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Urteil

L 3 BA 6/20

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:0308.L3BA6.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.30) 2. Ist ein als Trockenbauer beruflich Tätiger in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen, richtet sich seine Vergütung nach einem vereinbarten Stundenlohn und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.35) 3. Dem widerspricht nicht das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub und die Anmeldung eines selbständigen Gewerbes.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.(Rn.30) 2. Ist ein als Trockenbauer beruflich Tätiger in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen, richtet sich seine Vergütung nach einem vereinbarten Stundenlohn und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.(Rn.35) 3. Dem widerspricht nicht das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von bezahltem Urlaub und die Anmeldung eines selbständigen Gewerbes.(Rn.55) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (vgl. §§ 143, 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage in seinem Urteil vom 16. Januar 2020 zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1. unterlag im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. Der Bescheid ist auch ordnungsgemäß begründet (§ 35 SGB X). Zudem erweist sich der angefochtene Bescheid als materiell rechtmäßig. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Beurteilungsmaßstab dafür, ob der Beigeladene zu 1. als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlag oder ihr als selbstständig Tätiger – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfiel, ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, setzt eine Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche Merkmale überwiegen. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt. Maßgebend ist vielmehr stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit erlauben (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 24.10.1978 – 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 42; aus der Literatur z.B. Marschner in: Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 7). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1). Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 7 Rn. 77 ff. [2020]; Brand in: Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 25 Rn. 8). Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.). Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257). Es kann offenbleiben, ob zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. ein „Subunternehmervertrag“ wirksam geschlossen worden ist. Zweifel hieran ergeben sich angesichts der unter dem Vertrag befindlichen Unterschrift des Beigeladenen zu 1., denn diese weicht ihrem Erscheinungsbild nach deutlich von dem Bild der Unterschrift ab, mit welcher andere Dokumente durch den Beigeladenen zu 1. unterzeichnet worden sind (vgl. Bl. 101, 109 der Gerichtsakte). Darüber hinaus rühren Zweifel am Bestehen einer wirksam geschlossenen schriftlichen Vereinbarung auch daher, dass der Beigeladene zu 1. erst nach dem angeblichen Abschluss des „Subunternehmervertrages“ im „Mai 2006“ am 6. Juni 2006 ein Gewerbe angemeldet hat. Die Anmeldung eines Gewerbes sollte indes, wie der Beigeladene zu 1. geschildert hat, Voraussetzung für die Tätigkeit bei der Klägerin sein. Bei seinen Befragungen durch das Hauptzollamt hat der Beigeladene zu 1. zudem angegeben, dass eine schriftliche Vereinbarung der Arbeitsbedingungen nicht vorliege. Bei seiner informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in erster Instanz wirkte der Beigeladene zu 1. sichtlich überrascht und bekräftigte – in Übereinstimmung mit der Aussage des Beigeladenen zu 1. im Verfahren L 3 BA 7/20 – nochmals, keine Vereinbarung abgeschlossen zu haben, insbesondere nicht für einzelne Bauprojekte. Zudem bot er einen Unterschriftenvergleich an, welcher dann durchgeführt und die Unterschiede nochmals deutlich werden ließ. Unabhängig hiervon wäre der von der Klägerin in das Verfahren eingeführte „Subunternehmervertrag“ wenig aussagekräftig, da er weder eine konkrete Auftragsbeschreibung noch eine Leistungssumme enthält. Wie nachfolgend dargestellt, wichen die tatsächlichen Verhältnisse im Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. darüber hinaus erheblich von den schriftlich fixierten ab. Der Subunternehmervertrag enthält – seine Wirksamkeit an dieser Stelle einmal unterstellt – keine Schriftformklausel bezüglich Änderungen. Abzustellen ist daher auf die tatsächlichen Verhältnisse. Viel spricht im vorliegenden Fall dafür, dass ein auf Dauer angelegtes Dienstvertragsverhältnis und nicht – wie von der Klägerin angedeutet – eine jeweils werkbezogene Abrede vorgelegen hat. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht die kontinuierliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 für eine fortgesetzte, dauerhafte Tätigkeit, die von den Beteiligten der Vereinbarung entsprechend gelebt worden ist. Der Beigeladene zu 1. war in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Eingliederung im hier relevanten Kontext bedeutet: Es muss eine – wenn auch nur geringgradig ausgestaltete – Weisungsunterworfenheit bezüglich Ort, Zeit, Art oder Ausführung der Arbeitsleistung bestehen. Es ist im Rahmen qualifizierter Tätigkeiten als üblich anzusehen, dass Einzelweisungen seitens eines Arbeitgebers immer seltener notwendig sind. Die Eingliederung verdichtet sich ggf. zu einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Entscheidend für eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation ist, ob Arbeitsabläufe vorgegeben werden, auf die der einzelne Auftragnehmer keinen oder nur geringen Einfluss hat. Davon ist hier bereits nach den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. auszugehen. Dies hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen selbst bestätigt. Gerade hierdurch wird das Merkmal einer Weisungsabhängigkeit sowie der Eingliederung in die Betriebsorganisation belegt. Dem Beigeladenen zu 1. verblieb insoweit nur ein zu vernachlässigender Spielraum. Die tatsächliche Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses weist deutlich auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hin. Insbesondere unterlag der Beigeladene zu 1. dem Weisungsrecht der Klägerin, welches sie auch tatsächlich ausgeübt hat. Der Beigeladene zu 1. war Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes unterworfen. Der Arbeitsort war dem Beigeladenen zu 1. seitens der Klägerin vorgegeben. Der Beigeladene zu 1. erhielt morgens im Betrieb der Klägerin einen Zettel mit Angaben dazu, wohin er solle. Dies hat der Beigeladene zu 1. in seiner informatorischen Befragung in erster Instanz glaubhaft angegeben. Die Klägerin hat dem nicht nur nicht widersprochen, sondern dies im Anhörungsverfahren vor Erlass des streitigen Bescheides sogar selbst bekräftigt. Die Klägerin kann diesbezüglich nicht mit dem dort vorgetragenen Einwand gehört werden, dass dies in einem Auftragsverhältnis zwischen General- und Subunternehmer nicht anders denkbar sei und dass die Klägerin lediglich Vorgaben des Generalunternehmers an den Beigeladenen zu 1. weitergereicht habe. Die Argumentation unterstellt zum einen bereits, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1. um einen selbstständig tätigen Subunternehmer gehandelt habe, obwohl gerade dies der Gegenstand der Prüfung ist. Zudem kann für die Frage, ob eine Eingliederung in die Betriebsorganisation gegeben ist, bei Dreiecksverhältnissen – wie hier durch die vertragliche Bindung der Klägerin an einen Generalunternehmer – nicht allein auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer Betrachtung auch der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Dritten, hier dem Generalunternehmer (vgl. BSG, Beschl. v. 28.11.2018 – B 12 R 34/18 B, juris, unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34). Das gewählte vertragliche Konstrukt sieht schon nach dem Vortrag der Klägerin vor, dass die Klägerin sich gegenüber dem Generalunternehmer verpflichtet hat, Leistungen zu erbringen. Die Klägerin begibt sich damit in die Situation eines „Mittelsmannes“, der Aufträge ggf. weiterleitet und – wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren selbst ausgeführt hat – auch Weisungen des Generalunternehmers an den Beigeladenen zu 1. weitergibt und dessen Tätigkeit durch eigene Mitarbeiter „überwacht“. Die Klägerin bedient sich damit einer vertraglichen Konstruktion zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung, in welche sie den Beigeladenen zu 1. eingebunden hat. Es erscheint angesichts dieser Konstruktion der vertraglichen Verhältnisse zwar grundsätzlich denkbar, dass der Beigeladene zu 1. auch als Auftragnehmer des Generalunternehmers anzusehen sein könnte. Hiergegen sprechen jedoch die fehlende direkte vertragliche Verbindung sowie der Umstand, dass sich die Klägerin selbst in die Prozesse eingebunden hat. Die Klägerin muss sich das Agieren des Generalunternehmers zurechnen lassen. Der Klägerin kam im Rahmen des Auftragsverhältnisses die Rechtsmacht zu, den Einsatzort des Beigeladenen zu 1. einseitig zu ändern und damit anzuweisen. Auch dies hat der Beigeladene zu 1. – übereinstimmend mit den Angaben des Herrn B. – glaubhaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung in erster Instanz angegeben. Ein- oder zweimal sei es vorgekommen, dass er an einem Tag die Baustelle wechseln musste, weil auf einer anderen Baustelle dringendere Arbeiten zu erledigen waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage unschlüssig oder unwahr wäre. Die Klägerin hat dem auch nicht widersprochen. Des Weiteren unterlag der Beigeladene zu 1. dem Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeit. Zwar könnte ein Element der Selbstbestimmtheit darin enthalten sein, dass der Beigeladene zu 1. innerhalb des üblichen Zeitrahmens – grundsätzlich drei Tage – selbst hätte entscheiden können, wann er zur Arbeit erschien, solange die Arbeiten im vorgegebenen Zeitrahmen fertiggestellt wurden. Dies könnte als eine Art „Steuerungsmöglichkeit“ verstanden werden. Daraus sowie aus dem Umstand, dass der Zeitrahmen sehr eng gestaltet war, wird aber auch deutlich, dass eben eine Vorgabe der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. darin bestand, den konkreten Zeitrahmen einzuhalten. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit zu einer freien Zeiteinteilung, von der hier lediglich in eingeschränktem Umfang auszugehen ist, lediglich ein bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Indiz und nicht etwa ein Mindestkriterium darstellt. Dass dem Beigeladenen zu 1. – wie die Klägerin behauptet – das Recht zugestanden war, einzelne Aufträge ablehnen zu können, ist vertraglich nicht explizit bestimmt bzw. nachweisbar. Tatsächlich ist es, wie der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Befragung in erster Instanz glaubhaft angegeben hat, auch in keinem Fall zu einer Ablehnung von Aufträgen gekommen. In der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt daher einem Recht zur Ablehnung von Aufträgen als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit kein hohes Gewicht zu. Soweit behauptet wird, dass der Beigeladene zu 1. Aufträge zurückgeben durfte, wenn sie deren Erledigung zeitlich nicht hätten schaffen können, könnte ebenfalls eher gegen eine Selbstständigkeit und für eine abhängige Beschäftigung sprechen, denn daran zeigt sich deutlich die Eingliederung in eine Betriebsorganisation, in der anderweitig für Ersatz gesorgt wird. Letzteres war offensichtlich keine Aufgabe des einzelnen Arbeiters und damit auch nicht des Beigeladenen zu 1. Ein Zwang, selbst für eine Vertretung sorgen zu müssen, bestand nicht. Es oblag nicht dem Beigeladenen zu 1., eine versäumte Leistung nachzuholen. Entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin kommt es für die Frage einer Eingliederung in eine Betriebsorganisation bei Tätigkeiten, die – wie hier – eine bestimmte Qualifikation voraussetzen, nicht darauf an, ob der Inhalt der Tätigkeit exakt vorgegeben ist und ob die sie Ausführenden einer ständigen Überwachung bedürfen, denn allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (BSG, Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 43; BSG, Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27). Eine teilweise eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben des Beigeladenen zu 1. im Unternehmen dürfte zwar erkennbar sein. So hat er z.B. Trockenbauarbeiten nach Erläuterung eines Plans eigenständig und ohne ständige Aufsicht ausgeführt. Hieraus ist jedoch nicht eine sozialversicherungsrechtlich betrachtet selbstständige Tätigkeit abzuleiten, da es gerade das Kennzeichen qualifizierter Dienste ist, dass der jeweils Tätige über spezielle fachliche Kenntnisse verfügt, die in einer vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, und er gerade deshalb für ein Unternehmen tätig werden soll. So dürfte es auch hier liegen, denn die Klägerin hat sich der Dienste des Beigeladenen zu 1. gerade deswegen bedient, weil er mit Trockenbauarbeiten vertraut war und keiner permanenten Anleitung bedurfte. Zudem dürfte eine Entscheidungsfreiheit und Selbstständigkeit im hier zu beurteilenden Fall nur in eingeschränktem Maße gegeben gewesen sein. Die Klägerin, handelnd durch den auf der jeweiligen Baustelle tätigen Herrn B1, hat gegenüber dem Beigeladenen zu 1. für sich in Anspruch genommen, ihm Weisungen erteilen zu dürfen. Die Klägerin hat zudem selbst eingeräumt, dass einer der Geschäftsführer der Klägerin (Herr B.A.) den Beigeladenen zu 1. durch Erläuterungen angeleitet hätte, bis dieser in die Lage versetzt war, die Tätigkeiten eigenständig zu verrichten. An dieser Konstruktion zeigt sich deutlich, dass der Beigeladenen zu 1. Arbeitsanweisungen unterlag, die die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. erteilt hat. Erhärtet wird dies dadurch, dass der Beigeladene zu 1. – übereinstimmend mit den Bekundungen des Herrn B., der auf denselben Baustellen tätig war – glaubhaft bekundet hat, ihm seien durch andere Geschäftsführer der Klägerin (namentlich benannt wurden Herr S.M. und Herr D.A.) auf der Baustelle Weisungen erteilt worden. Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in die Betriebsorganisation zeigt sich auch an anderer Stelle der Durchführung des Auftragsverhältnisses, denn der Beigeladenen zu 1. war hinsichtlich der Nutzung bestimmter Materialien und Arbeitsmittel an die Klägerin gebunden. In der tatsächlichen Praxis stellte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. sämtliche Arbeitsmittel, wie der Beigeladene zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung in erster Instanz – bestätigt durch Herrn B. – glaubhaft angegeben hat. Dies allein spricht bereits indiziell für eine abhängige Beschäftigung, denn selbstständig Tätige müssen sich idealiter ihre Arbeitsmittel selbst beschaffen. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es hätte auch eine andere Gestaltung gewählt werden könne, denn dabei handelt es sich um einen rein hypothetischen Sachverhalt, der nicht mit den tatsächlichen und von den Beigeladenen zu 1. wie auch der Klägerin indirekt selbst bestätigten Verhältnissen übereinstimmt. Die Gestellung sämtlicher Arbeitsmaterialien haben sowohl der Beigeladenen zu 1. in seiner informatorischen Befragung in erster Instanz als auch die Klägerin selbst angegeben. Es besteht für das Gericht angesichts dessen kein Zweifel, dass es sich in der Praxis genau so verhalten hat. Ebenfalls für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in einem fremden Arbeitsprozess spricht die Zusammenarbeit des Beigeladenen zu 1. mit anderen bei der Klägerin tätigen festangestellten Personen. Gerade eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ mit anderen Personen im Sinne eines arbeitsteiligen Vorgehens deutet auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hin (vgl. Rittweger in: BeckOK-SozR, SGB IV, § 7 Rn. 9q [2020]). So dürfte es zumindest zeitweise auch hier gelegen haben, denn für bestimmte Arbeiten wurden festangestellte Mitarbeiter der Klägerin herangezogen. Dies hat die Klägerin zwar zuletzt bestritten. Dem dürfte jedoch entgegenstehen, dass die Klägerin selbst zu Beginn des Verfahrens eingeräumt hat, dass sich bestimmte Tätigkeiten, z.B. das Aufstellen von Rigipsplatten, von einer Person allein nicht bewerkstelligen ließen. Die Klägerin hat dies an anderer Stelle für „Ausnahmefälle“ ebenfalls bejaht. Der anlässlich der auf der Baustelle in A1 am 30. September 2006 durchgeführten Kontrolle zeugenschaftlich befragte Herr B1 hat ebenso bestätigt, dass eine Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeitern erfolge. Dies schloss ihn selbst ein. Der Beigeladene zu 1. hat zudem glaubhaft angegeben, er habe mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Hieraus zieht der Senat den Schluss, dass eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin in einer solchen Häufigkeit erfolgt ist, dass sie als die Tätigkeit prägend angesehen werden kann. Der Einwand der Klägerin, der Beigeladene zu 1. habe zuletzt allein mit Herrn B. zusammengearbeitet, spricht nicht dagegen, denn auch insoweit unterstellt die Klägerin für ihre Argumentation bereits die Ausübung der Tätigkeit in Selbstständigkeit, ohne dabei die Tätigkeit des jeweils anderen hinreichend und anhand der üblichen Kriterien zu qualifizieren. Wäre die Tätigkeit des jeweiligen Beigeladenen als abhängige Beschäftigung zu werten, läge ohne Weiteres eine Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin vor. Hiervon ist angesichts der tatsächlichen Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses auszugehen. Auf das Urteil des Senats vom 8. März 2022 betreffend den versicherungsrechtlichen Status des Herrn B. (Az. L 3 BA 7/20) wird insoweit verwiesen. Für eine Eingebundenheit des Beigeladenen zu 1. in die Betriebsorganisation der Klägerin spricht ferner, dass er der Klägerin gegenüber berichtspflichtig war. So hatte der Beigeladene zu 1. morgens über den Stand der Arbeiten auf der Baustelle zu berichten. Dies hat die Klägerin im Rahmen ihres Vortrags zur Klage in erster Instanz selbst eingeräumt. Auch die von den Vertragspartnern praktizierte Vergütungsform spricht eher für als gegen eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. ist nach der Anzahl der Stunden bezahlt worden, die er tatsächlich gearbeitet hat. Dies hat der Beigeladene zu 1. sowohl anlässlich seiner Befragung auf der Baustelle in A1 am 30. September 2006 als auch später im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht glaubhaft angegeben. Die Klägerin hat diesen Bekundungen dort nicht widersprochen. Nicht bestätigt hat sich die von der Klägerin zunächst vorgetragene Weitergabe von Festpreisvereinbarungen an den Beigeladenen zu 1. Monatlich wurde auch keine Pauschale gezahlt, sondern – vom Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz glaubhaft bestätigt – stets unterschiedliche, offensichtlich an Arbeitsstunden orientierte Beträge, wie sich auch aus der Buch- und Kontenführung der Klägerin selbst ergibt. Dass eine Vergütung nach Quadratmetern und damit nach einem Leistungsmerkmal erfolgt und lediglich ausnahmsweise eine stundenbezogene Vergütung erfolgt sei, ist daraus nicht erkennbar. Sofern man den von der Klägerin vorgelegten „Subunternehmervertrag“ als wirksam behandeln wollte, sah dieser ebenfalls eine stundenbezogene Entlohnung vor. Festzuhalten sein dürfte zudem, dass ein Spielraum für eigene Preiskalkulationen des Beigeladenen zu 1. nicht bestanden hat. Zwar kann die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wenn sie evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50). Zum einen handelt sich dabei aber nicht um ein eindeutiges Kriterium, sondern lediglich um ein in die Bewertung des Gesamtbildes einfließendes. Zum anderen kann eine Vergütung evident oberhalb der festangestellter Mitarbeiter:innen der Klägerin hier nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Klägerin in den von ihr für den Beigeladenen zu 1. ausgestellten Rechnungen die Umsatzsteuerpflicht beim Beigeladenen zu 1. gesehen hat („Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Leistung schuldet der Auftraggeber […]“), ist weder ein Argument für oder gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn die Beurteilung, ob in einer bestimmten Tätigkeit Sozialversicherungspflicht besteht, ist nach den Maßstäben des Sozialversicherungsrechts vorzunehmen und prinzipiell unabhängig von der Beurteilung durch Finanzbehörden oder einer steuerlichen Gestaltung. Dass überhaupt Umsatzsteuer entrichtet wurde, lässt sich hier ebenfalls nicht erkennen. Untypisch für selbstständig Tätige ist die im Auftragsverhältnis gewählte Konstruktion, dass die Klägerin die Arbeitsstunden des Beigeladenen zu 1. gesammelt und dann unter Nutzung eigener Buchführung ausbezahlt hat, ohne dass der Beigeladene zu 1. eine Rechnung einzureichen hatte. Der Beigeladene zu 1. verfügte nicht einmal über sächliche Mittel, um der Klägerin eine Rechnung stellen zu können. Die Vornahme der Buchhaltung und Abrechnung geleisteter Arbeitsstunden durch einen Auftraggeber spricht eher für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Dass eine Gutschrifterteilung durch einen Leistungsempfänger nach § 14 Abs. 2 UStG steuerrechtlich grundsätzlich zulässig ist, wird vom Senat nicht in Abrede gestellt, wenngleich im konkreten Fall Zweifel daraus resultieren, dass die praktische Durchführung seitens der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt haben dürfte, denn die Gutschriften entsprachen nicht wie vom Gesetz verlangt den Anforderungen an eine Rechnung des Leistenden (vgl. Neeser in: Wagner, UStG, 2020, § 14 Rn. 52); es fehlte nach den vorliegenden Unterlagen u.a. die Angabe einer Steuernummer des Leistenden in den Gutschriften (vgl. § 14 Abs. 4 UStG). Gleichwohl handelt es sich sozialversicherungsrechtlich betrachtet um eine für selbstständige Tätigkeiten eher ungewöhnliche Gestaltung. Soweit der Beigeladene zu 1. der Klägerin die Abrechnung überlassen musste und zudem einen Skonto von 3 % hinzunehmen hatte, spricht dies ebenfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit, denn die Einräumung eines Skontos lag damit nicht in den Händen des Beigeladenen zu 1. Sehr deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht des Weiteren, dass hinsichtlich der Tätigkeit kein Unternehmerrisiko bestand. Der Beigeladene zu 1. hat für seine Tätigkeit keinerlei Mittel mit dem Risiko eines ungewissen Erfolges eingesetzt. Er hat insbesondere keine Investitionen in sächliche Mittel getätigt, um diese für die Tätigkeit einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1. wurden sämtliche Arbeitsmittel/Werkzeuge, die er zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben benötigte, von der Klägerin gestellt. Ebenso wurde ihm zeitweise ein Firmenfahrzeug zur Nutzung überlassen, wie die Klägerin selbst bestätigt hat. Für ein Unternehmerrisiko spricht nicht, dass der Beigeladene zu 1. nach Angaben der Klägerin Gewährleistungspflichten übernommen hat. Ein Unternehmerrisiko ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur Risiken bestehen, sondern mit ihnen auch erweiterte Chancen im Sinne höherer Verdienstmöglichkeiten einhergehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1). Dies ist bei bloßer Übernahme von Pflichten – hier in Form von solchen der Gewährleistung (Nach- und Ausbesserungsarbeiten) – nicht erkennbar. Im hier zu beurteilenden Fall sind solche Arbeiten schon nicht angefallen, wie der Beigeladene zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat. Auch im Übrigen ist ein unternehmerisches Handeln im Kontext der hier in Rede stehenden Tätigkeit bei der Klägerin nicht in nennenswertem Umfang ersichtlich. Insbesondere ist der Beigeladene zu 1. nicht selbst werbend am Markt aufgetreten, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 7 Rn. 123 [2020]). Der Beigeladene zu 1. hat im Rahmen seiner Befragung in erster Instanz glaubhaft angegeben, keine Anzeigen in Zeitungen o.ä. geschaltet zu haben, weil er sich damit sprachlich überfordert fühlte. Die von der Klägerin ebenso vorgetragene Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben an selbst eingeschaltete Erfüllungsgehilfen ist dann bei der Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls nicht von erheblichem Gewicht, wenn sie regelmäßig nicht genutzt wird oder werden kann (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris). So liegt es auch hier. Der Beigeladene zu 1. hat tatsächlich keine eigenen Arbeitskräfte und auch keine Ersatzkraft im Fall des Unvermögens eingesetzt, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung in erster Instanz glaubhaft angegeben hat. Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss ist für sich betrachtet nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vertragsklauseln ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Im Übrigen haben solche Vereinbarungen keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99). Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, SGB IV, § 7 Rn. 23). Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – mehr für als gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts dessen kommt dem Willen der Beteiligten keine tragende Rolle zu. Die Anmeldung eines Gewerbes spricht ebenso wenig für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da das Gewerbeamt keine Prüfung vornimmt, ob es sich bei der angemeldeten Tätigkeit um eine abhängige oder eine selbstständige handelt. Die Anmeldung eines Gewerbes begründet keine selbstständige Tätigkeit. Vielmehr wird eine solche vorausgesetzt (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.1998 – B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.2.2021 – L 11 BA 975/20, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris). Diese Grundsätze gelten auch hier uneingeschränkt. Zudem fehlte es dem Gewerbe mit Blick auf eine nicht vorhandene Betriebsstätte oder eigens für die konkrete Tätigkeit angeschafften Betriebsmitteln ohnehin an einem sächlichen Substrat. Aus dem Vorgenannten folgt im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung aller Umstände des hier gegenständlichen Einzelfalls, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit bei der und für die Klägerin als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Es gibt keine nennenswerten Umstände, die auf eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. hindeuten. Es bestand für ihn durchgängig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (siehe § 20 Abs. 1 SGB XI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (siehe § 25 Abs. 1 SGB III). Es sind aus dem gesamten streitbefangenen Zeitraum – mit Ausnahme des Zeitraums Januar/Februar 2008, in welchem sich der Beigeladene zu 1. in Polen befunden hat – keine Zeiten ersichtlich, in denen der Beigeladene zu 1. längerfristig nicht im Rahmen des Auftragsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen ist. Dies hat der Beigeladene zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung in erster Instanz dergestalt glaubhaft bestätigt, er habe in der ganzen Zeit keinen einzigen Tag Urlaub gemacht und auch samstags gearbeitet. Der Zeitraum der Abwesenheit entspricht angesichts dessen normalen, wenn auch kumulierten Urlaubszeiträumen. Das Gericht braucht dem Antrag der Klägerin nach einer erneuten „Beweisaufnahme“ (Zeugeneinvernahme) – gemeint sein dürfte eine erneute informatorische Befragung des Beigeladenen zu 1. und/oder des Beigeladenen zu 1. des Verfahrens L 3 BA 7/20 (Herrn B.) – schon deswegen nicht nachzukommen, weil es sich nicht um eine Beweisaufnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den Vorschriften der Zivilprozessordnung handelt, denn der Beigeladene zu 1. ist kein Zeuge, sondern Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 69 SGG. Soweit Herr B. als Zeuge im Verfahren des Beigeladenen zu 1. anzusehen sein könnte, hat die Klägerin an ihrem schriftlich angekündigten Antrag nicht festgehalten. Sie hat ihn insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 8. März 2022 wiederholt, obgleich offensichtlich war, dass eine erneute Befragung des Herrn B. nicht stattfinden würde. Auf das Protokoll der Sitzung des Senats wird insoweit verwiesen. Dem schriftlich angekündigten Antrag auf Vernehmung des angebotenen Zeugen S.M. braucht das Gericht ebenso wenig nachzukommen, denn diese Person kommt als gemäß § 35 GmbHG gesetzlich zur Vertretung der Klägerin als juristischer Person berufene Person nicht als Zeuge in Angelegenheiten der Klägerin in Betracht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 118 Rn. 10d; Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, 2. Aufl. 2021, § 118 Rn. 46). Selbst wenn es nicht auf die Person des Zeugen – angeboten wird ein weiterer Zeuge, der nicht in einem Verhältnis der Vertretung zu einem Verfahrensbeteiligten steht –, sondern die zu beweisende Tatsache ankäme, ob der Beigeladene zu 1. neben der Tätigkeit für die Klägerin weitere Aufträge angenommen habe, braucht das Gericht einem entsprechenden Antrag auf Beweiserhebung nicht nachzukommen. Die von der Klägerin behauptete Tatsache darf als wahr unterstellt werden. Es käme auf sie nicht streitentscheidend an, denn maßgeblich für die Frage der Versicherungspflicht sind die Verhältnisse im jeweiligen Auftragsverhältnis. Dem Umstand, ob eine Person weitere Auftraggeber hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt (BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R), erst dann Bedeutung zukommen, wenn weitere gewichtige Tatsachen für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Schon daran fehlt es im hier zu beurteilenden Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 160 SGG) hierfür nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Status des Beigeladenen zu 1. als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin ist ein Unternehmen (Betriebsnummer:), welches Montage- und Trockenbauarbeiten, Wärme- und Schallschutzinstallationen sowie Sanierungen vornimmt. Der Beigeladene zu 1. war in den Zeiträumen 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 im Auftrag der Klägerin auf Baustellen tätig. Am 30. September 2006 wurde der Beigeladene zu 1. vom Hauptzollamt H. gemeinsam mit einem festangestellten Mitarbeiter der Klägerin (Herr S.B.) beim gemeinsamen Aufstellen von Rigipsplatten auf einer Baustelle in A1 angetroffen. In der vor Ort durchgeführten Befragung gab der Beigeladene zu 1. an, seit dem 1. Juni 2006 als Trockenbauer bei der Klägerin beschäftigt zu sein. Vor dieser Tätigkeit sei er nicht Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. Er könne nicht für mehrere Auftraggeber tätig sein und sei ausschließlich für die Klägerin tätig. Auch könne er keine Aufträge ablehnen. Er unterhalte keine eigenen Geschäftsräume und beschäftige keine Arbeitnehmer:innen. Für seine Tätigkeit erhalte er einen Stundenlohn von brutto 14,00 EUR. Anspruch auf Fortzahlung desselben bei Krankheit oder Urlaub habe er nicht. Die Arbeitsbedingungen seien nicht schriftlich festgelegt. Vereinbart sei eine Arbeitszeit von 7-8 Stunden täglich, ca. 45 Stunden wöchentlich. Ein Arbeitszeitnachweis werde geführt. Abwesenheitszeiten seien mit der Klägerin abzustimmen. Im Falle des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit stelle er keine Ersatzkraft. Den Arbeitsort könne er nicht frei wählen. Die Klägerin könne das Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung ändern. Anweisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit würden erteilt. Es würden die gleichen Arbeiten übernommen, die auch festangestellte Mitarbeiter:innen der Klägerin ausübten, denn Rigipsplatten könne man nicht allein aufstellen. Er sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich ausüben. Eigene Hilfskräfte setze er keine ein. Werbung betreibe er keine. Alle Arbeitsmittel würden ihm von der Klägerin gestellt. Die Klägerin schreibe für ihn auch die Rechnungen in ihrem Büro auf Grundlage der Arbeitsstunden. Ergänzend gab der Beigeladene zu 1. an, eine Gewerbeanmeldung sei seitens der Klägerin zur Bedingung der Einstellung gemacht worden. Erst nach einer Gewerbeanmeldung habe er arbeiten dürfen. Er arbeite immer mit einem deutschen Kollegen zusammen, der bei der Klägerin beschäftigt sei. Morgens fahre mit dem Firmenauto der Klägerin zur Baustelle. Nach einem Vermerk des Hauptzollamtes sei die Verständigung während der Befragung des Beigeladenen zu 1. in deutscher Sprache möglich gewesen, wenn langsam gesprochen worden sei. Die Fragen seien deutlich und mehrfach gestellt worden, bis sicher erkennbar gewesen sei, dass der Beigeladene zu 1. alles verstanden habe. Der Beigeladene zu 1. hat die Angaben im Fragebogen unterzeichnet. Am gleichen Tag wurde der ebenfalls auf der Baustelle in A1 angetroffene Herr S.B. als Zeuge befragt, der seit 2002 als Trockenbauer bei der Klägerin tätig war. Dieser gab an, er kenne den Beigeladenen zu 1. seit etwa einem Vierteljahr, seit dem 19. September 2006 arbeite er auf verschiedenen Baustellen. Er, der Zeuge, bekomme vom Chef – Herrn B.A. – morgens einen Auftragszettel und entscheide dann auf der Baustelle vor Ort, was zu tun sei. Er entscheide auch, was der Beigeladenen zu 1. zu tun habe. Er arbeite mit dem Beigeladenen zu 1. gleichberechtigt nebeneinander, aber er sage, „wo es langgehe“. Werkzeuge stelle die Klägerin, die Materialien liefere der Bauträger. Der Beigeladene zu 1. erscheine morgens zu Fuß bei der Arbeit oder komme mit einem polnischen Kollegen. Zu den Baustellen fahre er im Firmenfahrzeug mit. Am 16. Juli 2007 erhielt die Beklagte ein Schreiben des Hauptzollamtes Hamburg-Stadt bezüglich des Beigeladenen zu 1. sowie des Beigeladenen zu 1. im Verfahren L 3 BA 7/20 (Herr P.B.) mit der Bitte, deren sozialversicherungsrechtlichen Status zu prüfen. Vorangegangen war eine am 18. Juni 2007 durchgeführte Außenprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit K. bei einem Bauvorhaben in H., wo u.a. der Beigeladene zu 1. angetroffen wurde. Beigefügt war ein zweisprachiger Fragebogen (deutsch/polnisch) vom 18. Juni 2017, der vom Beigeladenen zu 1. unterzeichnet war. Daraus ergab sich, dass er eine Gewerbeanmeldung für die Tätigkeiten Trockenbauer und Spachtelarbeiten vorgelegt hatte. Er gab an, seit 6. Juni 2006 bei der Klägerin als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein. Er könne für mehrere Auftraggeber tätig sein und sei dies auch. Zudem könne er bestimmte Aufträge ablehnen. Seine Verkaufspreise gestalte er nicht selbst und gebe keine Angebote ab. Konventionalstrafen seien nicht vereinbart. Zu der Frage nach unternehmerischen Chancen und Risiken machte der Beigeladene zu 1. keine Angaben. Zur Vergütung gab an, diese erfolge pauschal. Es bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit. Der durchschnittliche monatliche Gewinn betrage ca. 1500 EUR. Umsatzsteuer werde abgeführt. Eigenes Kapital werde nicht eingesetzt. Eigene Räumlichkeiten würden nicht unterhalten. Arbeitnehmer beschäftige er keine. Er führe nicht die gleichen Arbeiten aus wie andere festangestellte Mitarbeiter. Gegenüber dem Auftraggeber bestünde keine Berichtspflicht. Er sei verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, setze keine Hilfskräfte ein und werbe in der Zeitung für sich. Die Klägerin habe ihm aufgegeben, ein Firmenfahrzeug zu nutzen und stelle ihm Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung. Eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen existiere nicht. Regelmäßige Arbeitszeiten seien nicht einzuhalten und Abwesenheitszeiten seien nicht abzustimmen. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung sei die Klägerin zu informieren. Bei Urlaub oder Krankheit werde keine Ersatzkraft seitens des Beigeladenen zu 1. gestellt. Nicht erledigte Aufträge würden zurückgegeben. In den Räumlichkeiten der Klägerin würden keine Arbeiten verrichtet. Das Einsatzgebiet könne ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. geändert werden, seinen Arbeitsort könne er nicht frei wählen. Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit würden nicht erteilt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 kündigte die Beklagte die Vornahme einer Betriebsprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin an und wertete im Zuge dessen verschiedene Unterlagen, u.a. diverse Kontenauskünfte (vgl. Bl. 74 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) aus. Für den Beigeladenen zu 1. wurden dort monatlich unterschiedliche Werte aufgelistet. Mit dem Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, Beiträge in Höhe von 86.847,57 EUR für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 nachzufordern. Darin enthalten seien Säumniszuschläge in Höhe von 26.420,50 EUR. Der Beigeladene zu 1. sei bei der Klägerin beschäftigt, aber nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden. Inhaltlich nahm die Beklagte Bezug auf die durchgeführten Ermittlungen des Hauptzollamtes H. und des Hauptzollamtes K.. Da der Beigeladene zu 1. und Herr B. weitestgehend übereinstimmende Angaben gemacht hätten, könne die Beurteilung der Sachverhalte einheitlich erfolgen. Auf eine selbstständige Tätigkeit könne hindeuten, dass sich die Subunternehmer als selbstständig Tätige betrachten würden und ihre Tätigkeit auf Werkverträgen basieren sollte. Das Auftragsverhältnis sei aber anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und nicht anhand der vertraglichen Absprache, wenn diese den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche. Der Wille der Vertragsparteien sei nur dann maßgeblich, wenn genauso viele Argumente für eine selbstständige Tätigkeit sprächen wie für eine abhängige Beschäftigung. Kein maßgebliches Kriterium sei die Angabe, dass keine Entgeltzahlung bei Urlaub oder Krankheit erfolge, denn diese Rechtspositionen seien logische Folge der Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliege, würden ihrerseits aber das Auftragsverhältnis nicht prägen. Die tatsächliche Ausgestaltung zwinge zu der Überzeugung, dass von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei. Es seien deutliche Merkmale einer Weisungsunterworfenheit zu erkennen. Die Arbeiter hätten regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten gehabt und hätten entsprechende Aufschreibungen führen müssen. Abwesenheitszeiten seien abzustimmen gewesen, sodass die Arbeiter hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeit nicht frei gewesen seien. Auch den Arbeitsort habe die Klägerin vorgegeben. Die Art der Bauausführung sei durch die technischen Bestimmungen und Planungen festgelegt. Die Arbeiter erhielten dennoch Anweisungen und arbeiteten mit Beschäftigten der Klägerin Hand in Hand. Es sei deshalb kein klar abgrenzbares Werk durch die Arbeiter geschaffen worden. Vielmehr seien die von Mitarbeitern der Klägerin detailliert festgelegten und vorbereiteten Arbeiten ausgeführt worden. Eigenen Materialaufwand und Werkzeugeinsatz hätten die Arbeiter keinen gehabt. Die Klägerin habe sämtliche Bauleistungen überwacht und die Abrechnung vorgenommen. Hinsichtlich der Beitragsberechnung würden die Auszahlungen an die Arbeiter zugrunde gelegt. Es sei ein Nettoentgelt vereinbart, dem die Steuern und die gesetzlichen Beitragsanteile zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung hinzuzurechnen seien. Die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin sei so eindeutig, dass dieser bekannt gewesen sein müsse, dass tatsächliche Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden. Die Klägerin habe jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass aufgrund ihrer bewussten Fehlbeurteilung keine Beiträge abgeführt wurden. Sie habe der illegalen Ausländerbeschäftigung Vorschub geleistet. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Unkenntnis berufen, da offensichtlich bekannt gewesen sei, dass man widerrechtlich handelte. Nur so sei zu erklären, dass die Arbeiter zunächst aufgefordert worden seien, ein Gewerbe anzumelden, bevor man sie einsetzte, ohne den rechtlichen Status zu hinterfragen oder durch zuständige Stellen klären zu lassen. Der Klägerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 15. Juni 2011 zu äußern. Der Beigeladene zu 1. erhielt ein Schreiben gleichen Datums und Inhalts. Unter dem 22. Juli 2011 nahm die Klägerin schriftlich Stellung. Ihres Erachtens überwögen die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit als Subunternehmer. Zwischen der Aussage des Beigeladenen zu 1. vom 30. September 2006 und vom 18. Juni 2007 bestünden erhebliche Unterschiede. Es ließe sich fragen, welchen Beweiswert die Aussage vom 30. September 2006 habe. Der Fragebogen vom 30. September 2006 sei ausschließlich in deutscher Sprache gehalten, der der Beigeladene zu 1. nicht mächtig sei. Darüber hinaus habe er Fragen enthalten, die steuerrechtliche oder juristische Kenntnisse voraussetzten. Zudem sei aufgrund der sprachlichen Ausgestaltung davon auszugehen, dass der vernehmende Beamte den Fragebogen ausgefüllt habe und die Antworten steuern konnte. Die Fragen seien mehrdeutig und tendenziös. Beide Arbeiter seien nach eigenen Angaben nicht an feste An- und Abwesenheitszeiten gebunden gewesen. Sie hätten Aufträge bezüglich Leistungen einzelner Bauprojekte geschlossen. Den Arbeitsort hätten die Arbeiter nicht frei wählen können. Dies sei in einem Auftragsverhältnis zwischen General- und Subunternehmer aber auch nicht anders denkbar. Ähnlich sei es bei der Bauausführung. Der Generalunternehmer unterliege den Weisungen des Bauherrn, die er weitergebe. Die Klägerin habe für den Beigeladenen zu 1. Rechnungen in Form einer Gutschrift erstellt, wie es § 14 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsehe. Vereinbart worden sei eine pauschale Zahlung, da auch die Klägerin mit ihren Auftraggebern Festpreise vereinbart habe. Das Risiko der Festpreisvereinbarung habe die Klägerin an ihre Subunternehmer weitergegeben. Lediglich im Jahr 2006 seien auf Stundenbasis Rest- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen wurden. Sondervergütungen habe die Klägerin nicht gezahlt. Ein wirtschaftliches Risiko habe bestanden, weil die Auftragslage im Baugewerbe unbeständig sei und der Beigeladene zu 1. nur projektweise Aufträge von der Klägerin erhalten habe. Eine Eingliederung in den Betrieb habe nicht vorgelegen. In der Befragung vom 18. Juni 2007 hätten beide Arbeiter bestätigt, dass ihre Arbeit von denen der Angestellten abweiche. Zudem seien sie Wochen und Monate nicht für die Klägerin tätig gewesen. Die Klägerin habe sich einen guten Namen in der Region gemacht und lege deshalb großen Wert auf eine Corporate Identity, selbst wenn Subunternehmer zum Einsatz kämen. Deshalb sei der Beigeladene zu 1. gemeinsam mit Beschäftigten der Klägerin zur Arbeit erschienen und habe Werkzeuge der Klägerin genutzt. Der Beigeladene zu 1. habe für andere Auftraggeber tätig sein können und sei nicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Er habe angegeben, Werbemaßnahmen ergriffen zu haben. Typischerweise würde er über keine Büroräume verfügen, da er auf Baustellen tätig sei. Er habe einen Gewerbeschein nachweisen können. Die Klägerin legte eine mit „Subunternehmervertrag“ überschriebene schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. vor. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 104 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 15. November 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass für den Beigeladenen zu 1. im Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2011. Ergänzend führte sie aus, die in der Anhörung vorgetragenen Argumente führten zu keiner anderen Beurteilung. Auch die nachträglich vorgelegten Subunternehmerverträge würden nicht beeinflussen, dass die tatsächliche Zusammenarbeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2011 Widerspruch. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (Bl. 18 der Widerspruchsakte der Beklagten) trug die Klägerin zur Widerspruchsbegründung vor, eine hinreichende Aufklärung des Sachverhaltes habe nicht stattgefunden. Die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts seien übernommen, aber weder kritisch hinterfragt, noch seien eigene Ermittlungen angestrengt worden. Es sei trotz der abweichenden Angaben des Beigeladenen zu 1. auch keine Unterscheidung zwischen seiner Tätigkeit im Jahr 2006 und im Jahr 2007 vorgenommen worden. Auch der Zeuge B1 habe nur Aussagen zum Jahr 2006 gemacht. Eine Würdigung der für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Argumente sei nicht erfolgt. Die Klägerin verwies zudem auf das Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Die Beklagte führte dazu am 28. August 2012 unter teilweiser Wiederholung ihres vorherigen Vortrags aus, der Besitz eines Gewerbescheins sei nicht aussagekräftig. Dieser würde ohne Prüfung ausgestellt und habe auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses keinen Einfluss. Zudem habe der Beigeladene zu 1. kein unternehmerisches Risiko getragen, weil er keine eigenen Mittel mit ungewissem Erfolg eingesetzt habe. Er habe einen Stundenlohn bzw. eine Pauschalvergütung erhalten. Die Vergütung habe allein davon abgehangen, in welchem zeitlichen Umfang der Beigeladene zu 1. gearbeitet habe, aber nicht von einem bestimmten Arbeitserfolg. Dies mache deutlich, dass er kein bestimmtes Werk geschuldet habe, sondern lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15. November 2011 zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend gab sie an, der vorgelegte Subunternehmervertrag enthalte weder eine Leistungsbeschreibung noch eine Auftragssumme. Anhaltspunkte, den Fragebogen vom 30. September 2006 anzuzweifeln, ergäben sich nicht. Am 11. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, die Arbeit Hand in Hand mit Angestellten der Klägerin führe zu keiner Weisungsgebundenheit, denn auf einer Baustelle sei eine Zusammenarbeit schon aufgrund der Schwere der auszuübenden Tätigkeiten notwendig. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit habe nicht bestanden. Die Berechnung der Beiträge anhand der Lohnsteuerklasse VI sei rechtswidrig, weil feststehe, dass beide Arbeiter bei niemand anderem in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Der Beigeladene zu 1. sowie Herr B. hätten grundsätzlich als Einheit zusammengearbeitet. In deutscher Sprache könnten sie sich nicht verständigen. Die Arbeit auf allen Baustellen sei zu 95 % gleich gewesen. Herr A. habe zu Beginn der Tätigkeit einen Plan in r./ p. Sprache erläutert. Auf diese Erläuterungen sei bei späteren Bauvorhaben zurückgegriffen worden. Fehler seien auf eigene Kosten korrigiert worden. Beide Arbeiter hätten Bauvorhaben aus Zeitgründen abgelehnt. Wenn ein Bauvorhaben angestanden habe, seien beide per Handy informiert worden und hätten dann dort gearbeitet. Es seien Vergütungen für mehrere Bauvorhaben gesammelt ausgezahlt und ggf. auch Vorschüsse geleistet worden. Für jeden Auftrag habe es einen konkreten Zeitrahmen – grundsätzlich drei Tage – gegeben. Wann innerhalb des Zeitrahmens gearbeitet worden sei, sei egal gewesen. Hauptsache sei gewesen, dass der Zeitrahmen eingehalten worden sei. Den Zeitplan habe der Generalunternehmer aufgestellt und er sei an beide Arbeiter weitergegeben worden. Nur wenn es sehr eilig gewesen sei, seien auch Mitarbeiter der Klägerin auf den Baustellen anwesend und dort tätig gewesen. Ansonsten hätten der Beigeladene zu 1. und Herr B. allein gearbeitet. Die Geräte seien von der Klägerin gestellt worden, um gut und sicher arbeiten zu können. Die Arbeiter hätten diese auch mitbringen können. Dies hätte wirtschaftlich keinen Unterschied gemacht, denn dann wären die Kosten dafür in Rechnung gestellt worden. Die Firma sei in Kolonnen aufgeteilt gewesen. Auch beide Arbeiter seien eine Kolonne gewesen und hätten ein Fahrzeug bekommen. Bei schwierigen Bauvorhaben sei nach konkretem Stundenaufwand abgerechnet worden, bei standardisierten Bauvorhaben nach Quadratmetern. Beide hätten jeden Morgen den Bus abgeholt und die Materialien ergänzt sowie über den Stand der Arbeiten berichtet. Die Beklagte bezog sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsverfahren. Die Vermutung, der Beigeladene zu 1. habe bei der Befragung am 30. September 2006 die Fragen nicht verstanden, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Aktenvermerk des vernehmenden Beamten ergebe sich, dass eine Verständigung möglich gewesen sei und die Fragen mehrfach durchgegangen worden seien. Gerade der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. nicht im eigenen Namen am Markt aufgetreten sei, spreche für eine abhängige Beschäftigung. Kein entscheidendes Kriterium sei, dass im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber gearbeitet worden sei. Dies könne auch bei abhängig Beschäftigten der Fall sein. Der Status richte sich erst dann nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner, wenn objektive Merkmale weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprächen. Der Einwand, Aufträge hätten abgelehnt werden können, sei erst ausschlaggebend, wenn die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht haben sowohl der Beigeladene zu 1. als auch Herr B. ergänzende Angaben gemacht. Auf das Protokoll der Sitzung vom 16. Januar 2020 (Bl. 330 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug verwiesen. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2020 ab. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. bei seiner Tätigkeit als Trockenbauer für die Klägerin im Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Das Sozialgericht verwies auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führte ergänzend aus, dass der vorgelegte Subunternehmervertrag keine Berücksichtigung finden könne, weil er nach Überzeugung der Kammer nicht wirksam zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossen worden sei. Der Beigeladene zu 1. habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe den Vertrag nicht unterzeichnet, dazu ergänzend seinen Führerschein vorgelegt. Für die Kammer sei beim Vergleich der Unterschriften offensichtlich gewesen, dass diese voneinander abwichen. Dies sei für das Gericht überzeugend gewesen, weil der Beigeladene zu 1. bei der erstmaligen Anschauung des Vertrages überrascht gewirkt, dessen Inhalt nicht gekannt und sogleich von sich aus seinen Führerschein zum Vergleich der Unterschriften vorgezeigt habe. Zudem habe der Beigeladene zu 1. in den die Prüfung einleitenden Fragebögen im Jahr 2007 ebenfalls angegeben, dass es keine schriftliche Vereinbarung gebe. Hinsichtlich der Eingliederung in den Betrieb der Klägerin habe der Beigeladene zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich ergänzende Angaben gemacht. Für die Eingliederung spreche, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. jeden Morgen vorgegeben habe, auf welcher Baustelle er habe tätig sein sollen. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, ihm eine neue Tätigkeit auf einer anderen Baustelle zuzuweisen, was auch vorgekommen sei. Dem Beigeladenen zu 1. seien zudem Weisungen erteilt worden. Dies sei gerade zu Beginn der Tätigkeit der Fall gewesen, wenn Mitarbeiter der Klägerin mit ihm unterwegs gewesen seien und ihm Aufgaben zugewiesen hätten. Dies folge aus der Aussage des Zeugen B1. Diesem sei auch ein Letztentscheidungsrecht zugekommen. Der Beigeladene zu 1. sei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit nicht frei gewesen. So habe die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. beispielsweise vorgegeben, dass er nicht nach Polen zurückfahren durfte, als er es wollte. Dies habe vielmehr die Klägerin bestimmt. Die Klägerin habe dem Beigeladenen zu 1. zudem das Arbeitsmaterial gestellt, welches er für seine Tätigkeit benötigte und soweit es nicht bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen sei. Auch ein Kraftfahrzeug für die Wege zur Baustelle habe die Klägerin zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene zu 1. habe keine Kosten für eigene Materialien aufwenden müssen. Er habe eine erfolgsunabhängige Vergütung nach Stunden erhalten. Einem Unternehmerrisiko habe er nicht unterlegen. Das Vorliegen einzelner Werkverträge für jedes Bauprojekt habe sich nicht bestätigt. Solche habe die Klägerin nicht vorlegen können. Der Beigeladene zu 1. habe sich nicht erinnern können, jeweils einzelne Vereinbarungen getroffen zu haben. Geschuldet gewesen sei nicht ein Erfolg, sondern die jeweilige Arbeitszeit. Die Rechnungstellung, Gewerbeanmeldung und eigene Bestimmung des Arbeitsendes durch den Beigeladenen zu 1. als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit würden nicht überwiegen. Werbemaßnahmen haben der Beigeladene zu 1. nicht ergriffen. Eine Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten in den verschiedenen Jahren komme nicht in Betracht, weil die Tätigkeit gleichbleibend ausgeübt worden sei. Gegen das ihr am 31. März 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. April 2020 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen trägt sie weiter vor, die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Angaben des „Zeugen“/Beigeladenen K.. Der Beigeladene zu 1. sei nach kurzer Einarbeitungszeit selbstständig und ohne Aufsicht in der Lage gewesen, die Arbeiten ausführen zu können. Das sei ein typisches Merkmal von Selbstständigen im Trockenbauwesen. Der Beigeladene zu 1. habe einen Gewerbeschein gehabt. Es sei nunmehr ermittelt worden, dass der Beigeladene zu 1. zwei weitere Auftraggeber gehabt habe, einen in Siek und einen weiteren in Wilhelmsburg. Es sei gelogen, dass der nicht gewährte Urlaub oder ähnliches zu Weihnachten 2008 der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Aufgrund der Konformität der Häuser seien bei den meisten Tätigkeiten Pauschalpreise vereinbart gewesen, nur bei schwierigen Arbeiten Stundensätze. Der Beigeladene zu 1. sei gekommen, wann er wollte. Die betreffenden Bauvorhaben seien ihm mitgeteilt worden. Ihm sei gesagt worden, in welcher Zeit die Arbeiten beendet werden sollten. Wenn es sich um Standardausführungen gehandelt habe, sei der Pauschalpreis maßgebend geblieben. Die einzelnen Arbeiten hätten nicht erklärt werden müssen. Der Beigeladene zu 1. habe gearbeitet, bis er fertig gewesen sei. Eine Kontrolle habe nicht stattgefunden. Allerdings habe es durchaus Kontrollen gegeben und der Beigeladene zu 1. habe nacharbeiten müssen, wenn Mängel vorhanden gewesen seien. Diese Nacharbeiten hätten nicht in Rechnung gestellt werden können. Sie seien auch nicht bezahlt worden. Das Risiko einer ordnungsgemäßen Erstellung der Arbeiten habe der Beigeladene zu 1. getragen. Er und Herr B. hätten immer zusammengearbeitet und auf keinen Fall mit anderen. Vorher habe der Beigeladene zu 1. zusammen mit seinem Bruder gearbeitet, der verstorben sei. Es bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der „Zeugen“. Es müsse eine erneute Beweisaufnahme erfolgen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin in den Zeiträumen 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 und 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil und verweist im Übrigen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, es überzeuge nicht, dass die Aussage des Beigeladenen zu 1. fehlerhaft oder sogar völlig falsch gewesen sein solle, nur weil im Betriebsprüfungsverfahren zweisprachige Vordrucke eindeutig ausgefüllt sein sollen. Die mündliche Verhandlung habe in Gegenwart eines vereidigten Dolmetschers stattgefunden. Dass die jeweiligen Beigeladenen zu 1. weitere Auftraggeber gehabt hätten, ändere nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung, da dies lediglich bei Vorliegen gewichtiger weiterer Indizien für eine selbstständige Tätigkeit von Interesse sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiter, dass die Klägerin zur Abrechnung der erbrachten Leistungen in ihrem eigenen Rechnungssystem Gutschriften erstellt habe. Der Beigeladene zu 1. sei gar nicht dazu in der Lage gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Zudem sei diese Verfahrensweise absolut unüblich. Eine selbstständige Ausführung der Trockenbautätigkeiten sei nicht ausschlaggebend für die Zuordnung zum Typus einer selbstständigen Tätigkeit. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.