Urteil
L 2 U 28/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0806.L2U28.24.00
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 23/05 R, juris m.w.N.). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitserstschädigung im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht. Dies gilt auch, soweit § 8 Abs. 2 SGB VII als versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit definiert. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er sich bei dem streitigen Ereignis noch nicht auf einem versicherten Weg befand. Der versicherte Weg zur Arbeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 24/02 R, juris; Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 1/06 R, juris; Urteil vom 07. November 2000 – B 2 U 39/99 R, juris und auch bereits das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Urteil vom 12. Oktober 1973 – 2 RU 167/72, juris). Diese Rechtsprechung zieht im Interesse der Rechtssicherheit eine auf den örtlichen Gegebenheiten beruhende und im allgemeinen leicht feststellbare Grenze. Zugleich wird hierdurch die größere Einwirkungsmöglichkeit der Hausbewohner auf die innerhalb des Hauses liegenden Räumlichkeiten und ihre Gefahren berücksichtigt. Es genügt dabei, wenn der Sturz und die Verletzung außerhalb des häuslichen Bereiches, also hinter der Außentür, erlitten wird, selbst wenn die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich liegt (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – 2 RU 167/72, juris). Vorliegend ist das Unfallereignis nach allen unfallnah erhobenen Feststellungen das Durchbrechen der Glasscheibe in der Tür mit dem rechten Arm. Hierbei zog sich der Kläger die erlittenen Verletzungen zu. Dass der Kläger, wie er zum Teil später vorgetragen hat, die Tür vollständig durchbrochen habe, draußen hingefallen sei und sich dort erst die Durchtrennung der Sehne zugezogen habe, ist nicht im Vollbeweis nachgewiesen und es spricht auch mehr gegen diese Version als dafür. Zum einen sind auf dem in der Akte befindlichen Foto der betreffenden Tür noch Folgen des Durchbrechens zu sehen, dies allerdings nur im Bereich der Scheiben, die sich in der oberen Hälfte der Tür befinden. Hätte der Kläger beim Stolpern wirklich so viel Schwung gehabt, dass er durch die Tür, einschließlich des unteren, hölzernen Teils, gebrochen und mit dem ganzen Körper zu Boden gestürzt wäre, hätte er dabei, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, weitere Bereiche der Tür zerstören müssen. Des Weiteren sind Verletzungen ausschließlich im Bereich des rechten Armes dokumentiert, auch hier wäre naheliegend und zu erwarten, dass sich weitere äußere Zeichen eines so massiven Durchbruchs durch die Tür an anderen Körperstellen durch Schürfwunden, Prellmarken, Verstauchungen o.ä. zeigten. Derartige Verletzungen wären vom erstbehandelnde Krankenhaus zur Überzeugung des Senats schon aus Abrechnungsgründen zu dokumentieren gewesen und auch dokumentiert worden. Die Entlassungsdiagnosen lauten indes: „S56.2:R – Verletzung von Muskeln und Sehnen in Höhe des Unterarmes: Verletzung von sonstigen Beugemuskeln und –sehnen in Höhe des Unterarmes“ „S60.84:R – Oberflächliche Verletzung des Handgelenkes und der Hand: Sonstige oberflächliche Verletzungen des Handgelenkes und der Hand: Oberflächlicher Fremdkörper (Splitter) „S41.1:R – Offene Wunde der Schulter und des Oberarmes: Offene Wunde des Oberarmes“ „S61.80:R – Offene Wunde des Handgelenkes und der Hand: Offene Wunde sonstiger Teil des Handgelenkes und der Hand: Nicht näher bezeichnete offene Wunde sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand“ Auch der Durchgangsarztbericht vom 17. Januar 2020 beschreibt neben den Schnittwunden ausschließlich ein Hämatom am rechten Oberarm und keine weiteren Verletzungen. Es ist danach davon auszugehen, dass der Gesundheitserstschaden – als Bestandteil des Unfallbegriffs – mit dem Durchbrechen des Glases an der Tür eingetreten ist. Genau diese Tür bildet die Grenze zwischen dem versicherten und dem unversicherten Weg. Dass ein Unfall genau auf dieser Grenze noch nicht dem versicherten Weg zuzuordnen ist, ergibt sich aus der insoweit grundlegenden Entscheidung des BSG vom 13. März 1956, welche noch zur Reichsversicherungsordnung ergangen ist. Das BSG führt in dieser Entscheidung aus: „Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO ab. Hiernach gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle auf einem mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Wege nach und von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte. Der eine Grenzpunkt des unter Versicherungsschutz stehenden Weges ist demgemäß mit der Arbeits- (oder Ausbildungs )-stätte eindeutig festgelegt. Die Bestimmung des anderen Grenzpunktes bereitet dagegen nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nur zu entnehmen, daß der Versicherungsschutz beginnen oder aufhören soll mit dem Beginn oder Ende des mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weges (= unterwegs sein) nach oder von der Arbeitsstätte. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt keine für die Auslegung zwingenden Anhaltspunkte. Bei der Einführung des Versicherungsschutzes für die sogenannten Wegeunfälle durch den seinerzeitigen § 545a RVO im zweiten Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl. I S. 97) ist die Festlegung von Beginn und Ende des von der Versicherung zu erfassenden "Weges" der Rechtsprechung überlassen worden (Reichstagsdrucks., III. Wahlperiode 1924, Nr. 1060 S. 6). Zwar mag die schon damals erkannte zunehmende Gefährdung der getrennt von ihren Arbeitsstätten wohnenden Beschäftigten durch den wachsenden – namentlich den motorisierten – Straßenverkehr ein Anlaß zur Schaffung dieser Vorschrift gewesen sein (Reichstagsdrucks. Nr. 1060 a.a.O.; Stenografische Berichte, 43. Sitzung, S. 1275). Diese Erwägung hat jedoch in dem Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden; deshalb kann ihr keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dieser schon in der Entscheidung des RVA. vom 16. März 1927 (BG. 1927 Sp. 195/96) vertretene Standpunkt wird vom erkennenden Senat geteilt (vgl. auch BSG. 1 S. 11 ff.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 4. Aufl., Bd. I S. 190 o VI mit weiteren Nachweisen; a.M. Lange, BG. 1927 Sp. 188 ff.). Auch die Neufassung des jetzigen § 543 RVO durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) hat hieran nichts geändert (vgl. die Amtliche Begründung in AN. 1942 S. 199). Dem Vorderrichter ist deshalb nicht ohne weiteres zuzustimmen, wenn er es, ähnlich anderen Entscheidungen aus neuerer Zeit (LSG. Celle in SGb. 1954 S. 83; LSG. Darmstadt in Breith. 1954 S. 907 und SGb. 1955 S. 148), ausdrücklich als den Zweck des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO bezeichnet, Versicherungsschutz für die den Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit drohenden Verkehrsgefahren zu gewähren. Der mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängende Weg nach und von der Arbeitsstätte kann – abgesehen von der Arbeitsstätte – verschiedene Grenzpunkte haben. In der Regel wird er aus dem häuslichen Bereich, auch "häuslicher Wirkungskreis" genannt, angetreten oder dort beendet werden. So war es auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Dieser noch nicht oder nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegende häusliche Bereich ist abzugrenzen gegen den mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weg nach oder von der Arbeitsstätte. Das RVA. hatte diese Aufgabe zunächst unter äußerst weitgehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu lösen versucht. Entgegen der damals geübten Kritik (Lange a.a.O.) und der Annahme der Revision war diese Rechtsprechung keineswegs "weitherzig" in einem dem Versicherten günstigen Sinne, sondern führte überwiegend zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes. So hat das RVA. allerdings bei Mehrfamilienhäusern mit in verschiedenen Stockwerken befindlichen abgeschlossenen Mietwohnungen die Grenze des häuslichen Bereichs bei der Tür der Etagenwohnung gezogen, also den Versicherungsschutz bei Unfällen im Treppenhaus nach Verlassen oder vor Erreichen der Etagenwohnung bejaht (grunds. Entsch. Nr. 3231, An. 1926 S. 434 = EuM. Bd. 19 S. 325; BG. 1927 Sp. 195/96; EuM. Bd. 21 S. 93, Bd. 22 S. 301). Es war jedoch andererseits infolge dieser Betrachtungsweise genötigt, entsprechend den jeweiligen Wohnverhältnissen die Grenze des häuslichen Bereichs auch außerhalb des Wohnhauses zu ziehen. Infolgedessen waren Unfälle, die sich in der Umgebung des Hauses (Vorgarten, Hofraum und dgl.) ereigneten, u.U. nicht zu entschädigen, auch wenn sie unzweifelhaft in sehr nahen örtlichen und zeitlichen Beziehungen zum versicherten Teil des Weges standen (EuM. Bd. 22 S. 102 und 197, Bd. 26 S. 345; Bd. 28 S. 443, Bd. 30 S. 5, Bd. 32 S. 216; ferner Sächs. LVAmt. in Monatsschrift f. Arb. u. Ang.Vers. 1928 Sp. 65/66). Wenn der Versicherte ein Einfamilienhaus bewohnte, neigte das RVA. übrigens stets dazu, den häuslichen Bereich auf das ganze Haus zu erstrecken (EuM. Bd. 21 S. 179 und 359, Bd. 37 S. 285, Bd. 43 S. 17). Die Rechtsprechung des RVA. gelangte so im Laufe der Jahre zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, je nach dem, ob städtische oder ländliche Verhältnisse vorlagen, ob das Haus in einem Garten oder Hofraum stand und ob es ein Ein- oder Mehrfamilienhaus war. Die hierbei gewonnenen Erfahrungen hatten gezeigt, daß die Versuche, den häuslichen Bereich betont individuell abzugrenzen, eine überzeugende, widerspruchsfreie Entscheidung immer mehr erschwerten. Das RVA. war deswegen bemüht, eine allgemein verständliche, sich auf objektive Merkmale stützende Grenze zu finden. Als solche Grenze hat das RVA. schließlich die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes angesehen (EuM. Bd. 43 S. 338; grunds. Entsch. Nr. 5416, AN. 1941 S. 130 = EuM. Bd. 47 S. 413). Wie der Vorderrichter eingehend dargelegt hat, ist das RVA. hierbei davon ausgegangen, daß z.B. Treppenhaus, Boden, Keller, Hausflur auch im Mehrfamilienhaus vielfach noch zum häuslichen Bereich zu rechnen seien, während andererseits Betätigungen außerhalb des Hauses im Gehöft oder Garten sich regelmäßig nicht mehr im häuslichen Bereich abspielten. Diese Grenzziehung mochte zwar, wie das RVA. zum Ausdruck gebracht hat, nicht in allen Fällen voll der Verkehrsanschauung entsprechen. Trotzdem entschloß es sich zu dieser Lösung, weil der Vorteil einer einfachen Abgrenzung, die keine Zweifel bieten konnte, gegenüber der bisherigen, zu sehr ins einzelne gehenden, immer neue Zweifel aufwerfenden Rechtsübung auf der Hand lag. Es ist der Revision bezüglich ihrer Kritik an dieser Entwicklung der Spruchpraxis zwar zuzugeben, daß es nicht Aufgabe des Richters ist, unbeschränkt allgemeine Normen aufzustellen (vgl. hierzu das Gutachten des BGH., 1. Zivilsenat vom 6. September 1953 in BGHZ. Bd. 11 Anh. S. 34 ff.). Ob das RVA. in seiner späteren, sich unterschiedslos auf alle Fälle erstreckenden Rechtsprechung etwa in dieser Hinsicht zu weit gegangen ist, konnte aber dahingestellt bleiben. Der Senat ist der Ansicht, daß – jedenfalls für den begrenzten Kreis von Fällen der hier zu entscheidenden Art – eine einheitliche Auslegung des Erfahrungsbegriffs "häuslicher Bereich" nach objektiven Merkmalen grundsätzlich möglich und notwendig ist. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter ist er allerdings der Meinung, daß Beweisschwierigkeiten bei der Beurteilung des Einzelfalles nicht ausschlaggebend sein dürfen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Sphäre in solchen Fällen im allgemeinen noch dem häuslichen, also dem privaten und damit unversicherten Bereich zuzurechnen ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem es sich um ein städtisches Wohnhaus mit abgeschlossenen Etagenwohnungen handelt, etwa mit dem SG. die Etagentür als Grenze des häuslichen Bereichs angenommen werden könnte und ob damit vielleicht als häuslicher Bereich diejenigen Räume zu bezeichnen wären, die dritten Personen regelmäßig nicht zugänglich sind (vgl. hierzu EuM. Bd. 38 S. 4). Die Frage war jedoch in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter zu verneinen, weil es nicht vertretbar erscheint, den Versicherungsschutz davon abhängig zu machen, ob die Haustür abgeschlossen ist oder nicht. Ebenso ungeeignet als Maßstäbe für die Abgrenzung wären die vom Vorderrichter eingehend erörterten sonstigen Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung oder der tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnverhältnisses. Den Versicherungsschutz mit solchen, fast beliebig zu variierenden Verschiedenheiten zu verknüpfen, wäre, wie dies der Vorderrichter zutreffend ausgeführt hat, nicht vertretbar. Der Senat mußte hierbei noch insbesondere berücksichtigen, daß so eine der wichtigsten Aufgaben gerade der oberen Bundesgerichte ist, der Rechtssicherheit zu dienen. Die Rechtssicherheit würde aber in nicht tragbarer Weise gefährdet werden, wenn man es für den Versicherungsschutz auf solche Umstände des Einzelfalles abstellte. Im übrigen haben auch in einem Haus mit abgeschlossenen Etagenwohnungen die einzelnen Mieter ein Mitbenutzungs- und Verfügungsrecht über das Treppenhaus. Dies kommt auch zur Geltung bei der strafrechtlichen Begriffsbestimmung des Hausfriedensbruchs; so werden zur "Wohnung" im Sinne des § 123 StGB. Flur, Vorplätze, Treppen, Keller und sonstige Räumlichkeiten, deren Benutzung mehreren Hausbewohnern gemeinsam zusteht, als "integrierende Bestandteile" gerechnet (RGSt. Bd. 1 S. 121; Schönke-Schröder, StGB.-Kommentar, 7. Aufl., § 123, Anm. III 1 und IV 2b). Da also auch im Mehrfamilienhaus solche Räumlichkeiten, insbesondere das Treppenhaus, allgemein privaten Zwecken dienen, ist der häusliche Bereich erst nach Durchschreiten der ihn abschließenden Außenhaustür verlassen.“ (BSG, Urteil vom 13. März 1956 – 2 RU 124/54, juris, Rn. 14 - 20) Das BSG hat sich auch zum SGB VII dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie vertieft und fortgeführt. Auch der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, aus der deutlich wird, dass der versicherte Weg erst hinter der Außentür des Mehrfamilienhauses beginnt, denn das Treppenhaus und damit auch die dieses Treppenhaus abschließende Außentür dienen allgemein privaten Zwecken. Ein Unfall beim Durchschreiten dieser Tür ist daher noch dem privaten Bereich zuzurechnen, denn nach der sprachlich klareren und genaueren Formulierung des BSG-Urteils aus dem Jahre 1956 ist der häusliche Bereich erst nach Durchschreiten der diesen Bereich abschließenden Außenhaustür verlassen. Dass neuere Entscheidungen des BSG sprachlich nicht mehr so eindeutig sind und ein Beginnen des Unfallversicherungsschutzes „mit“ Durchschreiten der Außenhaustür annehmen, steht dem nicht entgegen. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich lediglich um eine sprachlich weniger präzise Bezeichnung und nicht um ein Abweichen von o.g. Entscheidung im Sinne einer Ausweitung des versicherten Bereiches, denn das BSG begründet seine Rechtsprechung stets auf der Basis des oben zitierten Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Wegeunfalls. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 17. Januar 2020 stolperte der 1987 geborene Kläger am 6. Januar 2020 auf dem Weg zur Arbeit im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in welchem er wohnt, und fiel mit dem rechten Arm durch die Ausgangstür. Hierbei zog er sich eine Schnittwunde am Oberarm und eine traumatische Durchtrennung der Palmaris Longus Sehne rechts sowie eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk zu. Die Sehnenverletzung wurde am Vormittag des 6. Januar 2020 in der A. operativ versorgt, der Kläger am 7. Januar 2020 aus dem Krankenhaus entlassen. In der Unfallanzeige vom 24. Januar 2020 heißt es: „Auf dem Weg zur Arbeit rutschte der Verunfallte im Treppenhaus aus, stolperte und fiel in die Ausgangstür, die hauptsächlich aus Glas bestand. Mit dem rechten Arm stieß er durch die Scheibe.“ Unter dem 18. Februar 2020 gab der Kläger im Fragebogen zum Unfallhergang an, er sei um 05:10 Uhr auf dem Weg zur Arbeit hinter der Wohnungstür im Treppenhaus auf der Treppe gestolpert und durch die Glaseingangstür nach draußen gefallen (außerhalb des Gebäudes). Nach einer Gesprächsnotiz vom 25. Februar 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als er auf der letzten Treppenstufe gestolpert sei, die Kontrolle verloren habe und in die Glastür (Außentür) gefallen sei, die schon etwas älter und brüchig gewesen sei. Dort sei er hineingefallen und draußen hingefallen, mit dem ganzen Körper. Mit Bescheid vom 25. März 2020 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 6. Januar 2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich die Verletzungen innerhalb des Gebäudes bzw. der Türschwelle zugezogen. Somit habe sich der Unfall noch im Treppenhaus des von ihm bewohnten Gebäudes, also vor Durchschreiten der Außenhaustür ereignet. Insoweit habe sich der Kläger noch im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf dem versicherten Weg befunden. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, der Versicherungsschutz beginne nicht nach, sondern mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. So habe auch das Bundessozialgericht (BSG) das Vorliegen eines Arbeitsunfalles in dem Fall anerkannt, in dem der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit auf der Innentreppe des von ihm bewohnten Hauses gestolpert und durch die geschlossene Außenhaustür nach außen gefallen sei, wo er sich im Außenbereich an den Glasscherben verletzt habe. Entscheidend sei daher, dass das Unfallereignis beim Durchschreiten der Türschwelle eingetreten sei, und der Geschädigte durch den Sturz im Außenbereich des Hauses das fixierte Körperteil so verletzt habe, sodass es zu erheblichen Unfallfolgen gekommen sei. Daher sei vorliegend ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte aus, nach den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger auf der Treppe im Treppenhaus gestolpert und gegen die Haustür gefallen. Hierbei habe er mit dem rechten Arm durch ein Glasfragment der Haustür gestoßen, welches dabei zerbrochen sei. Dabei sei es zur Durchtrennung der Beugesehne rechts sowie zu Schnittwunden am Oberarm und Handgelenk rechts gekommen. Demnach habe sich der Kläger den maßgeblichen Gesundheitsschaden zugezogen, als er sich noch im Treppenhaus und somit im häuslichen Wirkungskreis befunden habe. Selbst wenn er durch die Tür nach draußen gefallen wäre, hätte er sich den Gesundheitsschaden am rechten Arm noch vor Durchschreiten der Außenhaustür zugezogen. Zum Unfallzeitpunkt habe er sich noch nicht auf dem versicherten Wege befunden. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, dass das Ereignis vom 6. Januar 2020 als Arbeitsunfall festzustellen sei. Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 26. April 2024 hat der Kläger erklärt, die Haustür gehe grundsätzlich nach innen auf, sie sei aber bei dem Sturz durch sein Gewicht nach außen aufgebrochen, weil es eine ganz alte Haustür sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2024 abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger erlittene Unfall stelle keinen Arbeitsunfall (Wegeunfall) dar. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei der Weg die Strecke zwischen einem Start- und einem Zielpunkt. Bei allen (Hin-) Wegen setze § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lasse aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sogenannter "dritter") Ort Ausgangspunkt sein könne, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten habe. Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt sei nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen. Dabei stehe nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ergebe. Der Startpunkt des versicherungsrechtlich geschützten direkten Weges zur Betriebsstätte (als Zielpunkt) sei grundsätzlich die Außenhaustür des Mehrfamilienhauses, die von der Wohnung durch das Treppenhaus erreichbar sei. Die Außenhaustür als Startpunkt des Weges und zugleich Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines Weges werde im Interesse der Rechtssicherheit bewusst als "starre" Größe behandelt, weil sie an objektive Merkmale anknüpfe, die im Allgemeinen leicht feststellbar seien. Zugleich werde hierdurch die größere Einwirkungsmöglichkeit der Hausbewohner auf die innerhalb des Hauses liegenden Räumlichkeiten und ihre Gefahren berücksichtigt. Diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegeunfalles seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg gewesen, denn er sei noch dem unversicherten Bereich (Treppenhaus) gestolpert und habe sich den konkreten Gesundheitsschaden im unversicherten Bereich direkt an der Tür zum Außenbereich zugezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beginne der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Die nach innen zu öffnende Außenhaustür stelle insoweit einen noch nicht versicherten Umstand/ Gefahrenbereich dar, denn insoweit habe sich gerade eine Gefahr realisiert, die vor dem Durchschreiten der Außenhaustür gegeben gewesen sei. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und zur klaren örtlichen Abgrenzung des Beginns des Versicherungsschutzes sei ein „Durchstoßen" der Außenhaustür von innen nach außen, bei dem sich ein Versicherter verletze, (noch) nicht versichert. Vorliegend stehe für das Gericht nicht im Vollbeweis fest, dass der Kläger die Außenhaustür auch bereits durchschritten („durchfallen") habe, als er das Unfallereignis erlitt, denn diese Tür öffne nach innen, so dass er die Außentür mit dem Türrahmen hätte durchbrechen müssen, was zu einer vollständigen Zerstörung geführt hätte. Bereits aus den ersten Unfallschilderungen des Klägers ergebe sich, dass er nicht nach außen „durch" die Tür gefallen sei, sondern „nur" mit dem rechten Arm durch die Glasscheibe der Tür gestoßen sei. Insoweit seien seine späteren Angaben, er sei nach draußen gefallen, weder glaubhaft, noch nachgewiesen. Auch sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem vom Kläger zitierten Urteil des LSG Berlin- Brandenburg, bei dem der konkrete (Unfall-) Ort, an dem die Verletzung des dortigen Versicherten eingetreten sei, im Außenbereich angegeben worden sei. Der dortige Kläger habe sich auf den Scherben, die vor der Tür gelegen hätten, verletzt. Selbst wenn vorliegend der Kläger „durch" die Tür gefallen wäre, hätte er sich bereits im Innenbereich, beim Durchschlagen der Glasscheibe der Außenhaustür verletzt, sodass er noch nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe, als er das Unfallereignis und den Gesundheitsschaden erlitten habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den am 14. Mai 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 13. Juni 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, es bestünden bereits Zweifel, ob nicht die Wohnungshaustür als Startpunkt des versicherungsrechtlich geschützten Weges zur Betriebsstätte zu gelten habe. Nur in dem Rahmen, wie diese Tür seinen häuslichen Lebensbereich abgrenze, habe der Versicherte Einfluss. Dass in einem Mehrfamilienhaus nur die Außentür eine zuverlässige Abgrenzung zum versicherten Weg darstelle, sei nicht einsichtig. Auch der Auffassung des Sozialgerichts, nach der Rechtsprechung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür, die nach innen zu öffnende Außentür stelle insoweit einen noch nicht versicherten Gefahrenbereich dar, sei entgegenzutreten. Denn nach der Rechtsprechung des BSG vom 12. Oktober 1973 (2 RU 167/72, juris) sei von dem Versicherungsschutz auch ein Sturz im Treppenhaus, das dem häuslichen Bereich zugeordnet sein solle, versichert, wenn der Kläger durch den Sturz durch die Außentür, somit auch in den Außenbereich seine Verletzung erlitten habe. Insoweit sei auch der Sturz der bei aus Glas bestehenden Außentür ein „Durchschreiten“ der Außentür, wenn auch auf ungewollte Weise. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Juni 2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 6. Januar 2020 ein Arbeitsunfall ist, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.