Urteil
L 3 R 66/19
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:0914.L3R66.19.00
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Leitsätze
1. Solange ein Ausländer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 3 Nr. 2 SGB 4 zur Tragung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung verpflichtet.(Rn.10)
2. Aus zwischenstaatlichem Recht ergibt sich kein Anspruch auf Versicherungsbefreiung bzw. Leistungsgewährung in Slowenien. Erforderlich ist insoweit, dass es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.(Rn.29)
3. Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGB 11, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Aus dem Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGB 11 während eines Auslandsaufenthalts folgt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht (BSG, Urteil vom 25.2.2015, B 3 P 6/13 R).(Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Kläger werden wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten auferlegt. Er hat dem Gericht Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Solange ein Ausländer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB 5 und § 3 Nr. 2 SGB 4 zur Tragung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung verpflichtet.(Rn.10) 2. Aus zwischenstaatlichem Recht ergibt sich kein Anspruch auf Versicherungsbefreiung bzw. Leistungsgewährung in Slowenien. Erforderlich ist insoweit, dass es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.(Rn.29) 3. Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGB 11, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Aus dem Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 SGB 11 während eines Auslandsaufenthalts folgt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht (BSG, Urteil vom 25.2.2015, B 3 P 6/13 R).(Rn.30) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten auferlegt. Er hat dem Gericht Kosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter sowie den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil ihnen gemäß § 153 Abs. 5 SGG die Entscheidung über die Berufung des Klägers mit Beschluss des Senats vom 7. Januar 2020 übertragen worden ist. Die zulässige Berufung ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sei. Zudem hat er auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass er im Falle einer Wohnsitzverlegung nach S. dort Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid der Vorinstanz verwiesen. Ergänzend erinnert das Gericht an die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Sozialgerichts Hamburg in dessen Urteil vom 2. November 2011 (Aktenzeichen: S 37 P 109/08) sowie im Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2018 (Aktenzeichen: S 55 R 1609/12). Weder aus dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren noch aus anderen Quellen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sozialgericht getroffene und hier angefochtene Entscheidung rechtlich unzutreffend ist. Auch der hilfsweise angebrachte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist insoweit unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch insoweit verweist das Gericht gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch aus Sicht des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Leistungstransfer in das Ausland ergibt, sofern nicht über- oder zwischenstaatliche Regelungen ausdrücklich etwas Abweichendes vorsehen. Grund hierfür ist u.a. die fehlende Kontrollmöglichkeit der Leistungserbringer im Ausland bzw. die dortige Sicherstellung einer den Standards des SGB XI genügenden Pflege (vgl. BSG, Urt. v. 20.4.2016 – B 3 P 4/14 R, BSGE 121, 108; Reissenberger-Safadi in Krauskopf, SozKV/PV, SGB XI, § 34 Rn. 3 [2017]). Aus zwischenstaatlichem Recht ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Versicherungsbefreiung bzw. Leistungsgewährung in S.. Die zwischen der ehem. Republik Jugoslawien und Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen gelten zwar im Verhältnis zu S. fort, jedoch erfasst ihr sachlicher Geltungsbereich, wie dem Kläger bekannt und von ihm selbst vorgetragen worden ist, nicht den der Pflegeversicherung. Auch aus dem Recht der Europäischen Union ergibt sich kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Transfer von Leistungen der Pflegeversicherung nach S., da es sich bei S. nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt und ein Leistungsexportgebot, wie etwa nach Art. 48 UAbs. 1 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar ist. Auch dies hat der Kläger selbst erkannt und vorgetragen. Aus dem Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI während eines Auslandsaufenthaltes, insbesondere des Pflegegeldes, folgt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht (vgl. BSG, Urt. v. 25.2.2015 – B 3 P 6/13 R, BSGE 118, 110; ebenso die Rspr. des Senats, s. etwa LSG Hamburg, Urt. v. 13.11.2018 – L 3 P 6/17, juris). Hierauf hat bereits die Vorinstanz unter Wiedergabe eines Teils der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts zutreffend hingewiesen. Weder aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums noch aus dem Gleichbehandlungsgebot nach der EMRK folgt ein anderes Ergebnis. Unabhängig davon, ob Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK einen weitergehenden Schutz vermittelt, als dies Art. 14 GG tut, indem u.U. auch nicht anwartschaftsbasierte Leistungen in den Schutz der Eigentumsgarantie einbezogen werden (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 6.7.2005 – 65731/01 und 65900/01 [Stec u.a.]; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 25 Rn. 6), folgt hieraus weder ein Gebot oder eine Verpflichtung zu einer Befreiung von einer Versicherungspflicht, solange sich eine versicherte Person dauerhaft im Inland aufhält, noch ein Gebot zum Export von Leistungen in das Ausland. Eine Diskriminierung bzw. ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. u.a. EGMR, Urt. v. 16.9.1996 – 39/1995/545/631 [Gaygusuz], JZ 1997, 405) lediglich ausgeführt, dass eine Unterscheidung bei der Gewährung von Leistungen nach der Staatsangehörigkeit sich als Verstoß gegen die EMRK darstellt. Hier liegt es indes so, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 1a SGB XI, die zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen im Falle eines Aufenthalts außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft führen, nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern an den Aufenthalt eines Versicherten. Eine Unterscheidung Versicherter nach ihrer Staatsangehörigkeit und somit eine eventuelle Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit finden nicht statt. Vielmehr gilt die Regelung insoweit unterschiedslos für Inländer wie Ausländer. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Norm kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kostenauferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter, auf den die Befugnisse der Vorsitzenden insoweit gemäß § 155 Abs. 4 SGG übertragen worden sind, sowohl schriftlich mit gerichtlichen Schreiben vom 28. April 2020 und 24. August 2020 – diese hat der Kläger ausweislich des Inhalts seiner nachfolgenden Schriftsätze erhalten – als auch in der öffentlichen Sitzung des Gerichts am 14. September 2021 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im hier zu beurteilenden Fall rechtsmissbräuchlich. Ein Missbrauch ist etwa dann anzunehmen, wenn die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder die Einlegung des Rechtsmittels von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlos angesehen werden muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 – 2 BvR 1255/02, juris). Hierzu zählt es etwa, wenn im Hinblick auf das Ergebnis eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 18.9.2003 – L 2 RA 379/03, juris; LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.8.2003 – L 5 EG 1/03, Breith 2004, 383; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 192 Rn. 10). Auch die bloße und nicht näher belegte Behauptung, ein Urteil wegen einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu benötigen, beseitigt die Missbräuchlichkeit nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2011 – L 13 R 2150/10, juris; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 192 Rn. 10). Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern eines verständigen Beteiligten. Die Kenntnis seines Bevollmächtigten ist einem Kläger diesbezüglich zuzurechnen. Von einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist deswegen auch dann auszugehen, wenn (nur) der Bevollmächtigte des Klägers die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits erkannt hat, das Verfahren aber gleichwohl weiter betrieben wird (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2011 – L 13 R 2150/10, juris). Das Begehren des Klägers ist offensichtlich aussichtslos. Dies ergibt sich aus der – oben dargelegten – Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie aus dem Umstand, dass die streitentscheidenden Rechts- und Verfassungsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt sind, worauf das Bundessozialgericht bereits in seinem dem Kläger bekannten Beschluss vom 4.3.2020 hingewiesen hat. Dass der Kläger mit seinem Begehren in allen Instanzen erfolglos bleiben wird und auch keine Möglichkeit besteht, im Anschluss mit Aussicht auf Erfolg das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wird auch vom Kläger nicht anders erwartet, wie sich aus seinem schriftlichen Vorbringen im Verfahren ergibt. Zudem liegt es im hier zu beurteilenden Fall so, dass der Kläger sich zu den hier streitgegenständlichen Rechtsfragen nicht nur in den von ihm selbst geführten, sondern auch bereits in den von seiner Ehefrau geführten Verfahren maßgeblich geäußert hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Ehefrau des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts – welches hier nunmehr zum dritten Mal mit dem identischen Anliegen des Klägers befasst ist – hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 4.3.2020 zurückgewiesen und im Rahmen dessen umfängliche Hinweise sowohl auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Ebenso hat das Bundessozialgericht den Aspekt einer Konformität mit der EMRK behandelt. Auszugehen ist von dem Erkenntnisstand des Klägers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Unmaßgeblich ist deswegen, ob sich die Beteiligten in zuvor geführten Verfahren auch über die Zuständigkeit zum Erlass der streitgegenständlichen Bescheide uneins waren. Das Verhalten des Klägers im hier geführten Verfahren erweist sich vor diesem Hintergrund als ein besonders gravierender Fall des Missbrauchs prozessualer Rechte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen die Absicht habe, nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtswegs den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Eine solche Absicht lässt jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – weitgehend unsubstantiiert und unter Anführung des Grundes, nationalen Instanzen generell nicht mehr zu trauen, behauptet wird, und zugleich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem verfolgten Begehren entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht einmal im Ansatz erfolgt, die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nicht entfallen. Angesichts des Vorgenannten hält der Senat im Rahmen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens die Auferlegung von Verschuldenskosten für geboten. Bei der Höhe der auferlegten Kosten berücksichtigt der Senat, dass eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren entfallen lässt. Die Möglichkeit, missbräuchlich prozessierenden Beteiligten Verschuldenskosten aufzuerlegen, ist Ausdruck des der Vorschrift zugrunde liegenden Schadenersatzprinzips (BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R, SozR 4-1500 § 192 Nr. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.5.2009 – L 21 R 898/07, juris; Krauß in Roos/Müller/Wahrendorf, BeckOGK-SGG, 2. Aufl. 2021, § 192 Rn. 6; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 1a, 13). Die Verschuldenskosten orientieren sich an den tatsächlichen Kosten des Gerichts. Zu ihnen zählen neben den durch die Abfassung des Urteils entstehenden Kosten die Kosten sämtlicher befassten Mitarbeiter*innen, die Entschädigung ehrenamtlicher Richter*innen, aber auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 192 Rn. 14; Krauß in Roos/Müller/Wahrendorf, BeckOGK-SGG, 2. Aufl. 2021, § 192 Rn. 52; Goedelt, SGb 1986, 493; vgl. BT-Drucks. 14/5943, S. 28). Der Senat hat sich bei der – gemäß § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung zulässigen (vgl. Hammel, SGb 2013, 622, 624 f.) – Schätzung dieser Kosten daran orientiert, dass allein für das Abfassen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens fünf Richterarbeitsstunden anzusetzen sind, wobei für jede Richterarbeitsstunde bereits ein Betrag von etwa 200,00 EUR anzusetzen sein dürfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2011 – L 13 R 2150/10, juris). Teilweise sind für das Absetzen und die Zustellung eines Berufungsurteils pauschal 1.000 EUR (z.B. LSG Hamburg, Urt. v. 16.4.2013 – L 3 U 43/10, juris), von einigen Gerichten auch Beträge darüber hinaus, angesetzt worden (vgl. näher Krauß in Roos/Müller/Wahrendorf, BeckOGK-SGG, 2. Aufl. 2021, § 192 Rn. 54). Zur Abfassung und Zustellung hinzu treten die durch die Befassung des Berichterstatters mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass – weitere Kosten verursachend – auch nicht-richterliches Personal (etwa Geschäftsstelle, Poststelle) in die Absetzung und Zustellung des Urteils eingebunden ist. Ausgehend hiervon hält der Senat – auch in Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Klägers – die Verhängung einer sogar noch unterhalb der tatsächlich verursachten Kosten liegenden Verschuldensgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR für angemessen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG). Insbesondere sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie sind bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gewesen und damit als nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung verpflichtet ist. Für den Fall seines Umzugs nach S. begehrt der Kläger hilfsweise die Feststellung, dort Leistungen der deutschen sozialen Pflegeversicherung beziehen zu können. Der am 1. Dezember 1947 geborene Kläger ist s. Staatsangehöriger. Nach Bezug einer Erwerbsminderungsrente bezieht er seit dem 20. September 2012 von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte. Er ist bei der Beigeladenen im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflegeversichert. Die Pflicht des Klägers zur Zahlung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung war bereits Gegenstand eines Verfahrens gegen die Beigeladene vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 34 P 95/02). Diese Klage wurde mit Urteil vom 1. April 2005 abgewiesen. Die Versicherungs- und Beitragszahlungspflicht sowohl der Ehefrau des Klägers als auch des Klägers selbst in der sozialen Pflegeversicherung war Gegenstand eines weiteren Verfahrens gegen die Beigeladene vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen: S 37 P 109/08). Die Klage wurde mit Urteil vom 2. November 2011 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung (Aktenzeichen: L 1 P 9/12) wurde zurückgenommen, nachdem der im vorliegenden Verfahren beklagte Rentenversicherungsträger den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juli 2012 erlassen hatte. Am 20. Juni 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass für ihn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht bestehe. Er wies dabei auf das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November 2011 (Aktenzeichen: S 37 P 109/08) hin, welches deutlich mache, dass die Beklagte über die Frage des Bestehens von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung durch Verwaltungsakt zu entscheiden habe. Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers wegen Unzuständigkeit ab. Die Beklagte führte aus, dass die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung die Beigeladene treffe. Hiergegen erhob der Kläger am 10. August 2012 Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beitragspflicht, die Beitragstragung und die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung im Falle von Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, dem Rentenversicherungsträger zugewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, dass der Kläger Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner sei und demgemäß versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI]). Für die Rentenversicherung existiere insoweit kein Ermessensspielraum. Die Beitragstragung aus der Rente folge aus § 59 Abs. 1 SGB XI. Auch insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Die Beklagte habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 29.11.2006 – B 12 RJ 4/05) im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beitragsanteile zur Pflegeversicherung von der Rente abgetrennt. Am 15. August 2014 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg. Er trug vor, dass er verheiratet sei und seit 40 Jahren mit seiner ebenfalls aus S. stammenden Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Er beabsichtige, seinen Lebensabend in S. zu verbringen. Diese Merkmale begründeten nach herrschender Meinung eine Beitragspflicht in der Pflegeversicherung. Ebenso gehe die herrschende Meinung davon aus, dass ihm Leistungsansprüche gegen die Pflegekasse nicht zuständen, wenn er seinen Wohnsitz nach S. verlegen würde. Diese Interpretation der Rechtslage sei aber rechtswidrig und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Er fühle sich diskriminiert, weil er der Beitragspflicht unterliege, aber keine Leistungen erwarten könne. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2019 abgewiesen. Die Beklagte sei für die Feststellung der Beitragspflicht des Klägers zuständig. Dies ergebe sich aus § 255 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Versicherungspflicht des Klägers und die daraus folgende Verpflichtung zur Tragung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung beruhe auf § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), solange der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Die Absicht bzw. Ankündigung, künftig den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, werde in den gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt. Das in der Sozialversicherung geltende Äquivalenzprinzip werde ich hierdurch nicht verletzt. Das Sozialgericht nahm Bezug auf das Urteil vom 2. November 2011 (Aktenzeichen: S 37 P 109/08) und den Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2018 (Aktenzeichen: S 55 R 1609/12) betreffend ein identisches Begehren der Ehefrau des Klägers. Der Kläger erhalte für seine geleisteten Beiträge als Äquivalent die Absicherung im Falle der Pflegebedürftigkeit. Sollte der Kläger seinen Wohnsitz nach S. verlegen, sei er nicht mehr gesetzlich pflichtversichert und damit nicht mehr zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Eine zwischenstaatliche Regelung mit S. hinsichtlich der Pflegeversicherung bestehe nicht. Darin liege jedoch keine Diskriminierung des Klägers im Hinblick auf die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge. Das Sozialgericht verwies zudem auf das Urteil des BSG vom 25.2.2015 (Aktenzeichen: B 3 P 6/13 R). Der Kläger erwerbe durch die Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen kein eigentumsähnliches Recht, welches durch den ersatzlosen Fortfall erworbener Anwartschaften bei einem Wohnsitzwechsel nach S. in verfassungswidriger Weise verletzt würde. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehre, bei Rückverlegung seines Wohnsitzes nach S. Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung zu haben, sei der Antrag bereits unzulässig. Ein künftiges Rechtsverhältnis könne nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, solange wesentliche Elemente noch unbestimmt seien. Das Gericht hielt es noch nicht für ausreichend bestimmt, dass der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich auf Dauer nach S. verlegen werde. Konkrete Planungen hierfür seien nicht erkennbar. Im Übrigen wäre eine Feststellungsklage auch unbegründet. Der Anspruch ruhe gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI, solange sich ein Versicherter im Ausland aufhalte. Davon bestünde eine Ausnahme nur, wenn sich Versicherte in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhalte. S. gehöre aber nicht zu den genannten Staaten. Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Juli 2019 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens trägt er vor, er sehe sich durch die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen diskriminiert. Die Kombination aus Pflichtmitgliedschaft und dem Fortfall des Leistungsanspruches bei Übersiedlung nach S. stelle einen Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) dar und darüber hinaus auch eine Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Zudem liege darin ein Verstoß gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Er fühle sich diskriminiert, weil er Beiträge zahlen müsse, aber keine Leistungen erwarten könne. Er habe die Vermutung, dass die Gesetzesauslegung nicht rechtlichen, sondern finanziellen Überlegungen folge. Die in der Pflegeversicherung Versicherten hätten einen sozialen Besitzstand erworben, der demjenigen eines Renten- oder Arbeitslosen-Versicherten wesentlich ähnlicher sei, als etwa demjenigen eines Krankenversicherten. Auch Beitragsleistungen in der Pflegeversicherung unterfielen dem Schutz des Art. 14 GG. Je höher dabei der dem Anspruch zu Grunde liegende eigene Leistungsanteil sei, desto stärker trete der personale Bezug als tragender Grund des Eigentumsschutzes in den Vordergrund. Je länger der Anspruchsberechtigte Beiträge gezahlt habe und je höher die eigenen Beitragsleistungen seien, umso wichtiger sei der Schutz seiner Ansprüche. Das Sozialgericht habe demgegenüber die Position des Bundessozialgerichts vertreten, der zufolge die Begrenzung der Erbringung von Leistungen ins Ausland auf sechs Wochen lediglich eine inhaltlich unbedenkliche Schrankenbestimmung darstelle. Davon könne jedoch keine Rede sein. Denn es handele sich um die Beseitigung des Anspruchs für eine große Bevölkerungsgruppe. Dabei sei nicht an Urlauber zu denken, sondern an Menschen, die in ihre Heimat zurückkehrten. Nach Auffassung des Klägers sei das Übermaßverbot durch den übergangslosen vollständigen Wegfall des Leistungsanspruches verletzt. Diesen grundsätzlichen Bedenken könne nicht dergestalt entgegnet werden, dass der besondere Sachverstand, der bei einer Leistungserbringung im Ausland erforderlich sei, dort nicht vorhanden wäre. Gerade in Bezug auf S. seien solche Unterstellungen völlig unangebracht. Zwar könnten die Regelungen der EU nicht auf das übrige Ausland erstreckt werden. Es sei jedoch die Tendenz erkennbar, dass sich die nationalen Kranken- und Pflegeversicherungsträger in einer globalisierten Welt zunehmend darauf einstellen müssten, dass sie Leistungen an ehemals inländische Beitragszahler ausländischer Nationalität gegebenenfalls auch in deren Heimatland erbringen müssen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um Geldleistungen handele. Es sei das Ziel des Klägers, seine Angelegenheit vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen. Ohne den Rechtsweg vollständig zu beschreiten, könne er sein Ziel jedoch nicht erreichen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen, dass eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht besteht, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger bei Rückverlegung seines Wohnsitzes nach S. Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides sowie der angefochtenen Verwaltungsakte. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 7. Januar 2020 dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (Bl. 131 der Gerichtsakte). Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 28. April 2020 sowie 24. August 2020 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung sowie auf die Missbräuchlichkeit einer Fortführung der Rechtsverfolgung und die Kostenfolge gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Bezug genommen wurde dabei u.a. auf die weiteren vom Kläger bzw. seiner Ehefrau geführten Verfahren mit gleichem Prozessziel sowie die dem Kläger bekannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Verfahren der Ehefrau des Klägers (BSG, Beschl. v. 4.3.2020 – B 12 R 34/19 B, juris). Mit diesem Beschluss hat das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Ehefrau des Klägers als unzulässig verworfen, zugleich auf die fehlende Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage hingewiesen und diesbezüglich umfassende Rechtsprechungsnachweise benannt. An den übrigen Verfahren war der Kläger an der mündlichen Verhandlung beteiligt und hat sich dort maßgeblich für seine Ehefrau in der Sache geäußert. Auf das Sitzungsprotokoll der zum Verfahren beigezogenen Rechtssache L 3 R 77/18, auf welches auch der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2020 hingewiesen worden ist, wird insoweit verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 3 R 77/18 (Vorinstanz: S 55 R 1609/12) sowie L 1 P 9/12 (Vorinstanz: S 37 P 109/08) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.