Urteil
L 3 R 20/22
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2022:1122.L3R20.22.00
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Leitsätze
1. Für die Wirksamkeit einer erklärten Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 S. 1 SGG ist entscheidend, ob der Erklärung der unzweideutige Wille entnommen werden kann, das Rechtschutzbegehren nicht mehr fortführen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr herbeiführen zu wollen.(Rn.25)
2. Ist bei der Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine Verwechslung nicht fernliegend und ist eine solche infolgedessen zu berücksichtigen, so bedarf es einer entsprechenden Klärung durch das Gericht. Auch wenn eine Klagerücknahme nicht begründet werden muss, ist es bei der notwendigen Auslegung der Erklärung geboten, den gesamten Text- und Sachzusammenhang zu berücksichtigen.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2022 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Wirksamkeit einer erklärten Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 S. 1 SGG ist entscheidend, ob der Erklärung der unzweideutige Wille entnommen werden kann, das Rechtschutzbegehren nicht mehr fortführen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr herbeiführen zu wollen.(Rn.25) 2. Ist bei der Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine Verwechslung nicht fernliegend und ist eine solche infolgedessen zu berücksichtigen, so bedarf es einer entsprechenden Klärung durch das Gericht. Auch wenn eine Klagerücknahme nicht begründet werden muss, ist es bei der notwendigen Auslegung der Erklärung geboten, den gesamten Text- und Sachzusammenhang zu berücksichtigen.(Rn.26) Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2022 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berichterstatter konnte allein ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4 sowie 153 Abs.1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 SGG). Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung der Klägerin ist zulässig und insofern begründet als der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht zurückzuweisen war. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der Rechtsstreit beendet ist. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts liegt keine wirksame Erledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung der Klägerin vor. Bei einem Streit darüber, ob eine Klagrücknahme erklärt und ob sie wirksam ist, wird die Verhandlung fortgesetzt. Bejaht das Gericht die Klagerücknahme, erlässt es ein Urteil mit einer Feststellung, dass die Klage zurückgenommen worden ist, (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 12. Aufl., § 102 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Eine wirksame Klagerücknahme ist jedoch nicht erfolgt. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich durch Auslegung der fraglichen Erklärungen das wirklich Gewollte, in der Äußerung Erkennbare zu ermitteln (s. BSG v. 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R in juris m. w. N, Thüringer Landessozialgericht v. 27. März 2019 – L 12 R 901/18 in juris, Rn. 27). Maßgeblich hierfür ist § 133 BGB und der darin zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont ist der Sinngehalt der abgegebenen Erklärung zu erforschen. Entscheidend ist, ob der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der unzweideutige Wille entnommen werden kann, ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr fortführen und eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr herbeiführen zu wollen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände die Erklärung verstehen müssen (Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 102 SGG , Rn. 25). Die gebotene Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit von einem auf die Beendigung des Verfahrens abzielenden Willen ausgegangen werden kann. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar unter Benennung des korrekten Aktenzeichens die Klage für erledigt erklärt, jedoch zuvor ausgeführt, dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen habe, weshalb daher die Klage für erledigt erklärt werde. Unter Berücksichtigung des gebotenen objektiven Empfängerhorizonts muss bzw. kann zumindest von einer Verwechslung ausgegangen werden. Denn der angegebene Widerspruchsbescheid ist eindeutig nicht Streitgegenstand des in Rede stehenden Verfahrens, sondern – wie sich aus der Klageschrift ergibt – der Bescheid vom 15. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017. Die Erledigungserklärung korrespondiert von ihrem Sinngehalt mit einer Untätigkeitsklage, eine solche war aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Der Erklärung kann deshalb nicht der eindeutige Wille entnommen werden, das Verfahren nicht mehr fortführen zu wollen, sondern ist mehrdeutig. So ist ein Versehen oder eine Verwechselung nicht fernliegend und es hätte ggf. einer Klärung bedürft, was beabsichtigt gewesen ist. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass es durchaus sachgerecht sein könne unter Verweis auf die angeführten Bescheide auch das hier in Rede stehende Verfahren für erledigt zu erklären, mag das durchaus zutreffend sein, beseitigt jedoch nicht die Mehrdeutigkeit der abgegebenen Erklärung. Auch wenn eine Klagerücknahme nicht begründet werden muss, ist es bei einer Auslegung geboten, den gesamten Text- und Sachzusammenhang zu berücksichtigen und in die Überlegungen, wie eine Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist, einfließen zu lassen, wenn die Erklärung – wie im vorliegenden Fall – erläutert wird. Das Verfahren ist daher fortzuführen. Da die Voraussetzungen des § 159 SGG vorliegen, kommt es auf den Meinungsstreit, ob in einer prozessualen Konstellation wie der vorliegenden allein über die Richtigkeit der Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist, nicht aber in der Sache selbst (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 -, juris mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand), nicht an (s. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. März 2019 – L 12 R 901/18 in juris, Rn.26 unter Verweis darauf, dass bei ausreichenden Tatsachenfeststellungen der Berufungsinstanz bei einer verfahrensfehlerhaft als wirksam erachteten prozessbeendenden Erklärung eine Sachentscheidung möglich ist oder eine Aufhebungsentscheidung in Kombination mit der Zurückverweisung erfolgt). Denn das Verfahren leidet aufgrund der irrigen Annahme einer Rücknahme an einem wesentlichen Mangel und es sind medizinische, also aufwändige weitere Ermittlungen erforderlich. Zu prüfen ist, ob ein Leistungsfall bis zum 31. Januar 2016, dem Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den Angaben der Beklagten zuletzt erfüllt waren, eingetreten ist. Hier ist medizinisch zu ermitteln und es wurde seitens der Klägerin ein Antrag gemäß § 109 SGG gestellt. Da keine inhaltliche Entscheidung durch das Sozialgericht getroffen wurde, würde im Fall einer Entscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz fehlen. Das Berufungsgericht hält es im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung daher für sachgerecht, das Verfahren zurückzuverweisen, zumal das Berufungsverfahren noch nicht lange anhängig ist und im Hinblick auf die allein auf die Vergangenheit bezogenen medizinischen Ermittlungen kein besonderes Eilbedürfnis besteht. Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und ob der Rechtstreit durch Klagerücknahme der Klägerin erledigt ist. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 19. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. Juli 2010 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg. Die Klägerin nahm die Klage am 22. März 2012 zurück. Am 3. Mai 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 15. November.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Die Klägerin habe nur 32 Monate mit Pflichtbeiträgen innerhalb des Fünfjahreszeitraumes aufzuweisen. Die festgestellte Erwerbsunfähigkeit sei nicht durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 25. November 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 sei unrichtig gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits an Gebärmutterkrebs gelitten. Diese Erkrankung habe dann auch zu weiteren Folgeerkrankungen geführt, die wiederum die Erwerbsminderung ausgelöst hätten. Seitdem sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, zu arbeiten und Pflichtbeiträge zu erwerben. Sie werde bei der Inanspruchnahme der sozialen Rechte benachteiligt. Sie habe seit dem Jahr 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und seit dem 20. September 2016 einen GdB von 40. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 zurück. Zur Begründung des Widerspruches wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 15. November 2016. Am 3. August 2017 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2017 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Ablehnung des Antrages vom 3. Mai 2016 sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Sie habe nicht nur am 25. November 2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 2016 erhoben, sondern zugleich beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2010 überprüfen zu lassen. Die Auslegung der Beklagten des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei zu restriktiv und führe zu einer mittelbaren Benachteiligung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 33c Erstes Buch Sozialgesetzbuch ). Diese Benachteiligung sei weder durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, noch seien die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 15. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 verwiesen. Den Überprüfungsantrag vom 25. November 2016 der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. November 2017 Widerspruch erhoben. Diesen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der Leistungsfall der Erwerbsminderung habe zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 1. April 2020, dem Sozialgericht am 2. April 2020 zugegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 den streitgegenständlichen Widerspruch zurückgewiesen habe. Des Weiteren hat der Prozessbevollmächtigte die Klage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Tragung der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22. April 2022 hat das Sozialgericht das Verfahren als erledigt ausgetragen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 hat das Gericht aufgrund des Antrages der Klägerin vom 1. April 2020 über die Kosten entschieden. Der Beschluss ist der Klägerin sowie der Beklagten am 22. Juli 2020 zugegangen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 hat der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Gericht die Anfechtung der Erledigungserklärung vom 1. April 2020 wegen eines Erklärungsirrtums ausgesprochen. Er habe für die Klägerin das Verfahren versehentlich für erledigt erklärt. Eigentlich habe ein anderes Verfahren für erledigt erklärt werden sollen. Des Weiteren wird ausgeführt, dies leuchte unmittelbar ein, denn die Ausführungen im Schreiben vom 1. Dezember 2020 ergäben keinen Sinn. Sie seien unschlüssig gewesen. Die Beklagte habe im vorliegenden Verfahren keinen streitgegenständlichen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid am 24. März 2020 zurückgewiesen. Es habe bereits ein Widerspruchsbescheid vorgelegen. Es hätte sich aufdrängen müssen, dass nicht die Klage vom 3. August 2017, sondern eine Untätigkeitsklage eines anderen Verfahrens versehentlich unter einem unzutreffenden Rubrum für erledigt erklärt werden sollte. Das Gericht hätte die Klägerin nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens auf die offensichtliche Verwechslung aufmerksam machen müssen. Es habe keine Gründe für eine Erledigung des Verfahrens aufgrund eines Widerspruchsbescheides vom 24. März 2020 gegeben. Da objektiv keine Erledigung eintreten konnte, sei die Erklärung ins Leere gegangen. Hinzukomme, dass der Klägerin soziale Rechte entzogen werden könnten. Dies sei mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ein Festhalten an dem offenkundigen Versehen sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, festzustellen, dass das Verfahren durch Abgabe einer Erledigungserklärung erledigt ist. Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2022 festgestellt, dass die Klage zurückgenommen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage aufgrund einer Klagerücknahme gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 SGG erledigt sei. Eine Klagerücknahme sei eine Prozesshandlung, mit der der Kläger sein Rechtsschutzgesuch zurückziehe. Wesentliches Merkmal der Klagerücknahme sei, dass der Kläger keine Entscheidung des Gerichts mehr wünsche. Die Klägerin habe durch ihren Prozessbevollmächtigten eindeutig zum Ausdruck gebracht, eine Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren nicht mehr zu begehren. Die Erledigungserklärung sei nach allgemeinen Grundsätzen in einem gerichtskostenfreien Verfahren als Klagerücknahme zu werten. Es handele sich auch nicht um ein offensichtliches Versehen. Es könne nicht vorgebracht werden, dass es objektiv gesehen für die Rücknahme der Klage keine Gründe gegeben habe. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen von Rechtsanwälten oder vergleichbar qualifizierten Bevollmächtigten sei zunächst davon auszugehen, dass das Gewollte richtig wiedergegeben werde. Des Weiteren könnten die Gründe für eine Klagerücknahme vielfältig sein. Das Gericht sei keine Kontrollinstanz, die über die Zweckmäßigkeit einer Klagerücknahme wache. Daher komme es nicht darauf an, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Verfahren keinen streitgegenständlichen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 zurückgewiesen habe. Es sei zu beachten, dass die Klagerücknahme stets und ohne Begründung möglich sei. Eine Untätigkeitsklage sei dem Gericht auch nicht bekannt gewesen und habe dem Gericht auch nicht bekannt sein müssen. Eine Anfechtung der Erledigungserklärung sei grundsätzlich nicht möglich. Der Widerruf einer Prozesshandlung sei nur wirksam, solange die Erklärung noch nicht bei Gericht eingegangen sein. Vorliegend sei ein möglicher Widerruf erst nach Zugang der Klagerücknahme eingegangen. Gegen den am 31. März 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 8. April 2022 Berufung eingelegt. Die Begründung könne nicht verfangen, der wirkliche Wille der Klagepartei sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Für ein offensichtliches Missverständnis spreche bereits, dass die Erklärung an den wenige Tage zuvor ergangenen Widerspruchsbescheid anknüpfen würde, der für die vorliegende Klage kein erledigendes Ereignis habe darstellen können. Es handele sich vorliegend um eine Anfechtungs- und Leistungsklage und nicht um eine Untätigkeitsklage. Die erforderliche Auslegung führe hingegen dazu, dass nicht von einer wirksamen Klagerücknahme ausgegangen werden könne. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2022 aufzuheben und gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 keine Gründe ergeben würden, um von einem offensichtlichen Missverständnis auszugehen. Denn auch in diesem Widerspruchsverfahren sei Streitgegenstand eine Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, wonach nicht von einer wirksamen Klagerücknahme ausgegangen werden könne und beabsichtigt sei, das Verfahren an das Sozialgericht zurückzuverweisen haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Akten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.