Urteil
L 2 AL 26/24
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0924.L2AL26.24.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die die der Senat in Abwesenheit des Klägers in mündlicher Verhandlung entscheiden konnte, weil dieser ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens am 24. Juli 2025 geladen wurde, ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorschrift des § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX legt unmissverständlich fest, dass die Gleichstellung nur auf den Tag des Eingangs des Gleichstellungsantrags zurückwirkt. Das hat zum einen zur Folge, dass die Gleichstellung von der Agentur für Arbeit nicht für einen Zeitraum vor der Antragstellung festgestellt werden darf. Zum anderen bedeutet die Rückwirkung, dass selbst ein erfolgreicher Gleichstellungsantrag keine Folgen für die rechtliche Wirksamkeit einer Kündigung hat, wenn der Antrag erst nach dem Zugang der Kündigung gestellt worden ist. Dies hat das BAG bereits entschieden (Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 434/23, juris). Eine vom Kläger für sich in Anspruch genommene „allgemeine Rückwirkung“ existiert nicht. Das Gesetz trifft hier eine eindeutige Regelung, welche auch weder von der Rechtsprechung noch in der Literatur in Frage gestellt wird. Auch der Senat sieht sich nicht veranlasst, noch entspricht es seinem gesetzlichen Auftrag, zugunsten des Klägers von dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Der am xxx 1968 geborene Kläger begehrt wörtlich „die rückwirkende Ausgabe der Gleichstellung“ mit einem schwerbehinderten Menschen. Ausweislich eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 2018 (5 Sa 22/16) war der Kläger bis zum 29. Februar 2016 bei der Fa. D. beschäftigt. Die Kündigungsschutzklage hatte in den bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) angerufenen Instanzen keinen Erfolg, wobei das Landesarbeitsgericht im Urteil vom 26. März 2018 festgestellt bzw. den Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils dahingehend gefasst hat, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht zum 29. Februar 2016 aufgelöst habe, das Arbeitsverhältnis jedoch mit Ablauf des 29. Februar 2016 aufgelöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werde. Seit 2017 ist der Kläger arbeitslos und arbeitsuchend. Der Kläger hat mit Feststellungsbescheid vom 7. Februar 2017 mit Wirkung zum 12. August 2016 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 erlangt. Mit Neufeststellungsbescheid vom 7. November 2023 wurde mit Wirkung zum 10. Mai 2023 ein GdB von 40 zuerkannt. Der am 21. August 2023 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen wurde mit Bescheid vom 24. August 2023 abgelehnt, ein erneut am 31. August gestellter Antrag wurde mit Bescheid vom 27. November 2023 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27. November 2023, mit welchem der Kläger geltend machte, er sei „rechtlich nicht arbeitslos“ und er habe die rechtliche Möglichkeit, mithilfe der Gleichstellung die krankheitsbedingte Kündigung des ehemaligen Arbeitsgebers D. aufzuheben und seine alte Arbeit wiederaufzunehmen, blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 ist ausgeführt, die Feststellung einer Gleichstellung könne frühestens ab dem 30. August 2023 wirksam werden, da ein früherer Antragseingang nicht vorliege. Es sei § 151 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu berücksichtigen. Der besondere Kündigungsschutz, der durch eine Gleichstellung ausgelöst werde, greife nach der Entscheidung des BAG vom 1. März 2007 (2 AZR 217/06) nur bei solchen Arbeitnehmern, die einen Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hätten. Der vom Kläger erst am 30. August 2023 gestellte Antrag auf Gleichstellung könne den am 20. Juli 2015 gekündigten Arbeitsplatz nicht schützen. Auch zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes sei eine Gleichstellung nicht erforderlich, denn es lägen nach Einschätzung der Arbeitsvermittlung Umstände vor, die erkennen ließen, dass der mit der Gleichstellung angestrebte Zweck, den behinderungsbedingten Wettbewerbsnachteil zu schmälern, nicht erreicht werden könne. Der Kläger habe wiederholt ausgeführt, keinen neuen Arbeitsplatz erlangen zu wollen. Ein Eilantrag des Klägers an das Sozialgericht blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss vom 13. Juni 2024 – S 13 AL 178/24 ER und Beschluss des LSG Hamburg vom 1. August 2024 – L 2 AL 11/24 B). Mit seiner am 14. Mai 2024 erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, er benötige die rückwirkende Gleichstellung, um seinen bereits 2016 gekündigten Arbeitsplatz zu erhalten bzw. wiederzuerlangen. Er werde mit Hilfe einer arbeitsrechtlichen Restitutionsklage das Wirksamwerden eines besonderen Kündigungsschutzes erreichen, was zum Behalten des Arbeitsplatzes führen werde. Dann sei eine Weiterbeschäftigung möglich. Er habe ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung. Er habe eine rechtliche Frist für die Restitutionsklage bis Anfang Dezember 2024 einzuhalten. Er habe insoweit auch einen rechtlich schützenswerten Arbeitsplatz inne. Er begehre, seinen Arbeitsplatz wiederzuerlangen und zu behalten.. Die Hinweise zur arbeitsrechtlichen Rückwirkung des besonderen Kündigungsschutzes bei Gleichstellung seien von den Arbeitsgerichten zu beurteilen und nicht von der Beklagten. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung am 20. Juli 2015 zum gleichstellungsfähigen Personenkreis gehört habe. Das Landesarbeitsgericht habe die Kündigung vom 20. Juli 2015 verworfen. Es komme auf die Gleichstellung zum Auflösungszeitpunkt durch das Landessarbeitsgericht an. Das sei der 26. März 2018. Die Beklagte hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 verwiesen und die Ansicht vertreten, dass eine rückwirkende Feststellung der Gleichstellung nicht möglich sei. Nach § 151 Abs. 2 SGB IX werde die Gleichstellung wirksam mit dem Tag des Antragseingangs bei der Beklagten. Diese sei nicht berechtigt, die Gleichstellung rückwirkend über den Tag des Eingangs des Antrags hinaus auszusprechen (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 434/13). Aber auch ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs lägen die Voraussetzungen für die Gleichstellung nicht vor. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. November 2024 abgewiesen und ausgeführt, ein Anspruch auf rückwirkende Feststellung einer Gleichstellung bestehe nicht. Einer solchen zeitlichen Rückwirkung stehe bereits § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX entgegen. Danach werde die Gleichstellung mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Dieser Zeitpunkt sei für die Beurteilung der Gleichstellung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der in erster Linie maßgebliche Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2000 – B 7 AL 46/99 R). Im vorliegenden Fall sei ein Antragseingang vor August 2023 nicht erkennbar, so dass bezogen auf die vom Kläger gewünschten Rückwirkungszeitpunkte keine Rückwirkung in Betracht komme. Ein Anspruch auf rückwirkende Feststellung ergebe sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen. Dieses vermöge die gesetzliche Anordnung des § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht zu überwinden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zweck einer Gleichstellung nicht erreicht werden könne. Ein gegenwärtiger Erhalt eines Arbeitsplatzes sei nicht zu besorgen, denn der Kläger habe zur Zeit keinen Arbeitsplatz inne. Dies gelte auch und erst recht für den von ihm immer noch mit einem Anspruchsbegehren versehenen Arbeitsplatz bei der Fa. D. Tatsächlich arbeite der Anspruchssteller dort schon seit vielen Jahren nicht mehr. Eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringe der Kläger dort also nicht. Soweit der Kläger vortrage, er benötige die rückwirkende Gleichstellung zur Durchführung einer bis Anfang Dezember 2024 zu erhebenden Restitutionsklage zur Wiedererlangung der Arbeitsstelle, führe auch dieses nicht an § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX vorbei. Auch wenn der Kläger die Beklagte und wohl auch das Sozialgericht nicht als befugt ansehe, sein Vorhaben, nachträglich einen besonderen Kündigungsschutz über die Gleichstellung zu erwirken, rechtlich zu bewerten, verweise das Gericht auf die von der Beklagten zutreffend vorgetragene Rechtslage. Der besondere Kündigungsschutz, der durch eine Gleichstellung ausgelöst werde, greife nach dem Urteil des BAG vom 1. März 2007 (2 AZR 217/06) nur bei solchen Arbeitnehmern, die einen Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hätten. Soweit der Kläger eine allgemeine Rückwirkung geprüft haben wolle, sei eine Rechtsgrundlage dafür nicht ersichtlich. Der Kläger hat gegen den am 5. November 2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. November 2024 Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, er habe beantragt zu prüfen, ob eine allgemeine Rückwirkung den begehrten besonderen Kündigungsschutz auslösen könne. Dieses Anliegen habe das Sozialgericht „nicht begriffen“ und stattdessen geprüft, ob eine allgemeine Rückwirkung bestehe. Der Kläger beantragt sinngemäß nach Lage der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. November 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger rückwirkend zum 2. Juni 2015, hilfsweise zum 26. Februar 2018 mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.