Urteil
L 3 BA 19/19
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2021:1019.L3BA19.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.33)
2. Der Beruf eines Lehrers bzw. eines Dozenten an Volkshochschulen, allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen kann sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden.(Rn.35)
3. Kann ein Dozent seine Arbeitstage selbst festlegen, erfolgt im Vertretungsfall und bei Urlaub keine Zuweisung von Lehrtätigkeiten durch den Auftraggeber, findet eine organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb nicht statt, existieren keine relevanten Weisungen hinsichtlich der Lehrtätigkeit, fehlen Kontrollen bei der Ausübung des Unterrichts, gibt es keine Verpflichtung, an Konferenzen teilzunehmen und erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten Stundenhonorar, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.(Rn.51)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung nicht unterlegen hat.
2. Die Beklagte trägt mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.33) 2. Der Beruf eines Lehrers bzw. eines Dozenten an Volkshochschulen, allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen kann sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden.(Rn.35) 3. Kann ein Dozent seine Arbeitstage selbst festlegen, erfolgt im Vertretungsfall und bei Urlaub keine Zuweisung von Lehrtätigkeiten durch den Auftraggeber, findet eine organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb nicht statt, existieren keine relevanten Weisungen hinsichtlich der Lehrtätigkeit, fehlen Kontrollen bei der Ausübung des Unterrichts, gibt es keine Verpflichtung, an Konferenzen teilzunehmen und erfolgt die Vergütung nach einem vereinbarten Stundenhonorar, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.(Rn.51) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung nicht unterlegen hat. 2. Die Beklagte trägt mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht mit den angefochtenen Bescheiden eine abhängige und versicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. Für die im Streit stehende Dozententätigkeiten der Beigeladene zu 1. für die Klägerin bestand keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Die Dozententätigkeit ist nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden. Das Urteil des Sozialgerichts und die in Rede stehenden Bescheide der Beklagten waren daher aufzuheben und festzustellen, dass eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1989 nicht bestanden hat. Das ergibt sich für die gesetzliche Pflegeversicherung bereits aus dem Umstand, dass diese in dieser Zeit noch nicht existiert hat. Die Klage ist zulässig; im Hinblick auf das Rechtschutzbedürfnis bestehen trotz des langen Zeitlaufs keine Bedenken, weil lediglich eine Statusfeststellung von der Beklagten durchgeführt wurde (und von der Beigeladenen zu 1. begehrt wurde). Nicht im Streit ist hingegen, ob von der Klägerin ggf. noch Beiträge zu entrichten sind oder Verjährung eingetreten ist. Dies ist zwar möglich, kann aber im Hinblick auf eine (theoretisch) mögliche 30-jährige Verjährung nicht ausgeschlossen werden. Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. Eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht. Die Klägerin hat bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) einen Antrag zur Statusprüfung ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1989 ausgeübten Lehrtätigkeiten für die Beigeladene zu 1. gestellt. Beurteilungsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, siehe etwa v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. v. 09.03.2005 – 5 AZR 493/04), wonach Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und wonach sich die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation insbesondere darin zeigt, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft und wonach für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung sind und wonach schließlich eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Für die Gesamtwürdigung ist es erforderlich, alle nach Lage des Einzelfalls relevanten Indizien festzustellen und hinsichtlich ihrer Gewichtung einer Bewertung zu unterziehen, um in einem weiteren Schritt anhand den Gesetzen der Logik zu einer nachvollziehbaren Gesamtabwägung zu gelangen (BSG v. 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 in juris). Die Ermittlung der maßgeblichen Kriterien hat sich zunächst an den vertraglichen Vereinbarungen auszurichten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Für den Bereich der Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen, allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen ergeben sich Besonderheiten mit einer spezifischen Kasuistik höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass sich bereits aus der Gesetzgebung zur Sozialversicherung ergibt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht nämlich eine Versicherungspflicht für selbstständig tätige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, vor. Das bedeutet, dass die Lehrtätigkeit an Schulen, Volkshochschulen, anderweitigen Bildungseinrichtungen und Universitäten vom Grundsatz her nicht nur in Form eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden kann, sondern auch als selbstständige Tätigkeit. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen gilt, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn sie nebenberuflich tätig sind. Dagegen können Volkshochschuldozenten sowohl auf selbständiger Basis tätig werden als auch abhängig beschäftigt sein. Maßgeblich kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang Einfluss auf den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung genommen werden kann (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 17 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG). Die Einbindung bzw. Einordnung in den Dienstbetrieb durch die Verpflichtung der Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und anderweitigen Verpflichtungen wie z.B. eine Vertretung deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin, weil sich hieraus eine relativ intensive Eingliederung in den Schulbetrieb ergibt. Ebenso können detaillierte Vorgaben bei der Unterrichtsgestaltung für eine fremdbestimmte Tätigkeit, also eine abhängige Beschäftigung, sprechen. Dabei liegt eine Beschäftigung nicht bereits deshalb vor, weil die Bildungseinrichtung den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, in dem die Räumlichkeiten bereitgestellt werden und die vielfältigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liegt in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden muss (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 – S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24). Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan), in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschulen oder anderweitigen Bildungseinrichtungen ist (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 – L 2 R 372/12 in juris Rn 54 in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; SG Stuttgart v. 26.04.2017 – S 5 R 6159/14 in juris, Rn 28 für einen Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart). Auch wenn aber die Ziele durchaus vordefiniert sein können, muss die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollen, der Freiheit des Lehrenden unterliegen. Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele muss im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden soll (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 – L 2 R 372/12 in juris Rn 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 – L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35). Denn andernfalls ergeben sich aufgrund der engmaschigen Vorgaben keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten mehr, die für eine selbständige Lehrtätigkeit prägend sind. Die Vorgabe eines Lehrbuchs soll zumindest dann keine entscheidende inhaltliche Weisung hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung sein, wenn auch die Möglichkeit bestanden hat, andere Lehrmittel einzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 – L 2 R 372/12 in juris Rn 60). Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich – aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme – im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Bild einer selbständigen Lehrtätigkeit, es überwiegen die hierfür sprechenden Umstände. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Im Hinblick auf die formale Vertragsgestaltung wurde eine selbständige Dozententätigkeit vereinbart und gelebt, es ergeben sich jedoch auch Merkmale, die auf eine abhängige Lehrtätigkeit hindeuten. Es ist davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. auf der Grundlage von schriftlichen (Honorar-) Verträgen für die Klägerin tätig geworden ist, die quartalsweise verlängert worden sind. Zwar existieren die Verträge nicht mehr, für die Behauptung der Klägerin, dass kein (schriftlicher) Vertrag geschlossen wurde, ergibt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein Anhalt, denn die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass mit den Honorarkräften (schriftliche) Verträge geschlossen worden sind. Das kann im Ergebnis auch dahinstehen, da ohnehin durch die Durchführung der Lehrtätigkeit konkludent ein Vertrag vereinbart worden wäre, der nach seinen formalen Abreden auf eine selbständige Dozententätigkeit auf Honorarbasis hindeutet. Denn die Beigeladene zu 1. war gehalten, monatliche Abrechnungen nach ihren geleisteten Stunden zu erstellen (sog. Stundenzettel, die abgezeichnet werden mussten) und es wurden keine Steuern und Sozialabgaben abgeführt. Das Honorar folgte aus der vertraglich getroffenen Abrede Die jeweilige quartalsweise Verlängerung nach entsprechenden Angeboten für fächerbezogene Lehrtätigkeiten (bei der Beigeladenen zu 1. im kaufmännischen Bereich und Rechnungswesen) ist von den Zeugen bestätigt worden. Der Zeuge D2 hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich aus dem Honorarvertrag indirekt auch der Lehrauftrag ergeben hätte, es habe keine lehrgangsbezogenen Einzelverträge gegeben. In den Verträgen habe aber durchaus gestanden, für welchen Lehrgang der Einsatz erfolgen solle. Die Zeugin C.M. hatte keinen Einblick in die Honorarverträge; sie hat bekundet, dass ihres Wissens eine Verlängerung alle drei Monate erfolgt sei und der Vertrag nicht für bestimmte Lehraufträge gegolten habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verträge – unter Benennung der Lehrtätigkeit bzw. des zu unterrichtenden Fachs – eher allgemein gehalten waren und sich die Konkretisierung aus einer späteren Vereinbarung ergeben hat, die dann statusrechtlich von Bedeutung und daher näher zu beleuchten ist. Dass der zeitliche Umfang nicht auf Kurse oder Lehraufträge begrenzt war, sondern die Dienstleistung dem äußeren Anschein nach in einer Art Dauerschuldverhältnis ganzjährig bzw. über annähernd vier Jahre erbracht worden ist, deutet hingegen eher auf eine abhängige Beschäftigung hin, da freiberufliche Dozenten tendenziell aufgabenbezogen für zeitlich und inhaltlich definierte Unterrichtseinheiten oder Kurse beschäftigt werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin in etwa, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt, in einem Umfang von durchschnittlich 30 Stunden pro Woche für die Klägerin tätig geworden ist und zwar scheinbar unabhängig von bestimmten Kursen und Zeiträumen. Allerdings kann der formalen Vertragsgestaltung nur Indizwirkung zukommen, weil bezüglich der Einordnung sozialversicherungsrelevanter Umstände wie der Sozialversicherungspflicht keine Gestaltungsfreiheit besteht. Auch deshalb kommt es maßgeblich darauf an, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestaltet war, ob also eine Einbindung in den Schulbetrieb erfolgt ist. Eine abhängige Beschäftigung ist bezüglich der Übernahme von Unterricht nach Vereinbarung einer Rahmenvereinbarung dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit nach Zuweisung im Rahmen der vertraglich definierten Verpflichtungen ausgeübt wird und der Schulträger die Kurse bzw. den Unterricht zeitlich vorgibt bzw. zuweist. Bei einer selbständigen Tätigkeit wird hingegen die Lage der Lehrtätigkeit vereinbart, was ein Mitspracherecht und die Möglichkeit der Einflussnahme beinhaltet. 2. Die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. praktizierte tätigkeitsbezogene Konkretisierung des Vertrages zur Umsetzung des allgemein gehaltenen Lehrauftrages spricht für eine selbständige Tätigkeit bzw. Lehraufträge. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Unterricht bzw. die Kurse nicht zugewiesen worden sind, sondern vielmehr die Honorardozenten ihre Arbeitstage vorgegeben haben. Soweit es die quartalsweise vereinbarten Lehraufträge betrifft, sind diese nämlich nicht einseitig von der Klägerin zugewiesen worden, es bestand vielmehr eine gewichtige Möglichkeit auf die Lage der Kurse und somit die Tätigkeitszeit – im Gegensatz zu den festangestellten Lehrkräften – Einfluss zu nehmen. Die Stundenpläne sind nach den Vorgaben der Honorarkräfte erstellt worden, im Anschluss sind die „Lücken“ mit den festangestellten Lehrkräften geschlossen worden, deren Lehrtätigkeit damit zugewiesen wurde. Soweit die Beigeladene zu 1. eingewandt hat, dass eine Terminabsprache aufgrund des Umfangs ihrer Unterrichtstätigkeit bei ihr nicht stattgefunden habe, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit der Einflussnahme. Es war insoweit – ungeachtet der Frage, ob die Beweisaufnahme dieses Vorbringen bestätigt hat – eine autonome Entscheidung, eine hohe Anzahl von Unterrichtseinheiten bzw. Kursen zu übernehmen und die Unterrichtstage wären auch in diesem Fall nicht von der Klägerin „zugewiesen“ worden, wie es bei den abhängig beschäftigten Dozenten der Fall gewesen ist. Das folgt aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen D2 und C.M.. Der Zeuge D2 hat angegeben, dass jeweils ein Fach von einem Kollegen unterrichtet worden sei und die Planung im Grunde genommen für zwei Jahre habe vorgenommen werden müssen. Die Stundenpläne seien nach den zeitlichen Vorgaben der Honorarkräfte erfolgt, die hierdurch entstandenen Lücken – der Zeuge hat von einem „Flickenteppich“ gesprochen – seien dann mit den fest angestellten Lehrkräften geschlossen worden. Diese Vorgehensweise ist von der Zeugin C.M. ausdrücklich bestätigt worden, indem sie in ihrer schriftlichen Zeugenaussage in diesem Zusammenhang erläutert hat, dass die Festangestellten eingeteilt worden und die Honorarkräfte gefragt worden seien. Die Zeugin hat sich an die Beigeladene zu 1. erinnern können und im Übrigen nicht bestätigt, dass eine Terminabsprache aufgrund des Umfanges der Unterrichtstätigkeit nicht möglich gewesen sein sollte oder im Fall der Beigeladenen zu 1. die Kurse von der Klägerin vorgegeben worden seien. Die freien Mitarbeiter hätten angegeben, an welchen Tagen sie zur Verfügung stünden. Die festangestellten Lehrkräfte hätten einen Einsatz nicht ablehnen können. In der Regel sei jedoch der Einsatz von den meisten Honorardozenten sehr begrüßt worden, da sie auf die Einnahmen angewiesen gewesen seien. Die Angaben der Beigeladenen zu 1., dass die Unterrichts-und Vertretungsstunden von der Bildungseinrichtung vorgegeben worden seien, haben sich somit nach der Aussage der Zeugen D2 und C.M. nicht bestätigt. Es gibt auch keinen Grund an den inhaltlich übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu zweifeln, zumal die Angaben der Beigeladene zu 1. in diesem Zusammenhang nicht frei von Widersprüchen gewesen sind, indem sie einerseits ausgeführt hat, dass de facto die Unterrichts- und Vertretungsstunden von der Bildungseinrichtung vorgegeben worden seien, was für eine Eingliederung in den Schulbetrieb und ein Weisungsrecht sprechen würde. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 1. andererseits in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt hat, dass die Einsatzplanung erst mündlich vor der schriftlichen Fixierung abgesprochen worden sei, bevor sie schriftlich festgehalten worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben haben sich dann in der Beweisaufnahme vor dem Landessozialgericht tatsächlich bestätigt. Es kann auch nicht von einer de facto Verpflichtung ausgegangen werden. Der für die Stundenplanung zuständig gewesene Zeuge D2 hat anschaulich dargelegt, dass sich die Klägerin an den Vorgaben der Honorardozenten bei der Einteilung des Stundenplans orientiert hat und die angestellten Lehrkräfte angewiesen wurden, die Kurse und Tage zu übernehmen, die übrig geblieben waren. Hierbei kann von einer faktischen Vorgabe für die Honorardozenten nicht die Rede sein. Denn diese hatten das erste Zugriffsrecht auf die Lage der Arbeitszeit, ohne dass es Vorgaben durch die Klägerin gegeben hätte. Ganz im Gegensatz hierzu mussten die Festangestellten an den übrigen Tagen unterrichten, ohne über ein Mitspracherecht zu verfügen. Hier hat die Klägerin von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Die Angaben des Zeugen D2 sind auch von der von der Beigeladenen zu 1. benannten Zeugin C.M. bestätigt worden. Diese hat lediglich bezüglich der generellen Vergabe des Lehrauftrages (also der vertraglichen Verpflichtungen) hervorgehoben, dass die Dozenten vielfach aus wirtschaftlichen Gründen hierauf angewiesen gewesen seien. Sie hat aber im Hinblick auf die nach der generellen Auftragsübernahme stattfindenden Einteilung bestätigt, dass die Honorarkräfte mitgeteilt hätten, an welchen Tagen sie eingeplant werden können. Eine faktische Vorgabe bei der zeitlichen Einteilung kann aus der Aussage nicht abgeleitet werden. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die zeitlichen Bedürfnisse der Honorarkräfte umgesetzt worden sind. Soweit es die generelle Verpflichtung oder Fortsetzung des Vertrages betrifft, hat die Zeugin lediglich hervorgehoben, dass manche Lehrkräfte an einem Einsatz bzw. einer vertraglichen Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen besonders interessiert gewesen seien. Dies ist auch im Bereich einer selbständigen Tätigkeit nicht ungewöhnlich und bedeutet nicht, dass hier bereits von wirtschaftlichen Zwängen ausgegangen werden kann, die das Element der Freiwilligkeit beseitigen würden. 3. Es hat auch im Vertretungsfall (z.B. bei Erkrankungen von Kollegen) und bei Urlauben keine Zuweisung von Lehrtätigkeiten gegeben. Soweit die Honorarkräfte gefragt worden sind – so wie es die Zeugin C.M. beschrieben hat – erfolgte teilweise eine statusrechtlich nicht relevante freiwillige Übernahme von Unterrichtsstunden. Darüber hinaus haben die Honorarkräfte ihre Urlaubsplanung bekannt gegeben bzw. abgestimmt und während des Urlaubs erfolgte im Regelfall wiederum keine Vertretung durch andere Lehrkräfte, sondern es handelte sich um von vorneherein eingeplante unterrichtsfreie Zeit. Dies ist von beiden Zeugen übereinstimmend so beschrieben worden. Es ergeben sich keinerlei Hinweise für eine statusrechtlich relevante Eingliederung und Vorgaben durch den Schulträger. Eine mögliche Pflicht, eigene Erkrankungen dem Auftraggeber anzuzeigen, ist dagegen nicht spezifisch für eine abhängige Beschäftigung. Dass die Beigeladene zu 1. eine Verhinderung z.B. im Krankheitsfall mitteilen musste, ist auch bei einer Dienstleistung üblich und notwendig. Auch ein Selbständiger ist bei der Erbringung einer Dienstleistung gehalten, dem Auftraggeber etwaige Hinderungsgründe anzuzeigen. 4. Eine organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb bzw. schulische Strukturen fand nicht statt. Es bestand für die Honorarkräfte keine Verpflichtung, an Konferenzen, Teambesprechungen und anderen Veranstaltungen wie zum Beispiel Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern teilzunehmen. Das haben die Zeugen übereinstimmend bekundet. So haben sowohl der Zeuge D2 als auch die Zeugin C.M. dargelegt, dass – jedenfalls grundsätzlich – keine Verpflichtung für die Honorarkräfte bestand, an Konferenzen oder Teambesprechungen teilzunehmen. Der Zeuge D2 hat darauf hingewiesen, dass es keine Pflicht gegeben habe, an derartigen Besprechungen teilzunehmen, dies aber freigestellt worden sei und ab und zu auch ein entsprechender Bedarf bestanden habe. In diesen Fällen habe es eine zeitliche Abstimmung gegeben. Es habe keine Verpflichtung gegeben, an weiteren Veranstaltungen teilzunehmen. Die Aussagen der Zeugin C.M. hat einen ähnlichen Inhalt, denn sie hat ausgesagt, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme („offiziell“) nicht bestanden habe, es sei aber erwartet worden. Die Terminwünsche der Honorarkräfte seien dann zeitlich berücksichtigt worden, eine gesonderte Vergütung habe es nicht gegeben. Notenkonferenzen hätten so gut wie nie stattgefunden, dann jedoch mit einer Teilnahmeverpflichtung. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Betriebsausflügen habe nicht bestanden, Einladungen seien jedoch erfolgt. Im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage, ob grundsätzlich eine organisatorische Einbindung in der Form erfolgt ist, dass die Honorarkräfte – ebenso wie die angestellten Lehrkräfte – an Teambesprechungen und Konferenzen sowie anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen mussten, ergibt sich aus beiden Zeugenaussagen, dass eine derartige Verpflichtung – jedenfalls grundsätzlich – nicht bestanden hat. Minimale Abweichungen gibt es für die Frage, ob eine gewisse Erwartungshaltung bestanden hat, dass auch die Honorarkräfte auf freiwilliger Basis an Teambesprechungen und Konferenzen teilnehmen. Dass sie vielfach auf freiwilliger Basis an derartigen Veranstaltungen teilgenommen haben ist von beiden Zeugen bestätigt worden. Maßgeblich ist, ob eine Teilnahmeverpflichtung bestanden hat oder zumindest ein mittelbarer Zwang ausgeübt worden ist. Beides ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den Zeugenaussagen nicht der Fall. Die von beiden Zeugen beschriebene freiwillige Teilnahme an bestimmten Konferenzen oder Besprechungen ist auch für selbstständige Dozenten nicht unüblich, teilweise auch zur Abstimmung der Lehrtätigkeit in einem bestimmten Umfang erforderlich, soweit es um Absprachen geht, die für einen reibungslosen Lehrbetrieb auch unter Einbeziehung von selbstständigen Lehrkräften unerlässlich sind. Sofern also in einem bestimmten Ausmaß freiwillig die Teilnahme an Besprechungen erfolgt, ergibt sich hieraus noch keine organisatorische Eingliederung in den Schulbetrieb. Das wäre erst dann der Fall, wenn die Teilnahme grundsätzlich verpflichtend ist und auch (arbeits-) vertraglich durchgesetzt werden kann. Sofern die Teilnahme nur auf dem Papier, also rein formal, freiwillig ist, der Schulträger aber in einem gewissen Umfang nicht nur erwartet, dass auch Honorarkräfte an derartigen Besprechungen teilnehmen, sondern dies auch mit Druck oder Sanktionen versucht durchzusetzen, müsste ebenfalls von einer Teilnahmepflicht ausgegangen werden. Eine gewisse Erwartungshaltung, die von der Zeugin C.M. beschrieben worden ist, kann damit jedoch nicht gleichgesetzt werden. Aus beiden Zeugenaussagen ergibt sich nicht die Situation, dass der Schulträger in irgendeiner Form unzulässig Druck ausgeübt hat. Negative Folgen für den Fall, dass Honorarkräfte der möglicherweise partiell bestehenden Erwartungshaltung nicht entsprochen haben, sind nicht ersichtlich oder beschrieben worden. Insbesondere hatten die Honorarkräfte auch nicht zu befürchten, nicht mehr beauftragt zu werden. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge D2 unmissverständlich ausgeführt, dass selbst bei einer Ablehnung, bestimmte Unterrichte zu übernehmen, nicht auf die Lehrkraft verzichtet worden wäre, weil der Bildungsträger auf die Mitarbeiter zu dieser Zeit generell angewiesen gewesen ist. Bei einer solchen Sachlage ist es vollkommen unwahrscheinlich, dass die Nichtteilnahme an einzelnen Veranstaltungen, deren Teilnahme freigestellt gewesen ist, zu irgendwelchen negativen Konsequenzen hätte führen können oder geführt hat. 5. Soweit es die Vorgaben der Unterrichtsinhalte in Form von Lehrbüchern und Lehrplänen betrifft, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass gemessen an den Maßstäben für Lehrtätigkeiten keine relevanten Weisungen vorgelegen haben. Das gilt ebenso für das Führen von einem Klassenbuch mit Anwesenheitseintragungen und auch die Vergabe von Noten. Beide Zeugen haben beschrieben, dass es Lehrpläne gegeben hat, die eingehalten werden mussten, was im Zusammenhang mit den Prüfungsvorgaben der I. gestanden hat. Die Lehrgangsteilnehmer erhielten Lehrbücher, mit den Lehrkräften, auch mit den Honorarkräften, wurden die Unterrichtsinhalte besprochen und hieraus ein Lehrplan entwickelt, der dann eingehalten werden musste. Derartige Vorgaben sind bei Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen oder im Bereich der Bildungsträger nicht ungewöhnlich, vielfach auch erforderlich und sie sind nicht als maßgebliche Weisungen zu bewerten, solange es sich um allgemeine Vorgaben des zu vermittelnden Lehrstoffs handelt und bei der Ausführung für die Lehrer bzw. Dozenten Freiheiten bei der Gestaltung des Unterrichts bestanden haben. Das ist hier der Fall gewesen, beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es keinerlei Weisungen zur Methodik und Didaktik im Unterricht gegeben hat. Darüber hinaus hat die Möglichkeit bestanden, dass die Lehrkräfte sich eigene Skripten erstellen, die dann auch eingesetzt werden konnten. Es konnten demzufolge auch andere, individuell erstellte Lehrmittel eingesetzt werden. Nach den Angaben des Zeugen D2 war das Lehrmaterial vielfach veraltet, weshalb die Erstellung von Skripten möglich, praktikabel und durchaus gewünscht gewesen sei. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, die Reihenfolge zur Darbietung des Stoffs zu variieren und auch unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen. Auch wenn aus zeitlichen Gründen, so wie es ebenfalls beide Zeugen angegeben haben, mit einem hohen Prozentsatz nur Frontalunterricht durchgeführt werden konnte, bestanden im Hinblick auf die praktische Durchführung des Unterrichts im Kernbereich der Tätigkeit nicht unerhebliche Freiheiten. Unschädlich ist ebenso die Pflicht, ein Klassenbuch zu führen und die Anwesenheit zu kontrollieren und das Führen von Lerndokumentationen. Die Vorgabe, dass ein Klassenbuch mit Eintragung der Anwesenheit und Fehlzeiten zu führen ist, ist ebenfalls als allgemeine organisatorische Vorgaben zu werten. Denn die Überprüfung der Anwesenheit der angemeldeten Teilnehmer ist auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit für die Bildungseinrichtung zwingend erforderlich, um Bescheinigungen zu erteilen und für die Kontrolle, ob tatsächlich angemeldete Schüler auch am Unterricht teilnehmen. Auch hierbei handelt es sich um für eine Schule/Volkshochschule/Bildungseinrichtung immanente Vorgaben, die im Rahmen der Organisation und Verwaltung unumgänglich sind. Es ergab sich auch nicht die Situation einer arbeitsteiligen Unterrichtstätigkeit. Zwar hat die Zeugin C.M. geschildert, dass es Abstimmungsbedarf mit anderen Dozenten gegeben habe, wenn Unterrichte aufeinander aufgebaut hätten. Hierbei handelt es sich aber nur um die üblichen Abstimmungen, die im Rahmen einer Bildungseinrichtung mit unterschiedlichen Fächern und einer anvisierten Abschlussprüfung grundsätzlich erforderlich sind und auch selbstständige Dozenten betreffen. Es ergibt sich nicht die Situation einer arbeitsteiligen Unterrichtsvorbereitung oder etwa gemeinsamen Lehr- oder Projekttätigkeit. Insgesamt weisen die in Rede stehenden Verpflichtungen, bestimmte Lerninhalte nach einem Lehrplan unter Nutzung bestimmter Arbeitsmittel wie Lehrbücher zu benutzen nicht auf eine abhängige Beschäftigung hin, sondern kennzeichnen im Bereich einer Lehr- oder Dozententätigkeit nach den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheit der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gerade nicht eine abhängige Beschäftigung. Das würde in diesem Bereich nur dann gelten, wenn bei der Umsetzung der Tätigkeit keinerlei Freiheiten mehr bestehen würden, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Rahmenpläne und Lehrbücher, in welchen die zu vermittelnden Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung (BSG v. 12.02.2004 – B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20). 6. Auch im Hinblick auf die zu vergebenden Zeugnisse bestanden keine weisungsähnlichen Vorgaben. Soweit es das I.-Zeugnis betraf, beruhten die Noten auf den inhaltlichen Vorgaben der I.. Auch hier handelt es sich um nicht relevante Rahmenvorgaben. Die Notenbewertung des internen Lehrgangszeugnisses der Klägerin wurde von den einzelnen Dozenten in eigener Zuständigkeit vorgenommen, nur wenn mehrere Dozenten ein Fach unterrichtet haben, waren nach der Aussage des Zeugen D2 Absprachen erforderlich. Selbst wenn es hier interne Vorgaben gegeben hätte, wäre dies nicht statusrelevant, denn ein allgemeines Bewertungsschema wäre allenfalls als Rahmenvorgabe zu bewerten. Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu bewerten, wenn die Klägerin konkrete Weisungen zur individuellen Notengebung erteilt hätte. Dies ist jedoch von keinem Beteiligten vorgetragen worden. 7. Kontrollen bei der Ausübung des Unterrichts hat es nach den übereinstimmenden Aussagen grundsätzlich nicht gegeben, nur bei Beschwerden. Ansonsten fand ein Unterrichtsbesuch statt, wenn ein Dozent oder eine Dozentin mit der Tätigkeit begonnen hat. Dies dürfte auch bei einer selbstständigen Lehrtätigkeit nicht ungewöhnlich sein. Denn der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran, zumindest am Anfang festzustellen, ob die für eine derartige Tätigkeit bestehenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Auch allgemein besteht im Rahmen einer Dienstleistung ein Bedürfnis für eine Überprüfung der Tätigkeit des Leistungsverpflichteten durch den Auftraggeber. Weitergehende Kontrollen, die auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten würden, hat es jedoch nicht gegeben. 8. Die Honorarkräfte konnten wie die abhängig beschäftigten Lehrkräfte auf die Lernmittel der Schule einschließlich der Möglichkeiten, Kopien anzufertigen zurückgreifen. Für die Nutzung von Präsentationsmitteln würde nur eine Verpflichtung, die es vorliegend nicht gegeben hat, der Nutzung bzw. des Einsatzes für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Allgemein gilt, dass das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten und Arbeitsmittel wie Tafel etc. statusneutral ist, weil es typisch für eine unterrichtende Tätigkeit oder Dozententätigkeit ist, dass die Räume der Bildungseinrichtung genutzt werden. Allenfalls die Möglichkeit, Kopien zu fertigen, könnte in diesem Zusammenhang auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. 9. Soweit es die Bezahlung betrifft ist ein Stundenlohn von seinerzeit rund 30 DM für die Beigeladene zu 1. pro Unterrichtsstunde gewährt worden. Das fehlende unternehmerische Risiko ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, weil bei derartigen Tätigkeiten grundsätzlich keine Investitionen getätigt werden. Der Zeuge D2 hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die selbstständigen Dozenten tendenziell weniger verdient hätten als die angestellten Lehrer. Dies kann damit im Zusammenhang stehen, dass die Honorarkräfte für bestimmte Fächer beauftragt worden sind und möglicherweise daher weniger Stunden abrechnen konnten. Andererseits soll es nach der Zeugenaussage auch Dozenten gegeben haben, die aufgrund des unterrichteten Fachs mehr Geld verlangen konnten. Bei der vorliegenden Fallkonstellation wird hiervon nicht ausgegangen werden können, der Umstand, dass gleich viel oder sogar weniger verdient worden ist, spricht bei der Beigeladenen zu 1. eher für eine abhängige Beschäftigung. 10. Bei der gebotenen Abwägung überwiegen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen im vorliegenden Fall die fortlaufenden Vertragsverlängerungen für einen Zeitraum von rund vier Jahren. Auch die Höhe der Bezahlung deutet hierauf hin und allgemein der Umstand, dass es wenig Unterschiede zwischen den fest angestellten Lehrkräften und den Honorardozenten bei der Ausführung der Lehrtätigkeit gegeben hat. Dass alle Lernmittel zur Verfügung gestellt worden sind und insbesondere auch Kopien in der Schule gefertigt werden konnten stellt ebenfalls ein schwaches Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Demgegenüber stehen jedoch im Kernbereich erhebliche Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeitszeit und der Auftragsübernahme, wie sie für eine selbstständige Tätigkeit für den speziellen Bereich einer Lehr- bzw. Dozententätigkeit an einer Bildungseinrichtung gelten, kennzeichnend sind und die eine hohe Gestaltungsfreiheit der eigenen Arbeitskraft zulassen. Denn entscheidender Unterschied zwischen den angestellten Lehrern und den Honorardozenten war neben der Möglichkeit, Aufträge für bestimmte Quartale abzulehnen, dass die Arbeitszeit, also die Tage, an denen unterrichtet werden sollte, sich allein an den Vorgaben der selbstständigen Dozenten orientiert hat, während die angestellten Lehrkräfte die Kurse und Stunden in den zeitlichen Lücken übernehmen mussten und entsprechende Vorgaben erhalten haben. Hierbei handelt es sich um ein für eine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich wesentliches Kriterium. Unter Berücksichtigung der für eine derartige Lehrtätigkeit entwickelten Kriterien ergibt sich auch keine intensive organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb bzw. die Struktur der Bildungseinrichtung. Es bestand keine Verpflichtung, an Besprechungen und Konferenzen bzw. schulischen Veranstaltungen teilzunehmen, auch insoweit ergibt sich eine maßgebliche Unterscheidung zu den angestellten Lehrern. Ansonsten hat es keine über das übliche Maß hinausgehende Vorgaben bei der Ausübung des Unterrichts gegeben, die Vorgaben bestimmter Lerninhalte in Form von Lehrplänen waren nicht so intensiv, dass keine Freiheiten mehr für die eigentliche Unterrichtstätigkeit mehr bestanden hätten, wie es zum Beispiel bei sehr detaillierten inhaltlichen und/oder methodisch/didaktischen Vorgaben der Fall wäre. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass für den Kernbereich der Tätigkeit keine maßgeblichen Weisungen erteilt worden sind, sodass die Umstände, die für eine abhängige Tätigkeit sprechen, zurücktreten. Die Frage, ob die Beigeladene zu 1. zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, ist hingegen nicht von Belang, denn gerade bei Lehrtätigkeiten – das gilt auch für freiberufliche Dozenten – ist die Qualifikation und die Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung, so dass dies kein taugliches Unterscheidungskriterium sein kann. Der von der Klägerin geltend gemachte angebliche Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch Vernehmung durch den beauftragten Richter und Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage liegt tatsächlich nicht vor. Denn die Aussagen der Zeugen weichen nur marginal voneinander ab, die Beweisaufnahme diente primär der Informationsgewinnung und die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen hat nicht im Vordergrund gestanden. Es besteht auch kein Anlass, weitere Zeugen zu vernehmen, weil es zu den entscheidungserheblichen Fragen keinen Dissens zwischen den Aussagen des von der Klägerin benannte Zeugen D2 und der von der Beigeladenen zu 1. benannten Zeugin C.M. gegeben hat und die Aussagen inhaltlich ergiebig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte sind in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG privilegiert. Dies ist nur für die Beigeladene zu 1. der Fall, der deshalb keine Kosten aufzuerlegen waren. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG). Weder handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage noch ist der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin/ Lehrkraft für die Klägerin zu 1., einer Bildungseinrichtung. Die 1943 geborene Beigeladene zu 1. war in der Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1989 für die Klägerin in der A. als Dozentin auf Honorarbasis tätig. Hierfür erhielt sie eine Vergütung von zunächst 30 DM pro Stunde ab Januar 1989 32,50 DM. Zur monatlichen Abrechnung nutzte sie Vordrucke der Klägerin, in welchen die Stundenanzahl und die Kurse anzugeben waren. Ab dem 1. Januar 1990 arbeitete die Beigeladene zu 1. als abhängig beschäftigte Dozentin für die Klägerin. Mit Schreiben vom 30. April 2013 stellte die Beigeladene zu 1. einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für eine Tätigkeit als Dozentin bei der Klägerin im Zeitraum 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989. Sie gab an, Lehrtätigkeiten in der Ausbildung von Industriekaufleuten und Bürokaufleuten für die Klägerin ausgeübt und diese auf die Abschlussprüfung vorbereitet zu haben. Lehrplan und Unterrichtsmaterialen seien vorgegeben gewesen. Sie habe von den Fachbereichsleitern auch methodische und didaktische Anweisungen erhalten. Sie habe das Klassenbuch führen müssen sowie Lerndokumentationen und Leistungsbeurteilungen der Teilnehmer. Durchschnittlich habe sie 30 Unterrichtsstunden wöchentlich geleistet. Beginn und Ende der Unterrichtstunden seien durch die Einrichtung vorgegeben worden. De facto habe die Klägerin die Unterrichts- und Vertretungsstunden zugewiesen, bei einer Ablehnung wäre ein weiterer Einsatz nicht mehr erfolgt. Bei Problemen im Unterricht sei eine Evaluation durch die Lehrgangsleitung durchgeführt worden. Alle Dozenten eines Lehrganges, ob freiberuflich tätig oder festangestellt, hätten im Team gearbeitet. Unterschiede zwischen den festangestellten Mitarbeitern und freien Mitarbeitern habe es nur im Hinblick auf die Abrechnung und die Kündigungsfrist gegeben. Sämtliche Arbeitsmaterialien seien durch die Bildungseinrichtung gestellt worden, jeder Dozent sei verpflichtet gewesen, an Veranstaltungen schulischer Art der D1 teilzunehmen. Ein Austausch zur Notengebung und zu dem Verhalten der Teilnehmer sei regelmäßig zwischen den Dozenten und den Fachbereichsleitern erfolgt. Mit Schreiben vom 19. August 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sowie zur beabsichtigten Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die ausgeübte Beschäftigung an. Die Versicherungspflicht beginne mit Aufnahme der Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 als Lehrerin im Bereich der Ausbildung von Industriekaufleuten mit Abschlussprüfung vor der I. und im Praxistraining in der Übungsfirma tätig gewesen. Der Schwerpunkt ihrer Lehrtätigkeit seien Fertigungswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Volkswirtschaft gewesen. Darüber hinaus habe sie auch in den Fächern Marketing, Betriebswirtschaft, kaufmännisches Rechnen und Personalwesen unterrichtet. Sie habe wöchentlich 30 Unterrichtsstunden unterrichtet. Ein schriftlicher Vertrag sei nicht geschlossen wurden. Ab dem 1. Januar 1990 sei sie als pädagogische Mitarbeiterin im kaufmännischen Bereich beschäftigt gewesen. Ihre Aufgaben hätten in der theoretischen und fachpraktischen Unterweisung bestanden. Aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich die folgenden wesentlichen Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu berücksichtigen seien: Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen, dass es sich um keinen konkreten zeitlich befristeten Lehrauftrag gehandelt habe. Die Tätigkeit sei am Betriebssitz ausgeübt worden. Die Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden sei von der Klägerin festgelegt wurden. Die Klägerin habe innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens nach ihren Bedürfnissen über die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1. verfügen können. Die Schüler hätten einen staatlich anerkannten Schulabschluss erlangt. Der Unterricht habe sich nach dem Rahmenlehrplan gerichtet. Die Unterrichtsinhalte seien folglich vorgegeben worden. Es hätten somit seitens des Auftraggebers Weisungen zur methodischen und didaktischen Ausübung der Unterrichtstätigkeit bestanden. Im Rahmen des Unterrichtes habe die Beigeladene zu 1. Noten vergeben und regelmäßig Erfolgskontrollen durchgeführt. Die Beigeladene zu 1. sei verpflichtet gewesen, an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Festangestellte Mitarbeiter hätten die gleiche Tätigkeit ausgeübt bzw. die gleichen Fächer unterrichtet. Es sei eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern erfolgt. Die Beigeladene zu 1. habe die gleiche Tätigkeit persönlich ausgeübt. Der Ausfall von Veranstaltungen habe zu einer Nachholpflicht geführt. Nach außen sei die Beigeladenen zu 1. nicht als Selbständige erschienen. Als Vergütung sei eine erfolgsunabhängige Stundenvergütung (30 DM/ 32,50 DM) gewährt worden, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Im Rahmen der Tätigkeit habe kein unternehmerisches Risiko bestanden. Von der Klägerin seien notwendige Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden. Die Beigeladene zu 1. sei nur für einen Auftraggeber tätig gewesen. Ein Unternehmerisches Risiko sei somit nicht erkennbar gewesen. Die gleiche Tätigkeit sei von der Beigeladenen zu 1. ab 1. Januar 1990 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wurden. Als Merkmale für eine selbständige Tätigkeit sprächen, dass die Vergütung nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden erfolgt sei. Der Ausfall von Veranstaltungen habe nicht zu einem Ausfallhonorar geführt. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Mit Bescheid vom 25. September 2013 stellte die Beklagte das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entsprechend der Ankündigung in der Anhörung fest. Hiergegen legte die Klägerin am 30. Oktober 2013 Widerspruch ein. Die Beurteilung solle auf den durch die Beigeladene zu 1. vertraglich vorgelegten und tatsächlich dargestellten Verhältnissen basieren. Richtig sei jedoch, dass keine Einstellung der Beigeladenen zu 1. als Arbeitnehmerin erfolgt sei. Die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses lasse sich weder aus vorgelegten vertraglichen, noch aus den tatsächlichen Verhältnissen herleiten. Etwaige anderslautende Darstellungen durch die Beigeladene zu 1., die womöglich zur Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status herangezogen worden seien, stellten haltlose Behauptungen dar und führten in der Folge zu einer Fehleinschätzung der Beklagten. Die Klägerin sei eine aus der D. hervorgegangene bundesweit tätige gemeinnützige Bildungseinrichtung mit Sitz in H., sie unterhalte zahlreiche rechtlich unselbständige Zweigestellen unter anderem in K.. Wie andere Zweigstellen der Klägerin bildet die Zweigstelle K. eine durch einen eigenen Arbeitnehmerstamm, eigene Hilfsmittel und eine räumliche und funktionale Abgrenzung gekennzeichnete organisatorische Einheit. Die Zweigstellenleitung verfüge über einen Leistungsapparat, der insbesondere auch in personellen oder sozialen Angelegenheiten selbständig wesentliche Entscheidungen treffen könne. Während Arbeitsverträge ausschließlich von der im Unternehmenssitz H. ansässigen Geschäftsführung, vertreten durch den dortigen Personalleiter, abgeschlossen werden konnten, sei die örtliche Zweigstelle befugt gewesen, selbständig vor Ort Honorarverträge mit freien Mitarbeitern abzuschließen. Die Klägerin sei weder eine allgemeinbildende Schule noch mit einer solchen vergleichbar. Sie sei ein Weiterbildungsinstitut, das insbesondere auch von der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Maßnahmen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durchführe. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin, der eine abhängige Beschäftigung nachweisen könne, sei nicht vorhanden. Die Honorarkräfte der Klägerin kämen auf der Grundlage eines Honorarvertrages zum Einsatz. Nach der vertraglichen Vereinbarung könnten die Honorarkräfte der Klägerin den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit sowie deren Lage und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung nach ihrer freien Entscheidung mitgestalten. Auch nach der „gelebten Vertragswirklichkeit“ seien die Honorarkräfte lediglich derart in den Betriebsablauf eingegliedert, wie es die Abarbeitung ihres Auftrages erfordere. Die Beigeladene zu 1. sei ausweislich einer Bescheinigung vom 5. Mai 1989 seit Juli 1986 als freie Mitarbeiterin beschäftigt gewesen. Ihre wöchentliche Unterrichtsdauer sei dabei nicht festgelegt, sondern variabel gewesen und habe nur im Durchschnitt ca. 30 Stunden betragen. Auch ausweislich des Zeugnisses vom 31. August 1995 sei die Beigeladenen zu 1. von August 1986 bis Dezember 1989 als Honorarkraft eingesetzt gewesen. Selbst die Beigeladene zu 1. sei in ihrem Antrag auf Betriebsrente vom 5. Februar 2009 noch davon ausgegangen, dass sie als freie Mitarbeiterin in der Zeit von Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 bei der Klägerin tätig gewesen sei. Zudem habe sie Honorarabrechnungen mit unterschiedlichen Stunden/Honoraren gestellt. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die darin unterschiedlich geregelte Höhe ließen dabei auf verschiedene abgeschlossene Honorarverträge mit jeweils unterschiedlichen Konditionen schließen. Etwas Anderes lasse sich auch nicht aus den im Bescheid aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen herleiten. Entweder (und zum überwiegenden Teil) würden sie den tatsächlichen Umständen nicht entsprechen oder seien statusneutral zu bewerten. Dass für die Abarbeitung ihres Auftrages ein Büroplatz zur Verfügung gestanden habe, führe nicht zwingend dazu, dass sie wie eine Arbeitnehmerin in die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sei. In zeitlicher Hinsicht habe sie gerade keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. So liege der Stundenplan noch nicht vor, wenn Honorarkräfte in ihre Mitarbeit einwilligten. Sie könnten noch gestaltenden Einfluss auf die Lage ihrer Einsatzzeit nehmen. Erst nach Abstimmung würden die Stundenpläne erstellt. Innerhalb des Rahmenlehrplanes, der von der Klägerin durchgereicht werde, sei es ihr völlig frei überlassen, methodisch und didaktisch zu arbeiten, so dass Art und Weise der Tätigkeit habe nach freiem Ermessen mitgestaltet werden können. Die Beigeladene zu 1. habe nicht an Schulkonferenzen, Aufsichten oder Elterngesprächen teilnehmen müssen, dass Prüfungsabnahmen in Abschlussklassen erfolgt seien, werde bestritten. Dass festangestellte Mitarbeiter die gleiche Tätigkeit ausgeübt hätten, werde bestritten. Sie sei für konkrete Lehraufträge beauftragt gewesen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin habe nicht vorgelegen. Angesichts ihrer fachlichen Eignung habe sie ihre Leistungen zwar persönlich erbringen sollen, sie wäre allerdings auch befugt gewesen, Dritte einzuschalten, wenn diese die entsprechende fachliche Qualifikation gehabt hätten. Eine Nachholpflicht ausgefallener Veranstaltungen habe nicht bestanden. Dass sie nach außen hin nicht als Selbständige erschienen sei, sei eine falsche Behauptung. Bei Arbeitsmitteln, welche ihr etwaig zur Verfügung gestellt wurden seien (wie z.B. Tafel, Präsentationsmittel, etc.), hätte die Nutzungsmöglichkeit ihr selbst oblegen und sei keinesfalls zwingend gewesen. Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen ständen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut seien, weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätten und sich dadurch von den festangestellten Lehrkräften erheblich unterschieden. Demgegenüber stünden Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten wie zum Beispiel der Vorbereitung des Unterrichts, der Kontrolle schriftlicher Arbeiten, der Notenvergabe sowie der Teilnahme an Konferenzen, in den Schulbetrieb eigegliedert würden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilten, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1. sei auf der Grundlage mündlicher Absprachen tätig geworden. Sie habe an Konferenzen teilnehmen müssen, habe Klassenbücher zu führen gehabt und Klassenarbeiten zu benoten. Dienstort sei der Betriebssitz des Auftraggebers gewesen. Die Unterrichtsräume seien kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Die Gestaltung der einzelnen Unterrichtsstunden und die Wahl der Lehrmethoden sei zwar frei gewesen, die Gestaltungsfreiheit sei jedoch nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Bildungsaufgaben hinausgegangen. Kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Ein Unternehmensrisiko der Beigeladenen zu 1. sei nicht zu erkennen, sie habe ihre Vergütung pro geleisteter Arbeitsstunde erhalten. Sie habe ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Die Klägerin hat am 18. März 2014 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen und im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Die Beigeladene zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2019 vom Sozialgericht angehört worden. Sie hat angegeben, auch nach ihrer Festanstellung die gleiche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Auch die (schwankende) Anzahl der Stunden pro Monat sei gleichgeblieben. Die Einsatzplanung sei mündlich abgesprochen und dann schriftlich festgelegt worden. Sie habe an Schulkonferenzen teilgenommen, was auch notwendig gewesen sei, um Lernziele aufzustellen und Noten zu begründen. Das Unterrichtsmaterial sei von der D1 gestellt worden. Die Skripten seien von der Klägerin erstellt worden. Sie habe auch an Betriebsausflügen teilgenommen, sie könne sich an mehrere Schifffahrten erinnern. Bei Erkrankungen habe sie dies telefonisch mitteilen müssen, es wäre nicht möglich gewesen, selbst für Ersatz zu sorgen. Mit Urteil vom 18. Januar 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei in den angefochtenen Bescheiden zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als Dozentin bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Die Beigeladene zu 1. sei bei der Durchführung der Lehrtätigkeit nicht frei gewesen. Sie sei in die Betriebsabläufe der Klägerin integriert gewesen. In örtlicher Hinsicht hätten Einschränkungen dahingehend bestanden, dass der Unterricht nur in den Räumlichkeiten der Klägerin habe durchgeführt werden können. Nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen zu 1. habe sie an Konferenzen teilnehmen müssen, ohne hierfür gesondert entlohnt zu werden, sie habe Klassenbücher zu führen gehabt, in denen sie nach vorgegebenen Kriterien Eintragungen zu machen gehabt hätte. Die Benotung sei von den Mitarbeitern der Klägerin überprüft worden. All das spreche für eine funktionsgerecht dienende Eingliederung in die betriebliche Organisation der Klägerin. In der Gestaltung der einzelnen Unterrichtsstunden und der Wahl der Lehrmethode möge die Klägerin im Rahmen des Lehrplans frei gewesen sein, die Gestaltungsfreiheit sei jedoch nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Bildungsaufgaben hinausgegangen. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden, es sei kein Kapital eingesetzt worden und die Dozentin habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Die Frage, ob eine Verjährung möglicher Sozialversicherungsbeiträge eingetreten sei, sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier sei nur eine Feststellung der Versicherungspflicht zu treffen, über die Beitragserhebung sei nicht zu entscheiden. Auch eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Es fehle an einem besonderen Vertrauenstatbestand für die Klägerin. Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. Juni 2019 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 3. Juli 2019 Berufung eingelegt. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht fremdbestimmt gewesen. Sie sei nicht persönlich abhängig gewesen und habe keine Tätigkeiten nach Weisungen betreffend Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit entsprechend einem Direktionsrecht eines Arbeitgebers ausgeübt. Die Honorarkräfte der Klägerin seien jeweils aufgrund von Honorarverträgen zum Einsatz gekommen und könnten ihre jeweiligen Tätigkeiten, die Art und Weise der Durchführung, die Einsatzzeiten und deren Lage und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung nach freier Entscheidung innerhalb der vom jeweiligen Auftraggeber der Klägerin vorgegeben Rahmen mitgestalten. Es werde nochmals, auf die vorliegenden Zeugnisse und Bescheinigungen hingewiesen, aus denen sich eine selbstständige Tätigkeit ergebe. So sei auch die Einsatzplanung mündlich abgesprochen worden, wie die Beigeladene zu 1. selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben habe. Sie habe sich nicht an die Skripten der Klägerin halten müssen. Richtig sei, dass sie ausweislich ihrer eigenen Abrechnungen Kurse übernommen habe, deren Lerninhalte vom jeweiligen Auftraggeber der Klägerin oder von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgegeben gewesen seien. Die Aufträge seien nicht höchstpersönlich gewesen, es sei nicht richtig, dass die Beigeladene zu 1. nicht hätte für Ersatz sorgen dürfen. Es sei nicht als Weisung anzusehen, wenn Eintragungen in einem Klassenbuch erfolgt seien. Der Ort der Tätigkeit sei für die Erhebung des Status bei einer Dozententätigkeit nicht statusbildend. Auch die Ausführungen zum unternehmerischen Risiko des Sozialgerichts seien nicht zutreffend. Von der Natur der Tätigkeit her sei kein Kapital einzusetzen, sondern eine geistige Leistung zu erbringen und eine unterrichtende Tätigkeit selbständig auszuüben gewesen. Zudem sei der Anspruch der Beklagten sehr wohl verwirkt. Die Klägerin habe durch den Betriebsrentenantrag der Beigeladenen zu 1. vom 5. Februar 2009 davon ausgehen können, dass keine Sozialversicherungsbeiträge mehr geltend gemacht würden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1989 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung nicht unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich aus der Berufungsbegründung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben würden. Die Beigeladene zu 1. sei wie an einer allgemeinbildenden Schule intensiv mit Nebenpflichten bei der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe einer ständigen Kontrolle unterlegen, an Konferenzen teilgenommen, zeugnisrelevante Leistungskontrollen mit Benotungsvorgaben durchgeführt und habe detaillierte inhaltliche Vorgaben zu beachten gehabt. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1. hat dargelegt, dass alle Lehrkräfte nach einem Lehrplan, der die Inhalte des Unterrichts festgelegt habe, gehandelt hätten. Das habe für abhängig und nicht abhängig Beschäftigte Lehrkräfte gegolten. Der Umfang ihres Auftrages habe keine weiteren Beschäftigungen zugelassen. Es habe keine Verträge gegeben, die den Umfang, Honorar, Inhalte und Zeitspanne der Lehrtätigkeit festgelegt hätten. Der Umfang und die Regelmäßigkeit des Einsatzes sei ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit. Die Skripten der Klägerin hätten den Unterrichtsinhalt in der Übungsfirma festgehalten. Die vorgegebenen Lerninhalte nach der Ausbildungsprüfungsordnung zur Vorbereitung der Kammerprüfungen hätten eingehalten werden müssen. Hierzu habe die Klägerin alte Prüfungsfragen und Lehrbücher als Unterlagen für den Unterricht ausgehändigt. Die pädagogische Umsetzung habe jedoch, wie immer bei Lehrkräften, in ihrer Hand gelegen. Klassenbucheintragungen als Nachweis für den behandelnden Lehrstoff seien Pflicht gewesen. Diese hätten der Klägerin als Nachweis gegenüber dem Arbeitsamt gedient, dass der Lehrstoff behandelt worden sei. Der Unterricht sei persönlich zu erbringen gewesen. Die Klägerin habe im Krankheitsfall für Ersatz gesorgt. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Der Leitung der Zweigstelle K. sei bekannt gewesen, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Es habe eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zur Beschäftigung von Sprachlehrern im B. gegeben. Nach diesem Urteil sei der Leitung der Zweigstelle der Klägerin klar gewesen, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Dementsprechend sei die Tätigkeit in ein sozialversicherungsrichtiges Beschäftigungsverhältnis übergeleitet worden. Für ihren Einsatz nach 1990 sei sie nicht nur höher entlohnt worden, es seien auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. entgegengetreten. Es sei nicht zutreffend, dass intensive Nebenpflichten bestanden hätten. Es seien höchstens Abwesenheitskontrollen durchzuführen gewesen und das Klassenbuch zu führen, was jedoch bekanntlich statusneutral sei. Eine Fachaufsicht habe nicht bestanden und somit auch keine ständige Kontrolle. Es habe keine Pflicht für die Beigeladene zu 1. bestanden, an Konferenzen teilzunehmen. Möglicherweise habe sie an Teambesprechungen teilgenommen. Auch habe es keine Notenkonferenzen gegeben. In diesem Zusammenhang seien auch keine Kontrollen durchgeführt worden. Es seien lediglich Erfolgskontrollen zum Wissensstand der Teilnehmer durchgeführt worden, es handele sich nicht um klassische Prüfungen. Die Beigeladene zu 1. hat erwidert, dass ein umfangreiches Controlling der Schulung durch die Lehrgangsleitung bzw. Schulleitung notwendig gewesen und auch regelmäßig durchgeführt worden sei, um die Durchfallquoten bei der Abschlussprüfung vor der Kammer niedrig zu halten. Daneben sei den Teilnehmern ein D1- Zeugnis mit der von den Dozenten vorgenommenen Benotung ausgestellt worden. Die Klägerin hat unterdessen eine schriftliche Befragung der Zeugen J., seinerzeit Fachbereichsleiterin für den kaufmännischen Bereich und D2, Leiter des kaufmännischen Bereichs des Standorts B1, durchgeführt und das Gericht mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 über den Inhalt der Angaben informiert. Beide Zeugen hätten bestätigt, dass die Zeiteinteilung der Unterrichtsstunden mit der Beigeladenen zu 1. abgesprochen gewesen sei und auch kurzfristigen Änderungswünschen nachgekommen worden sei. Die festangestellten Mitarbeiter hätten dann hieraus resultierende „Springstunden“ übernehmen müssen. Die Zeugin J. habe bestätigt, dass die Beigeladene zu 1. nicht habe an Schulkonferenzen, Aufsichten oder Elterngesprächen habe teilnehmen müssen. Die Klägerin sei in dieser Zeit möglicherweise einer Tätigkeit im Prüfungsausschuss der I. nachgegangen. Beide Zeugen hätten dargelegt, dass teilweise für I.-Kurse sowohl festangestellte als auch frei Mitarbeiter eingesetzt worden seien. Honorarkräfte hätten aber nicht Verwaltungsaufgaben der festangestellten Mitarbeiter übernommen. Die Honorarkräfte seien auf ein Mitwirken anderer Mitarbeiter nicht angewiesen gewesen. Es habe keine Nachholpflicht für ausgefallene Unterrichtsstunden gegeben. Die Honorarkräfte seien in ihrer Unterrichtsgestaltung frei gewesen, eine Kontrolle habe es weder für die Klägerin noch für die Auftraggeber gegeben, es habe für die Honorarkräfte keine Verpflichtung zur Teilnahme an Teambesprechungen gegeben. es sei zwar nicht vorgekommen, dass sich Honorarkräfte durch andere Personen haben vertreten lassen, dies sei aber bei entsprechender Eignung möglich gewesen. Inhaltlich seien bei Maßnahmen mit (externer) Abschlussprüfung die entsprechenden Vorgaben der Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung zu berücksichtigen gewesen, methodische Vorgaben habe es jedoch nicht gegeben. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, eigenes Lehrmaterial zu verwenden und es habe keine lernbegleitenden Kontrollen gegeben. Darüber hinaus sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden, zu welchen konkreten Fragen die von der Beigeladenen zu 1. benannten Zeugen S. und C.M. befragt werden solle, die Klägerin wehre sich gegen eine ausforschende Befragung. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass eine Zeugenvernehmung allein durch einen der Beteiligten unzulässig sei und die schriftlichen Angaben nur als Vortrag der Klägerin gewertet werden könnten. Eine Beweisaufnahme sei von Amts wegen geboten, ein Bezug der benannten Zeugen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. erkennbar, es sei lediglich das Beweisthema zu bezeichnen, nicht die einzelnen Fragen vorab mitzuteilen. Von einer Ausforschung könne keine Rede sein. Es sei beabsichtigt, die Zeugen durch ein Mitglied des Senats als beauftragten Richter im Raum K./ B1 zu vernehmen. Die Beigeladene zu 1. hat mit Schreiben vom 15. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie neben der Dozententätigkeit keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt habe. An den Schulkonferenzen hätten alle Dozenten teilnehmen müssen. Die Prüfungsabnahmen seien durch die Dozenten als Voraussetzung für den Abschluss der Bildungsmaßnahme durchgeführt worden. Neben dem Zeugnis der Kammerprüfung habe jeder Teilnehmer ein Zeugnis über seine Leistungen im Bildungsgang der D1 erhalten. Verwaltungsaufgaben, die über die Notenfindung und Unterrichtsvorbereitung hinausgingen, habe es nicht gegeben. Es habe keine schriftlichen Vorgaben gegeben, an Teambesprechungen teilzunehmen, weil es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe. Sie habe aber regelmäßig, wie alle anderen Dozenten auch, an den Teambesprechungen mit der Lehrgangsleitung teilgenommen. Hier seien Probleme im Unterricht mit Teilnehmern, Lerninhalte, einzusetzendes Unterrichtsmaterial und die Notengebung besprochen worden. Der Zeuge A.D., ehemaliger Honorardozent der Klägerin, ist am 7. August 2020 von einem Mitglied des Prozessgerichts und beauftragten Richter in den Räumlichkeiten des Landgerichts Bonn gemäß Beweisbeschluss vom 23. Juni 2020 vernommen worden. Der Zeuge ist für die Einteilung der Dozenten zuständig gewesen und konnte sich an die Beigeladene zu 1.erinnern. Er hat ausgesagt, dass es allgemein keine Unterschiede zwischen den Honorardozenten und den festangestellten Lehrkräften gegeben hätte. Allerdings seien die Stundenpläne in erster Linie nach den Vorgaben der Honorarkräfte erstellt worden. Die freien Mitarbeiter hätten nach Belieben mitgeteilt, wann sie Zeit gehabt hätten, erst sodann seien die Lücken mit den fest angestellten Lehrkräften gefüllt worden. Eine Verpflichtung zur Vertretung hätte es für die selbstständigen Dozenten nicht gegeben, es sei ihnen die Frage gestellt worden, ob sie Zeit gehabt hätten. Die Nutzung von Unterrichtsmaterialien sei für die festangestellten Lehrkräfte und die selbstständigen Dozenten nach den Vorgaben der I. verpflichtend gewesen. Hier seien Bücher genutzt worden. Allerdings hätten die Dozenten zum Teil auch selbst Skripte erstellt, was begrüßt worden sei. Häufig hätten die Lehrkräfte ein Skript aus mehreren Büchern zusammengestellt, zu denen dann auch nicht von der I. zur Verfügung gestellte Bücher gehört hätten. Dies sei zusätzlich gemacht worden. Alle Betriebsmittel wie Kreide, Whiteboards, Tafeln seien von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Es sei ein Klassenbuch zu führen gewesen, in dem das Datum, das Fach, die behandelnde Thematik sowie die Anwesenheit einzutragen waren. Ebenso seien Anwesenheitslisten zu führen gewesen. Die freiberuflichen Dozenten seien nicht verpflichtet gewesen, an Konferenzen teilzunehmen, es habe lediglich die Möglichkeit hierzu bestanden. Bei Bedarf habe es derartige Besprechungen in Absprache gegeben. Weitere Verpflichtungen zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen wie zum Beispiel Betriebsausflügen oder sonstigen Veranstaltungen habe es nicht gegeben. Den Lehrgangsteilnehmern sei – neben dem Zeugnis der I. – auch ein Zeugnis der D1 erteilt worden. Ob in diesem Zusammenhang klassische Notenkonferenzen stattgefunden hätten, könne er nicht sagen. Bei dem Zeugnis der D1 handele es sich um ein Zeugnis, welches nach zwei Jahren Lehrgangsteilnahme ausgestellt worden sei. Es habe den Teilnehmern freigestanden, dieses Zeugnis zusätzlich bei Bewerbungen vorzulegen. Wenn es fachliche oder disziplinarische Probleme mit Lehrgangsteilnehmern gegeben habe, sei der Fachbereichsleiter unabhängig davon, ob der Dozent selbstständig tätig oder festangestellt gewesen sei, zuständig gewesen. Bei bestimmten Fächern habe es für die Noten ein Bewertungsschema gegeben. Im Sprachunterricht habe ein größerer Ermessensspielraum der Dozenten bestanden. Am Anfang sei ein neuer freiberuflich tätiger Dozent in der Form kontrolliert worden, dass die Mitarbeiterin J. einmal im Unterricht beigewohnt habe. Das sei sowohl bei festangestellten Lehrkräften als bei den freiberuflichen Dozenten der Fall gewesen. Im Hinblick auf Urlaubsregelungen bzw. Urlaubsvertretung hätten die Honorarkräfte im Wesentlichen gesagt, wann sie da seien, die Stundenpläne seien darauf abgestimmt worden. Das Wort Vertretung sei auch nicht korrekt, im Normalfall sei der Unterricht bei Abwesenheit der Honorarkräfte gestoppt worden und habe erst dann wieder eingesetzt, wenn der oder die betreffende Kollege oder Kollegin aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Die Honorarverträge hätten jeweils für ein Quartal gegolten und seien schriftlich verlängert worden, so dass vier Verträge pro Jahr abgeschlossen worden seien. Den Dozenten hätte lediglich das Lehrerzimmer und kein eigener Büroarbeitsplatz, zur Verfügung gestanden. Die Honorarkräfte hätten ihre Stundenzettel zu einem bestimmten Datum abgeben müssen, um eine rechtzeitige Auszahlung des Honorars zu erreichen. Anschließend sei der Stundenzettel von den Fachbereichsleitern abgezeichnet und dann über den Institutsleiter an die Verwaltung in H. weitergereicht worden. Sofern eine Honorarkraft die Übernahme eines Unterrichts abgelehnt hätte, hätte dies in Anbetracht der damaligen Schwierigkeiten, überhaupt Lehrkräfte gewinnen zu können, keine Konsequenzen gehabt. Es sei daher nicht auf die Lehrkraft verzichtet worden. Die Honorarkräfte seien in der Gestaltung ihres Unterrichts frei gewesen, es habe durchaus unter diesen Dozenten „faule Socken“ gegeben, aber auch sehr engagierte Lehrer. Eine Gestaltungsfreiheit des Unterrichts sei bei kaufmännischen Fächern aufgrund der zeitlichen Vorgaben kaum möglich gewesen, im Prinzip sei Frontalunterricht durchgeführt worden. Anders habe es sich im Bereich des Sprachunterrichts verhalten. Für die Honorardozenten sei es vorteilhaft gewesen – im Gegensatz zu den festangestellten Lehrkräften – dass sie ihre Arbeitszeit frei bestimmen konnten. Finanzielle Anreize hätten nicht bestanden, eher im Gegenteil, die Vergütung sei geringer gewesen und es sei insoweit von einem Zwei-Klassen-System auszugehen gewesen. Wiederum anders sei die Situation für Mangelfächer und hochqualifizierte Lehrkräfte gewesen, diese hätten ein bestimmtes Honorar zu ihren Bedingungen diktieren können. Allerdings seien die Stundenpläne in erster Linie nach den Vorgaben der Honorarkräfte erstellt worden. Die freien Mitarbeiter hätten nach Belieben mitgeteilt, wann sie Zeit gehabt hätten, erst sodann seien die Lücken mit den festangestellten Lehrkräften gefüllt worden. Eine Verpflichtung zur Vertretung hätte es für die selbstständigen Dozenten nicht gegeben, es sei ihnen die Frage gestellt worden, ob sie Zeit gehabt hätten. Es wird wegen des weiteren Inhalts der Aussage auf die Sitzungsniederschrift vom 7. August 2020 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 6. April 2021 die schriftliche Vernehmung der Zeugin C.M. angeordnet, um der persönlichen Situation der Zeugin im Zusammenhang mit der Pflege ihres Ehemannes vor dem Hintergrund der Pandemie Rechnung zu tragen. Die Beteiligten sind mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen. Die Zeugin hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 18. April 2021 angegeben, dass sie in der Zeit zwischen 1985 und 1990 Lehrgangsleiterin für schreibtechnische und EDV-orientierte Fortbildungs-und Umschulungslehrgänge bei der Klägerin gewesen sei, zu ihren Aufgaben habe es unter anderem gehört, die Stundenplanung, Raumplanung, Einsatz- und Urlaubsplanung der Festangestellten und der freien Mitarbeiter/Innen zu koordinieren. An die Beigeladene zu 1. könne sie sich erinnern. Sie sei als Dozentin in den kaufmännischen Lehrgängen eingesetzt gewesen. Die fest angestellten Lehrkräfte seien nach ihren Kenntnissen eingeteilt worden und hätten einen Einsatz im Gegensatz zu den Honorarkräften nicht ablehnen können. Die Honorarkräfte seien gefragt worden, meistens seien sie jedoch auf die Einnahmen angewiesen gewesen und hätten ihren Einsatz sehr begrüßt. Im Regelfall sei mit allen Lehrkräften über den Einsatz sowie über die Unterrichtsinhalte und die eingesetzten Lernmittel gesprochen worden, manchmal auch in einer Teamveranstaltung. Es habe kaum Unterschiede gegeben. Die festangestellten Lehrkräfte hätten ihr Gehalt am Monatsende bekommen, die Honorarkräfte hätten Stundenzettel abgegeben, die überprüft worden seien, das Geld sei dann in der Regel Mitte des Monats überwiesen worden. Sie habe keinen Einblick in die Honorarverträge gehabt, ihres Wissens sei es üblich gewesen, dass die Honorarkräfte einen Vertrag für eine bestimmte Zeit (normalerweise drei Monate) erhalten hätten. Dieser Honorarvertrag sei dann entsprechend um drei weitere Monate verlängert worden. Die freien Mitarbeiter hätten angegeben, an welchen Tagen sie zur Verfügung stünden, danach seien sie jedoch ohne weiteren Einfluss auf die Lage der Kurse eingeplant worden. Das habe auch für festangestellte Lehrkräfte mit einer Teilzeitbeschäftigung gegolten. Es habe keine Verpflichtung zur Übernahme einer Vertretung gegeben. Es sei jedoch gefragt worden, ob eine Vertretung freiwillig übernommen werden könne, es sei damals ein sehr gutes Team gewesen und in den meisten Fällen sei die Bereitschaft hierfür vorhanden gewesen. Im Fall von einer plötzlichen Erkrankung sei es nicht immer möglich gewesen, eine Vertretung zu finden. Sehr oft seien Honorardozenten zu einem solchen Einsatz freiwillig bereit gewesen, obwohl sie hierfür keinen finanziellen Ausgleich hätten geltend machen dürfen. Urlaub sei von den Festangestellten Lehrkräften mit einem Urlaubsschein beantragt worden, die Honorarkräfte hätten mit der Lehrgangsleiterin den Urlaub abgesprochen. Im Regelfall sei der Unterricht für die Dauer des Urlaubs unterbrochen worden, eine Vertretung habe nicht stattgefunden. Es habe einen gemeinsamen von der Lehrgangsleiterin, den Honorarkräften und den festangestellten erarbeiteten Lehrplan gegeben, dieser sei dann strikt eingehalten worden. Inhaltlich habe es Vorgaben für die einzelnen Unterrichte gegeben, die Lehrgänge hätten in vielen Fällen mit einer Prüfung vor der I. abgeschlossen. Daher habe es Lehrpläne gegeben, die mit den Dozenten besprochen worden seien und deren strikte Einhaltung verlangt worden sei. Die Teilnehmer hätten Bücher erhalten, die die Dozenten im Unterricht berücksichtigen sollten. Aufgrund der Klassenstärke habe es nur eingeschränkten Gruppenunterricht gegeben. In 95 % sei Frontalunterricht angeboten worden. Manche Dozenten hätten für ihren Unterricht ein eigenes Skript eingesetzt. Dieses hätte aber mit den Lehrgangsinhalten übereinstimmen müssen. Die Reihenfolge der Stoffdarbietung sei dem Dozenten – wenn möglich – freigestellt worden. Kontrollen habe es sehr selten durch die Lehrgangsleiterin gegeben. Wenn ein Dozent neu in der Schule gewesen sei habe es einen Unterrichtsbesuch gegeben. Im Anschluss seien Gespräche geführt worden. Weisungen zur Methodik seien nicht erteilt worden. Wenn alles in Ordnung gewesen sei, sei auch auf weitere Unterrichtsbesuche verzichtet worden. Im Fall von Beschwerden habe es Gespräche zwischen der Lehrgangsleiterin und den Dozenten gegeben. Dies gelte sowohl für die festangestellten Lehrkräfte als auch für die Honorarkräfte. Es seien regelmäßig Fachbereichskonferenzen durchgeführt worden, es habe jedoch keine Verpflichtung für den Honorardozenten bestanden, daran teilzunehmen. Der Termin der Konferenz sei jedoch abgestimmt worden und eine Teilnahme erwartet worden. Es gab keine Verpflichtung, an Betriebsausflügen teilzunehmen, zu diesen seien aber alle Lehrkräfte eingeladen worden. Es sei ein internes Zeugnis für die Lehrgangsteilnehmer mit Noten erstellt worden, die Dozenten hätten diese an die Lehrgangsleiterin weitergeleitet. Nur in ganz seltenen Fällen habe es Notenkonferenzen mit Teilnahmeverpflichtung gegeben. Bei einer Teilnahmeverpflichtung seien Honorare an die Honorardozenten bezahlt worden. Bei bestimmten Fächerkombinationen seien Abstimmungen zwischen den Dozenten, auch zwischen Honorardozenten und den Festangestellten erforderlich gewesen, zum Beispiel, wenn die Lohn-und Gehaltsabrechnung noch nicht besprochen worden war, habe ein weiterer Dozent nicht die Verbuchung der Kosten durchnehmen können. Alle Lehrkräfte, die in einem Kurs eingesetzt waren, hätten zusammenarbeiten müssen. Das sei ein Erfolgsrezept gewesen. Es wird Bezug genommen auf die schriftliche Zeugenaussage vom 18. April 2021. Die Klägerin hat nach Erhalt der schriftlichen Zeugenaussagen vorsorglich und fristwahrend die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, auch im Hinblick auf die Einvernahme des Zeugen D2, unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 12.9.2018 – B 14 AS 414/17 B gerügt. Dass es nicht zu widerstreitenden Aussagen kommen werde, sei eine voreilige Annahme des erkennenden Senats gewesen. Den Angaben der Zeugin C.M. müsse teilweise widersprochen werden bzw. würden nicht zu der Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. So sei es als statusneutral zu bewerten, dass es nur wenige Unterschiede zwischen den Tätigkeiten der festangestellten und der selbständigen Lehrkräfte gegeben habe. Soweit es Absprachen zwischen der Klägerin und den Honorarkräften gegeben habe, seien diese nicht einseitig von der Klägerin vorgegeben worden. Die befristeten Honorarverträge seien immer maßnahmebezogen abgeschlossen worden. Ein hiervon abweichender Einsatz habe nicht einseitig angeordnet werden können. Die Aussage der Zeugin entspreche daher nicht der Realität. Das könne daran liegen, dass sie offensichtlich, wie von ihr selbst auch eingeräumt, kein Einblick in die Honorarverträge gehabt habe. Offensichtlich habe es Einflussmöglichkeiten auf Einsatzpläne gegeben, weshalb keine einseitigen Weisungen vorgelegen hätten. Dass sich die Lehrkräfte an Rahmenlehrpläne und Stundenpläne hätten halten müssen sei statusneutral. Ein Vertretungszwang sei auch von der Zeugin nicht vorgetragen worden. Vorgaben im Sinne der I. habe es zur Vorbereitung auf die externe staatliche Prüfung gegeben. Es liege in der Natur der Sache, dass anerkannte Ausbildungen gewisse verbindliche Lehrinhalte beinhalten müssten. In der Ausführung seien die Lehrkräfte jedoch frei gewesen. Auch die Methodik sei nicht vorgegeben worden. Es habe auch keine Kontrollen, sondern lediglich eine Einweisung gegeben. Die Teilnahme an Konferenzen sei für die Honorarkräfte nicht verpflichtend gewesen, was auch der Zeuge D2 bestätigt habe. Dass diese Zeit nicht vergütet worden sei, spreche dafür, dass die Honorarkräfte nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen seien. Über die freiwillige Teilnahme an Betriebsausflügen sei diesseits nichts bekannt, eine Freiwilligkeit spreche aber statusrechtlich nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Es habe auch keine Notwendigkeit an der Teilnahme von Notenkonferenzen bestanden. Soweit der Lehrplan auf die unterschiedlichen Fachgebiete angepasst worden sei, sei dies statusneutral und nicht als Zusammenarbeit zu bewerten. In der Bewertung der Teilnehmer seien die Honorarkräfte frei gewesen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei und in den entscheidungserheblichen Tatsachen kein Widerspruch in den Zeugenaussagen erblickt werden könne. Eine mit der zitierten BSG-Entscheidung vergleichbare Situation könne nicht angenommen werden. Die Beigeladene zu 1. hat mitgeteilt, dass es keine maßnahmebezogenen Einzelverträge gegeben habe und sie aufgrund des Umfangs der Unterrichtstätigkeit keine Möglichkeit gehabt habe, die Unterrichtstermine abzusprechen. Die pädagogischen Freiheiten seien nicht statusrelevant. Die internen Noten seien nach einem vorgegebenen Schema („Frecherer Schlüssel“) von den Dozenten erteilt worden. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen, sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.