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Urteil

L 3 R 82/18

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2019:1126.L3R82.18.00
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Leitsätze
1. Der Monatsbetrag einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich nach § 64 SGB 6, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenfaktor und der abstrakte Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(Rn.6) 2. Nach §§ 65, 69, 255b SGB 6 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Monatsbetrag einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich nach § 64 SGB 6, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenfaktor und der abstrakte Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.(Rn.6) 2. Nach §§ 65, 69, 255b SGB 6 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.(Rn.19) 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2018 die Klage abgewiesen. Der allein streitgegenständliche Bescheid der Beklagten, mit dem eine Rentenanpassung mit Wirkung zum 1. Juli 2015 vorgenommen wurde, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist insofern auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Einschätzung. Das Sozialgericht war berechtigt, gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lagen vor. Es wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 17. April 2019 verwiesen, in welchen der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist. Soweit auf das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgungen im Beitrittsgebiet (berufliches Rehabilitierungsgesetz ) abgestellt wird, ist ein Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Rentenanpassungsbescheid mit Wirkung zum 1. Juli 2015. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 20. April 2015, mit dem der Klägerin eine Altersrente ab 1. Juni 2015 gewährt worden ist. Es ist es daher nicht zu prüfen, ob die Stammrente ordnungsgemäß festgestellt worden ist und die Entgeltpunkte zutreffend ermittelt worden sind. Unabhängig davon ist die Klägerin nicht Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG, sodass der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet ist. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung im Hinblick auf ein nicht im Beitrittsgebiet vermeintlich zugefügtes staatliches Unrecht, liegt nicht vor. Denn es ist nicht von einer mit den in § 1 BerRehaG aufgeführten Tatbeständen vergleichbaren Situation auszugehen.Die sich aus dem Gesetz ergebenden Beschränkung sind im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. (s. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 – 3 B 119/03 –, Rn. 12, juris). Streitgegenstand ist allein, ob die durchgeführte Rentenanpassung rechtmäßig ist und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das ist, wie das Sozialgericht bereits ausführlich, nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall. Die Erwägungen der Klägerin, ob das System der gesetzlichen Rentenversicherung für sie passend sei, können nicht berücksichtigt werden und sind im Rahmen der Rechtsprüfung nicht von Belang. Die relevanten rentenrechtlichen Regelungen sind insoweit wertungsfrei und es spielt keine Rolle, ob in einer anderen Konstellation gegebenenfalls eine für die Klägerin günstigere Bewertung der Zeiten möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 SGG nicht vorliegen. Die am ... September 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2015 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von EUR 230,91 (Bescheid vom 20.04.2015). Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 26. Mai 2015 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete. Am 17. Juni 2015 ging der Klägerin ein weiterer Bescheid ohne Datum über eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 zu. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2015 mit Schreiben vom 27. Juni 2015 fristwahrend ohne nähere Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Oktober 2015 wies die Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Sowohl der Rentenbescheid als auch der Anpassungsbescheid seien rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Am 22. November 2015 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat dargelegt, dass sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten – ohne Datum – mit einer Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 richtet. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und vorgetragen, dass eine angemessene Altersvorsorge begehrt werde. Sie benötige einen Rechtsanwalt aufgrund der Komplexität des Falles und der verfassungsmäßigen Bedenken. Mit Beschluss vom 19. Januar 2018 hat das Sozialgericht den PKH-Antrag abgelehnt. Die hiergegen vor dem Landessozialgericht Hamburg eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 29. Mai 2018 des erkennenden Senats). Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2018 abgewiesen. Der Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 sei nicht zu beanstanden. Nur dieser Anpassungsbescheid sei Streitgegenstand des Verfahrens. Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebe sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach §§ 65, 69, 255b SGB VI wurden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei in den §§ 68, 68a SGB VI geregelt. Gemäß § 68 Absatz 1 SGB VI sei der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspreche, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 habe der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro betragen Er verändere sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt werde. Der Nachhaltigkeitsfaktor bestehe aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der mit dem Wert 0,25 (§ 68 Absatz 4 Satz 6 SGB VI) festgelegt worden ist. Bei dem Rentnerquotienten handele es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werde die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert (§ 255a Absatz 3 SGB VI). Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteiles und der Nachhaltigkeitsfaktor seien bundeseinheitliche Werte. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern betrage 2,1 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,5 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöhe sich damit in den alten Bundesländern von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. In den neuen Bundesländern steige der aktuelle Rentenwert (Ost) von 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Damit betrage der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 92,6 Prozent des Westwerts (bisher 92,2 Prozent). Ein Anspruch auf Anpassung der Rente der Klägerin darüber hinaus bestehe nicht. Das Sozialgericht hat dargelegt, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht vorliegen würde und auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. Gegen den am 10. Juli 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. August 2018 Berufung eingelegt und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Es sei zweifelhaft, ob der Sachverhalt tatsächlich ordnungsgemäß ermittelt worden sei. Es hätte nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden dürfen. Außerdem sehe sich die Klägerin nicht in der Lage, die Berufung ohne einen Rechtsanwalt sachgerecht zu begründen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2019 hat die Klägerin weiter vorgetragen. Es sei zu kritisieren, dass Bürger der neuen Bundesländer anders behandelt würden bei staatlichem Unrecht, als Bürger der Bundesrepublik. Sie beziehe sich auf das Rehabilitationsgesetz. Die Klägerin vertrete die Auffassung, dass sie nicht in dieses System hineingehört habe, dass ihr staatliches Unrecht zugefügt worden sei, was sich auf ihre Tätigkeiten ausgewirkt habe. Eventuell sei bei einem anderen Verlauf eine positivere Bewertung möglich gewesen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2018 aufzuheben und den Rentenanpassungsbescheid mit Wirkung zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 abzuändern und der Klägerin ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren bzw. eine andere Art der Altersversorgung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Der Senat hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 17. April 2019 abgelehnt und dargelegt, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sei. Insbesondere habe das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden dürfen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht erforderlich gewesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden.