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Urteil

L 3 R 7/21

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB 1 i. V. m. Art. 16 S. 2 DSGVO hat der Versicherte unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Rentendaten zu verlangen. Unvollständig sind solche Daten nur, falls sie in Bezug auf die konkrete Verarbeitung derart lückenhaft sind, dass der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht wird. Anderenfalls kann der Betroffene nicht die Aufnahme zusätzlicher Daten verlangen, die im jeweiligen Kontext aus seiner Sicht vermeintlich nützlich, aber nicht zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.(Rn.10) 2. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die Darstellung seiner vollständigen Schul- und Ausbildungszeit. Ein Rentenbescheid ist kein Lebenslauf oder ein Dokument, mit dem allgemeine persönliche Daten nachgewiesen werden.(Rn.21)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB 1 i. V. m. Art. 16 S. 2 DSGVO hat der Versicherte unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Rentendaten zu verlangen. Unvollständig sind solche Daten nur, falls sie in Bezug auf die konkrete Verarbeitung derart lückenhaft sind, dass der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht wird. Anderenfalls kann der Betroffene nicht die Aufnahme zusätzlicher Daten verlangen, die im jeweiligen Kontext aus seiner Sicht vermeintlich nützlich, aber nicht zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.(Rn.10) 2. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die Darstellung seiner vollständigen Schul- und Ausbildungszeit. Ein Rentenbescheid ist kein Lebenslauf oder ein Dokument, mit dem allgemeine persönliche Daten nachgewiesen werden.(Rn.21) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne Anwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Verhandlungstermin am 14. September 2021 ist nicht angeordnet worden. Die Kläger hat zwar mitgeteilt und durch ärztliches Attest nachgewiesen, dass sie verhandlungsunfähig ist, ohne jedoch einen Antrag auf Terminverlegung zu stellen. Ein solcher Antrag kann ihrem Vorbringen auch nicht konkludent entnommen werden. Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, dass sie krankheitsbedingt nicht erscheinen könne, ihren Standpunkt noch einmal erläutert. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Termin verschoben werden soll. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Senat verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 3. Dezember 2020 (§ 153 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz ). Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage ausführlich und rechtlich zutreffend dargestellt. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu begründen. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorverfahren die Einwände der Klägerin erfasst hat und die Klage deshalb begründet ist, wozu der Senat tendiert, die Klage sich aus den vom Sozialgericht aufgeführten Gründen jedenfalls als unbegründet erweist, weil weder nach den sozialrechtlichen noch nach den datenschutzrechtlichen Regelungen ein Anspruch auf Vervollständigung oder Korrektur des Rentenbescheides im Hinblick auf die Ausbildungszeiten besteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Darstellung ihrer vollständigen Schul- und Ausbildungszeit. Ein Rentenbescheid ist kein Lebenslauf oder ein Dokument, mit dem allgemeine persönliche Daten nachgewiesen werden. Es sind – so wie es das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat – nur die für die Rentengewährung maßgeblichen Daten aufzuführen. Das ist vorliegend geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 SGG nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Korrektur ihres Rentenbescheides durch Vervollständigung von Ausbildungszeiten. Die am xxxxx 1963 geborene Klägerin ist in P. geboren, am 29. Januar 1987 nach Deutschland eingereist und hat mittlerweile nach Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Sie war als Krankenschwester sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist bei der Beklagten rentenversichert. Sie beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und wurde zur Rentenkontenklärung aufgefordert, weitere Angaben zu ihren Beschäftigungen zu machen. Sie erklärte in der Zeit von 1979 bis 1978 auf eine allgemeinbildende Schule gegangen zu sein, anschließend auf das L., einem medizinischen Gymnasium an ihrem Heimatort. Dort habe sie die Ausbildung zur Diplom-Krankenschwester im Mai 1983 abgeschlossen. Hierzu legte sie ein Reifezeugnis vor, welches die Angaben bestätigte. Das Zeugnis datierte auf den 31. Mai 1983. Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2018. Der Bescheid enthält als Anlage einen Versicherungsverlauf. In den Erläuterungen des Bescheides wurde klargestellt, dass die Aufstellung solche Daten enthält, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblich seien. Danach berücksichtigte die Beklagte vom 14. November 1980 bis 31. Mai 1983 31 Monate Fachschulausbildung als Anrechnungszeit und in der Zeit vom 1. September 1987 bis 31. August 1989 24 Monate Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung. Zur Begründung führte die Beklagte hierzu aus, dass die Zeit vom 1. September 1978 bis 13. November 1980 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde. Die Zeit vom 31. August 1987 bis 30. August 1997 sei als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt worden. Hiergegen legte die Klägerin sinngemäß Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Ausbildung nicht 31 Monate dauerte, sondern insgesamt 5 Jahre von 1978 bis 1983. Zudem erklärte sie, dass auch die Angaben zu den Kindererziehungszeiten falsch seien. Sie habe ihre Tochter bis zum 21. Lebensjahr finanziell unterstützt und sie sei auch in ihrer Obhut gewesen. Mit Bescheid vom 17. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach § 57 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr anzuerkennen ist, im Falle der Klägerin also bis zum 30. August 1997, da die Tochter am 31. August 1997 das zehnte Lebensjahr vollendet habe. Darüber hinaus seien gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Zeiten einer schulischen Ausbildung zu berücksichtigten, in denen Versicherte nach dem vollendetem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben. Die Klägerin vollendete am 13. November 1980 das 17. Lebensjahr, weshalb die vor diesem Zeitpunkt absolvierte Fachschulbildung nicht als Anrechnungszeit anerkennt werden könne. Mit der am 17. Mai 2019 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Angaben im Rentenbescheid korrekturbedürftig seien. Ihre Ausbildung habe 5 Jahre und nicht lediglich 31 Monate gedauert. Sie befürchtet, dass man ihr Schwierigkeiten machen könnte, wenn in einem offiziellen Dokument keine vollständigen Angaben enthalten sind. Sie begehre daher, dass die Ausbildung korrekt dargestellt wird, auch wenn sie nur zum Teil anerkannt werden sollte. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten am 2. Dezember 2020 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Soweit sich die Klage auf die Anerkennung von Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten beziehe, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, die rentenrechtlich relevanten Zeiten seien korrekt erhoben und berücksichtigt worden, insofern sei auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu verweisen. Soweit die Klägerin sinngemäß die Vervollständigung ihrer personenbezogenen Daten im Rentenbescheid begehre, sei die Klage bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Die Klägerin habe ihr Korrekturbegehren erst im Klageverfahren konkretisiert und die Beklagte sei im Widerspruchsbescheid von einer Berücksichtigung der in Rede stehenden Zeiten im Rentenbescheid ausgegangen. Die Klage sei aber ungeachtet dessen auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vervollständigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. Art. 16 Satz 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Gemäß § 16 Satz 2 DSGVO habe die betroffene Person unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Bei den Zeiten der Ausbildung der Klägerin handele es sich zwar um personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Nr. 1 DSGVO, jedoch seien die von der Beklagten im Bescheid aufgeführten Daten vollständig in diesem Sinne. Der Begriff der Vollständigkeit in Art. 16 DSGVO sei relativ und nicht absolut zu verstehen. Für eine Unvollständigkeit sei es nicht ausreichend, dass irgendwelche personenbezogenen Daten fehlen würden. Denn die Unvollständigkeit sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung gestellt. Unvollständig seien personenbezogene Daten daher nur, falls sie in Bezug auf die konkrete Verarbeitung derart lückenhaft seien, dass der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werde. Eine Einschränkung des Vervollständigungsanspruchs besteht daher mit Blick auf die Zwecke der Verarbeitung. Soweit die Daten dem vom Verantwortlichen bestimmten (ggf. sehr spezifischen) Zweck genügen würden, könne der Betroffene nicht die Aufnahme zusätzlicher Daten verlangen, die im jeweiligen Kontext aus seiner Sicht vermeintlich nützlich, aber nicht zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (unter Verweis auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2020 – L 21 AS 195/19 m.w.N). Zweck der Auflistung der Zeiten im angefochtenen Bescheid sei die Begründung der bewilligten Rente der Höhe nach. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Versicherungsverlauf erläuternd vorangestellt worden sei, dass die Aufstellung solche Daten enthält, die zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblich sind. Der Versicherungsverlauf enthalte damit nur die aus Sicht der Beklagten rentenrechtlich erhebliche Zeiten, also solche Zeiten, die sich auf die Rentenbewilligung der Art, Beginn und Höhe nach auswirken. Aus den unter II. genannten Gründen ergibt sich, weshalb die Zeit der Ausbildung vom 1. September 1978 bis 13. November 1980 rentenrechtlich nicht relevant sei. Ihre Auflistung sei daher zur Erreichung des Zwecks "Ermittlung des Rentenanspruchs" nicht erforderlich. Der Versicherungsverlauf diene gerade nicht dem Zweck, einen vollständigen Lebenslauf der Klägerin darzustellen, möge ein offizielles Dokument über die vollständigen Ausbildungszeiten für die Klägerin im Hinblick auf ggf. auf sie zukommende zukünftige Nachweispflichten auch nützlich erscheinen. Gegen den ihr am 8. Dezember 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Januar 2021 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass der Bescheid falsche, irreführende und nicht korrekte Angaben enthalte. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar, diskriminierend und nicht objektiv. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2020 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. April 2019 dahingehend abzuändern, dass informatorisch auch ihre Ausbildungszeit vom 1. September 1978 bis 13. November 1980 aufgeführt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 10. September 2021 mitgeteilt, dass sie verhandlungsunfähig sei und ein ärztliches Attest vorgelegt. In einem Begleitschreiben hat sie unter Hinweis darauf, dass sie nicht an dem Termin teilnehmen könne noch einmal ihren Standpunkt dargelegt. Es seien Fakten weggelassen worden, was empörend sei. Ihre fünfjährige Ausbildung sei um die Hälfte gekürzt worden. Es stünde im Bescheid nicht, dass die Ausbildung fünf Jahre gedauert habe und auch nicht, dass nur die Hälfte davon abgerechnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.