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Urteil

L 3 R 61/19

Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2022:0308.L3R61.19.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R = BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1). (Rn.28) 2. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 hat insoweit einen anderen Sinngehalt als derjenige des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6. Während der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 eng mit der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verknüpft ist, umfasst § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 auch andere Tätigkeiten (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R aaO). (Rn.30) 3. Maßnahmen zur Teilhabe bieten keine Erfolgsaussicht in dem von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 geforderten Sinne, wenn bei bereits bestehender Erwerbsunfähigkeit zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R aaO). (Rn.30) 4. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit iS von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 liegt nicht vor, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R = BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1). (Rn.28) 2. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 hat insoweit einen anderen Sinngehalt als derjenige des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6. Während der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 eng mit der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verknüpft ist, umfasst § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 auch andere Tätigkeiten (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R aaO). (Rn.30) 3. Maßnahmen zur Teilhabe bieten keine Erfolgsaussicht in dem von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 geforderten Sinne, wenn bei bereits bestehender Erwerbsunfähigkeit zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R aaO). (Rn.30) 4. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit iS von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a SGB 6 liegt nicht vor, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist. (Rn.31) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berichterstatterin konnte gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 5, 155 Abs. 3 u. 4, § 124 Abs. 2 SGG). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist aus den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Gründen gemindert. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSG, Urteil vom 11. 05. 2011 – B 5 R 54/10 R – Juris). Zwar konnte die letzte berufliche Tätigkeit der Klägerin nicht ermittelt werden. Ausgehend von den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Dr. N. steht jedoch fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für jegliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgehoben ist. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass bei der Klägerin unter anderem eine weit in die Psychobiografie zurückreichende und in den letzten Jahren weiter dekompensierte Kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe, die vor allem durch narzisstische, aber auch durch asthen-unsichere Anteile geprägt sei. Diese äußere sich insbesondere dadurch, dass die Klägerin fixiert darauf sei, subjektive Erklärungen für ihre körperlichen Erkrankungen und ihr Verhalten zu suchen und mittlerweile kaum noch in der Lage sei, sich aus den damit verknüpften Gedankengängen zu befreien. Sie verfüge nicht mehr über ausreichende Ressourcen und sei daher nicht mehr in der Lage, regelmäßig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies gelte auch für leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung. Sie könne auch keine Willenskräfte mehr mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Dies sieht im Ergebnis offenbar auch die Klägerin so, da sie selbst gegenüber dem Sachverständigen geäußert hat, sie sei nicht mehr leistungsfähig und könne einfach nicht mehr arbeiten. Hiervon ausgehend bieten Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation bei der Klägerin generell – also unabhängig von einer konkreten Einzelmaßnahme – keine Erfolgsaussicht in dem von § 10 Abs. 1 Nr. 2b) SGB VI geforderten Sinn, dass hierdurch die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könnte. Der dortige Begriff der Erwerbsfähigkeit hat einen anderen Sinngehalt als derjenige des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Während der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eng mit der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verknüpft ist, umfasst § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI auch andere Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 11. 05. 2011, a.a.O.). Nach den Feststellungen von Dr. N. kommt für die Klägerin jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in Betracht und es besteht auch keine begründete Aussicht darauf, dass ihre Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden könnte. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation schon nicht geeignet sei, die bei der Klägerin bestehenden Krankheiten zu heilen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Diese Ziele seien vielmehr aktuell durch ambulante medizinische Maßnahmen einschließlich einer gezielten internistischen Diagnostik und Behandlung des kardiovaskulären Problems zu erreichen. Daneben sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung sinnvoll, um die psychische Verarbeitung der körperbezogenen Beschwerden zu bessern. Der Sachverständige hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit daraus nicht resultieren werde. Die bestehende Erwerbsunfähigkeit der Klägerin kann damit unter keinen Umständen behoben werden, sodass eine Maßnahme der Rehabilitation nicht in Betracht kommt. Wenn nämlich bereits Erwerbsunfähigkeit vorliegt, reicht es nicht aus, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (BSG, Urteil vom 11. 05. 2011, a.a.O., m.w.N.). Ebenso wenig ist § 10 Abs. 1 Nr. 2a) SGB VI anwendbar. Denn eine "erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit" im Sinne dieser Norm liegt dann nicht vor, wenn – wie hier – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist. Schließlich scheidet § 10 Abs. 1 Nr. 2c) SGB VI schon deshalb aus, weil die Klägerin keinen Arbeitsplatz innehat. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nach anderen Vorschriften nicht erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für Leistungen nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 40 SGB V, denn insoweit müsste eine derartige Leistung geeignet und erforderlich sein, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 SGB V). Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N. jedoch nicht der Fall; vielmehr sind insoweit ambulante medizinische Maßnahmen indiziert. Soweit die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. N. geäußert hat, sie verfolge das Ziel einer Rehabilitationsmaßnahme nur formal, tatsächlich gehe es ihr um eine Rentengewährung, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine hierauf gerichtete Klage oder Berufung wäre auch unzulässig, da die Beklagte über einen Rentenanspruch der Klägerin noch nicht abschließend entschieden hat und es somit an dem vorgeschriebenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (vgl. § 78 SGG) fehlt. Die Beklagte wird vielmehr nach Abschluss des hiesigen Verfahrens hierüber zu entscheiden haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Soweit dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist, dass es ihr (vor allem) um die gerichtliche Feststellung geht, dass ihr Leistungsvermögen nicht durch psychische, sondern allein durch somatische Erkrankungen beeinträchtigt sei, hat sie hierauf keinen Anspruch. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Insoweit war im Rahmen der gebotenen Ermittlungen von Amts wegen (§ 123 SGG) umfassend zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, was – wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Das Gericht war insoweit nicht gehalten, sich auf Ermittlungen zu den von der Klägerin angeführten somatischen Erkrankungen zu beschränken. Ebenso wenig gibt es ein Rechtsschutzbedürfnis oder eine Anspruchsgrundlage für eine isolierte Feststellung, ob bestimmte Erkrankungen vorliegen oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Die 1965 geborene Klägerin war nach ihren eigenen Angaben zuletzt 2013/2014 als Assistentin des Vorstands in einem gemeinnützigen Verein versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2014 ist sie arbeitslos. Sie beantragte am 1. April 2015 bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Maßnahme und gab dazu an, sie leide an einem chronischen Zustand nach Nierenbeckenentzündung 2013, wiederkehrender Gelbfärbung der Haut, hellem Stuhl und dunklem Urin, einer chronischen Chlamydieninfektion, Durchfällen, Oberbauchschmerzen, Augenschmerzen links, Muskelschwäche, Lymphschwellungen, zum Teil starken Reaktionen auf Toxine, Sonnenempfindlichkeit, Gelenkschmerzen, Schlafproblemen, offenen Hautstellen, Angina Pectoris, Bluthochdruck, einem hyperreagiblem Bronchialsystem, rezidivierenden Adnexitiden und einer Schimmelpilzallergie. Sie könne aus ihrer Sicht voraussichtlich überhaupt nicht mehr arbeiten. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, unter anderem ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 18. Dezember. Darin wurden als Diagnosen eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet, eine anhaltende Schmerzstörung, eine Allergie, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf MCS (Multiple Chemikaliensensibilität) sowie Verdacht auf eine gemischte schizoaffektive Störung aufgeführt. Weiter heißt es, es müsse bezweifelt werden, ob eine medizinische Rehabilitation als prognostisch günstig angesehen werden könne. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ab mit der Begründung, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin würden eine regelmäßige ambulante nervenärztliche Mitbehandlung/Richtlinienpsychotherapie und eine Fortsetzung der ambulanten fachärztlichen Behandlung erfordern. Diese Leistungen würden von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Auch nach anderen Leistungsgesetzen sei die Klägerin nicht rehabilitationsbedürftig. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und machte geltend, die Beklagte beziehe sich auf die „F“-Diagnosen obwohl sie seit Monaten wegen MCS und organischer Probleme krankgeschrieben sei. Eine psychosomatische Erkrankung sei hingegen in den letzten zwei Jahren nicht diagnostiziert worden. Die Beklagte beauftragte daraufhin die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens. Diese stellte nach Untersuchung der Klägerin in ihrem Gutachten vom 6. März 2016 fest, es bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem narzisstischen, emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen mit derzeitig Psychose-naher Erlebniswelt, Differentialdiagnose: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizo-affektiv, bipolar). Ferner liege ein arterieller Hypertonus vor. Das formale Denken sei auffällig gestört, der Aussagestil der Klägerin imponiere Psychose-nah. Bezüglich ihrer psychischen Krankheitsgeschichte sei die Klägerin vermeidend, bagatellisierend und gebe an, dass die Probleme der Vergangenheit angehörten. Es bestehe derzeit keine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Rehabilitationsmaßnahme könne keine wegweisende Besserung der Symptomatik erzielen, die Klägerin sei für eine Rehabilitationsmaßnahme auch nicht ausreichend belastbar. Zudem sei keine entsprechende Bereitschaft gegeben. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 führte die Beklagte aus, sie habe den Bescheid vom 8. Mai 2015 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüft und festgestellt, dass eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei nicht zu erwarten, dass die beantragten Leistungen zur Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wesentlich bessern oder wiederherstellen könnten. Die Klägerin werde daher unter Hinweis auf § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgefordert, einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen. Mit ihrem am 22. Juli 2016 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Sachverständige Dr. A. sei befangen, denn es habe sich im Laufe der Begutachtung herausgestellt, dass deren Vater beruflich in untergebener Position bei dem Vater der Klägerin in I. angestellt gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Familien gekannt hätten, denn die deutsche Community sei in der damaligen Zeit in I. sehr klein gewesen. Auch das zur Beurteilung herangezogene Gutachten des MDK sei falsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Mai 2015 zurück mit der Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Mit ihrer am 28. Dezember 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt, sie habe mit der Gutachterin A. nur schwer ein vernünftiges Einvernehmen finden können. Im Gutachten seien verschiedene Passagen falsch wiedergegeben und nur selektiv Informationen verwertet worden. Sie leide nicht unter einer psychischen Erkrankung, sondern unter MCS und CFS (Chronic Fatigue Syndrome). Im Rahmen der Vorbefunde seien falsche Diagnosen aufgrund falscher Angaben im MDK-Gutachten übernommen worden. Ausdrücklich stimme sie jedoch der Einschätzung von Dr. A. zu, dass sie derzeit nicht arbeitsfähig und zu erwarten sei, dass sie immer wieder durch Schwäche und Körpersymptome beeinträchtigt sein werde. Es sei ihr wichtig, dass die vorliegenden Erkrankungen beurteilt würden und sie nicht aufgrund einer Erkrankung, die sie nicht habe, krankgeschrieben oder berentet werde. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und weitere medizinische Unterlagen beigezogen. Auf die Frage des Sozialgerichts nach ihrem letzten Arbeitgeber hat die Klägerin geantwortet, dieser habe mit der Klage nichts zu tun. Es gehe ihr nur darum, dass die Beklagte ihre Erkrankungen MCS und CFS nicht zur Kenntnis genommen habe und ihr stattdessen eine Diagnose zugesprochen worden sei, wegen der sie nicht krankgeschrieben sei. Auf nochmalige Anfrage hat die Klägerin ein Arbeitszeugnis vorgelegt, aus dem weder der Aussteller noch das Ausstellungsdatum ersichtlich sind. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2019 zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen hätten nicht festgestellt werden können. Bei der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei, sei auf die Fähigkeit des Versicherten abzustellen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Es sei mithin auf die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin abzustellen. Diese sei dem Gericht jedoch nicht bekannt; zudem sei die Klägerin ganz offensichtlich nicht damit einverstanden, dass das Gericht weiter ermittele. Es gehe ihr letztlich vor allem darum, dass die Beklagte die von Dr. A. benannten Diagnosen nicht weiter verwerte, sondern die von ihr selbst angeführten Erkrankungen bestätige. Für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht maßgeblich, welche Diagnosen im Einzelnen gestellt würden, sondern welche Leistungsbeeinträchtigungen bestünden. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin könne das Gericht keine Ermittlungen zu der letzten Tätigkeit der Klägerin anstellen. Es sei daher davon auszugehen, dass weder eine Gefährdung noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Auch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 40 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), sei nicht durch die Beklagte zu erbringen. Denn nach § 40 Abs. 4 SGB V sei vorrangig zu prüfen, ob Leistungen nach dem SGB VI zu erbringen seien. Eine solche Prüfung könne aber mangels Mitwirkung der Klägerin gerade nicht vorgenommen werden. Dies gehe zulasten der Klägerin. Die Klägerin hat gegen den ihr am 7. Juni 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. Juli 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie begehre weiterhin die Gewährung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation. Das Gutachten von Dr. A. weise schwerwiegende Mängel auf. Sie sei mittlerweile seit neun Jahren von verschiedenen Ärzten wegen „T78.4“ (nach ICD-10: Allergie, nicht näher bezeichnet) und „weiterer T-Diagnosen“ krankgeschrieben worden. Es könne nicht rechtens sein, dass diese Erkrankung in einem Verfahren wegen medizinischer Reha unberücksichtigt bleibe. Eine Neubegutachtung durch einen Psychiater weise in die falsche Richtung. Soweit ihr vom Sozialgericht fehlende Mitwirkung vorgeworfen worden sei, habe sie bereits mehrfach dargelegt, warum sie keine Kontaktaufnahme zu ihrem früheren Arbeitgeber wünsche. Sie habe stattdessen eine geschwärzte Kopie ihres Arbeitszeugnisses eingereicht und könne das Original auch persönlich vorlegen. Sie könne die Anschriften ihrer Arbeitgeber gern mitteilen, sofern das Gericht zusichere, diese nicht ohne ihre Zustimmung zu kontaktieren. Ihr eigentlicher Beruf sei Wissenschaftlerin in der Grundlagenforschung, bis sie umweltmedizinisch erkrankt sei. Aufgrund ihrer Stoffwechselstörung und den daraus resultierenden Unverträglichkeiten habe sich ihre gesundheitliche Situation weiter enorm verschlechtert. Sie leide an instabilem, nicht einstellbarem Bluthochdruck mit rezidivierenden hypertensiven Krisen und habe schwerwiegende Nebenwirkungen durch die Medikamente gehabt. Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Mai 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2015 in Gestalt des Bescheides vom 16. Juni 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass die beantragte Maßnahme nicht geeignet sei, das vollständig aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin zu verbessern. Ihre Erwerbsfähigkeit lasse sich nicht wiederherstellen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens habe über das Rentenverfahren noch nicht abschließend entschieden werden können. Das Berufungsgericht hat mit Beweisanordnung vom 12. Mai 2020 den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Sozialmedizin Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin hat dagegen eingewandt, dass dies die falsche Fachrichtung sei, da bei ihr eine genetisch nachgewiesene Fremdstoffwechselstörung bzw. umweltmedizinische Erkrankung vorliege. Auf deren Boden habe sich nunmehr eine schwere Herz-Kreislauf-Erkrankung mit entgleisendem, instabilen Blutdruck und etlichen hypertensiven Krisen entwickelt. Erforderlich sei daher eine kardiologische/internistische/umweltmedizinische Begutachtung. Nervenärztliche Behandlung benötige sie bereits seit zehn Jahren nicht mehr, lediglich 2010 habe sie vorübergehend eine Depression durchlebt. Nach gerichtlichem Hinweis, dass an der Beweisanordnung festgehalten werde sowie weiterem Schriftwechsel, hat die Klägerin am 5. Juli 2021 den Untersuchungstermin bei Dr. N. wahrgenommen. Dieser ist in seinem Gutachten vom 7. Juli 2021 zu folgenden Diagnosen gelangt: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61); Arterieller Bluthochdruck mit rezidivierenden Blutdruckkrisen; Verdacht auf Somatisierungsstörung mit somatoform autonomer Funktionsstörung des Herz-Kreislauf-Systems (ICD-10: F45.30) und hypertoner Dysregulation. Er hat mitgeteilt, die Klägerin habe ihm gegenüber spontan geäußert, dass sie nur formal das Klageziel einer Rehabilitationsmaßnahme verfolge. Tatsächlich gehe es ihr aber um Rentengewährung, denn sie sei nicht mehr leistungsfähig, könne einfach nicht mehr arbeiten. Ein Grund für Berufung sei die fehlende Sachaufklärung, denn ihre Probleme seien somatischer Natur. Sie verlange eine internistische Begutachtung mit Schwerpunkt Kardiologie und Hypertonie. In der Vergangenheit habe sie vorwiegend die Schwerpunkte Toxikologie, Hepatologie, Pharmakologie und Humangenetik im Fokus gesehen, da ihre Leiden nicht nur Folge der kiefernorthopädischen Problematik seien, sondern auch und vorrangig toxikologische Ursachen hätten. Der Sachverständige hat sodann ausgeführt, die Primärpersönlichkeit der Klägerin weise weit in die Psychobiografie zurückreichend narzisstische Akzente auf. Sie sei vermehrt narzisstisch kränkbar, darüber hinaus zeigten sich histrionische Akzente mit einer Neigung zur Dramatisierung, vermehrtem Ausdruck von Gefühlen und Symptomatik, aber auch eine Neigung zu Perfektionismus und dazu, sich ständig zu rechtfertigen. Eine wahnhafte Symptomatik liege nicht klar vor. Vielmehr sei die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung fixiert in einer subjektiven Erklärung ihrer zweifelsohne bestehenden arteriellen Hypertonie mit Neigung zu Blutdruckkrisen. Geprägt sei ihre Persönlichkeit vor allem durch narzisstische, aber auch durch asthen-unsichere Anteile. Die Persönlichkeitsstörung reiche weit in die Psychobiografie zurück und sei in den letzten Jahren weiter dekompensiert. Die Klägerin suche ständig Erklärungen für ihr Verhalten und die körperlichen Erkrankungen und sei mittlerweile kaum noch in der Lage, sich aus den damit verknüpften Gedankengängen zu befreien. Sie verfüge über unzureichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen. Eine Bereitschaft zur Durchführung einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme bestehe bei der Klägerin nicht. Ihr Leistungsvermögen sei aus psychiatrischer Sicht aufgehoben. Sie sei nicht mehr in der Lage, regelmäßig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; dies gelte auch für leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung. Sie sei auch nicht in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Die Einschränkungen bestünden seit Reha-Antragstellung, spätestens seit der Begutachtung durch Dr. A.. Begründete Aussicht darauf, dass die Einschränkungen wieder behoben sein könnten, bestehe nicht, eine Besserung sei unwahrscheinlich. Eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation sei nicht geeignet, die bei der Klägerin bestehenden Krankheiten zu heilen, zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Diese Ziele seien vielmehr aktuell durch ambulante medizinische Maßnahmen einschließlich einer gezielten internistischen Diagnostik und Behandlung des kardiovaskulären Problems zu erreichen. Vorzuschlagen sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Mitbehandlung, um die psychische Verarbeitung der körperbezogenen Beschwerden zu bessern. Eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit werde daraus aber nicht resultieren. Der Senat hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit Beschluss vom 20. September 2021 der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Beteiligten sind sodann um Stellungnahme gebeten worden, ob Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung bestehe (§ 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat mitgeteilt, sie habe einen Tag nach der Begutachtung einen Herzinfarkt gehabt. Seit September 2021 habe sie eine virulente Perikarditis. Aufgrund ihrer schlechten Gesundheit verzichte sie auf eine mündliche Verhandlung. Die Beklagte hat ebenfalls mitgeteilt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden zu sein. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.