Urteil
L 3 BA 21/19
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:1027.L3BA21.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.34)
2. Ist ein in einem Marketing- und Zukunftsforschungsunternehmen als Strategieberater tätiger Student in dessen Betriebsorganisation eingegliedert, nutzt er bei seiner Tätigkeit dessen digitale Infrastruktur, ist eine bestimmte wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit vorgegeben, erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten monatlichen Pauschalbetrag und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.39)
3. Dem widerspricht nicht das Fehlen einer Weisungsgebundenheit gegenüber deem Auftraggeber sowie eines Anspruchs auf Urlaubsgeld und eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin 90% und die Beklagte 10%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.34) 2. Ist ein in einem Marketing- und Zukunftsforschungsunternehmen als Strategieberater tätiger Student in dessen Betriebsorganisation eingegliedert, nutzt er bei seiner Tätigkeit dessen digitale Infrastruktur, ist eine bestimmte wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit vorgegeben, erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten monatlichen Pauschalbetrag und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.39) 3. Dem widerspricht nicht das Fehlen einer Weisungsgebundenheit gegenüber deem Auftraggeber sowie eines Anspruchs auf Urlaubsgeld und eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall.(Rn.55) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin 90% und die Beklagte 10%. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist zum ganz überwiegenden Teil – unter Berücksichtigung des im Gegenstandsbescheid vom 21. November 2019 enthaltenen Teilanerkenntnisses – unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zum überwiegenden Teil zu Recht abgewiesen. Der Beigeladene zu 1. unterlag mit seiner Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) für die Rentenversicherung für die Zeit vom 9. Mai 2011 bis zum 30. Oktober 2014 und am 23. März 2015, in der Kranken-und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. Oktober 2014 und für den 23 März 2015. Versicherungsfreiheit als Student bestand hingegen in der Kranken- und Pflegeversicherung und für den Bereich der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis 30. September 2014. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa BSG v. 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn 12; BSG v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R in juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine Dienstleistung kann auch fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, wie es bei Diensten höherer Art vielfach der Fall ist. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag, soweit sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeübt werden. Wenn aber Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (s. BSG v 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der erkennende Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. für seine bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis 31. Oktober 2014 und für den 23. März 2015. Aus den vertraglichen Regelungen und mündlichen Abreden ergibt sich zunächst der auf eine selbständig zu erbringende Dienstleistung abzielende Wille der Vertragsparteien. Die Honorarvereinbarung vom 9. Mai 2011 sieht eine Art Rahmenvereinbarung für mehrere Strategieprojekte vor. Es wurde ein Pauschalhonorar von monatlich 1.400 € vereinbart für eine selbständig zu gestaltende Tätigkeit, der Beigeladene zu 1. sollte die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Spezifische Arbeitnehmerregelungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Gewährung von Urlaub sind nicht vereinbart worden. Ungeachtet der Frage wie einzelne Regelungen des Vertrages statusrechtlich zu bewerten sind, wird deutlich, dass eine selbständige Dienstleistung beabsichtigt war. Die ursprünglich getroffene Vereinbarung war auch Grundlage für die weiteren Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. – insofern erschließt sich die Kritik der Klägerin am Urteil des Sozialgerichts in diesem Zusammenhang nicht. Der Honorarvertrag wurde zwar ursprünglich bis zum 15. Oktober 2011 befristet bzw. garantierte bis dahin eine projektbezogene Auslastung. Mit Mail vom 6. September erfolgte unter Bezugnahme auf diesen Vertrag eine Verlängerung bis zum 15. September 2012 unter Reduzierung der Anzahl der Wochentage, für die der Beigeladene tätig werden sollte, von 3,5 auf 2,5 Tage. Weitere schriftliche Vereinbarungen existieren nicht. Der Beigeladene zu 1. ist weiterhin – und zwar durchgehend – bis Oktober 2014 für die Klägerin tätig gewesen und hat bis auf einen Monat jeden Monat eine Abrechnung auf der Grundlage der ursprünglichen Honorarvereinbarung erstellt. Aufgrund der Fortsetzung der Tätigkeit zu unveränderten Bedingungen ist daher davon auszugehen, dass die Parteien die Fortgeltung des ursprünglichen Vertrages entweder mündlich oder zumindest konkludent vereinbart haben, weil die wesentlichen Abreden des Vertrages weiterhin umgesetzt worden sind. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ausübung der Tätigkeit überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Im Kernbereich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist von einer vorgegebenen Ordnung bzw. Struktur auszugehen und somit von einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Die inhaltliche Tätigkeit im Bereich „Placement“ bzw. der Markforschung erfolgte hingegen ohne konkrete Vorgaben zur Ausführung. Der Beigeladene zu 1. hat für die Klägerin im Rahmen diverser Projekte für einen Zeitraum von rund 3 Jahren Teilaufgaben im Bereich Marktanalyse und Marketing übernommen. Die Klägerin beschäftigt sich mit der Vorhersage künftiger Entwicklungen und hieraus folgenden Produkt,- Preis- und Vertriebsstrategien mit Konkurrenz und Standortanalyse für ihre Kunden. Bei einem Projekt gab es stets die Bereiche „Product“, „Price“, „Placement“, „Presence“ und „People“. Der Beigeladene zu 1. war für den Bereich „Placement“ zuständig und sollte nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht innovative Vertriebsmaßnahmen entwickeln und herausfinden, wie man Konsumenten finden und ansprechen könnte. Der Beigeladene zu 1. hat konkretisiert, dass er überwiegend Marktforschung betrieben habe. Hierfür habe er für seinen eigenen Bereich Fragen entwickelt, aber auch die Fragen der Kollegen aus den anderen Bereichen überprüft und ggf. modifiziert und als Sozialwissenschaftler aussagekräftig zugespitzt. Die weiteren Angaben zur Zusammenarbeit mit den Kollegen und anderen Bereichen sind im Laufe des Verfahrens zum großen Teil unstreitig geworden. So hat der Beigeladene zu 1. dargelegt, dass er in einem Vierer-Team gearbeitet habe und eine häufige Abstimmung mit den anderen Projektbereichen erforderlich gewesen ist. Für seine Tätigkeit im Bereich „Placement“ sei er zwingend auf die Informationen in den zuvor zu entwickelnden Teilprojekten „Product“ und „Price“ und die anderen Bereiche („Presence“, „People“) und diese wiederum auch auf seine Arbeitsergebnisse angewiesen gewesen. Hierfür sei ein ständiger Dialog, täglicher Austausch und eine Koordination des Abteilungsleiters erforderlich gewesen, die aufgeführten Teilprojekte hätten auch nicht linear abgearbeitet werden könne, sondern es sei teilweise zu abstimmungsbedürftigen Überlappungen gekommen. Die Klägerin hat zunächst behauptet, dass der Beigeladene nicht an Besprechungen und Konferenzen habe teilnehmen müssen, lediglich die Arbeitsergebnisse hätten bei einem Treffen präsentiert werden müssen. Ihm seien bei seiner Tätigkeit keine inhaltlichen Vorgaben gemacht worden. Später ist eingeräumt worden, dass es Besprechungen für die „Integration“ von Kollegen gegeben habe, es habe in unregelmäßigen Abständen je nach Projektstand Besprechungen mit einem unterschiedlichen Teilnehmerkreis gegeben. Teilgenommen hätten interne Mitarbeiter, externe Dienstleister und auch Mandanten. Der Beigeladene zu 1. habe freiwillig an internen Schulungen teilgenommen, wichtig sei die Expertise gewesen und letztendlich unerheblich, ob ein Einsatz im Bereich „Product“ oder „Placement“ erfolgt sei. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und auch dem Berufungsgericht sowie aus dem Berufungsvorbringen mit den umfassenden Ausführungen zur statusrechtlichen Beurteilung von Teamarbeit ergibt sich, dass die Zusammenarbeit in einem Team nicht bestritten wird, die Klägerin kommt jedoch zu einer anderen Bewertung als das Sozialgericht und vertritt die Auffassung, dass Teamarbeit nicht automatisch auf eine abhängige Beschäftigung hindeute, sondern auch autonome Arbeitsbestandteile arbeitsteilig erbracht werden können, wie es auch im Baubereich der Fall sei, wenn Handwerker bei verschiedenen Gewerken Hand in Hand zusammenarbeiten und an Baubesprechungen teilnehmen würden. Der Beigeladene zu 1. konnte seinen Tätigkeitsrahmen jedoch nicht frei gestalten, sondern war in eine von der Klägerin vorgegebene und von ihm nicht oder nur geringfügig zu beeinflussende Arbeitsstruktur eingebunden bzw. eingegliedert. Seine Tätigkeit wurde innerhalb eines interdisziplinären Teams im Rahmen eines Gesamtprojekts ausgeübt. Dabei war nicht nur ein stetiger Informationsfluss erforderlich, sondern auch eine Koordinierung und Absprache zwischen den einzelnen Bereichen, von der Klägerin als „Integration“ der Kollegen bezeichnet. Die Koordinierung erfolgte durch den Abteilungsleiter. Die zwar inhaltlich weisungsfreie Tätigkeit bei der Entwicklung von Vertriebsstrategien und Marktforschung war somit eingebettet in ein Gesamtkonzept und die Abläufe unterlagen einem steten Informations- und Koordinationserfordernis im Rahmen einer von der Klägerin vorgegebenen Gesamtstruktur. Denn die Arbeit im Team, die Struktur des Projektes, die damit befassten Mitarbeiter und der oder die Abteilungsleiter, die zum Informationsaustausch erforderliche IT-Struktur (Stichwort Serverzugriff) wurden allein von der Klägerin vorgegeben, ebenso der Ort der Besprechungen und die Zeit. Hierauf hatte der Beigeladene zu 1. keinen oder nur einen geringen Einfluss, es handelt sich deshalb um eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Klägerin verkennt dabei, dass es darüber hinaus keiner Vorgaben und inhaltlicher Weisungen mehr bedarf, um bei Diensten höherer Art von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Dass es Teamarbeit in verschiedenen Ausprägungen gibt und auch mit freien Mitarbeitern durchgeführt werden kann, steht ebenso außer Frage wie die Möglichkeit, dass die Zusammenarbeit weitgehend autonom von dem Team selbst organisiert werden kann. Ausgangspunkt für die statusrechtliche Beurteilung ist die Einbindung in eine fremde, nicht – oder nur in geringem Maß – zu beeinflussende Struktur oder Ordnung. Dieser Rahmen kann durch vorgegebene äußere Handlungsabläufe, durch die Erforderlichkeit eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens oder die Nutzung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien vorgegeben sein. Teamarbeit kann diese Voraussetzungen erfüllen, was jedoch nicht bedeutet, dass zwangsläufig jedwede arbeitsteilige Zusammenarbeit als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren wäre. Bei der in Rede stehenden Tätigkeit ergibt sich jedoch eine solche vorgegebene Ordnung, in deren Rahmen die Tätigkeit dann inhaltlich weitgehend frei und autonom ausgeübt werden konnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Struktur für die einzelnen Projekte mit den verschiedenen Bereichen, angefangen von der Entwicklung der Idee bis zum Abschluss von der Klägerin vorgegeben war, wie es sowohl der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht als auch der Beigeladene zu 1. schriftlich detailliert dargelegt haben. Ebenso hat die Klägerin die personelle Zusammensetzung des Teams bestimmt und die für die Koordination verantwortlichen Bereichsleiter vorgegeben. Sie hat die IT-Struktur gestellt (A.) und dem Beigeladenen zu 1. ein M. zur Verfügung gestellt. Selbst wenn es bei der Art und Weise der arbeitsteiligen Tätigkeit Freiheiten und eine gewisse Autonomie bei der Umsetzung des Informationsflusses und der Gestaltung der Teamarbeit gegeben hat, waren die Möglichkeiten des Beigeladenen zu 1. im Hinblick auf die vorgegebenen Abläufe bei der Arbeit am Gesamtprojekt minimal und sehr begrenzt. Damit ergibt sich ein äußerer Ordnungsrahmen, wie es auch das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Soweit die Klägerin Vergleiche mit Baubesprechungen heranzieht, bei denen selbständige Handwerker ihre Zusammenarbeit und Leitung eines Bauleiters koordinieren, fehlt es schon deshalb an Aussagekraft, weil weder Tätigkeiten noch Branche vergleichbar sind und es insbesondere im Bereich des Bauhandwerks Besonderheiten gibt. Die Situation ist auch insoweit abweichend, als der Tätigkeitsrahmen im Fall des Beigeladenen zu 1. deutlich enger vorgegeben war, indem die wesentlichen Projektstrukturen, angefangen von der Entwicklung einer Idee für ein Projekt und die dann zu bearbeitenden Bereiche „Product“, „Price“, „Placement“, „Presence“ und „People“ in einer für den Beigeladenen zu 1. nicht zu beeinflussenden Ordnung im Rahmen eines für mehrere Jahre dauernden Auftragsverhältnisses bei gleich bleibender monatlicher Vergütung vorgegeben waren. Eine solche Konstellation würde im Übrigen auch bei einem Handwerker im Baugewerbe, der ausschließlich für einen bestimmten Auftraggeber tätig ist, berechtigten Anlass geben, am Status eines Selbständigen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen zu 1. von Mitarbeitern der Klägerin auch Tätigkeiten an anderen Projekten zugewiesen wurde. So ist das Vorbringen des Beigeladenen zu 1., dass er in anderen Bereichen ausgeholfen und zum Beispiel mal an der Homepage gearbeitet habe, grundsätzlich vom Geschäftsführer der Klägerin bestätigt worden, der lediglich hervorgehoben hat, dass Grund hierfür nicht das Arbeitszeitkonto gewesen sei, sondern ausschließlich die fachliche Expertise des Beigeladenen zu 1. Dieser sei nur angesprochen worden, wenn sein Fachwissen gefragt gewesen sei. Damit steht fest, dass neben der projektbezogenen Tätigkeit weitere Arbeiten zugewiesen wurden, wie es auch bei einem Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen und des Direktionsrechts des Arbeitgebers der Fall wäre. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass die Zuweisung allein nach fachlichen Kriterien erfolgt ist. Das ist auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Fall. Ein Zusammenhang zu dem Arbeitszeitkonto kann im Übrigen nicht negiert werden. Ob nun der zuweisende Mitarbeiter Kenntnis hiervon hatte oder eine andere Person, hier die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, ist nicht von Belang. Maßgeblich ist, dass das Arbeitszeitkonto bei der Verteilung und Einteilung der Tätigkeiten grundsätzlich beachtet worden ist, was offensichtlich der Fall war, denn es ist im gesamten Zeitraum – bis auf einem Monat – der vereinbarte Betrag abgerechnet worden, der auf einer bestimmten Anzahl an monatlichen Arbeitsstunden basierte. Dass das Arbeitskonto Beachtung gefunden hat, folgt nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1. einen Tag im März 2015 nacharbeiten musste, weil sein Arbeitszeitkonto um eine Stunde im Minus war. Entgegen den Darstellungen der Klägerin ergibt sich auch nicht das Bild eines Selbständigen, der einen weiteren Auftrag erhält, sondern es handelt sich um eine Zuweisung von Arbeit, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch ist. Es fehlt zum einen die Projektbezogenheit, die für eine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich typisch wäre und es ist auch keine Verhandlungssituation ersichtlich. Der Beigeladene zu 1. hätte einen solchen „Auftrag“ nicht ablehnen können, sondern es wurde ihm Arbeit – entsprechend seiner Expertise – und unter Berücksichtigung seines Arbeitszeitkontos zugewiesen. Eine weitere Eingliederung in Form einer vorgegeben betrieblichen Ordnung gab es im Hinblick auf den Arbeitsort und die Nutzung der digitalen Infrastruktur der Klägerin. Sofern Hardware und Software mit Zugriff auf die firmeneigene IT-Struktur gestellt werden, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung (Vgl. BSG v. 17.12.2014 – B 12 R 13/13 R, Rn. 33, wonach ein Netzzugang für sich alleine genommen nicht ausreicht, um von einer Eingliederung auszugehen, was aber im Umkehrschluss bedeutet, dass das BSG zumindest von einer gewichtigen Indizwirkung ausgeht; s.a. BSG. v. 15.6.2020 – B 12 R 53/19 B, Rn.14; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, 3. Aufl., § 7 SGB IV, Rn. 93). Dem Beigeladenen zu 1. wurde von der Klägerin ein Laptop zur Verfügung gestellt worden ist, um einen Zugriff auf die digitale Infrastruktur der Klägerin zu gewährleisten. Ein Einsatz des eigenen PC war nach den Angaben der Klägerin wegen Inkompatibilität zwischen den A.- und dem Microsoft- Betriebssystem nicht möglich gewesen. Die von dem Beigeladenen zu 1. beschriebene Notwendigkeit der stetigen Abstimmung im Team, die von der Klägerin später auch eingeräumt worden ist (Erforderlichkeit von Teamarbeit), hat die Nutzung der digitalen Infrastruktur und den Zugriff auf den betriebseigenen Server erfordert haben, um die jeweiligen Arbeitsergebnisse auszutauschen. Auch wenn der Arbeitsort vertraglich nicht vorgegeben war und es nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin ausdrücklich nicht verlangt wurde, in den Büroräumlichkeiten zu arbeiten, sind solche faktischen Strukturen, die für die Ausübung der Tätigkeit genutzt werden müssen, ein Indiz für eine vorgegebene Ordnung und Eingliederung in den Betrieb. Die baulichen Veränderungen durch Entfernen der Trennwände sind zwar nicht zur speziellen Integration des Beigeladenen zu 1. durchgeführt worden, wie der Geschäftsführer der Klägerin in der vom Senat durchgeführten Anhörung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Jedoch spricht die angegebene Begründung für eine intensive Form der Teamarbeit, die von der Klägerin gefordert wurde, weil das „Kollaborative“ unter den Projektteilnehmern gestärkt werden sollte. Denn dadurch soll eine tiefere Einbindung der Teammitglieder für das Projekt und das herbeizuführende Endergebnis herbeigeführt werden. Die von dem Mitarbeiter K. angeordnete Entfernung der Trennwände sollte diesem Umstand Rechnung tragen. Diese bauliche Veränderung lässt darüber hinaus den Rückschluss zu, dass die Anwesenheit des Beigeladenen zu 1. in den Büroräumlichkeiten der Klägerin durchaus gewünscht war, auch wenn es keine ausdrücklichen Vorgaben diesbezüglich gegeben hat. Denn ansonsten — wenn also alle Mitarbeiter und Teammitglieder ihre Tätigkeit regelhaft an anderen Orten hätten erbringen können und dürfen — wären die Maßnahmen nicht sinnvoll gewesen und das „Kollaborative“ hätte durch bauliche Maßnahmen tatsächlich nicht gefördert werden können. Ungeachtet dessen würde auch die Tätigkeit von zu Hause bei Nutzung der betrieblichen Infrastruktur nicht gegen eine betriebliche Einbindung sprechen. Denn durch die Tätigkeit im Home-Office unter Nutzung der digitalen Infrastruktur eines Unternehmens mit einem sog. VPN-Tunnel, der nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, vom Beigeladenen zu 1. hätte genutzt werden können bzw. müssen, wird aufgrund der Einbindung und der hierdurch möglichen Kontrolle ein Weisungsrecht ebenso wenig in Frage gestellt, wie die Einbindung in eine betriebliche Ordnung hierdurch nicht beseitigt wird. Im Hinblick auf die Arbeitszeit ergeben sich im Wesentlichen zeitliche Bindungen im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit und der erforderlichen Abstimmung sowie gewisse Freiheiten bei der Einteilung der Arbeitstage und Arbeitszeit. Im Honorarvertrag wurde lediglich der wöchentliche Tätigkeitsumfang von 3,5 Tagen benannt, aus der Mail vom 6. September 2011 und den weiteren mündlichen Abreden ergibt sich eine Reduzierung auf 2,5 Tage pro Woche bzw. nach dem geführten Zeit- und Tätigkeitsnachweisen gingen Klägerin und der Beigeladene zu 1. von 10 Arbeitstagen pro Monat aus. Aus dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten ergibt sich zumindest, dass die Tätigkeit unstreitig überwiegend in den Räumlichkeiten der Klägerin zu den Büroöffnungszeiten von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgeübt wurde. Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass die Arbeitszeiten nicht vorgegeben worden seien, der Beigeladene zu 1. habe seine Arbeitstage im Rahmen der mengenmäßigen Vorgabe frei bestimmt. Es habe keine Anwesenheitskontrolle gegeben, Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit seien nicht überprüft worden. Der Beigeladene zu 1. habe nicht ausschließlich von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet, was durch die vier Mails belegt wird, die einen Versand am Abend bzw. nachts dokumentieren. Demgegenüber hat der Beigeladene zu 1. vorgetragen, dass er ganz überwiegend zu den Büroöffnungszeiten gearbeitet habe, was von ihm auch erwartet worden sei. Seine Anwesenheitszeiten seien intern kommuniziert worden, um eine „fließende“ Projektplanung zu gewährleisten. Nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin, insbesondere des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und dem Vorbringen in der Berufung ist die „Teamarbeit“ unstreitig, so dass auch im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit – jedenfalls teilweise — Absprachen bzw. eine Abstimmung der Arbeitstage erforderlich gewesen sind. Bindungen hat es auch durch die festgelegte Anzahl von Arbeitstagen gegeben, über die auch ein Nachweis in Form eines Arbeitszeitkontos geführt wurde. Wurde die vereinbarte monatliche Stundenzahl unterschritten, musste der Beigeladene zu 1. das Minuskonto in der Folgezeit durch Mehrarbeit ausgleichen, bei einem Überschreiten von 10 Stunden monatlich waren die „Überstunden“ abzubauen. Nach einer vordefinierten Anzahl von Stunden oder Tagen vorgegebene Arbeitszeiten sind zwar auch bei Dauerdienstleistungen nicht unüblich, das Arbeitszeitkonto mit hieraus folgendem Guthaben oder Minusstunden im Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit entspricht jedoch eher einem Arbeitsverhältnis, bei der der Arbeitgeber die geleisteten Stunden kontrolliert. Dies ist insbesondere dann ungewöhnlich, wenn angeblich ein Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet sein soll. Denn dann wäre die Anzahl der Stunden, die der angeblich selbständig tätige Dienstleister benötigt, nicht von Belang und die Vergütung würde sich nicht ausschließlich am benötigten Zeitaufwand orientieren. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen zu 1. auch Tätigkeiten in anderen Projekten bzw. Projektteilbereichen zugewiesen worden sind, wenn er die Arbeit an einem eigenen Projekt beendet hatte und ihm – seiner Expertise entsprechend – andere Tätigkeiten zugewiesen wurden. Dass der Beigeladene zu 1. die Lage der Arbeitszeit, also die Tage, an denen er in der Woche oder im Monat arbeitet, selbst bestimmen konnte, beinhaltet eine gewisse Freiheit und Selbständigkeit im Hinblick auf die Arbeitszeitverteilung und spricht auch für eine selbständige Tätigkeit. Allerdings ergeben sich aus der erforderlichen Teamarbeit auch Bindungen und Vorgaben im Hinblick auf die Lage der Arbeitstage. Insoweit kann von einer vorgegebenen Ordnung ausgegangen werden, durch die die Lage der Arbeitszeit in einem gewissen Umfang vorgegeben wurde und die nicht oder nur bedingt dem Einfluss des Beigeladenen zu 1. unterlag. Die Entlohnung mit einem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 1.400 € ist typisch für ein Arbeitsverhältnis, welches in der Regel durch eine feste, gleichbleibende Vergütung gekennzeichnet ist (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, 3. Aufl., § 7 SGB IV, Rn. 93). Auch der Umstand, dass Zuschüsse für die Anschaffung adäquater Bekleidung gewährt wurden, spricht hierfür. Es bestand kein für eine selbständige Tätigkeit typisches unternehmerisches Risiko. Die Klägerin hat dem Beigeladenen zu 1. das für die Erledigung der Tätigkeit zentrale Arbeitsinstrument in Form eines M.s zu Verfügung gestellt, mit dem ein Zugriff auf die Serverstruktur der Klägerin möglich war. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass bei selbständigen Dienstleistungen vielfach keine unternehmerischen Investitionen erforderlich sind. Sofern, wie bei Dienstleistungen üblich, der Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Vordergrund steht und kein Kapital investiert werden muss, unterscheidet sich die selbstständige Ausführung in diesem Punkt nicht von einer abhängigen Beschäftigung (BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R). Aus dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit muss sich jedoch eine höhere Freiheit insbesondere im Hinblick auf die Verdienstchancen ergeben. Der Beigeladene zu 1. wurde nicht für einzelne Aufträge beauftragt, sondern war, was sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, im Zeitraum von Mai 2011 bis Oktober 2014 mit Ausnahme von einem Monat kontinuierlich beschäftigt. Es wurden fortlaufend monatlich gleichbleibend hohe Abrechnungen erstellt. Ein Risiko, keine weiteren Aufträge zu erhalten, bestand offensichtlich nicht. Der Beigeladene zu 1. konnte auch nicht dadurch seinen Verdienst steigern, dass er schneller gearbeitet hätte. Denn dann wären — bei pauschaler monatlicher Entlohnung — auf dem Arbeitszeitkonto Minusstunden entstanden, die durch Mehrarbeit hätten ausgeglichen werden müssen. Wie bei einem Arbeitnehmer bestand somit nur die Möglichkeiten, die Arbeitszeiten in der Zukunft durch „Überstunden“ gestalten zu können, um zu einem späteren Zeitpunkt Überstunden abbauen zu können. Ein höherer Verdienst konnte hingegen so nicht erzielt werden. Der Beigeladene zu 1. war zudem nicht für weitere Auftraggeber tätig und zeitlich durch sein Studium gebunden. Auf längere Sicht bestand nicht die Möglichkeit, einen Zeitgewinn zu erzielen, der zumindest theoretisch „gewinnbringend“ durch Tätigkeiten für andere Auftraggeber hätte genutzt werden können. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1. nicht am Markt aufgetreten ist und im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die Klägerin zu 1. tätig gewesen ist. Ein unternehmerisches Risiko lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beigeladene zu 1. höhere Preise hätte kalkulieren können. Abgesehen davon, dass unklar ist, auf welcher Basis und welchen Parametern der Beigeladene zu 1. als Student Preise hätte kalkulieren konnte, geht es im Ergebnis um die Frage, inwiefern Einfluss auf die Höhe des Entgelts genommen werden konnte. Hier unterscheidet sich die Situation aber nicht von einem Arbeitnehmer, der eine Gehaltserhöhung anstrebt. Dass insofern auch keinerlei Verhandlungsmacht bestand, ergibt sich auch daraus, dass die Tätigkeit von Seiten der Klägerin in dem Moment beendet worden ist, als der Beigeladene zu 1. nach Erlangung eines akademischen Abschlusses ein höheres Honorar gefordert hat. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Belang, ob ein höherer Lohn oder ein höheres Honorar verlangt worden ist. Aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail ergibt sich im Übrigen bereits eindeutig, dass der Beigeladene zu 1. ein höheres Honorar verhandeln wollte und auf sein (angebliches) unternehmerisches Risiko verwiesen hat. Der Wille der Beteiligten vermag jedoch den sozialversicherungsrechtlichen Status nur dann zu beeinflussen, wenn nach dem Gesamtbild keine eindeutige Zuordnung möglich ist. Das ist hier gerade nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der Vergütung und des völlig fehlenden unternehmerischen Risikos ergibt sich das Bild einer abhängigen Beschäftigung und nicht das eines selbständigen Dienstleisters. Eine Zeugenvernehmung ist für die zum Beweis angebotene Tatsache einer Honorarverhandlung nicht erforderlich. Sie kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich aus diesem Umstand Auswirkungen auf die Statusentscheidung ergeben würden. Wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt, spricht auch das äußere Erscheinungsbild in Form eines Corporate-Looks mit vorgegebenem Kleidungsstandard, der Nutzung einer Visitenkarte und eines E-Mail- Accounts der Klägerin für eine abhängige Beschäftigung. Das gilt zusätzlich für die Teilnahme an Schulungen mit anderen Mitarbeitern. Der Beigeladene zu 1. ist gegenüber Kunden und Dritten als Mitarbeiter der Klägerin in Erscheinung getreten. Diesen bewusst gesetzten Anschein muss sich die Klägerin auch bei der Statusbeurteilung zurechnen lassen. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dargelegt hat, sollte dies eine gedankliche Verbundenheit mit dem Unternehmen zum Ausdruck bringen. Durch das äußere Erscheinungsbild wird im Außen- und Innenverhältnis der Anschein erweckt, dass die betreffenden Mitarbeiter oder Dienstleister zu dem Unternehmen gehören und dementsprechend – jedenfalls in gewissem Umfang – handlungs- und entscheidungsbefugt sind. Hierbei handelt es sich um ein zwar nicht allein maßgebliches, aber doch gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die Argumentation, dass das bei externen Dienstleistern branchenüblich sei, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Es gibt offensichtlich auf der einen Seite einen hohen Bedarf dafür, auch für Tätigkeiten im Kernbereichs eines Unternehmens externe Dienstleister zu beauftragen, was einerseits eine erhöhte Flexibilität für die unternehmerische Tätigkeit gewährleistet, die Anwendung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ausschließt und deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstiger ist. Auf der anderen Seite besteht aber nach wie vor das Bedürfnis, diese Auslagerung von Kompetenzen – jedenfalls bei Soloselbständigen und kleineren Unternehmen, die dann mit der in Rede stehenden Tätigkeit auf der Grundlage von Dienstverträgen befasst werden — nach außen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern zu verschleiern, um Missverständnissen und Zweifeln an Kompetenz und Qualifikation der Externen vorzubeugen. Dass der Interessenkonflikt im Hinblick auf den Grad der Bindung zum Unternehmen so gelöst wird, dass auf der einen Seite die Tätigkeit ausgelagert wird und auf der anderen Seite gegenüber Dritten durch eine einheitliche Bekleidung, die Nutzung eines firmeneigenen E-Mail-Accounts und Visitenkarten der äußere Anschein gesetzt wird, dass auch die externen Dienstleister zum Unternehmen gehören bzw. eng mit diesem verbunden sind, vermag die hieraus folgende statusrechtliche Indizwirkung nicht zu beseitigen — selbst wenn es branchenüblich sein sollte. Hieraus folgt nur, dass möglicherweise in der Branche ein erhöhtes Bedürfnis besteht, Tätigkeiten an externe Dienstleister auszulagern. Die durch den Corporate-Look bewusst und gezielt hervorgerufene Zugehörigkeit zu dem Unternehmen bleibt auch dann ein Indiz, wenn in der betreffenden Branche häufig so vorgegangen wird. Das allein schon deshalb, weil möglicherweise in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich abhängige Beschäftigungen vorliegen können. Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgeworfene Problematik, dass es möglicherweise an der sozialen Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen zu 1. als Student gemangelt habe, ist bei der sozialrechtlichen Statusbeurteilung nicht von Belang. Das BSG sieht in ständiger Rechtsprechung die soziale Schutzbedürftigkeit nicht als taugliches Abgrenzungskriterium an (s. BSG v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76 in juris, Rn. 14; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 7 Abs. 1 SGB IV, Rn. 92). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen deutlich die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Umstände. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und gewichtet werden (BSG v. 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn. 12; BSG v. 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R in juris, 24 mit weiteren Nachweisen). Für eine selbständige Tätigkeit sprechen nur wenige Gesichtspunkte. Neben dem sich aus dem schriftlichen Rahmenvertrag ergebenden auf eine selbständige Tätigkeit gerichteten Willen der Parteien bestanden Freiheiten bei der Einteilung der Arbeitszeit und auch in Bezug auf den Arbeitsort. Der Vertrag enthielt keine typischen Arbeitnehmerregelungen über Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das dürfte auch für die mündlich oder konkludent zustande gekommenen Abreden über die Fortsetzung der Tätigkeit gelten. Demgegenüber stand als maßgebliches Kriterium für eine abhängige Tätigkeit eine Eingliederung in den Betrieb in Form einer durch die Klägerin vorgegebene und vom Beigeladenen zu 1. nicht oder nur geringfügig zu beeinflussende Arbeits- bzw. Projektstruktur, die – wie bei Diensten höherer Art üblich – konkrete Weisungen für die Tätigkeit im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe ersetzen. Insofern ist es nicht von Belang, dass die Marktforschungstätigkeit selbständig und frei von inhaltlichen Weisungen ausgeübt wurde. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass jegliche Art von Vorgaben für die Tätigkeit nach den Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin für das Arbeitsergebnis kontraproduktiv gewesen wäre. Ob die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, beurteilt sich in solchen Fallgestaltungen, bei denen die Tätigkeit stets weisungsfrei ausgeübt wird, allein nach dem Grad der Eingliederung in den Betrieb. Weitere Aspekte, die auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten sind die pauschale monatliche Entlohnung bei einer durchgehenden Beschäftigung im Zeitraum 2011 bis 2014, jegliches Fehlen eines unternehmerischen Risikos, die Nutzung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln wie einem Laptop, der den Zugriff auf die Serverstruktur der Klägerin ermöglichte und schließlich die Vorgaben im Hinblick auf ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Look) und Nutzung eines E-Mail-Accounts der Klägerin sowie Visitenkarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Ausgangsbescheide korrigiert hat und sich der Feststellungszeitraum um rund fünf Monate reduziert hat. Das bildet sich in einer Quote von 9/10 adäquat ab. Kosten für die Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn sie haben keine Anträge gestellt. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG). Weder handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage noch ist der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR festzusetzen (vgl. BSG v. 20.02.2017 – B 12 KR 95/16 B in Juris). Die Beteiligten streiten (noch) über die Versicherungspflicht der für die für die Klägerin als Strategieberater ausgeübten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 9. Mai 2011 bis 30. Oktober 2014 und am 23. März 2015 in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 und am 23. März 2015 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin ist eine GmbH mit dem Geschäftszweck der Entwicklung sowie Realisierung von Marketing-Strategien und Zukunftsforschung. Der Beigeladene zu 1. arbeitete von Mai 2011 bis Oktober 2014, zunächst während seines Studiums, das er am 30. September 2014 beendete, für die Klägerin. Da seine Arbeitszeit mit Abschluss der Zusammenarbeit einen Malus aufwies, wurde er noch einmal im März 2015 für die Klägerin tätig, ohne dafür gesondert vergütet zu werden. Die Parteien vereinbarten mit einer Honorarvereinbarung vom 9. Mai 2011, dass der Beigeladene zu 1. vom 9. Mai 2011 bis 15. Oktober 2011 jeweils an 3,5 Tagen je Woche im Auftrag der Klägerin innerhalb mehrerer Strategieprojekte tätig wurde. Er konnte seine Tätigkeit ausweislich Ziff. 2. der Vereinbarung selbständig gestalten, wobei Einvernehmen bestand, dass er bemüht war, projektbezogene Zeitvorgaben, die gemeinsam abgestimmt wurden, einzuhalten. Sollten die Zeitvorgaben aufgrund des Projektverlaufs absehbar nicht einzuhalten sein, würden diese auf Initiative des Beigeladenen zu 1. gemeinschaftlich neu definiert. Der Beigeladene zu 1. erhielt für seine Tätigkeit nach Ziff. 3. der Vereinbarung monatlich 1.400 €, in den Monaten Mai und Oktober entsprechend anteilig. Umsatzsteuer war aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht auszuweisen und der Beigeladene zu 1. verpflichtete sich, sein Honorar nach erbrachter Leistung in Rechnung zu stellen. Die Klägerin garantierte dem Beigeladenen zu 1. eine projektbezogene Auslastung bis zum 15. Oktober 2011. Die Klägerin hatte nach Ziff. 5. der Vereinbarung dafür Sorge zu tragen, dass dem Beigeladenen zu 1. rechtzeitig alle Unterlagen vorgelegt, alle Informationen mitgeteilt werden und er in Kenntnis gesetzt wird, sobald seine Tätigkeit betroffen ist. Der Beigeladene zu 1. verpflichtete sich zur Geheimhaltung und die Parteien vereinbarten eine Vertragsstrafe in Höhe der 20-fachen Honorarsumme bei einem Verstoß. Weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten existierten nicht. Am 13. April 2015 beantragte der Beigeladene zu 1. die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status für die Tätigkeit bei der Klägerin, nachdem ihm im Rahmen der Beantragung von Arbeitslosengeld seitens des zuständigen Sachbearbeiters dazu geraten wurde. In dem Fragebogen zur Tätigkeit gab der Beigeladene zu 1. an, er sei in den Bereichen Strategieberatung, Marketing, Marktanalysen, Identifikation von Konsummotiven und Quartiersentwicklung (mit dem Fokus auf den Einzelhandel) befasst gewesen. Alle Arbeitsergebnisse seien kontrolliert worden, es hätten strikte Vorgaben zur Ausführung bestanden und das Format, in welchem diese erbracht werden sollen, sei vorgegeben gewesen. Ebenso sei die Arbeitszeit mit 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr vorgegeben gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beigeladene zu 1. monatlich zehn Tage arbeite, die in der Zeiterfassung dokumentiert wurden. So sei ein Arbeitszeitkonto entstanden. Die Tätigkeit sei in den Räumen der Klägerin erbracht worden, wobei Ausnahmen wie Home-Office möglich gewesen seien. Es habe eine vollkommene Eingliederung bestanden, Dienstbesprechungen, Teamarbeit, Kleidungsvorgaben und Schulungen seien Pflicht gewesen. Zusätzlich seien das Arbeitsmaterial von der Klägerin ebenso wie eine E-Mail-Adresse des Unternehmens sowie Visitenkarten gestellt worden. Der Beigeladene zu 1. habe keine Werbung gemacht und keinen Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gehalt habe anfangs monatlich 1.200 € und später 1.400 € betragen. Im Fragebogen für Auftraggeber zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab die Klägerin an, der Beigeladene zu 1. sei in der Zeit vom 9. Mai 2011 nie durchgehend, sondern in unregelmäßigen Abständen je nach Auftragslage tätig gewesen. Er sei mit der Entwicklung von Placement- und People-Strategien inkl. Entwicklung individueller Maßnahmen im Rahmen von einzelnen Projekten betraut gewesen. Zudem habe er die Website der Klägerin analysiert. Er habe die Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, das Internet und hauseigene Marktforschung als Recherchebasis genutzt. Die Einweisung sei mündlich ohne genaue Vorgaben erfolgt, da der Beigeladene zu 1. unbefangen an die Aufgaben herangehen sollte. Die Zeiteinteilung sei flexibel gewesen. An Tagen, an denen der Beigeladene zu 1. im Büro gewesen sei, habe er sich an den Bürozeiten orientiert. Es habe keine bestimmten Wochentage zur Ausübung der Tätigkeit gegeben. Der Beigeladene zu 1. habe seine Tage frei wählen können, da er hauptsächlich Student war. Es habe keine Pflicht bestanden, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit anzugeben. Es habe lediglich ein Übereinkommen bestanden, benötigte Zeiträume einzelner Aufgaben zu benennen, die der Klägerin retrospektiv dazu dienten, neue Projekte besser planen zu können. Berichte habe der Beigeladene zu 1. nicht fertigen müssen, lediglich die Ergebnisse seiner Arbeit in ausformulierten Strategieexposees niederlegen. Der Beigeladene zu 1. habe hauptsächlich alleine gearbeitet. Besprechungen hätten nach Bedarf und Projektfortschritt mit unterschiedlichen Teilnehmern (externen Dienstleistern, Mandanten, Mitarbeitern der Klägerin) stattgefunden. Die Klägerin habe dem Beigeladenen zu 1. einen A.-PC zur Verfügung gestellt, eigenes Kapital habe er nicht einsetzen müssen. Seine strategischen Empfehlungen habe er schriftlich oder als Präsentation abgegeben und die Tätigkeit persönlich ausgeführt. Ausweislich einer vorgelegten E-Mail zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin vom 6. September 2011 vereinbarten die Parteien ab dem 16. Oktober 2011 eine Verlängerung bis zum 15. September 2012 mit 2,5 Tagen Tätigkeit pro Woche bei EUR 1.400,00 brutto Pauschalhonorar monatlich. Bei einer Mehrarbeit war eine Gutschrift vereinbart, bei weniger Tätigkeit ein Malus. Der Beigeladene zu 1. nahm nochmals am 6. Juli 2015 per E-Mail Stellung und gab an, die Tätigkeit sei zu 99 % in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt worden. Dies sei dadurch bedingt gewesen, dass ein Serverzugang nur vor Ort möglich und ein steter Dialog mit den Kollegen notwendig gewesen sei. Laufende Abstimmungen seien notwendig gewesen, die Koordination sei vom Abteilungsleiter übernommen worden. Es habe einen konstanten Austausch gegeben. Aus seiner Sicht sei die Arbeitszeit von 9:00 bis 18:00 Uhr bindend gewesen, Abwesenheitszeiten seien intern kommuniziert worden, um eine fließende Projektplanung zu ermöglichen. Er legte eine Kopie einer Visitenkarte der Klägerin mit seinem Namen vor. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. dazu an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu erlassen. Vom 9. Mai 2011 bis 30. September 2014 bestünde Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Zur Begründung gab die Beklagte an, entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Vorliegend spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Tätigkeit im Wesentlichen in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt wurde mit der dort zur Verfügung gestellten Einrichtung, der Beigeladene zu 1. seine Arbeitskraft im Umfang von zunächst 3,5 später 2,5 Arbeitstagen in der Woche geschuldet habe, die Arbeitszeit in einem Arbeitszeitkonto gespeichert worden sei, Mehr- und Minderarbeitszeiten auszugleichen waren, die Vergütung pauschal mit EUR 1.400,00 monatlich erfolgt sei, kein unternehmerisches Risiko seitens des Beigeladenen zu 1. bestanden habe, die konkrete Arbeitszeit bei Anwesenheit in den Räumen der Klägerin vorgegeben gewesen sei, der Beigeladene zu 1. an Dienstbesprechungen teilgenommen habe, die Tätigkeit in Teamarbeit erledigt und er mit dienstlicher E-Mail-Adresse und Visitenkarte ausgestattet worden sei. Die Tätigkeit sei geprägt gewesen durch die betriebliche Eingliederung und darüber hinaus seien ihm innerhalb der Rahmenvereinbarung laufend wechselnde Aufgaben übertragen worden. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1. gewisse Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der konkreten Arbeitstage gehabt habe, die jedoch nicht über die eines Teilzeitbeschäftigten hinausgehen würden. Die Klägerin nahm zu der Anhörung am 29. Juli 2015 Stellung und gab an, der Beigeladene zu 1. sei nicht weisungsgebunden hinsichtlich Zeit und Ort oder Inhalt seiner Tätigkeit. Er sei durchschnittlich über einen längeren Zeitraum 2,5 Tage pro Woche verpflichtet gewesen zu arbeiten. Es habe ihm freigestanden, in einer Woche weniger, in der anderen mehr zu arbeiten. Es habe ihm auch freigestanden, wo er arbeitete. Er habe diese Freiheit durchaus wahrgenommen, wie diverse E-Mails gezeigt hätten, die er abends nach 20 Uhr geschrieben habe. Tatsächlich habe er häufiger in den Räumen der Klägerin gearbeitet, da sein privater W.-Computer nicht mit den A.-Computern im Haus kompatibel gewesen sei und dann habe er sich mangels Schlüssel an die Bürozeiten halten müssen. Ein Arbeitszeitkonto sei nicht geführt worden, es sei lediglich darauf geachtet worden, dass er durchschnittlich 2,5 Tage pro Woche für die Klägerin tätig war. Sein unternehmerisches Risiko habe darin bestanden, dass er keine weiteren Aufträge erhalten oder die Klägerin ihm die vorhandenen entzogen habe, dass seine Aufwände für die Entwicklung von sog. Placement- und People-Strategien das vereinbarte Honorar überstiegen hätten. An Dienstbesprechungen habe er nicht teilgenommen, sondern lediglich seine Ergebnisse an dem jeweiligen Projekt präsentiert. Eine Visitenkarte und die E-Mail-Adresse habe er erhalten, damit er gegenüber Dritten zum Ausdruck bringen konnte, dass er für die Klägerin tätig sei. Er habe an verschiedenen Projekten wochenlang ohne Fremdabstimmung gearbeitet. Er sei für die Entwicklung von Placement- und People-Strategien zu einzelnen Projekten beauftragt worden, was sich teilweise pro Projekt über mehrere Monate gezogen habe. Er habe keinen Anspruch auf Urlaub oder sonstige Sozialleistungen, auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall oder Überstundenvergütung gehabt habe. Er habe auch keinen Anspruch auf die Übertragung weiterer Aufträge gehabt, zu bearbeitende Aufträge hätte die Klägerin jederzeit entziehen können, er habe den Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet und habe jederzeit für andere Auftraggeber arbeiten können. Die Beklagte erließ gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. am 4. August 2015 jeweils einen Bescheid, mit dem sie feststellte, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Werkstudent im Bereich Marketing bei der Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 2011 bis zum 23. März 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung seit dem 9. Mai 2011 sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 1. Oktober 2014 bestehe. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus der Anhörung und führte ergänzend aus, nach Aktenlage sei dem Beigeladenen zu 1. der überwiegende Teil der Aufgabenerledigung mit seiner betrieblichen Ausstattung nicht möglich gewesen. Das bloße Risiko, die Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen, sei das Beschäftigungsrisiko und nicht das Unternehmerrisiko. Die Tätigkeit würde gegenüber Dritten im Namen der Klägerin ausgeübt, was als betriebliche Eingliederung zu werten sei. Der vorgelegte Vertrag sehe nicht einen geschuldeten Erfolg, sondern eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung vor. Fehlende vertragliche Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall spielten keine Rolle. Vom 9. Mai 2011 bis 30. September 2014 bestehe keine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil der Beigeladene zu 1. ordentlich Studierender einer Hochschule war. Am 3. September 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. August 2015 ein. Sie vertiefte zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, das unternehmerische Risiko des Beigeladenen zu 1. habe darin bestanden, dass er zu bestimmten Terminen fertig sein musste und seine aufgewendete Zeit die vereinbarte Zeit überstieg. Der Arbeitsort sei frei bestimmbar gewesen, ein Arbeitszeitkonto sei nicht geführt worden, bei der Gestaltung der Arbeitszeit sei der Beigeladene zu 1. frei gewesen, lediglich der zeitliche Rahmen sei abgestimmt worden. Dass auch außerhalb der angegeben Büroöffnungszeiten gearbeitet worden sei, werde durch diverse Mails belegt, die der Kläger abends und nachts versendet habe. Gegen die selbständige Tätigkeit spreche nicht, dass der Beigeladene zu 1. auf Rechnung der Klägerin für Dritte tätig geworden sei. Dies sei bei Subunternehmern üblich. Wie für Selbständige üblich habe der Beigeladene zu 1. nur einer Ergebniskontrolle unterlegen. Er habe nicht an Dienstbesprechungen teilnehmen, sondern nur seine Arbeitsergebnisse präsentieren müssen. Der Beigeladene zu 1. trug ergänzend vor, er habe während der gesamten Zeit kein Projekt entzogen bekommen und immer den gleichen Betrag von der Klägerin erhalten. Wenn kein (Neu-) Projekt vorhanden gewesen sei, seien ihm andere Aufgaben übertragen worden, damit er regelmäßig und gleichmäßig beschäftigt sei. Er legte exemplarisch eine tabellarisch erstellte Übersicht seiner Arbeitszeiten unter Zuordnung zu einzelnen Projekten vor, die bei der Klägerin als „Arbeitszeitkonto“ eingereicht worden seien. Die Anwesenheit im Büro der Klägerin sei für die erforderliche Abstimmung mit den Kollegen erforderlich gewesen. Von der Struktur hätten im Rahmen des Gesamtprojekts die Abschnitte Produkt, Preis, Placement, Presence und People bearbeitet werden müssen, er sei für Placement zuständig und dabei zwingend auf die Erkenntnisse der vorherigen Arbeitsschritte angewiesen gewesen, so wie die Kollegen der folgenden Prozesse auf seine Arbeitsergebnisse. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie in Ergänzung zu den Bescheiden vom 4. August 2015 aus, entgegen der Widerspruchsbegründung sei zwischen den Parteien ein Dienst- und kein Werkvertrag geschlossen worden. Es sei auch nicht belegt, dass der Beigeladene zu 1. sein Honorar selbst kalkuliert habe. Offenkundig habe der Beigeladene zu 1. den Weisungen der Klägerin unterlegen, da er seine Leistungen unter Einhaltung der von der Klägerin als Auftraggeber vorgegebenen Leistungsstandards zu den vereinbarten und vorgegebenen Parametern zu erbringen gehabt hätte, gerade wenn personeller Bedarf bestanden habe. Die Verantwortung für das Qualitätsmanagement liege bei der Klägerin als Auftraggeberin. Sie könne die vertraglich zugesicherten Aufgaben vor allem gegenüber Kunden nur erfüllen, wenn sie Arbeitsabläufe verantwortlich steuere und die Umsetzung kontrolliere, was denknotwendig Weisungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1. voraussetze. Hauptindiz sei der unbestimmte Vertragsgegenstand, der erst durch weitere Vorgaben von der Klägerin oder durch die Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert werde. Typisch für die Beauftragung eines Selbständigen sei die detaillierte Beschreibung des Leistungsangebots sowohl zur Kalkulierbarkeit als auch aus Kontrollgründen. Die vertragliche Konstruktion erfordere vorliegend Weisungen gegenüber dem Beigeladene zu 1., dessen Position in dem Projekt zwar bezeichnet, Ziele ansonsten aber nicht klar und abgrenzbar definiert seien. Insoweit bestehe gerade keine freie Gestaltungsmöglichkeit. Das fachliche Weisungsrecht sei im Übrigen wie bei Diensten höherer Art üblich als dienende Teilhabe am vorgegebenen Arbeitsprozess verfeinert. Am 4. April 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Die Klägerin werde mit Gesamtstrategien von ihren Kunden beauftragt. Die einzelnen Bestandteile dieser Gesamtstrategien seien immer gleich. Neben allen wesentlichen Grundlagenarbeiten zur Identifikation von sog. Future Assets und daraus ableitend einer Core-Competence beinhalte die Leistung der Klägerin eine Konkurrenzanalyse, eine Standortanalyse sowie neben der Entwicklung von Produkt-, Preis- und Vertriebsstrategien auch Kommunikations- und People-Strategien. Die Ergebnisse würden für den Kunden in einem Exposé sowie einer multimedialen Präsentation zusammengefasst. Alle Bestandteile stünden bei Beauftragung fest, seien inhaltlich aber offen. Sofern der Beigeladene zu 1. an mehreren dieser Gesamtstrategien mitgewirkt habe sei zu jeder Zeit der Vertragsgegenstand bekannt und bestimmt gewesen. Der Beigeladene zu 1. sei in der Lage gewesen, seinen Aufwand zu kalkulieren, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Selbstverständlich liege das Qualitätsmanagement bei der Klägerin, jedoch seien die Ergebnisse nicht vordefiniert. Die Klägerin werde damit beauftragt, zukünftige Entwicklungen zu identifizieren und Innovationen zu entwickeln. Der Beigeladene zu 1. habe von diesen Leistungen einen kleinen, im Leistungsumfang abgegrenzten aber inhaltlich ergebnisoffenen Teil übernommen. Die Honorarvereinbarung sei ein Rahmenvertrag, der durch mündliche Beauftragung ganz bestimmter projektbezogener Aufgaben konkretisiert worden sei. In einer Zeiterfassung sei dokumentiert worden, an wie vielen Tagen der Beigeladene zu 1. gearbeitet habe, da er seine Leistung an 10 Tagen monatlich erbringen sollte. Das sei auch erforderlich gewesen, um den projektbezogenen Aufwand für den Auftraggeber nachzuweisen. Der Beigeladene zu 1. habe sich seine Zeit frei einteilen können. Auch der Arbeitsort sei nicht vorgegeben worden. Es sei für Heimarbeit ein M. zur Verfügung gestellt worden. Das A.-Format sei auch für eine Integration und Nutzung anderer Teammitglieder erforderlich gewesen. Bei einer Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin hätten die Büroöffnungszeiten eingehalten werden müssen. Aus weiteren E-Mails (insgesamt vier) gehe hervor, dass auch außerhalb der Büroräumlichkeiten gearbeitet worden sei, weil diese abends und nachts abgesendet worden seien. Mehrarbeit sei gutgeschrieben, Defizite aufgearbeitet worden. Die Klägerin habe die Erfassung jedoch auch zur Kalkulation neuer Projekte genutzt. Bei Kundenbesuchen habe es eine Kleiderordnung gegeben, der Beigeladene habe einen Anzug, ein Hemd und ggf. eine Krawatte tragen müssen. Damals sei auch ein Kleidungszuschuss gewährt worden. An den regelmäßigen Schulungen für Mitarbeiter habe der Beigeladene zu 1. freiwillig teilnehmen können. Die Visitenkarten und die E-Mail-Adresse seien eingerichtet worden, damit alle Projektbeteiligten als Team auftreten. Das sei in der Branche auch für externe Dienstleister üblich. Schlechtleistungen des Beigeladenen zu 1. seien nicht vergütet worden. Der Beigeladene zu 1. habe 2014 Honorarverhandlungen geführt und nicht über das Gehalt im Rahmen einer Festanstellung verhandelt. Zum Beweis sei der Mitarbeiter K. als Zeuge zu vernehmen. Die Beklagte hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Beigeladene zu 1. ist ebenfalls bei seinem bisherigen Vorbringen geblieben. Er hat ergänzend ausgeführt, er habe auf den Umfang seiner Tätigkeit keinen Einfluss gehabt. Es sei gang und gäbe gewesen, Kollegen auszuhelfen, wenn Arbeiten aus deren Tätigkeitsbereich erledigt werden mussten, er mit seinen Arbeiten aber bereits fertig war. Bei Mehrarbeit würde dies nicht sanktioniert, sondern im Arbeitszeitkonto erfasst und ausgeglichen. Er habe bei fehlenden Neuaufträgen auch interne Projekte wie die Pflege des Internetauftritts übernommen. Bei Beanstandungen seitens der Klägerin habe er innerhalb der Arbeitszeit nachgebessert und sei hierfür auch vergütet worden. Es seien auch bauliche Veränderungen in den Büroräumlichkeiten der Klägerin vorgenommen worden, um eine reibungslose Kommunikation für vier Personen sicherzustellen. 99% aller E-Mails seien innerhalb normaler Büroarbeitszeiten versendet worden. Es handele sich bei der Vorlage um eine selektive und damit unbrauchbare Stichprobe. Im Home-Office habe er wegen des besonderen Kommunikationsbedürfnisses der Projekte gar nicht arbeiten können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. angehört. Der Geschäftsführer hat die Projektarbeit erläutert und den Bereich der Beratung in Zukunftsfragen hervorgehoben. Bei einem neuen Projekt würden zunächst Ideen entwickelt, dann schließe sich die Produktarbeit an, die vom Leiter des Bereichs Strategie übernommen werde, dann erfolge der Preisbereich und dann das Placement. Aufgabe des Beigeladenen zu 1. sei es dabei gewesen, Strategien zu entwickeln, um Konsumenten zu finden und anzusprechen. Konkrete Vorgaben seien kontraproduktiv gewesen, allenfalls habe die Klägerin Tipps oder Hinweise gegeben. Visitenkarten seien heutzutage lediglich die Verkörperung der gedanklichen Zugehörigkeit zu einem Team. Der Beigeladene zu 1. habe auch Preise kalkulieren können, wie er es am Schluss auch versucht habe. Sein unternehmerisches Risiko sei darin zu erblicken, die Tätigkeiten in der kalkulierten Zeit zu erledigen. Der Beigeladene zu 1. hat auf Befragen dargelegt, dass die Zusammenarbeit in einem Viererteam einen ständigen Austausch, persönlich, per Mail oder Telefon erfordert habe. Die verschiedenen Aufgabenbereiche innerhalb eines Projekts hätten nicht als stringenter Zeitstrahl abgearbeitet werden können, teilweise sei es auch zu Überschneidungen gekommen, was wiederum eine Abstimmung im Team erfordert habe. Er habe überwiegend den Bereich der Marktforschung betreut. Kollegen aus anderen Bereichen hätten Fragen gestellt, die er als Sozialwissenschaftler teilweise zugespitzt habe, damit sie aussagekräftiger beantwortet werden könnten. Ihm seien von den einzelnen Bereichen Fragen vorgegeben worden, die er dann gegebenenfalls nach einer Prüfung und Korrektur zu einem Fragenkatalog zusammengefasst habe. Mit Urteil vom 27. März 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und grundsätzlich auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat es dargelegt, dass eine Eingliederung bereits durch die Zuweisung der Projekte und der einzelnen Aufgaben innerhalb des Projekts anzunehmen sei. Auch aus der schriftlichen Vereinbarung vom 9. Mai 2011 ergebe sich eine Eingliederung durch die Verpflichtung, den Beigeladenen zu 1. zu informieren und ihm Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Beigeladene zu 1. sei Bestandteil eines Teams gewesen, habe verschiedene Aufgaben wahrgenommen und teilweise auch bei Kollegen ausgeholfen. Fachlich seien bei ihm die Fäden für Marktforschungsprojekte zusammengelaufen, er habe Fragebogen erstellt. Bei Beauftragung seien die Projekte nicht klar umrissen gewesen, sondern konkretisierungsbedürftig. Vorgaben für die inhaltliche Arbeit habe es zwar nicht gegeben, dies sei bei Diensten höherer Art aber auch nicht ungewöhnlich, maßgeblich sei dann nur noch die organisatorische Einbindung. Der Beigeladene habe auch nicht einen Arbeitserfolg, sondern seine Arbeitskraft geschuldet. Es sei eine Zeiterfassung erfolgt und eine monatliche Pauschale bezahlt worden. Die Zeiterfassung habe dazu geführt, dass im März 2015 Nacharbeiten erforderlich gewesen seien. Eine projektbezogene Auslastung sei in der Vereinbarung vom 9. Mai 2011 garantiert worden. Der Beigeladene zu 1. sei nach außen als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten, er habe eine entsprechende E-Mail-Adresse genutzt und Zuschüsse für den Kauf von Bekleidung im Rahmen eines Corporate-Looks erhalten. Dies spreche für eine abhängige Beschäftigung. Der benannte Zeuge für die Honorar- bzw. Gehaltsverhandlungen sei deshalb nicht zu vernehmen, weil nur ein Tagessatz für die Zukunft verhandelt werden sollte. Gegen das ihr am 16. Juni 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Juli 2019 Berufung eingelegt. Zunächst einmal habe das Sozialgericht verkannt, dass die Tätigkeit nur bis zum 31. Oktober 2014 und nicht bis März 2015 ausgeübt worden, wie es in den Bescheiden angegeben worden sei. Darüber hinaus habe das Sozialgericht zu Unrecht auf die Rahmenvereinbarung vom 9. Mai 2011 für den gesamten Zeitraum abgestellt. Dort sei nämlich ausdrücklich nur eine Geltung bis zum 15. September 2012 vereinbart gewesen. Die vom Sozialgericht bewertete Erteilung von Informationen und Dokumenten sei auch bei einer selbstständigen Tätigkeit üblich und selbstverständlich. Der Umstand, dass die Tätigkeit im Rahmen von Teamarbeit ausgeübt worden sei, sei nicht relevant für den sozialversicherungsrechtlichen Status. Nach der Definition im Duden handele es sich um eine Gruppe von Personen, die mit der Bewältigung einer gemeinsamen Aufgabe beschäftigt seien. Die wirtschafts-psychologische Gesellschaft habe Teamarbeit als die arbeitsteilige Bearbeitung von Aufgaben durch mehrere Personen, die ihre Zusammenarbeit weitgehend autonom selbst organisieren, definiert. Ein arbeitsteiliges Bearbeiten von Aufgaben sei deshalb nicht unbedingt Bestandteil von Teamarbeit, sondern eine autonome Verrichtung. Die Übernahme verschiedener Aufgaben in anderen Projekten habe noch nicht einmal der Beigeladene zu 1. behauptet. Bei der vom Sozialgericht angeführten Tätigkeit im Vierer-Team handele es sich um solch eine autonome Tätigkeit im Rahmen von Teamarbeit. Dass es klare Vorgaben gegeben habe, sei eine Floskel. Eine Erfassung der Arbeitszeit wie bei einer Stechuhr habe es nicht gegeben, sondern lediglich eine Überprüfung, ob die angegebenen Zeiten abgeleistet worden seien und in welchem Umfang. Dies sei mit der Tätigkeit eines Bauunternehmers, Rechtsanwalt oder Beraters vergleichbar und dort üblich. Geschuldet sei nicht die Arbeitskraft, sondern ein Arbeitserfolg, maßgeblich sei das Ergebnis im Projekt gewesen. Der Geschäftsführer habe bereits im Rahmen der Anhörung dargelegt, dass eine Bewertung als richtig oder falsch von der Aufgabenstellung her kaum möglich gewesen sei. Soweit es den Corporate-Look angehe, sei dieser – wie der Geschäftsführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe – in der Branche üblich, weil man damit die gedankliche Verbundenheit zu einem Team nach außen hervorhebe. Die Tätigkeit sei im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort flexibel gewesen. Der Beigeladene zu 1. habe frei wählen können, an welchen Tagen er arbeite. Es habe keine Pflicht bestanden, die Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen. Der benannte Zeuge für die Frage, ob ein Gehalt oder ein Honorar verhandelt werden sollte, hätte vernommen werden müssen. Das Gericht sei voreingenommen, weil es diesen Beweis nicht erhoben habe. Das Sozialgericht habe verkannt, dass sie in das Zeugnis des Zeugen K. gestellten Beweisfragen wichtige Rückschlüsse darauf zulassen würden, ob der Beigeladene zu 1. als selbstständig Tätiger über sein Honorar oder als Angestellter über eine Gehaltserhöhung verhandeln gewollt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 21. November 2019 abzuändern und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 9. Mai 2011 bis 30. Oktober 2014 und am 23. März 2015 mit seiner Tätigkeit für die Klägerin der Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung und für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 und am 23. März 2015 nicht der Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. März 2019 zurückzuweisen. Die Beklagte verweist inhaltlich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil. Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Mit Gegenstandsbescheiden vom 21. November 2019 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin eine Korrektur vorgenommen. In diesen Bescheiden ist eine Versicherungspflicht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 9. Mai 2011 bis zum 30. Oktober 2014 und am 23. März 2015 festgestellt worden, sowie Versicherungsfreiheit für die Kranken- und Pflegeversicherung und für den Bereich der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis 30. September 2014. Darüber hinaus ist Versicherungspflicht im Bereich der Kranken-und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. Oktober 2014 und für den 23. März 2015 festgestellt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene zu 1. sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. Oktober 2020 erneut befragt worden. Der Beigeladene hat u.a. ausgeführt, dass das Vierer-Team aus einem Projektverantwortlichen und zwei weiteren Personen bestanden habe, die ähnliche Verträge wie er gehabt hätten. Er habe sich mit dem Projektleiter laufend abgestimmt. Im letzten Drittel der Tätigkeit seien die Glaswände der ursprünglich für Zweierteams konzipierten Büroräume umgestaltet worden. In Phasen nach Abschluss eines Projekts sei es vorgekommen, dass Plus-Tage hätten abgefeiert werden können oder er in anderen Bereichen ausgeholfen habe. Er habe zum Beispiel an der Homepage gearbeitet oder sei bei der weiteren Begleitung bereits von ihm abgeschlossener Projekte eingesetzt worden, wenn der Kunde bei der weiteren Umsetzung betreut werden wollte. Das sei passiert, wenn sein Arbeitszeitkonto ein Minus aufgewiesen habe. Es sei dann jemand aus der Firma auf ihn zugekommen und habe ihn gebeten, einzuspringen. Er sei zum Beispiel von Herrn T. oder dessen Ehefrau angesprochen worden, die Einblick in sein Arbeitszeitkonto gehabt hätten. Der Geschäftsführer der Klägerin hat demgegenüber angegeben, das Arbeitskonto des Beigeladenen zu 1. nie gesehen zu haben. Dafür sei seine Frau zuständig gewesen. Die Aufträge seien vielmehr von Herrn K. erteilt worden, und zwar ausschließlich nach der Expertise des Klägers. Herr S. sei nicht irgendwo eingesprungen, sein Einsatz sei immer fachlich begründet gewesen durch Aufträge und seine speziellen Kenntnisse. Es habe keine Vorgaben der Geschäftsleitung gegeben. Herr K. habe auch die Idee gehabt, die Glaswände aus dem Büro herauszunehmen, um das Kollaborative unter den Projektteilnehmern zu verstärken. Der Beigeladene zu 1. sei völlig frei gewesen, wann und wo er arbeiten wollte. Bei dem Arbeitszeitkonto handele es sich um eine Vorauszahlung für Selbständige. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.