Fachgebiet eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Rumpfwirbelsäule bei monosegmentaler Fusion BWK 12/LWK 1 und deutlicher posttraumatischer Kyphosierung des Fusions-Segments T12/L1 sowie leichter skoliotischer Verbiegung des Fusions-Segments sowie anhaltende schmerzhafte rechtsseitige Beschwerdesymptomatik des thorakolumbalen Übergangs bei rechts-konkaver Skoliose nach Fraktur. Da die klinische Funktion gut sei, sei die Einstufung mit einer MdE von 15 v. H. adäquat eingeschätzt. Der Beratungsfacharzt der Beklagten Dr. M. erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008, dass der Kyphosewinkel laut radiologischem Zusatzgutachten 18° betrage und damit unter der Grenze von 20° liege. Nach der ärztlichen Literaturmeinung liege ein statisch relevanter Achsenknick über 20°, also zwischen 25° und 30°. Deshalb könne man eine MdE von 15 v. H. nicht rechtfertigen. Ziehe man die segmentbezogene Beurteilung von Wirbelsäulenschäden heran, so ergäbe eine Fusion Th12/L1 eine MdE von 10 v. H. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2019 zurück und erklärte, dass eine Rente zu entziehen sei, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei der Feststellung zugrunde gelegen hätten, wesentlich änderten und deswegen eine rentenberechtigende MdE nicht mehr bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da die psychischen Beschwerden in Form einer Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung zwischenzeitlich vollständig abgeklungen seien und die anerkannten Verletzungsfolgen keine rentenberechtigende MdE bedingten. Die Klägerin hat am 22. März 2019 Klage gegen die Entziehung der Rente beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H. und von Prof. Dr. W. wesentliche Aspekte für die Beurteilung des Grades der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt hätten. Wegen der unfallbedingten Rückenschmerzen könne die Klägerin nur noch bis etwa 5:00 Uhr morgens schlafen und müsse danach Schmerzmittel nehmen. Zudem müsse sie bei jeder auch noch so geringen körperlichen Tätigkeit die Wirbelsäule entlasten, um starke Schmerzen zu verhindern. Sie sei nicht in der Lage, einen normalen Tages- oder gar Arbeitsablauf führen zu können. Zudem seien die Beschwerden in der oberen Wirbelsäule, den Händen und Fingern als Kettenreaktion auf den unfallbedingten Bruch zurückzuführen und zu berücksichtigen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, allein wegen der guten Rückenmuskulatur und der Beweglichkeit der Klägerin die MdE herabzustufen. Die Klägerin sei schon früher überdurchschnittlich beweglich gewesen und habe stets Sport getrieben. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass die Nacken- und Rückenschmerzen, die geschwollenen Hände samt Missempfindungen an den Händen sowie ein Erschöpfungszustand der Klägerin nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Dies bestätigten neben den Gutachtern auch die behandelnden Ärzte der Klägerin. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten sowie durch Einholung eines chirurgischen Gutachtens von dem Sachverständigen Z. vom 23. März 2021 nach Aktenlage. Der Sachverständige hat als Folge des Arbeitsunfalles vom 16. November 2012 einen knöchern, in keilförmiger Deformierung mit einem Kyphosewinkel von ca. 17° ausgeheilten Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers sowie eine leichte Achsenfehlstellung in der Seitansicht aufgrund einer Höhenminderung rechts zu Ungunsten links von 2 mm diagnostiziert. Nach dem letzten neurologischen Gutachten von Dr. H. vom 4. September 2017 sei die Beschwerdesymptomatik nicht in dem Bereich des ehemaligen Bruches lokalisiert, sondern im Bereich der Halswirbelsäule. Ein Verletzungsbefund sei im Bereich der Halswirbelsäule weder im Durchgangsarztbericht noch im Bericht der nach dem Unfallereignis erfolgten stationären Behandlung dokumentiert. Es hätten keine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule oder am Übergangsbereich zur Brustwirbelsäule bestanden. Es könnten mithin auch keine Gesundheitsstörungen in diesem Bereich der Wirbelsäule vorübergehend, dauernd bzw. richtungsgebend verschlimmert worden sein. Die MdE sei mit 10 v. H. einzuschätzen. Bei der Klägerin liege kein statisch wirksamer Achsenknick in seitlicher Ansicht von 25° oder höher vor. Eine neurologische Störung mit einer Muskelteillähmung aufgrund des Ereignisses sei nicht vorhanden. Die Durchsicht des neurologischen Gutachtens sei für den Sachverständigen ebenfalls plausibel. Es habe anfänglich eine Anpassungsstörung bestanden, welche sich im Regelfall bei derartigen Verletzungen nach einiger Zeit nicht mehr nachweisen lasse. Das Gericht hat ferner ein orthopädisches, algesiologisches Gutachten gemäß § 109 SGG von Dr. S1. vom 1. Februar 2022 eingeholt. Dieser hat erklärt, dass der Kompressionsbruch von LWK 1 mit Fehlstatik sowie die psychosomatische Entstehung eines chronischen Schmerzsyndroms Folgen des Arbeitsunfalles vom 16. November 2012 seien. Die Rückenschmerzen könnten mit dem Unfallgeschehen in Verbindung gebracht werden, nicht jedoch die Nackenschmerzen sowie die geschwollenen Hände und Missempfindungen. Die unfallbedingte MdE sei mit Ablauf der 78. Woche mit 30 v. H. einzuschätzen. Zudem ergäben sich deutliche Hinweise, dass bei der Klägerin eine Verbitterungsstörung sowie Spätauswirkungen einer Anpassungsstörung im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung vorhanden seien. Eine Reduzierung der MdE auf unter 20 v. H. sei nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige Z. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass eine Schmerzhaftigkeit im frakturierten Bereich in den Erfahrungswerten der ärztlichen Literaturmeinung bereits integriert sei. Nur bei überbordender Schmerzsymptomatik sei ein isoliertes Schmerzsyndrom zu diskutieren. Hierzu bedürfe es nicht nur der Auswertung der Röntgen-, Computertomografie- und Kernspintomografieaufnahmen, sondern eines spezifischen neurologisch-psychiatrisch geführten Gutachtens unter Berücksichtigung möglicher unfallunabhängiger auslösender Faktoren der Schmerzsymptomatik. Aus chirurgischer Sicht ergäben sich aus den Ausführungen des Gutachters Dr. S1. keine weiteren Anknüpfungstatsachen, welche zu beachten wären. Ferner könne ein neuropathisches Schmerzsyndrom nur entstehen, sofern eine Nervenschädigung unfallbedingt vorgelegen habe und anhaltend vorliege. Dies sei mit den Befunden in der Akte nicht anzugeben. Dr. H., welcher das letzte neurologisch/psychiatrische Gutachten erstellt habe, habe keine neurologischen Störungen gefunden. Zudem werde die Schmerzsymptomatik nicht im Bereich des ehemaligen Bruches gesehen. Des Weiteren hat Dr. S1.eine ergänzende Stellungnahme am 30. Mai 2023 abgegeben. Die Fraktur sei als LWK1-A3 zu klassifizieren. Der Kyphose-Knick sei tatsächlich 18°, während der Gutachter Z. zuvor noch 15° und nunmehr 17° beschreibe. Es bestehe damit keine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. K., so dass weiterhin eine MdE von 20 v. H. anzunehmen sei. Zudem sei aus der anfänglich chronischen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion mittlerweile als Folgestörung eine Anpassungsstörung mit einem stressinduzierten Hyperalgesiesyndrom entstanden. Der Gutachter Z. sei dagegen zu Recht davon ausgegangen, dass die skoliotischen Cobb-Werte unfallfremd seien und nicht in die Bewertung einflössen. Bei der Klägerin sei es zu einem neuropathisch–nozizeptiven Schmerzsyndrom gekommen, das zu einer Erhöhung der MdE führe. In der Gesamtheit liege auf chirurgischem Gebiet eine MdE von 20 v. H. vor und bezüglich der Chronifizierung des Schmerzes bestehe eine MdE von 15 v. H. Dies ergebe insgesamt eine MdE von 30 v. H. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2024 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Verletztenrente entzogen. Nach § 73 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ende die Rentenzahlung, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine wesentliche Änderung eintrete. In diesem Fall seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weggefallen, da eine MdE von 20 v. H. aufgrund der Folgen des Unfalls vom 16. November 2012 nicht mehr habe festgestellt werden können und sich die gesundheitlichen Folgen des Unfalls wesentliche gebessert hätten. Nachvollziehbar hätten insbesondere der Gutachter Dr. H. auf neurologischem Gebiet sowie der Sachverständige Z. festgestellt, dass die MdE insgesamt nicht mehr 20 v. H. erreiche. Im Vergleich zu dem hier maßgeblichen Vergleichsbescheid vom 23. Oktober 2015 sei es zu einer wesentlichen Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin gekommen. Bereits aus dem verwaltungsseitig eingeholten Gutachten von Dr. H. vom 4. September 2017 gehe plausibel hervor, dass die noch im Bescheid vom 23. Oktober 2015 festgestellten psychischen Beschwerden des Arbeitsunfalls in Form einer Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung jedenfalls unfallbedingt nicht mehr vorlägen. Nachvollziehbar habe Dr. H. dargelegt, dass es bei dem Unfall nicht zu einer Verletzung von Nervenstrukturen gekommen sei und auch motorische Ausfälle oder Sensibilitätsstörungen nicht dokumentiert worden seien, so dass sich eine auf neurologische Verletzungsfolgen abzuleitende Schmerzstörung nicht (mehr) ergebe. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige Z. zu Recht darauf hingewiesen, dass eine ggf. weiter vorhandene Schmerzhaftigkeit im frakturierten Bereich in den Erfahrungswerten der ärztlichen Literaturmeinung (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage) bereits integriert sei und nur bei einer überbordenden Schmerzsymptomatik – welche hier zumindest nicht für den vom Unfallereignis betroffenen Bereich vorliege – ein isoliertes Schmerzsyndrom zu diskutieren sei. Eine Unfallkausalität der von der Klägerin mitgeteilten weiterhin bestehenden Schmerzsymptomatik im Rücken- bzw. insbesondere Nackenbereich und in den Händen, lasse sich von vornherein nicht herstellen, da es in diesen Bereichen – außer im LWK 1/BWK 12 – nicht zu einer Verletzung gekommen sei und sich der Hinweis der Klägerin, dass es sich dabei um eine „Kettenreaktion“ der Unfallverletzung handeln müsse, medizinisch nicht seriös erschließe. Vielmehr sei dabei die von Dr. H. aufgezeigte zusätzliche Problematik der Halswirbelsäulenbeschwerden nach sequestrierten Bandscheibenvorfall HWK 4/5, Bandscheibenprotrusionen und degenerativen Veränderungen, welche nicht unfallbedingt seien, zu berücksichtigen. Ferner bestünden keine medizinischen Anhaltspunkte, dass bei der Klägerin weiterhin von einer unfallbezogenen Anpassungsstörung auszugehen sei. Nachvollziehbar habe insbesondere Dr. H. darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen psychisch weitgehend unauffälligen Eindruck mache, bei im Übrigen erhaltener Lebensfreude und Verneinung, unter Depressionen zu leiden. Dies leite der Gutachter zwanglos und korrekt aus dem von der Klägerin beschriebenen ausgesprochen aktiven Alltag und vielfältigen Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit ab, sowie insbesondere daraus, dass auch keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung durchgeführt werde. Darüber hinaus sei eine MdE in rentenberechtigendem Grade im Hinblick auf die verbliebenen chirurgischen Unfallfolgen nicht anzunehmen. Überzeugend und stichhaltig habe insbesondere der Sachverständige Z. – in Übereinstimmung mit der ärztlich-wissenschaftlichen Literatur – darauf hingewiesen, dass die bei der Klägerin noch vorliegenden Verletzungsfolgen keine höhere MdE als 10 v. H. bedingten, da bei der Klägerin kein statisch wirksamer Achsknick in seitlicher Ansicht von 25° oder höher vorliege (unter Hinweis auf Schönberger et al, a.a.O., S. 465 f.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könne die Auffassung von Dr. S., vor allem im Hinblick auf die Einschätzung der MdE sowie im Hinblick auf die Kausalitätsbetrachtungen, in keiner Weise überzeugen. Die Klägerin hat am 3. Mai 2024 Berufung eingelegt. Nach wie vor sei bei ihr von einer MdE in Höhe von mindestens 20 v. H. auszugehen. Die Schlussfolgerung von Dr. H., es zeige sich ein zufriedenstellender psychischer Befund und eine unauffällige Anamnese zum Alltagsverhalten, lasse sich mit der tatsächlichen Situation der Klägerin nicht in Einklang bringen. Auch habe Dr. H. behauptet, dass nie eine Nervenstrukturverletzung vorgelegen habe, obwohl der Vorgutachter Dr. K1. Gutachtens betont habe, dass die neurologischen Funktionsstörungen „eindeutig nachweisbar“ seien. Demzufolge habe auch die Beklagte eine Läsion der Interkostalnerven der Brustwirbelkörper 6-8 als Unfallfolge anerkannt. Dr. S1. habe zudem in seinem Gutachten ausführlich das Vorhandensein eines chronischen Schmerzsyndroms diskutiert, das das Leben der Klägerin nach wie vor nachhaltig bestimme und daher auch bei der Höhe der MdE angemessen berücksichtigt werden müsse. Auch orthopädisch liege die MdE bei 20 v. H. Sowohl der Erstgutachter Dr. K. als auch Dr. S1. kämen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass orthopädisch von einer MdE in Höhe von 20 v. H. auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, warum das Gericht nun gerade dem Gutachten des Herrn Z. folge, der unter Verweis auf dieselbe wissenschaftliche Fundstelle zu einem anderen Ergebnis als Prof. Dr. W. komme und der zudem als einziger Gutachter das Gutachten nach Aktenlage erstellt habe. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2024 und den Bescheid vom 27. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bemängelt, dass Dr. S1. sich zu Fragestellungen geäußert habe, die nicht sein Fachgebiet beträfen. Die Beklagte messe dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. H. hinsichtlich seines Fachgebiets grundsätzlich einen höheren Beweiswert zu. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass die psychischen Beschwerden in Form einer Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung zwischenzeitlich vollständig abgeklungen seien, so dass auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine MdE mehr bestehe. Es verbleibe die Bewertung der MdE auf chirurgischem Fachgebiet. Diese sei von dem Gutachter Z. übereinstimmend mit den Empfehlungen in der Standardliteratur zutreffend mit 10 v. H. vorgenommen worden. Die MdE-Einschätzung von Dr. S1. sei hingegen nicht nachvollziehbar. Der Senat hat von Prof. Dr. B. ein neurologisches Gutachten eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von neurologischer Seite keine MdE angezeigt sei, da Nervenschäden durch den Unfall nicht verursacht worden seien. Die unfallbedingte psychische Symptomatik habe sich vollständig zurückgebildet. Eine MdE müsse daher vom chirurgischen Fachgebiet vorgeschlagen werden. Die Klägerin hat im Rahmen der Begutachtung angegeben, dass weiterhin Schmerzen im Bereich des Übergangs zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule bestünden, die nach längerem (mehr als 10 Minuten) Sitzen oder Stehen aufträten. Diese Schmerzen seien brennend und krampfend. Sie würde dann aufstehen und die Wirbelsäule bewegen, sich entspannen und meistens ließen die Schmerzen dann nach. Diese Schmerzattacken seien mindestens dreimal täglich. Es gebe jedoch auch Situationen, in denen die Schmerzen so stark seien, dass sie sich für eine gewisse Zeit hinlegen müsse. So könne sie nur ca. 10 Minuten lang stehen oder sitzen und habe dabei allenfalls geringe Schmerzen. Zum Tagesablauf hat die Klägerin berichtet, dass sie sehr früh aufwache und dann erst mal einen Kaffee trinke. Die nächsten 1-2 Stunden mache sie Büroarbeiten für ihren Ehemann, lese etwas oder mache ihre Übungen. Wenn ihr Ehemann aufgestanden sei, tränken sie gemeinsam einen weiteren Kaffee. Der Ehemann führe dann die Hunde aus, was sie täte, wenn ihr Ehemann beruflich auf Reisen sei. Sie bereite dann das Mittagessen zu, was eine lange Zeit dauere, da sie sich sehr um eine gesunde Ernährung kümmere. Danach mache sie gerne einen Mittagsschlaf. An guten Tagen wandere sie etwas. Das Radfahren sei sehr eingeschränkt. Gerne gehe sie auch schwimmen, mache Yoga, gehe in die Sauna oder das Thermalbad. Verreisen würden sie und ihr Ehemann nicht, da sie in einer wunderschönen Umgebung lebten und dort gelegentlich Ausflüge unternähmen. Als Therapie mache sie gewisse Übungen, um die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zu gewährleisten. Diese Übungen bestünden darin, dass sie sich in dem Moment bewege, in dem die Schmerzen einträten. Seit vielen Jahren habe sie keine psychotherapeutische Behandlung mehr, die letzte psychotherapeutische Behandlung seit ca. 2015 oder 2016 gewesen. In der Beurteilung hat Prof. Dr. B. ausgeführt, dass während der Untersuchung keine depressive Stimmung aufgefallen und die emotionale Schwingungsfähigkeit gegeben gewesen seien. Anamnestisch sei der Antrieb erhalten, obwohl gewisse Sorgen im Alltag bestünden. Eine eindeutig depressive Symptomatik oder gar eine unfallbedingte Depression bestünden nicht. Die unfallbedingten psychischen Folgen (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) seien abgeklungen. Es bestünden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die insbesondere bewegungs- und lageabhängig seien, mehrfach täglich aufträten und somit offensichtlich nicht dauerhaft vorhanden seien. Im Falle der Klägerin, die ein Wirbelsäulentrauma und zwei Operationen an der Wirbelsäule erlebt habe, seien die Schmerzen als Facettengelenk-Schmerz bei Facettengelenk-Degeneration gut erklärbar. Durch die Fraktur sei der LWK 1 rechtsseitig eingebrochen, was eine links-konvexe Skoliose verursacht habe. Hierdurch werde das rechtsseitige Facettengelenk (seitliche Abstützung zwischen zwei Wirbelkörpern) zwischen LWK 1 und LWK 2 übermäßig belastet, so dass es hier zu einer schmerzhaften Arthrose mit rechtsseitiger Ausstrahlung der Schmerzen komme. Diese Schmerzen seien bewegungsabhängig, könnten bei aktivierter Arthrose jedoch auch in Ruhe auftreten. Im Ergebnis liege eine Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule vor, die durch den Unfall vom 16. November 2012 verursacht worden sei. Es lägen keine Nervenschädigungen und zum aktuellen Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt 2017 (Gutachten H.) hätten keine psychischen Unfallfolgen vorgelegen. Es sei eine Besserung insofern eingetreten, als zum Zeitpunkt 2017 keine psychischen Unfallfolgen mehr vorhanden seien. Die MdE müsste vom orthopädisch-chirurgischem Gutachter vorgeschlagen werden. Die Klägerin trägt zum Gutachten vor, dass der Gutachter die von der Klägerin beschriebene Schmerzsymptomatik, die sie in allen Bereichen erheblich einschränke und ihre täglichen Verrichtungen und Planungen bestimme, als unfallursächlich und in dem geschilderten Umfang und Ausmaß als erwiesen ansehe. Die bestehende Schmerzsymptomatik sei jedoch von den bisherigen orthopädisch-chirurgischen Gutachtern – bis auf Dr. S1. – nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin leide nach wie vor unter brennenden und krampfenden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, die mehrmals täglich, vor allem nach längerem Sitzen oder Stehen aufträten und wegen der sich die Klägerin dann teilweise sogar hinlegen müsse. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin mit dieser Schmerzsymptomatik dauerhaft erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei. In den Gutachten von Herrn Z. und Prof. Dr. W. sei eine angemessene Würdigung dieser Schmerzsymptomatik und der damit verbundenen Einschränkungen der Klägerin nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten und die Sitzungsniederschrift vom 6. August 2025 verwiesen.