OffeneUrteileSuche
Urteil

L 3 R 38/18

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:0730.L3R38.18.00
2mal zitiert
5Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 wegen des Bezuges von Verletztengeld besteht nicht, wenn der Leistungsbezieher "zuletzt" eine nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende selbstständige Tätigkeit, wegen derer er auch das Verletztengeld bezieht, ausgeübt hat, auch wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Leistung aufgrund einer vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ausgeübten abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war (zur verneinten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Strafgefangenen, der aufgrund eines während der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt erlittenen Arbeitsunfalls Verletztengeld bezog, vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R = SozR 4-2600 § 3 Nr 7).(Rn.27) (Rn.31) 2. Bei Beitragsrückständen für mehrere Versicherte kann der Säumniszuschlag bezogen auf jeden einzelnen Versicherten oder auf die gesamten Rückstände berechnet werden.(Rn.38)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2016 wird insoweit aufgehoben, als er Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund des Verletztengeldbezuges des Beigeladenen nachfordert, hierauf Säumniszuschläge erhebt sowie diese Säumniszuschläge in die Berechnung der insgesamt von der Klägerin geschuldeten Säumniszuschläge einbezieht. Im Übrigen verbleibt es bei der Klagabweisung und die Berufung wird insoweit zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt vier Fünftel und die Klägerin ein Fünftel der Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 160,80 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 wegen des Bezuges von Verletztengeld besteht nicht, wenn der Leistungsbezieher "zuletzt" eine nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende selbstständige Tätigkeit, wegen derer er auch das Verletztengeld bezieht, ausgeübt hat, auch wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Leistung aufgrund einer vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ausgeübten abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war (zur verneinten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Strafgefangenen, der aufgrund eines während der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt erlittenen Arbeitsunfalls Verletztengeld bezog, vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R = SozR 4-2600 § 3 Nr 7).(Rn.27) (Rn.31) 2. Bei Beitragsrückständen für mehrere Versicherte kann der Säumniszuschlag bezogen auf jeden einzelnen Versicherten oder auf die gesamten Rückstände berechnet werden.(Rn.38) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2016 wird insoweit aufgehoben, als er Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund des Verletztengeldbezuges des Beigeladenen nachfordert, hierauf Säumniszuschläge erhebt sowie diese Säumniszuschläge in die Berechnung der insgesamt von der Klägerin geschuldeten Säumniszuschläge einbezieht. Im Übrigen verbleibt es bei der Klagabweisung und die Berufung wird insoweit zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt vier Fünftel und die Klägerin ein Fünftel der Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 160,80 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird zugelassen. Trotz des Nichterscheinens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Beigeladene ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nur teilweise begründet, der angegriffene Bescheid nur teilweise rechtswidrig. Zwar sind keine Rentenversicherungsbeiträge auf die Verletztengeldzahlung an den Beigeladenen zu entrichten und damit entfällt auch der hieran anknüpfende Teil der Säumniszuschläge (ohne, dass zu entscheiden wäre, ob überhaupt eine Säumnis gegeben war), jedoch ist die Berechnung der Säumniszuschläge für die weiteren Säumnisfälle in einer Summe, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Zwar erfüllt der Beigeladene die Voraussetzung, dass er im letzten Jahr vor Beginn des Verletztengeldes mindestens einen Versicherungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, aber das Merkmal „zuletzt“ ist nicht erfüllt, weil er zuletzt einer selbständigen Tätigkeit nachging. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lag zuletzt vor, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung ein Pflichtbeitrag liegt und dieser den versicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 3 SGB VI, Rn. 79). Das Merkmal „zuletzt“ kann auch erfüllt sein, wenn die Rentenversicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn, aber innerhalb des letzten Jahres, geendet hat (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 3 SGB VI, Rn. 153). Entfällt zwar ein Pflichtbeitrag auf den Jahreszeitraum vor Beginn der Entgeltersatzleistung, war der Leistungsbezieher jedoch danach versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hat er zuletzt freiwillige Beiträge gezahlt, so kommt nur eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 3 SGB VI, Rn. 79 mwN). Der letzte Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bestimmte zu Beginn des Verletztengeldbezuges nicht mehr den Status des Beigeladenen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung zu § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ausgeführt, dass die Regelung Empfänger von Lohnersatzleistungen in die Versicherungspflicht einbeziehe, „wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren, d. h. zuletzt nicht von einem speziellen Sicherungssystem (z. B. Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungseinrichtung) erfasst worden sind“ (BT-Ds 11/4124 zu Art. 1 § 3). Damit wird eine Abgrenzung zu Personen vorgenommen, die anderweitig in ein Sicherungssystem einbezogen wurden. Dies haben die Spitzenverbände im gemeinsamen Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für Bezieher von Entgeltersatzleistungen vom 1. Dezember 1994, aktualisiert unter dem 3. Dezember 2002, dahingehend verstanden, dass die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur entfalle, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (z. B. nach den §§ 5 oder 6 SGB VI) oder die Zahlung freiwilliger Beiträge vorliege. Der Beigeladene war nicht anderweitig von einem Sicherungssystem erfasst, sondern er ist in seiner Selbständigkeit lediglich nicht versicherungspflichtig tätig gewesen. Von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung hat er nicht Gebrauch gemacht. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass wegen der langen Antragsfrist für den Beigeladenen noch für einen Fünf-Jahres-Zeitraum ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Möglichkeit bestand, die Antragspflichtversicherung zu beantragen, allerdings nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 2. Alternative SGB VI idR nur mit Wirkung ab Antragstellung, so dass dies für die Zeit vor Beginn der Verletztengeldzahlung nicht mehr nachholbar war. Dennoch hat sich der Beigeladenen durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht entfernt, so dass diese nicht mehr seinen Status bestimmte. Der Senat folgt hier den Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 15. Dezember 2016 (B 5 RE 2/16 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 7), welches hinsichtlich eines Klägers ergangen ist, der bei einer Arbeit als Strafgefangener verunfallte und aus diesem Grund Verletztengeld bezog. Hierin hat das Bundessozialgericht eine teleologische Reduktion des Wortlauts des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dahingehend vorgenommen, dass dieser nur den Bezug von Verletztengeld erfasse, wenn es an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen trete. Dies folge schon aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, den Versicherten das Risiko abzunehmen, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden, sowie dem Entstehen von Lücken in der Alterssicherung vorzubeugen. Einer derartigen Schließung von Sicherungslücken bedürfe es indes nicht, wenn Verletztengeld aus einer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Tätigkeit gezahlt werde. Hier gelte es keinen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung aufrechtzuerhalten, welcher zuvor durch das Bestehen einer Beschäftigung vermittelt worden sei. Gesetzessystematische Erwägungen bestätigten diese Auffassung, denn Erwerbstätige sollten für die Zeiten des Bezugs einer Entgeltersatzleistung rentenversicherungsrechtlich so gestellt werden, als ob sie ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen hätten. Die Versicherungspflicht von Lohnersatzleistungen stelle sich insoweit nur als Abrundung bzw. Ergänzung zur Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 SGB VI dar. Es wäre systemwidrig, wenn dem vorübergehenden Bezug von Verletztengeld eine versicherungsrechtlich stärkere Stellung beigemessen würde als dem Regeltatbestand des Entgeltbezuges, aus welchem sich der Anspruch auf Verletztengeld seinerseits ableite und das den Entgeltverlust (teilweise) auszugleichen bestimmt sei. Auf Strafgefangene bezogen untermauert das Bundessozialgericht seine Auffassung noch mit weiteren Argumenten, die hier für den Fall des Beigeladenen nicht relevant sind. Zwar ist die Situation von Strafgefangenen mit der von Selbständigen nicht vergleichbar. Insbesondere mag in der heutigen Zeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit keine bewusste Abkehr von der Rentenversicherung darstellen, sondern der wirtschaftlichen Situation geschuldet und deswegen ein Wechsel zwischen versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten – wie auch der Werdegang des Beigeladenen zeigt – an der Tagesordnung sein. Der Gesetzgeber sieht dabei durchaus einen Schutzbedarf der Betroffenen, ohne dass es jedoch möglich wäre, alle Schutzbedürftigen von einer Versicherungspflicht erfassen zu können, solange keine allgemeine Versicherungspflicht für alle Tätigkeiten eingeführt wird. Dementsprechend sind bestimmte selbstständige Tätigkeiten nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig; flankiert wird dies von der Antragpflichtversicherung nach § 4 SGB VI. Entsprechende Überlegungen dürften auch der Grund dafür sein, dass die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in ihrem Rundschreiben vom 3. Dezember 2002 übereingekommen sind, dass Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nur dann nicht eintritt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn der Entgeltersatzleistung Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt (z. b. nach §§ 5 oder 6 SGB VI) oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (§ 7 SGB VI). Vorliegend bezog der Beigeladene das Verletztengeld jedoch aufgrund seiner selbständigen, nicht rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit. Damit hatte er sich ebenfalls von dem Status eines Rentenversicherungspflichtigen entfernt. Die gegenteilige Auffassung würde demgegenüber dem Begriff „zuletzt“ in der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI keine eigenständige Bedeutung zumessen. Auch die vom Bundessozialgericht (Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O.) geforderte Sicherungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht, denn der Beigeladene hätte die Möglichkeit gehabt, sowohl für seine selbständige Tätigkeit als auch – isoliert – für den Verletztengeldbezug die Rentenversicherungspflicht zu beantragen (§ 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass eine Schutzbedürftigkeit nicht zu erkennen ist. Schließlich ist der Beklagten auch nicht darin zuzustimmen, dass bei der hier vorgenommenen Auslegung der § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Vielmehr hat die Vorschrift schon deshalb einen breiten Anwendungsbereich, weil sie bereits sämtliche Fälle eines nahtlos an einen rentenversicherungspflichtigen Tatbestand anschließenden Bezug einer Entgeltersatzleistung erfasst. Darüber hinaus betrifft sie nicht nur das Verletztengeld, sondern auch die weiteren dort genannten Entgeltersatzleistungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Säumniszuschläge auf der Grundlage der von der Klägerin geschuldeten Gesamtforderung und nicht für jeden einzelnen Versicherungsfall getrennt berechnet hat. Das Gesetz lässt dieses Berechnungsverfahren zu. Nach § 24 Absatz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Der Wortlaut der Vorschrift stellt auf „Beiträge“ und „Beitragsvorschüsse“ sowie auf den „angefangenen Monat der Säumnis“ ab, zu dem diese „Beiträge“ geschuldet werden, fordert keine (weitere) Differenzierung der Beiträge und somit der Säumniszuschläge. Daher kann bei Rückständen für mehrere Versicherte, der Säumniszuschlag bezogen auf jeden einzelnen Versicherten oder auf die gesamten Rückstände berechnet werden. Beide Berechnungsarten sind vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt und damit zulässig und es besteht kein Anspruch des Zahlungspflichtigen darauf, dass diejenige Berechnungsvariante gewählt wird, die zu niedrigeren Säumniszuschlägen führt. (Vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 24 SGB IV, Rn. 39; a. A. Bigge, jurisPR-SozR 1/2019 Anm. 2, der meint, es gelte das steuerrechtliche Berechnungsverfahren). Eine Berechnung unter Addition der säumigen Beträge (jedenfalls ausdrücklich bezogen auf mehrere Monatsbeiträge) wird auch von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung in der gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Sozialversicherungsbeitrages ab 1. Januar 1995 vom 9. November 1994 vorgesehen. Die Rechtsprechung hat diese Berechnungsart stets unbeanstandet gelassen (Zuletzt Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. November 2018, L 7 BA 120/18, juris unter Verweis auf frühere Rechtsprechung sowie ausführlich SG Darmstadt, Urteil vom 25. Februar 2011, S 13 KR 244/09, juris). Allerdings ist der Gesamtbetrag der Säumniszuschläge zu reduzieren, soweit der für den Beigeladenen geforderte Säumniszuschlag in Höhe von 25 Euro in die Berechnung des Gesamtbetrages einbezogen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten der von ihr geführten Berufung nur, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. Der Beklagten waren Kosten insoweit aufzuerlegen als sie unterlegen ist. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Letzterer hat keinen Antrag gestellt, deshalb entspricht es nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die anderen Beteiligten zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verpflichten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31.5.2006, B 6 KA 62/04 R, BSGE 96, 257). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Verletztengeldzahlungen an den seinerzeit selbständigen Beigeladenen, die diesbezügliche Geltendmachung von Säumniszuschlägen sowie die Berechnungsweise der Säumniszuschläge in allen vom Nachforderungsbescheid erfassten Fällen. Die beklagte Rentenversicherung führte bei der Klägerin, einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, im August 2016 eine Prüfung von Beiträgen aus Entgeltersatzleistungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 212a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) durch und forderte für den Prüfzeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 von dieser nicht abgeführte Rentenversicherungsbeiträge auf gezahltes Verletztengeld nach sowie die Zahlung entsprechender Säumniszuschläge. Dabei forderte sie auch für die Verletztengeldzahlung an den Beigeladenen einen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 100,80 Euro nach zuzüglich hierauf entfallender Säumniszuschläge in Höhe von 25 Euro. Der Beigeladene arbeitete bis September 2013 in einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Er übte dann eine selbständige, nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit im Güternahverkehr aus und war bei der Klägerin deswegen als Unternehmer unfallversichert. Im Juli 2014 verunfallte er beim Aufräumen der Lkw. Er bezog von der Klägerin Verletztengeld vom 10. bis zum 21. Juli 2014. Anschließend führte er seine selbständige Tätigkeit fort. Ab Januar 2016 nahm er eine geringfügige Beschäftigung auf, seit April 2016 ist er erneut rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Gegenüber der Klägerin gab er ausweislich des entsprechenden Fragebogens unter dem 15. August 2014 an, im letzten Jahr vor dem Unfall nicht rentenversicherungspflichtig gewesen und auch aktuell nicht pflichtversichert in der Rentenversicherung zu sein. Er beantrage auch keine Pflichtversicherung und habe bei Gründung seines Unternehmens nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich gegen das Risiko von Arbeitslosigkeit zu versichern. Er habe keine weiteren Einkünfte als die aus der selbständigen Tätigkeit. Bezüglich der Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016, dass die Gewährung von Verletztengeld an diesen nicht der Versicherungspflicht gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI unterlegen habe, da der zuletzt von ihm gezahlte Pflichtbeitrag nicht mehr seinen versicherungsrechtlichen Status bestimmt habe. Der Beigeladene sei nicht im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig, da er selbständig tätig gewesen sei. Die Aufnahme der Selbstständigkeit führe zu einem Statuswechsel. Die Forderung in Höhe von 100,80 Euro nebst Säumniszuschlägen sei daher nicht berechtigt. Die Beklagte erließ unter dem 30. November 2016 den Bescheid über eine Gesamtforderung von 3.324,87 Euro, welche sich aus einer Beitragsforderung in Höhe von 2.612,87 Euro und einer Forderung für Säumniszuschläge in Höhe von 712,- Euro zusammensetzte und die Forderung für die Verletztengeldzahlung an den Beigeladenen mit umfasste. Hinsichtlich des Beigeladenen ändere sich allein durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht der versicherungsrechtliche Status. Eine Statusänderung im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI liege nur dann vor, wenn im letzten Jahr zuletzt Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 5, 6 SGB VI bestanden habe oder freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI gezahlt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Voraussetzung für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht sei, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer oder mehrerer aufeinander folgender Entgeltersatzleistungen zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Dies bedeute, dass in dem dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein müsse und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status des Leistungsbeziehers bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimme. Es müsse nicht unmittelbar vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung Rentenversicherungspflicht vorgelegen haben. Es sei unerheblich, wenn die Rentenversicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn, aber noch innerhalb des letzten Jahres geendet habe. Vorliegend sei von der Klägerin vom 10. Juli 2014 bis zum 21. Juli 2014 Verletztengeld gezahlt worden. Der Beigeladene sei jedenfalls bis zum 31. Juli 2013 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Vorpflichtversicherung sei damit erfüllt. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2016 Klage erhoben und ausgeführt, dass sich der Unfall des Versicherten im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ereignet habe. Aufgrund der vorherigen Aufnahme einer auf Dauer angelegten selbstständigen Tätigkeit habe ein Statuswechsel stattgefunden und zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. zu Beginn des Bezuges der Verletztengeldzahlung keine Rentenversicherungspflicht des Versicherten bestanden. Des Weiteren hat die Klägerin die Berechnung der Säumniszuschläge aus der Gesamtaufstellung beanstandet und die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu einer beitragsmäßig differenzierten Aufschlüsselung für den jeweiligen Versicherten verpflichtet. Durch die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise sei die Forderung um 35 Euro höher ausgefallen. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung, dass auch im Falle des Beigeladenen die Verletztengeldzahlung rentenversicherungspflichtig sei, festgehalten und ausgeführt, das von ihr gewählte Berechnungsverfahren für die Säumniszuschläge sei gesetzlich zulässig. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Gewährung des Verletztengeldes an den Beigeladenen habe der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unterlegen, denn dieser habe im Jahr davor noch einen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet. Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sei es nicht zu einem rentenrechtlich zu beachtenden Statuswechsel gekommen, da dies voraussetze, dass ein spezieller Befreiungstatbestand vorliege. Insbesondere habe sich der Beigeladene nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Säumniszuschläge auf der Grundlage der geschuldeten Gesamtforderung berechne und nicht für jeden einzelnen Versicherungsfall getrennt. Diese Verfahrensweise lasse § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Berufung zugelassen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin am 8. Februar 2018 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Voraussetzung für das Bestehen von Rentenversicherungspflicht sei auch nach den Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid, dass innerhalb des letzten Jahres vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sei und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimme. Das bedeute, dass keine Abkehr von dem Status eines Rentenversicherungspflichtigen stattgefunden haben dürfe. Der Beigeladene habe jedoch eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und sich dadurch sowie, weil er von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung keinen Gebrauch gemacht habe, von der Rentenversicherungspflicht abgewandt. In Fällen dieser Art folge aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 (B 5 RE 2/16 R), welches zu Strafgefangenen ergangen sei, dass dem Pflichtbeitrag innerhalb der Jahresfrist keine Bedeutung mehr zukomme. Das Verletztengeld habe der Beigeladene aus der selbständigen Tätigkeit bezogen. Aus diesem Grund könne keine Rentenversicherungspflicht des Verletztengeldes vorgelegen haben. Wie in dem dem Urteil des Bundessozialgerichts zugrundeliegenden Fall sei das Verletztengeld nicht aus einer der Versicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit gezahlt worden, auch nicht an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen getreten. Unabhängig von der Entscheidung des Bundessozialgerichts ergebe sich diese Folge auch aus der Überlegung, dass der Gesetzgeber nur bestimmte selbständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht (§ 2 SGB VI) mit einbezogen und den sonstigen Selbständigen lediglich eine Antragspflichtversicherung eröffnet habe. Dies zeige, dass nicht der gesamte Personenkreis als schutzbedürftig betrachtet werde. § 3 SGB VI regele die Versicherungspflicht sonstiger Personen, um dort eine Lücke in der Versicherungsbiographie zu schließen und einen versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich zu bewirken. Dies wäre nicht erforderlich, wenn ein selbständig Tätiger, der vom Gesetzgeber nicht als schutzbedürftig angesehen werde und daher nicht rentenversicherungspflichtig sei, allein durch den Bezug von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch rentenversicherungspflichtig werde. Für diese Situation sei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einschlägig, wonach sich Personen auf Antrag versichern könnten, wenn sie eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen – wie Verletztengeld – bezögen und nach dieser Vorschrift nicht versicherungspflichtig seien. Sinnvoller Anwendungsbereich des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI seien Fälle der Unterbrechung durch Sozialhilfebezug oder einer geringfügigen Beschäftigung, ansonsten sei die Formulierung unglücklich gewählt und eher als „zuletzt“ zu lesen. In jedem Fall sei die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht rechtmäßig. Der Beigeladene habe gegenüber der Klägerin die Frage nach der Rentenversicherungspflicht im letzten Jahr wahrheitswidrig verneint. Daher habe die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt. Des Weiteren sei auch die Berechnung der Säumniszuschläge (für alle vom Bescheid betroffenen Fälle) zu beanstanden. Die Beklagte dürfe die von ihr vorgenommene Gesamtberechnung nicht vornehmen, sondern sei verpflichtet, die Säumniszuschläge für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln. Durch das gewählte Berechnungsverfahren komme sie zu einer um 35 Euro zu hohen Forderung. Für ihre Verwaltungsabläufe (Verbuchung für jeden Versicherungsfall getrennt) benötige die Klägerin eine Einzelaufstellung der Beträge. Soweit sich das Sozialgericht auf die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1. Januar 1995 vom 9. November 1994 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin daran nicht beteiligt gewesen sei und deswegen dadurch nicht gebunden werden könne. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnungsart der Beklagten sei nicht ersichtlich. Auch andere Unfallversicherungsträger führten insoweit Verfahren. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2016 insoweit aufzuheben, als er Beiträge für den Beigeladenen in Höhe von 100,80 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 25 Euro nachfordert sowie Säumniszuschläge wegen der pauschalen Berechnung in Höhe von weiteren 35 Euro fordert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Berufungsverfahren vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Aus dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI folge, dass ein Statuswechsel nicht schon bei Aufnahme einer nicht rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit stattfinde, sondern nur, wenn Rentenversicherungsfreiheit (z. B. wegen Alters) eintrete, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliege oder freiwillige Beiträge gezahlt würden. Der Beigeladene habe sich nicht von der Rentenversicherung abgewandt. Er habe bis Ende September 2013 in einer abhängigen Beschäftigung gestanden, habe im Juli 2014 Verletztengeld bezogen (Lücke im Versicherungskonto vom Oktober 2013 bis Dezember 2015) und sei ab Januar 2016 wieder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, ab April 2016 in einem regulären Beschäftigungsverhältnis gewesen. Das Gesetz sehe für selbständig Tätige eine Antragspflichtversicherung vor und räume für die Beantragung mindestens 4 Jahre Zeit ein. Schon deswegen könne nicht im Zeitpunkt des Verletztengeldbezugs davon ausgegangen werden, die Antragspflichtversicherung werde nicht gewünscht. Das Urteil des Bundessozialgerichts, auf das sich die Klägerin berufe, sei zu Strafgefangenen ergangen und betreffe auch eine andere Situation, weil es um Verletztengeld aufgrund eines Unfalls während der Erfüllung der Arbeitspflicht in einer Haftanstalt gegangen sei. Hier habe das Bundessozialgericht eine teleologische Reduktion vorgenommen und die Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verneint. Das Urteil könne die Beklagte nicht nachvollziehen und folge ihm nur im direkten Anwendungsbereich. Die Jahresfrist in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ergebe keinen Sinn, wenn der Verletztengeldbezug im Einzelfall nicht eine stärkere Stellung haben könne, als das diesem zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Schließlich habe der Gesetzgeber nicht wie in der Arbeitslosenversicherung an eine Versicherungspflicht unmittelbar vor Beginn des Verletztengeldes (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) angeknüpft. Hinsichtlich der Berechnung der Säumniszuschläge gelte die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1. Januar 1995 vom 9. November 1994 ausweislich der Vereinbarung der Spitzenverbände unter Beteiligung des Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 2. Mai 2001 entsprechend. Die anderen Unfallversicherungsträger forderten (in offensichtlich einheitlicher Auffassung) anders als die Klägerin keine Einzelaufstellung der Säumniszuschläge. Es sei daher fraglich, ob eine solche für die Klägerin notwendig sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die Klägerin selbst gegenüber ihren Beitragsschuldnern die Säumniszuschläge in einer Gesamtsumme berechne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.