Urteil
L 2 AL 34/23 ZVW
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0924.L2AL34.23ZVW.00
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Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist nicht schon wegen möglicherweise fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin unzulässig. Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. Jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist (BSG, Beschluss v. 29.7.2005 – B 7a AL 162/05 B, juris; BGH, Urteil v. 4.11.1999 – III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122-128). Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden (BGH a.a.O.). Gleiches gilt, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen ein in der Vorinstanz gegen sie ergangenes Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt (BGH, Urteil v. 8.12.2009 – VI ZR 284/08 - FamRZ 2010, 548-550). Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Urteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt. Aus den genannten Gründen ist die Klägerin jedenfalls für die Einlegung der Berufung als prozessfähig zu betrachten. Jedoch ist die Berufung unbegründet, denn die am 11. Mai 2020 erhobene Klage war unzulässig. Insbesondere richtete sie sich nicht, wovon das SG zu Unrecht ausging, gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020. Denn dieser Bescheid war bei Eingang der Klage bei Gericht noch nicht ergangen. Damit war die Klage nicht statthaft, denn über einen Anspruch der Klägerin auf Umschulungsleistungen hat die Beklagte durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein solcher muss vorliegen, damit die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig ist. Eine Möglichkeit, dies nachzuholen, wie es im Falle des fehlenden Vorverfahrens der Fall ist, vgl. § 78 SGG, besteht bei fehlendem Verwaltungsakt nicht, weil es sich insoweit um eine Prozessvoraussetzung handelt. Die Klage war bei dem hier ersichtlichen Zeitablauf – Antrag am 4. Mai 2020, Klagerhebung am 11. Mai 2020 – auch nicht als Untätigkeitsklage auszulegen. Zwar hat die Klägerin erklärt „sie könne nicht länger warten“ und die Beklagte habe mitgeteilt, sie könne wegen mangelnder Sozialkompetenz nicht umgeschult werden. Ein Fall, in welchem ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wurde, vgl. § 88 SGG, liegt bei dem dargelegten Zeitablauf und zum damaligen Zeitpunkt noch ergebnisoffenem Vorgehen der Beklagten jedoch nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin die begehrte Maßnahme zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits (mündlich) abgelehnt hätte, sind nicht vorhanden, zumal sich aus dem Emailverkehr zwischen den Beteiligten zwischen Antragstellung und Klagerhebung ergibt, dass die Beklagte sich noch in der Prüfung des Anliegens der Klägerin befand. Dies war auch für die Klägerin erkennbar. Eine Zurückverweisung kam nicht in Betracht, denn die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens ist nicht heilbar, auch nicht durch das erstinstanzliche Gericht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die erste Instanz die Klägerin hierzu nicht angehört hat (vgl. auch schon L 2 AL 10/21 = BSG, Beschluss vom 22. September 2023, B 11 AL 25/23 B, juris). Soweit die Klägerin nunmehr sinngemäß geltend machen will, ihr stehe weiterer Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, fehlt es auch insoweit an einem Verwaltungsverfahren. Da der Klägerin damit in diesem Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte oder einen anderen Leistungsträger in diesem Verfahren zustehen kann, kommt folglich auch keine Beiladung des Jobcenters in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung einer Weiterbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin. Die Klägerin stand im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 26. April 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 12. März 2016 bis zum 10. November 2016 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz i.H.v. 39,80 €. Mit Aufhebungsbescheid vom 28. September 2016 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 8. September 2016 auf. Grund war das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Vom 8. September 2016 bis 30. September 2016 bezog die Klägerin von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld. Nach Mitteilung der DAK-Gesundheit vom 4. Mai 2020 ruhte das Krankengeld in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016 wegen verspäteter Meldung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Vom 5. Dezember 2016 bis zum 24. Januar 2018 bezog die Klägerin wiederum Krankengeld. Am 24. Januar 2018 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 machte sie geltend, dass für den Fall, dass eine Arbeitslosmeldung am 24. Januar 2018 erfolgt sei, diese gelöscht werden solle. Sie habe sich wegen Erkrankung nicht arbeitslos gemeldet. Gegen ihren Willen dürfe ein Mitarbeiter der Beklagten sie nicht arbeitslos melden. Seit dem 26. Februar 2018 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom zuständigen Jobcenter. In der Folgezeit begehrte die Klägerin von der Beklagten Beratung, ob ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sei und sie von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen und den Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen könne. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 erklärte die Beklagte der Klägerin die Leistungsangelegenheit. Sie bot an, dass die persönliche Vorsprache zum 25. Januar 2018 rückwirkend als Arbeitslosmeldung mit Antragstellung gewertet werden könne. Sollte die Klägerin keine rückwirkende Antragstellung zum 25. Januar 2018 wünschen, sei zu beachten, dass der Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 63 Tagen nur noch bis 12. März 2020 geltend gemacht werden könne. Mit Schreiben vom 30. April 2020 (Eingang bei der Beklagten: 4. Mai 2020) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie gerne eine Berufsqualifikation in der Pflege erwerben würde. Die G. führe eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz im Rahmen einer verkürzten Ausbildung durch. Sie sei bereit, sich sowohl testen als auch medizinisch untersuchen zu lassen. Die Beklagte nahm Kontakt mit der G. auf. Dies ergab, dass zwei laufende Kurse angeboten würden (Ende Dezember 2020 oder Mai 2021). Es müsse geprüft werden, welche Abschnitte der Ausbildung die Klägerin noch durchlaufen müsse. Wegen des Einstiegs in eine laufende Maßnahme bedürfe es des Nachweises der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz H., um abzustimmen, welche Vorerfahrungen aus früheren berufliche Tätigkeiten bzw. Studium anerkannt werden könnten. Es folgte sodann diverser E-Mail-Austausch zwischen der Klägerin und der Beklagten, zuletzt am 8. Mai 2020, an dem der Klägerin seitens der Beklagten mitgeteilt wurde, dass man bemüht sei, zeitnah eine Eignungsabklärung über den berufspsychologischen Service zu initiieren. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020, der Beklagten zugegangen am 15. Mai 2020, beantragte die Klägerin erneut einen Bildungsgutschein, um in der Pflege den Berufsabschluss nachholen zu können. Sie stelle sich allen Testungen zur Verfügung, aber solche fänden nicht statt. Auch erhalte sie keine Beratung. Mit weiterem Schreiben 11. Mai 2020 hat die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht auf Bewilligung einer Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin (S 14 AL 193/20 ER) und Klage beim Sozialgericht erhoben (S 14 AL 196/20). Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung könnten nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung notwendig sei. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen. Dabei sei unter anderem die individuelle Eignung für das Bildungsziel angemessen zu berücksichtigen. Die Einschaltung des berufspsychologischen Service sei zur Eignungsabklärung vorzunehmen, wenn Zweifel an der Eignung des Bewerbers für eine Maßnahme bestünden. Dies sei hier der Fall. Die Eignungsabklärung könne jedoch nur unter Mitwirkung der Klägerin erfolgen. Da eine vorbehaltlose Mitwirkung der Klägerin nicht erfolge, könne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nicht bescheinigt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins sei nicht möglich. Des Weiteren werde erneut auf die mögliche Zuständigkeit des Jobcenters zur Leistungserbringung verwiesen. Die Klägerin erhalte aktuell Leistungen nach dem SGB II. Am 13. Juni 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 ein und machte geltend, dass sie auf die Umschulung angewiesen und ihren Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 22 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dürften Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet seien. Die Klägerin erhalte ausschließlich Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter H.. Die Beklagte dürfe daher die beantragte Weiterbildungsmaßnahme aufgrund des Leistungsverbots nach § 22 SGB III nicht fördern. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 lehnte das Sozialgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die von der Klägerin hiergegen am 3. August 2020 eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. August 2020 zurück (L 2 AL 34/20 B ER). Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge verwarf das Landessozialgericht Hamburg als unzulässig (L 2 AL 38/20 B ER RG). Am 11. August 2020 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die im Antragsformular angegebene Arbeitslosmeldung zum 24. Januar 2018 war durchgestrichen und durch das Datum 6. März 2020 ersetzt. Die im Antragsformular angegebene Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 24. Januar 2018 war ebenfalls durchgestrichen und durch das Datum 12. März 2020 ersetzt. Die im Antragsformular angegebene persönliche Arbeitssuchendmeldung am 22. Dezember 2017 war durchgestrichen und durch das Datum 6. März 2020 ersetzt. Das Antragsformular wurde von der Klägerin am 10. August 2020 unterzeichnet. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 17. August 2020 für die Zeit vom 12. März 2020 bis zum 13. August 2020 wegen des Restanspruchs von 63 Tagen aus dem am 12. März 2016 entstandenen Anspruch und aufgrund der Sonderregelung des § 421p SGB III Arbeitslosengeld. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Von einer Überraschungsentscheidung könne keine Rede sein, weil die rechtlichen Gegebenheiten der Klägerin bereits ausführlich im einstweiligen Anordnungsverfahren und den sich anschließenden Verfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg erläutert worden seien. Eine Vorverlegung des Arbeitslosengeldbezuges nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs komme nicht in Betracht, weil die Klägerin ihren Restanspruch zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht habe. Zudem sei die Klägerin mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2020 ausführlich über ihr Dispositionsrecht bezüglich des Restanspruchs belehrt worden. Gegen den ihr am 9. Dezember 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Es werde die Rückverweisung an das Sozialgericht beantragt. Der Richter, der erstinstanzlich entschieden habe, sei befangen. Er kenne sie aus der Ö. und sei mit ihr in einen erheblichen Konflikt verwickelt gewesen. Er habe sie in der Ö. nicht beraten wollen. Sie erkläre ihn für befangen. Es sei ohne Beweis zu erheben und ohne ihre Beweisanträge (Hinzuziehung der Akten des berufspsychologischen Service, Anhörung der Leitung der berufspsychologischen Service) abzulehnen, entschieden worden. Dies sei ein schwerer Verfahrensfehler. Sie habe umfangreich Beweis angeboten und Zeugen genannt für ein Organisationsverschulden der Beklagten. Hierauf sei überhaupt nicht eingegangen worden. Sie sei dazu auch nicht gehört worden. § 22 Abs. 4 SGB III sei nicht uneingeschränkt anwendbar. Ausnahmen seien offensichtliche Verzögerungen, verursacht durch die Behörde. Eine Psychiaterin habe einen Gutachtenauftrag erhalten. Pflichtwidrig habe die Gutachterin nicht gemeldet, dass sie den Gutachtenauftrag nicht beantworten wolle. Wenn das Sozialgericht die Auffassung vertrete, dass am Tag des Auslaufens des Arbeitslosengeldes sich die Rechtslage ändere und ab dem Moment keine Ansprüche beim Sozialgericht mehr geltend gemacht werden könnten, hätte es darlegen müssen, wieso dies der Fall sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Folgte man der Argumentation des Sozialgerichts, wären Klagen gegen die Versagung einer Umschulung denklogisch grundsätzlich unmöglich. Umschulungsentscheidungen wären generell unüberprüfbar. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Den Weiterbildungsantrag habe sie gestellt, als der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch bestanden habe. Das Landessozialgericht hat die Berufung nach Übertragung auf die Berichterstatterin gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welche gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, mit Urteil vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, denn die Klägerin habe nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten gestanden und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der Beklagten mehr gehabt, daher sei die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für Leistungen der Weiterbildung nach § 81 SGB III gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB III ausgeschlossen gewesen. Für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sei seit 14. August 2020 das Jobcenter gemäß §§ 14 ff. SGB II zuständig, von welchem die Klägerin aktuell auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe. Ein tatsächlicher Leistungsbezug nach dem SGB II sei nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 SGB III nicht erforderlich. Eine nachrangige Zuständigkeit der Beklagten nach § 22 Abs. 4 SGB III bestehe nicht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2019 – L 1 AL 2/18; juris). Vielmehr trete nach § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB III eine Sperrwirkung für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des SGB III ein (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 20. September 2023 das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es habe durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, die Frage des materiellen Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 4 SGB III sei eine solche der Begründetheit. Auch komme das Jobcenter als leistungspflichtig in Betracht, weshalb über eine Beiladung zu befinden sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2025 sinngemäß unter anderem erklärt, ihr Begehren habe sich geändert und beziehe sich nunmehr (auch?) darauf, länger Arbeitslosengeld zu erhalten. Im Übrigen sei ihre Prozessfähigkeit zu klären. Die Klägerin beantragt sinngemäß. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat hierauf ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Bescheid vorgelegen habe und auch eine Untätigkeitsklage zu diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.