Urteil
L 3 R 36/22
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:1018.L3R36.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 6 können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten ab dem 16. Lebensjahr an freiwillig versichern.(Rn.20)
2. Eine nachträgliche Veränderung bzw. Aufstockung bereits gezahlter Beiträge ist nach § 7 SGB 6 unzulässig.(Rn.22)
3. Die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens setzt voraus, dass der Bestand des Beitragsguthabens jederzeit überschaubar und nicht von späteren Zu- oder Abflüssen geprägt ist.(Rn.24)
4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 6 können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten ab dem 16. Lebensjahr an freiwillig versichern.(Rn.20) 2. Eine nachträgliche Veränderung bzw. Aufstockung bereits gezahlter Beiträge ist nach § 7 SGB 6 unzulässig.(Rn.22) 3. Die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens setzt voraus, dass der Bestand des Beitragsguthabens jederzeit überschaubar und nicht von späteren Zu- oder Abflüssen geprägt ist.(Rn.24) 4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.28) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Kläger ist nicht berechtigt, seine bereits entrichteten freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung nachträglich auf die jeweiligen Höchstbeiträge aufzustocken. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Der Kläger war als selbständiger Steuerberater tätig und somit nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§ 1 ff. SGB VI. Ihm stand deshalb kraft Gesetzes das subjektiv-öffentliche Gestaltungsrecht zu, freiwillige Beiträge zu zahlen. Hiervon hat er Gebrauch gemacht, was zur Folge hatte, dass die Beklagte die Zahlungen als wirksame Beiträge entgegennehmen musste (vgl. BSG, Urteil vom 23.10.2003 – B 4 RA 27/03 R – Juris). Allein streitig ist, ob der Kläger berechtigt war, bereits entrichtete Beiträge nachträglich aufzustocken. Dies ist nicht der Fall. Grundsätzlich ist die freiwillige Versicherung von einer weitgehend autonomen Gestaltung durch den Versicherten geprägt. Ihm steht die Entscheidung über Beginn und Ende der Versicherung frei und er kann – zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag – die Beitragshöhe frei wählen. Eine einmal erfolgte Beitragsentrichtung kann jedoch im Nachhinein weder aufgehoben noch verändert werden (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 7 Rn. 14,15). Das BSG hat bereits zu den Vorschriften des AVG, der RVO sowie des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) in ständiger Rechtsprechung die nachträgliche Aufstockung, Aufspaltung, Zusammenlegung oder Verschiebung bereits entrichteter Beiträge für unzulässig gehalten (BSG, Urteil vom 14.02.1973 – 1 RA 267/71 BSG; Urteil vom 30.11.1978 – 12 RK 43/76 – alle Juris, jeweils m.w.N.). Es hat in diesen Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, dass das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann (BSG, Urteil vom 30.11.1978, a.a.O.). Als Ausfluss dieses Prinzips war in § 129 Abs. 2 S. 1 AVG und § 1407 Abs. 2 S. 1 RVO geregelt, dass für jeden Kalendermonat nur ein Beitrag entrichtet werden kann. Soweit der Gesetzgeber für bestimmte Ausnahmefälle Nachentrichtungsvorschriften geschaffen hat (z.B. Art. 2 § 49a Abs.2 AnVNG bzw. Art. 2 § 51a ArVNG), enthielten diese die Regelung, dass sich die Nachentrichtung nur auf noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegte Zeiten erstrecken kann. Das BSG hat insoweit betont, dass diese „Formstrenge“ einzuhalten sei, um Missbräuche auszuschließen und den Bestand des Beitragsguthabens überschaubar zu halten (BSG, Urteil vom 16.03.1977 – 1 RA 53/76 – Juris). Jede Beitragsentrichtung für zurückliegende Zeiträume bedeute für den Versicherungsträger und damit für die Versichertengemeinschaft zusätzliche Belastungen. Derartige Möglichkeiten seien daher zu begrenzen, zumal der freiwillig Versicherte gegenüber dem Versicherungspflichtigen ohnehin schon dadurch begünstigt sei, dass er die Höhe seiner Beiträge selbst bestimmen könne (BSG, Urteil vom 14.02.1973, a.a.O.). Sofern für bestimmte Ausnahmefälle Änderungsmöglichkeiten – etwa im Sinne einer nachträglichen Aufstockungsmöglichkeit – zugelassen werden sollten, bedürfe es daher einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber (BSG, Urteil vom 14.02.1973, a.a.O.). Eine solche Regelung liegt jedoch nicht vor. Mit seinem Urteil vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97 - Juris) hat das BSG an dieser Rechtsprechung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGB VI festgehalten. Es hat ausgeführt, es gebe weiterhin keine gesetzlichen Regelungen, die Versicherten die nachträgliche Aufstockung von Beiträgen einräumen würden. Allerdings seien die als Ausdruck des Aufstockungsverbots verstandenen Regelungen in § 129 Abs. 2 S. 1 AVG und 1407 Abs. 2 S. 1 RVO, wonach für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag zu entrichten sei, nicht in das SGB VI übernommen worden. Eine entsprechende Regelung finde sich nun lediglich in § 8 Abs. 1 S. 2 RV-BZV, wobei es sich um eine reine Ordnungsvorschrift hinsichtlich der Zahlungsweise handele. Die Nachzahlungsrechte nach dem SGB VI (§§ 204 ff. SGB VI) seien jedoch weiterhin so gestaltet, dass eine Aufstockung durch Beitragsnachzahlung nicht zulässig sei. Dieser Auffassung schließt sich auch der erkennende Senat an, da eine nachträgliche Aufstockung oder sonstige Änderung bereits entrichteter Beiträge der Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung widersprechen würde. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlageverfahren konzipiert, was bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge nicht angespart, sondern sofort für die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen verwendet werden. Die Funktionsfähigkeit eines solchen Umlageverfahrens setzt jedoch voraus, dass der Bestand des Beitragsguthabens jederzeit überschaubar und nicht von späteren Zu- oder Abflüssen geprägt ist. Soweit sich der Kläger für seine anderslautende Rechtsauffassung auf das Urteil des BSG vom 7. Dezember 1989 (12 RK 5/88) beruft, lässt sich hieraus nichts für ihn Günstigeres herleiten. In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt wurden Beiträge im Nachhinein erstmals für zwei noch nicht mit Beiträgen belegte Monate entrichtet und allein streitig war, ob die nachträgliche Beitragsentrichtung in zeitlicher Hinsicht noch erfolgen konnte. Es ging daher gerade nicht um die im vorliegenden Fall streitige Aufstockung bereits gezahlter Beiträge. Auch auf § 197 Abs. 2 SGB VI lässt sich die Auffassung des Klägers nicht stützen. Soweit in dieser Vorschrift bestimmt ist, dass freiwillige Beiträge wirksam sind, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden, wird hierdurch nur der zeitliche Rahmen für eine wirksame Beitragszahlung geregelt. Die Regelung setzt jedoch voraus, dass die Zahlung von Beiträgen dem Grunde nach rechtlich zulässig ist (Mutschler in JurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 197 Rn. 10). Dies ist jedoch – wie dargelegt – vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, § 8 Abs. 1 S. 2 RV-BZV verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt, weil durch eine Rechtsverordnung das Recht der freiwillig Versicherten auf nachträgliche Aufstockung gezahlter Beiträge nicht eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werde dürfe, trifft auch dies nicht zu. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen (z.B. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20; ebenso: BSG, Beschluss vom 27.01.2021 – B 6 A 1/19 R, m.w.N.; beide Juris). Dieser Einwand greift jedoch schon deshalb nicht durch, weil es – entgegen der Auffassung des Klägers – ein grundsätzliches Recht auf nachträgliche Beitragsaufstockung gerade nicht gibt. Wie dargelegt, ist eine solche Möglichkeit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, da sie im Widerspruch zu dem ihr zugrunde liegenden Umlageverfahren stünde. § 8 Abs. 1 S. 2 RV-BZV greift somit nicht in bestehende Rechte freiwillig Versicherter ein, sondern verdeutlicht lediglich das der freiwilligen Rentenversicherung immanente Prinzip, dass die Beitragsentrichtung mit der wirksamen Zahlung eines Beitrags für einen bestimmten Monat abgeschlossen ist. Im Gegenteil bedürfte es daher, sofern für bestimmte Ausnahmefälle in Abkehr von diesem Grundsatz eine nachträgliche Änderung oder Aufstockung zugelassen werden sollte, hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung besteht jedoch nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27.09.1978 – 1 BvL 31/76 – Juris) entschieden hat, verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, die nachträgliche Aufstockung bereits gezahlter Beiträge als unzulässig anzusehen, während in bestimmten Fällen die Nachentrichtung von Beiträgen auf noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegte Zeiten gestattet ist. Zwar liege insoweit eine Ungleichbehandlung vor, die jedoch nicht willkürlich sei. Das gesetzgeberische Ziel bei den Nachentrichtungsvorschriften sei gewesen, die Rentenversicherung für einen möglichst großen Personenkreis zu öffnen. Demgegenüber sei die Möglichkeit, die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge nachträglich aufzustocken, dem System der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich fremd. Eine nachträgliche Manipulation der Rentenhöhe durch den Versicherten sei vielmehr auszuschließen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, seine für die Monate Januar bis Oktober 2016 bereits entrichteten Beiträge nachträglich aufzustocken. Die zwischen den Beteiligten vereinbarte monatliche Abbuchung der Beiträge im Wege einer Einzugsermächtigung ist eine gemäß § 2 Ziffer 1 RV-BZV zulässige Zahlungsweise. Die für die streitigen Monate erfolgten Abbuchungen stellen daher wirksame Beitragsentrichtungen dar. Mit der wirksamen Entrichtung eines Beitrags für einen bestimmten Monat ist die Beitragsentrichtung abgeschlossen, der Versicherte hat sein Wahlrecht in Bezug auf die Beitragshöhe insoweit verbraucht und kann keine Änderungen in Form von Aufstockungen mehr vornehmen (BSG, Urteil vom 14.02.1973, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Gründe des § 160 Abs. 2 SGG – insbesondere im Hinblick auf die bereits vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu der hier streitigen Frage – nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufstockung der in Höhe des Mindestbeitrages gezahlten Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung auf den Höchstbeitrag. Der Kläger war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als selbstständiger Steuerberater tätig und zahlte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Mindestbetrages im Wege der Abbuchung. Im Jahr 2016 wurden bis einschließlich November monatliche Beiträge in Höhe von 84,15 EUR (Mindestbeitrag 2016) abgebucht. Im November 2016 zahlte der Kläger einen Betrag von 12.918,20 EUR an die Beklagte und teilte dazu mit, dass er für das ganze Jahr 2016 den monatlichen Höchstbeitrag in Höhe von 1.159,40 EUR (= 13.912,80 EUR pro Jahr) entrichten wolle. Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 darauf hin, dass gemäß § 7 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für jeden Kalendermonat nur ein Beitrag gezahlt werden dürfe. Für die Monate Januar bis November 2016 sei jeweils ein Beitrag in Höhe von 84,15 EUR vom Konto des Klägers abgebucht worden. Durch die Abbuchung und Verbuchung der Beiträge seien diese zu Recht gezahlt worden und sowohl der Verfügungsmacht des Klägers als auch der Beklagten entzogen. Eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge sei nicht möglich. Für den Monat Dezember 2016 sei aufgrund der Überweisung des Klägers keine Abbuchung erfolgt, daher sei für diesen Monat die Zahlung des freiwilligen Höchstbeitrages (1.159,40 EUR) möglich. Der Kläger erwiderte, aus § 7 SGB VI ergebe sich nicht, dass eine nachträgliche Aufstockung der Beiträge nicht möglich sei. Die Vorschrift eröffne lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung, von der er Gebrauch gemacht habe. Er bitte deshalb darum, die Beitragszahlung in Höhe der Höchstbeiträge für die übrigen Monate in 2016 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 stellte die Beklagte die Änderung der Beitragshöhe ab 1. November 2016 fest. Der Kläger sei berechtigt, folgende Beiträge zu zahlen: ab 1. Januar 2016 den Mindestbetrag in Höhe von 84,15 EUR monatlich, ab 1. November 2016 den Höchstbeitrag in Höhe von monatlich 1.159,40 EUR und ab 1. Januar 2017 den Höchstbeitrag in Höhe von monatlich 1.187,45 EUR. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger erneut geltend, bereits ab Januar 2016 Höchstbeitrag zahlen zu wollen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung ergebe sich aus § 7 SGB VI. Die Einzahlung könne noch bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Aus der zuvor gewählten Zahlungsweise werde diese nachträgliche Beitragszahlung bei freiwillig versicherten Mitglieder nicht eingeschränkt. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Beiträge im Jahr 2016 durch die Abbuchung und Verbuchung zu Recht gezahlt worden seien. Die Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufspalten, Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben sei nicht möglich. Für jeden Kalendermonat dürfe nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden. In der freiwilligen Versicherung bestehe die Möglichkeit, einen frei gewählten Betrag zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag zu zahlen. Wenn jeden Monat neu über die Beitragshöhe entschieden werden solle, sei eine Abbuchung nicht möglich. Da der Kläger im November 2016 erklärt habe, dass zukünftig die Höchstbeiträge abgebucht werden sollten, sei dies ab dem 1. November 2016 genehmigt worden. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017 mit gleicher Begründung zurück. Mit seiner am 9. August 2017 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Auffassung der Beklagten ergebe sich weder aus § 7 SGB VI noch aus den übrigen Vorschriften zur Beitragszahlung. Er berufe sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Dezember 1989 (12 RK 5/88). Soweit in § 8 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2057), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), geregelt sei, dass für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden dürfe, handele es sich um eine Rechtsverordnung und somit um nachrangiges Recht. Beim Bestehen einer freiwilligen Versicherung würden das Versicherungsverhältnis und die daraus resultierenden Rechte des Versicherten ausschließlich durch den Realakt der tatsächlichen Zahlung der freiwilligen Beiträge begründet. Mit diesem Realakt verbinde sich jedoch keine verwaltungsrechtliche rechtsgeschäftliche Handlung oder verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Es bleibe vielmehr dem Versicherten überlassen, ob, wann und in welchem Umfang er sich freiwillig versichern wolle. Es bestehe daher innerhalb der für die Beitragszahlung selbst vorgegebenen Regeln völlige Freiheit bezüglich der Höhe, der Häufigkeit und der zeitlichen Zuordnung der Beiträge. Weshalb insoweit auf ein mögliches Aufstockungsverbot verwiesen werde, erschließe sich daher nicht. Lediglich aus § 197 Abs. 2 SGB VI ergäben sich zeitliche Grenzen für die Zahlung freiwilliger Beiträge. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger fristgerecht bis zum 31. März 2017 den Höchstbeitrag für das Jahr 2016 wirksam einzahlen können. Die Beklagte hat daran festgehalten, dass eine nachträgliche Veränderung bzw. Aufstockung von bereits gezahlten Beiträge nicht möglich sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung von § 7 SGB VI. Des Weiteren sei in § 8 RV-BZV geregelt, dass für jeden Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden dürfe. Damit ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine nachträgliche Änderung oder Aufstockung von Beiträgen nicht möglich sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2022 abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, die für die Monate Januar bis Oktober 2016 in Höhe des Mindestbeitrags gezahlten freiwilligen Beiträge bis auf den Höchstbetrag aufzustocken. Die Vorschrift des § 7 SGB VI fasse die bislang in den drei Gesetzbüchern (Angestelltenversicherungsgesetz , Reichsknappschaftsgesetz und Reichsversicherungsordnung ) vorhandenen Vorschriften über die freiwillige Versicherung zusammen. Damit sei § 7 SGB VI eine Fortführung der in den bisherigen verschiedenen Rechtsnormen aufgeführten Regelungen über die freiwillige Versicherung. Die Zahlung der Beiträge ergebe sich aus den §§ 157 ff. SGB VI, für den Kläger insbesondere aus § 171 und § 173 SGB VI. Die Einzelheiten seien in der RV-BZV geregelt, die aufgrund der in § 178 Abs. 2 SGB VI enthaltenen Ermächtigung erlassen worden sei. Aus § 8 RV-BZV ergebe sich, dass pro Kalendermonat nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden dürfe. Als gezahlt würden im Falle des Klägers mit der Abbuchung die Mindestbeiträge gelten. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der RV-BZV um eine untergesetzliche Norm handele, die unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehe und eine im Gegensatz zum Wortlaut des SGB VI stehende Regelung treffe. Vielmehr ergebe sich aus den Vorschriften des SGB VI – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – gerade nicht die Möglichkeit, bereits wirksam entrichtete Beiträge nachträglich aufzustocken. Die Beitragsentrichtung sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich irreversibel. Sie könne weder angefochten noch auf Grund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage verändert oder aufgehoben werden. Auch eine Aufstockung, Teilung oder Verschiebung wirksam gezahlter Beiträge sei nicht zulässig. Hintergrund sei, dass mit der freiwilligen Versicherung eine Möglichkeit der freiwilligen Vorsorge geschaffen worden sei, die im Wesentlichen allein vom Versicherten bestimmt werde. Bei ihm liege die Entscheidung, in welcher Höhe und Anzahl er freiwillige Beiträge entrichten wolle. Ihm sei ein Wahl- und Gestaltungsrecht eingeräumt, das mit der Entscheidung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in Höhe des Mindestbetrages verbraucht sei. Sofern der Gesetzgeber Änderungsmöglichkeiten hätte einräumen wollen, hätte es hierfür einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Es sei eine gewisse Formstrenge zu wahren, sodass eine Änderung des Beitragsbildes aufgrund eines nachträglichen Willensentschlusses in der Regel nicht in Betracht komme. Nur unter Beachtung dieser Voraussetzungen könnten Missbräuche ausgeschlossen und der Bestand des Beitragsguthabens jederzeit überschaubar gehalten werden. Diese Rechtsprechung habe das BSG auch nach Inkrafttreten des SGB VI fortgeführt. Dem stehe die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI nicht entgegen. Die Norm sage allein etwas darüber aus, bis zu welchem Zeitpunkt Beiträge noch wirksam entrichtet werden könnten (31. März des Folgejahres), jedoch nichts zu einer Berechtigung, trotz bereits gezahlter Beiträge weitere Beiträge zu entrichten bzw. bereits gezahlte Beiträge aufzustocken. Die Verpflichtung oder Berechtigung zu einer Zahlung werde vielmehr in § 197 SGB VI vorausgesetzt. Auf § 209 SGB VI könne der Kläger seinen Antrag ebenfalls nicht stützen, denn diese Vorschrift fasse nur die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nachzahlung zusammen, während die Zulässigkeitsvoraussetzungen in den einzelnen Nachentrichtungsvorschriften enthalten seien. Diese seien sämtlich für den Kläger nicht einschlägig. Der Kläger hat gegen das ihm am 27. April 2022 zugestellte Urteil am 27. Mai 2022 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, dass keines der vom Sozialgericht zitierten Urteile sich konkret mit dem vorliegenden Fall beschäftige. Im Gegenteil weise insbesondere das Urteil des BSG vom 5. Juni 1997 (12 RK 4/97) explizit darauf hin, dass ein ursprüngliches Aufstockungsverbot im Sinne von § 129 Abs. 2 S. 1 AVG gerade nicht ins SGB VI übernommen worden sei. Auch sei entgegen den Regelungen in § 1418 RVO bzw. § 140 AVG gerade die Zahlungsfrist gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI über das laufende Kalenderjahr hinaus bis zum 31. März des Folgejahres verlängert worden. Gemäß § 8 RV-BZV könne ein Beitrag gezahlt werden und genau darum gehe es hier auch. Der Kläger wolle pro Monat einen, nämlich den jeweiligen Höchstbetrag zahlen. § 197 Abs. 2 SGB VI eröffne gerade die Möglichkeit für freiwillig Versicherte, die erst später die richtige Beitragshöhe abschätzen könnten, bis zum 31. März des Folgejahres freiwillige Beiträge für das vorherige Jahr zu entrichten. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger Gebrauch gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit von Januar bis Oktober 2016 die Aufstockung der von dem Kläger entrichteten Mindestbeiträge bis zur Höchstgrenze zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.